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Betrifft: Betreuung extra - Tagungsmateralien zum 12. BGT

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VormundschaftsGerichtsTag e.V.<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong><br />

<strong>extra</strong><br />

Tagungsmaterialien <strong>zum</strong><br />

<strong>12.</strong> Vormundschaftsgerichtstag<br />

vom 04.-06. November 2010<br />

in der Fachhochschule des Bundes für öffentliche<br />

Verwaltung in Brühl<br />

Menschen und Rechte –<br />

Behindertenrechtskonvention<br />

und <strong>Betreuung</strong><br />

▪ Programm im Überblick<br />

▪ Beiträge und Thesen zu den Einzelveranstaltungen<br />

▪ Anfahrtsbeschreibung und organisatorische Hinweise<br />

-1-


Ibrahim Rüschoff<br />

Umgang mit<br />

muslimischen Patienten<br />

Broschur, 140 Seiten, 14,95 €<br />

ISBN 978-3-88414-484-8<br />

Psychiatrie-Verlag GmbH<br />

Thomas-Mann-Straße 49 a • 53111 Bonn<br />

Die Bibliothek für Betreuende<br />

Thomas Bock<br />

Umgang mit psychotischen Patienten<br />

Broschur, 144 Seiten, 14,95 €<br />

ISBN 978-3-88414-507-4<br />

Gunda Schlichte<br />

Betreutes Wohnen<br />

Broschur, 144 Seiten, 14,90 €<br />

ISBN 978-3-88414-391-9<br />

Dirk R. Schwoon<br />

Umgang mit alkohol abhängigen Patienten<br />

Broschur, 144 Seiten, 14,90 €<br />

ISBN 978-3-88414-367-4<br />

Ewald Rahn<br />

Umgang mit Borderline<br />

Broschur, 160 Seiten, 16,95 €<br />

ISBN 978-3-88414-497-8<br />

Tel. +49 (0)228-725 34 15<br />

Fax +49 (0)228-725 34 20<br />

Günther Schwarz<br />

Umgang mit demenz kranken Menschen<br />

Broschur, 144 Seiten, 14,95 €<br />

ISBN 978-3-88414-516-6<br />

E-Mail verlag@psychiatrie.de<br />

Internet www.psychiatrie-verlag.de<br />

<strong>12.</strong> Vormundschaftsgerichtstag vom 04.- 06.11.2010<br />

in der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung<br />

Willy-Brandt-Straße 1<br />

50321 Brühl<br />

Telefon: 02232 / 929-0 Fax: 02232 / 929-5100<br />

-2- -3-<br />

364-PSY AZ VGT 2010 RZ.indd 1 10.09.10 14:04<br />

Inhalt<br />

Grußwort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...4<br />

Das.Programm.im.Überblick. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...5<br />

Die.Arbeitsgruppen.im.Überblick. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...6<br />

Die.Mitwirkenden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...7<br />

Eröffnungsvorträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...8<br />

UN-Behindertenrechtskonvention und <strong>Betreuung</strong>srecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...8<br />

Von der Idee zur Wirklichkeit – Behindertenrechtskonvention konkret. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...8<br />

Thesen.und.einführende.Gedanken.zu.den.Teilplenen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10<br />

TP.1:.Menschenrechte in der medikamentösen Therapie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10<br />

TP.2: Menschenrechte in der Pflege – Häusliche Gewalt - ReduFix ambulant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10<br />

TP.3: Unterbringung und Behindertenrechtskonvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11<br />

TP.4: Menschenrechte am Lebensende - Erfahrungen mit dem Patientenverfügungsgesetz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15<br />

TP.5:.Inklusion durch Kommunikation – sich verständlich machen und den anderen verstehen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16<br />

TP.6: Draußen nicht zurechtkommen - Gemeindepsychiatrischer Verbund und rechtliche <strong>Betreuung</strong>. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17<br />

TP.7: Diagnostik im betreuungsrechtlichen Verfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21<br />

TP.8: Zukunftswerkstatt <strong>Betreuung</strong>svereine. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .24<br />

TP.9 Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter und die Behindertenrechtskonvention. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .24<br />

Thesen.und.einführende.Gedanken.zu.den.Arbeitsgruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .28<br />

AG.1: Psychopharmaka bei alten Menschen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .28<br />

AG.2:.Neue Formen des Umgangs mit psychisch Kranken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .28<br />

AG.3:.Unterbringung und Zwangsbehandlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .29<br />

AG.4: Inklusion in Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30<br />

AG.5: Strukturen des <strong>Betreuung</strong>srecht wieder auf dem Prüfstand?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .31<br />

AG.6:.Die Kommunikation des Betreuers mit Angehörigen von Betreuten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .32<br />

AG.7:.Behandlungsvereinbarungen für psychisch Kranke im Lichte des Patientenverfügungsgesetzes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .32<br />

AG.8: Beratung zur Patientenverfügung und Behandlungswünschen aus juristischer und ethischer Sicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . .33<br />

AG.9:.Qualifizierung zur Sozialdiagnostik für <strong>Betreuung</strong>sbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .33<br />

AG.10: Beratung zu Vorsorgevollmachten in <strong>Betreuung</strong>svereinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .33<br />

AG.11: Teilhabe durch einfache Sprache - auch bei der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34<br />

AG.12: <strong>Betreuung</strong>splanung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .35<br />

AG.13: Abgrenzung von rechtlicher und sozialer <strong>Betreuung</strong>. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .35<br />

AG.14: Garantenpflichten des Betreuers und der betreuenden Dienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .36<br />

AG.16:.Befähigung <strong>zum</strong> Ehrenamt – österreichische Sachwalter und deutsche Betreuer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .36<br />

AG.17: <strong>Betreuung</strong>sgerichtliche Genehmigungen und Praxisprobleme der gesetzlichen Neuregelungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .36<br />

AG.18: Zugang <strong>zum</strong> Betreuerberuf. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .37<br />

Rahmenprogramm. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .38<br />

Nutzertreffen Mailinglist <strong>Betreuung</strong>srecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .38<br />

Anhang:.Auszug.aus.UN.-.BRK. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .40<br />

Organisatorische.Hinweise.und.Anfahrtsbeschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .42<br />

Inhalt


Grußwort<br />

Grußwort<br />

Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer, nach 12 Jahren in Erkner sind Sie bereit, uns an die für uns neue und größere<br />

Tagungsstätte der Fachhochschule des Bundes in Brühl zu folgen, und wir sind nach unseren eigenen positiven Eindrücken<br />

anlässlich einer Vorstandssitzung dort gespannt, ob Sie dieses Urteil nach der Tagung im November teilen werden.<br />

Zur inhaltlichen Vorbereitung stellen wir Ihnen wie immer mit diesem Materialienband Einführungstexte und Thesen<br />

zu den meisten Teilplena und Arbeitsgruppen zur Verfügung. Auch wenn das Tagungsthema möglicherweise zu der<br />

Erwartung verleitet, auf der Tagung würden die neuen Wahrheiten und Richtlinien der Behindertenrechtskonvention für<br />

das <strong>Betreuung</strong>srecht verkündet („Von einer Politik der Fürsorge hin zu einer Politik der Rechte – Menschenwürde, Nichtdiskriminierung,<br />

assistierte Selbstbestimmung, soziale Inklusion und Barrierefreiheit“), werden Sie wie immer mit Ihren<br />

beruflichen Erfahrungen und Ihrem Engagement gefordert sein, etwaigen Veränderungsbedarf mit zu ermitteln und zu<br />

formulieren. Die Bundesregierung hat in ihrer Denkschrift zur Behindertenrechtskonvention Ende 2008 den Standpunkt<br />

vertreten, das <strong>Betreuung</strong>srecht, insbesondere seine „gesetzlichen Regelungen“, müsste nicht geändert werden. Dies enthält<br />

keine Aussage über die darauf „gestützten Praktiken“ oder gar über „rechtlich nicht geregelte Praktiken“ - wozu man z.B. die<br />

medizinische Zwangsbehandlung im Rahmen von § 1906 BGB (nicht die nach den PsychKGen) zählen könnte, weil hierzu<br />

nichts Ausdrückliches im Gesetz steht.<br />

Dem widerspricht das Institut für Menschenrechte in Berlin, bei dem die Monitoringstelle für Deutschland angesiedelt ist.<br />

Dieser Widerspruch kann nur die Aussage über die gesetzlichen Regelungen treffen, denn über die „Praktiken“ sagt die<br />

Regierung nichts aus. Aber auch dieser Widerspruch könnte berechtigt sein, da die Meinung der Bundesregierung nur<br />

die Meinung der Bundesregierung wiedergibt. Für etwaige Umsetzungsverpflichtungen, die Bestandteil der Disskussionen<br />

unserer Tagung sind und die die gesetzlichen Regelungen betreffen ist sie nicht verbindlich.<br />

Gerade was „rechtlich gestützte Praktiken“ und „rechtlich nicht geregelte Praktiken“ betrifft, müssen wir über etwaige<br />

Umsetzungsverpflichtungen diskutieren und versuchen, einen tragfähigen und an den Kernaussagen der BRK orientierten<br />

Konsens zu erzielen.<br />

Als Beispiel sei § 1902 BGB, die gesetzliche Vertretung, genannt. Muss schon diese gesetzliche Regelung geändert werden?<br />

Wenn nein, muss die darauf gestützte Praktik der Betreuer geändert werden und wie ?<br />

Wenn Sie neugierig sind und Zeit haben, lesen Sie doch einmal nach, was in der Ausschussdrucksache 16(11)1186 zur<br />

Sachverständigenanhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 24.11.2008 für<br />

Meinungen zusammen getragen worden sind (www.institut-fuermenschenrechte.de).<br />

Ob vorbereitet oder unvorbereitet, Sie sind uns alle herzlich willkommen.<br />

Auf Wiedersehen in Brühl !<br />

Volker Lindemann<br />

Vorsitzender des Vormundschaftsgerichtstages e.V.<br />

Impressum<br />

Herausgeber: Vormundschaftsgerichtstag e.V.<br />

Kurt-Schumacher-Platz 9,<br />

44787 Bochum<br />

Tel. 0234/640 65 72,<br />

Fax 0234/640 89 70<br />

E-Mail: vgt-ev@vgt-ev.de,<br />

Geschäftsführer Karl – Heinz Zander<br />

Redaktion: Gerold Oeschger, Satz und Layout: Rebecca Oeschger<br />

Druck: Digitaldruckhaus Konstanz GmbH,<br />

Versand: Arbeitstherapeutische Werkstätte der Paritätischen Sozialdienste Konstanz<br />

Das Programm des <strong>12.</strong> Vormundschaftsgerichtstags im Überblick<br />

Donnerstag, 04.11.2010,<br />

bis 14.00 Uhr Anreise<br />

Bitte melden Sie sich zuerst im Tagungsbüro an!<br />

Das Tagungsbüro ist ab 11.00 Uhr besetzt<br />

14.00 Uhr: Plenum<br />

Eröffnung und Begrüßung<br />

Volker Lindemann, Vorsitzender des VGT<br />

Grußworte<br />

Aus dem Bundesjustizministerium und dem Justizministerium<br />

Nordrhein – Westfalen<br />

Eröffnungsvorträge:<br />

UN-Behindertenrechtskonvention und <strong>Betreuung</strong>srecht<br />

Volker Lipp<br />

Von der Idee zur Wirklichkeit –Behindertenrechtskonvention<br />

konkret<br />

Joachim Speicher<br />

16.30 Uhr bis 18 Uhr: Teilplenen<br />

(parallele Vorträge mit Diskussion)<br />

TP 1 Menschenrechte in der medikamentösen Therapie<br />

Volkmar Aderhold<br />

Moderation: Wolf Crefeld<br />

TP 2 Menschenrechte in der Pflege – Häusliche Gewalt -<br />

ReduFix ambulant<br />

Thomas Klie<br />

Moderation: Gerold Oeschger<br />

TP 3 Unterbringung und Behindertenrechtskonvention<br />

Peter Kruckenberg, Rolf Marschner, Margret Osterfeld<br />

Moderation: Annette Loer, Volker Lindemann<br />

TP 4 Menschenrechte am Lebensende - Erfahrungen mit<br />

dem Patientenverfügungsgesetz<br />

Volker Lipp, Klaus Strasser<br />

Moderation: Andrea Diekmann<br />

TP 5 Inklusion durch Kommunikation – sich<br />

verständlich machen und den anderen<br />

verstehen<br />

Guntram Platter<br />

Moderation: Stephan Sigusch<br />

20.00 Uhr: Kulturprogramm mit der Kabarettistin Tina Teubner<br />

„Aus dem Tagebuch meines Mannes“<br />

21.30 Uhr: Nutzertreffen Mailingliste <strong>Betreuung</strong>srecht<br />

informeller Rahmen in der Mensa<br />

Moderation: Arnd May<br />

Freitag, 14.11.2008:<br />

9.00 bis <strong>12.</strong>00 Uhr: Teilplenen<br />

TP 6 Draußen nicht zurechtkommen -<br />

Gemeindepsychiatrischer Verbund und<br />

rechtliche <strong>Betreuung</strong><br />

Klaus Förter – Vondey, Nils Greve, Matthias Rose-<br />

mann, Gerold Oeschger<br />

Moderation: Wolf Crefeld<br />

TP 7 Diagnostik im betreuungsrechtlichen<br />

Verfahren<br />

Harald Ansen, Bernhard Knittel, Christoph Lenk<br />

Moderation: Reinhard Langholf<br />

TP 8 Zukunftswerkstatt <strong>Betreuung</strong>svereine<br />

Adi Dietz, Erwin Biringer, Barbara Lehner – Fallnbü-<br />

gel, Beate Gerigk, Michael Poetsch<br />

Moderation: Stephan Sigusch<br />

TP 9 Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter und die Be-<br />

hindertenrechtskonvention<br />

Valentin Aichele, Ulrich Hellmann, Andrea Diekmann<br />

Moderation: Peter Winterstein<br />

14.00 Uhr bis 17.00 Uhr: Arbeitsgruppen<br />

17.00 Uhr bis 18.30 Uhr: Plenum<br />

HK-BUR Diskussionsforum:<br />

<strong>Betreuung</strong>srecht in der Praxis nach dem FamFG<br />

20.00 Uhr: Mitgliederversammlung<br />

des Vormundschaftsgerichtstag e.V.<br />

anschließend Disco<br />

Samstag, 15.11.2008,<br />

9.00 Uhr: Plenum<br />

Zukunftsperspektiven des <strong>Betreuung</strong>srechts – auf dem Weg<br />

<strong>zum</strong> <strong>Betreuung</strong>shilfegesetz<br />

Robert Northoff<br />

09.45 Uhr Podiumsdiskussion<br />

Die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention<br />

Podiumsdiskussion mit Andreas Jürgens, MdL Hessen; Klaus<br />

Lachwitz, Bundesvereinigung Lebenshilfe; Anne Algermissen,<br />

Bundesministerium der Justiz.<br />

Moderation: Thomas Klie<br />

Schlusserklärung und Verabschiedung der Teilnehmer<br />

<strong>12.</strong>30 Uhr: Ende der Tagung<br />

Rund um die Plenarveranstaltungen am Donnerstag und<br />

Samstag spielen Klaus Teubner und Arvid Genius Jazz<br />

Standards.<br />

-4- -5-<br />

Programm


Verteilung der Teilnehmer auf die Teiplenen und Arbeitsgruppen<br />

Verteilung der Wünsche zur Teilnahme an den<br />

Teilplenen und den Arbeitsgruppen<br />

1.Wahl Teilnehmerzahl<br />

TP 1 80<br />

TP2 31<br />

TP3 63<br />

TP4 76<br />

TP5 24<br />

TP6 48<br />

TP7 67<br />

TP8 74<br />

TP9 89<br />

AG1 17<br />

AG2 35<br />

AG3 30<br />

AG4 5<br />

AG5 54<br />

AG6 8<br />

AG7 14<br />

AG8 32<br />

AG9 12<br />

AG10 10<br />

AG11 9<br />

AG12 11<br />

AG13 25<br />

AG14 6<br />

AG16 7<br />

AG17 5<br />

AG18 10<br />

In den vorstehenden Zahlen sind die Referenten und Moderatoren<br />

nicht enthalten.<br />

Die bei der Anmeldung angegebenen Wünsche bezüglich<br />

der Teilnahme an einem Teilplenum / einer Arbeitsgruppe<br />

dienen der Zuordnung der verschieden großen Veranstaltungsräume.Eine<br />

Verteilung auf die einzelnen Arbeitsgruppen<br />

und Teilplenen erfolgt durch die Teilnehmerinnen und<br />

Teilnehmer selbst.<br />

Die Arbeitsgruppen im Überblick<br />

AG 1 Psychopharmaka bei alten Menschen<br />

Jochen Tenter<br />

AG 2 Neue Formen des Umgangs mit psychisch Kranken<br />

Nils Greve, Moderation: Gisela Lantzerath<br />

AG 3 Unterbringung und Zwangsbehandlung<br />

Ruth Fricke, Peter Kruckenberg, Rolf Marschner<br />

Moderation: Volker Lindemann<br />

AG 4 Inklusion in Arbeit<br />

Anton Senner, Moderation: Ulrich Wöhler<br />

AG 5 Strukturen des <strong>Betreuung</strong>srechts wieder auf dem Prüfstand?<br />

Rainer Pitschas im Gespräch mit TeilnehmerInnen der interdisziplinären<br />

Bund – Länder – Arbeitsgruppe zur Änderung<br />

des <strong>Betreuung</strong>srechts<br />

Moderation: Brunhilde Ackermann<br />

AG 6 Die Kommunikation des Betreuers mit Angehörigen<br />

von Betreuten<br />

Guntram Platter<br />

AG 7 Behandlungsvereinbarungen für psychisch Kranke im<br />

Lichte des Patientenverfügungsgesetzes<br />

Oliver Tolmein, Margret Osterfeld, Moderation: Annette Loer<br />

AG 8 Beratung zur Patientenverfügung und Behandlungswünschen<br />

aus juristischer und ethischer Sicht<br />

Dagmar Brosey, Carmen Kaminsky<br />

AG 9 Qualifizierung zur Sozialdiagnostik für <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

Harald Ansen, Moderation: Reinhard Langholf<br />

AG 10 Beratung zu Vorsorgevollmachten in <strong>Betreuung</strong>svereinen<br />

Eik Schieferdecker<br />

AG 11 Teilhabe durch einfache Sprache - auch bei der Vorsorgevollmacht<br />

und Patientenverfügung<br />

Carola von Looz, Birgit Struck<br />

AG 12 <strong>Betreuung</strong>splanung<br />

Jürgen Fischbach, Jürgen Thar<br />

AG 13 Abgrenzung von rechtlicher und sozialer <strong>Betreuung</strong><br />

Walter Dörrer, Gerold Oeschger<br />

AG 14 Garantenpflichten des Betreuers und der betreuenden<br />

Dienste<br />

Birgit Hoffmann, Moderation: Alexandra Neumann<br />

AG 16 Befähigung <strong>zum</strong> Ehrenamt – österreichische Sachwalter<br />

und deutsche Betreuer<br />

Barbara Lehner – Fallnbügl, Erwin Bieringer, Adi Dietz, Beate<br />

Gerigk, Michael Poetsch<br />

Moderation: Stephan Sigusch<br />

AG 17 <strong>Betreuung</strong>sgerichtliche Genehmigungen und Praxisprobleme<br />

der gesetzlichen Neuregelungen<br />

Horst Deinert, Uwe Harm<br />

AG 18 Zugang <strong>zum</strong> Betreuerberuf<br />

Hans-Jürgen Schimke, Moderation: Wolf Crefeld<br />

Die Mitwirkenden<br />

Brunhilde Ackermann, Leiterin der <strong>Betreuung</strong>sbehörde<br />

Kassel<br />

Dr. med. Volkmar Aderhold, Institut für Sozialpsychiatrie der<br />

Universität Greifswald,<br />

Dr. Valentin Aichele, Deutsches Institut für Menschenrechte,<br />

Berlin<br />

Prof. Dr. Harald Ansen, Hochschule für angewandte Wissenschaften<br />

Hamburg<br />

Erwin Biringer, ehrenamtlicher Sachwalter, Wolkersdorf<br />

Prof. Dr. Dagmar Brosey, Fachhochschule Köln<br />

Dr. Anne Algermissen, Bundesministerium der Justiz, Berlin<br />

Prof. Dr. Wolf Crefeld, Hochschullehrer a.D. Düsseldorf<br />

Adi Dietz, ehrenamtl. Sachwalter, Hollabrunn<br />

Horst Deinert, Dipl.Sozialarbeiter, Duisburg<br />

Dr. Andrea Diekmann, Vorsitzende Richterin am Landgericht,<br />

Berlin<br />

Walter Dörrer, freiberufl.Betreuer/Dipl.Sozialarbeiter, Stuttgart<br />

Hans-Jürgen Fischbach, Leiter der <strong>Betreuung</strong>sbehörde Stuttgart<br />

Klaus Förter-Vondey, Vorsitzender des Bundesverbandes der<br />

Berufsbetreuer/-innen, Hamburg<br />

Ruth Fricke, Bundesverband der Psychiatrieerfahrenen e.V.,<br />

Sprecherin der unabhängigen Beschwerdestelle Psychiatrie<br />

im Kreis Herford<br />

Beate Gerigk, Dipl.Sozialwissenschaftlerin, Gladenbach<br />

Nils Greve, Psychiater und Psychologe, Psychosozialer Trägerverein<br />

Solingen<br />

Uwe Harm, Dipl.Rechtspfleger, Bad<br />

Ulrich Hellmann, Bundesvereinigung Lebenshilfe, Bad Segeberg<br />

Prof. Dr. Birgit Hoffmann, Fachhochschule für Sozialwesen<br />

Mannheim<br />

Dr. Andreas Jürgens, Richter am Amtsgericht, MdL Hessen<br />

Kassel<br />

Prof. Dr. Carmen Kaminsky, Fachhochschule Köln<br />

Prof. Dr. Thomas Klie, Evangelische Hochschule Freiburg<br />

Prof. Dr. Bernhard Knittel, Vorsitzender Richter am OLG, München<br />

Prof: Dr. Peter Kruckenberg, Sozialpsychiater, Bremen<br />

Klaus Lachwitz, Bundesvereinigung Lebenshilfe, Berlin<br />

Gisela Lantzerath, Dipl.Rechtspflegerin a.D., Bochum<br />

Dr. Christoph Lenk, Sozialpsychiatrischer Dienst Wandsbek,<br />

Hamburg<br />

Reinhard Langholf, Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit<br />

und Verbraucherschutz, Hamburg<br />

Barbara Lehner-Fallnbügl, Sachwalterin, Wolkersdorf<br />

Volker Lindemann, Vizepräsident OLG i.R., Schleswig<br />

Prof. Dr. Volker Lipp, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilpro-<br />

zessrecht und Rechtsvergleichung, Universität Göttingen<br />

Annette Loer, Richterin am Amtsgericht, Hannover<br />

Carola von Looz, Richterin am Amtsgericht, Kerpen<br />

Dr. Rolf Marschner, Rechtsanwalt, München<br />

Dr. Arnd May, Mailinglist <strong>Betreuung</strong>srecht, Recklinghausen<br />

Sybille M. Meier, Rechtsanwältin, Berlin<br />

Alexandra Neumann, Dipl.Rechtspflegerin, Berlin<br />

Prof. Dr. Robert Northoff, Hochschule Neubrandenburg,<br />

Gerold Oeschger, freiberufl.Betreuer/Dipl.Sozialarbeiter,<br />

Volkertshausen<br />

Margret Osterfeld, Ärztin für Psychiatrie und Psychiatrieerfahrene,<br />

Dortmund<br />

Prof.Dr. Rainer Pitschas, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften,<br />

Speyer<br />

Prof. Dr. Guntram Platter, Hochschule für nachhaltige Entwicklung<br />

(FH), Berlin<br />

Michael Poetsch, Lehrer für Pflegeberufe, Staufenberg,<br />

Matthias Rosemann, Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft<br />

Gemeindepsychiatrischer Verbünde, Bonn<br />

Prof. Dr. Hans-Jürgen Schimke, Jurist, Laer<br />

Anton Senner, Geschäftsführer der Bundesarbeitsgemeinschaft<br />

Integrationsfirmen, Hamburg<br />

Michael Sandkühler, Richter am Amtsgericht, Recklinghausen<br />

Eik Schieferdecker, Lehrbeauftragter, <strong>Betreuung</strong>sverein<br />

Merseburg<br />

Stephan Sigusch, Geschäftsführer des <strong>Betreuung</strong>svereins<br />

Oschersleben<br />

Joachim Speicher, Geschäftsführender Vorstand des Paritätischen<br />

Wohlfahrtsverbandes Hamburg<br />

Prof. Dr. Klaus Strasser, Professor für Anästhesiologie und<br />

Intensivmedizin, ehrenamtlicher Mitarbeiter eines Hospizes,<br />

Essen<br />

Birgit Struck, Leben mit Behinderung – <strong>Betreuung</strong>sverein,<br />

Hamburg<br />

Dr. Jochen Tenter, Chefarzt Abteilung für Alterspsychiatrie<br />

und Psychotherapie Weissenau, Ravensburg<br />

Jürgen Thar, freiberufl.Betreuer/Dipl.Sozialarbeiter, Erftstadt<br />

Oliver Tolmein, Rechtsanwalt, Hamburg<br />

Peter Winterstein, Vizepräsident des OLG Rostock<br />

Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit<br />

im Landkreis Hildesheim<br />

Karl-Heinz Zander, Geschäftsführer des VGT, Bochum<br />

-6- -7-<br />

Mitwirkende


Vorträge<br />

UN-Behindertenrechtskonvention und <strong>Betreuung</strong>srecht<br />

Prof. Dr. Volker Lipp, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsvergleichung,<br />

Universität Göttingen<br />

I ..Die.UN-.Behindertenrechtskonvention<br />

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist das erste<br />

internationale Dokument, das Behindertenpolitik konsequent<br />

aus einer Menschenrechtsperspektive betrachtet. Alle<br />

bestehenden Menschenrechte sind hinsichtlich der Lebenssituationen<br />

behinderter Frauen und Männer konkretisiert und<br />

auf diese zugeschnitten worden.<br />

Das menschenrechtliche Modell des Umgangs mit Behinderung<br />

führt zu einem fundamentalen Perspektivenwechsel:<br />

von der Integration behinderter Menschen zur Inklusion, von<br />

behinderten Menschen als Objekt der Wohlfahrt zu Subjekten,<br />

die über ihr Leben selbst bestimmen.<br />

II ..Herausforderungen.für.das.<strong>Betreuung</strong>srecht.<br />

Behinderte Menschen haben dieselben Rechte wie nichtbehinderte<br />

Menschen. Allerdings gibt es Situationen, in denen<br />

Menschen eines besonderen Schutzes bedürfen. Dieser<br />

Schutz wird nicht zuletzt durch das <strong>Betreuung</strong>srecht gewährt.<br />

Ob das <strong>Betreuung</strong>srecht und die Praxis des <strong>Betreuung</strong>swesens<br />

den Anforderungen der UN-BRK genügen, wird zur Zeit<br />

heftig diskutiert. Art. 12 der UN-BRK enthält Vorgaben zur<br />

Rechts- und Handlungsfähigkeit behinderter Menschen, Art.<br />

10, 14 und 17 schützen das Recht auf Leben, das Recht auf<br />

Von der Idee zur Wirklichkeit – Behindertenrechtskonvention konkret<br />

Der Paradigmenwechsel steht vor der Tür,<br />

aber niemand bittet ihn hinein<br />

Joachim Speicher, Geschäftsführender Vorstand, Der PARITÄISCHE Hamburg<br />

Die Regelungen des Gesetzes zur Teilhabe und Rehabilitation<br />

behinderter Menschen im SGB IX (2001), die Internationale<br />

Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und<br />

Gesundheit der WHO (2003), die Konkretisierungen der Ansprüche<br />

auf ein Persönliches Budget in Deutschland (2004),<br />

das Wohn-<strong>Betreuung</strong>s-Vertragsgesetz auf Bundesebene mit<br />

seinen spezifischen Ausführungen auf der Länderebene<br />

(2009), die Ratifizierung der Behindertenrechtskonvention der<br />

Vereinten Nationen in Deutschland (2009) und die Beschlüsse<br />

der 86. Konferenz der Minister/innen für Arbeit und Soziales<br />

ASMK (2009) - zusammengenommen sind das mehr als<br />

nur vereinzelte Änderungen der Rahmenbedingungen. Seit<br />

nahezu 10 Jahren kommt langsam, aber stetig ein Paradigmenwechsel<br />

in der Behindertenpolitik, im Rechtssystem der<br />

Teilhabe und Rehabiliation, aber auch in der Struktur und<br />

Organisation der Landschaft der Leistungserbringer voran.<br />

Es sind tiefgreifende Änderungen, ja gar Kehrtwenden, die<br />

vollzogen werden müssen. Für die meisten unter uns Akteuren<br />

der Behindertenhilfe und Pflege ist das nahezu „toxisch“.<br />

Es werden nicht die Änderungen beim Objekt der Hilfen<br />

(dem behinderten und beeinträchtigten Menschen) erwartet,<br />

auch nicht nur und ausschließlich in der Struktur der Leistun-<br />

körperliche und seelische Integrität und das Recht auf Freiheit.<br />

Aus diesen und aus anderen Artikeln der Konvention<br />

werden z.T sehr weitreichende Konsequenzen abgeleitet. So<br />

wird beispielsweise gefragt:<br />

• Ist die <strong>Betreuung</strong> überhaupt mit der UN-BRK vereinbar<br />

oder muss man sie durch etwas ganz anderes ersetzen,<br />

wie manche fordern?<br />

• Darf künftig noch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet<br />

werden oder ist er heute konventionswidrig? Darf<br />

man jemand noch als geschäftsunfähig oder einwilligungsunfähig<br />

behandeln?<br />

• Sind Unterbringung und Zwangsbehandlung überhaupt<br />

noch zulässig oder verstoßen sie gegen die UN-BRK?<br />

• Welche Vorgaben macht die UN-BRK für die Diskussion<br />

um die Strukturreform der <strong>Betreuung</strong>?<br />

Diese Fragen stellen das <strong>Betreuung</strong>srecht und die Praxis im<br />

<strong>Betreuung</strong>swesen grundlegend auf den Prüfstand. Sie werden<br />

daher im Mittelpunkt des Vortrags stehen.<br />

Zum besseren Verständnis der UN-BRK soll der Textauszug<br />

im Anhang dienen. Dort sind einige wichtigen Artikel der<br />

UN-BRK abgedruckt.<br />

gen, sondern und vor allem in unseren Köpfen (Theorien und<br />

Konzepte) und Herzen (Emotionen, Einstellungen und Haltungen).<br />

Das macht die Angelegenheit wohl sicher komplexer.<br />

Der Wechsel braucht unsere Aktivität. Doch scheitert die<br />

Umsetzung bislang auf breiter Front. Die Rechte, die Gesetze,<br />

die Verordnungen sind da, aber die Praktiker warten sehnsüchtig<br />

auf die Rechtsprechung und die, die Recht sprechen,<br />

warten auf die entsprechenden Fälle aus der Praxis.<br />

Vom „Paradigmenwechsel“ reden viele - ein starker Begriff<br />

eben, der in der Beschreibung angemessen erscheint. Wenn<br />

er aber vor der Tür steht, will ihn keiner hinein bitten.<br />

Die Beispiele der Umsetzungsblockaden sind vielfältig und<br />

die Liste ist lang. Standardregeln des SGB IX werden nicht<br />

umgesetzt. Es soll in Deutschland <strong>zum</strong> Beispiel Servicestellen<br />

nach § 23 SGB IX geben, die gar nicht wissen, dass sie Servicestelle<br />

sind. Zuständigkeitsregelungen werden noch nicht<br />

einmal ignoriert. Sie sind häufig gar nicht bekannt.<br />

Sehr deutlich zeigt sich die Problematik am Trauerspiel der<br />

Praxis Trägerübergreifender Persönlicher Budgets in Deutschland.<br />

Durch die gesetzliche Präzisierung „Trägerübergreifender<br />

Persönlicher Budgets“ im „Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts<br />

in das Soziagesetzbuch“ wurde die Geldleistung<br />

in der Behindertenhilfe als Alternative zur Sachleistung<br />

insbesondere durch die Erweiterung des § 17 SGB IX sowie<br />

durch die nach § 21a SGB IX am 14.05.04 erlassene Budgetverordnung<br />

bundesweit eingeführt. Dem Ermessenanspruch<br />

seit 01.07.2004 folgte ab dem 01.01.2008 ein vorrangiger<br />

Rechtsanspruch der Menschen mit Behinderung auf die<br />

Geldleistung als alternative Leistungsform.<br />

In Rheinland-Pfalz bestand für Menschen mit Behinderung<br />

bereits seit dem 01.01.98 die Möglichkeit, alternativ zur stationären<br />

oder ambulanten Sachleistung einen monatlichen<br />

Barbetrag in Anspruch zu nehmen.<br />

Die Zahlung der Geldleistung durch den Leistungsträger<br />

erfolgt unmittelbar an den Leistungsberechtigten. Durch<br />

diese einfach scheinende Regel verändert sich das vielfach<br />

zitierte Rechtsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem,<br />

Leistungserbringer und Leistungsträger grundlegend. Die<br />

Rechtsbeziehungen zwischen dem Leistungsträger und dem<br />

Leistungserbringer, in der Regel normiert durch die §§ 75,79<br />

SGB XII oder durch einschlägige Verwaltungsvorschriften,<br />

tragen hier nicht mehr. Der leistungsberechtigte Mensch mit<br />

Behinderung hat aufgrund seines individuellen Rechtsanspruchs<br />

nach § 9 SGB XII sowie nach Maßgabe des § 17 SGB<br />

IX mit der BudgetVO unter Wahrung seiner Wunsch- und<br />

Wahlrechte einen Anspruch auf Zahlung einer Geldleistung.<br />

Darüber hinaus obliegt es ihm selbst, gegebenenfalls im Zusammenwirken<br />

mit seinem rechtlichen Betreuer individuelle<br />

<strong>Betreuung</strong>s- oder Dienstleistungsverträge auf der Grundlage<br />

des BGB zu schließen, wann er will und mit wem er will. Und<br />

„individuell“ bedeutet hier tatsächlich am Einzelfall orientiert.<br />

Viele Akteure in der Behindertenhilfe unterschätzen in<br />

dieser veränderten Lage die „alltägliche Kraft“ des Geldes.<br />

Das Thema „Geldleistung“ ist nicht neu. Seit nahezu zehn<br />

Jahren wird die Geldleistung in der Pflege praktiziert. Mehr<br />

als 70% der Pflegebedürftigen in Deutschland nehmen das<br />

Pflegegeld und nicht die ambulante oder stationäre Sachleistung<br />

in Anspruch.<br />

Dieselben Effekte werden nun auch in der Behindertenhilfe<br />

realisiert. Die Menschen kaufen sich die Hilfen und Unterstützungsleistungen<br />

ein, die ihnen in ihrer individuellen Situation<br />

am ehesten geeignet scheinen, ihre Teilhabe zu sichern.<br />

Sie tun dies auch dann, wenn solche Leistungen offenkundig<br />

in ihrer Prozess- und Strukturqualität schlechter sein<br />

sollten als vergleichbare Sachleistungen. Das interessiert die<br />

meisten Budgetinhaber eher wenig. Sie achten – wie fast alle<br />

Kunden im Alltag – stärker auf die Ergebnisqualität.<br />

Dabei müssen viele der bisherigen Anbieter in der Behindertenhilfe<br />

zur Kenntnis nehmen, dass die Geldleistung an sich<br />

schon „Teilhabe“ sichert, weil sie die Wunsch- und Wahlrechte<br />

in der gleichen Weise vermehrt wie sie „Kunden“ im<br />

Allgemeinen für sich reklamieren können.<br />

Häufig werden Begleitungen gewünscht, wie beispielsweise<br />

der regelmäßige gemeinsame Besuch einer Diskothek;<br />

vielleicht samstags in der Nacht von 23.00 bis 6.00 Uhr in<br />

der Früh. Oder die Begleitung einer Urlaubsreise. Oder sie<br />

verbinden auf eigene Weise soziale Assistenzleistungen mit<br />

Leistungen der Pflege sowohl von Pflegefachkräften als auch<br />

von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn.<br />

Wer über ein Budget verfügt, sieht sich weitaus mehr als der<br />

Sachleistungsbezieher in der Lage, Teilhabe am Leben in<br />

der Gesellschaft auf seine ganz eigene Weise zu realisieren.<br />

Leistungen der „klassischen“ Förderung, <strong>Betreuung</strong> oder Behandlung<br />

stehen bei Budgetinhabern nicht ganz so hoch im<br />

Kurs. Häufig hört man von Budgetinhabern das Argument,<br />

dass die meisten Leistungserbringer noch nicht verstanden<br />

haben, dass das „Fördern, Betreuen, Behandeln“ von Menschen<br />

mit Behinderung nur Mittel <strong>zum</strong> Zweck sein kann. Und<br />

der Zweck heißt „Teilhabe“.<br />

Wenn die Tatsache, durch die „Geldleistung“ über größere<br />

finanzielle Spielräume zu verfügen, an sich schon mehr Teilhabe<br />

bietet, wozu dann noch die „psychosozialen Maßnahmen“<br />

kaufen? Leistungsanbieter sind noch sehr selten in der<br />

Lage, auf diese veränderten Rollenverteilungen („Der Klient<br />

wird <strong>zum</strong> Arbeitgeber“) mit geeigneten offenen und flexiblen<br />

Angeboten und entsprechendem Personal auf veränderte<br />

Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen zu reagieren.<br />

Insgesamt aber sind es nicht nur Leistungserbringer, die sich<br />

schwer tun. Wir müssen erkennen, dass sich hinter jedem<br />

Paradigmenwechsel ja nicht nur der eindimensionale Wandel<br />

beispielsweise eines Konzeptes, einer Technik oder einer<br />

Methode verbirgt. Vielmehr beschreibt der Wechsel eines<br />

Paradigmas tatsächlich Veränderungen darüberhinausgehend<br />

auch auf multidimensionalen Ebenen der Kultur, der<br />

Haltungen, der Weltanschauungen, der Emotionen. Banal<br />

gesagt: der Paradigmenwechsel beschreibt, dass sich nicht<br />

nur das eine oder andere Detail ändern wird, sondern so<br />

ziemlich (fast) alles. Es ändern sich die Lebens- und Arbeitswelten<br />

aller Akteure. Der Leistungserbringer wie der<br />

Leistungsträger, der rechtlichen Betreuer, der Gerichte, der<br />

Angehörigen u.v.a.m. - schlussendlich aber in jedem Fall die<br />

Lebenswirklichkeit der Menschen mit Behinderung und der<br />

Pflegebedürftigen.<br />

Daher ist der Wandel immer auch ein Wandel in der Zeit.<br />

Und der methodische Start mit dem Ansatz „Komm, lass‘ uns<br />

uns verändern und bei Dir fangen wir an“ ist hier im Zweifel<br />

genausowenig förderlich wie das bekannte Floriansprinzip,<br />

demzufolge die eigene Verschonung mit der Hoffnung auf<br />

die Schädigung anderer zwingend verbunden ist.<br />

-8- -9-<br />

Vorträge


Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen<br />

Teilplenum 1:<br />

Menschenrechte in der medikamentösen Therapie<br />

(Umgang mit Psychopharmaka, Wirkungen und Nebenwirkungen, Indikationen)<br />

Dr. med. Volkmar Aderhold, Institut für Sozialpsychiatrie der Universität Greifswald;<br />

Moderation: Prof. Dr. Wolf Crefeld, Hochschullehrer a.D., Düsseldorf<br />

Die Psychopharmaka-Behandlung bei Psychosekranken<br />

kann in einem Teil der Fälle zu erheblicher Symptomreduzierung<br />

beitragen. Doch ohne soziotherapeutische und<br />

psychotherapeutische Maßnahmen, deren Wirksamkeit von<br />

der Mitarbeit des Patienten abhängt, ist allein mit neuroleptisch<br />

wirkenden Psychopharmaka keine Heilung und keine<br />

Verbesserung der Prognose zu erzielen. Zudem ist jede Neuroleptika-<br />

Behandlung mit dem Risiko teilweise irreversibler<br />

schwerer gesundheitlicher Schäden verbunden, während bei<br />

einem geeigneten therapeutischen Milieu eine Behandlung<br />

ohne ein Neuroleptikum die bessere Lösung darstellen kann.<br />

Bei jeder Entscheidung über eine Behandlung mit Psychopharmaka<br />

sind daher Nutzen und Risiko für den Patienten<br />

abzuwägen.<br />

Die Entscheidung über die Behandlung und deren Modalitäten<br />

trifft der entscheidungsfähige Patient bzw. der ihn<br />

dabei unterstützende oder stellvertretende Betreuer oder<br />

Bevollmächtigte. Der behandelnde Arzt hat zuvor zu beraten<br />

(„aufzuklären“). Für die Art und Weise, wie der Arzt diese<br />

Aufgabe wahrzunehmen hat, prägte der Psychiater Asmus<br />

Finzen den Satz:<br />

„Verhandeln statt behandeln“.<br />

Eine stellvertretende Einwilligung in die Behandlung mit<br />

einem Neuroleptikum schließt die Verantwortung des Betreuers<br />

oder Bevollmächtigten ein, im weiteren Verlauf der Behandlung<br />

diese kritisch zu begleiten. Dies gilt insbesondere<br />

Teilplenum 2:<br />

Menschenrechte in der Pflege – Häusliche Gewalt - ReduFix ambulant<br />

Prof. Dr. Thomas Klie, Evangelische Hochschule Freiburg;<br />

Moderation: Gerold Oeschger, freiberufl.Betreuer/Dipl.Sozialarbeiter, Volkertshausen<br />

Freiheitseinschränkende Maßnahmen (FEM) gehören zu<br />

den schwersten Eingriffen in die Menschenrechte, das gilt<br />

ganz besonders für körpernahe Fixierung. Bauchgurte, etwa<br />

im Bett und am Stuhl, aber auch unnötige Bettgitter sowie<br />

Psychopharmakagaben zur Ruhigstellung, Stecktische und<br />

abgeschlossene Türen greifen empfindlich in die Freiheitsrechte<br />

eines Menschen ein. Dabei spielen betreungsrechtliche<br />

Vorgaben, insbesondere die Genehmigungspflicht<br />

nach § 1906 BGB eine wesentliche Rolle. Im Projekt ReduFix,<br />

das vom Mai 2004 bis April 2006 statt fand, konnte gezeigt<br />

werden, dass durch eine multifaktorielle Intervention auf<br />

einen Teil von körpernahen Fixierungsmaßnahmen ohne<br />

negative Konsequenzen für Heimbewohner verzichtet<br />

werden kann. Das bildet die Grundlage für ein Ziel: freiheitseinschränkende<br />

Maßnahmen zu überdenken und in Frage<br />

zu stellen. Das Projekt als auch die vorgenannte Fragestellungen<br />

standen immer wieder im Mittelpunkt der Vormundschaftsgerichtstage.<br />

auch hinsichtlich eventueller Dosisänderungen und Zeichen<br />

von neuroleptisch verursachten Organschädigungen. und<br />

schließt die Möglichkeit ein, dass der einwilligungsfähige<br />

Patient bzw. der Betreuer oder Bevollmächtigte ihre Zustimmung<br />

zur Behandlung revidieren.<br />

Dies gilt sowohl für eine Entscheidung über eine Unterbringung,<br />

weil „eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff<br />

notwendig ist“ (§ 1906 I 2 BGB), wie auch für die Zwangsbehandlung<br />

selbst, die in Zusammenhang mit dieser Rechtsvorschrift<br />

dem Betreuer genehmigt worden ist. Unter diesen<br />

Gesichtspunkten ist auch zu erörtern, wann eine Unterbringung<br />

<strong>zum</strong> Zwecke der Heilbehandlung überhaupt gerechtfertigt<br />

sein kann und was die Rolle des Betreuers im Rahmen<br />

einer solchen Zwangsbehandlung ist.<br />

Für die Neuroleptika-Behandlung zwecks Verhaltenssteuerung<br />

geistig behinderter, demenziell beeinträchtigter und<br />

sozial unangepasster junger Menschen („off-label-use“) fehlt<br />

im Regelfall eine medizinische Indikation. Verordnende<br />

Ärzte und entscheidungsbefugte Betreuer/Bevollmächtigte<br />

tragen hier besondere Verantwortung bei der Suche nach<br />

nichtmedikamentösen Problemlösungen (siehe z.B. das Programm<br />

Redufix).<br />

Die ermutigenden Ergebnisse des ReduFix-Projekts stieß in<br />

der Fachöffentlichkeit auf großes Interesse. Die Reaktionen<br />

in der Öffentlichkeit zeigten, dass in Einrichtungen, bei<br />

Trägern, Angehörigen und verschiedenen Berufsgruppen<br />

großer Bedarf an einer Vertiefung der Thematik besteht.<br />

Daraufhin wurde das Folgeprojekt ReduFix Praxis initiiert. Es<br />

hat das Ziel, Konzept, Inhalt und Haltung des Interventionskonzeptes<br />

bundesweit zu implementieren. Dies erfolgte im<br />

Zeitraum Juli 2007 bis Juni 2009.<br />

Das Thema Freiheitseinschränkende Maßnahmen in der<br />

häuslichen Versorgung älterer und pflegebedürftiger<br />

Menschen ist bisher nicht systematisch untersucht. In der<br />

logischen Weiterentwicklung greift das Forschungsprojekt<br />

ReduFix ambulant - Sicherheit und Lebensqualität in der<br />

häuslichen Versorgung, es auf. Die ersten Zahlen machen<br />

deutlich: Das Thema hat auch quantitativ eine bisher unterschätzte<br />

Relevanz. Das Projekt begann im Mai 2009 und soll<br />

bis April 2012 seinen Abschluss finden.<br />

70 Prozent der zu Hause lebenden auf Pflege angewiesenen<br />

Menschen werden ausschließlich von ihren Angehörigen<br />

gepflegt. Diese Aufgaben sind, wenn man sie alleine bewältigt,<br />

anspruchsvoll und belastend. Nicht selten sehen sich<br />

Angehörige, aber auch Pflegedienste dazu veranlasst, zu<br />

freiheitseinschränkenden Maßnahmen zu greifen: Absperren<br />

der Tür, Aufstellen von Bettgittern, Anlegen von Fixiergurten,<br />

Gabe von sedierenden Psychopharmaka. Das Forschungsprojekt<br />

ReduFix ambulant widmet sich den Fragen,<br />

welche Formen freiheitseinschränkender Maßnahmen zu<br />

finden sind, wie häufig sie vorkommen, welche Hintergründe<br />

verantwortlich sind. In diesem empirisch-analytischem Zugang<br />

geht es um mögliche Interventionen, die einen Beitrag<br />

dazu leisten können, freiheitseinschränkende Maßnahmen<br />

in der eigenen Häuslichkeit zu vermeiden oder <strong>zum</strong>indest<br />

zu vermindern. Dabei geht es um Schulungen, um Beratung<br />

und auf Case Management basierte Begleitung, Einsatz<br />

von Hilfsmitteln und neuen intelligenten Technologien, aber<br />

TP 3: Unterbringung und Behindertenrechtskonvention<br />

auch um die Einbeziehung von bürgerschaftlich Engagierten.<br />

In der Laufzeit bis 2012 sind die Forschungstätigkeit und<br />

die Intervention örtlich begrenzt auf die Stadt Frankfurt und<br />

den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald.<br />

Mit dem Freiburger Rechtsanwalt und Professor Dr. Thomas<br />

Klie, (FIVE e.V. Forschungs- und Innovationsverbund der<br />

Evang. Hochschule Freiburg, Alter.Gesellschaft.Partizipation<br />

- Institut für angewandte Sozialforschung), wird einer der<br />

Projektleiter in den Stand des Projektes einführen und im Dialog<br />

mit den Teilnehmern des Teilplenums insbesondere die<br />

sich aufdrängenden Fragen aus betreuungsrechtlicher Sicht<br />

und den Vorgaben der Behindertenrechtskonvention für<br />

das Projekt diskutieren und als Projektbeitrag in die weitere<br />

Projektarbeit einfliessen lassen.<br />

Weitere Informationen unter www.redufix.de; Bredthauer in <strong>Betrifft</strong> <strong>Betreuung</strong><br />

10, Seite 132 ff, Köln 2010, u.a.m.<br />

Prof. Dr. Peter Kruckenberg, Sozialpsychiater, Bremen; Dr. Rolf Marschner, Rechtsanwalt, München; Margret Osterfeld, Ärztin für<br />

Psychiatrie und Psychiatrieerfahrene, Dortmund.<br />

Moderation: Annette Loer, Richterin am Amtsgericht, Hannover; Volker Lindemann, Vizepräsident OLG i.R., Schleswig<br />

Nach den beiden Einführungsreferaten soll das Teilplenum 3<br />

(mit den weiterführenden Arbeitsgruppen 3 und 7) der<br />

Vertiefung und vor allem der Diskussion des Themas mit den<br />

Schwerpunkten Unterbringung und Zwangsbehandlung<br />

dienen. In insgesamt 3 Impulsreferaten soll zunächst die juristischen<br />

Fragestellungen hinsichtlich der Vereinbarkeit des<br />

geltenden Rechts mit der UN – Konvention bearbeitet werden.<br />

Muss oder sollte das Unterbringungsrecht - sowohl das<br />

<strong>Betreuung</strong>srecht wie auch die PsychKG der Länder geändert<br />

werden? Oder sind (nur) Änderungen in der Ausübung und<br />

Anwendung von Nöten? Danach wird aus psychiatrisch –<br />

ärztlicher Sicht dargelegt, wann und unter welchen Bedingungen<br />

Maßnahmen auch gegen den aktuell geäußert<br />

Willen, im Extremfall auch unter Anwendung von Zwang,<br />

im Interesse der Patienten <strong>zum</strong> Erhalt ihrer Menschenwürde<br />

unverzichtbar sind. Schließlich geht es aus Sicht der Betroffenen<br />

darum, wie sichergestellt werden kann, dass allein<br />

die Diagnose einer psychischen Erkrankung nicht zu einer<br />

Entrechtung führt, sondern auch ihr Selbstbestimmungsrecht<br />

ernst genommen und beachtet wird.<br />

<br />

Thesen.von.Prof ..Dr ..Peter.Kruckenberg.,.Sozialpsychiater,.<br />

Bremen.<br />

1. Die Kultur eines psychiatrischen Hilfesystems zeigt sich<br />

am deutlichsten darin, wie mit Zwangsmaßnahmen umgegangen<br />

wird - im Grundsatz und im psychiatrischen Alltag.<br />

Vieles erkennt man schon daran, ob und wie sorgfältig die<br />

beteiligten Personen und Gruppen in den Spiegel schauen:<br />

• die Politiker, die die gesetzlichen Rahmenbedingungen<br />

festlegen - auch, wie diese zu kontrollieren sind - und die<br />

darüber entscheiden, wie die Psychiatrie für ihre Hilfeleistungen<br />

ausgestattet wird;<br />

• die professionell Tätigen, die beruflich mit Zwangsmaßnahmen<br />

umgehen – Leitungen und Mitarbeiter der<br />

Dienste und Einrichtungen, aber auch Richter, Polizisten,<br />

gesetzliche Betreuer;<br />

• letztlich aber auch die Menschen, die vom Zwang betroffen<br />

sind, unmittelbar als Patienten oder mittelbar als<br />

Angehörige oder Partner und Freunde oder Kollegen.<br />

2. Die Behindertenrechtskonvention (BRK) hat den Vertragsstaaten<br />

umfassend vorgegeben, für Menschen mit<br />

Behinderungen gleiche Rechts- und Handlungsfähigkeit<br />

sicherzustellen. Gesundheitsleistungen sollen „so gemeindenah<br />

wie möglich“ und „auf der Grundlage der freiwilligen<br />

Einwilligung“ vorgehalten werden. Durch „Schulungen und<br />

den Erlass ethischer Normen für die staatliche und private<br />

Gesundheitsversorgung (soll) das Bewusstsein für die Menschenrechte,<br />

die Würde, die Autonomie und die Bedürfnisse<br />

von Menschen mit Behinderungen“ geschärft werden. „Wirksame<br />

Sicherungen“ seien vorzusehen, „ um Missbräuche zu<br />

verhindern.“<br />

3. Die Vorgabe von Artikel 14 b) zu gewährleisten, „dass<br />

Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen<br />

die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen<br />

wird, dass jede Freiheitsentziehung im Einklang mit dem<br />

Gesetz erfolgt und dass das Vorliegen einer Behinderung in<br />

keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt“, wird von<br />

einigen Juristen und Vertretern der Experten aus Erfahrung<br />

dahingehend interpretiert, dass damit Zwangseinweisungen<br />

aufgrund psychischer Störungen grundsätzlich ausgeschlossen<br />

sind.<br />

Dem kann ich aus sozialpsychiatrischer und ethischer Sicht<br />

nicht folgen.<br />

Abgesehen davon, dass es sich bei Unterbringungen um<br />

akute Krankheitszustände handelt, die evtl. zusätzlich zu Behinderungen<br />

auftreten, erfolgt die gesetzlich geregelte Unterbringung<br />

nach den Psych KGs der Bundesländer ggfs. nicht<br />

-10- -11-<br />

Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen


Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen<br />

aufgrund der Behinderung (oder der Krankheit) sondern<br />

aufgrund erheblicher, krankheitsbedingter, nicht anders<br />

abwendbarer Gefährdung für Leben oder die Gesundheit<br />

von Anderen oder von sich selbst (in Ausnahmefällen auch<br />

der öffentlichen Ordnung).<br />

4. „Krankheitsbedingt“ ist so zu interpretieren, dass Urteilsfähigkeit,<br />

Steuerungsfähigkeit und Willensbildung so tiefgreifend<br />

gestört sind, dass aus dem aktuell geäußerten Willen<br />

nicht mehr ausreichend auf den bewussten oder den natürlichen<br />

Willen der Person rückgeschlossen werden kann; dass<br />

vielmehr der Betroffene in einer Situation ist, in der er auf<br />

Schutz und Begrenzung, im Regelfall auch auf Behandlung<br />

entgegen seiner aktuellen Willensäußerungen angewiesen<br />

ist. In dieser Situation gebietet es die Menschenwürde,<br />

Leben zu schützen und zu alles dafür zu tun, dass Selbstbestimmung<br />

und Selbstverantwortung soweit irgend möglich<br />

wiederhergestellt werden.<br />

Die Problematik liegt m.E. nicht im Grundsatz ggfls. erforderlicher<br />

Zwangsmaßnahmen, sondern in der sehr unterschiedlichen<br />

und vielfach nicht vertretbaren Praxis im Zusammenhang<br />

mit Unterbringungen bis hin zu entwürdigendem und<br />

zusätzlich kränkendem Vorgehen, und in der unzureichenden<br />

Qualität des psychiatrischen Hilfesystems hinsichtlich<br />

der Vorbeugung schwerer psychischer Krisen und Entwicklungen.<br />

5. Zunächst zur Entscheidung über Unterbringungen: Die<br />

Beurteilungen von Ausmaß der Störung der Willensfunktion,<br />

Ausmaß der möglichen Gefährdung und Wahrscheinlichkeit<br />

des Eintretens unter unterschiedlichen Bedingungen<br />

sind für die Verhältnismäßigkeit einer evtl. Zwangsmaßnahme<br />

entscheidend. Diese Beurteilung ist allerdings häufig<br />

mit z.T. unvermeidlicher Ungewissheit, aber auch mit einer<br />

Vielzahl von Fehlermöglichkeiten verbunden, sowohl bei<br />

den begutachtenden Ärzten wie bei den letztlich entscheidenden<br />

Polizisten oder Richtern. Dabei können neben der<br />

Prognoseunsicherheit defizitäre Informationen, Zeitmangel,<br />

Kommunikationsprobleme, evtl. auch Kompetenzdefizite<br />

bzgl. Fachlichkeit oder Grundhaltung bedeutsam sein.<br />

Es wird immer wieder „möglicherweise unnötige“ Zwangsmaßnahmen<br />

geben, wenn das Ausmaß der Störung oder<br />

das Risiko überschätzt wird. Aber es wird auch krankheitsbedingte<br />

Suicide, Suicidversuche und Fremdverletzungen<br />

geben, weil Gefährdungen unterschätzt wurden.<br />

Zur Wahrnehmung ihrer Grundrechte können Betroffenen<br />

zwar juristischen Einspruch erheben, faktisch sind sie möglichen<br />

Fehlbeurteilungen weitgehend ausgeliefert.<br />

6. Schon die Unterbringung selbst kann zusätzlich kränkend<br />

sein, nicht selten im Sinne eines Wiederholungstraumas<br />

nach Gewalt- oder Entwürdigungserfahrungen in der Biografie.<br />

Mehr noch: Der mögliche Rückgriff auf Zwang – sei er auch<br />

manchmal notwendig und die Anwendung gesetzlich<br />

geregelt - verändert die Beziehungen zwischen Patienten<br />

und Behandlern. Je schwieriger die Arbeitsbedingungen,<br />

je geringer die Kompetenz der Therapeuten, um so eher<br />

entwickelt sich ein System des offenen oder latenten Machtmissbrauchs.<br />

Die Verdichtung unterschiedlichster Problemlagen,<br />

teilweise verbunden mit fluktuierender Selbst- oder<br />

Fremdgefährdung, auf einer Akutstation - <strong>zum</strong>eist mit mehr<br />

als 20 Patienten und zeitweise nur mit zwei Pflegekräften im<br />

Einsatz – ist menschenunwürdig, vor allem für die Patienten,<br />

aber auch für die MitarbeiterInnen.<br />

Der Machtmissbrauch wird dann rationalisierend als<br />

Notwendigkeit aufgrund der Störungen der Patienten angesehen<br />

oder - zur Gewohnheit geworden - als ein solcher<br />

gar nicht mehr wahrgenommen. Besonders in stationären<br />

Einrichtungen können sich ein respektloser Ton, unangemessen<br />

einschränkende Regelungen, Anordnungen zu Zielen<br />

und Methoden der Behandlung bis hin zu unvertretbaren<br />

Androhungen von Zwang zu einem antitherapeutischen<br />

Klima verdichten, das allenfalls Anpassung erzwingt, die<br />

Verarbeitung psychischer Störungen und die Lösung der damit<br />

verbundenen sozialen Probleme und damit Gesundung<br />

be- oder verhindert.<br />

7. Zuspitzungen von psychischen Erkrankungen zu Situationen<br />

mit Selbst- oder Fremdgefährdung, die oft zu<br />

Einweisungen in die Klinik führen, könnten durch mobile<br />

Krisenintervention, Hometreatment und kontinuierliche<br />

verlaufsangepasste ambulante Behandlung, wenn nötig<br />

ergänzt durch Hilfen zur Teilhabe in einem kooperierenden<br />

Gemeindepsychiatrischen Verbund mit regionaler Pflichtversorgung,<br />

oft verhindert werden – wie das in einigen<br />

europäischen Ländern wenigstens regional schon zur Regel<br />

geworden ist.<br />

Vertrauensvolle Beziehungen zwischen Therapeuten und<br />

evtl. auch Partnern und Angehörigen entstehen nur durch<br />

respektvolle Kooperation zwischen Patienten und Therapeuten<br />

„auf Augenhöhe“. Die ist leichter in der Lebenswelt des<br />

Patienten als in der Klinik zu realisieren, aber auch ambulant<br />

nicht immer einfach, wenn es notwendig ist, Zusammenarbeit<br />

mit einem Patienten zu erreichen, der dies anfänglich<br />

ablehnt.<br />

8. Das psychiatrisch-psychotherapeutische Hilfesystem ist<br />

auf der Seite der Leistungsträger wie auf der der Leistungserbringer<br />

fragmentiert mit ökonomischen Anreizen, die auf<br />

Konkurrenz ausgerichtet sind und Kooperation auf allen<br />

Ebenen behindern - untereinander und vor allem mit Patienten<br />

und Angehörigen und ihren Selbsthilfeorganisationen.<br />

Die strukturellen Mängel des psychiatrischen Versorgungssystems<br />

bzgl. der Hilfen für psychisch kranke Menschen<br />

mit funktionalen Beeinträchtigungen in der Lebensführung<br />

stehen im deutlichen Widerspruch zur BRK (u.a.§§ 25 und 26).<br />

Stationäre Behandlungen, insbesondere Unterbringungen<br />

nach dem PsychKG oder dem BtG könnten sicherlich auf ein<br />

Viertel oder weniger der heutigen Zahlen reduziert werden.<br />

Und zugleich humaner werden, wenn die vertrauten therapeutischen<br />

Begleiter auch in der Klinik die Behandlung<br />

steuern in einem zuwendenden und Sicherheit vermittelnden<br />

therapeutischen Milieu.<br />

9. Aber auch in einem optimalen regionalen psychiatrischen<br />

Hilfesystem wird es in besonderen Situationen<br />

Zwangseinweisungen geben. Diese sind immer mit „Behandlung“<br />

verbunden – nur „Wegsperren“ ist inhuman und<br />

menschenunwürdig. Psychopharmakologische Behandlung<br />

gegen den auch nur geäußerten Willen eines Patienten<br />

bedarf einer zusätzlichen Begründung hinsichtlich der<br />

Verhältnismäßigkeit (hier: Unabweisbarkeit), die von einer<br />

unabhängigen Ethikkommission zu überprüfen ist.<br />

Zur Stützung der Patientenrechte und Handlungsmöglichkeiten<br />

gemäß der BRK ist ein Transparenz schaffendes System<br />

regionaler trialogischer Qualitätssicherung und Evaluation<br />

zu entwickeln und verlässlich zu finanzieren. Der Einstieg<br />

sollte durch den regionalen Ausbau und die Vernetzung<br />

unabhängiger Beschwerdestellen, einer Ethikkommission<br />

sowie einer staatlichen Besuchskommission erfolgen, die in<br />

Einzelfällen Einsprüche von Patienten oder Angehörigen zeitnah<br />

überprüfen und rückmelden sowie nach der Bündelung<br />

von Einzelfällen regelmäßig Empfehlungen für die zu entwickelnde<br />

Systemsteuerung aussprechen. Dieser „qualitative<br />

Spiegel“ sollte verbindlicher Teil einer ständigen kritischen<br />

Evaluation der regionalen Versorgung werden.<br />

10. Eine derartige Organisation zur Stärkung der Patienteninteressen<br />

gegenüber den gegenwärtig dominanten Interessen<br />

aller anderen Akteure ist m.E. für die Weiterentwicklung<br />

regionaler psychiatrisch-psychotherapeutischer Hilfesysteme<br />

im Sinne der BRK unverzichtbar und wäre eine finanziell<br />

überschaubare Investition, die sich schnell auszahlen würde.<br />

Eine Chance für die Umsetzung– in Verbindung mit einer<br />

sektorübergreifenden und regional vernetzten Organisation<br />

der Behandlung - bietet der umfassende Auftrag des Gesetzgebers<br />

für die Begleitforschung im Krankenhausfinanzierungsreformgesetz<br />

(KHRG).<br />

Gegenwärtig sieht es allerdings nicht so aus, als würde die<br />

Selbstverwaltung von Krankenkassen (GKV/PKV) und Krankenhausgesellschaft<br />

(DKG) die mit dem KHRG gegebenen<br />

Möglichkeiten zur Weiterentwicklung des psychiatrischen<br />

Hilfesystems im Sinne der BRK zu nutzen.<br />

Ich möchte auf dieser Tagung darauf aufmerksam machen<br />

und Sie bitten, sich in die Auseinandersetzungen um die<br />

Durchführung des Gesetzesauftrags einzubringen.<br />

<br />

Thesen.von.Dr ..Rolf.Marschner,.Rechtsanwalt,.München<br />

1. Art. 14 UN-Konvention geht davon aus, dass auch behinderten<br />

Menschen in Einklang mit dem Gesetz die Freiheit<br />

entzogen werden kann. Dies ist aber nur zulässig, wenn<br />

gewährleistet ist, dass<br />

- die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen<br />

wird,<br />

- die Freiheitsentziehung durch Bereitstellung angemessener<br />

Vorkehrungen vermieden oder verkürzt wird,<br />

- das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine<br />

Freiheitsentziehung rechtfertigt.<br />

2. Während von den deutschen PsychKG die erstgenannten<br />

Kriterien weitgehend erfüllt werden und das Prinzip der einer<br />

Unterbringung vorrangigen Hilfen durch die UN-Konvention<br />

unterstützt wird, ist dies umstritten hinsichtlich der Frage,<br />

ob das Vorliegen einer Behinderung in Form einer psychischen<br />

Krankheit eine Unterbringung rechtfertigen kann.<br />

Zwei Auffassungen sind vertretbar:<br />

- Nur das Vorliegen einer Behinderung allein darf keine<br />

Freiheitsentziehung rechtfertigen. Tritt aber ein weiteres<br />

Kriterium (erhebliche gegenwärtige Gefahr für sich oder<br />

andere) hinzu, ist die Freiheitsentziehung rechtmäßig.<br />

Dies hätte zur Folge, dass die PsychKG hinsichtlich der<br />

Unterbringungsvoraussetzungen der UN-Konvention<br />

genügen.<br />

- Jegliche Anknüpfung an eine Behinderung als Unterbringungsgrund<br />

macht diese konventionswidrig. Dann<br />

widersprechen sowohl die PsychKG und Unterbringungsgesetze<br />

der Bundesländer als auch § 1906 BGB der UN-<br />

Konvention.<br />

3. Die letztgenannte Auffassung wird vor allem in einem<br />

Rechtsgutachten der Berliner Rechtsanwälte Kaleck, Hilbrans<br />

und Scharmer für die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener<br />

e.V. vertreten. 1 Das Gutachten bezieht sich zwar<br />

auf die Regelungen der Berliner PsychKG, die Argumentation<br />

ist aber auf alle anderen PsychKG und Unterbringungsgesetze<br />

der Bundesländer übertragbar. Begründet wird das<br />

Ergebnis vor allem mit einer systematischen, grammatikalischen<br />

und teleologischen Auslegung der Konvention und<br />

dem mit dieser verbundenen Paradigmenwechsel in der<br />

Behindertenpolitik. Außerdem wird darauf verwiesen, dass<br />

mit einer psychischen Krankheit jedenfalls keine wesentlich<br />

erhöhte Gefährdungshaltung verbunden sei. Voraussetzung<br />

der Unterbringung auf der Grundlage der PsychKG sei aber<br />

gerade eine durch die psychische Krankheit verursachte Gefährlichkeit.<br />

Diese Anknüpfung an die psychische Krankheit<br />

führe zur Konventionswidrigkeit der geltenden PsychKG und<br />

Unterbringungsgesetze im Hinblick auf die Voraussetzungen<br />

der Unterbringung. Staatliche Reaktion auf gefährliches<br />

Verhalten könne im Übrigen über das allgemeine Polizeirecht<br />

erfolgen, ohne dass an eine psychische Krankheit oder<br />

seelische Behinderung als Eingriffsvoraussetzung angeknüpft<br />

werden müsse. Damit werde dem Schutzinteresse der<br />

Gesellschaft ausreichend Rechnung getragen.<br />

4. Demgegenüber wird der ersten Auslegung bei strenger<br />

Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Vorzug<br />

gegeben. 2 Die Konsequenz der zweiten Auslegung wäre<br />

zwar, dass ein Sonderrecht für psychisch kranke Menschen<br />

abgeschafft würde. Die Konsequenzen wären aber auch<br />

aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht vertretbar. Die<br />

Möglichkeit der Freiheitsentziehung würde in nicht kontrollierbarer<br />

Weise ausgedehnt werden. Insbesondere würden<br />

behinderten Menschen die angemessenen Vorkehrungen<br />

vorenthalten werden, um durch Behandlung die Freiheitsentziehung<br />

auf den kürzest möglichen Zeitraum zu begrenzen.<br />

Dies wäre selbst konventionswidrig. Voraussetzung für eine<br />

Unterbringung muss aber immer eine konkrete Gefahr sein.<br />

Eine abstrakte Gefahr, die aus der psychischen Krankheit<br />

als solcher abgeleitet wird, genügt nicht. 3 Zuzugeben ist,<br />

dass die auch von dem Bundesverfassungsgericht verlangte<br />

strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung in der Praxis häufig<br />

missachtet wird. Dies ist aber ein Problem des Gesetzesvollzugs.<br />

5. Allerdings genügt die Unterbringung durch den Betreuer<br />

gemäß § 1906 Abs.1 Nr.2 BGB nicht den Anforderungen<br />

des Art. 14 der UN-Konvention, da sie ausschließlich an die<br />

Behinderung und die dadurch ausgelöste Behandlungsbedürftigkeit<br />

anknüpft. Aber auch insoweit hat das Bundesverfassungsgericht<br />

bereits klargestellt, dass zusätzlich<br />

eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung des<br />

Betroffenen vorliegen muss. 4<br />

1<br />

Siehe www.die-bpe.de<br />

2<br />

Marschner in R&P 2009, 135<br />

-12- 3<br />

Baufeld in R&P 2009, 167<br />

4<br />

„Freiheit zur Krankheit“; BVerfG R&P 1998, 101; BGH R&P 2006, 141; siehe König<br />

BtPrax 2009, 105<br />

-13-<br />

Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen


Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen<br />

6. Folgende Änderungen des Unterbringungsrechts sind<br />

denkbar und zu diskutieren:<br />

a. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird im Hinblick auf die Rechtsprechung<br />

des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert<br />

(„Gefahr einer gewichtigen Gesundheitsschädigung“).<br />

b. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird auf die Behandlung von<br />

Krankheiten begrenzt, die nicht Anlass der Unterbringung<br />

sind.<br />

c. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird gestrichen. Eine Zwangsbehandlung<br />

im <strong>Betreuung</strong>srecht wäre dann nicht mehr<br />

möglich.<br />

d. § 1906 BGB wird gestrichen. Eine Unterbringung ist wie<br />

in Österreich nur nach öffentlichem Unterbringungsrecht<br />

möglich. Dort finden sich auch Regelungen über<br />

eine mögliche Zwangsbehandlung. Der Betreuer hat<br />

die Aufgabe, die Rechte des Betroffenen während der<br />

Unterbringung auch gegenüber dem Krankenhaus<br />

wahrzunehmen.<br />

e. An die Stelle der Unterbringungsregelungen nach öffentlichem<br />

Recht bzw. 1906 BGB tritt eine am Polizeirecht<br />

orientierte Regelung: 5 „Eine Person kann untergebracht<br />

werden, wenn das <strong>zum</strong> Schutz gegen eine Gefahr für<br />

Leib oder Leben der Person oder Dritter erforderlich ist,<br />

weil sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung<br />

ausschließenden Zustand befindet.“ Damit wäre<br />

die unmittelbare Anknüpfung an eine Behinderung<br />

aufgelöst. Das Kriterium der freien Willensbestimmung<br />

entspricht Rechtsprechung und Gesetzgebung <strong>zum</strong><br />

<strong>Betreuung</strong>s- und Unterbringungsrecht. 6<br />

<br />

Fast zwei Jahre nach der euphorisch begrüßten Ratifizierung<br />

der UN-BRK hat die DGPPN ein Gutachten erstellen lassen,<br />

das erklärt, die UN-BRK hätte keinerlei Auswirkung auf die<br />

psychiatrische Unterbringungspraxis. Teile der organisierten<br />

Psychiatrieerfahrenen riefen dagegen -ebenfalls gutachtengestützt<br />

- das Ende der Entrechtung durch Zwangsunterbringung<br />

aus. Im klinischen Alltag gibt es hingegen kaum<br />

einen Hinweis, dass mit dem Mittel der Zwangseinweisung/<br />

Unterbringung zurückhaltender umgegangen wird. Bleibt<br />

also alles wie es war oder lassen sich Hebel finden zur Veränderung<br />

der psychiatrischen Praxis?<br />

Zweifellos gibt es in der Psychiatrie wie in anderen medizinischen<br />

Fächern Situationen, in denen rasch und ohne<br />

Zustimmung der Patienten gehandelt werden muss um<br />

weiteres Leid abzuwenden. Doch die stete Zunahme der Unterbringungszahlen<br />

gerade auch mit Hilfe des <strong>Betreuung</strong>srechts<br />

erweckt den Eindruck, dass die Psychiatrie - in der<br />

selten reflektierten Überzeugung, stets nur <strong>zum</strong> Wohle des<br />

Patienten zu handeln, dessen Wille krankheitsbedingt keine<br />

Beachtung verdient - recht freizügig mit der ihr übertragenen<br />

Ordnungsfunktion umgeht.<br />

Während chronische körperliche Erkrankungen nie zu der<br />

Überlegung führen, den Betroffenen die Verantwortung für<br />

ihre Gesundheit zu entziehen, haben psychiatrische Diagnosen<br />

genau diesen Effekt. Eine gesetzliche <strong>Betreuung</strong><br />

mit Zuführung zu Heilbehandlung wird eingerichtet und<br />

oft genug fühlt sich der Betreute in seinen Wünschen und<br />

Bedürfnissen nicht mehr wahrgenommen. Das „Recht auf<br />

Krankheit“ und das „Verhältnismäßigkeitsprinzip“ versickern<br />

im effizienz- und eminenzbasierten psychiatrischen Alltag,<br />

die betroffenen Menschen werden aus der gesellschaftlichen<br />

Wahrnehmung verdrängt und „Inklusion“ wird zu einem<br />

leeren Schlagwort.<br />

Zu fragen ist (aus meiner Sicht) ob es sinnvoll ist, zwei<br />

unterschiedliche gesetzliche Rahmenbedingungen für die<br />

Zwangsbehandlung zu haben und zu fragen ist, ob der Staat<br />

nicht viel sorgfältiger überprüfen muss, wie in der Praxis mit<br />

der Ordnungsfunktion der Psychiatrie verfahren wird. Da<br />

die psychische Behinderung in den meisten Fällen rechtliche<br />

Voraussetzung für die Einrichtung einer <strong>Betreuung</strong> ist,<br />

soll in diesem Plenum diskutiert werden, ob die Zwangsbehandlung<br />

nach §1906 BGB BRK-konform ist und wie hier die<br />

Rechtspraxis verbessert werden kann.<br />

Teilplenum 4:<br />

Menschenrechte am Lebensende – Erfahrungen mit dem Patientenverfügungsgesetz<br />

Prof. Dr. iur. Volker Lipp, Universität Göttingen; Prof. Dr. med. Klaus Strasser, Vorstand Hospizarbeit e.V., Essen;<br />

Moderation: Andrea Diekmann, Vorsitzende Richterin am LG Berlin<br />

Thesen.aus.juristischer.Sicht.(V ..Lipp)<br />

I. Wesentlicher Inhalt des neuen Gesetzes<br />

Nach langer Diskussion beschloss der Bundestag am<br />

29.07.2009 eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung.durch<br />

das 3. <strong>Betreuung</strong>sänderungsgesetz (§§ 1901 a<br />

ff. BGB). Die Neuregelung gilt seit dem 1.9.2009. Sie enthält<br />

folgende Kernaussagen:<br />

• Die Patientenverfügung ist neben anderen Formen<br />

der Willenbekundung eines Patienten (Behandlungswunsch,<br />

Mitteilung als Indiz für den mutmaßlichen<br />

Willen) ausdrücklich gesetzlich anerkannt, § 1901 a Abs.<br />

1 BGB.<br />

• Der Wille des Patienten ist in jedem Stadium der Erkrankung<br />

zu beachten, § 1901 a Abs. 3 BGB.<br />

• Der Arzt ist für die medizinische Indikation verantwortlich,<br />

der Bevollmächtigte/Betreuer für die Feststellung<br />

des Patientenwillens. Beides muss im Dialog zwischen<br />

Arzt und Patientenvertreter erfolgen, § 1901 b BGB.<br />

• Eine Genehmigung des <strong>Betreuung</strong>sgerichts ist nur<br />

erforderlich, wenn Arzt und Bevollmächtigter/Betreuer<br />

uneinig sind, dass die ärztliche Maßnahme bzw. der<br />

Verzicht hierauf dem Willen des Patienten entspricht, §<br />

1904 Abs. 4 BGB.<br />

II ..Bedeutung.des.Patientenvertreters<br />

Eine ärztliche Behandlungsmaßnahme ist rechtlich nur<br />

dann zulässig, wenn sie medizinisch indiziert ist und der<br />

ordnungsgemäß aufgeklärte Patient dieser Maßnahme<br />

zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Patient aktuell<br />

nicht mehr einwilligungsfähig ist. In jedem Fall hat der Arzt<br />

zunächst zu prüfen, ob die Maßnahme medizinisch indiziert<br />

ist. Das weitere Vorgehen hängt davon ab, ob ein Patientenvertreter<br />

(Bevollmächtigter oder Betreuer) vorhanden bzw.<br />

erreichbar ist oder nicht.<br />

Ist ein Patientenvertreter vorhanden, hat der Arzt die Diagnose<br />

und die möglichen Maßnahmen einschließlich ihrer<br />

medizinischen Indikation mit dem Patientenvertreter zu<br />

besprechen. Verneint der Arzt die medizinische Indikation,<br />

hat die Maßnahme zu unterbleiben. Bejaht der Arzt die Indikation<br />

einer Maßnahme, ist zu fragen, ob diese Maßnahme<br />

auch dem Patientenwillen entspricht. Die Feststellung und<br />

Artikulation des Patientenwillens ist die Aufgabe des Patientenvertreters<br />

(vgl. III.). Er hat dies seinerseits mit dem Arzt zu<br />

besprechen (§ 1901 b BGB).<br />

Sind Patientenvertreter und Arzt unterschiedlicher Meinung<br />

über den Patientenwillen, muss der Vertreter eine Genehmigung<br />

des <strong>Betreuung</strong>sgerichts einholen, wenn er gegen den<br />

Widerspruch des Arztes eine für den Patienten gefährliche<br />

Entscheidung treffen möchte (§ 1904 BGB). Bis zur gerichtlichen<br />

Entscheidung dürfen die medizinisch indizierten<br />

Maßnahmen durchgeführt werden.<br />

Ist kein Patientenvertreter vorhanden, so hat der Arzt das<br />

medizinisch Notwendige unverzüglich einzuleiten, falls ihm<br />

kein gegenteiliger Wille des Patienten bekannt ist. In derartigen<br />

Notfällen darf der Arzt regelmäßig davon ausgehen,<br />

dass der Patient einer medizinisch indizierten Maßnahme<br />

zugestimmt hätte und sie daher seinem mutmaßlichen Willen<br />

entspricht. Nach Abwendung der unmittelbaren Gefahr<br />

hat der Arzt das <strong>Betreuung</strong>sgericht zu informieren und die<br />

Bestellung eines Betreuers anzuregen.<br />

III ..Feststellung.des.Patientenwillens<br />

Der Wille des Patienten ist stets maßgeblich, auch wenn sich<br />

der Patient aktuell nicht mehr äußern kann. In einer solchen<br />

Situation können vorsorgliche Willensbekundungen Auskunft<br />

über den Patientenwillen geben. Bei der Feststellung<br />

des Patientenwillens sind daher solche Willensbekundungen<br />

des Patienten, aber auch alle sonstige Informationen über<br />

den Patienten heranzuziehen und daraufhin zu befragen,<br />

ob der Patient der aktuell geplanten ärztlichen Maßnahme<br />

zugestimmt hat bzw. zustimmen würde. Dabei sind auch<br />

dem Patienten nahe stehende Personen zu beteiligen (§ 1901<br />

b BGB).<br />

IV ..Vorsorgliche.Willensbekundungen.des.Patienten<br />

Die Auslegung der vorsorglichen Willensbekundung kann<br />

ergeben, dass der Patient mit ihr einer bestimmten, noch<br />

nicht unmittelbar bevorstehenden ärztlichen Maßnahme<br />

zugestimmt bzw. sie abgelehnt hat. Dann liegt eine Patientenverfügung<br />

vor. Sie ist für Arzt und Patientenvertreter<br />

unmittelbar verbindlich, wenn sie schriftlich ist, der Patient<br />

einwilligungsfähig war und sie nicht widerrufen worden<br />

ist. Der Patientenvertreter hat ihr Geltung zu verschaffen (§<br />

1901a Abs. 1 BGB).<br />

Alle anderen Formen einer vorsorglichen Willensbekundung<br />

sind zwar keine Patientenverfügungen im Sinne des Gesetzes;<br />

sie sind aber gleichwohl von Patientenvertreter und Arzt<br />

als Ausdruck des Patientenwillens zu beachten! Hat der Patient<br />

konkrete Wünsche für seine Behandlung geäußert, hat<br />

der Patientenvertreter auf ihrer Grundlage zu entscheiden,<br />

ob er einer ärztlichen Maßnahme zustimmt. Entsprechendes<br />

gilt für den mutmaßlichen Willen des Patienten (§ 1901a Abs.<br />

2 und § 1901 Abs. 2 und 3 BGB).<br />

V ..Weiterführende.Hinweise<br />

Empfehlungen der BÄK und der ZEKO <strong>zum</strong> Umgang mit Vorsorgevollmacht<br />

und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis, in: Deutsches Ärzteblatt Jg.<br />

107, Heft 18, 7. Mai 2010, A 877 – 882, oder unter www. baek.de<br />

Brosey, Der Wille des Patienten entscheidet. Übersicht über die gesetzlichen<br />

Regelungen zur Patientenverfügung, in: BtPrax 2009, Heft 4, S. 175 – 177<br />

Bühler/Stolz, Das neue Gesetz zu Patientenverfügungen in der Praxis, in: BtPrax<br />

2009, Heft 6, S. 261 – 266<br />

Lipp (Hrsg.), Handbuch der Vorsorgeverfügungen. Vorsorgevollmacht – Patientenverfügung<br />

– <strong>Betreuung</strong>sverfügung, bearbeitet von Lipp, Spalckhaver und<br />

Röthel, München: Vahlen, 2009.<br />

BGH, Urteil vom 13.9.1994, 1 StR 357/94 („Kempten“), BGHSt 40, 257<br />

BGH, Beschluss vom 13.3.2003, XII ZB 2/03 („Lübeck“), BGHZ 154, 205 = BtPrax<br />

2003, 213<br />

BGH, Beschluss vom 8.6.2005, XII ZR 177/03 („Traunstein“), BGHZ 163, 195 =<br />

BtPrax 2005, 190<br />

BGH, Urteil vom 26.6.2010, 2 StR 454/09 („Fulda“), abgedruckt mit Anmerkung<br />

Lipp in FamRZ 2010, Heft 18<br />

-14-<br />

5<br />

siehe § 13 MEPolG<br />

6<br />

siehe § 1896 Abs. 1a BGB<br />

-15-<br />

Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen


Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen<br />

<br />

Thesen.aus.ärztlicher.Sicht.(K ..Strasser)<br />

Das im letzten Jahr vom Bundestag beschlossene Gesetz zur<br />

Patientenverfügung macht den schriftlich geäußerten Willen<br />

zur Behandlung eines bleibend einwilligungsunfähigen<br />

Patienten zur gesetzlich abgesicherten Richtlinie für Ärzte,<br />

Bevollmächtigte und Betreuer.<br />

Der Entwicklungsprozess bis zur Gesetzesverabschiedung<br />

hat neben dem Ergebnis einer gesetzlichen Regelung sicher<br />

auch dazu beigetragen, dass die Thematik mehr und mehr<br />

in der Öffentlichkeit bewusst gemacht wurde. Eine Zunahme<br />

der Häufigkeit von Patienverfügungen bei Krankenhauspatienten<br />

von früher ca. 5% auf heute ca. 10% ist vermutlich<br />

z.T. auch darauf zurückzuführen. Das Justizministerium des<br />

Bundes nannte für 2009 die beachtliche Zahl von mehr als<br />

8 Millionen Bürger, die im Besitz einer Patientenverfügung<br />

seien (Disse). Ein weiteres Indiz für eine positive Entwicklung<br />

auch in der Ärzteschaft ist die in der letzten Zeit zunehmende<br />

Anzahl an Publikationen zu dieser Thematik, sowohl<br />

in der allgemeinen medizinischen Literatur, z.B. Deutsches<br />

Ärzteblatt, als auch in der Fachliteratur, z.B. Zeitschrift für<br />

Palliativmedizin. Auch die Aufnahme der Palliativmedizin<br />

als Pflichtlehr - und Prüfungsfach in die Approbationsordnug<br />

mit dem Ziel, bis 2013 an jeder Universität ein entsprechendes<br />

Lehrangebot zu realisieren, bewirkt mit Sicherheit<br />

eine positive Beeinflussung des Umgangs mit Patientenverfügungen<br />

bei der jungen Ärztegeneration und damit auch<br />

wechselwirkend in der Gesellschaft.<br />

Damit eine Patientenverfügung wirklich die gewissenhaft<br />

getroffene Entscheidung des Patienten über die Erwartung<br />

an Leben und Lebensqualität wiedergibt, und da die diesbezüglichen<br />

Wünsche und Wertvorstellungen individuell<br />

sehr verschieden sind (Hillier et al.), kommt der Erhebung der<br />

Wertanamnese durch den Arzt im Vorgespräch eine wichti-<br />

ge Bedeutung zu (Sass). Wenn möglich sollten Vertraute und<br />

Bevollmächtigte am Aufklärungsgespräch dabei sein und<br />

ihre Teilnahme dokumentiert werden.<br />

Die Berücksichtigung des schriftlich geäußerten Patientenwillens<br />

bezüglich der Beendigung therapeutischer Maßnahmen<br />

am Lebensende ist durch das Gesetz für Ärzte und<br />

medizinisches Personal verpflichtend geworden und kann<br />

dadurch eine unnötige Leidensverlängerung verhindern.<br />

Allerdings gilt es zu beachten, dass damit dem Patienten<br />

nicht das Recht gegeben ist, dem Arzt die Art der Behandlung<br />

vorzuschreiben. Die Beachtung des Patientenwillens<br />

zur Therapiebeendigung auch nach mündlicher Erklärung<br />

gewinnt an Gewicht angesichts des Urteils des Zweiten Senats<br />

des Bundesgerichtshofs. Danach konnte aufgrund des<br />

gegenüber der Tochter mündlich geäußerten Willens der<br />

Mutter bei einer Komaerkrankung die künstliche Ernährung<br />

eingestellt werden. Diese Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit<br />

bei der Berücksichtigung des Patientenwillens<br />

(Klinkhammer).<br />

Weiterführende.Literatur:<br />

Disse ES: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, in: Symposium<br />

23./24.10.2009 am Landgericht Essen, Letzte Lebensphase – Herausforderung<br />

für die Gesellschaft, Mediziner und Juristen – Beispiel Essen, Veranstalter:<br />

Anders M, Disse ES, Nauck F, Strasser K, Symposiums-Begleitskript, S. 27-33,<br />

Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen<br />

Hillier TA, Patterson JR, Hodges MO, Rosenberg MR: Physicians as patients.<br />

Choises regarding their resuscitation, in: Arch Intern Med 1995; 155: 1289-1293<br />

Medline<br />

Klinkhammer G: Entscheidungshilfe – aber kein Freibrief, in: Deutsches Ärzteblatt<br />

2010, 107 (27): C 1159<br />

Sass H-M: Patientenverfügungen: Werte, Wünsche und Ängste, in: Deutsches<br />

Ärzteblatt 2009; 106 (47): C 1970<br />

Teilplenum 5<br />

Inklusion durch Kommunikation – sich verständlich machen und den anderen verstehen<br />

Prof. Dr. Guntram Platter, Praxis für Kommunikation – Psychotherapie – Seelsorge, Hochschule für nachhaltige Entwicklung,<br />

Fachgebiet Kommunikation, Berlin;<br />

Moderation: Stephan Sigusch, Geschäftsführer des <strong>Betreuung</strong>svereins Oschersleben<br />

Wer kennt das nicht: Man sagt etwas, und man hat das Gefühl;<br />

der andere verstehe einen nicht. Dabei ist es so wichtig,<br />

dass man sich verständlich machen kann, vor allem dann,<br />

wenn wir über das Thema Inklusion sprechen.<br />

Denn Inklusion heißt: sich so verstehen und verständlich<br />

machen, dass alle das Gefühl haben, sie gehörten dazu. Oft<br />

aber ist die Kommunikation gestört, sodass dieses Gefühl<br />

nicht aufkommen kann. Insbesondere, wenn es um Menschen<br />

mit Behinderung geht, um Menschen, die betreut<br />

werden, um Angehörige und Betroffene.<br />

In diesem Teilplenum werden einige Aspekte gelingender<br />

Kommunikation und Beispiele nicht<br />

gelingender Kommunikation vorgestellt und darüber diskutiert,<br />

wie Kommunikation nachhaltig gelingen kann.<br />

Teilplenum 6:<br />

Draußen nicht zurechtkommen<br />

Gemeindepsychiatrischer Verbund und rechtliche <strong>Betreuung</strong><br />

Klaus Förter-Vondey, freiberufl. Betreuer/ Sozialpädagoge und Betriebswirt; Nils Greve, Psychiater und Psychologe, Psychosozialer<br />

Trägerverein Solingen; Gerold Oeschger, freiberufl.Betreuer/Dipl.Sozialarbeiter, Volkertshausen;, Matthias Rosemann, Vorsitzender<br />

der Bundesarbeitsgemeinschaft Gemeindepsychiatrischer Verbünde, Bonn;<br />

Moderation: Prof. Dr. Wolf Crefeld, Hochschullehrer a.D. Düsseldorf<br />

<strong>Betreuung</strong>srecht und Sozialrecht stehen sich „wie zwei<br />

Fremde“ gegenüber, kritisierte im vergangenen Jahr die<br />

damalige Behindertenbeauftragte der Bundesregierung<br />

Karin Evers-Mayer. Doch sieht es in der Praxis der rechtlichen<br />

<strong>Betreuung</strong> und der Gemeindepsychiatrie nicht vielerorts<br />

ähnlich aus? Wie es scheint, herrscht in beiden „Lagern“<br />

viel Unklarheit über die Aufgaben und die Arbeitsweise des<br />

jeweils anderen, obwohl sich beide um Menschen bemühen,<br />

über die man in Kliniken sagt, sie kämen „draußen nicht<br />

zurecht“.<br />

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge<br />

propagiert aus der theoretischen Perspektive der Rechtsdogmatik<br />

eine strikte Abgrenzung von rechtlicher <strong>Betreuung</strong><br />

und Sozialleistungen, weil sie „gemessen am Sinn und<br />

Zweck und der Zielrichtung der Tätigkeit“ unterschiedliche<br />

Zuständigkeiten hätten. Für Betreuer, die sich dagegen<br />

wehren mussten, dass Versorgungseinrichtungen missliebige<br />

Aufgaben an sie abschieben, mögen sich daraus<br />

einige Argumentationshilfen ergeben. Doch lassen sich in<br />

der Praxis die Aufgaben von Betreuern und gemeindepsychiatrisch<br />

Tätigen tatsächlich so klar trennen? Bei genauer<br />

Betrachtung der Praxis von rechtlichen Betreuern und<br />

gemeindepsychiatrisch Tätigen scheint es mehr Gemeinsames<br />

als Trennendes zu geben, vor allem wenn Betreuer der<br />

UN-Behindertenrechtskonvention entsprechend der Assistenz<br />

bei der Wahrnehmung der rechtlichen Handlungsfähigkeit<br />

Vorrang geben vor rechtlicher Vertretung. Offenbar ist es der<br />

tatsächliche Hilfe- und Unterstützungsbedarf der Klientel,<br />

die „draußen nicht zurechtkommt“, der Gemeinsamkeiten<br />

zwischen den Paradigmen der Gemeindepsychiatrie und<br />

den sich entwickelnden berufsfachlichen Konzepten des<br />

<strong>Betreuung</strong>smanagements entstehen lässt. So wird auch die<br />

Tatsache plausibel, dass rechtliche Betreuer mancherorts Lücken<br />

füllen, wo qualifizierte gemeindepsychiatrische Dienste<br />

fehlen. Dennoch diskutiert man in getrennten Lagern, wenn<br />

es um professionelle Arbeitsverfahren und geeignete Hilfestrukturen<br />

geht.<br />

Ziel des Teilplenums soll sein, dass ein langfristiger Diskurs<br />

zwischen rechtlichen Betreuern und Sozialpsychiatrie entsteht,<br />

der beiden hilft, das jeweils andere „Lager“ besser zu<br />

kennen, vielleicht gar in diesem sozialpolitisch eher vernachlässigten<br />

Gebiet gemeinsam an einem Strang zu ziehen. In<br />

ihm sollen notwendige Reformen und Weiterentwicklungen<br />

im <strong>Betreuung</strong>swesen und in der Gemeindepsychiatrie zur<br />

Sprache gebracht werden. Und er soll darüber hinaus einer<br />

gemeinsamen, auch fachwissenschaftlich fundierten Klärung<br />

von relevanten Themen wirksamer Hilfepraxis dienen.<br />

Ob man <strong>zum</strong> Beispiel von „<strong>Betreuung</strong>smanagement“ spricht<br />

oder von „Koordinierender Prozessbegleitung“, wie dies die<br />

gemeindepsychiatrisch engagierte Petra Gromann formuliert<br />

hat, ob es um Konzepte der gemeindepsychiatrischen<br />

Hilfeplanung oder der <strong>Betreuung</strong>splanung geht: Gut wäre es<br />

für die Klientel und ihre fachkompetenten Assistenten, öfter<br />

Erfahrungen und Erkenntnisse auszutauschen, um vielleicht<br />

auch zu gemeinsamen handlungsleitenden Theorien und<br />

Handlungsmethoden zu gelangen.<br />

<br />

Aus.der.Sicht.der.Gemeindepsychiatrie<br />

Thesen.von.Matthias Rosemann<br />

1. Die Entwicklung der Psychiatrie nimmt Kurs auf eine zunehmende<br />

Diversifizierung. Diese Entwicklung ist einerseits<br />

eine Folge der Markt-Prinzipien in der sozialen und medizinischen<br />

Arbeit, andererseits eine Folge der fachlichen Differenzierung<br />

der Interventionsstrategien im Hilfesystem.<br />

2. Diese Entwicklung korrespondiert mit einer gesellschaftlichen<br />

Entwicklung, die dem Einzelnen immer mehr Verantwortung<br />

für seine eigene Lebensgestaltung überträgt und<br />

die orientierenden gesellschaftlichen Institutionen zu bloßen<br />

Anbietern degradiert hat. Diese Entwicklung schlägt sich in<br />

vielen Gesetzen nieder, Patientenverfügung und Änderungen<br />

im Sozialhilferecht sollen nur zwei Beispiele sein.<br />

3. Psychisch erkrankte Menschen sind mit dieser Entwicklung<br />

sehr oft, keineswegs aber immer, überfordert. Menschen<br />

und Familien in Krisen verhalten sich nicht wie Konsumenten<br />

von Wellness-Dienstleistungen. Je stärker die Krise, desto<br />

dringender der Bedarf nach „Lotsen“ durch die Vielzahl von<br />

Hilfemöglichkeiten. Das medizinische System wird dieser<br />

Funktion nur selten zureichend gerecht.<br />

4. Nicht jeder psychisch kranke Mensch, der Hilfe braucht,<br />

sucht sie auch. Manchmal werden auch notwendige Hilfen<br />

geradezu abgelehnt.<br />

5. Wer einseitig das Recht der Selbstbestimmung propagiert,<br />

schafft Überforderung für einzelne Menschen. In der Folge<br />

landen mehr Menschen aus diesem Grund in der rechtlichen<br />

<strong>Betreuung</strong>.<br />

6. Wirkungsvolle Hilfen müssen im Spannungsfeld zwischen<br />

dem Recht auf Selbstbestimmung und dem Verschaffen<br />

notwendiger Unterstützungsleistungen (Behandlung, Beratung,<br />

Rehabilitation, Unterstützung) die für jeden Einzelfall<br />

passende Lösung finden.<br />

7. Gemeindepsychiatrische Verbünde reagieren sowohl auf<br />

die aktuellen strukturellen wie auch auf die individuellen<br />

Spannungsverhältnisse.<br />

8. Die verbindliche Organisation eines Hilfesystems im Sinne<br />

der Gestaltung der individuell notwendigen Unterstützung<br />

auf der Basis einer aktiven Wahrnehmung der Versorgungsverpflichtung<br />

für alle Bürger ist die gemeinschaftliche<br />

Aufgabe der wesentlich Leistungserbringer eines definierten<br />

Einzugsgebiets.<br />

-16- -17-<br />

Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen


Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen<br />

9. Eine wesentliche Frage der Qualität von psychiatrischen<br />

Hilfen ist die Gestaltung der Übergänge zwischen den<br />

verschiedenen Leistungserbringern. Unter dem Aspekt der<br />

Gestaltung der individuell angemessenen Hilfen und der<br />

Wahrnehmung der Versorgungsverpflichtung verändert<br />

sich in einem Gemeindepsychiatrischen Verbund auch die<br />

Aufgabe der rechtlichen <strong>Betreuung</strong>.<br />

10. Rechtliche <strong>Betreuung</strong> in einem Gemeindepsychiatrischen<br />

Verbund bedeutet die aktive Unterstützung der Subjektposition<br />

des Klienten im Sinne der Sicherung der Qualität<br />

der gemeinschaftlich erbrachten Leistungen. Die Aufgabe,<br />

die „richtigen“ Angebote zu finden und zu verschaffen, sollte<br />

demgegenüber deutlich in den Hintergrund treten können.<br />

<br />

Thesen.von.Nils.Greve<br />

1. Gemeindepsychiatrische Leistungserbringer und rechtliche<br />

Betreuer können sich hinsichtlich der Erbringung von<br />

<strong>Betreuung</strong>s- und Unterstützungsleistungen ergänzen, um<br />

Lücken in der Versorgung durch die jeweils andere Seite zu<br />

füllen. Das gilt insbesondere für die Aufgaben des „<strong>Betreuung</strong>smanagements“<br />

bzw. der „Koordinierenden Bezugsperson“<br />

und wird im Arbeitsalltag meist als zweckmäßige<br />

Lösung oder als Gebot der Notwendigkeit angesehen..<br />

2. Zwischen gemeindepsychiatrischen und rechtlichen Betreuern<br />

bleibt aber der fundamentale Unterschied bestehen,<br />

dass nur den rechtlichen Betreuern die Aufgabe der „Assistenz<br />

bei der Wahrnehmung der rechtlichen Handlungsfähigkeit“,<br />

erforderlichenfalls auch der „rechtlichen Vertretung“<br />

zukommt. Insofern stehen sie gegenüber gemeindepsychiatrischen<br />

Leistungserbringern auf Seiten der Auftraggeber.<br />

3. Wenn rechtliche Betreuer gleichzeitig als „Lückenbüßer“<br />

psychosoziale Hilfen erbringen, verwischt sich diese Unterscheidung<br />

zwischen der rechtlichen und der gemeindepsychiatrischen<br />

<strong>Betreuung</strong>, und rechtliche Betreuer werden ihre<br />

eigenen Auftragnehmer.<br />

4. Eine ähnliche Verwischung liegt vor, wenn gemeindepsychiatrische<br />

Leistungserbringer die Grenze zwischen einer<br />

ergebnisoffenen Beratung der Klienten und einer Hinführung<br />

zu von ihnen für richtig gehaltenen Entscheidungen<br />

übertreten. Gemeindepsychiatrische Betreuer werden so ihre<br />

eigenen Auftraggeber. Auch diese Situation ist in der Praxis<br />

häufig.<br />

5. In beiden Fällen besteht die Gefahr, dass Reichweite und<br />

Grenzen der Entscheidungsrechte des Klienten sowie die<br />

Positionen von „Auftraggeber“ und „Auftragnehmer“ nicht<br />

eindeutig markiert werden. Diese Intransparenz dürfte es<br />

Klienten erschweren, allmählich die Aufgabe einer selbständigen<br />

und erfolgreichen Wahrnehmung ihrer Entscheidungsrechte<br />

zu erlernen und zu übernehmen.<br />

<br />

Aus.der.Sicht.des.<strong>Betreuung</strong>swesens<br />

Thesen.von.Gerold.Oeschger<br />

1. Die Überschneidungen und Wechselwirkungen zwischen<br />

<strong>Betreuung</strong>s- und Sozialrecht haben an erheblicher Bedeutung<br />

gewonnen, auch – und aus der Sicht der beruflich<br />

tätigen Betreuer verstärkt – im Bereich der ambulanten An-<br />

gebotslandschaft der Gemeindepsychiatrischen Verbünde.<br />

Die vom Deutschen Verein erarbeitete und herausgegebene<br />

Abgrenzungshandreichung gilt es so weiterzuentwickeln,<br />

daß sie trennende Aufgabenstellungen zwischen Gemeindepsychiatrischen<br />

Verbünden und <strong>Betreuung</strong>swesen klar<br />

beschreibt. Noch ausreichend Klärungsbedarf bleibt den<br />

Fragestellungen des „sowohl als auch“. Von daher ist ein<br />

laufender Diskurs nur zu begrüßen.<br />

2. Rechtliche <strong>Betreuung</strong> kann keine konzeptionelle Rolle im<br />

gemeindepsychiatrischen Hilfeverbund spielen, sie dient der<br />

Unterstüzung der „Kunden“ im Zusammenspiel der Hilfeverbünde<br />

und Sozialleistungsträger, am Wohl der Behinderten<br />

orientiert beratend, unterstützend und – wo erforderlich –<br />

vertretend tätig zu werden. Die zunehmende Komplexität<br />

der Angebote und der damit verbundenen sozialrechtlichen<br />

„Hürden“ befördern die genannten Aufgaben der rechtlichen<br />

<strong>Betreuung</strong>. Die begrüßenswerten Vorgaben der Behindertenrechtskonvention,<br />

die für alle Beteiligten Verbindlichkeit<br />

haben, stärken dabei die Rolle der rechtlichen Betreuer.<br />

<br />

Thesen.von.Klaus.Förter.-.Vondey<br />

1. Soziale und gesundheitliche Versorgungsleistungen sollen<br />

effizienter gestaltet werden und gleichzeitig mehr Selbstbestimmung<br />

der Leistungsempfänger ermöglichen. Eine<br />

Klienten- statt Institutionssorientierung soll auch durch die<br />

Schaffung eines „Sozialmarktes“ und einer Kompetenzverlagerung<br />

hin zu den „Kunden“ erfolgen. Privatisierung, Ambulantisierung,<br />

einheitliche Bedarfsermittlungsverfahren oder<br />

das trägerübergreifende Persönliche Budget sind Maßnahmen<br />

dafür, die teilweise bereits umgesetzt sind. Gleichzeitig<br />

gibt es Diskussionen über eine integrierte Versorgung im<br />

Gesundheits- und Sozialbereich auf z.B. kommunaler Ebene.<br />

2. Ein einheitliches Konzept für die Versorgung und Unterstützung<br />

behinderte Menschen ist aber bisher kaum erkennbar.<br />

Diverse Versuche mit sehr unterschiedlichem Erfolg, entsprechende<br />

strukturelle Veränderungen für mehr Unterstützung<br />

und integrierte Versorgung zu installieren sind Servicestellen,<br />

Gemeindepsychiatrische Verbünde, Pflegestützpunkte<br />

usw. <strong>Betreuung</strong> spielt in diesem Rahmen konzeptionell keine<br />

Rolle, wird aber gern als „Ausfallbürge“ genutzt.<br />

3. Für Klientinnen und Klienten hat die Entwicklung u.a. zur<br />

Folge, dass zur Erlangung von mehr Selbstbestimmung und<br />

Gesundheits- oder Sozialleistungen mehr Mitwirkung abgefordert<br />

wird mit dem Ziel eine „Kundenrolle“ einnehmen zu<br />

können. Immer mehr Menschen sind allerdings mit diesen<br />

erhöhten Anforderungen immer häufiger überfordert.<br />

Für diese Menschen wird die Erlangung einer Versorgung<br />

mit Gesundheits- oder Sozialdienstleistungen immer schwieriger.<br />

Selbstbestimmung und Ökonomisierung befinden<br />

sich noch lange nicht in einem Gleichgewicht. Das betrifft<br />

Menschen mit Behinderung in einem besonderen Maße,<br />

gelingt es ihnen doch häufig nicht (mangels entsprechender<br />

Ausstattung oder durch Nichtverstehen des Sinns von Maßnahmen),<br />

sich als Kunde zu verhalten. Eine Lösung wird häufig<br />

– zu Recht – in der Anregung einer <strong>Betreuung</strong> gesehen.<br />

4. In der geschilderten Umbruchsituation zwingt die UN-Konvention<br />

alle Akteure, über Selbstbestimmung und Unterstützung<br />

von Menschen mit Behinderungen neu nachzudenken,<br />

um nicht nur eine Integration, sondern Inklusion von Men-<br />

schen mit Behinderung erreichen zu können. Diese Aufforderung<br />

zur Weiterentwicklung von Behindertenpolitik fällt<br />

zusammen mit einer Umbruchsituation im Gesundheits- und<br />

Sozialbereich und schafft neue Bedingungen für behinderte<br />

Menschen und Soziale Arbeit. In dem Zusammenhang ist<br />

nicht nur eine Diskussion um eine Füllung der Begriffe wie<br />

Unterstützung, stellvertretendes Handeln und Selbstbestimmung<br />

wichtig, sondern auch die der Organisationsform von<br />

Unterstützungsleistungen. Die Diskussion um Selbstbestimmung<br />

darf nicht dazu führen, dass vor dem Hintergrund der<br />

Betonung von Selbstbestimmung ein Rückzug von Sozialleistungen,<br />

Unterstützung und Verantwortung erfolgt.<br />

5. Erkennbar ist, dass Veränderungen hin zu mehr Selbstbestimmung<br />

in Behörden und großen Institutionen bereits<br />

Betriebsamkeit auslöst. Quer zu der Kostendiskussion spielen<br />

Einfluss und Kompetenz in diesem Prozess eine Rolle. Als<br />

Beispiel kann das Persönliche Budget dienen, welches im<br />

von der Politik gedachten Sinne bisher kaum durchsetzbar<br />

ist. Eine Verlagerung von Ressourcen und Kompetenz von<br />

Trägern zu den Klientinnen und Klienten und deren direkte<br />

Unterstützung stoßen auf Schwierigkeiten, die durch politische<br />

Entscheidungen geregelt werden müssen.<br />

6. Die mit Kompetenz ausgestattete unabhängige Unterstützung<br />

von behinderten Menschen (Assistenz) ist aber ein<br />

Schlüssel für die weitere Entwicklung. Eine Ökonomisierung<br />

als auch die Ausweitung des Selbstbestimmungsrechts von<br />

behinderten Menschen wird ohne die Lösung dieses Problems<br />

nicht stattfinden können. Das Recht auf ein selbstbestimmtes<br />

Leben ist häufig ohne Zurüstung zur Selbstkompetenz<br />

der Klientin bzw. des Klienten durch eine unabhängige<br />

Unterstützung kaum umsetzbar. Um auf einem Markt bestehen<br />

zu können und gegenüber Trägern und Versorgungseinrichtungen<br />

Ansprüche durchsetzen zu können, müssen<br />

Möglichkeiten von Unterstützung geschaffen werden (ohne<br />

Kundensouveränität kein Markt)<br />

7. Vertretung steht nicht im Widerspruch zur Selbstbestimmung.<br />

Die Unterstützung behinderter Menschen wird in Form<br />

von Vertretung an Gewicht gewinnen. Der Wunsch und das<br />

Wohl der Klienten müssen im Mittelpunkt stehen. Unterstützung<br />

und Vertretung ist in einem gemeinsamen Prozess zu<br />

gestalten. Hier haben Betreuer einen großen Erfahrungsschatz<br />

und eine Fachlichkeit entwickelt, die Unterstützung<br />

und Vertretung berücksichtigen kann, ohne die Selbstbestimmung<br />

einzuschränken. Im Gegenteil: Die Zurüstung<br />

der Unterstützung und der Vertretung folgt ein Zugang zu<br />

Leistungen und zur selbstbestimmten Lebensgestaltung.<br />

<strong>Betreuung</strong> ist Be- und nicht Entrechtung.<br />

8. Prinzipiell besteht kein Widerspruch von mehr Selbstbestimmung<br />

und einem größer werdenden Bedarf an<br />

Unterstützung auch in Form von Vertretung. Allein schon<br />

deswegen, weil Selbstbestimmung auch eine materielle<br />

Grundlage haben muss, die infolge von Mitwirkungspflichten<br />

immer schwieriger zu erreichen ist. Behinderte Menschen<br />

sind häufig von Gesundheits- und Sozialleistungen abhängig.<br />

Selbstbestimmt sind durch Unterstützung Bedarfe zu<br />

ermitteln, gegenüber Trägern oder Versorgern zu formulieren<br />

und Ansprüche durchzusetzen. Selbstverständlich ist nicht zu<br />

verkennen, dass prinzipiell in allen Bereichen von Unterstützung<br />

das Problem besteht, das Selbstbestimmungsrecht von<br />

Klientinnen und Klienten durch stellvertretendes Handeln<br />

einschränken zu können. Zwei wesentliche Grundlagen sind<br />

deswegen zu berücksichtigen, um der Gefahr zu begegnen:<br />

Es muss Fachlichkeit und Qualitätssicherung vorliegen und<br />

es ist Unabhängigkeit der Unterstützung von Versorgungsleistungen<br />

(z.B. Pflege, pädagogische Hilfe, medizinische<br />

Maßnahme) zu sichern. Bei aller Reformbedürftigkeit (Anerkennung<br />

von Fachlichkeit und Qualitätssicherung z.B.) bietet<br />

sich das <strong>Betreuung</strong>swesen an, da seine Fachlichkeit entwickelt<br />

und seine Unabhängigkeit gegeben ist.<br />

9. Eine Unabhängigkeit von Unterstützungsleistungen wirft<br />

die Frage nach der Mandatierung durch die Klientinnen<br />

und Klienten auf, besonders infolge des Paradigmenwechsels<br />

von der Fürsorge zur Selbstsorge und Selbstbestimmung.<br />

Selbstverständlich besteht die Möglichkeit eines Klienten,<br />

einen Pflegedienst oder eine Unterstützung im Selbstmanagement<br />

zu beauftragen. Darauf zu achten ist allerdings,<br />

dass unter neuen Bedingungen von Markt und größerer<br />

Selbstbestimmung eine genaue Trennung vorgenommen<br />

wird zwischen der Unterstützung im Selbstmanagement und<br />

denVersorgungsleistungen. Mit einer gerichtlich mandatierten<br />

<strong>Betreuung</strong> wäre alles auf der „sicheren Seite“. Nur<br />

entspräche eine massenhafte Ausweitung von <strong>Betreuung</strong>en<br />

und den damit zusammenhängenden Folgen für die Menschen<br />

sicherlich nicht den Anforderungen der UNKonvention.<br />

Deswegen schlägt der BdB vor, darüber nachzudenken,<br />

neben dem System der <strong>Betreuung</strong> unabhängige Geeignete<br />

Stellen zu schaffen für die Unterstützung von Menschen in<br />

komplexen Problemlagen, die ihre Angelegenheiten nicht<br />

mehr selber besorgen können.<br />

10. Von daher stellt sich die Frage nicht, ob es eine gemeindepsychiatrische<br />

Versorgung, pädagogische Hilfen oder<br />

weitere Fallmanagements neben oder in Konkurrenz zur<br />

<strong>Betreuung</strong> geben kann. Zu fragen ist vielmehr, in welcher<br />

Konstellation welche Unterstützung bzw. Versorgung richtig<br />

ist. Wie kann Fachlichkeit und Qualitätssicherung für den jeweiligen<br />

Bereich mit Anschlussfähigkeit für andere Bereiche<br />

organsiert werden und wie ist Unabhängigkeit von Unterstützungsleistungen<br />

<strong>zum</strong> Selbstmanagement zu gewährleisten.<br />

Zunächst ist aus meiner Sicht eine Konzeption für eine integrierte<br />

Unterstützung und Versorgung behinderter Menschen<br />

vorrangig zu diskutieren. Die Diskussion sollte stattfinden<br />

unter der Prämisse einer verbesserten Zusammenarbeit, die<br />

dem Klienten zu seinem Recht verhilft und seine Versorgung<br />

sichert. Und nur in einem gemeinsamen Diskussionsprozess<br />

lassen sich gemeinsame Vorstellungen herausarbeiten und<br />

gegenüber der Politik vertreten.<br />

-18- -19-<br />

Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen


Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen<br />

Teilplenum 7<br />

Diagnostik im betreuungsrechtlichen Verfahren<br />

Prof. Dr. Harald Ansen, Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg; Prof. Dr. Bernhard Knittel, Vorsitzender Richter<br />

am OLG, München; Dr. Christoph Lenk, Sozialpsychiatrischer Dienst Wandsbek, Hamburg;<br />

Moderation: Reinhard Langholf, Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz, Hamburg<br />

Das <strong>Betreuung</strong>srecht unterscheidet medizinische und soziale<br />

Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers. Was<br />

muss ein <strong>Betreuung</strong>srichter vor der Bestellung eines Betreuers<br />

über den Betroffenen und seine Lebenssituation wissen?<br />

Wie kommt der Richter zu seinen Erkenntnissen? Welche<br />

Instrumente – neben der eigenen Wahrnehmung – stehen<br />

dem Richter zur Verfügung? Wie kann er sie so nutzen, dass<br />

ein optimaler Rechtsschutz für den Betroffenen gewahrt wird,<br />

Alternativen einer Betreuerbestellung verlässlich erkennbar<br />

werden und im Falle einer Betreuerbestellung Grundlagen<br />

für zielgerichtetes Handeln des Betreuers gelegt werden?<br />

Das <strong>Betreuung</strong>sgericht muss ein medizinisches Sachverständigengutachten<br />

bei der Bestellung eines Betreuers<br />

einholen. Was für Anforderungen stellt das Gericht an die<br />

Qualifikation des Gutachters, welche Anforderungen an das<br />

Gutachten? Was kann der medizinische Gutachter leisten?<br />

Gibt es methodische Ansätze und Standards? Wie kann ein<br />

Gutachten für den Richter - und den Betroffenen - verstehbar<br />

werden, nachvollziehbar, aus sich heraus schlüssig?<br />

Das <strong>Betreuung</strong>sgericht kann die <strong>Betreuung</strong>sbehörde bei<br />

Ermittlung des Sachverhaltes und <strong>zum</strong> Vorschlag eines<br />

geeigneten Betreuers einschalten. Was erwartet das Gericht<br />

von der Behörde? Welcher soziale Sachverhalt ist relevant für<br />

die Bestellung eines Betreuers? Was kann eine Behörde mit<br />

einer Momentaufnahme vom Betreuten und seiner Lebenssituation<br />

an Erkenntnissen für die Entscheidung über eine Betreuerbestellung<br />

beitragen? Welche methodischen Ansätze<br />

und Standards gibt es hierfür? Welches Rüstzeug kann die<br />

Wissenschaft der Sozialen Arbeit der Behörde für eine Soziale<br />

Diagnose an die Hand geben?<br />

Die Anforderungen der Gerichte sowie methodische Ansätze<br />

für eine medizinische und soziale Diagnose sollen vorgestellt<br />

und diskutiert werden.<br />

<br />

Thesen.aus.sozialarbeitswissenschaftlicher.Sicht<br />

Prof. Dr. Harald Ansen, Hochschule für angewandte Wissenschaften<br />

Hamburg<br />

Grundlage für die Beurteilung des gesetzlichen <strong>Betreuung</strong>sbedarfs<br />

sind die Auswirkungen einer Krankheit oder<br />

Behinderung auf die Handlungsfähigkeit der Betroffenen im<br />

Alltag unter besonderer Berücksichtigung rechtsgeschäftlicher<br />

Anforderungen. Die möglichen alltagsrelevanten<br />

Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung können<br />

dem gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Gutachten nur<br />

begrenzt entnommen werden. Für die differenzierte Einschätzung<br />

des <strong>Betreuung</strong>sbedarfs ist eine ergänzende sozialdiagnostische<br />

Stellungnahme hilfreich.<br />

Im Mittelpunkt einer sozialarbeitswissenschaftlich fundierten<br />

Sozialen Diagnose steht die Frage, inwieweit die soziale<br />

Teilhabe eines Menschen durch soziale Schwierigkeiten<br />

erschwert oder verhindert wird. Folgende Kategorien bilden<br />

die Grundlage der Sozialen Diagnose:<br />

I Soziale Sicherung mit den Bereichsthemen Arbeit und<br />

Einkommen, Soziale Grundsicherung und Wohnen.<br />

II Soziale Unterstützung mit den Bereichsthemen Zugang zu<br />

Diensten und Einrichtungen des Bildungswesens, des<br />

Sozialwesens und des Gesundheitswesens (formelle sozia-<br />

le Netze) sowie Struktur und Belastbarkeit des persönl<br />

chen Umfeldes (informelle soziale Netze).<br />

III Persönliche Unterstützung mit den Bereichen persönliche,<br />

soziale, kulturelle und instrumentelle Kompetenzen, die<br />

für die lebenspraktische Autonomie im Alltag erforderlich<br />

sind.<br />

Entlang der Themenblöcke der Sozialen Diagnose können<br />

die Auswirkungen einer Krankheit und Behinderung und ein<br />

damit verbundener <strong>Betreuung</strong>sbedarf festgestellt werden.<br />

Hierbei ist besonders auf rechtsgeschäftliche Implikationen<br />

zu achten. Beispiele hierfür sind:<br />

Soziale.Grundsicherung: Leistungen erschließen und Unterstützung<br />

im Antragsverfahren<br />

Wohnen: Wohnungssicherung, alternative Wohnformen und<br />

ihre Finanzierung<br />

Soziale.Dienstleistungen: Beratung über diverse Angebote<br />

und Organisation des Zugangs.<br />

Soziale.Netze: Entlastung Angehöriger, Integration in Selbsthilfegruppen.<br />

Persönliche.Unterstützung: Erschließung einschlägiger Formen<br />

der Unterstützung im Alltag und unmittelbare persönliche<br />

Hilfe.<br />

Im sozialdiagnostischen Prozess werden mögliche Wechselwirkungen<br />

der einzelnen Bereiche untersucht und der<br />

<strong>Betreuung</strong>s- bzw. Interventionsbedarf festgestellt. Die Soziale<br />

Diagnose ist kein einmaliger Vorgang, sie wird im Verlauf<br />

der <strong>Betreuung</strong> regelmäßig durchgeführt, um den je aktuellen<br />

Unterstützungsbedarf gemeinsam mit den Betroffenen<br />

zu ermitteln. Auf diesem Weg werden die unterstützenden<br />

Maßnahmen fortlaufend evaluiert. Der Umfang der erforderlichen<br />

gesetzlichen <strong>Betreuung</strong> wird auf diesem Weg regelmäßig<br />

überprüft, immer unter Beachtung einer möglichst<br />

weitgehenden Selbstbestimmung der Betroffenen.<br />

Die Soziale Diagnose steht nach dem hier zugrunde liegenden<br />

Verständnis am Anfang der <strong>Betreuung</strong>sanbahnung<br />

ergänzend zu der ärztlichen Begutachtung. Während einer<br />

gesetzlichen <strong>Betreuung</strong> dient die Soziale Diagnose der Überprüfung<br />

des jeweils erforderlichen <strong>Betreuung</strong>sbedarfs, der<br />

keinesfalls statisch verstanden werden darf. Eine qualifizierte<br />

Soziale Diagnose sollte ausschließlich von entsprechend<br />

erfahrenen Sozialarbeiter/-innen bzw. Sozialpädagog/-innen<br />

auf der Grundlage eines noch abzustimmenden Rahmens<br />

durchgeführt werden. Die präsentierten grundlegenden Kategorien<br />

bilden einen Ausgangspunkt für diesen Prozess.<br />

<br />

Thesen.aus.richterlicher.Sicht.:<br />

Prof. Dr. Bernhard Knittel, Vorsitzender Richter OLG München<br />

1. Das vor der Bestellung eines Betreuers und anderen<br />

wichtigen <strong>Betreuung</strong>s-maßnahmen einzuholende Sachverständigengutachten<br />

(§ 280 FamFG) ist eine unverzichtbare.<br />

Verfahrensgarantie für die Betroffenen. Nur mit seiner Hilfe<br />

können die Gerichte die medizinischen Voraussetzungen einer<br />

<strong>Betreuung</strong> feststellen sowie ggf. die Auswirkungen einer<br />

Krankheit/Behinderung auf die eigene Handlungs-fähigkeit<br />

des Betroffenen.<br />

2. Gutachten haben eine erhebliche präjudizierende.Bedeutung<br />

. Ein Gericht darf sich nicht über ein Gutachten hinwegsetzen<br />

unter Berufung auf vermeintlich eigene Sachkunde,<br />

die es meistens auch nicht hat. Das gilt ebenso für die<br />

gerichtliche Behandlung von Einwänden des Betroffenen<br />

gegen ein Gutachten.<br />

3. <strong>Betreuung</strong>sgerichte müssen sich der Schwierigkeit.bewusst.sein,.ärztlicherseits.eine.psychische.Erkrankung.zu.<br />

diagnostizieren . Die Diagnose kann in der Regel nur auf<br />

eigenen Bekundungen des Betroffenen, der Beobachtung<br />

und Bewertung seines Verhaltens und Wahrnehmungen<br />

Dritter beruhen. Ungeachtet des durch Klassifikationen (ICD-<br />

10) erweckten Anscheins einer Scheingenauigkeit steht die<br />

Beschreibung eines „Krankheitsbildes“ im Vordergrund, nicht<br />

die genaue Einordnung in ein psychiatrisches Raster.<br />

4. Im übrigen gilt nach Oberloskamps 1 treffender Definition:<br />

„Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Krankheit oder<br />

Behinderung einer Person…Gegenstand ist vielmehr ihre<br />

wenigstens partielle Unfähigkeit, mit den rechtsgeschäftlichen<br />

Anforderungen des Alltags durchschnittlich gut fertig<br />

zu werden. Zur Beantwortung der Frage, ob diese Fähigkeit<br />

vorhanden ist, ist es nicht nötig, Krankheit oder Behinderung<br />

mit 100prozentiger Genauigkeit zu diagnostizieren. Es<br />

genügt, dass ein pathologisches Phänomen vorliegt, damit<br />

nicht andere Ursachen…. vorgeschoben werden….“<br />

Bei der Feststellung einer psychischen Krankheit als Voraussetzung<br />

einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB<br />

wird aber - schon im Hinblick auf die mit der Maßnahme<br />

angestrebte Therapie - ein höherer Grad an Genauigkeit zu<br />

verlangen sein.<br />

5. Gerichte sind gehalten zu einer „verantwortlichen.Überprüfung“.der.Gutachten.auf.ihre.„wissenschaftliche.Fundierung,.Logik.und.Schlüssigkeit<br />

..Insbesondere hat der Sachverständige<br />

in seinem Gutachten darzulegen, von welchen<br />

Anknüpfungstatsachen er ausgeht, welche Befragungen<br />

und Untersuchungen er vorgenommen, welche Tests und<br />

Forschungsergebnisse er angewandt und welche Befunde er<br />

erhoben hat. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten<br />

zu überprüfen und sich das erforderliche eigene Bild<br />

von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen<br />

Schlüsse zu machen.“ 2 .<br />

Dazu gehört vor allem, ob konkrete.Schlussfolgerungen (z. B.:<br />

„kann seinen Willen nicht frei bestimmen“) hinreichend auf.<br />

vorherige.ärztliche.Beobachtungen des Patienten und.auf.<br />

Bewertungen seiner Angaben und seines Verhaltens gestützt<br />

werden können.<br />

6. Das Fehlen eines solchen Begründungszusammenhangs<br />

oder auch Widersprüche zwischen Diagnose und Anamnese<br />

sind nicht nur vereinzelt festzustellende Mängel.psychiatrischer<br />

Gutachten. Eine besonders auffällige Schwäche: Allein<br />

aus kognitiven Einschränkungen des untersuchten Betroffenen,<br />

die noch dazu mit häufig standardisierten Methoden<br />

ermittelt werden (Bedeutung von Sprichwörtern, Name des<br />

Bundeskanzlers, Unterschied See/Fluss, Abzählen von 100<br />

minus 7 und Ähnliches), wird auf die Unfähigkeit zur freien<br />

Willensbildung geschlossen.<br />

Bei Zweifeln muss das Gericht unbedingt eine ergänzende<br />

Stellungnahme einholen bzw. den Sachverständigen im<br />

Rahmen einer Anhörung des Betroffenen zu Protokoll befragen.<br />

Widerspricht.der.Sachverständige bei der Ergänzung/Anhörung<br />

in einem wesentlichen Punkt dem.schriftlichen.Gutachten,<br />

ohne dass dies durch neue Erkenntnisse plausibel wird,<br />

ist die Begutachtung insgesamt ungeeignet. Eine <strong>Betreuung</strong>smaßnahme<br />

kann dann nur auf die sachverständigen<br />

Ausführungen eines anderen Gutachters gestützt werden.<br />

7. <strong>Betreuung</strong>sgerichte müssen das rechtliche.Gehör der<br />

Betroffenen auch im Hinblick auf die Begutachtung wahren.<br />

Hierzu gehört regelmäßig die rechtzeitige und vollständige<br />

Aushändigung.des.schriftlichen.Gutachtens vor der Anhörung.<br />

In begründeten Ausnahmefällen ist dem Betroffenen<br />

zwingend ein Verfahrenspfleger zu bestellen und diesem<br />

das Gutachten zu übermitteln.<br />

Ärztliche.Vorbehalte gegen den Einblick des Betroffenen<br />

in das Gutachten sind auf unumgängliche Ausnahmen zu<br />

beschränken. Die Befürchtung negativer Auswirkungen auf<br />

das Arzt-Patienten-Verhältnis („compliance“).genügt.nicht .<br />

In einem solchen Fall war von vornherein die Bestellung<br />

des behandelnden Arztes <strong>zum</strong> Gutachter (unbeschadet der<br />

dann notwendigen Schweigepflichtentbindung!) verfehlt.<br />

8. Gravierende Mängel.der.Diagnostik im betreuungsgerichtlichen<br />

Verfahren waren in der Vergangenheit ein<br />

wesentlicher Anlass.für.Aufhebungen von landgerichtlichen<br />

Entscheidungen durch die Oberlandesgerichte. Dies konnte<br />

über den Einzelfall hinaus auch „stilbildend“ auf die Praxis<br />

der Instanzgerichte wirken.<br />

Die Änderungen.im.Rechtszug.durch.das.FamFG (Abschaffung<br />

der niederschwellig erreichbaren Rechtskontrolle durch<br />

die „weitere Beschwerde“ und Verlagerung der dritten Instanz<br />

auf den schwieriger anzurufenden BGH mit speziellem<br />

Anwaltszwang) können womöglich dazu führen, dass der.<br />

Qualität.von.Gutachten.im.<strong>Betreuung</strong>sverfahren.geringere.<br />

richterliche.Aufmerksamkeit.gewidmet wird. Für die Betroffenen<br />

bedeutet das eine bedauerliche Abschwächung einer<br />

wichtigen Verfahrensgarantie.<br />

<br />

Thesen.aus.ärztlicher.Sicht:<br />

Dr. Christoph Lenk, Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes<br />

Hamburg-Wandsbek<br />

Nach Eingang des Gutachtenauftrags hat der medizinische<br />

Sachverständige zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachge-<br />

1<br />

zitiert nach Crefeld, Festschrift für Bienwald, 2006, S. 22 [S. 30] , Festschrift für<br />

2<br />

BayObLG BtPax 2001, 166; vgl. auch „Prüfsteine“ unter http://www.vgt-ev.de<br />

-20- Bienwald, 2006, S. 22 [S. 30]<br />

-21-<br />

Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen


Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen<br />

biet fällt. Bei einer psychiatrischen Fragestellung wird dies<br />

bei einem Facharzt für Psychiatrie (und Psychotherapie)<br />

und einem Facharzt für Nervenheilkunde regelmäßig der<br />

Fall sein. Auch ein Arzt mit mehrjähriger Erfahrung in der<br />

Psychiatrie wird die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.<br />

Im Zweifelsfall sollte der Sachverständige dem Gericht gegenüber<br />

seine Qualifikation für die jeweilige Fragestellung<br />

nachweisen, beispielsweise durch die Darlegung seines<br />

beruflichen Werdegangs. Aus dem Gutachten sollte die Qualifikation<br />

des Sachverständigen ableitbar sein.<br />

Der Sachverständige sollte ebenfalls prüfen, ob er in der<br />

Lage ist, das Gutachten innerhalb der seitens des Gerichts<br />

festgelegten Frist zu erstatten. Ist dies nicht der Fall, sollte unverzüglich<br />

Kontakt mit dem Gericht aufgenommen werden.<br />

Der Sachverständige sollte zeitnah in geeigneter Weise Kontakt<br />

mit dem Betroffenen aufnehmen und einen Termin für<br />

die Exploration vereinbaren. Hierbei sollte auf die Bedürfnisse<br />

und Wünsche des Betroffenen (Termin in oder außerhalb<br />

der Wohnung, an einem neutralen Ort, etc.) Rücksicht<br />

genommen werden.<br />

Der Sachverständige sollte dem Betroffenen den Ablauf der<br />

Begutachtung in verständlichen Worten erläutern. Insbesondere<br />

hat der Sachverständige auf die fehlende Schweigepflicht<br />

gegenüber dem Auftraggeber hinzuweisen.<br />

Ein wertschätzender Umgang mit dem Betroffenen und<br />

seinen Sorgen und eventuellen Ängsten sollte für einen Arzt<br />

selbstverständlich sein. Mit Einverständnis des Betroffenen<br />

beziehungsweise auf Anordnung des Gerichts können<br />

ergänzende Informationen wie Krankenunterlagen und<br />

fremdanamnestische Angaben herangezogen werden,<br />

um ein umfassenderes Bild zu gewinnen. Die Diagnostik<br />

der Anlasskrankheit hat sich an den Leitlinien der jeweiligen<br />

Fachgesellschaften zu orientieren. Um beispielsweise<br />

die Diagnose einer Demenz zu stellen, sollte der Betroffene<br />

körperlich und neurologisch untersucht werden, es sollte<br />

ein psychopathologischer Befund erhoben werden. Ferner<br />

sollte mindestens einer der gebräuchlichen Demenztests<br />

(MMST, DemTect, Uhrentest) durchgeführt werden. Laboruntersuchungen<br />

des Blutes und des Nervenwassers sowie eine<br />

Bildgebung des Kopfes sprengen in der Regel den Rahmen<br />

eines Gutachtens. Liegen aktuelle Untersuchungsergebnisse<br />

vor, können diese gegebenenfalls herangezogen werden.<br />

Wird bei einer Begutachtung erstmals eine psychiatrische<br />

Diagnose gestellt, sollten gegebenenfalls weitergehende<br />

Untersuchungen empfohlen werden. Wird auf empfohlene<br />

Untersuchungen verzichtet, sollte dies begründet werden.<br />

Das Gutachten sollte zeitnah nach der Untersuchung des<br />

Betroffenen abgefasst werden. Das Gutachten sollte ohne<br />

medizinische und psychiatrische Fachkenntnisse zu verstehen<br />

sein, das heißt sowohl vom Gericht als auch – unter<br />

Berücksichtigung eventueller krankheits- beziehungsweise<br />

behinderungsbedingter Defizite – vom Betroffenen. In dem<br />

Gutachten sollten nach Nennung der üblichen Inhalte<br />

wie Adressat, Fragestellung und ähnlichem zunächst die<br />

gewonnen subjektiven Erkenntnisse genannt werden. Hierzu<br />

gehören insbesondere:<br />

• Angaben des Probanden<br />

• Aktuelle Lebenssituation und Zukunftsperspektive<br />

• Krankheitsanamnese<br />

• Familienanamnese<br />

• Körperliche Erkrankungen<br />

• Psychiatrische und Suchtanamnese<br />

Eine Gewichtung dieser Punkte kann sich in Abhängigkeit<br />

der Fragestellung ergeben.<br />

Danach sollten die objektiven Befunde so dokumentiert<br />

werden, dass ein Nichtmediziner sie verstehen kann, gegebenenfalls<br />

sollten Fachbegriffe erläutert werden. Die Begutachtungssituation<br />

sollte beschrieben werden (Zustand der<br />

Wohnung, Zustand des Probanden, Begleitumstände). In<br />

diese Beschreibung kann auch eine Einschätzung des Intelligenzniveaus<br />

eingehen.<br />

Der psychiatrische beziehungsweise psychopathologische<br />

Befund stellt aus ärztlicher Sicht den zentralen Inhalt des<br />

Gutachtens dar. Er sollte vollständig sein, d. h. nicht nur<br />

die festgestellten Pathologien enthalten. Der Befund sollte<br />

sich beispielsweise am AMDP-System orientieren. Beispiel<br />

für einen Normalbefund: Die Probandin war bewusstseinsklar,<br />

sowie zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person<br />

vollständig orientiert. Es bestanden keine Störungen der<br />

Aufmerksamkeit, der Konzentration, der Merkfähigkeit und<br />

des Gedächtnisses, darüber hinaus keine Konfabulationen<br />

und keine Paramnesien. Der formale Gedankengang war<br />

geordnet. Es ließen sich weder Misstrauen, noch Phobien<br />

oder Zwänge explorieren. Es fanden sich keine Hinweise<br />

auf Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder wahnhaftes<br />

Erleben. Es zeigten sich keine affektiven Störungen. Es lagen<br />

keine Störungen des Antriebs oder der Psychomotorik vor. Es<br />

bestanden keine circadianen Besonderheiten. Es bestanden<br />

keine Störungen des Schlafes oder der Vigilanz, auch keine<br />

Appetenzstörungen. Während der Exploration fanden sich<br />

keine Hinweise auf das Vorliegen einer akuten Selbst- oder<br />

Fremdgefährdung. Der Konsum von illegalen Drogen wurde<br />

glaubhaft verneint. Es bestanden keine klinischen Hinweise<br />

auf das Vorliegen einer Intoxikation oder auf sedierende Medikamenteneffekte.<br />

Die Einsichts- und Kritikfähigkeit waren<br />

nicht eingeschränkt.<br />

Die wesentlichen Pathologien des Befunds sollten mit Beispielen<br />

aus den Angaben des Probanden korreliert werden,<br />

beispielsweise: Es fanden sich Hinweise auf wahnhaftes Erleben,<br />

so ging der Proband davon aus, dass seine Nachbarn<br />

ihn über den Fernseher abhören.<br />

Das AMPD-System bildet einige Defizite, die möglicherweise<br />

für die Einrichtung einer <strong>Betreuung</strong> bedeutsam sein können,<br />

nicht ab. Hierzu gehören beispielsweise die Folgen von<br />

Schlaganfällen wie Aphasie, Apraxie und ähnliches. Diese<br />

Defizite sollten in freier Beschreibung dem Befund hinzugefügt<br />

werden, nicht gebräuchliche Fachausdrücke sollten<br />

erklärt werden. Der körperliche und neurologische Untersuchungsbefund<br />

sollte dokumentiert werden, sofern er für<br />

die Beantwortung der Fragestellung relevant ist. Auch eine<br />

verkürzte Darstellung ist möglich. Beispiel: In der orientierenden<br />

körperlichen und neurologischen Untersuchung zeigten<br />

sich keine Auffälligkeiten.<br />

Der Sachverständige hat eine Diagnose zu stellen und diese<br />

– für einen Nichtmediziner verständlich – in einen differenzialdiagnostischen<br />

Kontext zu setzen. Dies ist insbesondere<br />

dann wichtig, wenn er zu einer anderen Diagnose als die<br />

behandelnden Ärzte oder eventuelle Vorgutachter kommt.<br />

Die Diagnosen sollen entsprechend dem ICD-10 Diagnose-<br />

Schlüssel bezeichnet werden. Die typischen Merkmale der<br />

jeweiligen Diagnose sollen benannt und dem jeweils korrespondierenden<br />

Befund zugeordnet werden, so dass zweifelsfrei<br />

nachvollziehbar wird, wie der Sachverständige zu seiner<br />

diagnostischen Einschätzung gekommen ist.<br />

Im letzten Abschnitt des Gutachtens sollte unter konkreter<br />

Bezugnahme auf die Fragestellung des Gerichts nachvollziehbar<br />

dargestellt werden, ob die genannte Diagnose im<br />

betreuungsrechtlichen Sinn eine psychische Krankheit,<br />

eine seelische, geistige oder eine körperliche Behinderung<br />

darstellt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen,<br />

dass der psychiatrische und der juristische Krankheitsbegriff<br />

nicht immer deckungsgleich sein müssen, ein Beispiel hierfür<br />

wäre die Alkoholabhängigkeit. Es muss deutlich herausgearbeitet<br />

werden, zu welchen konkreten Einschränkungen<br />

die festgestellte Krankheit beziehungsweise Behinderung bei<br />

dem Betroffenen führt.<br />

Wesentliche Elemente des Gutachtens sind die Darstellung<br />

dessen, was der Betroffene selbst noch kann und was er<br />

nicht mehr kann, und auf welchen Grad von Krankheit und/<br />

oder Behinderung es zurückzuführen ist, dass der Betroffene<br />

die eigenen Angelegenheiten nicht (mehr vollständig) zu<br />

besorgen vermag. Die Frage, ob der Betroffene in der Lage<br />

ist, die besorgungsbedürftigen Angelegenheiten durch eine<br />

andere Person (Bevollmächtigten) wahrnehmen zu lassen,<br />

wird diesen Zusammenhang beantwortet werden können. Die<br />

Aussage über die voraussichtliche Dauer der <strong>Betreuung</strong>sbedürftigkeit<br />

sollte Alternativverläufe einbeziehen, dies auch<br />

deshalb, damit dem Gericht und dem Betreuer Hinweise für<br />

die Führung der <strong>Betreuung</strong> gegeben werden.<br />

In folgenden wird ein Orientierungsraster zur Untersuchung<br />

der Erforderlichkeit einer <strong>Betreuung</strong> wiedergegeben, das<br />

Crefeld am Schluss seines Beitrags zu „Aufgabe und Selbstverständnis<br />

des Sachverständigen im Entmündigungs- und<br />

<strong>Betreuung</strong>sverfahrens“ mitteilt:<br />

Stufe 1: Inwieweit besteht eine Behinderung beziehungsweise<br />

eine psychische Erkrankung: Beschreibung des individuellen<br />

Behinderungsbildes<br />

1.1 Das gesundheitliche Schadensbild. Beeinträchtigungen<br />

oder Verlust von normalerweise vorhandenen physischen,<br />

psychischen oder geistigen Strukturen und Funktionen<br />

1.2 Funktionelle Einschränkungen aufgrund des Schadensbildes,<br />

beispielsweise Gehstörungen, Blindheit, Störungen des<br />

Antriebs, der Merkfähigkeit, der zwischenmenschlichen Beziehungsfähigkeit,<br />

der Einschränkung des sozialen Kontakts.<br />

1.3 Einschränkungen im sozialen Feld<br />

1.3.1 Wohnbereich (Schlafen, Essen, Körperpflege, Sexualität,<br />

Recht auf Privatsphäre)<br />

1.3.2 Arbeitsbereich (materielle Sicherung, Selbstverwirklichung)<br />

1.3.3 Freizeitbereich (Bedürfnis nach sozialer Kommunikation,<br />

Aktivität)<br />

Stufe 2: Bewältigungsmöglichkeiten für die Behinderung<br />

beziehungsweise psychische Erkrankung und Gefährdungen<br />

2.1 Genutzte oder bisher ungenutzte Möglichkeiten und Fähigkeiten<br />

des psychisch erkrankten beziehungsweise seelisch<br />

behinderten Menschen, die sich aus seiner Persönlichkeit,<br />

Lebenserfahrung und Biographie ergeben<br />

2.2 Sein soziales Netzwerk und dessen Funktionalität für den<br />

Betroffenen<br />

2.3 Vorhandene materielle Sicherungen der Bedürfnisse,<br />

Ansprüche gegenüber Dritten und Ansprüche oder Zugriffe<br />

anderer<br />

Stufe 3: Verbleibender professioneller Interventionsbedarf<br />

(Lösungen durch Inanspruchnahme sozialer Unterstützungen<br />

– persönliche Hilfen, Geld- oder Sachleistungen – und<br />

von Dienstleistungsberufen, Rehabilitations- oder Pflegeplan,<br />

Lösung von Vermögensproblemen und ähnlichem)<br />

Stufe 4: Lösungen unter Zuhilfenahme einer <strong>Betreuung</strong> 3<br />

Die krankheits- beziehungsweise behinderungsbedingten<br />

Defizite des Betroffenen sollten – wiederum für einen Nichtmediziner<br />

verständlich – herausgearbeitet werden und<br />

sinnvollerweise in Bezug zu den empfohlenen Aufgabenkreisen<br />

gesetzt werden. Hierbei kann es sinnvoll sein, dem<br />

zukünftigen Betreuer aus ärztlicher Sicht Hinweise zu geben,<br />

beispielsweise noch ausstehende Untersuchungen, geeignete<br />

Kliniken oder Wohneinrichtungen.<br />

Ebenfalls ein wesentlicher Bestandteil des Gutachtens ist die<br />

Beurteilung des so genannten freien Willens des Betroffenen.<br />

Gerade in den Fällen, in denen sich ein Betroffener gegen<br />

eine <strong>Betreuung</strong> wehrt, hat der Sachverständige dezidiert und<br />

für einen medizinischen Laien verständlich herauszuarbeiten<br />

und kausal abzuleiten, warum eine Einschränkung des<br />

freien Willens vorliegt. Formulierungen wie „ein freier Wille<br />

besteht nicht, weshalb auch eine Geschäftsunfähigkeit vorliegt“,<br />

sind sicherlich nicht zielführend und für eine Entscheidungsfindung<br />

ungeeignet. Abgestellt sollte vielmehr darauf,<br />

ob die Behinderung des Probanden die Umsetzung seiner<br />

Wertvorstellungen verhindert, ob eine Beeinträchtigung der<br />

Intentionsbildung und der Prozesse der Intentionsinitiierung<br />

und –realisierung vorliegen, ob die motivationalen Voraussetzungen<br />

der Willensbildung verändert sind, ob der Zugang<br />

zu den Wertvorstellungen des Betroffenen verstellt ist und ob<br />

das Wertgefüge und die affektiven dynamische Grundlagen<br />

der Entscheidungen des Betroffenen (wahnhaft) verformt<br />

sind.<br />

Auch sei darauf hingewiesen, dass ein wesentlicher Teil der<br />

richterlichen Entscheidungsfindung die Abwägung der Verhältnismäßigkeit<br />

4 ist. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass<br />

der Sachverständige die Tatsachen nennt, auf die sich seine<br />

ärztliche Empfehlung stützt und darauf abhebt, ob die von<br />

ihm abgegebene Empfehlung erforderlich und geeignet ist,<br />

das erwünschte Ziel zu erreichen. Für die prognostische Aussage<br />

ist es wichtig, dass dem Gutachten entnommen werden<br />

kann, was aus ärztlicher Sicht passiert, wenn eine <strong>Betreuung</strong><br />

eingerichtet wird, vor allem aber, wenn keine <strong>Betreuung</strong><br />

eingerichtet wird.<br />

Das Sachverständigengutachten kann dem Betroffenen<br />

nur dann vorenthalten werden, wenn durch die Eröffnung<br />

der Eintritt eines schwerwiegenden (!) gesundheitlichen<br />

Schadens zu besorgen wäre. Dies ist in aller Regel nicht der<br />

Fall. Der Sachverständige sollte daher auf entsprechende<br />

pauschale Formulierungen verzichten, sondern davon<br />

ausgehen, dass das Gutachten dem Betroffenen zur Verfü-<br />

3<br />

Der kursivgedruckte Abschnitt ist dem Kommentar von Bienwald/Sonnenfeld<br />

4 Aussagen wie: Eine umfassende gesetzliche <strong>Betreuung</strong> ist daher verhältnismä-<br />

-22- und Hoffmann entnommen.<br />

ßig sollte der Sachverständige unterlassen.<br />

-23-<br />

Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen


Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen<br />

gung gestellt wird. Ist in seltenen Fällen aus ärztlicher Sicht<br />

tatsächlich der Eintritt eines schwerwiegenden gesundheitlichen<br />

Schadens zu besorgen, sollte diese Besorgnis<br />

dem Gericht mitgeteilt werden. Gegebenenfalls sollte auf<br />

die Möglichkeit hingewiesen werden, dem Betroffenen das<br />

Gutachten teilweise oder unter Hinzuziehung einer Vertrauensperson<br />

zu eröffnen.<br />

Teilplenum 8:<br />

<strong>Betreuung</strong>svereine & Ehrenamt - Zukunftsmelodie oder Abgesang?<br />

Zukunftswerkstatt <strong>Betreuung</strong>svereine<br />

Adi Dietz, , ehrenamtl. Sachwalter, A – Hollabrunn; Eveline Hollinger, ehrenamtl. Sachwalterin, A – Klosterneuburg; Barbara<br />

Lehner-Fallnbügl, Sachwalterin,, A- Wolkersdorf; Beate Gerigk, , Dipl.Sozialwissenschaftlerin, Gladenbach; Michael Poetsch,<br />

Lehrer für Pflegeberufe, Staufenberg;<br />

Moderation: Stephan Sigusch, Geschäftsführer des <strong>Betreuung</strong>svereins Oschersleben<br />

- Die begleitete Einzelbetreuung durch Angehörige war<br />

der Wille des Gesetzgebers<br />

- Wollen wir das so?<br />

- Wie ist die Realität und welche Entwicklungen deuten<br />

sich an?<br />

Menschen, die sich ehrenamtlich engagieren, sind „glücklicher“<br />

(behaupten Studien)<br />

Gibt es noch Menschen, die sich ehrenamtlich engagieren<br />

wollen?<br />

Sind wir überhaupt motiviert genug um Andere zu motivieren?<br />

Was können wir zu ihrem, zu unserem und (vor allem) <strong>zum</strong><br />

Glück der Betreuten beitragen?<br />

Sollen, können und wollen <strong>Betreuung</strong>svereine als regionale<br />

Teiplenum 9:<br />

Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter und die Behindertenrechtskonvention<br />

Beiträge: Dr. Valentin Aichele, Deutsches Institut für Menschenrechte, Leiter der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention,<br />

Berlin<br />

Moderation: Peter Winterstein, Vizepräsident des OLG Rostock<br />

Das Recht jedes Menschen auf gleiche Anerkennung vor<br />

dem Recht ist ein zentrales Menschenrecht. Die im Jahr 2008<br />

in Kraft getretene Behindertenrechtskonvention bestätigt<br />

und konkretisiert in ihrem Artikel 12 dieses Menschenrecht.<br />

Sie reagiert damit auf strukturelle Diskriminierungserfahrungen<br />

und rechtliche Hindernisse bei der Ausübung dieses<br />

Rechts durch Frauen und Männer mit Behinderungen in den<br />

meisten Staaten der Welt. Die UN-BRK konkretisiert in den<br />

einzelnen Absätzen des Artikels 12 spezifische menschenrechtliche<br />

Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungsverpflichtungen<br />

des Staates als Inhalte dieses Menschenrechts. Als<br />

Kerngehalt des Rechts werden sowohl die Anerkennung<br />

der Rechtsfähigkeit als auch Teilaspekte der rechtlichen<br />

Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderung vor<br />

jeder staatlichen Einschränkung geschützt. Hieraus folgt<br />

etwa ein Verbot der ersetzenden Entscheidungsfindung oder<br />

anderen Eingriffen in bestimmten vom Kerngehalt des Menschenrechts<br />

geschützten Lebensbereichen. Außerhalb des<br />

Kerngehalts werden zudem willensersetzende Maßnahmen<br />

In einer kurzen Zusammenfassung sollten die Ergebnisse<br />

des Gutachtens unter enger Bezugnahme auf die gerichtliche<br />

Fragestellung dargestellt werden, damit dem Leser eine<br />

schnelle Orientierung und eventuell kurzfristiger Handlungsbedarf<br />

signalisiert werden kann.<br />

Kompetenzzentren die Zukunft des Ehrenamtes (mit-)gestalten?<br />

Sind ehrenamtliche BetreuerInnen mit ihrer Aufgabe überfordert?<br />

Wie kann die Qualität ehrenamtlicher <strong>Betreuung</strong> gesichert<br />

werden?<br />

Das sind einige der Fragen, die wir uns stellen und denen<br />

wir uns stellen müssen.<br />

Steuern auch Sie welche bei.<br />

Vor allem aber:<br />

Lassen.Sie.uns.gemeinsam.Antworten.suchen.und.finden!<br />

In dir muß brennen, was du in anderen entzünden willst.<br />

(Augustinus Aurelius)<br />

menschenrechtlich durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip<br />

beschränkt.<br />

Der Beitrag des Referenten führt in das Menschenrecht auf<br />

gleiche Anerkennung vor dem Recht nach Artikel 12 der<br />

Behindertenrechtskonvention ein und skizziert Aufgaben<br />

und Herausforderungen für den Bereich der <strong>Betreuung</strong> in<br />

Deutschland.<br />

<br />

Ulrich Hellmann, Bundesvereinigung Lebenshilfe, Berlin<br />

I ..Grundlagen.und.Ziele.der.BRK<br />

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen<br />

(Behindertenrechtskonvention – BRK) und ihr<br />

Fakultativprotokoll wurden von der Bundesrepublik Deutschland<br />

vorbehaltlos mit Wirkung vom 26.03. 2009 ratifiziert.<br />

Nach Art. 4 BRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet, alle<br />

geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen<br />

Maßnahmen zu ergreifen, um die in dem Übereinkommen<br />

anerkannten Rechte auf nationaler Ebene umzusetzen. Die<br />

Bedeutung dieses verbindlichen völkerrechtlichen Vertrages<br />

besteht vor allem darin, dass die Rechte von Menschen mit<br />

Behinderungen unter Berücksichtigung aller Lebensfelder<br />

genau analysiert und detailliert beschrieben werden. Die<br />

BRK zielt auf die volle Einbeziehung (Inklusion) behinderter<br />

Menschen in das allgemeine gesellschaftliche Leben und<br />

beinhaltet deshalb den Schutz vor Diskriminierung, die<br />

Barrierefreiheit der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen<br />

und die gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe<br />

behinderter Menschen in allen Lebensbereichen als zentrale<br />

Leitlinien.<br />

II ..Die.Schlüsselfunktion.des.Artikel.12<br />

Eine Schlüsselfunktion im Übereinkommen hat Artikel 12<br />

BRK. Nach dieser Vorschrift bekräftigen alle Vertragsstaaten,<br />

dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben,<br />

überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden und in allen<br />

Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und<br />

Handlungsfähigkeit genießen (Art. 12 Absätze 1 und 2 BRK).<br />

Für die Geltendmachung zentraler, durch die BRK garantierter<br />

Menschenrechte wie <strong>zum</strong> Beispiel die unabhängige<br />

Lebensführung und frei gewählte Wohnform (Art. 19) ist die<br />

Gewährleistung des durch Art. 12 garantierten Selbstbestimmungsrechts<br />

eine Grundvoraussetzung.<br />

Unbestritten ist, dass viele Menschen mit Behinderung zur<br />

Teilhabe am Rechtsleben Unterstützung benötigen. Nach<br />

Art. 12 Abs. 3 BRK soll dies gewährleistet werden, indem die<br />

Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um Menschen<br />

mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung<br />

zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und<br />

Handlungsfähigkeit ggf. benötigen. Die Konvention drückt<br />

damit eine grundsätzliche Abkehr von der Hilfe durch<br />

stellvertretendes Handeln aus und fordert stattdessen die<br />

Gewährleistung von Unterstützung bei der Ausübung der<br />

eigenen Rechts- und Handlungsfähigkeit.<br />

Dabei haben die Vertragsstaaten nach Art. 12 Abs. 4 sicherzustellen,<br />

dass zu allen die Ausübung der rechts- und<br />

Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang<br />

mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete<br />

und wirksame Vorkehrrungen vorgesehen werden, damit<br />

die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden<br />

Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und<br />

missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen<br />

verhältnismäßig und auf die Verhältnisse der Person<br />

zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind<br />

und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine<br />

zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder<br />

gerichtlichen Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im<br />

Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die<br />

Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig<br />

sein.<br />

III ..Diskussions-.und.Handlungsbedarf.im.Hinblick.auf.Artikel.<strong>12.</strong>ff<br />

..BRK.und.das.deutsche.<strong>Betreuung</strong>srecht<br />

Mit der Bestellung eines Betreuers ist kein Eingriff in die<br />

Geschäftsfähigkeit eines behinderten Menschen verbunden.<br />

Auch im Rahmen der Ausübung einer <strong>Betreuung</strong> genießt<br />

der Grundsatz der Hilfe zur Selbstbestimmung Vorrang,<br />

denn nach § 1901 Abs. 2 BGB hat der Betreuer die Angele-<br />

genheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl<br />

entspricht. Für das Innenverhältnis zwischen Betreuer und<br />

dem betreuten Menschen konkretisiert § 1901 Abs. 3 BGB<br />

den Vorrang des Selbstbestimmungsrechts des betreuten<br />

Menschen und charakterisiert das <strong>Betreuung</strong>srecht seiner<br />

Struktur nach als nicht auf Fremdbestimmung, sondern vorrangig<br />

auf Unterstützung und Assistenz bei der Rechtsausübung<br />

ausgelegtes Recht. Der eigenständigen Entscheidung<br />

und Handlung des betreuten Menschen gebührt immer<br />

der Vorrang, es sei denn, dies widerspräche seinem Wohl.<br />

Gleichzeitig ist der rechtliche Betreuer gemäß § 1902 BGB berechtigt,<br />

den betreuten Menschen in seinem Aufgabenkreis<br />

gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.<br />

Selbst wenn man unterstellt, diese rechtliche Konstruktion<br />

sei grundsätzlich als geeignete und wirksame Sicherung<br />

i. S. v. Art. 12 Abs. 4 BRK <strong>zum</strong> Schutz der Rechte behinderter<br />

Menschen zulässig, stellt sich die Frage, ob Recht und Praxis<br />

der gesetzlichen <strong>Betreuung</strong> den Anforderungen der BRK gerecht<br />

werden. Denn die BRK ist nicht nur im Hinblick auf das<br />

geschriebene Recht, sondern auch auf dessen praktische<br />

Umsetzung durch die beteiligten Akteure verbindlich.<br />

Dreh- und Angelpunkt des <strong>Betreuung</strong>srechts ist der Grundsatz<br />

der Erforderlichkeit. Er erstreckt sich sowohl auf das „ob“<br />

der <strong>Betreuung</strong>sanordnung einschließlich der dem Betreuer<br />

übertragenen Aufgaben, als auch auf das „wie“ der Führung<br />

der <strong>Betreuung</strong> durch den Betreuer. Die Rechtsanwendung<br />

ist dabei in erheblichem Maße durch unbestimmte<br />

Rechtsbegriffe geprägt, die für Gerichte, Betreuer, Behörden<br />

und Gutachter erhebliche Interpretationsspielräume eröffnen.<br />

Die Zahl, der Umfang und die Durchführung rechtlicher<br />

<strong>Betreuung</strong>en in Deutschland lassen zweifelhaft erscheinen,<br />

ob die <strong>Betreuung</strong>spraxis den Maßstäben der BRK entspricht.<br />

Von besonderer Bedeutung ist die Verfügbarkeit vorrangiger<br />

Hilfen i. S. v. § 1896 Abs. 2 BGB. Dazu gehören alle<br />

tatsächlichen Hilfestellungen, die nicht mit einem Rechtseingriff<br />

nach dem BtG verknüpft sind. Solche Formen der<br />

Unterstützung, die in geeigneter Form auch sozialrechtlich<br />

zu verankern wären, soweit es um die Beanspruchung und<br />

Verwendung von Teilhabeleistungen geht, sind in einem<br />

System personenzentrierter Hilfeleistungen unverzichtbar. Es<br />

bedarf intensiver Diskussion und Prüfung – einschließlich<br />

der Beschaffung rechtstatsächlicher Erkenntnisse – welche<br />

Optionen persönlicher Assistenz, in enger Verzahnung der<br />

Bereiche Justiz und Soziales, zu entwickeln sind, um dem<br />

Leitmotiv des Art. 12 BRK von rechtlicher Assistenz besser zu<br />

entsprechen.<br />

Das federführende Bundesministerium für Arbeit und<br />

Soziales sowie der Beauftragte der Bundesregierung für die<br />

Belange von Menschen mit Behinderung arbeiten an einem<br />

Aktionsplan zur Umsetzung der BRK. Das <strong>Betreuung</strong>srecht<br />

und dessen praktische Umsetzung müssen darin einen<br />

Schwerpunkt bilden.<br />

<br />

Dr. Andrea Diekmann, Vorsitzende Richterin am Landgericht,<br />

Berlin<br />

A ..Die.UN-Behindertenrechtskonvention<br />

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit<br />

Behinderungen (Behindertenrechtskonvention – BRK) wurde<br />

von der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 26.<br />

März 2009 ratifiziert. Ein maßgebliches Ziel der Konvention<br />

-24- -25-<br />

Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen


Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen<br />

ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte<br />

und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit<br />

Behinderungen zu fördern, schützen und zu gewährleisten.<br />

Grundsätze des Übereinkommens sind insbesondere die<br />

Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner<br />

individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene<br />

Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit, die<br />

Nichtdiskriminierung und die volle und wirksame Teilhabe<br />

an der Gesellschaft und die Einbeziehung in die Gesellschaft<br />

(Art. 3 BRK).<br />

Die Vertragsstaaten haben sich verpflichtet, die volle Verwirklichung<br />

aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für<br />

alle Menschen mit Behinderung ohne jede Diskriminierung<br />

aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern.<br />

Die Vertragsstaaten haben bekräftigt, dass Menschen mit<br />

Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt<br />

anerkannt zu werden (Art. 12 Abs. 1 BRK). Sie haben<br />

anerkannt, dass Menschen mit Behinderungen in allen<br />

Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und<br />

Handlungsfähigkeit genießen (Art. 12 Abs.2 BRK). Die Vertragstaaten<br />

haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um<br />

Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung<br />

zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und<br />

Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen (Art. 12 Abs.<br />

3 BRK). Die Vertragsstaaten haben sicher zu stellen, dass zu<br />

allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit<br />

betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen<br />

Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame<br />

Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern,<br />

Art 12 Abs. 4 BRK.<br />

B ..Aufgaben.der.<strong>Betreuung</strong><br />

Mit dem Eintritt der Mündigkeit erfolgt in der Bundesrepublik<br />

Deutschland die volle Anerkennung als eigenverantwortlicher<br />

Entscheidungsträger für jegliches rechtsgeschäftliches<br />

Handeln, aber auch für eigenverantwortliches tatsächliches<br />

Handeln . Die eigenverantwortliche Entscheidung des Einzelnen<br />

kennzeichnet sein Selbstbestimmungsrecht, das Kern<br />

der verfassungsrechtlich geschützten Menschenwürde ist .<br />

Diese Rechte stehen jedem Behinderten zu .<br />

Welche Folge hat es, wenn der behinderte Mensch dieses<br />

subjektive Recht, nicht geltend machen kann, weil er<br />

entscheidungsunfähig ist, oder weil seine Entscheidungsfähigkeit<br />

so gemindert ist, dass er sein Recht nicht in seinem<br />

Interesse und entsprechend seiner Wünsche ausüben kann?<br />

Es besteht dann eine rechtliche Ungleichheit zu einem Menschen,<br />

der die<br />

Rechte wahrnehmen kann. Aufgabe der Rechtsordnung ist<br />

es, zwischen einem Mündigen und einem in seiner Eigenverantwortlichkeit<br />

eingeschränkten Menschen rechtliche<br />

Gleichheit herzustellen. Notwendig sind also rechtliche<br />

Maßnahmen, die es ermöglichen, dass für einen Betroffenen<br />

gehandelt werden kann und diese Handlungen die gleiche<br />

rechtliche Anerkennung erfahren .<br />

Eine entsprechende Maßnahme ist eine Betreuerbestellung.<br />

Sie kommt in Betracht, wenn ein Volljähriger aufgrund einer<br />

Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise<br />

nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Betreuer<br />

hat die Angelegenheiten des Betreuten im gerichtlich<br />

bestimmten Aufgabenkreis „rechtlich zu besorgen“ (sog.<br />

Rechtsfürsorge - §§ 1897 Abs. 1, 1901 BGB). Der Betreuer vertritt<br />

den Betroffenen im festgelegten Aufgabenkreis gerichtlich<br />

und außergerichtlich, § 1902 BGB. Er ist dessen gesetzlicher<br />

Vertreter.<br />

Die Aufgabe des Betreuers erschöpft sich allerdings nicht<br />

darin, rechtlich bindende Erklärungen für den Betroffenen<br />

abzugeben. Vielmehr zeigt sich z.B. an den Vorschriften<br />

hinsichtlich der Genehmigung einer Unterbringung, dass der<br />

<strong>Betreuung</strong> auch eine Schutzfunktion bei einer bestehenden<br />

Eigengefährdung zukommt. Die Einrichtung einer <strong>Betreuung</strong><br />

setzt nicht voraus, dass der volljährige Betroffene geschäftsunfähig<br />

ist. Es fragt sich, aus welchen Gründen es gerechtfertigt<br />

ist, einem Volljährigen Hilfe und Schutz im vorbeschriebenen<br />

Sinn zukommen zu lassen. Wenn ein Mensch in seiner<br />

Eigenverantwortlichkeit eingeschränkt ist, stellt sich das Problem,<br />

ob er an Handlungen festzuhalten ist, durch die er sich<br />

auf Grund seiner eingeschränkten Eigenverantwortlichkeit<br />

selbst schädigt. Der Einzelne würde in diesem Fall gegenüber<br />

demjenigen, der seine Entscheidung selbstbestimmt<br />

treffen kann, rechtlich benachteiligt, weil seine Entscheidungen<br />

nicht selbstbestimmt sind. Soll hier eine Gleichstellung<br />

mit einem Mündigen erreicht werden, bedarf es eines<br />

rechtlichen Schutzes. Dieser ist allerdings nur gerechtfertigt,<br />

wenn sich der Volljährige auf Grund seiner eingeschränkten<br />

Eigenverantwortlichkeit zu schädigen droht .<br />

C ..<strong>Betreuung</strong>.und.UN-Behindertenrechtskonvention<br />

Nach Art. 12 Abs. 3 BRK haben die Staaten geeignete<br />

Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen<br />

Zugang zu einer Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der<br />

Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls<br />

benötigen.<br />

Durch das <strong>Betreuung</strong>srecht ist ein wirksames Instrument zur<br />

Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit im Sinne der<br />

Konvention geschaffen worden.<br />

In der bisherigen Diskussion ist allerdings darauf abgestellt<br />

worden, dass sich aus u.a. dieser Regelung ein Paradigmenwechsel<br />

von der Stellvertretung zur unterstützten Selbstbestimmung<br />

ergebe. Soweit es sich bei dieser Unterstützung<br />

um eine solche handelt, die es nicht ermöglicht, dass die<br />

Handlungen des behinderten Menschen volle rechtliche<br />

Anerkennung erfahren, dürfte eine solche Ansicht Bedenken<br />

begegnen. Denn damit wäre die Gleichbehandlung mit<br />

einem Mündigen nicht hergestellt. Dementsprechend ist in<br />

§ 1896 Abs. 2 BGB ist gerade normiert, dass eine <strong>Betreuung</strong><br />

dann entbehrlich ist, wenn die Angelegenheiten durch<br />

anderweitige Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter<br />

bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer – also mit<br />

voller rechtlicher Anerkennung - besorgt werden können.<br />

Nach den Regelungen der Konvention ist davon auszugehen,<br />

dass Maßnahmen zu fördern sind, die eine <strong>Betreuung</strong><br />

entbehrlich machen, dass verhindert werden muss, dass<br />

Betreuer bestellt werden, obgleich die zu regelnden Angelegenheiten<br />

in andere Verantwortungsbereiche fallen, dass<br />

die Maßnahmen strikt am Erforderlichkeitsgrundsatz orientiert<br />

sind und ausschließlich dem Wohl des betreffenden<br />

Menschen entsprechen müssen.<br />

Nach hiesiger Ansicht sollte der Schwerpunkt der weiteren<br />

Diskussion auf die Frage gelegt werden, wie erreicht werden<br />

kann, dass das <strong>Betreuung</strong>srecht im Sinne der Konvention<br />

angewendet wird. Dies dürfte auch hinsichtlich der weiteren<br />

Aufgabe der <strong>Betreuung</strong>, nämlich dem Schutz vor einer<br />

Eigengefährdung, gelten.<br />

Lipp, Freiheit und Fürsorge, der Mensch als Rechtsperson, 2000, 42 f., 46.<br />

Lipp, in: <strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 8, 15 ff. (18).<br />

Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 19, 93 ff. (96); 58, 208 (225).<br />

Vgl. BVerfGE 19, 93 ff. (96).<br />

Lipp, Freiheit und Fürsorge, 73 und 75 ff.<br />

-26- -27-<br />

Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen


Thesen und einführende Gedanken zu den Arbeitsgruppen<br />

Arbeitsgruppe 1<br />

Psychopharmaka bei alten Menschen<br />

Dr. Jochen Tenter, Nervenarzt, Psychotherapie, Geriatrie;<br />

Chefarzt Alterspsychiatrie und Psychotherapie, ZfP Südwürttemberg, Ravensburg-Weissenau<br />

Psychopharmaka werden oft kritisiert bis verteufelt, von anderen<br />

in ihrer Wirkung überschätzt oder gar als einzige Behandlungsform<br />

gesehen. Wie bei allen komplexen Fragen ist<br />

eine differenzierte Betrachtung erforderlich, die sich am besten<br />

auch auf allgemein anerkannte Ergebnisse von Studien<br />

stützt. Im Zentrum der Arbeitsgruppe sollen 3 Medikamenten<br />

Gruppen stehen, zu allen anderen Psychopharmaka sind<br />

Fragen und Diskussionsbeiträge aus der Tätigkeit möglich.<br />

Antidementiva, also Medikamente, die bei Demenzerkrankungen<br />

eingesetzt werden.<br />

1. Antipsychotika (Neuroleptika) in der Indikation Verhaltenssymptome<br />

bei Demenz<br />

2. Antidepressiva, also Medikamente zur Besserung bzw.<br />

Stabilisierung von Herabgestimmtheit oder Angst<br />

Ad 1) In Deutschland sind 2 Gruppen für die Behandlung<br />

der Alzheimerkrankheit sogenannte Acetycholinesterase-<br />

Hemmer (AcH) wie Donezepil (Aricept®), Galanthamin<br />

(Reminyl®) und Rivastigmin (Exelon®) sowie als zweite<br />

Gruppe Memantine (Axura®, Ebixa®) zugelassen. Zusätzlich<br />

Rivastigmin bei Parkinson-Demenz. Trotz unterschiedlicher<br />

chemischer Struktur sind Art und Stärke der Wirkung vergleichbar:<br />

Das Nachlassen der Kognition wird im günstigsten<br />

Fall für ein Jahr aufgehalten, dann schreitet der demenzielle<br />

Prozess, allerdings zeitversetzt, voran. Man gewinnt<br />

also ein Jahr Lebensqualität auf dem Niveau <strong>zum</strong> Zeitpunkt<br />

der Diagnose bzw. Therapiebeginn. Neben der Kognition<br />

gibt es positive Effekte auf Alltagsbewältigung, Halluzinationen,<br />

Aggression, affektive Störungen weniger auf Wahn und<br />

Arbeitsgruppe 2<br />

Neue Formen des Umgangs mit psychisch Kranken<br />

Nils Greve, Psychiater und Psychologe, Psychosozialer Trägerverein Solingen;<br />

Moderation: Gisela Lantzerath, Dipl.Rechtspflegerin a.D., Bochum<br />

Seit rund 60 Jahren leben wir mit der Vorstellung, die psychiatrische<br />

Behandlung könne auf die meisten psychischen<br />

Erkrankungen mit spezifischen Medikamenten einwirken,<br />

teilweise durch Kombination mehrerer Substanzen. Die<br />

Ärzte haben sozusagen „für jeden Topf einen (oder mehrere)<br />

passende Deckel“ und nahezu alle Patienten werden<br />

einem oder mehreren dieser Töpfe zugewiesen und erhalten<br />

Verordnungen von Psychopharmaka. Menschen mit Diagnosen<br />

aus dem psychiatrischen Bereich, denen keinerlei<br />

medikamentöse Behandlung empfohlen wird, sind in der<br />

Minderheit.<br />

Angst und sind damit erste Wahl.<br />

Ad 2) Nicht-kognitive und Verhaltenssymtome wie Wahn,<br />

Halluzinationen, Depressivität, Angst, Unruhe, Apathie oder<br />

aggressives Verhalten kommen sehr häufig vor und stellen<br />

für die Bezugs- und Pflegepersonen oft eine weitaus größere<br />

Belastung dar als die kognitiven Einbußen. Gemäß Leitlinien<br />

müssen erst Ursachen gesucht und beseitigt werden,<br />

dann nicht-medikamentöse Verfahren eingesetzt werden<br />

(Entspannung, Einzelbetreuung, Musik u.v.a.m.). Erst in dritter<br />

Linie kommen Neuroleptika in Frage. Die Wirksamkeit ist<br />

zwar oft spürbar, aber nicht immer zuverlässig. Zudem wird<br />

seit Jahren eine erhöhte Sterblichkeit auf etwa das 1,6-fache<br />

publiziert. Schließlich ist ein deutlich erhöhtes Risiko für<br />

Gehirndurchblutungsstörungen bis hin <strong>zum</strong> Schlaganfall<br />

bekannt. Auch müssen die schon immer bekannten unerwünschten<br />

Wirkungen wie Sedierung, Erhöhung der Sturzgefahr,<br />

Harnverhalt, Zittern u.a. gegen den Nutzen abgewogen<br />

werden.<br />

Ad 3) Depressionen nehmen zu, werden <strong>zum</strong>indest häufiger<br />

erkannt. Eine konsequente Behandlung kann die Suizidrate<br />

senken und die Lebensqualität verbessern, je schwerer die<br />

Symptomatik desto effektiver. Im Alter ist die Auswahl des<br />

richtigen Medikamentes nebenwirkungsgeleitet. Während<br />

die „klassischen“ unerwünschten Wirkungen schnell gemerkt<br />

werden (Harnverhalt, trockener Mund) werden bei modernen<br />

Antidepressiva teils Laboruntersuchungen (Salzverlustsyndrom)<br />

benötigt oder von vorneherein die Risiken abgewogen<br />

werden (erhöhte Blutungsneigung im Magen-Darmtrakt<br />

unter SSRI).<br />

Zu diskutieren wäre, ein verstärkter Einsatz ganzheitlicher<br />

Behandlungsstrategien, in denen Psychopharmaka lediglich<br />

eine unter mehreren Optionen darstellt. Dann hätten wir<br />

die Möglichkeit eines rationelleren Umgangs mit ihnen und<br />

könnten <strong>zum</strong>indestens solche Nebenwirkungen vermeiden,<br />

die durch unnötig hohe Dosierungen und unnötige Mehrfachkombinationen<br />

hervorgerufen oder verstärkte werden. 1<br />

Ein Paradigmenwechsel im Umgang mit psychisch Kranken,<br />

der auf dem Hintergrund der UN – Behindertenrechtskonvention<br />

an Bedeutung gewinnen wird?<br />

Arbeitsgruppe 3<br />

Unterbringung und Zwangsbehandlung<br />

Ruth Fricke, Bundesverband der Psychiatrieerfahrenen e.V., Unabhängige Beschwerdestelle Psychiatrie im Kreis Herford; Prof:<br />

Dr. Peter Kruckenberg, Sozialpsychiater, Bremen; Dr. Rolf Marschner, Rechtsanwalt, München;<br />

Moderation: Volker Lindemann, Vizepräsident OLG i.R., Schleswig<br />

Die Diskussion um Unterbringung und Zwangsbehandlung,<br />

sei es nach den zivilrechtlichen Vorgaben oder auf der<br />

Grundlage der länderspezifischen PsychKG´s ist nicht neu.<br />

Insbesondere bei den Betroffenen und ihren Verbänden steht<br />

das Thema dauerhaft auf der Tagesordnung. Die UN<br />

– Behindertenrechtskonvention bringt neue Sichtweisen und<br />

Impulse in die langjährige Debatte.<br />

In der Arbeitsgruppe sollen unterschiedliche Positionen und<br />

Sichtweisen vorgestellt werden und in der Diskussion der Arbeitsgruppe<br />

versucht werden die verschiedenen Sichtweisen<br />

zusammenzuführen und auf ihre Umsetzbarkeit in der Praxis<br />

zu prüfen.<br />

<br />

Thesen.von.Ruth.Fricke,.Mitglied.des.geschäftsführenden.<br />

Vorstandes.des.BPE.e .V .<br />

1. Zwangseinweisung; Zwangsbehandlung und sonstige<br />

Zwangsmaßnahmen sind für Menschen in psychischen<br />

Krisen immer traumatische Ereignisse, die letzlich in die<br />

Chronifizierung führen. Daher ist es dringend geboten hier<br />

andere Wege zu suchen und auch zu gehen.<br />

2. Wir kennen in Deutschland Zwangseinweisungen nach<br />

<strong>Betreuung</strong>srecht (§ 1906 BGB) und nach den PsychKG´s und<br />

Unterbringungsgesetzen der Länder. Schon bei der „alle-<br />

inklusive-Tagung“ in Osnabrück bestand Einigkeit darüber,<br />

dass der § 1906 BGB mit der UN-Konvention nicht vereinbar<br />

ist, da Behandlungsbedürftigkeit allein, kein Grund für<br />

freiheitsentziehende Maßnahmen sein kann. Der § 1906 BGB<br />

sollte also ersatzlos gestrichen werden. In diesem Zusammenhang<br />

ist auch die neu entbrannte Debatte über die<br />

Schaffung geschlossener Heime mit zu betrachten.<br />

3. Bezüglich der PsychKG´s und Unterbringungsgesetze der<br />

Länder, gibt es auch unter Betroffenen unterschiedliche Meinungen.<br />

Bei strikter Anwendung der UN-Konvention müßten<br />

diese Gesetze eigentlich aufgehoben werden, da es keine<br />

Sondergesetze aufgrund einer Behinderung geben sollte.<br />

Einigkeit besteht darin, dass bei Beibehaltung dieser Sondergesetze<br />

<strong>zum</strong> einen ein bundeseinheitliches Recht geschaffen<br />

werden sollte, sowie der Tatbestand der Selbst- oder Fremdgefährdung<br />

präziser definiert werden muss. Gegenwärtig<br />

reicht eine psychiatrische Vordiagnose häufig schon aus,<br />

um diesen Tatbestand als gegeben anzuehmen und eine<br />

Zwangseinweisung zu veranlassen.<br />

4. PatientInnen können einer Zwangsbehandlung vorbeugen,<br />

wenn sie in gesunden Zeiten eine Patientenverfügung<br />

verfassen oder eine Behandlungvereinbarung mit ihrer<br />

pflichtversorgenden Klinik abschließen. An diese Vorausverfügungen<br />

wären auch rechtliche BetreuerInnen gebunden.<br />

Sie müßten dafür sorgen, dass diese Vorausverfügungen<br />

auch umgesetzt werden.<br />

5. Um Zwangseinweisungen überflüssig zu machen müßte<br />

das ambulante System besser ausgebaut werden und überall<br />

eine aufsuchender Krisendienst etabliert werden, der 365<br />

Tage im Jahr 24 Stunden am Tag erreichbar ist.<br />

6. Im klinischen Bereich liessen sich Zwangsmaßnahmen<br />

und Zwangmedikation vermeiden, wenn überall nach dem<br />

Soteriakonzept gearbeitet würde. Dies setzt eine entsprechende<br />

Schulung der MitarbeiterInnen voraus.<br />

<br />

Thesen.von.Prof ..Dr ..Peter.Kruckenberg,.Sozialpsychiater,.<br />

Bremen<br />

1. Die Behindertenrechtskonvention (BRK, Artikel 14) schließt<br />

m.E. die Unterbringung eines psychisch kranken Menschen<br />

bei nicht anders abwendbarer erheblicher akuter Fremd-<br />

oder Selbstgefährdung nicht aus, vorausgesetzt, bei der Beurteilung<br />

von Art, Ausmaß und Wahrscheinlichkeit der Gefährdung<br />

einerseits und Einschränkung der Willensfähigkeit<br />

wird die Verhältnismäßigkeit kritisch beachtet. Ähnliches<br />

gilt für Unterbringungen nach dem <strong>Betreuung</strong>sgesetz, wobei<br />

hier eine ggfl. vorliegende Patientenverfügung zu beachten<br />

ist. Zwangsbehandlungen sollen an die - möglichst vorlaufende<br />

- Einbeziehung einer Ethikkommission gebunden sein.<br />

2. Die Beurteilung ist allerdings häufig mit z.T. unvermeidlicher<br />

Ungewissheit, aber auch mit einer Vielzahl von Fehlermöglichkeiten<br />

verbunden, sowohl bei den begutachtenden<br />

Ärzten wie bei den letztlich entscheidenden Polizisten oder<br />

Richtern. Dabei können neben der unvermeidlichen Prognoseunsicherheit<br />

defizitäre Informationen, Zeitmangel, Kommunikationsprobleme,<br />

evtl. auch Kompetenzdefizite bzgl.<br />

der Fachlichkeit oder der Grundhaltung bedeutsam sein. Zur<br />

Wahrnehmung ihrer Grundrechte können Betroffenen zwar<br />

juristischen Einspruch erheben, faktisch sind sie möglichen<br />

Fehlbeurteilungen weitgehend ausgeliefert.<br />

3. Im deutlichen Widerspruch zur BRK (u.a.§§ 25 und 26)<br />

stehen die strukturellen Mängel des psychiatrischen Versorgungssystems<br />

bzgl. der Hilfen für psychisch kranke Menschen<br />

mit funktionalen Beeinträchtigungen in der Lebensführung<br />

– z.B. unzureichende multiprofessionelle ambulante<br />

therapeutische Begleitung zur Verminderung krisenhafter<br />

Zuspitzungen, mobile Krisendienste rund-um-die-Uhr und<br />

die nicht selten zusätzlich belastende, manchmal traumatische<br />

Situation auf Akutstationen. Das psychiatrisch-psychotherapeutische<br />

Hilfesystem ist auf der Seite der Leistungsträger<br />

wie auf der der Leistungserbringer fragmentiert mit<br />

ökonomischen Anreizen, die auf Konkurrenz ausgerichtet<br />

sind und Kooperation auf allen Ebenen behindern - untereinander<br />

und vor allem mit Patienten und Angehörigen und<br />

ihren Selbsthilfeorganisationen.<br />

1<br />

siehe Greve in BtPrax 2/2010<br />

-28- -29-<br />

Thesen und einführende Gedanken zu den Arbeitsgruppen


Thesen und einführende Gedanken zu den Arbeitsgruppen<br />

4. Unstrittige Qualitätskriterien für erforderliche komplexen<br />

Behandlungsprogramme werden nicht oder nur in Ansätzen<br />

erfüllt:<br />

- respektvolle, zugewandte, offene, verlässliche… therapeutische<br />

Beziehung<br />

- bedürfnis- und ressourcenorientiert – selbsthilfeorientiert<br />

- zielorientiert (Fähigkeiten und Störungen, persönliche<br />

Beziehungen, Wohnen, Arbeiten, Freizeit)<br />

- Einbeziehung des Umfelds – Vorrang nichtpsychiatrischer<br />

Hilfen<br />

- fachlich kompetent – insbesondere psychotherapeutisch,<br />

sozialintegrativ<br />

- niedrigschwelliger und zeitgerechter Zugang<br />

- vorrangig ambulant, ortsnah, lebensnah - Normalisierung<br />

- kontinuierlich begleitet, koordiniert, überprüft, angepasst<br />

(koordinierende Bezugsperson, klientenzentriertesTeam)<br />

- mit dem Klienten sowie Berufs-, Einrichtungs- und<br />

Leistungsträger-übergreifend abgestimmt<br />

- effizient (nachhaltig wirksam und wirtschaftlich)<br />

Aus diesem Grunde kommt es häufig zu vermeidbaren krisenhaften<br />

Zuspitzungen mit Selbst- und Fremdgefährdung<br />

und daraufhin nicht selten zu unangemessenem Eingreifen<br />

von therapeutischer Diensten, Polizei und Gerichten. Dies ist<br />

ein wichtiger Grund für die Weiterentwicklung des gemeindepsychiatrischen<br />

Hilfesystems in trialogischer Kooperation<br />

auf Augenhöhe.<br />

5. Zur Stützung der Patientenrechte und Handlungsmöglichkeiten<br />

gem. der BRK ist ein Transparenz schaffendes System<br />

regionaler trialogischer Qualitätssicherung und Evaluation<br />

zu entwickeln und verlässlich zu finanzieren. Der Einstieg<br />

sollte durch den regionalen Ausbau und die Vernetzung unabhängiger<br />

Beschwerdestellen, einer Ethikkommission sowie<br />

einer staatlichen Besuchskommission erfolgen, die in Einzelfällen<br />

Einsprüche von Patienten oder Angehörigen zeitnah<br />

überprüfen und rückmelden sowie nach der Bündelung von<br />

Einzelfällen regelmäßig Empfehlungen für die Systemsteuerung<br />

aussprechen.<br />

<br />

Arbeitsgruppe 4:<br />

Inklusion in Arbeit<br />

Anton Senner, Geschäftsführer der Bundesarbeitsgemeinschaft Integrationsfirmen, Hamburg;<br />

Moderation: Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit im Landkreis Hildesheim<br />

Die große Bedeutung von Arbeit für die Festigung der Persönlichkeit,<br />

für das Ausbilden sozialer Kontakte und für die<br />

Förderung von Sinn und Verstand ist unbestritten. Menschen,<br />

die sich in einem stabilen Arbeitsumfeld bewegen, benötigen<br />

in der Regel weniger Hilfen als so genannte „arbeitsmarktferne“<br />

Personen. Erstaunlich in der Praxis ist festzustellen,<br />

dass schon geringe Zeiten des Bewegens in einem<br />

Arbeitsumfeld diese stabilisierenden Effekte bewirken.<br />

Die Chancen auf eine Teilhabe am Arbeitsleben hingegen,<br />

gerade für Menschen mit besonderen Unterstützungsbedarfen,<br />

verschlechtern sich kontinuierlich. Einfache Arbeit verliert<br />

in Deutschland dramatisch an Umfang, die Arbeitslosig-<br />

Thesen.von.Dr ..Rolf.Marschner,.Rechtsanwalt,.München<br />

1. Regelungen zur Zwangsbehandlung finden sich in den<br />

Unterbringungsgesetzen und Maßregelvollzugsgesetzen der<br />

Bundesländer. Diese Regelungen sind im Hinblick auf die<br />

UN-Konvention zu überprüfen. Regelungen, die eine Zwangsbehandlung<br />

ohne weitere Voraussetzungen zulassen (z.B. in<br />

Baden-Württemberg oder Niedersachsen), dürften konventionswidrig<br />

sein.<br />

2. Der Bundesgerichtshof hat die Zwangsbehandlung während<br />

einer Unterbringung durch den Betreuer nach § 1906<br />

Abs. 1 Nr. 2 BGB in engen Grenzen für zulässig gehalten.<br />

Die engen Grenzen werden in der Praxis – soweit ersichtlich<br />

– nicht immer beachtet. Es ist zudem fraglich, ob diese<br />

Rechtsprechung im Hinblick auf die Regelungen der UN-<br />

Konvention bestehen bleiben kann.<br />

3. Während einer Unterbringung nach öffentlichem Recht<br />

bzw. im Maßregelvollzug kann ein Betreuer zwar unter<br />

Umständen eine Einwilligung des Betroffenen ersetzen.<br />

Eine Zwangsbehandlung ist aber nicht möglich, da es sich<br />

jeweils um keine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB<br />

handelt. Die Zwangsbehandlung richtet sich ausschließlich<br />

nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften.<br />

4. Eine Patientenverfügung ist auch während einer Unterbringung<br />

nach § 1906 BGB und PsychKG/UG beachtlich (siehe<br />

hierzu Olzen, Gutachten für die DGPPN www.dgppn.de, und<br />

Brosey BtPrax 2010, 161).<br />

keit Schwerbehinderter steigt gegenläufig zur allgemeinen<br />

Entwicklung der Beschäftigung. Betriebliche Ausbildung<br />

findet für beeinträchtigte Jugendliche kaum noch statt.<br />

Ist es vor diesem Hintergrund überhaupt noch realistisch<br />

und gerechtfertigt, das Paradigma der Inklusion in Arbeit<br />

aufrecht zu erhalten? Was nützen die besten und wohlwollensten<br />

Programme und Maßnahmen, wenn es letztlich<br />

doch kaum Aussicht auf Beschäftigung gibt? Braucht der<br />

Arbeitsmarkt nur noch die hoch qualifizierten Fachkräfte<br />

und sondert er nicht alle andern gnadenlos aus?<br />

In der Arbeitsgruppe soll ein Überblick gegeben werden<br />

über die bestehenden Angebote und Möglichkeiten, die<br />

einen Zugang <strong>zum</strong> Arbeitsleben für sozial benachteiligte,<br />

gesundheitlich beeinträchtigte und behinderte Menschen<br />

bieten. Das Spektrum reicht hier von niedrigschwelligen<br />

zielgruppenspezifischen Angeboten bis hin zu vollumfänglichen<br />

regulären Arbeitsverhältnissen.<br />

Der Schwerpunkt der Betrachtung wird dabei auf Beschäftigungsstrukturen<br />

gelegt werden, die möglichst arbeitsmarkt-<br />

Arbeitsgruppe 5:<br />

Strukturen des <strong>Betreuung</strong>srechts wieder auf dem Prüfstand<br />

nah verfasst sind. Als Stichworte sei hier das Arbeitsplatzangebot<br />

in „Integrations-Arbeitsplätze“, „Zuverdienst-Tätigkeit“<br />

und „Integrationsfirmen“ genannt.<br />

Verknüpft werden soll die Erörterung mit den wichtigsten<br />

Grundlagen der öffentlichen Förderung von Inklusion in<br />

Arbeit nach den Sozialgesetzbüchern II, III, IX und XII. Die<br />

aktuelle Diskussion um eine Reform der Angebotsstruktur<br />

wie der ihr zugrunde liegenden gesetzlichen Grundlagen<br />

wird dabei Berücksichtigung finden.<br />

Rainer Pitschas im Gespräch mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern der „Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Optimierung des<br />

<strong>Betreuung</strong>srechts“<br />

Moderation: Brunhilde Ackermann, Leiterin der <strong>Betreuung</strong>sbehörde Kassel<br />

Aufgrund der Abschlussberichte aus der Rechtstatsachenforschung<br />

des Institutes für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik<br />

(ISG) und der „Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur<br />

Beobachtung der Kostenentwicklung im <strong>Betreuung</strong>srecht“<br />

beschloss das Bundesministerium der Justiz in Abstimmung<br />

mit den Landesjustizministerien, eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe<br />

zur Verbesserung des <strong>Betreuung</strong>srechts einzurichten.<br />

Unter Beachtung eines notwendig werdenden Finanzausgleichs<br />

der <strong>Betreuung</strong>skosten zwischen Bund, Ländern und<br />

Kommunen sollen Ansätze einer grundlegenden Optimierung<br />

der betreuungsrechtlichen Praxis beleuchtet werden.<br />

Umsetzungsfähige Lösungsansätze durch veränderte bzw.<br />

neue Aufgabenzuschnitte in der Kooperation von <strong>Betreuung</strong>sgerichten,<br />

<strong>Betreuung</strong>sbehörden und <strong>Betreuung</strong>svereine<br />

sollen gesucht und für die Gesetzgebung vorgeschlagen<br />

werden.<br />

Im Dezember 2009 konstituierte sich die Arbeitsgruppe.<br />

Einschließlich der Vertreter aus dem BMJ waren 23 Experten<br />

aus den Bereichen der Landesjustiz- und -sozialministerien,<br />

der Richter und Rechtspfleger, der kommunalen Spitzenverbände,<br />

<strong>Betreuung</strong>sbehörden und <strong>Betreuung</strong>svereine, sowie<br />

einem Vertreter der Rechtswissenschaft berufen worden. Dabei<br />

wurden vom BMJ bewusst Einzelpersonen berufen und<br />

keine Gremien- oder Verbandsvertreter ausgewählt, um eine<br />

möglichst offene Diskussion -ohne die sonst erforderlichen<br />

Rückversicherungen- zu ermöglichen.<br />

Außer der Diskussion über Einzelfragen wurden der Arbeitsgruppe<br />

folgende Punkte zu strukturellen Überlegungen<br />

vorgegeben:<br />

- soziale <strong>Betreuung</strong> durch umfassende soziale Fürsorge in<br />

einem wesentlich erweiterten <strong>Betreuung</strong>srecht,<br />

- Optimierung der bisherigen Ausgestaltung des <strong>Betreuung</strong>srechts,<br />

- <strong>Betreuung</strong>sbehörde als Eingangsinstanz und stärkere<br />

Einbindung der <strong>Betreuung</strong>sbehörde in das Verfahren<br />

der Betreuerbestellung,<br />

- Vollübertragung der Aufgaben auf die <strong>Betreuung</strong>sbehörden,<br />

- Verlagerung der Aufgabenkompetenz einschließlich der<br />

Entscheidungskompetenz mit Ausnahme der verfas-<br />

sungsrechtlich dem Richter vorbehaltenen Zuständigkeiten<br />

auf die <strong>Betreuung</strong>sbehörde.<br />

-<br />

In der Gruppe entstand schnell Einigkeit darüber, dass<br />

das System der rechtlichen <strong>Betreuung</strong> beibehalten und nicht<br />

durch eine soziale <strong>Betreuung</strong> ersetzt werden soll,<br />

das Ausufern der rechtlichen <strong>Betreuung</strong> durch gezielte Intervention<br />

im Sozialbereich eingedämmt werden muss und<br />

eine klare Abgrenzung zwischen der Rechtsfürsorge als Aufgabe<br />

der <strong>Betreuung</strong> und sozialen Hilfen notwendig ist.<br />

Nach den bisherigen Beratungen der Arbeitsgruppe ist eine<br />

Tendenz ersichtlich, dass es sinnvoll sei, die Stellung der örtlichen<br />

<strong>Betreuung</strong>sbehörde in ihrer Funktion als Schnittstelle<br />

zu stärken. Dies könnte dadurch erreicht werden, dass<br />

- die <strong>Betreuung</strong>sbehörde obligatorisch in das Verfahren<br />

eingebunden wird. Eine entsprechende rechtliche Regelung<br />

hierzu müsste im FamFG erfolgen.<br />

- eine Aufgabe der <strong>Betreuung</strong>sbehörde als „Anlaufstelle“<br />

zur Abklärung der „anderen Hilfen“ im Vorfeld im<br />

<strong>Betreuung</strong>sbehördengesetz definiert wird.<br />

Voraussetzungen sind klare und verbindliche Aufgabenbeschreibungen,<br />

die auch dazu führen, dass die <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

entsprechend ihrer Aufgaben gestärkt und finanziell<br />

und personell adäquat ausgestattet werden.<br />

Dies wirft die grundlegende Frage auf, welche gesetzlichen<br />

und infrastrukturellen Maßnahmen geeignet und notwendig<br />

sind, um das betreuungsrechtliche Verfahren zukünftig<br />

effizienter und zielgerichteter zu gestalten.<br />

Dabei geht es u.a. um folgende Fragestellungen<br />

Wie stellt sich der verfassungsrechtliche Rahmen für eine<br />

bundesgesetzliche Strukturreform dar – wie wirkt sich hier<br />

insbesondere die Föderalismusreform aus?<br />

Vorausgesetzt eine gesetzliche Strukturreform ließe ausschließlich<br />

die Länder als Adressatenkreis zu – wie könnte<br />

gewährleistet werden, dass es zu weitgehend einheitlichen<br />

landesgesetzlichen Regelungen kommt?<br />

Welche strukturellen Veränderungen sind denkbar, wenn<br />

erreicht werden soll, dass zukünftig <strong>Betreuung</strong>en gezielt ver-<br />

-30- -31-<br />

Thesen und einführende Gedanken zu den Arbeitsgruppen


Thesen und einführende Gedanken zu den Arbeitsgruppen<br />

mieden werden und im Vorfeld eines betreuungsrechtlichen<br />

Verfahrens eine systematische „Filterfunktion“ eingerichtet<br />

wird (neu zu schaffende Landesbehörde, Neugestaltung<br />

betreuungsbehördlicher Aufgaben – z. B. Übertragung von<br />

pflichtgebundenen Weisungsaufgaben)?<br />

Wie können solche neuen Strukturen finanziert werden (Aufwendungsersatz<br />

der Kommunen, Verlagerung von Etatanteilen<br />

der Landesjustizhaushalte auf andere Rechtsträger)?<br />

Arbeitsgruppe 6<br />

Oh – nicht die schon wieder: Die Kommunikation des Betreuers mit Angehörigen von Betreuten<br />

Prof. Dr. Guntram Platter, Praxis für Kommunikation – Psychotherapie – Seelsorge,<br />

Hochschule für nachhaltige Entwicklung, Fachgebiet Kommunikation, Berlin<br />

Hier können wir es einmal ausprobieren: Wie gehe ich mit<br />

einem Angehörigen um? Ist er überhaupt relevant? Ist er<br />

mein Ansprechpartner? Was soll er denn eigentlich machen?<br />

Wegbleiben oder helfen? Oder ist er vielleicht selbst<br />

ein Problem? Angehörige erscheinen einem manchmal als<br />

Wesen der dritten Art. Wenn wir aber Angehörige als Partner<br />

begreifen, mit ihnen eine konstruktiven Umgang pflegen<br />

und sie dabei professionell unterstützen, im Sinne der uns<br />

anvertrauten Menschen tätig werden zu können, dann haben<br />

wir viel erreicht.<br />

In dieser Arbeitsgruppe geht es um Grundlagen für einen<br />

professionellen Umgang mit Angehörigen. Wir befassen uns<br />

mit Fragen der professionellen Distanz, der richtigen Anspra-<br />

che und Aussprache mit Angehörigen und lernen, wie man<br />

Angehörige strukturiert in die eigene Arbeit mit einbeziehen<br />

kann, und über erfolgreiche Gespräche mit Angehörigen<br />

ein.<br />

Themenschwerpunkte:<br />

• Probleme mit Angehörigen<br />

• Professioneller Umgang mit Angehörigen<br />

• Psychologisches <strong>zum</strong> Verhalten Angehöriger<br />

• Hilfe und Unterstützung durch die Angehörigen im Sinne<br />

der uns anvertrauten Menschen<br />

• Angehörige sanft und professionell „steuern“<br />

Arbeitsgruppe 7<br />

Behandlungsvereinbarungen für psychisch Kranke im Lichte des Patientenverfügungsgesetzes<br />

Oliver Tolmein, Rechtsanwalt, Hamburg, Margret Osterfeld, Ärztin für Psychiatrie und Psychiatrieerfahrene, Dortmund,<br />

Moderation: Annette Loer, Richterin am Amtsgericht, Hannover<br />

Während Behandlungsvereinbarungen sich in der klinischen<br />

psychiatrischen Praxis nur wenig durchgesetzt haben<br />

und in ihrer Wirksamkeit stets von der vollen Unterstützung<br />

durch Klinikleitung und Klinikorganisation abhängig waren,<br />

eröffnet das neue Gesetz zur Patientenverfügung – auch<br />

wenn während seiner Entstehung medizinische Behandlungen<br />

am Lebensende im Focus der Diskussion standen - auch<br />

für Menschen mit psychiatrischen Diagnosen einen Weg,<br />

ihre Wünsche und Grenzen für eine medizinische Behandlung<br />

im Falle ihrer aktuellen Einwilligungsunfähigkeit<br />

verbindlich festzulegen. Allerdings sind die Möglichkeiten<br />

und Grenzen des neuen Instruments noch nicht ausgelotet.<br />

Während manche hoffen, damit jede psychiatrische Diagnosestellung<br />

unterbinden und die <strong>Betreuung</strong> fast gänzlich<br />

abschaffen zu können, sehen andere die Patientenverfügung<br />

nur als ein sehr begrenzt wirksames Mittel, das aber<br />

immerhin die Behandlung von zwangsweise untergebrachten<br />

Menschen erheblich beeinflussen, d.h. begrenzen kann.<br />

Für Klienten eröffnen sich Räume, die Erkrankung und den<br />

persönlichen Umgang damit zu reflektieren und im Idealfall<br />

ein Stück Selbstwirksamkeit und Selbstbefähigung (Empowerment)<br />

zu erfahren. Diese Erfahrung kann durchaus zur<br />

Stabilisierung des seelischen Erlebens beitragen. Rechtlich<br />

geht es um mehr Selbstbestimmung psychisch erkrankter<br />

Die Arbeitsgruppe des VGT bietet den teilnehmenden<br />

Mitgliedern der Bund-Länder-Arbeitsgruppe, aber auch<br />

anderen Interessierten, die Möglichkeit, mit Prof. Dr. Rainer<br />

Pitschas, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften,<br />

einem anerkannten Kommentator in diesem Bereich, in<br />

einen fachlich fundierten Diskussionsprozess einzutreten und<br />

konkrete Umsetzungsmöglichkeiten auszuloten.<br />

Menschen in akuten Krisensituationen.<br />

Die Diskussion über Krankheitserfahrung und Behandlungswünsche<br />

ist eine Chance für Betreuerinnen und Betreuer, die<br />

Wünsche und Wertvorstellung ihrer Betreuten für den Krankheitsfall<br />

kennen zu lernen, um im Ernstfall besser in deren<br />

Sinne entscheiden zu können, wie es gem. § 1901 BGB stets<br />

ihre Aufgabe ist. Nicht verschwiegen werden soll, dass ein<br />

solch offener Umgang mit dem Instrument der Patientenverfügung<br />

auch eine eigene Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten,<br />

den Pflichten und den Grenzen der psychiatrischen<br />

Behandlung erfordert und sicher nicht selten auch die<br />

Auseinandersetzung im Rahmen des Arztgespräches, wenn<br />

der Betreuer der Patientenverfügung Geltung zu verschaffen<br />

hat. Der häufige psychiatrische Hang zur Polypharmazie ist<br />

keinesfalls immer des Betreuten Wohl und Wille.<br />

In dieser AG soll zunächst durch den Rechtsanwalt Dr. Oliver<br />

Tolmein die rechtlichen Rahmenbedingungen dargelegt<br />

werden, die bisher durchaus strittig diskutiert wurden. In einem<br />

zweiten Teil sollen durch die Psychiaterin Frau Margret<br />

Osterfeld, die auch selber über Erfahrungen als Patientin<br />

verfügt, die Chancen dieses Instrumentes in den Blick genommen<br />

werden. Wir wünschen uns nach kurzen einführen-<br />

den Statements eine anregende Diskussion. Lesehinweise: Brosey, BtPrax 2010,S. 161ff; Olzen (Gutachten) mit Stellungnahme<br />

der DGPPN, beides auf deren Homepage zu finden; Finzen, Psychosoziale<br />

Umschau 2009, S. 26; Crefeld, Psych.Umschau 2010 S.27ff.<br />

Arbeitsgruppe 8<br />

Beratung zur Patientenverfügung und Behandlungswünschen aus juristischer und ethischer Sicht<br />

Prof. Dr. Dagmar Brosey, Fachhochschule Köln; Prof. Dr. Carmen Kaminsky, Fachhochschule Köln<br />

Die AG soll sich mit der Schwierigkeit befassen, die bei der<br />

Beratung <strong>zum</strong> Abfassen einer Patientenverfügung bzw. von<br />

Behandlungswünschen bestehen. Die Differenz zwischen<br />

Information und Beratung soll zudem herausgestellt werden.<br />

Arbeitsgruppe 9<br />

Qualifizierung zur Sozialdiagnostik für <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

Prof. Dr. Harald Ansen, Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg;<br />

Moderation: Reinhard Langholf, Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz, Hamburg<br />

<strong>Betreuung</strong>sbehörden unterstützen das <strong>Betreuung</strong>sgericht bei<br />

der Ermittlung des Sachverhaltes und bei der Gewinnung<br />

geeigneter Betreuer. In den letzten Jahren ist auf Tagungen<br />

und Workshops aus der Praxis heraus ein „Standard zur<br />

Sachverhaltsaufklärung nach § 8 BtBG“ 1 entwickelt worden,<br />

der inzwischen für viele Mitarbeiter von <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

als hilfreich empfunden wird und Grundlage der Arbeit<br />

geworden ist. Das, was ein Gericht zur Lebenssituation eines<br />

Betroffenen wissen sollte, wenn es über die Bestellung eines<br />

Betreuers entscheiden soll, ist in diesem Standard strukturiert<br />

aufgenommen worden. Wie aber erlangt die Behörde ihr<br />

Wissen? Welche methodischen Hilfestellungen gibt es, wenn<br />

Mitarbeiter „vor Ort“ – in der Regel in einer Momentaufnahme<br />

– von und mit dem Betroffenen ein Bild seiner Lebenssitu-<br />

Arbeitsgruppe 10<br />

Beratung zu Vorsorgevollmachten in <strong>Betreuung</strong>svereinen<br />

Eik Schieferdecker, <strong>Betreuung</strong>sverein Merseburg<br />

Eigene Vorsorge ist die Regel, <strong>Betreuung</strong> ist die Ausnahme.<br />

Ein Wunsch, den der Gesetzgeber hatte und den er im<br />

Gesetz ausgedrückt hat. Vollmachten sollen als Alternativen<br />

vor die <strong>Betreuung</strong>, Privatautonomie vor staatlichem Eingriff<br />

gestellt werden. Wunsch oder Wirklichkeit?<br />

Wer sich rechtzeitig mit dieser Problematik beschäftigt<br />

kann vieles „in der Hand behalten „ was sonst der Staat für<br />

ihn regeln würde, wenn er es selbst nicht mehr kann. Aber<br />

Vollmachtsvorsorge nützt nur etwas, wenn es der Richtige<br />

zur richtigen Zeit erledigt. Form und Inhalt der Vollmacht<br />

entscheiden über ihre Gebräuchlichkeit. Weil eine notarielle<br />

Vollmacht nicht zwingend vorgeschrieben ist, sollen Vereine<br />

helfen Richtiges zu tun. Sie müssen Bevollmächtigte in der<br />

Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen, sie dürfen bei der<br />

Errichtung von Vollmachten oder <strong>Betreuung</strong>sverfügungen<br />

beraten. Beratung erfordert Kenntnis der persönlichen Um-<br />

Die AG soll sich an den Erfahrungen der Teilnehmenden orientieren.<br />

Erfahrungen sollen gemeinsam reflektiert werden.<br />

Herausgearbeitet werden soll überdies, worin Beratungsbedarf<br />

besteht und wie diesem entsprochen werden kann.<br />

ation zeichnen wollen, das Erkenntnisse darüber zulässt, ob<br />

und welche betreuungsrechtlichen Hilfen notwendig und/<br />

oder wünschenswert sind oder aber unterbleiben können,<br />

weil andere Ressourcen erschlossen werden können?<br />

Prof. Harald Ansen hat in Zusammenarbeit mit der Praxis<br />

ein Curriculum für Mitarbeiter von <strong>Betreuung</strong>sbehörden zur<br />

Sozialdiagnostik entwickelt und inzwischen auch Mitarbeiter<br />

der <strong>Betreuung</strong>sbehörde geschult. Er wird seine methodischen<br />

Ansätze zur Sozialdiagnostik vorstellen und diskutieren<br />

und gern auch Anregungen für die Entwicklung eines<br />

Praxishandbuchs aufgreifen.<br />

stände vor allem aber des Rechts. Nichts zu vergessen, was<br />

sich auf die Rechtsmacht auswirkt oder diese einschränkt,<br />

ist unumgänglich. Wer kann eine Vollmacht errichten? Wie<br />

muss er das tun? Was darf Inhalt sein? Innen- oder Außenvollmacht,<br />

mit oder ohne Einschränkung, wie ist Sie am<br />

sichersten gebräuchlich? Wer ist geeignet, die Vollmacht<br />

auszuüben? Gilt Sie ewig oder endet sie mit dem Tod? Muss<br />

sie in bestimmter Form widerrufen werden und was ist, wenn<br />

sie, wie üblich, schriftlich erteilt war? Wer kontrolliert den Bevollmächtigten?<br />

Hat er Vergütungsansprüche, bekommt er<br />

Auslagen erstattet? Welche Aufgaben hat ein Kontrollbetreuer?<br />

Ist er grundsätzlich erforderlich und wer kontrolliert ihn?<br />

Nicht immer ist eine Vollmachtserteilung möglich, weil sie<br />

bestimmte rechtlichte Voraussetzungen erfordert. Welche<br />

Alternative kann man Ratsuchenden darstellen. Ist das die<br />

<strong>Betreuung</strong>sverfügung und welche Folge hat Sie für den Be-<br />

1<br />

Veröffentlicht in : <strong>Betrifft</strong> <strong>Betreuung</strong> 10, Köln 2010<br />

-32- -33-<br />

Thesen und einführende Gedanken zu den Arbeitsgruppen


Thesen und einführende Gedanken zu den Arbeitsgruppen<br />

troffenen und seinen gesetzlichen Vertreter. Welche Grenzen<br />

der Beratungsmöglichkeit setzt das Rechtsdienstleistungsgesetz.<br />

Es nützt außerdem die beste Vorsorge nichts, wenn<br />

Arbeitsgruppe 11<br />

Teilhabe durch einfache Sprache bei <strong>Betreuung</strong>sverfügung,<br />

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung<br />

Carola von Looz, Richterin am Amtsgericht, Kerpen; Birgit Struck, Leben mit Behinderung , <strong>Betreuung</strong>sverein Hamburg<br />

Inklusion – ein neuer Begriff im Umgang mit Menschen mit<br />

Behinderung – geht davon aus, dass jeder Mensch ein Individuum<br />

mit eigenen Fähigkeiten ist, und diese Vielfalt eine<br />

Gesellschaft bereichert. Inklusion steht im Gegensatz zur Integration.<br />

Integration geht davon aus, dass es eine Mehrheit<br />

gibt und eine Minderheit, die darin integriert werden soll<br />

(also erst einmal außerhalb steht).<br />

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit<br />

Behinderungen drückt das Recht auf rechtliche Teilhabe in<br />

leichter Sprache so aus:<br />

• „Behinderte Menschen haben die gleichen Rechte wie<br />

alle anderen Menschen auch.“<br />

• „Alle Menschen haben ein Recht auf Leben, auch behinderte<br />

Menschen.“<br />

• „Sie sollen selbst über ihr Leben bestimmen.<br />

• Sie sollen die Unterstützung und Hilfen bekommen, die<br />

sie brauchen.“<br />

• „Was die behinderte Person will, ist wichtig. Sie soll entscheiden.“<br />

• Barriere-Freiheit bedeutet auch, dass Menschen mit<br />

Lernschwierigkeiten Informationen erhalten.<br />

Es soll Menschen mit Behinderung möglich sein, ihre Zukunft<br />

zu gestalten, wenn sie das möchten. Sie sollen nicht von<br />

rechtlichen Möglichkeiten ausgeschlossen werden. In der<br />

Arbeitsgruppe wollen wir untersuchen, wie <strong>Betreuung</strong>sverfügung,<br />

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung geeignet<br />

sind, behinderten Menschen zur Teilhabe zu verhelfen.<br />

Dabei versteht es sich von selbst, dass wir einem Menschen<br />

nur empfehlen können, diese Instrumente zu nutzen, wenn er<br />

sie versteht. Das beginnt mit dem Wortverständnis. Juristische<br />

Zusammenhänge müssen also in leichter Sprache<br />

erklärt werden. Auch der Text einer Vollmacht soll einfach<br />

formuliert werden. Im <strong>Betreuung</strong>sverein von Leben mit<br />

Behinderung Hamburg sind mehrere Nutzer bei Vorsorgevollmachten<br />

in einfacher Sprache begleitet worden. Das<br />

Projekt sieht die Zusammenarbeit mit einem Notar vor, der<br />

Vorsorgevollmachten in leichter Sprache aufnimmt. In der<br />

Arbeitsgruppe wird dieses Projekt vorgestellt.<br />

sie nicht zur rechten Zeit gebräuchlich ist. Eigenverwahrung,<br />

Fremdverwahrung mit oder ohne Registrierung ist bedenkens-<br />

und beachtenswert.<br />

Wer eine Vorsorgevollmacht erteilt, muss geschäftsfähig sein.<br />

Eine <strong>Betreuung</strong>sverfügung kann jedoch auch erstellen, wer<br />

nicht geschäftsfähig ist. Darin kann man die eigene Wünsche<br />

und Vorstellungen für die Zukunft niederlegen. Dieses<br />

Instrument wird viel zu wenig genutzt, weil Menschen mit Behinderung<br />

oft die Fähigkeit abgesprochen wird, die Zukunft<br />

zu strukturieren. Der Gesellschaft muss bewusst werden,<br />

dass Menschen mit Behinderung über ihre Rechte in leichter<br />

Sprache aufgeklärt werden können. Danach sind sie weit<br />

entscheidungsfähiger als allgemein angenommen wird. In<br />

der Arbeitsgruppe wollen wir dieses Bewusstsein schärfen<br />

und üben, leicht verständlich zu sprechen. Entsprechende<br />

Projekte (z.B. Das neue Wörterbuch für Leichte Sprache von<br />

„Mensch zuerst – Netzwerk People First Deutschland e.V.“<br />

oder Kriterien der Leichten Sprache - worauf soll ich beim<br />

Schreiben achten? vom „Büro für Leichte Sprache, Lebenshilfe<br />

Bremen e. V.“ und Informationen vom „Netzwerk Leichte<br />

Sprache“) werden vorgestellt. Weil Menschen mit Lernschwierigkeiten<br />

sie selbst geschaffen haben, sind sie eine besonders<br />

gut geeignete Arbeitshilfe.<br />

Es soll nicht geleugnet werden, dass jedes rechtliche Instrument<br />

auch Gefahren birgt. Dies kann <strong>zum</strong> Beispiel für Patientenverfügungen<br />

gelten. Die Gesellschaft ist noch unklar<br />

im Umgang mit dem Patientenwillen. Zu viele Entscheider<br />

haben auch noch Vorstellungen von nicht lebenswertem<br />

Leben im Kopf. Wie legen Ärzte und Betreuer Patientenverfügungen<br />

behinderter Menschen aus? Wie ermitteln sie den<br />

mutmaßlichen Willen? Schleicht sich hier die Vorstellung<br />

ein, das Leben eines Menschen mit Behinderung sei sowieso<br />

weniger lebenswert? Wir werden von guten Beispielen und<br />

schlechten Erfahrungen berichten.<br />

Am Ende wollen wir dem Ziel der UN-Konvention, Menschen<br />

mit Behinderung zur gleichberechtigten Rechts- und Handlungsfähigkeit<br />

zu verhelfen, ein Stück näher gerückt sein.<br />

Abschließend wollen wir einen Überblick über den Stand der<br />

Umsetzung der Konvention in Deutsches Recht geben.<br />

Arbeitsgruppe 12<br />

<strong>Betreuung</strong>splanung<br />

Jürgen Thar, freiberuflicher Betreuer/Dipl. Sozialarbeiter, Erftstad, Hans-Jürgen Fischbach, Leiter der <strong>Betreuung</strong>sbehörde Stuttgart<br />

Das Thema <strong>Betreuung</strong>splanung wurde vom Vormundschaftsgerichtstag<br />

in den letzten Jahren immer wieder<br />

aufgegriffen. Auch der <strong>12.</strong> Vormundschaftsgerichtstag gibt<br />

Einsteigern und „alten Hasen“ Gelegenheit die Entwicklungen<br />

im <strong>Betreuung</strong>swesen im Hinblick auf die praktische<br />

Umsetzung in der <strong>Betreuung</strong>splanung zu diskutieren. So<br />

besteht neben einer Einführung in die <strong>Betreuung</strong>splanung<br />

für die Arbeitsgruppe die Möglichkeit einen Schwerpunkt<br />

zu wählen. Als Schwerpunkt wird vorgeschlagen, die in<br />

eine <strong>Betreuung</strong>splanung einfließenden Aspekte unter der<br />

Fragestellung, wann die Wünsche des Betreuten vor dessen<br />

objektivem Wohl rangieren, zu diskutieren.<br />

Auf Anordnung des Gerichts ist zu Beginn einer <strong>Betreuung</strong><br />

ein <strong>Betreuung</strong>splan zu erstellen. In diesem sind die Ziele der<br />

<strong>Betreuung</strong> und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen<br />

darzustellen. Der Betreuer ist damit nicht ausdrücklich<br />

verpflichtet immer einen <strong>Betreuung</strong>splan zu erstellen.<br />

Eine inhaltliche, dem Wohl des Betroffenen verpflichtete<br />

Ausgestaltung der <strong>Betreuung</strong> macht es für den Betreuer dennoch<br />

erforderlich, sich zu Beginn und im weiteren Verlauf<br />

der <strong>Betreuung</strong> mit den zu erreichenden Zielen der <strong>Betreuung</strong><br />

auseinanderzusetzen. Die Dokumentation unter der Überschrift<br />

„<strong>Betreuung</strong>splan“ wird in erster Linie vom Berufsbetreuer<br />

erwartet. Sie schafft Transparenz und ermöglicht den<br />

Arbeitsgruppe 13<br />

Abgrenzung von rechtlicher und sozialer <strong>Betreuung</strong><br />

Walter Dörrer, freiberuflicher Betreuer, Dipl. Soz. Arb (FH), Stuttgart;<br />

Gerold Oeschger, freiberuflicher Betreuer, Dipl. Soz. Arb (FH), Volkertshausen<br />

„Sie sind doch der Betreuer, kaufen Sie bitte Unterhosen<br />

ein“ oder „bringen Sie den Bewohner <strong>zum</strong> Arzt“ – so oder<br />

ähnliche Aussagen bekommen vor allem beruflich tätige<br />

gesetzliche Betreuer fast täglich zu hören. Aber nicht<br />

nur diese Fragestellung machen klare Abgrenzungen<br />

zwischen rechtlicher und sozialer <strong>Betreuung</strong> erforderlich.<br />

<strong>Betreuung</strong>srechtliche Vorgaben wie Subsidiaritäts- und<br />

Erforderlichkeitsprinzip und nicht zuletzt die Änderungen<br />

der Rahmenbedingungen durch das In Kraft Treten des<br />

neuen Vergütungsrechts einerseits und laufende Änderungen<br />

des Sozialrechtes haben die Diskussionen entsprechend<br />

befördert. Die Überschneidungen und Wechselwirkungen<br />

zwischen <strong>Betreuung</strong>s- und Sozialrecht haben letztlich dazu<br />

geführt, daß der Deutsche Verein für öffentliche und private<br />

Akteuren die Diskussion des Leistungsgeschehens.<br />

Die Grundlage jeder Planung ist die Klarheit des Auftrags.<br />

Der Arbeitsauftrag des Betreuers wird durch die Aufgabenkreise<br />

definiert. Es ist wichtig, Missverständnisse zu vermeiden,<br />

um Unstimmigkeiten zu der Frage, welche Tätigkeiten<br />

im Rahmen des beschlossenen Aufgabenkreises zu erledigen<br />

sind, zu begegnen. Eine mit dem Gericht abgestimmte<br />

betreuungsrechtliche Hilfeplanung konkretisiert den Handlungsauftrag<br />

und begegnet somit nicht nur unterschiedlichen<br />

Auffassungen zwischen Gericht und Betreuer, sondern<br />

kann auch Missverständnisse zwischen Betreuern und Dritten<br />

vermeiden. Er gibt Auskunft über den <strong>Betreuung</strong>sbedarf,<br />

die erforderliche Qualifikation des Betreuers und die vergangenen<br />

und zukünftigen zu erwartenden Änderungen.<br />

Die Inhalte der Dokumentation müssen die Grundrechte der<br />

Betreuten achten. Es ist zu beachten, dass jedem der aktuell<br />

und in Zukunft am Verfahren beteiligt ist die vom Betreuer<br />

zur Akte gegebenen Informationen offen liegen. Bei der<br />

Erstellung und Bewertung des <strong>Betreuung</strong>splans gilt es, der<br />

Gefahr entgegenzutreten, diesen als starres und abzuarbeitendes<br />

Konzept anzusehen. Das Handeln des Betreuers ist<br />

der aktuellen Dynamik des Lebens unterworfen.<br />

Fürsorge in Berlin in Zusammenarbeit mit Akteuren des <strong>Betreuung</strong>srechts<br />

als auch des Sozialrechts eine Handreichung<br />

erarbeitet und herausgegeben hat zur „Abgrenzung von<br />

rechtlicher <strong>Betreuung</strong> und Sozialleistungen“, deren Inhalt<br />

vorgestellt sowie Fragen der Umsetzung auf örtlicher Ebene<br />

Inhalt einer ergebnisorientierten Diskussion dieser Arbeitsgruppe<br />

sein soll. Es wäre wünschenswert, wenn die Teilnehmer<br />

dieser Arbeitsgruppe sich ebenfalls aus den Bereichen<br />

<strong>Betreuung</strong> und Sozialrecht zusammensetzen würden. 1<br />

-34-<br />

1<br />

Abgrenzung von rechtlicher <strong>Betreuung</strong> und Sozialleistungen, Handreichung des Deutschen Vereins zur Abgrenzung von Tätigkeiten an der Schnittstelle zwischen<br />

rechtlicher <strong>Betreuung</strong> und Sozialleistungen sowie Empfehlungen zur Kooperation der Beteiligten, Berlin 2007<br />

-35-<br />

Thesen und einführende Gedanken zu den Arbeitsgruppen


Thesen und einführende Gedanken zu den Arbeitsgruppen<br />

Arbeitsgruppe 14<br />

Garantenpflichten des Betreuers und der betreuenden Dienste<br />

Prof. Dr. jur. Birgit Hoffmann,FH für Sozialwesen, Mannheim,<br />

Moderation: Alexandra Neumann, Dipl. Rechtspflegerin, Berlin<br />

Gegen Betreuer, Bevollmächtigte, die einen Betroffenen in<br />

einer Einrichtung bzw. ambulant betreuende Fachkräfte<br />

sowie die Fachkräfte eines Allgemeinen Sozialen Dienst bzw.<br />

der <strong>Betreuung</strong>sbehörde werden nur selten Strafverfahren<br />

eingeleitet. Die Frage, ob und in welchem Umfang ihr Handeln<br />

oder Unterlassen nicht nur haftungsrechtliche, sondern<br />

auch strafrechtliche Folgen haben könnte, stellen sich die<br />

Genannten gleichwohl. Diese Überlegungen können die<br />

Entscheidung im Einzelfall – etwa für oder gegen freiheitsentziehende<br />

Maßnahmen – beeinflussen.<br />

Gerade Betreuer und Bevollmächtigte werden zudem immer<br />

wieder zu überlegen haben, ob sie selbst eine Strafanzeige<br />

gegen Fachkräfte eines ambulant betreuenden Dienstes<br />

oder einer Einrichtung machen bzw. einen Strafantrag als<br />

Stellvertreter des Betroffenen stellen wollen – beispielsweise,<br />

wenn dieser durch nicht fachgerechte Pflege einen Gesundheitsschaden<br />

erleidet.<br />

In der Arbeitsgruppe werden die Garantenpflichten des<br />

Betreuers und der betreuenden Dienste – gerade auch in<br />

ihren Zusammenhängen – betrachtet, um Rechtssicherheit<br />

hinsichtlich der eigenen Verpflichtungen, aber ebenso von<br />

deren Grenzen zu schaffen. Erst Gewissheit in diesen Fragen<br />

ermöglicht – im Idealfall allen Beteiligten gemeinsam – das<br />

bewusste Eingehen von „Risiken“ im Interesse und entsprechend<br />

den Wünschen und Vorstellungen des Betroffenen.<br />

In dem in die AG einführenden Referat werden in diesem<br />

Sinne unter anderen folgende Fragestellungen angesprochen:<br />

- Voraussetzungen einer Strafbarkeit (… für Pflichtverletzungen<br />

durch Nichtstun)<br />

- Tatbestandliche Voraussetzungen von Körperverletzungs-<br />

und Tötungsdelikten<br />

- Tatbestandliche Voraussetzungen einer Freiheitsberaubung<br />

- Grundlage und Inhalt der Garantenpflichten von Betreuern<br />

(… bei Delegation)<br />

- Grundlage und Inhalt der Garantenpflichten der Fachkräfte<br />

betreuender Diensten<br />

- Recht zur Selbstbestimmung Betroffener als Grenze jeder<br />

Pflicht<br />

- Bedeutung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung<br />

Arbeitsgruppe 16:<br />

Befähigung <strong>zum</strong> Ehrenamt - österreichische Sachwalter und deutsche Betreuer<br />

Barbara Lehner-Fallnbügl, Sachwalterin, A – Wolkersdorf; Erwin Biringer, ehrenamtlicher Sachwalter, A - Wolkersdorf, Adi Dietz,<br />

ehrenamtl. Sachwalter, A – Hollabrunn; Beate Gerigk, , Dipl.Sozialwissenschaftlerin, Gladenbach;<br />

Michael Poetsch, Lehrer für Pflegeberufe, Staufenberg;<br />

Moderation: Stephan Sigusch, <strong>Betreuung</strong>sverein Oeschersleben;<br />

Die Förderung und Begleitung ehrenamtlicher BetreuerInnen<br />

und Bevollmächtigter ist eine der wesentlichen Aufgaben<br />

der <strong>Betreuung</strong>svereine.<br />

Wir stellen drei unterschiedliche Konzepte zur Begleitung<br />

ehrenamtlicher BetreuerInnen einander gegenüber:<br />

Das Projekt BIT (<strong>Betreuung</strong> im Tandem) aus Hessen<br />

Das noch namenlose Projekt zur ortsnahen Begleitung ehrenamtlicher<br />

BetreuerInnen in Sachsen-Anhalt<br />

Gelebte Praxis der Ehrenamtlichen Sachwalterschaft in<br />

Österreich<br />

Im Anschluss daran laden wir Sie ein, Ihre Visionen zu<br />

einem eigenen Konzept zu entwickeln und mutig den ersten<br />

Schritt zu tun.<br />

Geht nicht gibt’s nicht.<br />

Arbeitsgruppe 17:<br />

<strong>Betreuung</strong>sgerichtliche Genehmigungen und Praxisprobleme der gesetzlichen Neuregelungen<br />

Horst Deinert, Dipl.Sozialarbeiter, Duisburg; Uwe Harm, Dipl.Rechtspfleger, Bad Segeberg;<br />

Die Arbeitsgruppe wird sich mit den Genehmigungsverfahren<br />

im <strong>Betreuung</strong>srecht befassen, den Grundsätzen gem.<br />

BGB, das Verfahrensrecht nach dem neuen FamFG und<br />

die neueste Rechtsprechung dazu (Liste wird vorbereitet).<br />

Diskutiert werden die Anforderungen an Betreuer seitens der<br />

Gerichte, aber ebenso die Praxisprobleme, die sich aus der<br />

neuen Gesetzgebung ergeben haben. Beispielhaft werden<br />

dazu folgende aktuelle Themen genannt:<br />

Der Gesetzgeber hat mit Änderungen des § 1813 BGB gewisse<br />

Erleichterungen für Verfügungen über das Girokonto von<br />

betreuten Personen geschaffen. Die Grenzen dieser Erleich-<br />

terungen sind nun aber umso deutlicher geworden, denn<br />

diese Vorschrift regelt nicht allein das Girokonto, sondern<br />

in erster Linie Ausnahmen der Genehmigungstatbestände<br />

des § 1812 BGB. Eines dieser Genehmigungstatbestände<br />

ist die „Annahme geschuldeter Leistungen“. Hier ist vom<br />

<strong>Betreuung</strong>sgericht – anders als im Schuldrecht – die sog.<br />

(evtl. auch veraltete) Vertragstheorie bei den Erfüllungsgeschäften<br />

anwendbar. In vielen Fällen ergeben sich dadurch<br />

für die Betreuer lästige Hindernisse, die kaum verständlich<br />

sind. Unter Fachleuten wird die Frage, ob hier tatsächlich die<br />

Vertragstheorie anwendbar ist, diskutiert. Diese Thematik<br />

wird eines der Schwerpunkte des Arbeitskreises sein. Hier<br />

könnte auch ein Änderungsvorschlag an den Gesetzgeber<br />

formuliert werden.<br />

Die Genehmigungsverfahren in <strong>Betreuung</strong>ssachen, insbesondere<br />

die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die erst<br />

Arbeitsgruppe 18:<br />

Zugang <strong>zum</strong> Betreuerberuf<br />

Prof. Dr. Hans-Jürgen Schimke, Jurist, Laer<br />

Moderation: Prof. Dr. Wolf Crefeld, Hochschullehrer a.D., Düsseldorf<br />

Wenn ich einer anderen Person eine Vollmacht zur Regelung<br />

wichtiger Angelegenheiten erteile, achte ich darauf, dass<br />

diese Person in der Lage ist, meine Angelegenheiten mit den<br />

notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten zuverlässig zu<br />

erledigen. Für Menschen, die dies aufgrund der Art ihrer gesundheitlichen<br />

Beeinträchtigung nicht selbst können, macht<br />

dies erforderlichenfalls der fürsorgende Staat. Dieser hat<br />

dann darauf zu achten, dass der Betreuer die notwendigen<br />

Voraussetzungen für die Übernahme dieser verantwortungsreichen<br />

Aufgabe besitzt.<br />

Wie groß diese Verantwortung ist, hat Werner Bienwald<br />

mit der Formulierung deutlich gemacht, dass die Führung<br />

einer <strong>Betreuung</strong> als die „Führung eines zweiten Lebens“ zu<br />

verstehen ist: Ein Betreuer führt nicht nur sein eigenes Leben,<br />

sondern auch das eines anderen Menschen. Ob Omnibusfahrer<br />

ihr Fahrzeug sicher führen, ob Bautechniker im Interesse<br />

der Sicherheit die Regeln der Statik und der Bauausführung<br />

beherrschen, ob Ärzte und Hebammen im Interesse der<br />

Gesundheit ihrer Patienten über die notwendigen Fähigkeiten<br />

verfügen – hier wie in vielen anderen gesellschaftlichen<br />

Bereichen gilt: Wer in seinem Beruf besondere Verantwortung<br />

trägt, hat über definierte, verbindlich geltende Qualifikationen<br />

zu verfügen.<br />

Im <strong>Betreuung</strong>srecht existiert zur Qualifikationen von Betreuern<br />

nur der unbestimmte, unterschiedlich ausgelegte Rechtsbegriff<br />

der „Eignung“. In der Diskussion der letzten Jahre wird<br />

von Berufsbetreuern eine berufsfachliche Eignung gefordert,<br />

auch damit sie ehrenamtliche Betreuer aufgabengerecht<br />

unterstützen können. Von der berufsfachlichen Eignung<br />

einer Person grundsätzlich zu unterscheiden ist die Eignung<br />

für den konkreten Einzelfall angesichts dessen besonderer<br />

Anforderungen an den Betreuer. Nach dem Grundsatz der<br />

Einheitsentscheidung gemäß BtG von 1990 kann die Entscheidung<br />

über den Einzelfall nur das Gericht treffen, wobei sich<br />

vielerorts inzwischen eine fruchtbare Zusammenarbeit mit<br />

der örtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörde bewährt hat.<br />

mit Rechtskraft wirksam wird (§ 40 Abs. 2 FamFG), sind ein<br />

weiteres Hauptthema des Arbeitskreises. In der Praxis gibt<br />

es dazu noch viele ungeklärte Fragen und auch bei den<br />

Gerichten Unsicherheiten. Wie können solche Verfahren prozessökonomisch<br />

durchgeführt werden, was können und sollten<br />

Betreuer dazu leisten, welche Genehmigungsverfahren<br />

fallen überhaupt in die Anwendung des § 40 Abs. 2 FamFG<br />

und was ist mit den anderen Genehmigungen verfahrensrechtlich<br />

gesehen und viele weitere praxisrelevanten Fragen<br />

um die betreuungsgerichtlichen Genehmigungen sollen in<br />

der Diskussion mit allen Teilnehmern geklärt werden. Zu diesem<br />

Thema gehören auch die verfahrensrechtlichen Lücken<br />

im FamFG, z. B. der Umgang mit den „Mitteilungen“ einer<br />

faktischen Wohnungsaufgabe gem. § 1907 Abs. 2 Satz 2 BGB,<br />

die im FamFG überhaupt nicht geregelt sind.<br />

Hinsichtlich der berufsfachlichen Eignung sieht man in<br />

der Fachdiskussion vor allem folgende Qualifikationen als<br />

notwendig an: Einerseits besondere Rechtsanwendungskompetenz,<br />

anderseits angesichts der oft erheblich psychisch<br />

beeinträchtigten Klientel professionelle Kommunikations-<br />

und Beziehungskompetenzen. An einigen Hochschulen sind<br />

entsprechende Masterstudiengänge entstanden oder werden<br />

vorbereitet.<br />

Völlig unklar ist bisher, nach welchem Verfahren die berufsfachliche<br />

Eignung festzustellen und demensprechend den<br />

Zugang <strong>zum</strong> Beruf zu steuern ist:<br />

Die örtliche Justiz stellt eine Liste geeigneter Personen auf. Als<br />

Vorbild wird das Verfahren zur Auswahl von Insolvenzverwaltern.<br />

Die örtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden formulieren Eignungsprofile,<br />

nach denen sie dem Gericht Vorschläge machen.<br />

Berufs- und Fachverbände führen ein Berufsregister, mit<br />

denen den Gerichten geeignete Personen vorgeschlagen<br />

werden.Der Gesetzgeber definiert nach Abstimmung mit den<br />

Berufs- und Fachverbänden in einem Berufsgesetz Inhalt und<br />

Mindestdauer der beruflichen Aus- und Weiterbildung als<br />

Voraussetzung für die Eignung.<br />

Die Eignung zur berufsmäßigen <strong>Betreuung</strong> ist staatlich geprüften<br />

<strong>Betreuung</strong>sinstitutionen vorbehalten. Vorbild könnten<br />

hier die Anerkennungsverfahren der Sozialversicherungen<br />

bezüglich suchttherapeutischer Dienste und Kliniken sein.<br />

In der Arbeitsgruppe werden diese Alternativen für die<br />

Feststellung der berufsfachlichen Eignung erörtert werden:<br />

Was ist überhaupt gemäß Art. 12 GG (Freiheit der Berufswahl)<br />

zulässig? Mögliche Auswirkungen rein örtlicher Regelungen<br />

auf das <strong>Betreuung</strong>swesen? Wie kann die berufsständische<br />

Zuständigkeit für die Definition berufsfachlicher Normen<br />

gewahrt werden? Wie können örtliche Kartelle (geschlossene<br />

Listen) verhindert werden? Unter welchen Voraussetzungen<br />

können fachliche Eignungskriterien für die Gerichte verbindlich<br />

werden?<br />

-36- -37-<br />

Thesen und einführende Gedanken zu den Arbeitsgruppen


-38- -39-<br />

Platz für Ihre Notizen<br />

Nutzertreffen Mailingliste<br />

Mailingliste mailto:betreuungsrecht@lists.ruhr-uni-bochum.de<br />

betreuungsrecht@lists.ruhr-uni-bochum.de - Nutzertreffen<br />

Moderation: Arnd T. May<br />

Notizen<br />

Die Mailingliste <strong>Betreuung</strong>srecht@lists.ruhr-uni-bochum.de<br />

wurde 22.07.1997 gestartet. Inzwischen sind über 1.900 Nutzer<br />

auf der Liste abonniert. Die Nutzer der Mailingliste kommen<br />

aus unterschiedlichen Bereichen und haben vielfältige Bezü-<br />

ge <strong>zum</strong> <strong>Betreuung</strong>srecht.<br />

Die Mailingliste <strong>Betreuung</strong>srecht@lists.ruhr-uni-bochum.de<br />

ist als Plattform der kollegialen Beratung konzipiert. Dabei<br />

steht die Liste jedem interessierten Nutzer kostenfrei zur<br />

Verfügung. Nach der Anmeldung kann jeder Nutzer an die<br />

Liste schreiben. Die durch die Nutzer an die Listenanschrift<br />

geschickte Mail wird an alle Abonnenten verteilt. Die Liste<br />

wird nicht moderiert.<br />

Der Austausch von Informationen und Meinungen rund<br />

um das <strong>Betreuung</strong>srecht findet mit bis zu 30 Mails tagtäg-<br />

lich statt. Die Vielfalt der Perspektiven der Nutzer garantiert<br />

eine breite Basis an Erfahrungen. Neben Betreuern sind<br />

Richter / Rechtspfleger ebenso auf der Liste abonniert wie<br />

<strong>Betreuung</strong>sbehördenmitarbeiter aber auch Angehörige von<br />

Betreuten.<br />

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Herausgeber der Liste sind Brunhilde Ackermann, Prof. Dr.<br />

Tobias Fröschle, Dr. Arnd T. May, Prof. Dr. Hans-Martin Sass,<br />

Stephan Sigusch.<br />

Die Diskussion in der Liste soll konstruktiv sein und sich an<br />

Argumenten orientieren und nicht zu persönlichen Angrif-<br />

fen führen. Beleidigungen sowie faschistische, rassistische,<br />

sexistische und sonstige Zuschriften, die dem Listenzweck<br />

entgegenlaufen, werden nicht geduldet. Trotz scheinbarer<br />

Anonymität des Internets ist die Mailingliste eine sachorien-<br />

tierte Autauschplattform.<br />

Die Mailingliste betreuungsrecht@lists.ruhr-uni-bochum.<br />

de wird vom gemeinnützigen Verein „Institut für Ethik in<br />

der Praxis e.V.“ unterstützt und zur Sicherung des Betriebs<br />

sind Spenden erforderlich. Zur komfortableren Nutzung der<br />

Mailingliste können Nutzer eine Fördermitgliedschaft <strong>zum</strong><br />

Jahresbeitrag von 24,00 Euro beim Institut für Ethik in der<br />

Praxis e.V. beantragen.<br />

Das Nutzertreffen am Freitag, den 05. November nach den<br />

Arbeitsgruppen soll die persönlichen Kontakte der Nutzer<br />

vertiefen.


Auszug UN - BRK<br />

Auszug aus der UN- Behindertenrechtskonvention<br />

<br />

Artikel.1.-.Zweck<br />

Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten<br />

Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten<br />

durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern,<br />

zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der<br />

ihnen innewohnenden Würde zu fördern. Zu den Menschen<br />

mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche,<br />

seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen<br />

haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen<br />

Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten<br />

Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.<br />

<br />

Artikel.3.-.Allgemeine.Grundsätze<br />

Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind:<br />

a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde,<br />

seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit,<br />

eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit;<br />

b) die Nichtdiskriminierung;<br />

c) die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und<br />

Einbeziehung in die Gesellschaft;<br />

d) die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen<br />

mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als<br />

Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit;<br />

e) die Chancengleichheit;<br />

f) die Zugänglichkeit;<br />

g) die Gleichberechtigung von Mann und Frau;<br />

h) die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von<br />

Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts<br />

auf Wahrung ihrer Identität.<br />

<br />

Artikel.4.-.Allgemeine.Verpflichtungen<br />

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung<br />

aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle<br />

Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung<br />

aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern.<br />

Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten,<br />

a) alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen<br />

Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen<br />

anerkannten Rechte zu treffen;<br />

b) alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer<br />

Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung<br />

bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und<br />

Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen<br />

mit Behinderungen darstellen;<br />

c) den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von<br />

Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten<br />

und allen Programmen zu berücksichtigen;<br />

d) Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen<br />

unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen,<br />

dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen<br />

im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln;<br />

e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung<br />

aufgrund von Behinderung durch Personen,<br />

Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen;<br />

f) Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen,<br />

Geräte und Einrichtungen in universellem Design, wie in<br />

Artikel 2 definiert, die den besonderen Bedürfnissen von<br />

Menschen mit Behinderungen mit möglichst geringem Anpassungs-<br />

und Kostenaufwand gerecht werden, zu betreiben<br />

oder zu fördern, ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern<br />

und sich bei der Entwicklung von Normen und Richtlinien<br />

für universelles Design einzusetzen;<br />

g) Forschung und Entwicklung für neue Technologien, die<br />

für Menschen mit Behinderungen geeignet sind, einschließlich<br />

Informations- und Kommunikationstechnologien,<br />

Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien,<br />

zu betreiben oder zu fördern sowie ihre Verfügbarkeit und<br />

Nutzung zu fördern und dabei Technologien zu erschwinglichen<br />

Kosten den Vorrang zu geben;<br />

h) für Menschen mit Behinderungen zugängliche Informationen<br />

über Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien,<br />

einschließlich neuer Technologien, sowie andere<br />

Formen von Hilfe, Unterstützungsdiensten und Einrichtungen<br />

zur Verfügung zu stellen;<br />

i) die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen<br />

mit Behinderungen arbeitendem Personal auf dem<br />

Gebiet der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte<br />

zu fördern, damit die aufgrund dieser Rechte garantierten<br />

Hilfen und Dienste besser geleistet werden können.<br />

(2) Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen<br />

Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung<br />

seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im<br />

Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen<br />

zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser<br />

Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen<br />

aus diesem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht<br />

sofort anwendbar sind.<br />

(3) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften<br />

und politischen Konzepten zur Durchführung dieses<br />

Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen<br />

in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen,<br />

führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen,<br />

einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die<br />

sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und<br />

beziehen sie aktiv ein.<br />

(4) Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der<br />

Rechte von Menschen mit Behinderungen besser geeignete<br />

Bestimmungen, die im Recht eines Vertragsstaats oder in<br />

dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht enthalten sind,<br />

unberührt. Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen,<br />

Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht<br />

anerkannten oder bestehenden Menschenrechte und Grundfreiheiten<br />

dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder<br />

außer Kraft gesetzt werden, dass dieses Übereinkommen<br />

derartige Rechte oder Freiheiten nicht oder nur in einem<br />

geringeren Ausmaß anerkenne.<br />

(5) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne<br />

Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.<br />

<br />

Artikel.5.-.Gleichberechtigung.und.Nichtdiskriminierung<br />

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor<br />

dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln<br />

sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen<br />

Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das<br />

Gesetz haben.<br />

(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung<br />

aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit<br />

Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz<br />

vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.<br />

(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung<br />

von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten<br />

alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener<br />

Vorkehrungen zu gewährleisten.<br />

(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder<br />

Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von<br />

Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht<br />

als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.<br />

<br />

Artikel.10.-.Recht.auf.Leben<br />

Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass jeder Mensch ein<br />

angeborenes Recht auf Leben hat, und treffen alle erforderlichen<br />

Maßnahmen, um den wirksamen und gleichberechtigten<br />

Genuss dieses Rechts durch Menschen mit Behinderungen<br />

zu gewährleisten.<br />

<br />

Artikel.<strong>12.</strong>-.Gleiche.Anerkennung.vor.dem.Recht<br />

(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit<br />

Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt<br />

anerkannt zu werden.<br />

(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen<br />

in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit<br />

anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.<br />

(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um<br />

Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung<br />

zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und<br />

Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.<br />

(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung<br />

der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden<br />

Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen<br />

geeignete und wirksame Sicherungen<br />

vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese<br />

Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen<br />

betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit<br />

die Rechte, der Wille und die Präferenzen der<br />

betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten<br />

und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass<br />

die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände<br />

der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer<br />

Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung<br />

durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische<br />

Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen<br />

müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen<br />

die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig<br />

sein.<br />

(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten<br />

alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu<br />

gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das<br />

gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder<br />

zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln<br />

und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und<br />

anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass<br />

Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum<br />

entzogen wird.<br />

<br />

Artikel.14.-.Freiheit.und.Sicherheit.der.Person<br />

(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten,<br />

a) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit<br />

anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit<br />

genießen;<br />

b) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit<br />

anderen die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen<br />

wird, dass jede Freiheitsentziehung im Einklang mit<br />

dem Gesetz erfolgt und dass das Vorliegen einer Behinderung<br />

in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt.<br />

(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Menschen mit<br />

Behinderungen, denen aufgrund eines Verfahrens ihre<br />

Freiheit entzogen wird, gleichberechtigten Anspruch auf die<br />

in den internationalen Menschenrechtsnormen vorgesehe-<br />

nen Garantien haben und im Einklang mit den Zielen und<br />

Grundsätzen dieses Übereinkommens behandelt werden,<br />

einschließlich durch die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen.<br />

<br />

Artikel.17.-.Schutz.der.Unversehrtheit.der.Person<br />

Jeder Mensch mit Behinderungen hat gleichberechtigt mit<br />

anderen das Recht auf Achtung seiner körperlichen und<br />

seelischen Unversehrtheit.<br />

<br />

Artikel.19.-.Unabhängige.Lebensführung.und.Einbeziehung.<br />

in.die.Gemeinschaft<br />

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen<br />

das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit<br />

gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der<br />

Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete<br />

Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen<br />

Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die<br />

Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern,<br />

indem sie unter anderem gewährleisten, dass<br />

a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die<br />

Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu<br />

entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet<br />

sind, in besonderen Wohnformen zu leben; […]<br />

<br />

Artikel.22.-.Achtung.der.Privatsphäre<br />

(1) Menschen mit Behinderungen dürfen unabhängig von<br />

ihrem Aufenthaltsort oder der Wohnform, in der sie leben,<br />

keinen willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in ihr<br />

Privatleben, ihre Familie, ihre Wohnung oder ihren Schriftverkehr<br />

oder andere Arten der Kommunikation oder rechtswidrigen<br />

Beeinträchtigungen ihrer Ehre oder ihres Rufes<br />

ausgesetzt werden. Menschen mit Behinderungen haben<br />

Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder<br />

Beeinträchtigungen.<br />

(2) Die Vertragsstaaten schützen auf der Grundlage der<br />

Gleichberechtigung mit anderen die Vertraulichkeit von<br />

Informationen über die Person, die Gesundheit und die Rehabilitation<br />

von Menschen mit Behinderungen.<br />

<br />

Artikel.23.-.Achtung.der.Wohnung.und.der.Familie<br />

(1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen<br />

zur Beseitigung der Diskriminierung von Menschen<br />

mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung<br />

mit anderen in allen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft<br />

und Partnerschaften betreffen, um zu gewährleisten,<br />

dass<br />

a) das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen<br />

Alter, auf der Grundlage des freien und vollen<br />

Einverständnisses der künftigen Ehegatten eine Ehe zu<br />

schließen und eine Familie zu gründen, anerkannt wird;<br />

b) das Recht von Menschen mit Behinderungen auf freie<br />

und verantwortungsbewusste Entscheidung über die Anzahl<br />

ihrer Kinder und die Geburtenabstände sowie auf Zugang<br />

zu altersgemäßer Information sowie Aufklärung über Fortpflanzung<br />

und Familienplanung anerkannt wird und ihnen<br />

die notwendigen Mittel zur Ausübung dieser Rechte zur<br />

Verfügung gestellt werden;<br />

c) Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern,<br />

gleichberechtigt mit anderen ihre Fruchtbarkeit behalten.<br />

-40- -41-<br />

Auszug UN - BRK


Organisatorische Hinweise und Anfahrtsbeschreibung<br />

Organisatorische Hinweise<br />

Tagungsstätte ist die<br />

Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,<br />

Willy-Brandt-Straße 1<br />

50321Brühl bei Köln<br />

02232 / 929-0<br />

www.fhbund.de.<br />

Anfahrtsbeschreibung<br />

Anreise mit dem Flugzeug<br />

Vom Flughafen Köln/Bonn (Terminal 2) fährt die Stadt-<br />

Schnellbahn S 13 <strong>zum</strong> Kölner Hauptbahnhof. Die Weiterfahrt<br />

nach Brühl finden Sie unter: „Anreise mit öffentlichen<br />

Verkehrsmitteln“.<br />

Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln<br />

Ab Flughafen.Köln/Bonn Terminal 2 mit Stadt-Schnellbahn<br />

S 13 (Richtung Köln-Hbf. / Horrem) oder Regionalbahn Linie 8<br />

nach Köln-Hbf.<br />

Ab Köln-Dom.Hbf mit Deutsche Bahn Richtung Koblenz Hbf.<br />

=> Brühl-Bahnhof (Anmerkung: Brühl-Hbf. ist für Rollstuhlfahrer<br />

bzw. Gehbehinderte nicht geeignet!) Von dort weiter mit<br />

der Buslinie 990 (Wesseling - Brühl-Mitte – Lechenich Markt)<br />

=> FH-Bund/BFA. (Fahrtzeit ca. 19 Minuten).<br />

Zu.Beginn.und.zu.Ende.der.Tagung.verkehren.von.Brühl.<br />

Bahnhof.Sonderbusse.zur.Fachhochschule!<br />

alternativ:<br />

U-/S-Bahnlinie 18 (verläuft von Köln-Hbf. (unterirdisch) im<br />

10- bzw. 20-Minuten-Takt) => Haltestelle Brühl-Mitte, von dort<br />

weiter mit der Buslinie 990 (Wesseling - Brühl-Mitte – Lechenich<br />

Markt) => FH-Bund/BFA. ( Fahrtzeit ca. 9 Minuten.).<br />

Ab Bonn.Hbf mit Stadtbahnlinie 18 (verläuft im 10- bzw.<br />

20-Minuten-Takt) => Haltestelle Brühl-Mitte, von dort weiter<br />

mit der Buslinie 990 (Wesseling - Brühl-Mitte – Lechenich<br />

Markt) => FH-Bund/BFA (Fahrtzeit ca. 9 Minuten)<br />

Jeweils Alternativ ab Haltestelle Brühl-Mitte: http://www.fhbund.de/nn_15756/DE/04__FH__Bund/40__Hochschulzentrale/30__Referat__Z4/10__Anreiseinformationen/anreiseinformationen.html“<br />

\l „AST“ \o „Anreiseinformationen“ \t „_self“<br />

Anrufsammeltaxi (AST) => FH-Bund/BFA.<br />

Wir bitten alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, sich am<br />

Anreisetag zunächst im Tagungsbüro an<strong>zum</strong>elden!<br />

Im Tagungsbüro erhalten Sie<br />

• die Teilnahmebescheinigung<br />

• aktuelle Informationen <strong>zum</strong> Programm und<br />

• eine Liste der Teilnehmer/innen<br />

• Informationen zur Unterkunft im Wohnheim der<br />

Fachhochschule.<br />

Alle Angaben zu Fahrzeiten und Preise finden Sie unter<br />

http://www.vrsinfo.de“ \o „Externer Link: Verlinkung zur<br />

Homepage des Verkehrsverbunds<br />

Rhein-Sieg (VRS) (Öffnet neues Fenster)“ \t „_blank“ www.<br />

vrsinfo.de<br />

Alle.Angaben.zu.Fahrzeiten.und.Preise.finden.Sie.unter<br />

www .vrsinfo .de<br />

Anreise mit dem Pkw<br />

Über den Kölner.Autobahnring, A 4 Ausfahrt Köln- Klettenberg,<br />

Luxemburger Straße (B 265) über Hürth in Richtung<br />

Erftstadt, links auf die Theodor-Heuss-Straße (L 184) Richtung<br />

Brühl, nach 1 km rechts in die Willy-Brandt- Straße (Hinweisschild:<br />

„Bundesakademie/FH Bund“), zweite Möglichkeit<br />

links abbiegen.<br />

Aus.Bonn die A 555 Ausfahrt Köln-Godorf Richtung Brühl,<br />

von Autobahnzubringer links abbiegen, ersten Kreisverkehr<br />

passieren, Sie befinden sich auf der Kölnstraße, im zweiten<br />

Kreisverkehr rechts abbiegen; weiter geradeaus bis <strong>zum</strong><br />

Ortsausgang, nach Ortsausgangsschild bei erster Gelegenheit<br />

von der Theodor- Heuss-Straße links in die Willy-Brandt-<br />

Straße (Hinweisschild: „Bundesakademie/FH Bund“), zweite<br />

Möglichkeit links abbiegen.<br />

Aus nördlicher.bzw ..südlicher.Richtung über A 61 Ausfahrt<br />

Erftstadt auf B 265 ca. 7 km in Richtung Hürth, rechts auf die<br />

Theodor-Heuss-Straße (L 184) in Richtung Brühl, nach 1 km<br />

rechts in die Willy-Brandt-Straße (Hinweisschild: „Bundesakademie/FH<br />

Bund“), zweite Möglichkeit links abbiegen<br />

HK-BUR<br />

Heidelberger Kommentar <strong>zum</strong> <strong>Betreuung</strong>s- und Unterbringungsrecht<br />

Herausgegeben von RA Prof. Dr. Thomas Klie, Axel Bauer, weiterer aufsichtsführender<br />

Richter und <strong>Betreuung</strong>srichter am AG, Jürgen Rink, Vormundschaftsrichter am AG a.D.<br />

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der relevanten materiell- und<br />

verfahrensrechtlichen Vorschriften des<br />

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• Checklisten, Formulare und Musterbriefe,<br />

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<strong>Betreuung</strong>svereinen sowie die Regelungen<br />

der einzelnen Bundesländer.<br />

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-42- -43-<br />

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