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Thüringer Zahnärzteblatt 04/2012 - Zahnärzte in Thüringen

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tzb <strong>04</strong>|<strong>2012</strong><br />

KZVTh<br />

13<br />

auch die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen,<br />

genauer: sie beg<strong>in</strong>nt mit Ablauf des Geschäftsjahres,<br />

<strong>in</strong> dem die Rechnung gestellt<br />

wurde. Mit Ablauf des Jahres 2011 verjähren<br />

also die im Jahr 2008 <strong>in</strong> Rechnung gestellten<br />

Forderungen. Die Verjährung wird erst unterbrochen,<br />

wenn die Forderung durch Klage<br />

oder gerichtlichen Mahnbescheid geltend<br />

gemacht wird. Mit e<strong>in</strong>er verspäteten Rechnungsstellung<br />

könnte der Zahnarzt den E<strong>in</strong>tritt<br />

der Verjährung zwar h<strong>in</strong>ausschieben. Wenn<br />

man aber zu lange mit der Rechnungsstellung<br />

wartet, kann die Forderung gegenüber<br />

dem Patienten „verwirkt“ se<strong>in</strong>, so dass sie<br />

aus diesem Grund nicht mehr durchsetzbar<br />

ist. Wann die Verwirkung e<strong>in</strong>tritt, ist vom E<strong>in</strong>zelfall<br />

abhäng ig. Es wird daher empfohlen,<br />

zeitnah abzurechnen.<br />

Durchsetzung der Forderung<br />

Zahlt der Patient trotz Mahnung nicht, muss<br />

man sich darauf e<strong>in</strong>stellen, die Forderung mithilfe<br />

e<strong>in</strong>es Gerichtsvollziehers beim Patienten<br />

zu vollstrecken. Für die Vollstreckung durch<br />

den Gerichtsvollzieher benötigt der Zahnarzt<br />

e<strong>in</strong>en sogenannten Vollstreckungstitel (d. h.<br />

die gerichtliche Feststellung, dass der Patient<br />

e<strong>in</strong>e bestimmte Summe zzgl. Verzugsz<strong>in</strong>sen<br />

und sonstigen Verzugskosten an den Zahnarzt<br />

zahlen muss). Um e<strong>in</strong>en Vollstreckungstitel<br />

zu erwirken, empfiehlt es sich, zunächst<br />

beim Amtsgericht e<strong>in</strong>en Mahnbescheid und,<br />

sollte der Patient weiterh<strong>in</strong> nicht zahlen, e<strong>in</strong>en<br />

Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Wenn<br />

der Patient ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>spruch gegen den Vollstreckungsbescheid<br />

erhebt, hat der Zahnarzt<br />

bereits mit dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid<br />

e<strong>in</strong>en Vollstreckungstitel <strong>in</strong><br />

der Hand. Sollte der Patient E<strong>in</strong>spruch gegen<br />

den Vollstreckungsbescheid erheben oder<br />

bereits dem Mahnbescheid widersprochen<br />

haben, kommt es zum ordentlichen Gerichtsverfahren,<br />

welches mit e<strong>in</strong>em vollstreckbaren<br />

Urteil endet. Spätestens im Mahnverfahren<br />

muss sich der Zahnarzt entscheiden, ob er die<br />

Forderung selbst oder durch e<strong>in</strong> Inkassounternehmen<br />

oder e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt verfolgt.<br />

Die Beauftragung e<strong>in</strong>es Inkassounternehmens<br />

setzt jedoch voraus, dass sich der Patient<br />

zuvor mit der Weiterleitung se<strong>in</strong>er Daten e<strong>in</strong>verstanden<br />

erklärt hat.<br />

Strafverfahren<br />

Viel zu oft bleibt der Zahnarzt trotz allem<br />

auf se<strong>in</strong>en Kosten sitzen, wenn nämlich der<br />

Patient nicht zahlungsfähig ist und alle Vollstreckungsversuche<br />

erfolglos bleiben. Dann<br />

könnte zwar der Straftatbestand des Betruges<br />

erfüllt se<strong>in</strong>. Bevor aber e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Strafanzeige gestellt wird, sollte bedacht werden,<br />

dass e<strong>in</strong>e eventuell verhängte Geldstrafe<br />

dem Staat, nicht aber dem Zahnarzt zufließt.<br />

Außerdem liegen seit kurzem Gerichtsurteile<br />

vor, <strong>in</strong> denen der (Zahn-)Arzt, der e<strong>in</strong>e Betrugsanzeige<br />

gegen se<strong>in</strong>en Patienten erstattet<br />

hatte, am Ende selbst wegen Verletzung der<br />

Schweigepflicht verurteilt wurde. Zur Begründung<br />

wird ausgeführt, dass die Strafanzeige<br />

nicht erforderlich sei, um die wirtschaftlichen<br />

Interessen des (Zahn-)Arztes durchzusetzen.<br />

Deshalb können wir nicht empfehlen, e<strong>in</strong>e<br />

Strafanzeige zu erstatten. Sollte e<strong>in</strong> Patient<br />

se<strong>in</strong>e Rechnung nicht begleichen, stehen<br />

Ihnen die oben geschilderten zivilrechtlichen<br />

Wege offen.<br />

Anmerkung der KZV Thür<strong>in</strong>gen:<br />

Zuständig für Mahnverfahren <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen<br />

ist das<br />

Amtsgericht Aschersleben<br />

Zentrales Mahngericht<br />

Lehrter Straße 15<br />

39418 Staßfurt<br />

0 39 25/ 87 60<br />

Fax: 0 39 25/ 87 62 52<br />

E-Mail: poststellezmg@ag-asl.justiz.sachsenanhalt.de<br />

Fachch<strong>in</strong>esisch für Vertragszahnärzte<br />

Fortsetzung des A bis Z der KZV Thür<strong>in</strong>gen<br />

Von Michael Werner<br />

Gewährleistung<br />

Bei der Gewährleistung handelt es sich um<br />

die Haftung für Schlecht- oder Nichterfüllung<br />

e<strong>in</strong>er vertraglichen Verpflichtung. Die Gewährleistung<br />

im vertragszahnärztlichen Bereich f<strong>in</strong>det<br />

ihre Regelungen <strong>in</strong> § 137 Abs. 4 Satz 3<br />

SGB V. Danach übernimmt der Zahnarzt für<br />

Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz<br />

e<strong>in</strong>e 2-jährige Gewähr. Identische- und Teilwiederholungen<br />

von Füllungen sowie die Erneuerung<br />

und Wiederherstellung von Zahnersatz<br />

(e<strong>in</strong>schließlich Zahnkronen) s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesem<br />

Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen.<br />

Ausnahmen hiervon bestimmen die<br />

Kassenzahnärztliche Bundesvere<strong>in</strong>igung und<br />

der Spitzenverband des Bundes der Krankenkassen.<br />

Voraussetzung für das Vorliegen e<strong>in</strong>es<br />

Gewährleistungsanspruchs ist die schuldhafte<br />

Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die<br />

hier dar<strong>in</strong> liegt, dass e<strong>in</strong>e prothetische Versorgung<br />

nicht dem zahnärztlichen Standard genügt.<br />

In erster L<strong>in</strong>ie folgt aus dem Gewährleistungsrecht<br />

e<strong>in</strong> Nachbesserungsanspruch, der<br />

je nach Umfang der prothetischen Versorgung<br />

auch mehrmals e<strong>in</strong>geräumt werden muss. Die<br />

Nachbesserung kann <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Neuanfertigung<br />

erfolgen. Ist e<strong>in</strong>e Nachbesserung wegen<br />

Unbrauchbarkeit des Arbeitsergebnisses nicht<br />

möglich oder/und e<strong>in</strong>e Nachbesserung bzw.<br />

Neuanfertigung durch den bisher behandelnden<br />

Vertragszahnarzt nicht zumutbar, wandelt<br />

sich das grundsätzlich zustehende Nachbesserungsrecht<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Regressanspruch um. Die<br />

Festsetzung des Regressanspruchs zum Kassenanteil<br />

bzw. Festzuschuss erfolgt durch die<br />

KZV. Das vertraglich vorgesehene Gutachterverfahren<br />

trifft Aussagen zum Vorliegen e<strong>in</strong>es<br />

Mangels. Bei andersartigen Versorgungen<br />

kann, da die Abrechnung direkt gegenüber der<br />

Krankenkasse erfolgte, die KZV auch nur das<br />

Bestehen e<strong>in</strong>es Gewährleistungsanspruchs<br />

feststellen. Bei solchen Versorgungen können<br />

die Gutachter sogar drei Jahre nach E<strong>in</strong>gliederung<br />

angerufen werden. Hieraus wird geschlussfolgert,<br />

dass die Gewährleistungsfrist<br />

für andersartige Versorgungen auf drei Jahre<br />

ausgedehnt wurde.<br />

Die o. g. Aussagen betreffen das Verhältnis<br />

GKV-Patient-Zahnarzt. Im Verhältnis<br />

Zahnarzt-Labor können andere, ggf. kürzere,<br />

Fristen gelten. Dies kann im Extremfall (z. B.<br />

bei Reparaturen) dazu führen, dass zwar der<br />

Patient z. B. wegen Fehler des Labors se<strong>in</strong>en<br />

Anspruch gegenüber dem Zahnarzt geltend<br />

machen kann. Der Zahnarzt, der deshalb zur<br />

kostenfreien Mängelbeseitigung gegenüber<br />

dem Patienten verpflichtet ist, kann aber ggf.<br />

selbst nicht (mehr) im Zuge der Gewährleistung<br />

gegenüber dem Labor se<strong>in</strong>e Ansprüche<br />

anmelden und <strong>in</strong>sbesondere vom Labor kostenfreie<br />

Mängelbeseitigung verlangen.

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