Natur, Landschaft und Freiraumentwicklung - Landkreis Oberhavel
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Kreisentwicklungskonzeption LK OHV Kap. 9 - <strong>Natur</strong>, <strong>Landschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Freiraumentwicklung</strong> Aktualisierung 2011 der 1. Fortschreibung<br />
9.4. Großschutzgebiete<br />
Eine Hauptzielrichtung der brandenburgischen <strong>Natur</strong>schutzpolitik liegt in der Sicherung <strong>und</strong> im<br />
Ausbau von Großschutzgebieten (Nationalparks, Biosphärenreservaten, <strong>Natur</strong>parks), in denen die<br />
Ziele des <strong>Natur</strong>schutzes sowie ökologisch verträgliche Landnutzungen konsequent <strong>und</strong> modellhaft<br />
verwirklicht werden. Sie unterscheiden sich jedoch durch den aufgr<strong>und</strong> ihrer Zielsetzung allgemeiner<br />
gefassten Schutzstatus von den übrigen Schutzkategorien nach BbgNatSchG.<br />
9.4.1. Biosphärenreservat Schorfheide - Chorin<br />
Biosphärenreservate bestehen vollständig aus LSG <strong>und</strong> / oder NSG. Es handelt sich um <strong>Landschaft</strong>en<br />
von außergewöhnlicher Schönheit <strong>und</strong> Artenvielfalt. Sie sollen neben dem Schutz <strong>und</strong><br />
der breit angelegten ökologischen Forschung auch dem Erhalt einer typischen Kulturlandschaft<br />
<strong>und</strong> ihrer Entwicklung dienen. Die Ausweisung von Biosphärenreservaten erfolgt nach international<br />
festgelegten Kriterien.<br />
Als bestehendes Großschutzgebiet im <strong>Landkreis</strong> <strong>Oberhavel</strong> ist das Biosphärenreservat „Schorfheide<br />
- Chorin“ zu nennen. Dieses ca. 4 km östlich der Stadt Zehdenick beginnende Gebiet wurde<br />
am 12.09.1990 durch einen Ministerratsbeschluss der ehemaligen DDR ausgewiesen. Durch die<br />
Landesregierung Brandenburg ist dieser Beschluss übernommen worden.<br />
9.4.2. <strong>Natur</strong>parke<br />
Ein <strong>Natur</strong>park ist ein großräumig <strong>und</strong> einheitlich zu entwickelndes <strong>und</strong> zu pflegendes Gebiet, welches<br />
überwiegend aus <strong>Landschaft</strong>s- <strong>und</strong> / oder <strong>Natur</strong>schutzgebieten besteht. Es ist ein naturnaher<br />
<strong>Landschaft</strong>sraum oder eine historisch gewachsene Kulturlandschaft, welche/r für eine naturverträgliche<br />
Erholung besonders geeignet ist <strong>und</strong> auch nach den Zielen der Raumordnung <strong>und</strong><br />
Landesplanung für die Erholungs- <strong>und</strong> Fremdenverkehrsnutzung vorgesehen ist.<br />
<strong>Natur</strong>parke dienen gleichermaßen der Erholungsvorsorge für die Bevölkerung, einer naturverträglichen<br />
Landnutzung <strong>und</strong> dem Erhalt der spezifischen <strong>Natur</strong>reichtümer der jeweiligen Region. Die<br />
Erklärung eines Gebietes zum <strong>Natur</strong>park erfolgt durch Bekanntmachung des Ministers für Landwirtschaft,<br />
Umweltschutz <strong>und</strong> Raumordnung. Die Bekanntmachung enthält keine eigenen belastenden<br />
Regelungen.<br />
Innerhalb des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Oberhavel</strong> liegen Teile der <strong>Natur</strong>parke „Uckermärkische Seen“, „Barnim“<br />
<strong>und</strong> „Stechlin - Ruppiner Land“.<br />
9.5. Fauna - Flora - Habitat - Gebiete (FFH)<br />
Mit der Verabschiedung der Fauna - Flora - Habitat (FFH) - Richtlinie („Richtlinie 92/43/EWG des<br />
Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere<br />
<strong>und</strong> Pflanzen“) hat die Europäische Union einen großen Schritt zum Schutz der biologischen<br />
Vielfalt in Europa getan. Unter dem Namen „<strong>Natur</strong>a 2000“ soll ein europaweites Netz von Schutzgebieten<br />
geschaffen werden, welches auch die Schutzgebiete umfasst, die auf der Gr<strong>und</strong>lage der<br />
EU-Vogelschutzrichtlinie aus dem Jahr 1979 beruhen. Ziel sind dabei die Erhaltung <strong>und</strong> der<br />
Schutz der Lebensräume sowie der gemeinschaftsweit seltenen <strong>und</strong> bedrohten Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten,<br />
um das gemeinsame <strong>Natur</strong>erbe der Gemeinschaft dauerhaft bewahren zu können. Die<br />
FFH-Richtlinie wurde mit einer erneuten Novellierung des B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes in nationales<br />
Recht umgesetzt, indem am 09.05.1998 die „Zweite Änderung zum BNatSchG (2. ÄndG<br />
BNatSchG) vom 30. April 1998“ (BGBl. I, 1998, S. 823) in Kraft trat.<br />
Für Pläne <strong>und</strong> Projekte, durch die ein FFH-Gebiet beeinträchtigt werden könnte, ist eine sog. Verträglichkeitsprüfung<br />
durchzuführen. Wenn diese Prüfung ergibt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung<br />
des Gebietes erfolgen würde, ist das Vorhaben unzulässig, sofern die im Brandenburgischen<br />
<strong>Natur</strong>schutzgesetz genannten Ausnahmebedingungen nicht erfüllt sind.<br />
Von den 200 im Anhang I der FFH-Richtlinie aufgelisteten Lebensraumtypen gibt es in Branden-<br />
Kap. 9 / Seite 16 Dateiname: N:\FB21040Wendt\Kreisentwicklungskonzeption\Textteil\Aktualisierung 2011 d. 1. Fortschreibung\Kapitel 9 - <strong>Natur</strong>, <strong>Landschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Freiraumentwicklung</strong>.doc - Druckdatum: 03.02.12 / 08:24 Uhr