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Rundschreiben - ooe-behoerdenwillkuer-rechtlos.info

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Hermann Weißenböck<br />

Doppl 1<br />

4076 St. Marienkirchen an der Polsenz<br />

Tel/Fax: 07249 47162<br />

Mail: hermann.weissenboeck@aon.at<br />

Home: www.<strong>ooe</strong>-<strong>behoerdenwillkuer</strong>-<strong>rechtlos</strong>.<strong>info</strong><br />

Wichtige Information, neue Gesetzesauslegungen in<br />

Oberösterreich durch den VwGH<br />

Gemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz erzwingt brisanten<br />

Präzedenzfall!<br />

Nach einem 12 Jahre dauernden Rechtsstreit erzwingt die Gemeinde St. Marienkirchen<br />

an der Polsenz eine Entscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof, die einzigartig<br />

ist, die nicht nur Privateigentum aufhebt, sondern auch das OÖ Straßengesetz<br />

samt STVO de facto für obsolet erklärt.<br />

Laut endgültiger und nun rechtskräftiger Erkenntnis des VwGH vom 18.Juni 2009 mit<br />

der Zahl 2007/05/0289-10 stehen folgende Tatsachen fest.<br />

1. Unbefestigtes, ungewidmetes, auch in landwirtschaftlicher Nutzung<br />

(AMA-gefördert als Acker und Wiese) befindliches öffentliches Gut ist<br />

unabhängig den gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung von Güterwegen<br />

oder Gemeindestraßen, auch ohne jegliche bauliche Maßnahme<br />

oder irgendeiner Verordnung, Widmung, Einreihung eine Gemeindestraße<br />

für den öffentlichen Verkehr, die jedermann unter den gleichen<br />

Bedingungen benutzen darf.<br />

2. Die bisher weder anzeige- noch genehmigungspflichtigen landwirtschaftlichen<br />

Einfriedungen (Weidezäune) sind laut Straßengesetz §18 als Bauwerk<br />

oder sonstige Anlage zu bezeichnen. Selbiges gilt auch für Pflanzung<br />

von Bäumen oder Sträuchern nach §19. Solche „Bauwerke“ müssen<br />

also im Regelfall 5 Meter vom Straßenrand und Pflanzungen in einem<br />

Abstand von 8 Metern situiert sein.<br />

Unterschreitungen sind nur mehr mit Zustimmung der Straßenverwaltung<br />

möglich.<br />

3. Da bis dato derartiges öffentliches Gut, so genannte Wiesen-, Feld- oder<br />

Waldwege, in der Regel nur eine durchschnittliche Breite von 2 Metern<br />

aufweisen, hat man mit einem formalrechtlichen Kunstgriff einen Lichtraum<br />

für „diese Gemeindestraßen“ geschaffen. Rechts und links neben der „Fahrbahn“<br />

ist ein Lichtraum von mindestens 2 Metern einzuhalten. Fahrzeuge<br />

nach KFG §4, Abs.6 weisen eine Breite von 2,55 Metern auf. Solche Fahrzeuge<br />

müssen daher neben „diesen Straßen“ einen Lichtraum zum Überragen<br />

und Bestreichen dieser Flächen (gilt auch für landw. Fuhren) haben.<br />

4. Diese Erkenntnis fußt auf dem Gutachten des TOAR Ing. Hubert<br />

Sallaberger (1998), das in vielen Stellungnahmen durch die Baurechtsabteilung<br />

des Landes, Dr. Gunther Seebacher bestätigt wurde. Dr. Seebacher<br />

vertritt die Rechtsansicht, eine landwirtschaftliche, AMA-geförderte Nutzung<br />

ändert nichts am Status und Gemeingebrauch einer Gemeindestraße<br />

und ist daher nicht relevant.<br />

Er bestätigte somit uneingeschränkt die Ansicht der Gemeindeleitung.<br />

1


5. Daraus ergeben sich gravierende Eingriffe in das Privatrecht, zumal Anrainer<br />

an „derartigen Gemeindestraßen“, welche im Regelfall keine Vermessung<br />

aufweisen, nicht als Straße erkenntlich, daher auch ohne Straßenbauakt<br />

sind, plötzlich mindestens 2 Meter vom „Fahrbahnrand“ mit ihren landwirtschaftlichen<br />

Einfriedungen abrücken müssen. Da hier eine legale schleichende<br />

entschädigungslose Enteignung erfolgt, sind Enteignungsverfahren wie<br />

in den §§ 35 ff vorgesehen, nicht mehr notwendig.<br />

6. Es steht somit für den öffentlichen Verkehr bei einer durchschnittlichen Eigenbreite<br />

des öffentlichen Gutes von 2 Metern eine nutzbare Fläche von mindestens<br />

6 Metern zur Verfügung.<br />

7. Die mit diesem VwGH-Urteil auf Betreiben der Gemeinde St. Marienkirchen<br />

neu geschaffenen „Straßen“, die bisher nirgends aufscheinen, sind nun als<br />

Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr auch laut §17 winterdienstpflichtig.<br />

Eine Unterlassung des Winterdienstes kann nur unter Aufstellung<br />

von Hinweistafeln „Wintersperre, keine Schneeräumung, keine Sandstreuung,<br />

Benutzung auf eigene Gefahr“ und eines Aktenvermerkes mit der Begründung:<br />

„Diese Straße erschließt nur Grundstücke und keine bewohnten Objekte“<br />

unterbleiben.<br />

8. Die Haftung für „derartige Straßen“ nach §1319a ABGB wurde in diesem Erkenntnis<br />

des VwGH weder erwähnt noch behandelt und es wird somit weiterer<br />

Verfahren bedürfen, um diese Haftungsfrage für die Benützer derartiger „öffentlicher<br />

Gemeindestraßen“ zu klären.<br />

9. Die Vorteile, die sich für die einzelnen Gemeindeverwaltungen ergeben, liegen<br />

klar auf der Hand. Es sind keine wie immer gearteten baulichen Tätigkeiten,<br />

wie vom Gesetz vorgegeben, mehr notwendig. Es müssen nicht einmal<br />

die baulichen Mindestanforderungen für einen Güterweg erfüllt werden.<br />

Es ist einzig und allein die Besitzeintragung für die Gemeinde im Grundbuch<br />

erforderlich.<br />

10. Auch die Frage, ob für diese nun „öffentlichen Gemeindestraßen“ Unfallstatistikdatenblätter<br />

zu führen sind, wurde vom VwGH nicht behandelt. Vorsichtshalber<br />

wäre es anzuraten, diese Datenblätter zu führen.<br />

11. Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nach §§1 und 2, ebenso<br />

wie die Begriffsbestimmungen des OÖ Landesstraßengesetzes 1975 und<br />

1991, speziell die Bestimmungen im §2 über die Bestandteile einer Straße,<br />

sind mit diesem Urteil des VwGH de facto hinfällig.<br />

Was eine Straße für den öffentlichen Verkehr im Gemeindebereich ist,<br />

bestimmt in Zukunft der Bürgermeister bzw. der Amtsleiter.<br />

Eine Erkenntnis darüber, ob als Fahrbahnrand der äußere Rand der erkennbaren<br />

Fahrspur oder die Ackerfurche ist, wurde nicht behandelt. Es ist<br />

somit eine Auslegungssache der Straßenverwaltungsorgane der Gemeinde.<br />

12. Da jede Gemeinde zumindest seit 1993 ein Straßenverzeichnis ihrer öffentlichen<br />

Verkehrswege (Gemeindestraßen und Güterwege) zu führen hat,<br />

müssen nun auch diese öffentlichen „Gemeindestraßen“ darin aufgenommen<br />

werden.<br />

13. Die Gemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz hat bis heute kein Straßenverzeichnis,<br />

weder von diesen „neuen Gemeindestraßen“ noch von den regulären,<br />

die gewidmet, eingereiht und verordnet sind, was aber nach Rechtsansicht<br />

der Baurechtsabteilung Dr. Gunther Seebacher irrelevant ist.<br />

2


14. Eine offizielle namentliche Straßenbezeichnung (z.B. „Dopler-Holzweg“), wie<br />

im Landesstraßengesetz 1991 (auch schon 1975) von diesen öffentlichen<br />

Straßen ist nicht mehr notwendig. Es genügt alleine die Nummer der Grundstücksparzelle,<br />

wie in diesem Präzedenzfall: eben „1154/1“ (KG 45008).<br />

15. Diese Erkenntnis des VwGH basiert auf dem Gutachten der OÖ Landesregierung,<br />

verfasst vom Amts-Sachverständigen Ing. Hubert Sallaberger<br />

von der Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik (!!!) aus dem Jahre 1998<br />

und der Rechtsansicht des Dr. Gunther Seebacher der Baurechtsabteilung.<br />

Diese Gutachten wurde von der Gemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz<br />

bei allen drei VwGH-Entscheidungen (1998, 2003, 2007) mit Erfolg eingesetzt.<br />

Auch hier wird ersichtlich, dass ein amtliches Gutachten, das einen Sollzustand<br />

im Sinne des Gemeindeauftrages beschreibt, durch nichts außer<br />

Kraft gesetzt werden kann, da der VwGH die Meinung vertritt, es muss<br />

dem Verwaltungsgerichtshof überlassen bleiben, welche Gutachten er<br />

für „richtig“ empfindet.<br />

Das <strong>Rundschreiben</strong> an alle Gemeinden vom 27. Juni 2007 („Wichtige Informationen<br />

zum OÖ Landesstraßengesetz 1991 – Neue Rechtsauslegung der Baurechtsabteilung<br />

des Landes OÖ, Dr. Seebacher) ist damit vollinhaltlich bestätigt und aufrecht.<br />

Die am 4. Juli 2007 von der Baurechtsabteilung, gezeichnet Mag. Petermandl, ausgesandte<br />

Gegendarstellung Aktenzeichen BauR-013210/9-2007-See/Neu, wo man<br />

die Auffassung vertritt, dies sei die private Rechtsansicht des Hermann Weißenböck,<br />

ist somit in allen Punkten widerlegt.<br />

Sämtliche Behördendokumente und Schriftstücke der Gemeinde St. Marienkirchen<br />

an der Polsenz, der OÖ Landesregierung (Abteilung Straßenbau, Baurecht, Gemeindeabteilung,<br />

Straßenverkehrsabteilung, Agrarabteilung etc.) können unter:<br />

www.<strong>ooe</strong>-<strong>behoerdenwillkuer</strong>-<strong>rechtlos</strong>.<strong>info</strong><br />

in Kürze nachgelesen werden oder auch auf Wunsch per Mail angefordert werden.<br />

In weiteren Mails halte ich Sie auf dem Laufenden, werde Ihnen auf Wunsch Datenmaterial,<br />

Beweisstücke, Fotos und weitere Informationen übermitteln.<br />

Ich stehe gerne auch telefonisch für weitere Auskünfte zur Verfügung.<br />

Eine gesonderte Information Ihrer Gemeindebevölkerung ist in Vorbereitung.<br />

Hermann Weißenböck<br />

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