Thüringer Zahnärzteblatt 04/2012 - Zahnärzte in Thüringen
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tzb <strong>04</strong>|<strong>2012</strong><br />
KZVTh<br />
13<br />
auch die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen,<br />
genauer: sie beg<strong>in</strong>nt mit Ablauf des Geschäftsjahres,<br />
<strong>in</strong> dem die Rechnung gestellt<br />
wurde. Mit Ablauf des Jahres 2011 verjähren<br />
also die im Jahr 2008 <strong>in</strong> Rechnung gestellten<br />
Forderungen. Die Verjährung wird erst unterbrochen,<br />
wenn die Forderung durch Klage<br />
oder gerichtlichen Mahnbescheid geltend<br />
gemacht wird. Mit e<strong>in</strong>er verspäteten Rechnungsstellung<br />
könnte der Zahnarzt den E<strong>in</strong>tritt<br />
der Verjährung zwar h<strong>in</strong>ausschieben. Wenn<br />
man aber zu lange mit der Rechnungsstellung<br />
wartet, kann die Forderung gegenüber<br />
dem Patienten „verwirkt“ se<strong>in</strong>, so dass sie<br />
aus diesem Grund nicht mehr durchsetzbar<br />
ist. Wann die Verwirkung e<strong>in</strong>tritt, ist vom E<strong>in</strong>zelfall<br />
abhäng ig. Es wird daher empfohlen,<br />
zeitnah abzurechnen.<br />
Durchsetzung der Forderung<br />
Zahlt der Patient trotz Mahnung nicht, muss<br />
man sich darauf e<strong>in</strong>stellen, die Forderung mithilfe<br />
e<strong>in</strong>es Gerichtsvollziehers beim Patienten<br />
zu vollstrecken. Für die Vollstreckung durch<br />
den Gerichtsvollzieher benötigt der Zahnarzt<br />
e<strong>in</strong>en sogenannten Vollstreckungstitel (d. h.<br />
die gerichtliche Feststellung, dass der Patient<br />
e<strong>in</strong>e bestimmte Summe zzgl. Verzugsz<strong>in</strong>sen<br />
und sonstigen Verzugskosten an den Zahnarzt<br />
zahlen muss). Um e<strong>in</strong>en Vollstreckungstitel<br />
zu erwirken, empfiehlt es sich, zunächst<br />
beim Amtsgericht e<strong>in</strong>en Mahnbescheid und,<br />
sollte der Patient weiterh<strong>in</strong> nicht zahlen, e<strong>in</strong>en<br />
Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Wenn<br />
der Patient ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>spruch gegen den Vollstreckungsbescheid<br />
erhebt, hat der Zahnarzt<br />
bereits mit dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid<br />
e<strong>in</strong>en Vollstreckungstitel <strong>in</strong><br />
der Hand. Sollte der Patient E<strong>in</strong>spruch gegen<br />
den Vollstreckungsbescheid erheben oder<br />
bereits dem Mahnbescheid widersprochen<br />
haben, kommt es zum ordentlichen Gerichtsverfahren,<br />
welches mit e<strong>in</strong>em vollstreckbaren<br />
Urteil endet. Spätestens im Mahnverfahren<br />
muss sich der Zahnarzt entscheiden, ob er die<br />
Forderung selbst oder durch e<strong>in</strong> Inkassounternehmen<br />
oder e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt verfolgt.<br />
Die Beauftragung e<strong>in</strong>es Inkassounternehmens<br />
setzt jedoch voraus, dass sich der Patient<br />
zuvor mit der Weiterleitung se<strong>in</strong>er Daten e<strong>in</strong>verstanden<br />
erklärt hat.<br />
Strafverfahren<br />
Viel zu oft bleibt der Zahnarzt trotz allem<br />
auf se<strong>in</strong>en Kosten sitzen, wenn nämlich der<br />
Patient nicht zahlungsfähig ist und alle Vollstreckungsversuche<br />
erfolglos bleiben. Dann<br />
könnte zwar der Straftatbestand des Betruges<br />
erfüllt se<strong>in</strong>. Bevor aber e<strong>in</strong>e entsprechende<br />
Strafanzeige gestellt wird, sollte bedacht werden,<br />
dass e<strong>in</strong>e eventuell verhängte Geldstrafe<br />
dem Staat, nicht aber dem Zahnarzt zufließt.<br />
Außerdem liegen seit kurzem Gerichtsurteile<br />
vor, <strong>in</strong> denen der (Zahn-)Arzt, der e<strong>in</strong>e Betrugsanzeige<br />
gegen se<strong>in</strong>en Patienten erstattet<br />
hatte, am Ende selbst wegen Verletzung der<br />
Schweigepflicht verurteilt wurde. Zur Begründung<br />
wird ausgeführt, dass die Strafanzeige<br />
nicht erforderlich sei, um die wirtschaftlichen<br />
Interessen des (Zahn-)Arztes durchzusetzen.<br />
Deshalb können wir nicht empfehlen, e<strong>in</strong>e<br />
Strafanzeige zu erstatten. Sollte e<strong>in</strong> Patient<br />
se<strong>in</strong>e Rechnung nicht begleichen, stehen<br />
Ihnen die oben geschilderten zivilrechtlichen<br />
Wege offen.<br />
Anmerkung der KZV Thür<strong>in</strong>gen:<br />
Zuständig für Mahnverfahren <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen<br />
ist das<br />
Amtsgericht Aschersleben<br />
Zentrales Mahngericht<br />
Lehrter Straße 15<br />
39418 Staßfurt<br />
0 39 25/ 87 60<br />
Fax: 0 39 25/ 87 62 52<br />
E-Mail: poststellezmg@ag-asl.justiz.sachsenanhalt.de<br />
Fachch<strong>in</strong>esisch für Vertragszahnärzte<br />
Fortsetzung des A bis Z der KZV Thür<strong>in</strong>gen<br />
Von Michael Werner<br />
Gewährleistung<br />
Bei der Gewährleistung handelt es sich um<br />
die Haftung für Schlecht- oder Nichterfüllung<br />
e<strong>in</strong>er vertraglichen Verpflichtung. Die Gewährleistung<br />
im vertragszahnärztlichen Bereich f<strong>in</strong>det<br />
ihre Regelungen <strong>in</strong> § 137 Abs. 4 Satz 3<br />
SGB V. Danach übernimmt der Zahnarzt für<br />
Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz<br />
e<strong>in</strong>e 2-jährige Gewähr. Identische- und Teilwiederholungen<br />
von Füllungen sowie die Erneuerung<br />
und Wiederherstellung von Zahnersatz<br />
(e<strong>in</strong>schließlich Zahnkronen) s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesem<br />
Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen.<br />
Ausnahmen hiervon bestimmen die<br />
Kassenzahnärztliche Bundesvere<strong>in</strong>igung und<br />
der Spitzenverband des Bundes der Krankenkassen.<br />
Voraussetzung für das Vorliegen e<strong>in</strong>es<br />
Gewährleistungsanspruchs ist die schuldhafte<br />
Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die<br />
hier dar<strong>in</strong> liegt, dass e<strong>in</strong>e prothetische Versorgung<br />
nicht dem zahnärztlichen Standard genügt.<br />
In erster L<strong>in</strong>ie folgt aus dem Gewährleistungsrecht<br />
e<strong>in</strong> Nachbesserungsanspruch, der<br />
je nach Umfang der prothetischen Versorgung<br />
auch mehrmals e<strong>in</strong>geräumt werden muss. Die<br />
Nachbesserung kann <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Neuanfertigung<br />
erfolgen. Ist e<strong>in</strong>e Nachbesserung wegen<br />
Unbrauchbarkeit des Arbeitsergebnisses nicht<br />
möglich oder/und e<strong>in</strong>e Nachbesserung bzw.<br />
Neuanfertigung durch den bisher behandelnden<br />
Vertragszahnarzt nicht zumutbar, wandelt<br />
sich das grundsätzlich zustehende Nachbesserungsrecht<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Regressanspruch um. Die<br />
Festsetzung des Regressanspruchs zum Kassenanteil<br />
bzw. Festzuschuss erfolgt durch die<br />
KZV. Das vertraglich vorgesehene Gutachterverfahren<br />
trifft Aussagen zum Vorliegen e<strong>in</strong>es<br />
Mangels. Bei andersartigen Versorgungen<br />
kann, da die Abrechnung direkt gegenüber der<br />
Krankenkasse erfolgte, die KZV auch nur das<br />
Bestehen e<strong>in</strong>es Gewährleistungsanspruchs<br />
feststellen. Bei solchen Versorgungen können<br />
die Gutachter sogar drei Jahre nach E<strong>in</strong>gliederung<br />
angerufen werden. Hieraus wird geschlussfolgert,<br />
dass die Gewährleistungsfrist<br />
für andersartige Versorgungen auf drei Jahre<br />
ausgedehnt wurde.<br />
Die o. g. Aussagen betreffen das Verhältnis<br />
GKV-Patient-Zahnarzt. Im Verhältnis<br />
Zahnarzt-Labor können andere, ggf. kürzere,<br />
Fristen gelten. Dies kann im Extremfall (z. B.<br />
bei Reparaturen) dazu führen, dass zwar der<br />
Patient z. B. wegen Fehler des Labors se<strong>in</strong>en<br />
Anspruch gegenüber dem Zahnarzt geltend<br />
machen kann. Der Zahnarzt, der deshalb zur<br />
kostenfreien Mängelbeseitigung gegenüber<br />
dem Patienten verpflichtet ist, kann aber ggf.<br />
selbst nicht (mehr) im Zuge der Gewährleistung<br />
gegenüber dem Labor se<strong>in</strong>e Ansprüche<br />
anmelden und <strong>in</strong>sbesondere vom Labor kostenfreie<br />
Mängelbeseitigung verlangen.