Betrifft: Betreuung extra - Tagungsmateralien zum 12. BGT
Betrifft: Betreuung extra - Tagungsmateralien zum 12. BGT
Betrifft: Betreuung extra - Tagungsmateralien zum 12. BGT
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VormundschaftsGerichtsTag e.V.<br />
<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong><br />
<strong>extra</strong><br />
Tagungsmaterialien <strong>zum</strong><br />
<strong>12.</strong> Vormundschaftsgerichtstag<br />
vom 04.-06. November 2010<br />
in der Fachhochschule des Bundes für öffentliche<br />
Verwaltung in Brühl<br />
Menschen und Rechte –<br />
Behindertenrechtskonvention<br />
und <strong>Betreuung</strong><br />
▪ Programm im Überblick<br />
▪ Beiträge und Thesen zu den Einzelveranstaltungen<br />
▪ Anfahrtsbeschreibung und organisatorische Hinweise<br />
-1-
Ibrahim Rüschoff<br />
Umgang mit<br />
muslimischen Patienten<br />
Broschur, 140 Seiten, 14,95 €<br />
ISBN 978-3-88414-484-8<br />
Psychiatrie-Verlag GmbH<br />
Thomas-Mann-Straße 49 a • 53111 Bonn<br />
Die Bibliothek für Betreuende<br />
Thomas Bock<br />
Umgang mit psychotischen Patienten<br />
Broschur, 144 Seiten, 14,95 €<br />
ISBN 978-3-88414-507-4<br />
Gunda Schlichte<br />
Betreutes Wohnen<br />
Broschur, 144 Seiten, 14,90 €<br />
ISBN 978-3-88414-391-9<br />
Dirk R. Schwoon<br />
Umgang mit alkohol abhängigen Patienten<br />
Broschur, 144 Seiten, 14,90 €<br />
ISBN 978-3-88414-367-4<br />
Ewald Rahn<br />
Umgang mit Borderline<br />
Broschur, 160 Seiten, 16,95 €<br />
ISBN 978-3-88414-497-8<br />
Tel. +49 (0)228-725 34 15<br />
Fax +49 (0)228-725 34 20<br />
Günther Schwarz<br />
Umgang mit demenz kranken Menschen<br />
Broschur, 144 Seiten, 14,95 €<br />
ISBN 978-3-88414-516-6<br />
E-Mail verlag@psychiatrie.de<br />
Internet www.psychiatrie-verlag.de<br />
<strong>12.</strong> Vormundschaftsgerichtstag vom 04.- 06.11.2010<br />
in der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung<br />
Willy-Brandt-Straße 1<br />
50321 Brühl<br />
Telefon: 02232 / 929-0 Fax: 02232 / 929-5100<br />
-2- -3-<br />
364-PSY AZ VGT 2010 RZ.indd 1 10.09.10 14:04<br />
Inhalt<br />
Grußwort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...4<br />
Das.Programm.im.Überblick. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...5<br />
Die.Arbeitsgruppen.im.Überblick. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...6<br />
Die.Mitwirkenden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...7<br />
Eröffnungsvorträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...8<br />
UN-Behindertenrechtskonvention und <strong>Betreuung</strong>srecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...8<br />
Von der Idee zur Wirklichkeit – Behindertenrechtskonvention konkret. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...8<br />
Thesen.und.einführende.Gedanken.zu.den.Teilplenen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10<br />
TP.1:.Menschenrechte in der medikamentösen Therapie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10<br />
TP.2: Menschenrechte in der Pflege – Häusliche Gewalt - ReduFix ambulant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10<br />
TP.3: Unterbringung und Behindertenrechtskonvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11<br />
TP.4: Menschenrechte am Lebensende - Erfahrungen mit dem Patientenverfügungsgesetz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15<br />
TP.5:.Inklusion durch Kommunikation – sich verständlich machen und den anderen verstehen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16<br />
TP.6: Draußen nicht zurechtkommen - Gemeindepsychiatrischer Verbund und rechtliche <strong>Betreuung</strong>. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17<br />
TP.7: Diagnostik im betreuungsrechtlichen Verfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21<br />
TP.8: Zukunftswerkstatt <strong>Betreuung</strong>svereine. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .24<br />
TP.9 Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter und die Behindertenrechtskonvention. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .24<br />
Thesen.und.einführende.Gedanken.zu.den.Arbeitsgruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .28<br />
AG.1: Psychopharmaka bei alten Menschen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .28<br />
AG.2:.Neue Formen des Umgangs mit psychisch Kranken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .28<br />
AG.3:.Unterbringung und Zwangsbehandlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .29<br />
AG.4: Inklusion in Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30<br />
AG.5: Strukturen des <strong>Betreuung</strong>srecht wieder auf dem Prüfstand?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .31<br />
AG.6:.Die Kommunikation des Betreuers mit Angehörigen von Betreuten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .32<br />
AG.7:.Behandlungsvereinbarungen für psychisch Kranke im Lichte des Patientenverfügungsgesetzes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .32<br />
AG.8: Beratung zur Patientenverfügung und Behandlungswünschen aus juristischer und ethischer Sicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . .33<br />
AG.9:.Qualifizierung zur Sozialdiagnostik für <strong>Betreuung</strong>sbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .33<br />
AG.10: Beratung zu Vorsorgevollmachten in <strong>Betreuung</strong>svereinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .33<br />
AG.11: Teilhabe durch einfache Sprache - auch bei der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34<br />
AG.12: <strong>Betreuung</strong>splanung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .35<br />
AG.13: Abgrenzung von rechtlicher und sozialer <strong>Betreuung</strong>. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .35<br />
AG.14: Garantenpflichten des Betreuers und der betreuenden Dienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .36<br />
AG.16:.Befähigung <strong>zum</strong> Ehrenamt – österreichische Sachwalter und deutsche Betreuer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .36<br />
AG.17: <strong>Betreuung</strong>sgerichtliche Genehmigungen und Praxisprobleme der gesetzlichen Neuregelungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .36<br />
AG.18: Zugang <strong>zum</strong> Betreuerberuf. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .37<br />
Rahmenprogramm. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .38<br />
Nutzertreffen Mailinglist <strong>Betreuung</strong>srecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .38<br />
Anhang:.Auszug.aus.UN.-.BRK. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .40<br />
Organisatorische.Hinweise.und.Anfahrtsbeschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .42<br />
Inhalt
Grußwort<br />
Grußwort<br />
Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer, nach 12 Jahren in Erkner sind Sie bereit, uns an die für uns neue und größere<br />
Tagungsstätte der Fachhochschule des Bundes in Brühl zu folgen, und wir sind nach unseren eigenen positiven Eindrücken<br />
anlässlich einer Vorstandssitzung dort gespannt, ob Sie dieses Urteil nach der Tagung im November teilen werden.<br />
Zur inhaltlichen Vorbereitung stellen wir Ihnen wie immer mit diesem Materialienband Einführungstexte und Thesen<br />
zu den meisten Teilplena und Arbeitsgruppen zur Verfügung. Auch wenn das Tagungsthema möglicherweise zu der<br />
Erwartung verleitet, auf der Tagung würden die neuen Wahrheiten und Richtlinien der Behindertenrechtskonvention für<br />
das <strong>Betreuung</strong>srecht verkündet („Von einer Politik der Fürsorge hin zu einer Politik der Rechte – Menschenwürde, Nichtdiskriminierung,<br />
assistierte Selbstbestimmung, soziale Inklusion und Barrierefreiheit“), werden Sie wie immer mit Ihren<br />
beruflichen Erfahrungen und Ihrem Engagement gefordert sein, etwaigen Veränderungsbedarf mit zu ermitteln und zu<br />
formulieren. Die Bundesregierung hat in ihrer Denkschrift zur Behindertenrechtskonvention Ende 2008 den Standpunkt<br />
vertreten, das <strong>Betreuung</strong>srecht, insbesondere seine „gesetzlichen Regelungen“, müsste nicht geändert werden. Dies enthält<br />
keine Aussage über die darauf „gestützten Praktiken“ oder gar über „rechtlich nicht geregelte Praktiken“ - wozu man z.B. die<br />
medizinische Zwangsbehandlung im Rahmen von § 1906 BGB (nicht die nach den PsychKGen) zählen könnte, weil hierzu<br />
nichts Ausdrückliches im Gesetz steht.<br />
Dem widerspricht das Institut für Menschenrechte in Berlin, bei dem die Monitoringstelle für Deutschland angesiedelt ist.<br />
Dieser Widerspruch kann nur die Aussage über die gesetzlichen Regelungen treffen, denn über die „Praktiken“ sagt die<br />
Regierung nichts aus. Aber auch dieser Widerspruch könnte berechtigt sein, da die Meinung der Bundesregierung nur<br />
die Meinung der Bundesregierung wiedergibt. Für etwaige Umsetzungsverpflichtungen, die Bestandteil der Disskussionen<br />
unserer Tagung sind und die die gesetzlichen Regelungen betreffen ist sie nicht verbindlich.<br />
Gerade was „rechtlich gestützte Praktiken“ und „rechtlich nicht geregelte Praktiken“ betrifft, müssen wir über etwaige<br />
Umsetzungsverpflichtungen diskutieren und versuchen, einen tragfähigen und an den Kernaussagen der BRK orientierten<br />
Konsens zu erzielen.<br />
Als Beispiel sei § 1902 BGB, die gesetzliche Vertretung, genannt. Muss schon diese gesetzliche Regelung geändert werden?<br />
Wenn nein, muss die darauf gestützte Praktik der Betreuer geändert werden und wie ?<br />
Wenn Sie neugierig sind und Zeit haben, lesen Sie doch einmal nach, was in der Ausschussdrucksache 16(11)1186 zur<br />
Sachverständigenanhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 24.11.2008 für<br />
Meinungen zusammen getragen worden sind (www.institut-fuermenschenrechte.de).<br />
Ob vorbereitet oder unvorbereitet, Sie sind uns alle herzlich willkommen.<br />
Auf Wiedersehen in Brühl !<br />
Volker Lindemann<br />
Vorsitzender des Vormundschaftsgerichtstages e.V.<br />
Impressum<br />
Herausgeber: Vormundschaftsgerichtstag e.V.<br />
Kurt-Schumacher-Platz 9,<br />
44787 Bochum<br />
Tel. 0234/640 65 72,<br />
Fax 0234/640 89 70<br />
E-Mail: vgt-ev@vgt-ev.de,<br />
Geschäftsführer Karl – Heinz Zander<br />
Redaktion: Gerold Oeschger, Satz und Layout: Rebecca Oeschger<br />
Druck: Digitaldruckhaus Konstanz GmbH,<br />
Versand: Arbeitstherapeutische Werkstätte der Paritätischen Sozialdienste Konstanz<br />
Das Programm des <strong>12.</strong> Vormundschaftsgerichtstags im Überblick<br />
Donnerstag, 04.11.2010,<br />
bis 14.00 Uhr Anreise<br />
Bitte melden Sie sich zuerst im Tagungsbüro an!<br />
Das Tagungsbüro ist ab 11.00 Uhr besetzt<br />
14.00 Uhr: Plenum<br />
Eröffnung und Begrüßung<br />
Volker Lindemann, Vorsitzender des VGT<br />
Grußworte<br />
Aus dem Bundesjustizministerium und dem Justizministerium<br />
Nordrhein – Westfalen<br />
Eröffnungsvorträge:<br />
UN-Behindertenrechtskonvention und <strong>Betreuung</strong>srecht<br />
Volker Lipp<br />
Von der Idee zur Wirklichkeit –Behindertenrechtskonvention<br />
konkret<br />
Joachim Speicher<br />
16.30 Uhr bis 18 Uhr: Teilplenen<br />
(parallele Vorträge mit Diskussion)<br />
TP 1 Menschenrechte in der medikamentösen Therapie<br />
Volkmar Aderhold<br />
Moderation: Wolf Crefeld<br />
TP 2 Menschenrechte in der Pflege – Häusliche Gewalt -<br />
ReduFix ambulant<br />
Thomas Klie<br />
Moderation: Gerold Oeschger<br />
TP 3 Unterbringung und Behindertenrechtskonvention<br />
Peter Kruckenberg, Rolf Marschner, Margret Osterfeld<br />
Moderation: Annette Loer, Volker Lindemann<br />
TP 4 Menschenrechte am Lebensende - Erfahrungen mit<br />
dem Patientenverfügungsgesetz<br />
Volker Lipp, Klaus Strasser<br />
Moderation: Andrea Diekmann<br />
TP 5 Inklusion durch Kommunikation – sich<br />
verständlich machen und den anderen<br />
verstehen<br />
Guntram Platter<br />
Moderation: Stephan Sigusch<br />
20.00 Uhr: Kulturprogramm mit der Kabarettistin Tina Teubner<br />
„Aus dem Tagebuch meines Mannes“<br />
21.30 Uhr: Nutzertreffen Mailingliste <strong>Betreuung</strong>srecht<br />
informeller Rahmen in der Mensa<br />
Moderation: Arnd May<br />
Freitag, 14.11.2008:<br />
9.00 bis <strong>12.</strong>00 Uhr: Teilplenen<br />
TP 6 Draußen nicht zurechtkommen -<br />
Gemeindepsychiatrischer Verbund und<br />
rechtliche <strong>Betreuung</strong><br />
Klaus Förter – Vondey, Nils Greve, Matthias Rose-<br />
mann, Gerold Oeschger<br />
Moderation: Wolf Crefeld<br />
TP 7 Diagnostik im betreuungsrechtlichen<br />
Verfahren<br />
Harald Ansen, Bernhard Knittel, Christoph Lenk<br />
Moderation: Reinhard Langholf<br />
TP 8 Zukunftswerkstatt <strong>Betreuung</strong>svereine<br />
Adi Dietz, Erwin Biringer, Barbara Lehner – Fallnbü-<br />
gel, Beate Gerigk, Michael Poetsch<br />
Moderation: Stephan Sigusch<br />
TP 9 Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter und die Be-<br />
hindertenrechtskonvention<br />
Valentin Aichele, Ulrich Hellmann, Andrea Diekmann<br />
Moderation: Peter Winterstein<br />
14.00 Uhr bis 17.00 Uhr: Arbeitsgruppen<br />
17.00 Uhr bis 18.30 Uhr: Plenum<br />
HK-BUR Diskussionsforum:<br />
<strong>Betreuung</strong>srecht in der Praxis nach dem FamFG<br />
20.00 Uhr: Mitgliederversammlung<br />
des Vormundschaftsgerichtstag e.V.<br />
anschließend Disco<br />
Samstag, 15.11.2008,<br />
9.00 Uhr: Plenum<br />
Zukunftsperspektiven des <strong>Betreuung</strong>srechts – auf dem Weg<br />
<strong>zum</strong> <strong>Betreuung</strong>shilfegesetz<br />
Robert Northoff<br />
09.45 Uhr Podiumsdiskussion<br />
Die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention<br />
Podiumsdiskussion mit Andreas Jürgens, MdL Hessen; Klaus<br />
Lachwitz, Bundesvereinigung Lebenshilfe; Anne Algermissen,<br />
Bundesministerium der Justiz.<br />
Moderation: Thomas Klie<br />
Schlusserklärung und Verabschiedung der Teilnehmer<br />
<strong>12.</strong>30 Uhr: Ende der Tagung<br />
Rund um die Plenarveranstaltungen am Donnerstag und<br />
Samstag spielen Klaus Teubner und Arvid Genius Jazz<br />
Standards.<br />
-4- -5-<br />
Programm
Verteilung der Teilnehmer auf die Teiplenen und Arbeitsgruppen<br />
Verteilung der Wünsche zur Teilnahme an den<br />
Teilplenen und den Arbeitsgruppen<br />
1.Wahl Teilnehmerzahl<br />
TP 1 80<br />
TP2 31<br />
TP3 63<br />
TP4 76<br />
TP5 24<br />
TP6 48<br />
TP7 67<br />
TP8 74<br />
TP9 89<br />
AG1 17<br />
AG2 35<br />
AG3 30<br />
AG4 5<br />
AG5 54<br />
AG6 8<br />
AG7 14<br />
AG8 32<br />
AG9 12<br />
AG10 10<br />
AG11 9<br />
AG12 11<br />
AG13 25<br />
AG14 6<br />
AG16 7<br />
AG17 5<br />
AG18 10<br />
In den vorstehenden Zahlen sind die Referenten und Moderatoren<br />
nicht enthalten.<br />
Die bei der Anmeldung angegebenen Wünsche bezüglich<br />
der Teilnahme an einem Teilplenum / einer Arbeitsgruppe<br />
dienen der Zuordnung der verschieden großen Veranstaltungsräume.Eine<br />
Verteilung auf die einzelnen Arbeitsgruppen<br />
und Teilplenen erfolgt durch die Teilnehmerinnen und<br />
Teilnehmer selbst.<br />
Die Arbeitsgruppen im Überblick<br />
AG 1 Psychopharmaka bei alten Menschen<br />
Jochen Tenter<br />
AG 2 Neue Formen des Umgangs mit psychisch Kranken<br />
Nils Greve, Moderation: Gisela Lantzerath<br />
AG 3 Unterbringung und Zwangsbehandlung<br />
Ruth Fricke, Peter Kruckenberg, Rolf Marschner<br />
Moderation: Volker Lindemann<br />
AG 4 Inklusion in Arbeit<br />
Anton Senner, Moderation: Ulrich Wöhler<br />
AG 5 Strukturen des <strong>Betreuung</strong>srechts wieder auf dem Prüfstand?<br />
Rainer Pitschas im Gespräch mit TeilnehmerInnen der interdisziplinären<br />
Bund – Länder – Arbeitsgruppe zur Änderung<br />
des <strong>Betreuung</strong>srechts<br />
Moderation: Brunhilde Ackermann<br />
AG 6 Die Kommunikation des Betreuers mit Angehörigen<br />
von Betreuten<br />
Guntram Platter<br />
AG 7 Behandlungsvereinbarungen für psychisch Kranke im<br />
Lichte des Patientenverfügungsgesetzes<br />
Oliver Tolmein, Margret Osterfeld, Moderation: Annette Loer<br />
AG 8 Beratung zur Patientenverfügung und Behandlungswünschen<br />
aus juristischer und ethischer Sicht<br />
Dagmar Brosey, Carmen Kaminsky<br />
AG 9 Qualifizierung zur Sozialdiagnostik für <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />
Harald Ansen, Moderation: Reinhard Langholf<br />
AG 10 Beratung zu Vorsorgevollmachten in <strong>Betreuung</strong>svereinen<br />
Eik Schieferdecker<br />
AG 11 Teilhabe durch einfache Sprache - auch bei der Vorsorgevollmacht<br />
und Patientenverfügung<br />
Carola von Looz, Birgit Struck<br />
AG 12 <strong>Betreuung</strong>splanung<br />
Jürgen Fischbach, Jürgen Thar<br />
AG 13 Abgrenzung von rechtlicher und sozialer <strong>Betreuung</strong><br />
Walter Dörrer, Gerold Oeschger<br />
AG 14 Garantenpflichten des Betreuers und der betreuenden<br />
Dienste<br />
Birgit Hoffmann, Moderation: Alexandra Neumann<br />
AG 16 Befähigung <strong>zum</strong> Ehrenamt – österreichische Sachwalter<br />
und deutsche Betreuer<br />
Barbara Lehner – Fallnbügl, Erwin Bieringer, Adi Dietz, Beate<br />
Gerigk, Michael Poetsch<br />
Moderation: Stephan Sigusch<br />
AG 17 <strong>Betreuung</strong>sgerichtliche Genehmigungen und Praxisprobleme<br />
der gesetzlichen Neuregelungen<br />
Horst Deinert, Uwe Harm<br />
AG 18 Zugang <strong>zum</strong> Betreuerberuf<br />
Hans-Jürgen Schimke, Moderation: Wolf Crefeld<br />
Die Mitwirkenden<br />
Brunhilde Ackermann, Leiterin der <strong>Betreuung</strong>sbehörde<br />
Kassel<br />
Dr. med. Volkmar Aderhold, Institut für Sozialpsychiatrie der<br />
Universität Greifswald,<br />
Dr. Valentin Aichele, Deutsches Institut für Menschenrechte,<br />
Berlin<br />
Prof. Dr. Harald Ansen, Hochschule für angewandte Wissenschaften<br />
Hamburg<br />
Erwin Biringer, ehrenamtlicher Sachwalter, Wolkersdorf<br />
Prof. Dr. Dagmar Brosey, Fachhochschule Köln<br />
Dr. Anne Algermissen, Bundesministerium der Justiz, Berlin<br />
Prof. Dr. Wolf Crefeld, Hochschullehrer a.D. Düsseldorf<br />
Adi Dietz, ehrenamtl. Sachwalter, Hollabrunn<br />
Horst Deinert, Dipl.Sozialarbeiter, Duisburg<br />
Dr. Andrea Diekmann, Vorsitzende Richterin am Landgericht,<br />
Berlin<br />
Walter Dörrer, freiberufl.Betreuer/Dipl.Sozialarbeiter, Stuttgart<br />
Hans-Jürgen Fischbach, Leiter der <strong>Betreuung</strong>sbehörde Stuttgart<br />
Klaus Förter-Vondey, Vorsitzender des Bundesverbandes der<br />
Berufsbetreuer/-innen, Hamburg<br />
Ruth Fricke, Bundesverband der Psychiatrieerfahrenen e.V.,<br />
Sprecherin der unabhängigen Beschwerdestelle Psychiatrie<br />
im Kreis Herford<br />
Beate Gerigk, Dipl.Sozialwissenschaftlerin, Gladenbach<br />
Nils Greve, Psychiater und Psychologe, Psychosozialer Trägerverein<br />
Solingen<br />
Uwe Harm, Dipl.Rechtspfleger, Bad<br />
Ulrich Hellmann, Bundesvereinigung Lebenshilfe, Bad Segeberg<br />
Prof. Dr. Birgit Hoffmann, Fachhochschule für Sozialwesen<br />
Mannheim<br />
Dr. Andreas Jürgens, Richter am Amtsgericht, MdL Hessen<br />
Kassel<br />
Prof. Dr. Carmen Kaminsky, Fachhochschule Köln<br />
Prof. Dr. Thomas Klie, Evangelische Hochschule Freiburg<br />
Prof. Dr. Bernhard Knittel, Vorsitzender Richter am OLG, München<br />
Prof: Dr. Peter Kruckenberg, Sozialpsychiater, Bremen<br />
Klaus Lachwitz, Bundesvereinigung Lebenshilfe, Berlin<br />
Gisela Lantzerath, Dipl.Rechtspflegerin a.D., Bochum<br />
Dr. Christoph Lenk, Sozialpsychiatrischer Dienst Wandsbek,<br />
Hamburg<br />
Reinhard Langholf, Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit<br />
und Verbraucherschutz, Hamburg<br />
Barbara Lehner-Fallnbügl, Sachwalterin, Wolkersdorf<br />
Volker Lindemann, Vizepräsident OLG i.R., Schleswig<br />
Prof. Dr. Volker Lipp, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilpro-<br />
zessrecht und Rechtsvergleichung, Universität Göttingen<br />
Annette Loer, Richterin am Amtsgericht, Hannover<br />
Carola von Looz, Richterin am Amtsgericht, Kerpen<br />
Dr. Rolf Marschner, Rechtsanwalt, München<br />
Dr. Arnd May, Mailinglist <strong>Betreuung</strong>srecht, Recklinghausen<br />
Sybille M. Meier, Rechtsanwältin, Berlin<br />
Alexandra Neumann, Dipl.Rechtspflegerin, Berlin<br />
Prof. Dr. Robert Northoff, Hochschule Neubrandenburg,<br />
Gerold Oeschger, freiberufl.Betreuer/Dipl.Sozialarbeiter,<br />
Volkertshausen<br />
Margret Osterfeld, Ärztin für Psychiatrie und Psychiatrieerfahrene,<br />
Dortmund<br />
Prof.Dr. Rainer Pitschas, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften,<br />
Speyer<br />
Prof. Dr. Guntram Platter, Hochschule für nachhaltige Entwicklung<br />
(FH), Berlin<br />
Michael Poetsch, Lehrer für Pflegeberufe, Staufenberg,<br />
Matthias Rosemann, Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft<br />
Gemeindepsychiatrischer Verbünde, Bonn<br />
Prof. Dr. Hans-Jürgen Schimke, Jurist, Laer<br />
Anton Senner, Geschäftsführer der Bundesarbeitsgemeinschaft<br />
Integrationsfirmen, Hamburg<br />
Michael Sandkühler, Richter am Amtsgericht, Recklinghausen<br />
Eik Schieferdecker, Lehrbeauftragter, <strong>Betreuung</strong>sverein<br />
Merseburg<br />
Stephan Sigusch, Geschäftsführer des <strong>Betreuung</strong>svereins<br />
Oschersleben<br />
Joachim Speicher, Geschäftsführender Vorstand des Paritätischen<br />
Wohlfahrtsverbandes Hamburg<br />
Prof. Dr. Klaus Strasser, Professor für Anästhesiologie und<br />
Intensivmedizin, ehrenamtlicher Mitarbeiter eines Hospizes,<br />
Essen<br />
Birgit Struck, Leben mit Behinderung – <strong>Betreuung</strong>sverein,<br />
Hamburg<br />
Dr. Jochen Tenter, Chefarzt Abteilung für Alterspsychiatrie<br />
und Psychotherapie Weissenau, Ravensburg<br />
Jürgen Thar, freiberufl.Betreuer/Dipl.Sozialarbeiter, Erftstadt<br />
Oliver Tolmein, Rechtsanwalt, Hamburg<br />
Peter Winterstein, Vizepräsident des OLG Rostock<br />
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit<br />
im Landkreis Hildesheim<br />
Karl-Heinz Zander, Geschäftsführer des VGT, Bochum<br />
-6- -7-<br />
Mitwirkende
Vorträge<br />
UN-Behindertenrechtskonvention und <strong>Betreuung</strong>srecht<br />
Prof. Dr. Volker Lipp, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsvergleichung,<br />
Universität Göttingen<br />
I ..Die.UN-.Behindertenrechtskonvention<br />
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist das erste<br />
internationale Dokument, das Behindertenpolitik konsequent<br />
aus einer Menschenrechtsperspektive betrachtet. Alle<br />
bestehenden Menschenrechte sind hinsichtlich der Lebenssituationen<br />
behinderter Frauen und Männer konkretisiert und<br />
auf diese zugeschnitten worden.<br />
Das menschenrechtliche Modell des Umgangs mit Behinderung<br />
führt zu einem fundamentalen Perspektivenwechsel:<br />
von der Integration behinderter Menschen zur Inklusion, von<br />
behinderten Menschen als Objekt der Wohlfahrt zu Subjekten,<br />
die über ihr Leben selbst bestimmen.<br />
II ..Herausforderungen.für.das.<strong>Betreuung</strong>srecht.<br />
Behinderte Menschen haben dieselben Rechte wie nichtbehinderte<br />
Menschen. Allerdings gibt es Situationen, in denen<br />
Menschen eines besonderen Schutzes bedürfen. Dieser<br />
Schutz wird nicht zuletzt durch das <strong>Betreuung</strong>srecht gewährt.<br />
Ob das <strong>Betreuung</strong>srecht und die Praxis des <strong>Betreuung</strong>swesens<br />
den Anforderungen der UN-BRK genügen, wird zur Zeit<br />
heftig diskutiert. Art. 12 der UN-BRK enthält Vorgaben zur<br />
Rechts- und Handlungsfähigkeit behinderter Menschen, Art.<br />
10, 14 und 17 schützen das Recht auf Leben, das Recht auf<br />
Von der Idee zur Wirklichkeit – Behindertenrechtskonvention konkret<br />
Der Paradigmenwechsel steht vor der Tür,<br />
aber niemand bittet ihn hinein<br />
Joachim Speicher, Geschäftsführender Vorstand, Der PARITÄISCHE Hamburg<br />
Die Regelungen des Gesetzes zur Teilhabe und Rehabilitation<br />
behinderter Menschen im SGB IX (2001), die Internationale<br />
Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und<br />
Gesundheit der WHO (2003), die Konkretisierungen der Ansprüche<br />
auf ein Persönliches Budget in Deutschland (2004),<br />
das Wohn-<strong>Betreuung</strong>s-Vertragsgesetz auf Bundesebene mit<br />
seinen spezifischen Ausführungen auf der Länderebene<br />
(2009), die Ratifizierung der Behindertenrechtskonvention der<br />
Vereinten Nationen in Deutschland (2009) und die Beschlüsse<br />
der 86. Konferenz der Minister/innen für Arbeit und Soziales<br />
ASMK (2009) - zusammengenommen sind das mehr als<br />
nur vereinzelte Änderungen der Rahmenbedingungen. Seit<br />
nahezu 10 Jahren kommt langsam, aber stetig ein Paradigmenwechsel<br />
in der Behindertenpolitik, im Rechtssystem der<br />
Teilhabe und Rehabiliation, aber auch in der Struktur und<br />
Organisation der Landschaft der Leistungserbringer voran.<br />
Es sind tiefgreifende Änderungen, ja gar Kehrtwenden, die<br />
vollzogen werden müssen. Für die meisten unter uns Akteuren<br />
der Behindertenhilfe und Pflege ist das nahezu „toxisch“.<br />
Es werden nicht die Änderungen beim Objekt der Hilfen<br />
(dem behinderten und beeinträchtigten Menschen) erwartet,<br />
auch nicht nur und ausschließlich in der Struktur der Leistun-<br />
körperliche und seelische Integrität und das Recht auf Freiheit.<br />
Aus diesen und aus anderen Artikeln der Konvention<br />
werden z.T sehr weitreichende Konsequenzen abgeleitet. So<br />
wird beispielsweise gefragt:<br />
• Ist die <strong>Betreuung</strong> überhaupt mit der UN-BRK vereinbar<br />
oder muss man sie durch etwas ganz anderes ersetzen,<br />
wie manche fordern?<br />
• Darf künftig noch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet<br />
werden oder ist er heute konventionswidrig? Darf<br />
man jemand noch als geschäftsunfähig oder einwilligungsunfähig<br />
behandeln?<br />
• Sind Unterbringung und Zwangsbehandlung überhaupt<br />
noch zulässig oder verstoßen sie gegen die UN-BRK?<br />
• Welche Vorgaben macht die UN-BRK für die Diskussion<br />
um die Strukturreform der <strong>Betreuung</strong>?<br />
Diese Fragen stellen das <strong>Betreuung</strong>srecht und die Praxis im<br />
<strong>Betreuung</strong>swesen grundlegend auf den Prüfstand. Sie werden<br />
daher im Mittelpunkt des Vortrags stehen.<br />
Zum besseren Verständnis der UN-BRK soll der Textauszug<br />
im Anhang dienen. Dort sind einige wichtigen Artikel der<br />
UN-BRK abgedruckt.<br />
gen, sondern und vor allem in unseren Köpfen (Theorien und<br />
Konzepte) und Herzen (Emotionen, Einstellungen und Haltungen).<br />
Das macht die Angelegenheit wohl sicher komplexer.<br />
Der Wechsel braucht unsere Aktivität. Doch scheitert die<br />
Umsetzung bislang auf breiter Front. Die Rechte, die Gesetze,<br />
die Verordnungen sind da, aber die Praktiker warten sehnsüchtig<br />
auf die Rechtsprechung und die, die Recht sprechen,<br />
warten auf die entsprechenden Fälle aus der Praxis.<br />
Vom „Paradigmenwechsel“ reden viele - ein starker Begriff<br />
eben, der in der Beschreibung angemessen erscheint. Wenn<br />
er aber vor der Tür steht, will ihn keiner hinein bitten.<br />
Die Beispiele der Umsetzungsblockaden sind vielfältig und<br />
die Liste ist lang. Standardregeln des SGB IX werden nicht<br />
umgesetzt. Es soll in Deutschland <strong>zum</strong> Beispiel Servicestellen<br />
nach § 23 SGB IX geben, die gar nicht wissen, dass sie Servicestelle<br />
sind. Zuständigkeitsregelungen werden noch nicht<br />
einmal ignoriert. Sie sind häufig gar nicht bekannt.<br />
Sehr deutlich zeigt sich die Problematik am Trauerspiel der<br />
Praxis Trägerübergreifender Persönlicher Budgets in Deutschland.<br />
Durch die gesetzliche Präzisierung „Trägerübergreifender<br />
Persönlicher Budgets“ im „Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts<br />
in das Soziagesetzbuch“ wurde die Geldleistung<br />
in der Behindertenhilfe als Alternative zur Sachleistung<br />
insbesondere durch die Erweiterung des § 17 SGB IX sowie<br />
durch die nach § 21a SGB IX am 14.05.04 erlassene Budgetverordnung<br />
bundesweit eingeführt. Dem Ermessenanspruch<br />
seit 01.07.2004 folgte ab dem 01.01.2008 ein vorrangiger<br />
Rechtsanspruch der Menschen mit Behinderung auf die<br />
Geldleistung als alternative Leistungsform.<br />
In Rheinland-Pfalz bestand für Menschen mit Behinderung<br />
bereits seit dem 01.01.98 die Möglichkeit, alternativ zur stationären<br />
oder ambulanten Sachleistung einen monatlichen<br />
Barbetrag in Anspruch zu nehmen.<br />
Die Zahlung der Geldleistung durch den Leistungsträger<br />
erfolgt unmittelbar an den Leistungsberechtigten. Durch<br />
diese einfach scheinende Regel verändert sich das vielfach<br />
zitierte Rechtsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem,<br />
Leistungserbringer und Leistungsträger grundlegend. Die<br />
Rechtsbeziehungen zwischen dem Leistungsträger und dem<br />
Leistungserbringer, in der Regel normiert durch die §§ 75,79<br />
SGB XII oder durch einschlägige Verwaltungsvorschriften,<br />
tragen hier nicht mehr. Der leistungsberechtigte Mensch mit<br />
Behinderung hat aufgrund seines individuellen Rechtsanspruchs<br />
nach § 9 SGB XII sowie nach Maßgabe des § 17 SGB<br />
IX mit der BudgetVO unter Wahrung seiner Wunsch- und<br />
Wahlrechte einen Anspruch auf Zahlung einer Geldleistung.<br />
Darüber hinaus obliegt es ihm selbst, gegebenenfalls im Zusammenwirken<br />
mit seinem rechtlichen Betreuer individuelle<br />
<strong>Betreuung</strong>s- oder Dienstleistungsverträge auf der Grundlage<br />
des BGB zu schließen, wann er will und mit wem er will. Und<br />
„individuell“ bedeutet hier tatsächlich am Einzelfall orientiert.<br />
Viele Akteure in der Behindertenhilfe unterschätzen in<br />
dieser veränderten Lage die „alltägliche Kraft“ des Geldes.<br />
Das Thema „Geldleistung“ ist nicht neu. Seit nahezu zehn<br />
Jahren wird die Geldleistung in der Pflege praktiziert. Mehr<br />
als 70% der Pflegebedürftigen in Deutschland nehmen das<br />
Pflegegeld und nicht die ambulante oder stationäre Sachleistung<br />
in Anspruch.<br />
Dieselben Effekte werden nun auch in der Behindertenhilfe<br />
realisiert. Die Menschen kaufen sich die Hilfen und Unterstützungsleistungen<br />
ein, die ihnen in ihrer individuellen Situation<br />
am ehesten geeignet scheinen, ihre Teilhabe zu sichern.<br />
Sie tun dies auch dann, wenn solche Leistungen offenkundig<br />
in ihrer Prozess- und Strukturqualität schlechter sein<br />
sollten als vergleichbare Sachleistungen. Das interessiert die<br />
meisten Budgetinhaber eher wenig. Sie achten – wie fast alle<br />
Kunden im Alltag – stärker auf die Ergebnisqualität.<br />
Dabei müssen viele der bisherigen Anbieter in der Behindertenhilfe<br />
zur Kenntnis nehmen, dass die Geldleistung an sich<br />
schon „Teilhabe“ sichert, weil sie die Wunsch- und Wahlrechte<br />
in der gleichen Weise vermehrt wie sie „Kunden“ im<br />
Allgemeinen für sich reklamieren können.<br />
Häufig werden Begleitungen gewünscht, wie beispielsweise<br />
der regelmäßige gemeinsame Besuch einer Diskothek;<br />
vielleicht samstags in der Nacht von 23.00 bis 6.00 Uhr in<br />
der Früh. Oder die Begleitung einer Urlaubsreise. Oder sie<br />
verbinden auf eigene Weise soziale Assistenzleistungen mit<br />
Leistungen der Pflege sowohl von Pflegefachkräften als auch<br />
von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn.<br />
Wer über ein Budget verfügt, sieht sich weitaus mehr als der<br />
Sachleistungsbezieher in der Lage, Teilhabe am Leben in<br />
der Gesellschaft auf seine ganz eigene Weise zu realisieren.<br />
Leistungen der „klassischen“ Förderung, <strong>Betreuung</strong> oder Behandlung<br />
stehen bei Budgetinhabern nicht ganz so hoch im<br />
Kurs. Häufig hört man von Budgetinhabern das Argument,<br />
dass die meisten Leistungserbringer noch nicht verstanden<br />
haben, dass das „Fördern, Betreuen, Behandeln“ von Menschen<br />
mit Behinderung nur Mittel <strong>zum</strong> Zweck sein kann. Und<br />
der Zweck heißt „Teilhabe“.<br />
Wenn die Tatsache, durch die „Geldleistung“ über größere<br />
finanzielle Spielräume zu verfügen, an sich schon mehr Teilhabe<br />
bietet, wozu dann noch die „psychosozialen Maßnahmen“<br />
kaufen? Leistungsanbieter sind noch sehr selten in der<br />
Lage, auf diese veränderten Rollenverteilungen („Der Klient<br />
wird <strong>zum</strong> Arbeitgeber“) mit geeigneten offenen und flexiblen<br />
Angeboten und entsprechendem Personal auf veränderte<br />
Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen zu reagieren.<br />
Insgesamt aber sind es nicht nur Leistungserbringer, die sich<br />
schwer tun. Wir müssen erkennen, dass sich hinter jedem<br />
Paradigmenwechsel ja nicht nur der eindimensionale Wandel<br />
beispielsweise eines Konzeptes, einer Technik oder einer<br />
Methode verbirgt. Vielmehr beschreibt der Wechsel eines<br />
Paradigmas tatsächlich Veränderungen darüberhinausgehend<br />
auch auf multidimensionalen Ebenen der Kultur, der<br />
Haltungen, der Weltanschauungen, der Emotionen. Banal<br />
gesagt: der Paradigmenwechsel beschreibt, dass sich nicht<br />
nur das eine oder andere Detail ändern wird, sondern so<br />
ziemlich (fast) alles. Es ändern sich die Lebens- und Arbeitswelten<br />
aller Akteure. Der Leistungserbringer wie der<br />
Leistungsträger, der rechtlichen Betreuer, der Gerichte, der<br />
Angehörigen u.v.a.m. - schlussendlich aber in jedem Fall die<br />
Lebenswirklichkeit der Menschen mit Behinderung und der<br />
Pflegebedürftigen.<br />
Daher ist der Wandel immer auch ein Wandel in der Zeit.<br />
Und der methodische Start mit dem Ansatz „Komm, lass‘ uns<br />
uns verändern und bei Dir fangen wir an“ ist hier im Zweifel<br />
genausowenig förderlich wie das bekannte Floriansprinzip,<br />
demzufolge die eigene Verschonung mit der Hoffnung auf<br />
die Schädigung anderer zwingend verbunden ist.<br />
-8- -9-<br />
Vorträge
Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen<br />
Teilplenum 1:<br />
Menschenrechte in der medikamentösen Therapie<br />
(Umgang mit Psychopharmaka, Wirkungen und Nebenwirkungen, Indikationen)<br />
Dr. med. Volkmar Aderhold, Institut für Sozialpsychiatrie der Universität Greifswald;<br />
Moderation: Prof. Dr. Wolf Crefeld, Hochschullehrer a.D., Düsseldorf<br />
Die Psychopharmaka-Behandlung bei Psychosekranken<br />
kann in einem Teil der Fälle zu erheblicher Symptomreduzierung<br />
beitragen. Doch ohne soziotherapeutische und<br />
psychotherapeutische Maßnahmen, deren Wirksamkeit von<br />
der Mitarbeit des Patienten abhängt, ist allein mit neuroleptisch<br />
wirkenden Psychopharmaka keine Heilung und keine<br />
Verbesserung der Prognose zu erzielen. Zudem ist jede Neuroleptika-<br />
Behandlung mit dem Risiko teilweise irreversibler<br />
schwerer gesundheitlicher Schäden verbunden, während bei<br />
einem geeigneten therapeutischen Milieu eine Behandlung<br />
ohne ein Neuroleptikum die bessere Lösung darstellen kann.<br />
Bei jeder Entscheidung über eine Behandlung mit Psychopharmaka<br />
sind daher Nutzen und Risiko für den Patienten<br />
abzuwägen.<br />
Die Entscheidung über die Behandlung und deren Modalitäten<br />
trifft der entscheidungsfähige Patient bzw. der ihn<br />
dabei unterstützende oder stellvertretende Betreuer oder<br />
Bevollmächtigte. Der behandelnde Arzt hat zuvor zu beraten<br />
(„aufzuklären“). Für die Art und Weise, wie der Arzt diese<br />
Aufgabe wahrzunehmen hat, prägte der Psychiater Asmus<br />
Finzen den Satz:<br />
„Verhandeln statt behandeln“.<br />
Eine stellvertretende Einwilligung in die Behandlung mit<br />
einem Neuroleptikum schließt die Verantwortung des Betreuers<br />
oder Bevollmächtigten ein, im weiteren Verlauf der Behandlung<br />
diese kritisch zu begleiten. Dies gilt insbesondere<br />
Teilplenum 2:<br />
Menschenrechte in der Pflege – Häusliche Gewalt - ReduFix ambulant<br />
Prof. Dr. Thomas Klie, Evangelische Hochschule Freiburg;<br />
Moderation: Gerold Oeschger, freiberufl.Betreuer/Dipl.Sozialarbeiter, Volkertshausen<br />
Freiheitseinschränkende Maßnahmen (FEM) gehören zu<br />
den schwersten Eingriffen in die Menschenrechte, das gilt<br />
ganz besonders für körpernahe Fixierung. Bauchgurte, etwa<br />
im Bett und am Stuhl, aber auch unnötige Bettgitter sowie<br />
Psychopharmakagaben zur Ruhigstellung, Stecktische und<br />
abgeschlossene Türen greifen empfindlich in die Freiheitsrechte<br />
eines Menschen ein. Dabei spielen betreungsrechtliche<br />
Vorgaben, insbesondere die Genehmigungspflicht<br />
nach § 1906 BGB eine wesentliche Rolle. Im Projekt ReduFix,<br />
das vom Mai 2004 bis April 2006 statt fand, konnte gezeigt<br />
werden, dass durch eine multifaktorielle Intervention auf<br />
einen Teil von körpernahen Fixierungsmaßnahmen ohne<br />
negative Konsequenzen für Heimbewohner verzichtet<br />
werden kann. Das bildet die Grundlage für ein Ziel: freiheitseinschränkende<br />
Maßnahmen zu überdenken und in Frage<br />
zu stellen. Das Projekt als auch die vorgenannte Fragestellungen<br />
standen immer wieder im Mittelpunkt der Vormundschaftsgerichtstage.<br />
auch hinsichtlich eventueller Dosisänderungen und Zeichen<br />
von neuroleptisch verursachten Organschädigungen. und<br />
schließt die Möglichkeit ein, dass der einwilligungsfähige<br />
Patient bzw. der Betreuer oder Bevollmächtigte ihre Zustimmung<br />
zur Behandlung revidieren.<br />
Dies gilt sowohl für eine Entscheidung über eine Unterbringung,<br />
weil „eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff<br />
notwendig ist“ (§ 1906 I 2 BGB), wie auch für die Zwangsbehandlung<br />
selbst, die in Zusammenhang mit dieser Rechtsvorschrift<br />
dem Betreuer genehmigt worden ist. Unter diesen<br />
Gesichtspunkten ist auch zu erörtern, wann eine Unterbringung<br />
<strong>zum</strong> Zwecke der Heilbehandlung überhaupt gerechtfertigt<br />
sein kann und was die Rolle des Betreuers im Rahmen<br />
einer solchen Zwangsbehandlung ist.<br />
Für die Neuroleptika-Behandlung zwecks Verhaltenssteuerung<br />
geistig behinderter, demenziell beeinträchtigter und<br />
sozial unangepasster junger Menschen („off-label-use“) fehlt<br />
im Regelfall eine medizinische Indikation. Verordnende<br />
Ärzte und entscheidungsbefugte Betreuer/Bevollmächtigte<br />
tragen hier besondere Verantwortung bei der Suche nach<br />
nichtmedikamentösen Problemlösungen (siehe z.B. das Programm<br />
Redufix).<br />
Die ermutigenden Ergebnisse des ReduFix-Projekts stieß in<br />
der Fachöffentlichkeit auf großes Interesse. Die Reaktionen<br />
in der Öffentlichkeit zeigten, dass in Einrichtungen, bei<br />
Trägern, Angehörigen und verschiedenen Berufsgruppen<br />
großer Bedarf an einer Vertiefung der Thematik besteht.<br />
Daraufhin wurde das Folgeprojekt ReduFix Praxis initiiert. Es<br />
hat das Ziel, Konzept, Inhalt und Haltung des Interventionskonzeptes<br />
bundesweit zu implementieren. Dies erfolgte im<br />
Zeitraum Juli 2007 bis Juni 2009.<br />
Das Thema Freiheitseinschränkende Maßnahmen in der<br />
häuslichen Versorgung älterer und pflegebedürftiger<br />
Menschen ist bisher nicht systematisch untersucht. In der<br />
logischen Weiterentwicklung greift das Forschungsprojekt<br />
ReduFix ambulant - Sicherheit und Lebensqualität in der<br />
häuslichen Versorgung, es auf. Die ersten Zahlen machen<br />
deutlich: Das Thema hat auch quantitativ eine bisher unterschätzte<br />
Relevanz. Das Projekt begann im Mai 2009 und soll<br />
bis April 2012 seinen Abschluss finden.<br />
70 Prozent der zu Hause lebenden auf Pflege angewiesenen<br />
Menschen werden ausschließlich von ihren Angehörigen<br />
gepflegt. Diese Aufgaben sind, wenn man sie alleine bewältigt,<br />
anspruchsvoll und belastend. Nicht selten sehen sich<br />
Angehörige, aber auch Pflegedienste dazu veranlasst, zu<br />
freiheitseinschränkenden Maßnahmen zu greifen: Absperren<br />
der Tür, Aufstellen von Bettgittern, Anlegen von Fixiergurten,<br />
Gabe von sedierenden Psychopharmaka. Das Forschungsprojekt<br />
ReduFix ambulant widmet sich den Fragen,<br />
welche Formen freiheitseinschränkender Maßnahmen zu<br />
finden sind, wie häufig sie vorkommen, welche Hintergründe<br />
verantwortlich sind. In diesem empirisch-analytischem Zugang<br />
geht es um mögliche Interventionen, die einen Beitrag<br />
dazu leisten können, freiheitseinschränkende Maßnahmen<br />
in der eigenen Häuslichkeit zu vermeiden oder <strong>zum</strong>indest<br />
zu vermindern. Dabei geht es um Schulungen, um Beratung<br />
und auf Case Management basierte Begleitung, Einsatz<br />
von Hilfsmitteln und neuen intelligenten Technologien, aber<br />
TP 3: Unterbringung und Behindertenrechtskonvention<br />
auch um die Einbeziehung von bürgerschaftlich Engagierten.<br />
In der Laufzeit bis 2012 sind die Forschungstätigkeit und<br />
die Intervention örtlich begrenzt auf die Stadt Frankfurt und<br />
den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald.<br />
Mit dem Freiburger Rechtsanwalt und Professor Dr. Thomas<br />
Klie, (FIVE e.V. Forschungs- und Innovationsverbund der<br />
Evang. Hochschule Freiburg, Alter.Gesellschaft.Partizipation<br />
- Institut für angewandte Sozialforschung), wird einer der<br />
Projektleiter in den Stand des Projektes einführen und im Dialog<br />
mit den Teilnehmern des Teilplenums insbesondere die<br />
sich aufdrängenden Fragen aus betreuungsrechtlicher Sicht<br />
und den Vorgaben der Behindertenrechtskonvention für<br />
das Projekt diskutieren und als Projektbeitrag in die weitere<br />
Projektarbeit einfliessen lassen.<br />
Weitere Informationen unter www.redufix.de; Bredthauer in <strong>Betrifft</strong> <strong>Betreuung</strong><br />
10, Seite 132 ff, Köln 2010, u.a.m.<br />
Prof. Dr. Peter Kruckenberg, Sozialpsychiater, Bremen; Dr. Rolf Marschner, Rechtsanwalt, München; Margret Osterfeld, Ärztin für<br />
Psychiatrie und Psychiatrieerfahrene, Dortmund.<br />
Moderation: Annette Loer, Richterin am Amtsgericht, Hannover; Volker Lindemann, Vizepräsident OLG i.R., Schleswig<br />
Nach den beiden Einführungsreferaten soll das Teilplenum 3<br />
(mit den weiterführenden Arbeitsgruppen 3 und 7) der<br />
Vertiefung und vor allem der Diskussion des Themas mit den<br />
Schwerpunkten Unterbringung und Zwangsbehandlung<br />
dienen. In insgesamt 3 Impulsreferaten soll zunächst die juristischen<br />
Fragestellungen hinsichtlich der Vereinbarkeit des<br />
geltenden Rechts mit der UN – Konvention bearbeitet werden.<br />
Muss oder sollte das Unterbringungsrecht - sowohl das<br />
<strong>Betreuung</strong>srecht wie auch die PsychKG der Länder geändert<br />
werden? Oder sind (nur) Änderungen in der Ausübung und<br />
Anwendung von Nöten? Danach wird aus psychiatrisch –<br />
ärztlicher Sicht dargelegt, wann und unter welchen Bedingungen<br />
Maßnahmen auch gegen den aktuell geäußert<br />
Willen, im Extremfall auch unter Anwendung von Zwang,<br />
im Interesse der Patienten <strong>zum</strong> Erhalt ihrer Menschenwürde<br />
unverzichtbar sind. Schließlich geht es aus Sicht der Betroffenen<br />
darum, wie sichergestellt werden kann, dass allein<br />
die Diagnose einer psychischen Erkrankung nicht zu einer<br />
Entrechtung führt, sondern auch ihr Selbstbestimmungsrecht<br />
ernst genommen und beachtet wird.<br />
<br />
Thesen.von.Prof ..Dr ..Peter.Kruckenberg.,.Sozialpsychiater,.<br />
Bremen.<br />
1. Die Kultur eines psychiatrischen Hilfesystems zeigt sich<br />
am deutlichsten darin, wie mit Zwangsmaßnahmen umgegangen<br />
wird - im Grundsatz und im psychiatrischen Alltag.<br />
Vieles erkennt man schon daran, ob und wie sorgfältig die<br />
beteiligten Personen und Gruppen in den Spiegel schauen:<br />
• die Politiker, die die gesetzlichen Rahmenbedingungen<br />
festlegen - auch, wie diese zu kontrollieren sind - und die<br />
darüber entscheiden, wie die Psychiatrie für ihre Hilfeleistungen<br />
ausgestattet wird;<br />
• die professionell Tätigen, die beruflich mit Zwangsmaßnahmen<br />
umgehen – Leitungen und Mitarbeiter der<br />
Dienste und Einrichtungen, aber auch Richter, Polizisten,<br />
gesetzliche Betreuer;<br />
• letztlich aber auch die Menschen, die vom Zwang betroffen<br />
sind, unmittelbar als Patienten oder mittelbar als<br />
Angehörige oder Partner und Freunde oder Kollegen.<br />
2. Die Behindertenrechtskonvention (BRK) hat den Vertragsstaaten<br />
umfassend vorgegeben, für Menschen mit<br />
Behinderungen gleiche Rechts- und Handlungsfähigkeit<br />
sicherzustellen. Gesundheitsleistungen sollen „so gemeindenah<br />
wie möglich“ und „auf der Grundlage der freiwilligen<br />
Einwilligung“ vorgehalten werden. Durch „Schulungen und<br />
den Erlass ethischer Normen für die staatliche und private<br />
Gesundheitsversorgung (soll) das Bewusstsein für die Menschenrechte,<br />
die Würde, die Autonomie und die Bedürfnisse<br />
von Menschen mit Behinderungen“ geschärft werden. „Wirksame<br />
Sicherungen“ seien vorzusehen, „ um Missbräuche zu<br />
verhindern.“<br />
3. Die Vorgabe von Artikel 14 b) zu gewährleisten, „dass<br />
Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen<br />
die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen<br />
wird, dass jede Freiheitsentziehung im Einklang mit dem<br />
Gesetz erfolgt und dass das Vorliegen einer Behinderung in<br />
keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt“, wird von<br />
einigen Juristen und Vertretern der Experten aus Erfahrung<br />
dahingehend interpretiert, dass damit Zwangseinweisungen<br />
aufgrund psychischer Störungen grundsätzlich ausgeschlossen<br />
sind.<br />
Dem kann ich aus sozialpsychiatrischer und ethischer Sicht<br />
nicht folgen.<br />
Abgesehen davon, dass es sich bei Unterbringungen um<br />
akute Krankheitszustände handelt, die evtl. zusätzlich zu Behinderungen<br />
auftreten, erfolgt die gesetzlich geregelte Unterbringung<br />
nach den Psych KGs der Bundesländer ggfs. nicht<br />
-10- -11-<br />
Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen
Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen<br />
aufgrund der Behinderung (oder der Krankheit) sondern<br />
aufgrund erheblicher, krankheitsbedingter, nicht anders<br />
abwendbarer Gefährdung für Leben oder die Gesundheit<br />
von Anderen oder von sich selbst (in Ausnahmefällen auch<br />
der öffentlichen Ordnung).<br />
4. „Krankheitsbedingt“ ist so zu interpretieren, dass Urteilsfähigkeit,<br />
Steuerungsfähigkeit und Willensbildung so tiefgreifend<br />
gestört sind, dass aus dem aktuell geäußerten Willen<br />
nicht mehr ausreichend auf den bewussten oder den natürlichen<br />
Willen der Person rückgeschlossen werden kann; dass<br />
vielmehr der Betroffene in einer Situation ist, in der er auf<br />
Schutz und Begrenzung, im Regelfall auch auf Behandlung<br />
entgegen seiner aktuellen Willensäußerungen angewiesen<br />
ist. In dieser Situation gebietet es die Menschenwürde,<br />
Leben zu schützen und zu alles dafür zu tun, dass Selbstbestimmung<br />
und Selbstverantwortung soweit irgend möglich<br />
wiederhergestellt werden.<br />
Die Problematik liegt m.E. nicht im Grundsatz ggfls. erforderlicher<br />
Zwangsmaßnahmen, sondern in der sehr unterschiedlichen<br />
und vielfach nicht vertretbaren Praxis im Zusammenhang<br />
mit Unterbringungen bis hin zu entwürdigendem und<br />
zusätzlich kränkendem Vorgehen, und in der unzureichenden<br />
Qualität des psychiatrischen Hilfesystems hinsichtlich<br />
der Vorbeugung schwerer psychischer Krisen und Entwicklungen.<br />
5. Zunächst zur Entscheidung über Unterbringungen: Die<br />
Beurteilungen von Ausmaß der Störung der Willensfunktion,<br />
Ausmaß der möglichen Gefährdung und Wahrscheinlichkeit<br />
des Eintretens unter unterschiedlichen Bedingungen<br />
sind für die Verhältnismäßigkeit einer evtl. Zwangsmaßnahme<br />
entscheidend. Diese Beurteilung ist allerdings häufig<br />
mit z.T. unvermeidlicher Ungewissheit, aber auch mit einer<br />
Vielzahl von Fehlermöglichkeiten verbunden, sowohl bei<br />
den begutachtenden Ärzten wie bei den letztlich entscheidenden<br />
Polizisten oder Richtern. Dabei können neben der<br />
Prognoseunsicherheit defizitäre Informationen, Zeitmangel,<br />
Kommunikationsprobleme, evtl. auch Kompetenzdefizite<br />
bzgl. Fachlichkeit oder Grundhaltung bedeutsam sein.<br />
Es wird immer wieder „möglicherweise unnötige“ Zwangsmaßnahmen<br />
geben, wenn das Ausmaß der Störung oder<br />
das Risiko überschätzt wird. Aber es wird auch krankheitsbedingte<br />
Suicide, Suicidversuche und Fremdverletzungen<br />
geben, weil Gefährdungen unterschätzt wurden.<br />
Zur Wahrnehmung ihrer Grundrechte können Betroffenen<br />
zwar juristischen Einspruch erheben, faktisch sind sie möglichen<br />
Fehlbeurteilungen weitgehend ausgeliefert.<br />
6. Schon die Unterbringung selbst kann zusätzlich kränkend<br />
sein, nicht selten im Sinne eines Wiederholungstraumas<br />
nach Gewalt- oder Entwürdigungserfahrungen in der Biografie.<br />
Mehr noch: Der mögliche Rückgriff auf Zwang – sei er auch<br />
manchmal notwendig und die Anwendung gesetzlich<br />
geregelt - verändert die Beziehungen zwischen Patienten<br />
und Behandlern. Je schwieriger die Arbeitsbedingungen,<br />
je geringer die Kompetenz der Therapeuten, um so eher<br />
entwickelt sich ein System des offenen oder latenten Machtmissbrauchs.<br />
Die Verdichtung unterschiedlichster Problemlagen,<br />
teilweise verbunden mit fluktuierender Selbst- oder<br />
Fremdgefährdung, auf einer Akutstation - <strong>zum</strong>eist mit mehr<br />
als 20 Patienten und zeitweise nur mit zwei Pflegekräften im<br />
Einsatz – ist menschenunwürdig, vor allem für die Patienten,<br />
aber auch für die MitarbeiterInnen.<br />
Der Machtmissbrauch wird dann rationalisierend als<br />
Notwendigkeit aufgrund der Störungen der Patienten angesehen<br />
oder - zur Gewohnheit geworden - als ein solcher<br />
gar nicht mehr wahrgenommen. Besonders in stationären<br />
Einrichtungen können sich ein respektloser Ton, unangemessen<br />
einschränkende Regelungen, Anordnungen zu Zielen<br />
und Methoden der Behandlung bis hin zu unvertretbaren<br />
Androhungen von Zwang zu einem antitherapeutischen<br />
Klima verdichten, das allenfalls Anpassung erzwingt, die<br />
Verarbeitung psychischer Störungen und die Lösung der damit<br />
verbundenen sozialen Probleme und damit Gesundung<br />
be- oder verhindert.<br />
7. Zuspitzungen von psychischen Erkrankungen zu Situationen<br />
mit Selbst- oder Fremdgefährdung, die oft zu<br />
Einweisungen in die Klinik führen, könnten durch mobile<br />
Krisenintervention, Hometreatment und kontinuierliche<br />
verlaufsangepasste ambulante Behandlung, wenn nötig<br />
ergänzt durch Hilfen zur Teilhabe in einem kooperierenden<br />
Gemeindepsychiatrischen Verbund mit regionaler Pflichtversorgung,<br />
oft verhindert werden – wie das in einigen<br />
europäischen Ländern wenigstens regional schon zur Regel<br />
geworden ist.<br />
Vertrauensvolle Beziehungen zwischen Therapeuten und<br />
evtl. auch Partnern und Angehörigen entstehen nur durch<br />
respektvolle Kooperation zwischen Patienten und Therapeuten<br />
„auf Augenhöhe“. Die ist leichter in der Lebenswelt des<br />
Patienten als in der Klinik zu realisieren, aber auch ambulant<br />
nicht immer einfach, wenn es notwendig ist, Zusammenarbeit<br />
mit einem Patienten zu erreichen, der dies anfänglich<br />
ablehnt.<br />
8. Das psychiatrisch-psychotherapeutische Hilfesystem ist<br />
auf der Seite der Leistungsträger wie auf der der Leistungserbringer<br />
fragmentiert mit ökonomischen Anreizen, die auf<br />
Konkurrenz ausgerichtet sind und Kooperation auf allen<br />
Ebenen behindern - untereinander und vor allem mit Patienten<br />
und Angehörigen und ihren Selbsthilfeorganisationen.<br />
Die strukturellen Mängel des psychiatrischen Versorgungssystems<br />
bzgl. der Hilfen für psychisch kranke Menschen<br />
mit funktionalen Beeinträchtigungen in der Lebensführung<br />
stehen im deutlichen Widerspruch zur BRK (u.a.§§ 25 und 26).<br />
Stationäre Behandlungen, insbesondere Unterbringungen<br />
nach dem PsychKG oder dem BtG könnten sicherlich auf ein<br />
Viertel oder weniger der heutigen Zahlen reduziert werden.<br />
Und zugleich humaner werden, wenn die vertrauten therapeutischen<br />
Begleiter auch in der Klinik die Behandlung<br />
steuern in einem zuwendenden und Sicherheit vermittelnden<br />
therapeutischen Milieu.<br />
9. Aber auch in einem optimalen regionalen psychiatrischen<br />
Hilfesystem wird es in besonderen Situationen<br />
Zwangseinweisungen geben. Diese sind immer mit „Behandlung“<br />
verbunden – nur „Wegsperren“ ist inhuman und<br />
menschenunwürdig. Psychopharmakologische Behandlung<br />
gegen den auch nur geäußerten Willen eines Patienten<br />
bedarf einer zusätzlichen Begründung hinsichtlich der<br />
Verhältnismäßigkeit (hier: Unabweisbarkeit), die von einer<br />
unabhängigen Ethikkommission zu überprüfen ist.<br />
Zur Stützung der Patientenrechte und Handlungsmöglichkeiten<br />
gemäß der BRK ist ein Transparenz schaffendes System<br />
regionaler trialogischer Qualitätssicherung und Evaluation<br />
zu entwickeln und verlässlich zu finanzieren. Der Einstieg<br />
sollte durch den regionalen Ausbau und die Vernetzung<br />
unabhängiger Beschwerdestellen, einer Ethikkommission<br />
sowie einer staatlichen Besuchskommission erfolgen, die in<br />
Einzelfällen Einsprüche von Patienten oder Angehörigen zeitnah<br />
überprüfen und rückmelden sowie nach der Bündelung<br />
von Einzelfällen regelmäßig Empfehlungen für die zu entwickelnde<br />
Systemsteuerung aussprechen. Dieser „qualitative<br />
Spiegel“ sollte verbindlicher Teil einer ständigen kritischen<br />
Evaluation der regionalen Versorgung werden.<br />
10. Eine derartige Organisation zur Stärkung der Patienteninteressen<br />
gegenüber den gegenwärtig dominanten Interessen<br />
aller anderen Akteure ist m.E. für die Weiterentwicklung<br />
regionaler psychiatrisch-psychotherapeutischer Hilfesysteme<br />
im Sinne der BRK unverzichtbar und wäre eine finanziell<br />
überschaubare Investition, die sich schnell auszahlen würde.<br />
Eine Chance für die Umsetzung– in Verbindung mit einer<br />
sektorübergreifenden und regional vernetzten Organisation<br />
der Behandlung - bietet der umfassende Auftrag des Gesetzgebers<br />
für die Begleitforschung im Krankenhausfinanzierungsreformgesetz<br />
(KHRG).<br />
Gegenwärtig sieht es allerdings nicht so aus, als würde die<br />
Selbstverwaltung von Krankenkassen (GKV/PKV) und Krankenhausgesellschaft<br />
(DKG) die mit dem KHRG gegebenen<br />
Möglichkeiten zur Weiterentwicklung des psychiatrischen<br />
Hilfesystems im Sinne der BRK zu nutzen.<br />
Ich möchte auf dieser Tagung darauf aufmerksam machen<br />
und Sie bitten, sich in die Auseinandersetzungen um die<br />
Durchführung des Gesetzesauftrags einzubringen.<br />
<br />
Thesen.von.Dr ..Rolf.Marschner,.Rechtsanwalt,.München<br />
1. Art. 14 UN-Konvention geht davon aus, dass auch behinderten<br />
Menschen in Einklang mit dem Gesetz die Freiheit<br />
entzogen werden kann. Dies ist aber nur zulässig, wenn<br />
gewährleistet ist, dass<br />
- die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen<br />
wird,<br />
- die Freiheitsentziehung durch Bereitstellung angemessener<br />
Vorkehrungen vermieden oder verkürzt wird,<br />
- das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine<br />
Freiheitsentziehung rechtfertigt.<br />
2. Während von den deutschen PsychKG die erstgenannten<br />
Kriterien weitgehend erfüllt werden und das Prinzip der einer<br />
Unterbringung vorrangigen Hilfen durch die UN-Konvention<br />
unterstützt wird, ist dies umstritten hinsichtlich der Frage,<br />
ob das Vorliegen einer Behinderung in Form einer psychischen<br />
Krankheit eine Unterbringung rechtfertigen kann.<br />
Zwei Auffassungen sind vertretbar:<br />
- Nur das Vorliegen einer Behinderung allein darf keine<br />
Freiheitsentziehung rechtfertigen. Tritt aber ein weiteres<br />
Kriterium (erhebliche gegenwärtige Gefahr für sich oder<br />
andere) hinzu, ist die Freiheitsentziehung rechtmäßig.<br />
Dies hätte zur Folge, dass die PsychKG hinsichtlich der<br />
Unterbringungsvoraussetzungen der UN-Konvention<br />
genügen.<br />
- Jegliche Anknüpfung an eine Behinderung als Unterbringungsgrund<br />
macht diese konventionswidrig. Dann<br />
widersprechen sowohl die PsychKG und Unterbringungsgesetze<br />
der Bundesländer als auch § 1906 BGB der UN-<br />
Konvention.<br />
3. Die letztgenannte Auffassung wird vor allem in einem<br />
Rechtsgutachten der Berliner Rechtsanwälte Kaleck, Hilbrans<br />
und Scharmer für die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener<br />
e.V. vertreten. 1 Das Gutachten bezieht sich zwar<br />
auf die Regelungen der Berliner PsychKG, die Argumentation<br />
ist aber auf alle anderen PsychKG und Unterbringungsgesetze<br />
der Bundesländer übertragbar. Begründet wird das<br />
Ergebnis vor allem mit einer systematischen, grammatikalischen<br />
und teleologischen Auslegung der Konvention und<br />
dem mit dieser verbundenen Paradigmenwechsel in der<br />
Behindertenpolitik. Außerdem wird darauf verwiesen, dass<br />
mit einer psychischen Krankheit jedenfalls keine wesentlich<br />
erhöhte Gefährdungshaltung verbunden sei. Voraussetzung<br />
der Unterbringung auf der Grundlage der PsychKG sei aber<br />
gerade eine durch die psychische Krankheit verursachte Gefährlichkeit.<br />
Diese Anknüpfung an die psychische Krankheit<br />
führe zur Konventionswidrigkeit der geltenden PsychKG und<br />
Unterbringungsgesetze im Hinblick auf die Voraussetzungen<br />
der Unterbringung. Staatliche Reaktion auf gefährliches<br />
Verhalten könne im Übrigen über das allgemeine Polizeirecht<br />
erfolgen, ohne dass an eine psychische Krankheit oder<br />
seelische Behinderung als Eingriffsvoraussetzung angeknüpft<br />
werden müsse. Damit werde dem Schutzinteresse der<br />
Gesellschaft ausreichend Rechnung getragen.<br />
4. Demgegenüber wird der ersten Auslegung bei strenger<br />
Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Vorzug<br />
gegeben. 2 Die Konsequenz der zweiten Auslegung wäre<br />
zwar, dass ein Sonderrecht für psychisch kranke Menschen<br />
abgeschafft würde. Die Konsequenzen wären aber auch<br />
aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht vertretbar. Die<br />
Möglichkeit der Freiheitsentziehung würde in nicht kontrollierbarer<br />
Weise ausgedehnt werden. Insbesondere würden<br />
behinderten Menschen die angemessenen Vorkehrungen<br />
vorenthalten werden, um durch Behandlung die Freiheitsentziehung<br />
auf den kürzest möglichen Zeitraum zu begrenzen.<br />
Dies wäre selbst konventionswidrig. Voraussetzung für eine<br />
Unterbringung muss aber immer eine konkrete Gefahr sein.<br />
Eine abstrakte Gefahr, die aus der psychischen Krankheit<br />
als solcher abgeleitet wird, genügt nicht. 3 Zuzugeben ist,<br />
dass die auch von dem Bundesverfassungsgericht verlangte<br />
strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung in der Praxis häufig<br />
missachtet wird. Dies ist aber ein Problem des Gesetzesvollzugs.<br />
5. Allerdings genügt die Unterbringung durch den Betreuer<br />
gemäß § 1906 Abs.1 Nr.2 BGB nicht den Anforderungen<br />
des Art. 14 der UN-Konvention, da sie ausschließlich an die<br />
Behinderung und die dadurch ausgelöste Behandlungsbedürftigkeit<br />
anknüpft. Aber auch insoweit hat das Bundesverfassungsgericht<br />
bereits klargestellt, dass zusätzlich<br />
eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung des<br />
Betroffenen vorliegen muss. 4<br />
1<br />
Siehe www.die-bpe.de<br />
2<br />
Marschner in R&P 2009, 135<br />
-12- 3<br />
Baufeld in R&P 2009, 167<br />
4<br />
„Freiheit zur Krankheit“; BVerfG R&P 1998, 101; BGH R&P 2006, 141; siehe König<br />
BtPrax 2009, 105<br />
-13-<br />
Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen
Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen<br />
6. Folgende Änderungen des Unterbringungsrechts sind<br />
denkbar und zu diskutieren:<br />
a. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird im Hinblick auf die Rechtsprechung<br />
des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert<br />
(„Gefahr einer gewichtigen Gesundheitsschädigung“).<br />
b. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird auf die Behandlung von<br />
Krankheiten begrenzt, die nicht Anlass der Unterbringung<br />
sind.<br />
c. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird gestrichen. Eine Zwangsbehandlung<br />
im <strong>Betreuung</strong>srecht wäre dann nicht mehr<br />
möglich.<br />
d. § 1906 BGB wird gestrichen. Eine Unterbringung ist wie<br />
in Österreich nur nach öffentlichem Unterbringungsrecht<br />
möglich. Dort finden sich auch Regelungen über<br />
eine mögliche Zwangsbehandlung. Der Betreuer hat<br />
die Aufgabe, die Rechte des Betroffenen während der<br />
Unterbringung auch gegenüber dem Krankenhaus<br />
wahrzunehmen.<br />
e. An die Stelle der Unterbringungsregelungen nach öffentlichem<br />
Recht bzw. 1906 BGB tritt eine am Polizeirecht<br />
orientierte Regelung: 5 „Eine Person kann untergebracht<br />
werden, wenn das <strong>zum</strong> Schutz gegen eine Gefahr für<br />
Leib oder Leben der Person oder Dritter erforderlich ist,<br />
weil sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung<br />
ausschließenden Zustand befindet.“ Damit wäre<br />
die unmittelbare Anknüpfung an eine Behinderung<br />
aufgelöst. Das Kriterium der freien Willensbestimmung<br />
entspricht Rechtsprechung und Gesetzgebung <strong>zum</strong><br />
<strong>Betreuung</strong>s- und Unterbringungsrecht. 6<br />
<br />
Fast zwei Jahre nach der euphorisch begrüßten Ratifizierung<br />
der UN-BRK hat die DGPPN ein Gutachten erstellen lassen,<br />
das erklärt, die UN-BRK hätte keinerlei Auswirkung auf die<br />
psychiatrische Unterbringungspraxis. Teile der organisierten<br />
Psychiatrieerfahrenen riefen dagegen -ebenfalls gutachtengestützt<br />
- das Ende der Entrechtung durch Zwangsunterbringung<br />
aus. Im klinischen Alltag gibt es hingegen kaum<br />
einen Hinweis, dass mit dem Mittel der Zwangseinweisung/<br />
Unterbringung zurückhaltender umgegangen wird. Bleibt<br />
also alles wie es war oder lassen sich Hebel finden zur Veränderung<br />
der psychiatrischen Praxis?<br />
Zweifellos gibt es in der Psychiatrie wie in anderen medizinischen<br />
Fächern Situationen, in denen rasch und ohne<br />
Zustimmung der Patienten gehandelt werden muss um<br />
weiteres Leid abzuwenden. Doch die stete Zunahme der Unterbringungszahlen<br />
gerade auch mit Hilfe des <strong>Betreuung</strong>srechts<br />
erweckt den Eindruck, dass die Psychiatrie - in der<br />
selten reflektierten Überzeugung, stets nur <strong>zum</strong> Wohle des<br />
Patienten zu handeln, dessen Wille krankheitsbedingt keine<br />
Beachtung verdient - recht freizügig mit der ihr übertragenen<br />
Ordnungsfunktion umgeht.<br />
Während chronische körperliche Erkrankungen nie zu der<br />
Überlegung führen, den Betroffenen die Verantwortung für<br />
ihre Gesundheit zu entziehen, haben psychiatrische Diagnosen<br />
genau diesen Effekt. Eine gesetzliche <strong>Betreuung</strong><br />
mit Zuführung zu Heilbehandlung wird eingerichtet und<br />
oft genug fühlt sich der Betreute in seinen Wünschen und<br />
Bedürfnissen nicht mehr wahrgenommen. Das „Recht auf<br />
Krankheit“ und das „Verhältnismäßigkeitsprinzip“ versickern<br />
im effizienz- und eminenzbasierten psychiatrischen Alltag,<br />
die betroffenen Menschen werden aus der gesellschaftlichen<br />
Wahrnehmung verdrängt und „Inklusion“ wird zu einem<br />
leeren Schlagwort.<br />
Zu fragen ist (aus meiner Sicht) ob es sinnvoll ist, zwei<br />
unterschiedliche gesetzliche Rahmenbedingungen für die<br />
Zwangsbehandlung zu haben und zu fragen ist, ob der Staat<br />
nicht viel sorgfältiger überprüfen muss, wie in der Praxis mit<br />
der Ordnungsfunktion der Psychiatrie verfahren wird. Da<br />
die psychische Behinderung in den meisten Fällen rechtliche<br />
Voraussetzung für die Einrichtung einer <strong>Betreuung</strong> ist,<br />
soll in diesem Plenum diskutiert werden, ob die Zwangsbehandlung<br />
nach §1906 BGB BRK-konform ist und wie hier die<br />
Rechtspraxis verbessert werden kann.<br />
Teilplenum 4:<br />
Menschenrechte am Lebensende – Erfahrungen mit dem Patientenverfügungsgesetz<br />
Prof. Dr. iur. Volker Lipp, Universität Göttingen; Prof. Dr. med. Klaus Strasser, Vorstand Hospizarbeit e.V., Essen;<br />
Moderation: Andrea Diekmann, Vorsitzende Richterin am LG Berlin<br />
Thesen.aus.juristischer.Sicht.(V ..Lipp)<br />
I. Wesentlicher Inhalt des neuen Gesetzes<br />
Nach langer Diskussion beschloss der Bundestag am<br />
29.07.2009 eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung.durch<br />
das 3. <strong>Betreuung</strong>sänderungsgesetz (§§ 1901 a<br />
ff. BGB). Die Neuregelung gilt seit dem 1.9.2009. Sie enthält<br />
folgende Kernaussagen:<br />
• Die Patientenverfügung ist neben anderen Formen<br />
der Willenbekundung eines Patienten (Behandlungswunsch,<br />
Mitteilung als Indiz für den mutmaßlichen<br />
Willen) ausdrücklich gesetzlich anerkannt, § 1901 a Abs.<br />
1 BGB.<br />
• Der Wille des Patienten ist in jedem Stadium der Erkrankung<br />
zu beachten, § 1901 a Abs. 3 BGB.<br />
• Der Arzt ist für die medizinische Indikation verantwortlich,<br />
der Bevollmächtigte/Betreuer für die Feststellung<br />
des Patientenwillens. Beides muss im Dialog zwischen<br />
Arzt und Patientenvertreter erfolgen, § 1901 b BGB.<br />
• Eine Genehmigung des <strong>Betreuung</strong>sgerichts ist nur<br />
erforderlich, wenn Arzt und Bevollmächtigter/Betreuer<br />
uneinig sind, dass die ärztliche Maßnahme bzw. der<br />
Verzicht hierauf dem Willen des Patienten entspricht, §<br />
1904 Abs. 4 BGB.<br />
II ..Bedeutung.des.Patientenvertreters<br />
Eine ärztliche Behandlungsmaßnahme ist rechtlich nur<br />
dann zulässig, wenn sie medizinisch indiziert ist und der<br />
ordnungsgemäß aufgeklärte Patient dieser Maßnahme<br />
zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Patient aktuell<br />
nicht mehr einwilligungsfähig ist. In jedem Fall hat der Arzt<br />
zunächst zu prüfen, ob die Maßnahme medizinisch indiziert<br />
ist. Das weitere Vorgehen hängt davon ab, ob ein Patientenvertreter<br />
(Bevollmächtigter oder Betreuer) vorhanden bzw.<br />
erreichbar ist oder nicht.<br />
Ist ein Patientenvertreter vorhanden, hat der Arzt die Diagnose<br />
und die möglichen Maßnahmen einschließlich ihrer<br />
medizinischen Indikation mit dem Patientenvertreter zu<br />
besprechen. Verneint der Arzt die medizinische Indikation,<br />
hat die Maßnahme zu unterbleiben. Bejaht der Arzt die Indikation<br />
einer Maßnahme, ist zu fragen, ob diese Maßnahme<br />
auch dem Patientenwillen entspricht. Die Feststellung und<br />
Artikulation des Patientenwillens ist die Aufgabe des Patientenvertreters<br />
(vgl. III.). Er hat dies seinerseits mit dem Arzt zu<br />
besprechen (§ 1901 b BGB).<br />
Sind Patientenvertreter und Arzt unterschiedlicher Meinung<br />
über den Patientenwillen, muss der Vertreter eine Genehmigung<br />
des <strong>Betreuung</strong>sgerichts einholen, wenn er gegen den<br />
Widerspruch des Arztes eine für den Patienten gefährliche<br />
Entscheidung treffen möchte (§ 1904 BGB). Bis zur gerichtlichen<br />
Entscheidung dürfen die medizinisch indizierten<br />
Maßnahmen durchgeführt werden.<br />
Ist kein Patientenvertreter vorhanden, so hat der Arzt das<br />
medizinisch Notwendige unverzüglich einzuleiten, falls ihm<br />
kein gegenteiliger Wille des Patienten bekannt ist. In derartigen<br />
Notfällen darf der Arzt regelmäßig davon ausgehen,<br />
dass der Patient einer medizinisch indizierten Maßnahme<br />
zugestimmt hätte und sie daher seinem mutmaßlichen Willen<br />
entspricht. Nach Abwendung der unmittelbaren Gefahr<br />
hat der Arzt das <strong>Betreuung</strong>sgericht zu informieren und die<br />
Bestellung eines Betreuers anzuregen.<br />
III ..Feststellung.des.Patientenwillens<br />
Der Wille des Patienten ist stets maßgeblich, auch wenn sich<br />
der Patient aktuell nicht mehr äußern kann. In einer solchen<br />
Situation können vorsorgliche Willensbekundungen Auskunft<br />
über den Patientenwillen geben. Bei der Feststellung<br />
des Patientenwillens sind daher solche Willensbekundungen<br />
des Patienten, aber auch alle sonstige Informationen über<br />
den Patienten heranzuziehen und daraufhin zu befragen,<br />
ob der Patient der aktuell geplanten ärztlichen Maßnahme<br />
zugestimmt hat bzw. zustimmen würde. Dabei sind auch<br />
dem Patienten nahe stehende Personen zu beteiligen (§ 1901<br />
b BGB).<br />
IV ..Vorsorgliche.Willensbekundungen.des.Patienten<br />
Die Auslegung der vorsorglichen Willensbekundung kann<br />
ergeben, dass der Patient mit ihr einer bestimmten, noch<br />
nicht unmittelbar bevorstehenden ärztlichen Maßnahme<br />
zugestimmt bzw. sie abgelehnt hat. Dann liegt eine Patientenverfügung<br />
vor. Sie ist für Arzt und Patientenvertreter<br />
unmittelbar verbindlich, wenn sie schriftlich ist, der Patient<br />
einwilligungsfähig war und sie nicht widerrufen worden<br />
ist. Der Patientenvertreter hat ihr Geltung zu verschaffen (§<br />
1901a Abs. 1 BGB).<br />
Alle anderen Formen einer vorsorglichen Willensbekundung<br />
sind zwar keine Patientenverfügungen im Sinne des Gesetzes;<br />
sie sind aber gleichwohl von Patientenvertreter und Arzt<br />
als Ausdruck des Patientenwillens zu beachten! Hat der Patient<br />
konkrete Wünsche für seine Behandlung geäußert, hat<br />
der Patientenvertreter auf ihrer Grundlage zu entscheiden,<br />
ob er einer ärztlichen Maßnahme zustimmt. Entsprechendes<br />
gilt für den mutmaßlichen Willen des Patienten (§ 1901a Abs.<br />
2 und § 1901 Abs. 2 und 3 BGB).<br />
V ..Weiterführende.Hinweise<br />
Empfehlungen der BÄK und der ZEKO <strong>zum</strong> Umgang mit Vorsorgevollmacht<br />
und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis, in: Deutsches Ärzteblatt Jg.<br />
107, Heft 18, 7. Mai 2010, A 877 – 882, oder unter www. baek.de<br />
Brosey, Der Wille des Patienten entscheidet. Übersicht über die gesetzlichen<br />
Regelungen zur Patientenverfügung, in: BtPrax 2009, Heft 4, S. 175 – 177<br />
Bühler/Stolz, Das neue Gesetz zu Patientenverfügungen in der Praxis, in: BtPrax<br />
2009, Heft 6, S. 261 – 266<br />
Lipp (Hrsg.), Handbuch der Vorsorgeverfügungen. Vorsorgevollmacht – Patientenverfügung<br />
– <strong>Betreuung</strong>sverfügung, bearbeitet von Lipp, Spalckhaver und<br />
Röthel, München: Vahlen, 2009.<br />
BGH, Urteil vom 13.9.1994, 1 StR 357/94 („Kempten“), BGHSt 40, 257<br />
BGH, Beschluss vom 13.3.2003, XII ZB 2/03 („Lübeck“), BGHZ 154, 205 = BtPrax<br />
2003, 213<br />
BGH, Beschluss vom 8.6.2005, XII ZR 177/03 („Traunstein“), BGHZ 163, 195 =<br />
BtPrax 2005, 190<br />
BGH, Urteil vom 26.6.2010, 2 StR 454/09 („Fulda“), abgedruckt mit Anmerkung<br />
Lipp in FamRZ 2010, Heft 18<br />
-14-<br />
5<br />
siehe § 13 MEPolG<br />
6<br />
siehe § 1896 Abs. 1a BGB<br />
-15-<br />
Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen
Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen<br />
<br />
Thesen.aus.ärztlicher.Sicht.(K ..Strasser)<br />
Das im letzten Jahr vom Bundestag beschlossene Gesetz zur<br />
Patientenverfügung macht den schriftlich geäußerten Willen<br />
zur Behandlung eines bleibend einwilligungsunfähigen<br />
Patienten zur gesetzlich abgesicherten Richtlinie für Ärzte,<br />
Bevollmächtigte und Betreuer.<br />
Der Entwicklungsprozess bis zur Gesetzesverabschiedung<br />
hat neben dem Ergebnis einer gesetzlichen Regelung sicher<br />
auch dazu beigetragen, dass die Thematik mehr und mehr<br />
in der Öffentlichkeit bewusst gemacht wurde. Eine Zunahme<br />
der Häufigkeit von Patienverfügungen bei Krankenhauspatienten<br />
von früher ca. 5% auf heute ca. 10% ist vermutlich<br />
z.T. auch darauf zurückzuführen. Das Justizministerium des<br />
Bundes nannte für 2009 die beachtliche Zahl von mehr als<br />
8 Millionen Bürger, die im Besitz einer Patientenverfügung<br />
seien (Disse). Ein weiteres Indiz für eine positive Entwicklung<br />
auch in der Ärzteschaft ist die in der letzten Zeit zunehmende<br />
Anzahl an Publikationen zu dieser Thematik, sowohl<br />
in der allgemeinen medizinischen Literatur, z.B. Deutsches<br />
Ärzteblatt, als auch in der Fachliteratur, z.B. Zeitschrift für<br />
Palliativmedizin. Auch die Aufnahme der Palliativmedizin<br />
als Pflichtlehr - und Prüfungsfach in die Approbationsordnug<br />
mit dem Ziel, bis 2013 an jeder Universität ein entsprechendes<br />
Lehrangebot zu realisieren, bewirkt mit Sicherheit<br />
eine positive Beeinflussung des Umgangs mit Patientenverfügungen<br />
bei der jungen Ärztegeneration und damit auch<br />
wechselwirkend in der Gesellschaft.<br />
Damit eine Patientenverfügung wirklich die gewissenhaft<br />
getroffene Entscheidung des Patienten über die Erwartung<br />
an Leben und Lebensqualität wiedergibt, und da die diesbezüglichen<br />
Wünsche und Wertvorstellungen individuell<br />
sehr verschieden sind (Hillier et al.), kommt der Erhebung der<br />
Wertanamnese durch den Arzt im Vorgespräch eine wichti-<br />
ge Bedeutung zu (Sass). Wenn möglich sollten Vertraute und<br />
Bevollmächtigte am Aufklärungsgespräch dabei sein und<br />
ihre Teilnahme dokumentiert werden.<br />
Die Berücksichtigung des schriftlich geäußerten Patientenwillens<br />
bezüglich der Beendigung therapeutischer Maßnahmen<br />
am Lebensende ist durch das Gesetz für Ärzte und<br />
medizinisches Personal verpflichtend geworden und kann<br />
dadurch eine unnötige Leidensverlängerung verhindern.<br />
Allerdings gilt es zu beachten, dass damit dem Patienten<br />
nicht das Recht gegeben ist, dem Arzt die Art der Behandlung<br />
vorzuschreiben. Die Beachtung des Patientenwillens<br />
zur Therapiebeendigung auch nach mündlicher Erklärung<br />
gewinnt an Gewicht angesichts des Urteils des Zweiten Senats<br />
des Bundesgerichtshofs. Danach konnte aufgrund des<br />
gegenüber der Tochter mündlich geäußerten Willens der<br />
Mutter bei einer Komaerkrankung die künstliche Ernährung<br />
eingestellt werden. Diese Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit<br />
bei der Berücksichtigung des Patientenwillens<br />
(Klinkhammer).<br />
Weiterführende.Literatur:<br />
Disse ES: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, in: Symposium<br />
23./24.10.2009 am Landgericht Essen, Letzte Lebensphase – Herausforderung<br />
für die Gesellschaft, Mediziner und Juristen – Beispiel Essen, Veranstalter:<br />
Anders M, Disse ES, Nauck F, Strasser K, Symposiums-Begleitskript, S. 27-33,<br />
Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen<br />
Hillier TA, Patterson JR, Hodges MO, Rosenberg MR: Physicians as patients.<br />
Choises regarding their resuscitation, in: Arch Intern Med 1995; 155: 1289-1293<br />
Medline<br />
Klinkhammer G: Entscheidungshilfe – aber kein Freibrief, in: Deutsches Ärzteblatt<br />
2010, 107 (27): C 1159<br />
Sass H-M: Patientenverfügungen: Werte, Wünsche und Ängste, in: Deutsches<br />
Ärzteblatt 2009; 106 (47): C 1970<br />
Teilplenum 5<br />
Inklusion durch Kommunikation – sich verständlich machen und den anderen verstehen<br />
Prof. Dr. Guntram Platter, Praxis für Kommunikation – Psychotherapie – Seelsorge, Hochschule für nachhaltige Entwicklung,<br />
Fachgebiet Kommunikation, Berlin;<br />
Moderation: Stephan Sigusch, Geschäftsführer des <strong>Betreuung</strong>svereins Oschersleben<br />
Wer kennt das nicht: Man sagt etwas, und man hat das Gefühl;<br />
der andere verstehe einen nicht. Dabei ist es so wichtig,<br />
dass man sich verständlich machen kann, vor allem dann,<br />
wenn wir über das Thema Inklusion sprechen.<br />
Denn Inklusion heißt: sich so verstehen und verständlich<br />
machen, dass alle das Gefühl haben, sie gehörten dazu. Oft<br />
aber ist die Kommunikation gestört, sodass dieses Gefühl<br />
nicht aufkommen kann. Insbesondere, wenn es um Menschen<br />
mit Behinderung geht, um Menschen, die betreut<br />
werden, um Angehörige und Betroffene.<br />
In diesem Teilplenum werden einige Aspekte gelingender<br />
Kommunikation und Beispiele nicht<br />
gelingender Kommunikation vorgestellt und darüber diskutiert,<br />
wie Kommunikation nachhaltig gelingen kann.<br />
Teilplenum 6:<br />
Draußen nicht zurechtkommen<br />
Gemeindepsychiatrischer Verbund und rechtliche <strong>Betreuung</strong><br />
Klaus Förter-Vondey, freiberufl. Betreuer/ Sozialpädagoge und Betriebswirt; Nils Greve, Psychiater und Psychologe, Psychosozialer<br />
Trägerverein Solingen; Gerold Oeschger, freiberufl.Betreuer/Dipl.Sozialarbeiter, Volkertshausen;, Matthias Rosemann, Vorsitzender<br />
der Bundesarbeitsgemeinschaft Gemeindepsychiatrischer Verbünde, Bonn;<br />
Moderation: Prof. Dr. Wolf Crefeld, Hochschullehrer a.D. Düsseldorf<br />
<strong>Betreuung</strong>srecht und Sozialrecht stehen sich „wie zwei<br />
Fremde“ gegenüber, kritisierte im vergangenen Jahr die<br />
damalige Behindertenbeauftragte der Bundesregierung<br />
Karin Evers-Mayer. Doch sieht es in der Praxis der rechtlichen<br />
<strong>Betreuung</strong> und der Gemeindepsychiatrie nicht vielerorts<br />
ähnlich aus? Wie es scheint, herrscht in beiden „Lagern“<br />
viel Unklarheit über die Aufgaben und die Arbeitsweise des<br />
jeweils anderen, obwohl sich beide um Menschen bemühen,<br />
über die man in Kliniken sagt, sie kämen „draußen nicht<br />
zurecht“.<br />
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge<br />
propagiert aus der theoretischen Perspektive der Rechtsdogmatik<br />
eine strikte Abgrenzung von rechtlicher <strong>Betreuung</strong><br />
und Sozialleistungen, weil sie „gemessen am Sinn und<br />
Zweck und der Zielrichtung der Tätigkeit“ unterschiedliche<br />
Zuständigkeiten hätten. Für Betreuer, die sich dagegen<br />
wehren mussten, dass Versorgungseinrichtungen missliebige<br />
Aufgaben an sie abschieben, mögen sich daraus<br />
einige Argumentationshilfen ergeben. Doch lassen sich in<br />
der Praxis die Aufgaben von Betreuern und gemeindepsychiatrisch<br />
Tätigen tatsächlich so klar trennen? Bei genauer<br />
Betrachtung der Praxis von rechtlichen Betreuern und<br />
gemeindepsychiatrisch Tätigen scheint es mehr Gemeinsames<br />
als Trennendes zu geben, vor allem wenn Betreuer der<br />
UN-Behindertenrechtskonvention entsprechend der Assistenz<br />
bei der Wahrnehmung der rechtlichen Handlungsfähigkeit<br />
Vorrang geben vor rechtlicher Vertretung. Offenbar ist es der<br />
tatsächliche Hilfe- und Unterstützungsbedarf der Klientel,<br />
die „draußen nicht zurechtkommt“, der Gemeinsamkeiten<br />
zwischen den Paradigmen der Gemeindepsychiatrie und<br />
den sich entwickelnden berufsfachlichen Konzepten des<br />
<strong>Betreuung</strong>smanagements entstehen lässt. So wird auch die<br />
Tatsache plausibel, dass rechtliche Betreuer mancherorts Lücken<br />
füllen, wo qualifizierte gemeindepsychiatrische Dienste<br />
fehlen. Dennoch diskutiert man in getrennten Lagern, wenn<br />
es um professionelle Arbeitsverfahren und geeignete Hilfestrukturen<br />
geht.<br />
Ziel des Teilplenums soll sein, dass ein langfristiger Diskurs<br />
zwischen rechtlichen Betreuern und Sozialpsychiatrie entsteht,<br />
der beiden hilft, das jeweils andere „Lager“ besser zu<br />
kennen, vielleicht gar in diesem sozialpolitisch eher vernachlässigten<br />
Gebiet gemeinsam an einem Strang zu ziehen. In<br />
ihm sollen notwendige Reformen und Weiterentwicklungen<br />
im <strong>Betreuung</strong>swesen und in der Gemeindepsychiatrie zur<br />
Sprache gebracht werden. Und er soll darüber hinaus einer<br />
gemeinsamen, auch fachwissenschaftlich fundierten Klärung<br />
von relevanten Themen wirksamer Hilfepraxis dienen.<br />
Ob man <strong>zum</strong> Beispiel von „<strong>Betreuung</strong>smanagement“ spricht<br />
oder von „Koordinierender Prozessbegleitung“, wie dies die<br />
gemeindepsychiatrisch engagierte Petra Gromann formuliert<br />
hat, ob es um Konzepte der gemeindepsychiatrischen<br />
Hilfeplanung oder der <strong>Betreuung</strong>splanung geht: Gut wäre es<br />
für die Klientel und ihre fachkompetenten Assistenten, öfter<br />
Erfahrungen und Erkenntnisse auszutauschen, um vielleicht<br />
auch zu gemeinsamen handlungsleitenden Theorien und<br />
Handlungsmethoden zu gelangen.<br />
<br />
Aus.der.Sicht.der.Gemeindepsychiatrie<br />
Thesen.von.Matthias Rosemann<br />
1. Die Entwicklung der Psychiatrie nimmt Kurs auf eine zunehmende<br />
Diversifizierung. Diese Entwicklung ist einerseits<br />
eine Folge der Markt-Prinzipien in der sozialen und medizinischen<br />
Arbeit, andererseits eine Folge der fachlichen Differenzierung<br />
der Interventionsstrategien im Hilfesystem.<br />
2. Diese Entwicklung korrespondiert mit einer gesellschaftlichen<br />
Entwicklung, die dem Einzelnen immer mehr Verantwortung<br />
für seine eigene Lebensgestaltung überträgt und<br />
die orientierenden gesellschaftlichen Institutionen zu bloßen<br />
Anbietern degradiert hat. Diese Entwicklung schlägt sich in<br />
vielen Gesetzen nieder, Patientenverfügung und Änderungen<br />
im Sozialhilferecht sollen nur zwei Beispiele sein.<br />
3. Psychisch erkrankte Menschen sind mit dieser Entwicklung<br />
sehr oft, keineswegs aber immer, überfordert. Menschen<br />
und Familien in Krisen verhalten sich nicht wie Konsumenten<br />
von Wellness-Dienstleistungen. Je stärker die Krise, desto<br />
dringender der Bedarf nach „Lotsen“ durch die Vielzahl von<br />
Hilfemöglichkeiten. Das medizinische System wird dieser<br />
Funktion nur selten zureichend gerecht.<br />
4. Nicht jeder psychisch kranke Mensch, der Hilfe braucht,<br />
sucht sie auch. Manchmal werden auch notwendige Hilfen<br />
geradezu abgelehnt.<br />
5. Wer einseitig das Recht der Selbstbestimmung propagiert,<br />
schafft Überforderung für einzelne Menschen. In der Folge<br />
landen mehr Menschen aus diesem Grund in der rechtlichen<br />
<strong>Betreuung</strong>.<br />
6. Wirkungsvolle Hilfen müssen im Spannungsfeld zwischen<br />
dem Recht auf Selbstbestimmung und dem Verschaffen<br />
notwendiger Unterstützungsleistungen (Behandlung, Beratung,<br />
Rehabilitation, Unterstützung) die für jeden Einzelfall<br />
passende Lösung finden.<br />
7. Gemeindepsychiatrische Verbünde reagieren sowohl auf<br />
die aktuellen strukturellen wie auch auf die individuellen<br />
Spannungsverhältnisse.<br />
8. Die verbindliche Organisation eines Hilfesystems im Sinne<br />
der Gestaltung der individuell notwendigen Unterstützung<br />
auf der Basis einer aktiven Wahrnehmung der Versorgungsverpflichtung<br />
für alle Bürger ist die gemeinschaftliche<br />
Aufgabe der wesentlich Leistungserbringer eines definierten<br />
Einzugsgebiets.<br />
-16- -17-<br />
Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen
Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen<br />
9. Eine wesentliche Frage der Qualität von psychiatrischen<br />
Hilfen ist die Gestaltung der Übergänge zwischen den<br />
verschiedenen Leistungserbringern. Unter dem Aspekt der<br />
Gestaltung der individuell angemessenen Hilfen und der<br />
Wahrnehmung der Versorgungsverpflichtung verändert<br />
sich in einem Gemeindepsychiatrischen Verbund auch die<br />
Aufgabe der rechtlichen <strong>Betreuung</strong>.<br />
10. Rechtliche <strong>Betreuung</strong> in einem Gemeindepsychiatrischen<br />
Verbund bedeutet die aktive Unterstützung der Subjektposition<br />
des Klienten im Sinne der Sicherung der Qualität<br />
der gemeinschaftlich erbrachten Leistungen. Die Aufgabe,<br />
die „richtigen“ Angebote zu finden und zu verschaffen, sollte<br />
demgegenüber deutlich in den Hintergrund treten können.<br />
<br />
Thesen.von.Nils.Greve<br />
1. Gemeindepsychiatrische Leistungserbringer und rechtliche<br />
Betreuer können sich hinsichtlich der Erbringung von<br />
<strong>Betreuung</strong>s- und Unterstützungsleistungen ergänzen, um<br />
Lücken in der Versorgung durch die jeweils andere Seite zu<br />
füllen. Das gilt insbesondere für die Aufgaben des „<strong>Betreuung</strong>smanagements“<br />
bzw. der „Koordinierenden Bezugsperson“<br />
und wird im Arbeitsalltag meist als zweckmäßige<br />
Lösung oder als Gebot der Notwendigkeit angesehen..<br />
2. Zwischen gemeindepsychiatrischen und rechtlichen Betreuern<br />
bleibt aber der fundamentale Unterschied bestehen,<br />
dass nur den rechtlichen Betreuern die Aufgabe der „Assistenz<br />
bei der Wahrnehmung der rechtlichen Handlungsfähigkeit“,<br />
erforderlichenfalls auch der „rechtlichen Vertretung“<br />
zukommt. Insofern stehen sie gegenüber gemeindepsychiatrischen<br />
Leistungserbringern auf Seiten der Auftraggeber.<br />
3. Wenn rechtliche Betreuer gleichzeitig als „Lückenbüßer“<br />
psychosoziale Hilfen erbringen, verwischt sich diese Unterscheidung<br />
zwischen der rechtlichen und der gemeindepsychiatrischen<br />
<strong>Betreuung</strong>, und rechtliche Betreuer werden ihre<br />
eigenen Auftragnehmer.<br />
4. Eine ähnliche Verwischung liegt vor, wenn gemeindepsychiatrische<br />
Leistungserbringer die Grenze zwischen einer<br />
ergebnisoffenen Beratung der Klienten und einer Hinführung<br />
zu von ihnen für richtig gehaltenen Entscheidungen<br />
übertreten. Gemeindepsychiatrische Betreuer werden so ihre<br />
eigenen Auftraggeber. Auch diese Situation ist in der Praxis<br />
häufig.<br />
5. In beiden Fällen besteht die Gefahr, dass Reichweite und<br />
Grenzen der Entscheidungsrechte des Klienten sowie die<br />
Positionen von „Auftraggeber“ und „Auftragnehmer“ nicht<br />
eindeutig markiert werden. Diese Intransparenz dürfte es<br />
Klienten erschweren, allmählich die Aufgabe einer selbständigen<br />
und erfolgreichen Wahrnehmung ihrer Entscheidungsrechte<br />
zu erlernen und zu übernehmen.<br />
<br />
Aus.der.Sicht.des.<strong>Betreuung</strong>swesens<br />
Thesen.von.Gerold.Oeschger<br />
1. Die Überschneidungen und Wechselwirkungen zwischen<br />
<strong>Betreuung</strong>s- und Sozialrecht haben an erheblicher Bedeutung<br />
gewonnen, auch – und aus der Sicht der beruflich<br />
tätigen Betreuer verstärkt – im Bereich der ambulanten An-<br />
gebotslandschaft der Gemeindepsychiatrischen Verbünde.<br />
Die vom Deutschen Verein erarbeitete und herausgegebene<br />
Abgrenzungshandreichung gilt es so weiterzuentwickeln,<br />
daß sie trennende Aufgabenstellungen zwischen Gemeindepsychiatrischen<br />
Verbünden und <strong>Betreuung</strong>swesen klar<br />
beschreibt. Noch ausreichend Klärungsbedarf bleibt den<br />
Fragestellungen des „sowohl als auch“. Von daher ist ein<br />
laufender Diskurs nur zu begrüßen.<br />
2. Rechtliche <strong>Betreuung</strong> kann keine konzeptionelle Rolle im<br />
gemeindepsychiatrischen Hilfeverbund spielen, sie dient der<br />
Unterstüzung der „Kunden“ im Zusammenspiel der Hilfeverbünde<br />
und Sozialleistungsträger, am Wohl der Behinderten<br />
orientiert beratend, unterstützend und – wo erforderlich –<br />
vertretend tätig zu werden. Die zunehmende Komplexität<br />
der Angebote und der damit verbundenen sozialrechtlichen<br />
„Hürden“ befördern die genannten Aufgaben der rechtlichen<br />
<strong>Betreuung</strong>. Die begrüßenswerten Vorgaben der Behindertenrechtskonvention,<br />
die für alle Beteiligten Verbindlichkeit<br />
haben, stärken dabei die Rolle der rechtlichen Betreuer.<br />
<br />
Thesen.von.Klaus.Förter.-.Vondey<br />
1. Soziale und gesundheitliche Versorgungsleistungen sollen<br />
effizienter gestaltet werden und gleichzeitig mehr Selbstbestimmung<br />
der Leistungsempfänger ermöglichen. Eine<br />
Klienten- statt Institutionssorientierung soll auch durch die<br />
Schaffung eines „Sozialmarktes“ und einer Kompetenzverlagerung<br />
hin zu den „Kunden“ erfolgen. Privatisierung, Ambulantisierung,<br />
einheitliche Bedarfsermittlungsverfahren oder<br />
das trägerübergreifende Persönliche Budget sind Maßnahmen<br />
dafür, die teilweise bereits umgesetzt sind. Gleichzeitig<br />
gibt es Diskussionen über eine integrierte Versorgung im<br />
Gesundheits- und Sozialbereich auf z.B. kommunaler Ebene.<br />
2. Ein einheitliches Konzept für die Versorgung und Unterstützung<br />
behinderte Menschen ist aber bisher kaum erkennbar.<br />
Diverse Versuche mit sehr unterschiedlichem Erfolg, entsprechende<br />
strukturelle Veränderungen für mehr Unterstützung<br />
und integrierte Versorgung zu installieren sind Servicestellen,<br />
Gemeindepsychiatrische Verbünde, Pflegestützpunkte<br />
usw. <strong>Betreuung</strong> spielt in diesem Rahmen konzeptionell keine<br />
Rolle, wird aber gern als „Ausfallbürge“ genutzt.<br />
3. Für Klientinnen und Klienten hat die Entwicklung u.a. zur<br />
Folge, dass zur Erlangung von mehr Selbstbestimmung und<br />
Gesundheits- oder Sozialleistungen mehr Mitwirkung abgefordert<br />
wird mit dem Ziel eine „Kundenrolle“ einnehmen zu<br />
können. Immer mehr Menschen sind allerdings mit diesen<br />
erhöhten Anforderungen immer häufiger überfordert.<br />
Für diese Menschen wird die Erlangung einer Versorgung<br />
mit Gesundheits- oder Sozialdienstleistungen immer schwieriger.<br />
Selbstbestimmung und Ökonomisierung befinden<br />
sich noch lange nicht in einem Gleichgewicht. Das betrifft<br />
Menschen mit Behinderung in einem besonderen Maße,<br />
gelingt es ihnen doch häufig nicht (mangels entsprechender<br />
Ausstattung oder durch Nichtverstehen des Sinns von Maßnahmen),<br />
sich als Kunde zu verhalten. Eine Lösung wird häufig<br />
– zu Recht – in der Anregung einer <strong>Betreuung</strong> gesehen.<br />
4. In der geschilderten Umbruchsituation zwingt die UN-Konvention<br />
alle Akteure, über Selbstbestimmung und Unterstützung<br />
von Menschen mit Behinderungen neu nachzudenken,<br />
um nicht nur eine Integration, sondern Inklusion von Men-<br />
schen mit Behinderung erreichen zu können. Diese Aufforderung<br />
zur Weiterentwicklung von Behindertenpolitik fällt<br />
zusammen mit einer Umbruchsituation im Gesundheits- und<br />
Sozialbereich und schafft neue Bedingungen für behinderte<br />
Menschen und Soziale Arbeit. In dem Zusammenhang ist<br />
nicht nur eine Diskussion um eine Füllung der Begriffe wie<br />
Unterstützung, stellvertretendes Handeln und Selbstbestimmung<br />
wichtig, sondern auch die der Organisationsform von<br />
Unterstützungsleistungen. Die Diskussion um Selbstbestimmung<br />
darf nicht dazu führen, dass vor dem Hintergrund der<br />
Betonung von Selbstbestimmung ein Rückzug von Sozialleistungen,<br />
Unterstützung und Verantwortung erfolgt.<br />
5. Erkennbar ist, dass Veränderungen hin zu mehr Selbstbestimmung<br />
in Behörden und großen Institutionen bereits<br />
Betriebsamkeit auslöst. Quer zu der Kostendiskussion spielen<br />
Einfluss und Kompetenz in diesem Prozess eine Rolle. Als<br />
Beispiel kann das Persönliche Budget dienen, welches im<br />
von der Politik gedachten Sinne bisher kaum durchsetzbar<br />
ist. Eine Verlagerung von Ressourcen und Kompetenz von<br />
Trägern zu den Klientinnen und Klienten und deren direkte<br />
Unterstützung stoßen auf Schwierigkeiten, die durch politische<br />
Entscheidungen geregelt werden müssen.<br />
6. Die mit Kompetenz ausgestattete unabhängige Unterstützung<br />
von behinderten Menschen (Assistenz) ist aber ein<br />
Schlüssel für die weitere Entwicklung. Eine Ökonomisierung<br />
als auch die Ausweitung des Selbstbestimmungsrechts von<br />
behinderten Menschen wird ohne die Lösung dieses Problems<br />
nicht stattfinden können. Das Recht auf ein selbstbestimmtes<br />
Leben ist häufig ohne Zurüstung zur Selbstkompetenz<br />
der Klientin bzw. des Klienten durch eine unabhängige<br />
Unterstützung kaum umsetzbar. Um auf einem Markt bestehen<br />
zu können und gegenüber Trägern und Versorgungseinrichtungen<br />
Ansprüche durchsetzen zu können, müssen<br />
Möglichkeiten von Unterstützung geschaffen werden (ohne<br />
Kundensouveränität kein Markt)<br />
7. Vertretung steht nicht im Widerspruch zur Selbstbestimmung.<br />
Die Unterstützung behinderter Menschen wird in Form<br />
von Vertretung an Gewicht gewinnen. Der Wunsch und das<br />
Wohl der Klienten müssen im Mittelpunkt stehen. Unterstützung<br />
und Vertretung ist in einem gemeinsamen Prozess zu<br />
gestalten. Hier haben Betreuer einen großen Erfahrungsschatz<br />
und eine Fachlichkeit entwickelt, die Unterstützung<br />
und Vertretung berücksichtigen kann, ohne die Selbstbestimmung<br />
einzuschränken. Im Gegenteil: Die Zurüstung<br />
der Unterstützung und der Vertretung folgt ein Zugang zu<br />
Leistungen und zur selbstbestimmten Lebensgestaltung.<br />
<strong>Betreuung</strong> ist Be- und nicht Entrechtung.<br />
8. Prinzipiell besteht kein Widerspruch von mehr Selbstbestimmung<br />
und einem größer werdenden Bedarf an<br />
Unterstützung auch in Form von Vertretung. Allein schon<br />
deswegen, weil Selbstbestimmung auch eine materielle<br />
Grundlage haben muss, die infolge von Mitwirkungspflichten<br />
immer schwieriger zu erreichen ist. Behinderte Menschen<br />
sind häufig von Gesundheits- und Sozialleistungen abhängig.<br />
Selbstbestimmt sind durch Unterstützung Bedarfe zu<br />
ermitteln, gegenüber Trägern oder Versorgern zu formulieren<br />
und Ansprüche durchzusetzen. Selbstverständlich ist nicht zu<br />
verkennen, dass prinzipiell in allen Bereichen von Unterstützung<br />
das Problem besteht, das Selbstbestimmungsrecht von<br />
Klientinnen und Klienten durch stellvertretendes Handeln<br />
einschränken zu können. Zwei wesentliche Grundlagen sind<br />
deswegen zu berücksichtigen, um der Gefahr zu begegnen:<br />
Es muss Fachlichkeit und Qualitätssicherung vorliegen und<br />
es ist Unabhängigkeit der Unterstützung von Versorgungsleistungen<br />
(z.B. Pflege, pädagogische Hilfe, medizinische<br />
Maßnahme) zu sichern. Bei aller Reformbedürftigkeit (Anerkennung<br />
von Fachlichkeit und Qualitätssicherung z.B.) bietet<br />
sich das <strong>Betreuung</strong>swesen an, da seine Fachlichkeit entwickelt<br />
und seine Unabhängigkeit gegeben ist.<br />
9. Eine Unabhängigkeit von Unterstützungsleistungen wirft<br />
die Frage nach der Mandatierung durch die Klientinnen<br />
und Klienten auf, besonders infolge des Paradigmenwechsels<br />
von der Fürsorge zur Selbstsorge und Selbstbestimmung.<br />
Selbstverständlich besteht die Möglichkeit eines Klienten,<br />
einen Pflegedienst oder eine Unterstützung im Selbstmanagement<br />
zu beauftragen. Darauf zu achten ist allerdings,<br />
dass unter neuen Bedingungen von Markt und größerer<br />
Selbstbestimmung eine genaue Trennung vorgenommen<br />
wird zwischen der Unterstützung im Selbstmanagement und<br />
denVersorgungsleistungen. Mit einer gerichtlich mandatierten<br />
<strong>Betreuung</strong> wäre alles auf der „sicheren Seite“. Nur<br />
entspräche eine massenhafte Ausweitung von <strong>Betreuung</strong>en<br />
und den damit zusammenhängenden Folgen für die Menschen<br />
sicherlich nicht den Anforderungen der UNKonvention.<br />
Deswegen schlägt der BdB vor, darüber nachzudenken,<br />
neben dem System der <strong>Betreuung</strong> unabhängige Geeignete<br />
Stellen zu schaffen für die Unterstützung von Menschen in<br />
komplexen Problemlagen, die ihre Angelegenheiten nicht<br />
mehr selber besorgen können.<br />
10. Von daher stellt sich die Frage nicht, ob es eine gemeindepsychiatrische<br />
Versorgung, pädagogische Hilfen oder<br />
weitere Fallmanagements neben oder in Konkurrenz zur<br />
<strong>Betreuung</strong> geben kann. Zu fragen ist vielmehr, in welcher<br />
Konstellation welche Unterstützung bzw. Versorgung richtig<br />
ist. Wie kann Fachlichkeit und Qualitätssicherung für den jeweiligen<br />
Bereich mit Anschlussfähigkeit für andere Bereiche<br />
organsiert werden und wie ist Unabhängigkeit von Unterstützungsleistungen<br />
<strong>zum</strong> Selbstmanagement zu gewährleisten.<br />
Zunächst ist aus meiner Sicht eine Konzeption für eine integrierte<br />
Unterstützung und Versorgung behinderter Menschen<br />
vorrangig zu diskutieren. Die Diskussion sollte stattfinden<br />
unter der Prämisse einer verbesserten Zusammenarbeit, die<br />
dem Klienten zu seinem Recht verhilft und seine Versorgung<br />
sichert. Und nur in einem gemeinsamen Diskussionsprozess<br />
lassen sich gemeinsame Vorstellungen herausarbeiten und<br />
gegenüber der Politik vertreten.<br />
-18- -19-<br />
Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen
Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen<br />
Teilplenum 7<br />
Diagnostik im betreuungsrechtlichen Verfahren<br />
Prof. Dr. Harald Ansen, Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg; Prof. Dr. Bernhard Knittel, Vorsitzender Richter<br />
am OLG, München; Dr. Christoph Lenk, Sozialpsychiatrischer Dienst Wandsbek, Hamburg;<br />
Moderation: Reinhard Langholf, Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz, Hamburg<br />
Das <strong>Betreuung</strong>srecht unterscheidet medizinische und soziale<br />
Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers. Was<br />
muss ein <strong>Betreuung</strong>srichter vor der Bestellung eines Betreuers<br />
über den Betroffenen und seine Lebenssituation wissen?<br />
Wie kommt der Richter zu seinen Erkenntnissen? Welche<br />
Instrumente – neben der eigenen Wahrnehmung – stehen<br />
dem Richter zur Verfügung? Wie kann er sie so nutzen, dass<br />
ein optimaler Rechtsschutz für den Betroffenen gewahrt wird,<br />
Alternativen einer Betreuerbestellung verlässlich erkennbar<br />
werden und im Falle einer Betreuerbestellung Grundlagen<br />
für zielgerichtetes Handeln des Betreuers gelegt werden?<br />
Das <strong>Betreuung</strong>sgericht muss ein medizinisches Sachverständigengutachten<br />
bei der Bestellung eines Betreuers<br />
einholen. Was für Anforderungen stellt das Gericht an die<br />
Qualifikation des Gutachters, welche Anforderungen an das<br />
Gutachten? Was kann der medizinische Gutachter leisten?<br />
Gibt es methodische Ansätze und Standards? Wie kann ein<br />
Gutachten für den Richter - und den Betroffenen - verstehbar<br />
werden, nachvollziehbar, aus sich heraus schlüssig?<br />
Das <strong>Betreuung</strong>sgericht kann die <strong>Betreuung</strong>sbehörde bei<br />
Ermittlung des Sachverhaltes und <strong>zum</strong> Vorschlag eines<br />
geeigneten Betreuers einschalten. Was erwartet das Gericht<br />
von der Behörde? Welcher soziale Sachverhalt ist relevant für<br />
die Bestellung eines Betreuers? Was kann eine Behörde mit<br />
einer Momentaufnahme vom Betreuten und seiner Lebenssituation<br />
an Erkenntnissen für die Entscheidung über eine Betreuerbestellung<br />
beitragen? Welche methodischen Ansätze<br />
und Standards gibt es hierfür? Welches Rüstzeug kann die<br />
Wissenschaft der Sozialen Arbeit der Behörde für eine Soziale<br />
Diagnose an die Hand geben?<br />
Die Anforderungen der Gerichte sowie methodische Ansätze<br />
für eine medizinische und soziale Diagnose sollen vorgestellt<br />
und diskutiert werden.<br />
<br />
Thesen.aus.sozialarbeitswissenschaftlicher.Sicht<br />
Prof. Dr. Harald Ansen, Hochschule für angewandte Wissenschaften<br />
Hamburg<br />
Grundlage für die Beurteilung des gesetzlichen <strong>Betreuung</strong>sbedarfs<br />
sind die Auswirkungen einer Krankheit oder<br />
Behinderung auf die Handlungsfähigkeit der Betroffenen im<br />
Alltag unter besonderer Berücksichtigung rechtsgeschäftlicher<br />
Anforderungen. Die möglichen alltagsrelevanten<br />
Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung können<br />
dem gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Gutachten nur<br />
begrenzt entnommen werden. Für die differenzierte Einschätzung<br />
des <strong>Betreuung</strong>sbedarfs ist eine ergänzende sozialdiagnostische<br />
Stellungnahme hilfreich.<br />
Im Mittelpunkt einer sozialarbeitswissenschaftlich fundierten<br />
Sozialen Diagnose steht die Frage, inwieweit die soziale<br />
Teilhabe eines Menschen durch soziale Schwierigkeiten<br />
erschwert oder verhindert wird. Folgende Kategorien bilden<br />
die Grundlage der Sozialen Diagnose:<br />
I Soziale Sicherung mit den Bereichsthemen Arbeit und<br />
Einkommen, Soziale Grundsicherung und Wohnen.<br />
II Soziale Unterstützung mit den Bereichsthemen Zugang zu<br />
Diensten und Einrichtungen des Bildungswesens, des<br />
Sozialwesens und des Gesundheitswesens (formelle sozia-<br />
le Netze) sowie Struktur und Belastbarkeit des persönl<br />
chen Umfeldes (informelle soziale Netze).<br />
III Persönliche Unterstützung mit den Bereichen persönliche,<br />
soziale, kulturelle und instrumentelle Kompetenzen, die<br />
für die lebenspraktische Autonomie im Alltag erforderlich<br />
sind.<br />
Entlang der Themenblöcke der Sozialen Diagnose können<br />
die Auswirkungen einer Krankheit und Behinderung und ein<br />
damit verbundener <strong>Betreuung</strong>sbedarf festgestellt werden.<br />
Hierbei ist besonders auf rechtsgeschäftliche Implikationen<br />
zu achten. Beispiele hierfür sind:<br />
Soziale.Grundsicherung: Leistungen erschließen und Unterstützung<br />
im Antragsverfahren<br />
Wohnen: Wohnungssicherung, alternative Wohnformen und<br />
ihre Finanzierung<br />
Soziale.Dienstleistungen: Beratung über diverse Angebote<br />
und Organisation des Zugangs.<br />
Soziale.Netze: Entlastung Angehöriger, Integration in Selbsthilfegruppen.<br />
Persönliche.Unterstützung: Erschließung einschlägiger Formen<br />
der Unterstützung im Alltag und unmittelbare persönliche<br />
Hilfe.<br />
Im sozialdiagnostischen Prozess werden mögliche Wechselwirkungen<br />
der einzelnen Bereiche untersucht und der<br />
<strong>Betreuung</strong>s- bzw. Interventionsbedarf festgestellt. Die Soziale<br />
Diagnose ist kein einmaliger Vorgang, sie wird im Verlauf<br />
der <strong>Betreuung</strong> regelmäßig durchgeführt, um den je aktuellen<br />
Unterstützungsbedarf gemeinsam mit den Betroffenen<br />
zu ermitteln. Auf diesem Weg werden die unterstützenden<br />
Maßnahmen fortlaufend evaluiert. Der Umfang der erforderlichen<br />
gesetzlichen <strong>Betreuung</strong> wird auf diesem Weg regelmäßig<br />
überprüft, immer unter Beachtung einer möglichst<br />
weitgehenden Selbstbestimmung der Betroffenen.<br />
Die Soziale Diagnose steht nach dem hier zugrunde liegenden<br />
Verständnis am Anfang der <strong>Betreuung</strong>sanbahnung<br />
ergänzend zu der ärztlichen Begutachtung. Während einer<br />
gesetzlichen <strong>Betreuung</strong> dient die Soziale Diagnose der Überprüfung<br />
des jeweils erforderlichen <strong>Betreuung</strong>sbedarfs, der<br />
keinesfalls statisch verstanden werden darf. Eine qualifizierte<br />
Soziale Diagnose sollte ausschließlich von entsprechend<br />
erfahrenen Sozialarbeiter/-innen bzw. Sozialpädagog/-innen<br />
auf der Grundlage eines noch abzustimmenden Rahmens<br />
durchgeführt werden. Die präsentierten grundlegenden Kategorien<br />
bilden einen Ausgangspunkt für diesen Prozess.<br />
<br />
Thesen.aus.richterlicher.Sicht.:<br />
Prof. Dr. Bernhard Knittel, Vorsitzender Richter OLG München<br />
1. Das vor der Bestellung eines Betreuers und anderen<br />
wichtigen <strong>Betreuung</strong>s-maßnahmen einzuholende Sachverständigengutachten<br />
(§ 280 FamFG) ist eine unverzichtbare.<br />
Verfahrensgarantie für die Betroffenen. Nur mit seiner Hilfe<br />
können die Gerichte die medizinischen Voraussetzungen einer<br />
<strong>Betreuung</strong> feststellen sowie ggf. die Auswirkungen einer<br />
Krankheit/Behinderung auf die eigene Handlungs-fähigkeit<br />
des Betroffenen.<br />
2. Gutachten haben eine erhebliche präjudizierende.Bedeutung<br />
. Ein Gericht darf sich nicht über ein Gutachten hinwegsetzen<br />
unter Berufung auf vermeintlich eigene Sachkunde,<br />
die es meistens auch nicht hat. Das gilt ebenso für die<br />
gerichtliche Behandlung von Einwänden des Betroffenen<br />
gegen ein Gutachten.<br />
3. <strong>Betreuung</strong>sgerichte müssen sich der Schwierigkeit.bewusst.sein,.ärztlicherseits.eine.psychische.Erkrankung.zu.<br />
diagnostizieren . Die Diagnose kann in der Regel nur auf<br />
eigenen Bekundungen des Betroffenen, der Beobachtung<br />
und Bewertung seines Verhaltens und Wahrnehmungen<br />
Dritter beruhen. Ungeachtet des durch Klassifikationen (ICD-<br />
10) erweckten Anscheins einer Scheingenauigkeit steht die<br />
Beschreibung eines „Krankheitsbildes“ im Vordergrund, nicht<br />
die genaue Einordnung in ein psychiatrisches Raster.<br />
4. Im übrigen gilt nach Oberloskamps 1 treffender Definition:<br />
„Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Krankheit oder<br />
Behinderung einer Person…Gegenstand ist vielmehr ihre<br />
wenigstens partielle Unfähigkeit, mit den rechtsgeschäftlichen<br />
Anforderungen des Alltags durchschnittlich gut fertig<br />
zu werden. Zur Beantwortung der Frage, ob diese Fähigkeit<br />
vorhanden ist, ist es nicht nötig, Krankheit oder Behinderung<br />
mit 100prozentiger Genauigkeit zu diagnostizieren. Es<br />
genügt, dass ein pathologisches Phänomen vorliegt, damit<br />
nicht andere Ursachen…. vorgeschoben werden….“<br />
Bei der Feststellung einer psychischen Krankheit als Voraussetzung<br />
einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB<br />
wird aber - schon im Hinblick auf die mit der Maßnahme<br />
angestrebte Therapie - ein höherer Grad an Genauigkeit zu<br />
verlangen sein.<br />
5. Gerichte sind gehalten zu einer „verantwortlichen.Überprüfung“.der.Gutachten.auf.ihre.„wissenschaftliche.Fundierung,.Logik.und.Schlüssigkeit<br />
..Insbesondere hat der Sachverständige<br />
in seinem Gutachten darzulegen, von welchen<br />
Anknüpfungstatsachen er ausgeht, welche Befragungen<br />
und Untersuchungen er vorgenommen, welche Tests und<br />
Forschungsergebnisse er angewandt und welche Befunde er<br />
erhoben hat. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten<br />
zu überprüfen und sich das erforderliche eigene Bild<br />
von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen<br />
Schlüsse zu machen.“ 2 .<br />
Dazu gehört vor allem, ob konkrete.Schlussfolgerungen (z. B.:<br />
„kann seinen Willen nicht frei bestimmen“) hinreichend auf.<br />
vorherige.ärztliche.Beobachtungen des Patienten und.auf.<br />
Bewertungen seiner Angaben und seines Verhaltens gestützt<br />
werden können.<br />
6. Das Fehlen eines solchen Begründungszusammenhangs<br />
oder auch Widersprüche zwischen Diagnose und Anamnese<br />
sind nicht nur vereinzelt festzustellende Mängel.psychiatrischer<br />
Gutachten. Eine besonders auffällige Schwäche: Allein<br />
aus kognitiven Einschränkungen des untersuchten Betroffenen,<br />
die noch dazu mit häufig standardisierten Methoden<br />
ermittelt werden (Bedeutung von Sprichwörtern, Name des<br />
Bundeskanzlers, Unterschied See/Fluss, Abzählen von 100<br />
minus 7 und Ähnliches), wird auf die Unfähigkeit zur freien<br />
Willensbildung geschlossen.<br />
Bei Zweifeln muss das Gericht unbedingt eine ergänzende<br />
Stellungnahme einholen bzw. den Sachverständigen im<br />
Rahmen einer Anhörung des Betroffenen zu Protokoll befragen.<br />
Widerspricht.der.Sachverständige bei der Ergänzung/Anhörung<br />
in einem wesentlichen Punkt dem.schriftlichen.Gutachten,<br />
ohne dass dies durch neue Erkenntnisse plausibel wird,<br />
ist die Begutachtung insgesamt ungeeignet. Eine <strong>Betreuung</strong>smaßnahme<br />
kann dann nur auf die sachverständigen<br />
Ausführungen eines anderen Gutachters gestützt werden.<br />
7. <strong>Betreuung</strong>sgerichte müssen das rechtliche.Gehör der<br />
Betroffenen auch im Hinblick auf die Begutachtung wahren.<br />
Hierzu gehört regelmäßig die rechtzeitige und vollständige<br />
Aushändigung.des.schriftlichen.Gutachtens vor der Anhörung.<br />
In begründeten Ausnahmefällen ist dem Betroffenen<br />
zwingend ein Verfahrenspfleger zu bestellen und diesem<br />
das Gutachten zu übermitteln.<br />
Ärztliche.Vorbehalte gegen den Einblick des Betroffenen<br />
in das Gutachten sind auf unumgängliche Ausnahmen zu<br />
beschränken. Die Befürchtung negativer Auswirkungen auf<br />
das Arzt-Patienten-Verhältnis („compliance“).genügt.nicht .<br />
In einem solchen Fall war von vornherein die Bestellung<br />
des behandelnden Arztes <strong>zum</strong> Gutachter (unbeschadet der<br />
dann notwendigen Schweigepflichtentbindung!) verfehlt.<br />
8. Gravierende Mängel.der.Diagnostik im betreuungsgerichtlichen<br />
Verfahren waren in der Vergangenheit ein<br />
wesentlicher Anlass.für.Aufhebungen von landgerichtlichen<br />
Entscheidungen durch die Oberlandesgerichte. Dies konnte<br />
über den Einzelfall hinaus auch „stilbildend“ auf die Praxis<br />
der Instanzgerichte wirken.<br />
Die Änderungen.im.Rechtszug.durch.das.FamFG (Abschaffung<br />
der niederschwellig erreichbaren Rechtskontrolle durch<br />
die „weitere Beschwerde“ und Verlagerung der dritten Instanz<br />
auf den schwieriger anzurufenden BGH mit speziellem<br />
Anwaltszwang) können womöglich dazu führen, dass der.<br />
Qualität.von.Gutachten.im.<strong>Betreuung</strong>sverfahren.geringere.<br />
richterliche.Aufmerksamkeit.gewidmet wird. Für die Betroffenen<br />
bedeutet das eine bedauerliche Abschwächung einer<br />
wichtigen Verfahrensgarantie.<br />
<br />
Thesen.aus.ärztlicher.Sicht:<br />
Dr. Christoph Lenk, Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes<br />
Hamburg-Wandsbek<br />
Nach Eingang des Gutachtenauftrags hat der medizinische<br />
Sachverständige zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachge-<br />
1<br />
zitiert nach Crefeld, Festschrift für Bienwald, 2006, S. 22 [S. 30] , Festschrift für<br />
2<br />
BayObLG BtPax 2001, 166; vgl. auch „Prüfsteine“ unter http://www.vgt-ev.de<br />
-20- Bienwald, 2006, S. 22 [S. 30]<br />
-21-<br />
Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen
Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen<br />
biet fällt. Bei einer psychiatrischen Fragestellung wird dies<br />
bei einem Facharzt für Psychiatrie (und Psychotherapie)<br />
und einem Facharzt für Nervenheilkunde regelmäßig der<br />
Fall sein. Auch ein Arzt mit mehrjähriger Erfahrung in der<br />
Psychiatrie wird die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.<br />
Im Zweifelsfall sollte der Sachverständige dem Gericht gegenüber<br />
seine Qualifikation für die jeweilige Fragestellung<br />
nachweisen, beispielsweise durch die Darlegung seines<br />
beruflichen Werdegangs. Aus dem Gutachten sollte die Qualifikation<br />
des Sachverständigen ableitbar sein.<br />
Der Sachverständige sollte ebenfalls prüfen, ob er in der<br />
Lage ist, das Gutachten innerhalb der seitens des Gerichts<br />
festgelegten Frist zu erstatten. Ist dies nicht der Fall, sollte unverzüglich<br />
Kontakt mit dem Gericht aufgenommen werden.<br />
Der Sachverständige sollte zeitnah in geeigneter Weise Kontakt<br />
mit dem Betroffenen aufnehmen und einen Termin für<br />
die Exploration vereinbaren. Hierbei sollte auf die Bedürfnisse<br />
und Wünsche des Betroffenen (Termin in oder außerhalb<br />
der Wohnung, an einem neutralen Ort, etc.) Rücksicht<br />
genommen werden.<br />
Der Sachverständige sollte dem Betroffenen den Ablauf der<br />
Begutachtung in verständlichen Worten erläutern. Insbesondere<br />
hat der Sachverständige auf die fehlende Schweigepflicht<br />
gegenüber dem Auftraggeber hinzuweisen.<br />
Ein wertschätzender Umgang mit dem Betroffenen und<br />
seinen Sorgen und eventuellen Ängsten sollte für einen Arzt<br />
selbstverständlich sein. Mit Einverständnis des Betroffenen<br />
beziehungsweise auf Anordnung des Gerichts können<br />
ergänzende Informationen wie Krankenunterlagen und<br />
fremdanamnestische Angaben herangezogen werden,<br />
um ein umfassenderes Bild zu gewinnen. Die Diagnostik<br />
der Anlasskrankheit hat sich an den Leitlinien der jeweiligen<br />
Fachgesellschaften zu orientieren. Um beispielsweise<br />
die Diagnose einer Demenz zu stellen, sollte der Betroffene<br />
körperlich und neurologisch untersucht werden, es sollte<br />
ein psychopathologischer Befund erhoben werden. Ferner<br />
sollte mindestens einer der gebräuchlichen Demenztests<br />
(MMST, DemTect, Uhrentest) durchgeführt werden. Laboruntersuchungen<br />
des Blutes und des Nervenwassers sowie eine<br />
Bildgebung des Kopfes sprengen in der Regel den Rahmen<br />
eines Gutachtens. Liegen aktuelle Untersuchungsergebnisse<br />
vor, können diese gegebenenfalls herangezogen werden.<br />
Wird bei einer Begutachtung erstmals eine psychiatrische<br />
Diagnose gestellt, sollten gegebenenfalls weitergehende<br />
Untersuchungen empfohlen werden. Wird auf empfohlene<br />
Untersuchungen verzichtet, sollte dies begründet werden.<br />
Das Gutachten sollte zeitnah nach der Untersuchung des<br />
Betroffenen abgefasst werden. Das Gutachten sollte ohne<br />
medizinische und psychiatrische Fachkenntnisse zu verstehen<br />
sein, das heißt sowohl vom Gericht als auch – unter<br />
Berücksichtigung eventueller krankheits- beziehungsweise<br />
behinderungsbedingter Defizite – vom Betroffenen. In dem<br />
Gutachten sollten nach Nennung der üblichen Inhalte<br />
wie Adressat, Fragestellung und ähnlichem zunächst die<br />
gewonnen subjektiven Erkenntnisse genannt werden. Hierzu<br />
gehören insbesondere:<br />
• Angaben des Probanden<br />
• Aktuelle Lebenssituation und Zukunftsperspektive<br />
• Krankheitsanamnese<br />
• Familienanamnese<br />
• Körperliche Erkrankungen<br />
• Psychiatrische und Suchtanamnese<br />
Eine Gewichtung dieser Punkte kann sich in Abhängigkeit<br />
der Fragestellung ergeben.<br />
Danach sollten die objektiven Befunde so dokumentiert<br />
werden, dass ein Nichtmediziner sie verstehen kann, gegebenenfalls<br />
sollten Fachbegriffe erläutert werden. Die Begutachtungssituation<br />
sollte beschrieben werden (Zustand der<br />
Wohnung, Zustand des Probanden, Begleitumstände). In<br />
diese Beschreibung kann auch eine Einschätzung des Intelligenzniveaus<br />
eingehen.<br />
Der psychiatrische beziehungsweise psychopathologische<br />
Befund stellt aus ärztlicher Sicht den zentralen Inhalt des<br />
Gutachtens dar. Er sollte vollständig sein, d. h. nicht nur<br />
die festgestellten Pathologien enthalten. Der Befund sollte<br />
sich beispielsweise am AMDP-System orientieren. Beispiel<br />
für einen Normalbefund: Die Probandin war bewusstseinsklar,<br />
sowie zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person<br />
vollständig orientiert. Es bestanden keine Störungen der<br />
Aufmerksamkeit, der Konzentration, der Merkfähigkeit und<br />
des Gedächtnisses, darüber hinaus keine Konfabulationen<br />
und keine Paramnesien. Der formale Gedankengang war<br />
geordnet. Es ließen sich weder Misstrauen, noch Phobien<br />
oder Zwänge explorieren. Es fanden sich keine Hinweise<br />
auf Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder wahnhaftes<br />
Erleben. Es zeigten sich keine affektiven Störungen. Es lagen<br />
keine Störungen des Antriebs oder der Psychomotorik vor. Es<br />
bestanden keine circadianen Besonderheiten. Es bestanden<br />
keine Störungen des Schlafes oder der Vigilanz, auch keine<br />
Appetenzstörungen. Während der Exploration fanden sich<br />
keine Hinweise auf das Vorliegen einer akuten Selbst- oder<br />
Fremdgefährdung. Der Konsum von illegalen Drogen wurde<br />
glaubhaft verneint. Es bestanden keine klinischen Hinweise<br />
auf das Vorliegen einer Intoxikation oder auf sedierende Medikamenteneffekte.<br />
Die Einsichts- und Kritikfähigkeit waren<br />
nicht eingeschränkt.<br />
Die wesentlichen Pathologien des Befunds sollten mit Beispielen<br />
aus den Angaben des Probanden korreliert werden,<br />
beispielsweise: Es fanden sich Hinweise auf wahnhaftes Erleben,<br />
so ging der Proband davon aus, dass seine Nachbarn<br />
ihn über den Fernseher abhören.<br />
Das AMPD-System bildet einige Defizite, die möglicherweise<br />
für die Einrichtung einer <strong>Betreuung</strong> bedeutsam sein können,<br />
nicht ab. Hierzu gehören beispielsweise die Folgen von<br />
Schlaganfällen wie Aphasie, Apraxie und ähnliches. Diese<br />
Defizite sollten in freier Beschreibung dem Befund hinzugefügt<br />
werden, nicht gebräuchliche Fachausdrücke sollten<br />
erklärt werden. Der körperliche und neurologische Untersuchungsbefund<br />
sollte dokumentiert werden, sofern er für<br />
die Beantwortung der Fragestellung relevant ist. Auch eine<br />
verkürzte Darstellung ist möglich. Beispiel: In der orientierenden<br />
körperlichen und neurologischen Untersuchung zeigten<br />
sich keine Auffälligkeiten.<br />
Der Sachverständige hat eine Diagnose zu stellen und diese<br />
– für einen Nichtmediziner verständlich – in einen differenzialdiagnostischen<br />
Kontext zu setzen. Dies ist insbesondere<br />
dann wichtig, wenn er zu einer anderen Diagnose als die<br />
behandelnden Ärzte oder eventuelle Vorgutachter kommt.<br />
Die Diagnosen sollen entsprechend dem ICD-10 Diagnose-<br />
Schlüssel bezeichnet werden. Die typischen Merkmale der<br />
jeweiligen Diagnose sollen benannt und dem jeweils korrespondierenden<br />
Befund zugeordnet werden, so dass zweifelsfrei<br />
nachvollziehbar wird, wie der Sachverständige zu seiner<br />
diagnostischen Einschätzung gekommen ist.<br />
Im letzten Abschnitt des Gutachtens sollte unter konkreter<br />
Bezugnahme auf die Fragestellung des Gerichts nachvollziehbar<br />
dargestellt werden, ob die genannte Diagnose im<br />
betreuungsrechtlichen Sinn eine psychische Krankheit,<br />
eine seelische, geistige oder eine körperliche Behinderung<br />
darstellt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen,<br />
dass der psychiatrische und der juristische Krankheitsbegriff<br />
nicht immer deckungsgleich sein müssen, ein Beispiel hierfür<br />
wäre die Alkoholabhängigkeit. Es muss deutlich herausgearbeitet<br />
werden, zu welchen konkreten Einschränkungen<br />
die festgestellte Krankheit beziehungsweise Behinderung bei<br />
dem Betroffenen führt.<br />
Wesentliche Elemente des Gutachtens sind die Darstellung<br />
dessen, was der Betroffene selbst noch kann und was er<br />
nicht mehr kann, und auf welchen Grad von Krankheit und/<br />
oder Behinderung es zurückzuführen ist, dass der Betroffene<br />
die eigenen Angelegenheiten nicht (mehr vollständig) zu<br />
besorgen vermag. Die Frage, ob der Betroffene in der Lage<br />
ist, die besorgungsbedürftigen Angelegenheiten durch eine<br />
andere Person (Bevollmächtigten) wahrnehmen zu lassen,<br />
wird diesen Zusammenhang beantwortet werden können. Die<br />
Aussage über die voraussichtliche Dauer der <strong>Betreuung</strong>sbedürftigkeit<br />
sollte Alternativverläufe einbeziehen, dies auch<br />
deshalb, damit dem Gericht und dem Betreuer Hinweise für<br />
die Führung der <strong>Betreuung</strong> gegeben werden.<br />
In folgenden wird ein Orientierungsraster zur Untersuchung<br />
der Erforderlichkeit einer <strong>Betreuung</strong> wiedergegeben, das<br />
Crefeld am Schluss seines Beitrags zu „Aufgabe und Selbstverständnis<br />
des Sachverständigen im Entmündigungs- und<br />
<strong>Betreuung</strong>sverfahrens“ mitteilt:<br />
Stufe 1: Inwieweit besteht eine Behinderung beziehungsweise<br />
eine psychische Erkrankung: Beschreibung des individuellen<br />
Behinderungsbildes<br />
1.1 Das gesundheitliche Schadensbild. Beeinträchtigungen<br />
oder Verlust von normalerweise vorhandenen physischen,<br />
psychischen oder geistigen Strukturen und Funktionen<br />
1.2 Funktionelle Einschränkungen aufgrund des Schadensbildes,<br />
beispielsweise Gehstörungen, Blindheit, Störungen des<br />
Antriebs, der Merkfähigkeit, der zwischenmenschlichen Beziehungsfähigkeit,<br />
der Einschränkung des sozialen Kontakts.<br />
1.3 Einschränkungen im sozialen Feld<br />
1.3.1 Wohnbereich (Schlafen, Essen, Körperpflege, Sexualität,<br />
Recht auf Privatsphäre)<br />
1.3.2 Arbeitsbereich (materielle Sicherung, Selbstverwirklichung)<br />
1.3.3 Freizeitbereich (Bedürfnis nach sozialer Kommunikation,<br />
Aktivität)<br />
Stufe 2: Bewältigungsmöglichkeiten für die Behinderung<br />
beziehungsweise psychische Erkrankung und Gefährdungen<br />
2.1 Genutzte oder bisher ungenutzte Möglichkeiten und Fähigkeiten<br />
des psychisch erkrankten beziehungsweise seelisch<br />
behinderten Menschen, die sich aus seiner Persönlichkeit,<br />
Lebenserfahrung und Biographie ergeben<br />
2.2 Sein soziales Netzwerk und dessen Funktionalität für den<br />
Betroffenen<br />
2.3 Vorhandene materielle Sicherungen der Bedürfnisse,<br />
Ansprüche gegenüber Dritten und Ansprüche oder Zugriffe<br />
anderer<br />
Stufe 3: Verbleibender professioneller Interventionsbedarf<br />
(Lösungen durch Inanspruchnahme sozialer Unterstützungen<br />
– persönliche Hilfen, Geld- oder Sachleistungen – und<br />
von Dienstleistungsberufen, Rehabilitations- oder Pflegeplan,<br />
Lösung von Vermögensproblemen und ähnlichem)<br />
Stufe 4: Lösungen unter Zuhilfenahme einer <strong>Betreuung</strong> 3<br />
Die krankheits- beziehungsweise behinderungsbedingten<br />
Defizite des Betroffenen sollten – wiederum für einen Nichtmediziner<br />
verständlich – herausgearbeitet werden und<br />
sinnvollerweise in Bezug zu den empfohlenen Aufgabenkreisen<br />
gesetzt werden. Hierbei kann es sinnvoll sein, dem<br />
zukünftigen Betreuer aus ärztlicher Sicht Hinweise zu geben,<br />
beispielsweise noch ausstehende Untersuchungen, geeignete<br />
Kliniken oder Wohneinrichtungen.<br />
Ebenfalls ein wesentlicher Bestandteil des Gutachtens ist die<br />
Beurteilung des so genannten freien Willens des Betroffenen.<br />
Gerade in den Fällen, in denen sich ein Betroffener gegen<br />
eine <strong>Betreuung</strong> wehrt, hat der Sachverständige dezidiert und<br />
für einen medizinischen Laien verständlich herauszuarbeiten<br />
und kausal abzuleiten, warum eine Einschränkung des<br />
freien Willens vorliegt. Formulierungen wie „ein freier Wille<br />
besteht nicht, weshalb auch eine Geschäftsunfähigkeit vorliegt“,<br />
sind sicherlich nicht zielführend und für eine Entscheidungsfindung<br />
ungeeignet. Abgestellt sollte vielmehr darauf,<br />
ob die Behinderung des Probanden die Umsetzung seiner<br />
Wertvorstellungen verhindert, ob eine Beeinträchtigung der<br />
Intentionsbildung und der Prozesse der Intentionsinitiierung<br />
und –realisierung vorliegen, ob die motivationalen Voraussetzungen<br />
der Willensbildung verändert sind, ob der Zugang<br />
zu den Wertvorstellungen des Betroffenen verstellt ist und ob<br />
das Wertgefüge und die affektiven dynamische Grundlagen<br />
der Entscheidungen des Betroffenen (wahnhaft) verformt<br />
sind.<br />
Auch sei darauf hingewiesen, dass ein wesentlicher Teil der<br />
richterlichen Entscheidungsfindung die Abwägung der Verhältnismäßigkeit<br />
4 ist. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass<br />
der Sachverständige die Tatsachen nennt, auf die sich seine<br />
ärztliche Empfehlung stützt und darauf abhebt, ob die von<br />
ihm abgegebene Empfehlung erforderlich und geeignet ist,<br />
das erwünschte Ziel zu erreichen. Für die prognostische Aussage<br />
ist es wichtig, dass dem Gutachten entnommen werden<br />
kann, was aus ärztlicher Sicht passiert, wenn eine <strong>Betreuung</strong><br />
eingerichtet wird, vor allem aber, wenn keine <strong>Betreuung</strong><br />
eingerichtet wird.<br />
Das Sachverständigengutachten kann dem Betroffenen<br />
nur dann vorenthalten werden, wenn durch die Eröffnung<br />
der Eintritt eines schwerwiegenden (!) gesundheitlichen<br />
Schadens zu besorgen wäre. Dies ist in aller Regel nicht der<br />
Fall. Der Sachverständige sollte daher auf entsprechende<br />
pauschale Formulierungen verzichten, sondern davon<br />
ausgehen, dass das Gutachten dem Betroffenen zur Verfü-<br />
3<br />
Der kursivgedruckte Abschnitt ist dem Kommentar von Bienwald/Sonnenfeld<br />
4 Aussagen wie: Eine umfassende gesetzliche <strong>Betreuung</strong> ist daher verhältnismä-<br />
-22- und Hoffmann entnommen.<br />
ßig sollte der Sachverständige unterlassen.<br />
-23-<br />
Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen
Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen<br />
gung gestellt wird. Ist in seltenen Fällen aus ärztlicher Sicht<br />
tatsächlich der Eintritt eines schwerwiegenden gesundheitlichen<br />
Schadens zu besorgen, sollte diese Besorgnis<br />
dem Gericht mitgeteilt werden. Gegebenenfalls sollte auf<br />
die Möglichkeit hingewiesen werden, dem Betroffenen das<br />
Gutachten teilweise oder unter Hinzuziehung einer Vertrauensperson<br />
zu eröffnen.<br />
Teilplenum 8:<br />
<strong>Betreuung</strong>svereine & Ehrenamt - Zukunftsmelodie oder Abgesang?<br />
Zukunftswerkstatt <strong>Betreuung</strong>svereine<br />
Adi Dietz, , ehrenamtl. Sachwalter, A – Hollabrunn; Eveline Hollinger, ehrenamtl. Sachwalterin, A – Klosterneuburg; Barbara<br />
Lehner-Fallnbügl, Sachwalterin,, A- Wolkersdorf; Beate Gerigk, , Dipl.Sozialwissenschaftlerin, Gladenbach; Michael Poetsch,<br />
Lehrer für Pflegeberufe, Staufenberg;<br />
Moderation: Stephan Sigusch, Geschäftsführer des <strong>Betreuung</strong>svereins Oschersleben<br />
- Die begleitete Einzelbetreuung durch Angehörige war<br />
der Wille des Gesetzgebers<br />
- Wollen wir das so?<br />
- Wie ist die Realität und welche Entwicklungen deuten<br />
sich an?<br />
Menschen, die sich ehrenamtlich engagieren, sind „glücklicher“<br />
(behaupten Studien)<br />
Gibt es noch Menschen, die sich ehrenamtlich engagieren<br />
wollen?<br />
Sind wir überhaupt motiviert genug um Andere zu motivieren?<br />
Was können wir zu ihrem, zu unserem und (vor allem) <strong>zum</strong><br />
Glück der Betreuten beitragen?<br />
Sollen, können und wollen <strong>Betreuung</strong>svereine als regionale<br />
Teiplenum 9:<br />
Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter und die Behindertenrechtskonvention<br />
Beiträge: Dr. Valentin Aichele, Deutsches Institut für Menschenrechte, Leiter der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention,<br />
Berlin<br />
Moderation: Peter Winterstein, Vizepräsident des OLG Rostock<br />
Das Recht jedes Menschen auf gleiche Anerkennung vor<br />
dem Recht ist ein zentrales Menschenrecht. Die im Jahr 2008<br />
in Kraft getretene Behindertenrechtskonvention bestätigt<br />
und konkretisiert in ihrem Artikel 12 dieses Menschenrecht.<br />
Sie reagiert damit auf strukturelle Diskriminierungserfahrungen<br />
und rechtliche Hindernisse bei der Ausübung dieses<br />
Rechts durch Frauen und Männer mit Behinderungen in den<br />
meisten Staaten der Welt. Die UN-BRK konkretisiert in den<br />
einzelnen Absätzen des Artikels 12 spezifische menschenrechtliche<br />
Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungsverpflichtungen<br />
des Staates als Inhalte dieses Menschenrechts. Als<br />
Kerngehalt des Rechts werden sowohl die Anerkennung<br />
der Rechtsfähigkeit als auch Teilaspekte der rechtlichen<br />
Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderung vor<br />
jeder staatlichen Einschränkung geschützt. Hieraus folgt<br />
etwa ein Verbot der ersetzenden Entscheidungsfindung oder<br />
anderen Eingriffen in bestimmten vom Kerngehalt des Menschenrechts<br />
geschützten Lebensbereichen. Außerhalb des<br />
Kerngehalts werden zudem willensersetzende Maßnahmen<br />
In einer kurzen Zusammenfassung sollten die Ergebnisse<br />
des Gutachtens unter enger Bezugnahme auf die gerichtliche<br />
Fragestellung dargestellt werden, damit dem Leser eine<br />
schnelle Orientierung und eventuell kurzfristiger Handlungsbedarf<br />
signalisiert werden kann.<br />
Kompetenzzentren die Zukunft des Ehrenamtes (mit-)gestalten?<br />
Sind ehrenamtliche BetreuerInnen mit ihrer Aufgabe überfordert?<br />
Wie kann die Qualität ehrenamtlicher <strong>Betreuung</strong> gesichert<br />
werden?<br />
Das sind einige der Fragen, die wir uns stellen und denen<br />
wir uns stellen müssen.<br />
Steuern auch Sie welche bei.<br />
Vor allem aber:<br />
Lassen.Sie.uns.gemeinsam.Antworten.suchen.und.finden!<br />
In dir muß brennen, was du in anderen entzünden willst.<br />
(Augustinus Aurelius)<br />
menschenrechtlich durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip<br />
beschränkt.<br />
Der Beitrag des Referenten führt in das Menschenrecht auf<br />
gleiche Anerkennung vor dem Recht nach Artikel 12 der<br />
Behindertenrechtskonvention ein und skizziert Aufgaben<br />
und Herausforderungen für den Bereich der <strong>Betreuung</strong> in<br />
Deutschland.<br />
<br />
Ulrich Hellmann, Bundesvereinigung Lebenshilfe, Berlin<br />
I ..Grundlagen.und.Ziele.der.BRK<br />
Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen<br />
(Behindertenrechtskonvention – BRK) und ihr<br />
Fakultativprotokoll wurden von der Bundesrepublik Deutschland<br />
vorbehaltlos mit Wirkung vom 26.03. 2009 ratifiziert.<br />
Nach Art. 4 BRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet, alle<br />
geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen<br />
Maßnahmen zu ergreifen, um die in dem Übereinkommen<br />
anerkannten Rechte auf nationaler Ebene umzusetzen. Die<br />
Bedeutung dieses verbindlichen völkerrechtlichen Vertrages<br />
besteht vor allem darin, dass die Rechte von Menschen mit<br />
Behinderungen unter Berücksichtigung aller Lebensfelder<br />
genau analysiert und detailliert beschrieben werden. Die<br />
BRK zielt auf die volle Einbeziehung (Inklusion) behinderter<br />
Menschen in das allgemeine gesellschaftliche Leben und<br />
beinhaltet deshalb den Schutz vor Diskriminierung, die<br />
Barrierefreiheit der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen<br />
und die gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe<br />
behinderter Menschen in allen Lebensbereichen als zentrale<br />
Leitlinien.<br />
II ..Die.Schlüsselfunktion.des.Artikel.12<br />
Eine Schlüsselfunktion im Übereinkommen hat Artikel 12<br />
BRK. Nach dieser Vorschrift bekräftigen alle Vertragsstaaten,<br />
dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben,<br />
überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden und in allen<br />
Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und<br />
Handlungsfähigkeit genießen (Art. 12 Absätze 1 und 2 BRK).<br />
Für die Geltendmachung zentraler, durch die BRK garantierter<br />
Menschenrechte wie <strong>zum</strong> Beispiel die unabhängige<br />
Lebensführung und frei gewählte Wohnform (Art. 19) ist die<br />
Gewährleistung des durch Art. 12 garantierten Selbstbestimmungsrechts<br />
eine Grundvoraussetzung.<br />
Unbestritten ist, dass viele Menschen mit Behinderung zur<br />
Teilhabe am Rechtsleben Unterstützung benötigen. Nach<br />
Art. 12 Abs. 3 BRK soll dies gewährleistet werden, indem die<br />
Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um Menschen<br />
mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung<br />
zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und<br />
Handlungsfähigkeit ggf. benötigen. Die Konvention drückt<br />
damit eine grundsätzliche Abkehr von der Hilfe durch<br />
stellvertretendes Handeln aus und fordert stattdessen die<br />
Gewährleistung von Unterstützung bei der Ausübung der<br />
eigenen Rechts- und Handlungsfähigkeit.<br />
Dabei haben die Vertragsstaaten nach Art. 12 Abs. 4 sicherzustellen,<br />
dass zu allen die Ausübung der rechts- und<br />
Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang<br />
mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete<br />
und wirksame Vorkehrrungen vorgesehen werden, damit<br />
die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden<br />
Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und<br />
missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen<br />
verhältnismäßig und auf die Verhältnisse der Person<br />
zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind<br />
und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine<br />
zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder<br />
gerichtlichen Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im<br />
Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die<br />
Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig<br />
sein.<br />
III ..Diskussions-.und.Handlungsbedarf.im.Hinblick.auf.Artikel.<strong>12.</strong>ff<br />
..BRK.und.das.deutsche.<strong>Betreuung</strong>srecht<br />
Mit der Bestellung eines Betreuers ist kein Eingriff in die<br />
Geschäftsfähigkeit eines behinderten Menschen verbunden.<br />
Auch im Rahmen der Ausübung einer <strong>Betreuung</strong> genießt<br />
der Grundsatz der Hilfe zur Selbstbestimmung Vorrang,<br />
denn nach § 1901 Abs. 2 BGB hat der Betreuer die Angele-<br />
genheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl<br />
entspricht. Für das Innenverhältnis zwischen Betreuer und<br />
dem betreuten Menschen konkretisiert § 1901 Abs. 3 BGB<br />
den Vorrang des Selbstbestimmungsrechts des betreuten<br />
Menschen und charakterisiert das <strong>Betreuung</strong>srecht seiner<br />
Struktur nach als nicht auf Fremdbestimmung, sondern vorrangig<br />
auf Unterstützung und Assistenz bei der Rechtsausübung<br />
ausgelegtes Recht. Der eigenständigen Entscheidung<br />
und Handlung des betreuten Menschen gebührt immer<br />
der Vorrang, es sei denn, dies widerspräche seinem Wohl.<br />
Gleichzeitig ist der rechtliche Betreuer gemäß § 1902 BGB berechtigt,<br />
den betreuten Menschen in seinem Aufgabenkreis<br />
gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.<br />
Selbst wenn man unterstellt, diese rechtliche Konstruktion<br />
sei grundsätzlich als geeignete und wirksame Sicherung<br />
i. S. v. Art. 12 Abs. 4 BRK <strong>zum</strong> Schutz der Rechte behinderter<br />
Menschen zulässig, stellt sich die Frage, ob Recht und Praxis<br />
der gesetzlichen <strong>Betreuung</strong> den Anforderungen der BRK gerecht<br />
werden. Denn die BRK ist nicht nur im Hinblick auf das<br />
geschriebene Recht, sondern auch auf dessen praktische<br />
Umsetzung durch die beteiligten Akteure verbindlich.<br />
Dreh- und Angelpunkt des <strong>Betreuung</strong>srechts ist der Grundsatz<br />
der Erforderlichkeit. Er erstreckt sich sowohl auf das „ob“<br />
der <strong>Betreuung</strong>sanordnung einschließlich der dem Betreuer<br />
übertragenen Aufgaben, als auch auf das „wie“ der Führung<br />
der <strong>Betreuung</strong> durch den Betreuer. Die Rechtsanwendung<br />
ist dabei in erheblichem Maße durch unbestimmte<br />
Rechtsbegriffe geprägt, die für Gerichte, Betreuer, Behörden<br />
und Gutachter erhebliche Interpretationsspielräume eröffnen.<br />
Die Zahl, der Umfang und die Durchführung rechtlicher<br />
<strong>Betreuung</strong>en in Deutschland lassen zweifelhaft erscheinen,<br />
ob die <strong>Betreuung</strong>spraxis den Maßstäben der BRK entspricht.<br />
Von besonderer Bedeutung ist die Verfügbarkeit vorrangiger<br />
Hilfen i. S. v. § 1896 Abs. 2 BGB. Dazu gehören alle<br />
tatsächlichen Hilfestellungen, die nicht mit einem Rechtseingriff<br />
nach dem BtG verknüpft sind. Solche Formen der<br />
Unterstützung, die in geeigneter Form auch sozialrechtlich<br />
zu verankern wären, soweit es um die Beanspruchung und<br />
Verwendung von Teilhabeleistungen geht, sind in einem<br />
System personenzentrierter Hilfeleistungen unverzichtbar. Es<br />
bedarf intensiver Diskussion und Prüfung – einschließlich<br />
der Beschaffung rechtstatsächlicher Erkenntnisse – welche<br />
Optionen persönlicher Assistenz, in enger Verzahnung der<br />
Bereiche Justiz und Soziales, zu entwickeln sind, um dem<br />
Leitmotiv des Art. 12 BRK von rechtlicher Assistenz besser zu<br />
entsprechen.<br />
Das federführende Bundesministerium für Arbeit und<br />
Soziales sowie der Beauftragte der Bundesregierung für die<br />
Belange von Menschen mit Behinderung arbeiten an einem<br />
Aktionsplan zur Umsetzung der BRK. Das <strong>Betreuung</strong>srecht<br />
und dessen praktische Umsetzung müssen darin einen<br />
Schwerpunkt bilden.<br />
<br />
Dr. Andrea Diekmann, Vorsitzende Richterin am Landgericht,<br />
Berlin<br />
A ..Die.UN-Behindertenrechtskonvention<br />
Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit<br />
Behinderungen (Behindertenrechtskonvention – BRK) wurde<br />
von der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 26.<br />
März 2009 ratifiziert. Ein maßgebliches Ziel der Konvention<br />
-24- -25-<br />
Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen
Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen<br />
ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte<br />
und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit<br />
Behinderungen zu fördern, schützen und zu gewährleisten.<br />
Grundsätze des Übereinkommens sind insbesondere die<br />
Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner<br />
individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene<br />
Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit, die<br />
Nichtdiskriminierung und die volle und wirksame Teilhabe<br />
an der Gesellschaft und die Einbeziehung in die Gesellschaft<br />
(Art. 3 BRK).<br />
Die Vertragsstaaten haben sich verpflichtet, die volle Verwirklichung<br />
aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für<br />
alle Menschen mit Behinderung ohne jede Diskriminierung<br />
aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern.<br />
Die Vertragsstaaten haben bekräftigt, dass Menschen mit<br />
Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt<br />
anerkannt zu werden (Art. 12 Abs. 1 BRK). Sie haben<br />
anerkannt, dass Menschen mit Behinderungen in allen<br />
Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und<br />
Handlungsfähigkeit genießen (Art. 12 Abs.2 BRK). Die Vertragstaaten<br />
haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um<br />
Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung<br />
zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und<br />
Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen (Art. 12 Abs.<br />
3 BRK). Die Vertragsstaaten haben sicher zu stellen, dass zu<br />
allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit<br />
betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen<br />
Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame<br />
Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern,<br />
Art 12 Abs. 4 BRK.<br />
B ..Aufgaben.der.<strong>Betreuung</strong><br />
Mit dem Eintritt der Mündigkeit erfolgt in der Bundesrepublik<br />
Deutschland die volle Anerkennung als eigenverantwortlicher<br />
Entscheidungsträger für jegliches rechtsgeschäftliches<br />
Handeln, aber auch für eigenverantwortliches tatsächliches<br />
Handeln . Die eigenverantwortliche Entscheidung des Einzelnen<br />
kennzeichnet sein Selbstbestimmungsrecht, das Kern<br />
der verfassungsrechtlich geschützten Menschenwürde ist .<br />
Diese Rechte stehen jedem Behinderten zu .<br />
Welche Folge hat es, wenn der behinderte Mensch dieses<br />
subjektive Recht, nicht geltend machen kann, weil er<br />
entscheidungsunfähig ist, oder weil seine Entscheidungsfähigkeit<br />
so gemindert ist, dass er sein Recht nicht in seinem<br />
Interesse und entsprechend seiner Wünsche ausüben kann?<br />
Es besteht dann eine rechtliche Ungleichheit zu einem Menschen,<br />
der die<br />
Rechte wahrnehmen kann. Aufgabe der Rechtsordnung ist<br />
es, zwischen einem Mündigen und einem in seiner Eigenverantwortlichkeit<br />
eingeschränkten Menschen rechtliche<br />
Gleichheit herzustellen. Notwendig sind also rechtliche<br />
Maßnahmen, die es ermöglichen, dass für einen Betroffenen<br />
gehandelt werden kann und diese Handlungen die gleiche<br />
rechtliche Anerkennung erfahren .<br />
Eine entsprechende Maßnahme ist eine Betreuerbestellung.<br />
Sie kommt in Betracht, wenn ein Volljähriger aufgrund einer<br />
Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise<br />
nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Betreuer<br />
hat die Angelegenheiten des Betreuten im gerichtlich<br />
bestimmten Aufgabenkreis „rechtlich zu besorgen“ (sog.<br />
Rechtsfürsorge - §§ 1897 Abs. 1, 1901 BGB). Der Betreuer vertritt<br />
den Betroffenen im festgelegten Aufgabenkreis gerichtlich<br />
und außergerichtlich, § 1902 BGB. Er ist dessen gesetzlicher<br />
Vertreter.<br />
Die Aufgabe des Betreuers erschöpft sich allerdings nicht<br />
darin, rechtlich bindende Erklärungen für den Betroffenen<br />
abzugeben. Vielmehr zeigt sich z.B. an den Vorschriften<br />
hinsichtlich der Genehmigung einer Unterbringung, dass der<br />
<strong>Betreuung</strong> auch eine Schutzfunktion bei einer bestehenden<br />
Eigengefährdung zukommt. Die Einrichtung einer <strong>Betreuung</strong><br />
setzt nicht voraus, dass der volljährige Betroffene geschäftsunfähig<br />
ist. Es fragt sich, aus welchen Gründen es gerechtfertigt<br />
ist, einem Volljährigen Hilfe und Schutz im vorbeschriebenen<br />
Sinn zukommen zu lassen. Wenn ein Mensch in seiner<br />
Eigenverantwortlichkeit eingeschränkt ist, stellt sich das Problem,<br />
ob er an Handlungen festzuhalten ist, durch die er sich<br />
auf Grund seiner eingeschränkten Eigenverantwortlichkeit<br />
selbst schädigt. Der Einzelne würde in diesem Fall gegenüber<br />
demjenigen, der seine Entscheidung selbstbestimmt<br />
treffen kann, rechtlich benachteiligt, weil seine Entscheidungen<br />
nicht selbstbestimmt sind. Soll hier eine Gleichstellung<br />
mit einem Mündigen erreicht werden, bedarf es eines<br />
rechtlichen Schutzes. Dieser ist allerdings nur gerechtfertigt,<br />
wenn sich der Volljährige auf Grund seiner eingeschränkten<br />
Eigenverantwortlichkeit zu schädigen droht .<br />
C ..<strong>Betreuung</strong>.und.UN-Behindertenrechtskonvention<br />
Nach Art. 12 Abs. 3 BRK haben die Staaten geeignete<br />
Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen<br />
Zugang zu einer Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der<br />
Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls<br />
benötigen.<br />
Durch das <strong>Betreuung</strong>srecht ist ein wirksames Instrument zur<br />
Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit im Sinne der<br />
Konvention geschaffen worden.<br />
In der bisherigen Diskussion ist allerdings darauf abgestellt<br />
worden, dass sich aus u.a. dieser Regelung ein Paradigmenwechsel<br />
von der Stellvertretung zur unterstützten Selbstbestimmung<br />
ergebe. Soweit es sich bei dieser Unterstützung<br />
um eine solche handelt, die es nicht ermöglicht, dass die<br />
Handlungen des behinderten Menschen volle rechtliche<br />
Anerkennung erfahren, dürfte eine solche Ansicht Bedenken<br />
begegnen. Denn damit wäre die Gleichbehandlung mit<br />
einem Mündigen nicht hergestellt. Dementsprechend ist in<br />
§ 1896 Abs. 2 BGB ist gerade normiert, dass eine <strong>Betreuung</strong><br />
dann entbehrlich ist, wenn die Angelegenheiten durch<br />
anderweitige Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter<br />
bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer – also mit<br />
voller rechtlicher Anerkennung - besorgt werden können.<br />
Nach den Regelungen der Konvention ist davon auszugehen,<br />
dass Maßnahmen zu fördern sind, die eine <strong>Betreuung</strong><br />
entbehrlich machen, dass verhindert werden muss, dass<br />
Betreuer bestellt werden, obgleich die zu regelnden Angelegenheiten<br />
in andere Verantwortungsbereiche fallen, dass<br />
die Maßnahmen strikt am Erforderlichkeitsgrundsatz orientiert<br />
sind und ausschließlich dem Wohl des betreffenden<br />
Menschen entsprechen müssen.<br />
Nach hiesiger Ansicht sollte der Schwerpunkt der weiteren<br />
Diskussion auf die Frage gelegt werden, wie erreicht werden<br />
kann, dass das <strong>Betreuung</strong>srecht im Sinne der Konvention<br />
angewendet wird. Dies dürfte auch hinsichtlich der weiteren<br />
Aufgabe der <strong>Betreuung</strong>, nämlich dem Schutz vor einer<br />
Eigengefährdung, gelten.<br />
Lipp, Freiheit und Fürsorge, der Mensch als Rechtsperson, 2000, 42 f., 46.<br />
Lipp, in: <strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 8, 15 ff. (18).<br />
Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 19, 93 ff. (96); 58, 208 (225).<br />
Vgl. BVerfGE 19, 93 ff. (96).<br />
Lipp, Freiheit und Fürsorge, 73 und 75 ff.<br />
-26- -27-<br />
Thesen und einführende Gedanken zu den Teilplenen
Thesen und einführende Gedanken zu den Arbeitsgruppen<br />
Arbeitsgruppe 1<br />
Psychopharmaka bei alten Menschen<br />
Dr. Jochen Tenter, Nervenarzt, Psychotherapie, Geriatrie;<br />
Chefarzt Alterspsychiatrie und Psychotherapie, ZfP Südwürttemberg, Ravensburg-Weissenau<br />
Psychopharmaka werden oft kritisiert bis verteufelt, von anderen<br />
in ihrer Wirkung überschätzt oder gar als einzige Behandlungsform<br />
gesehen. Wie bei allen komplexen Fragen ist<br />
eine differenzierte Betrachtung erforderlich, die sich am besten<br />
auch auf allgemein anerkannte Ergebnisse von Studien<br />
stützt. Im Zentrum der Arbeitsgruppe sollen 3 Medikamenten<br />
Gruppen stehen, zu allen anderen Psychopharmaka sind<br />
Fragen und Diskussionsbeiträge aus der Tätigkeit möglich.<br />
Antidementiva, also Medikamente, die bei Demenzerkrankungen<br />
eingesetzt werden.<br />
1. Antipsychotika (Neuroleptika) in der Indikation Verhaltenssymptome<br />
bei Demenz<br />
2. Antidepressiva, also Medikamente zur Besserung bzw.<br />
Stabilisierung von Herabgestimmtheit oder Angst<br />
Ad 1) In Deutschland sind 2 Gruppen für die Behandlung<br />
der Alzheimerkrankheit sogenannte Acetycholinesterase-<br />
Hemmer (AcH) wie Donezepil (Aricept®), Galanthamin<br />
(Reminyl®) und Rivastigmin (Exelon®) sowie als zweite<br />
Gruppe Memantine (Axura®, Ebixa®) zugelassen. Zusätzlich<br />
Rivastigmin bei Parkinson-Demenz. Trotz unterschiedlicher<br />
chemischer Struktur sind Art und Stärke der Wirkung vergleichbar:<br />
Das Nachlassen der Kognition wird im günstigsten<br />
Fall für ein Jahr aufgehalten, dann schreitet der demenzielle<br />
Prozess, allerdings zeitversetzt, voran. Man gewinnt<br />
also ein Jahr Lebensqualität auf dem Niveau <strong>zum</strong> Zeitpunkt<br />
der Diagnose bzw. Therapiebeginn. Neben der Kognition<br />
gibt es positive Effekte auf Alltagsbewältigung, Halluzinationen,<br />
Aggression, affektive Störungen weniger auf Wahn und<br />
Arbeitsgruppe 2<br />
Neue Formen des Umgangs mit psychisch Kranken<br />
Nils Greve, Psychiater und Psychologe, Psychosozialer Trägerverein Solingen;<br />
Moderation: Gisela Lantzerath, Dipl.Rechtspflegerin a.D., Bochum<br />
Seit rund 60 Jahren leben wir mit der Vorstellung, die psychiatrische<br />
Behandlung könne auf die meisten psychischen<br />
Erkrankungen mit spezifischen Medikamenten einwirken,<br />
teilweise durch Kombination mehrerer Substanzen. Die<br />
Ärzte haben sozusagen „für jeden Topf einen (oder mehrere)<br />
passende Deckel“ und nahezu alle Patienten werden<br />
einem oder mehreren dieser Töpfe zugewiesen und erhalten<br />
Verordnungen von Psychopharmaka. Menschen mit Diagnosen<br />
aus dem psychiatrischen Bereich, denen keinerlei<br />
medikamentöse Behandlung empfohlen wird, sind in der<br />
Minderheit.<br />
Angst und sind damit erste Wahl.<br />
Ad 2) Nicht-kognitive und Verhaltenssymtome wie Wahn,<br />
Halluzinationen, Depressivität, Angst, Unruhe, Apathie oder<br />
aggressives Verhalten kommen sehr häufig vor und stellen<br />
für die Bezugs- und Pflegepersonen oft eine weitaus größere<br />
Belastung dar als die kognitiven Einbußen. Gemäß Leitlinien<br />
müssen erst Ursachen gesucht und beseitigt werden,<br />
dann nicht-medikamentöse Verfahren eingesetzt werden<br />
(Entspannung, Einzelbetreuung, Musik u.v.a.m.). Erst in dritter<br />
Linie kommen Neuroleptika in Frage. Die Wirksamkeit ist<br />
zwar oft spürbar, aber nicht immer zuverlässig. Zudem wird<br />
seit Jahren eine erhöhte Sterblichkeit auf etwa das 1,6-fache<br />
publiziert. Schließlich ist ein deutlich erhöhtes Risiko für<br />
Gehirndurchblutungsstörungen bis hin <strong>zum</strong> Schlaganfall<br />
bekannt. Auch müssen die schon immer bekannten unerwünschten<br />
Wirkungen wie Sedierung, Erhöhung der Sturzgefahr,<br />
Harnverhalt, Zittern u.a. gegen den Nutzen abgewogen<br />
werden.<br />
Ad 3) Depressionen nehmen zu, werden <strong>zum</strong>indest häufiger<br />
erkannt. Eine konsequente Behandlung kann die Suizidrate<br />
senken und die Lebensqualität verbessern, je schwerer die<br />
Symptomatik desto effektiver. Im Alter ist die Auswahl des<br />
richtigen Medikamentes nebenwirkungsgeleitet. Während<br />
die „klassischen“ unerwünschten Wirkungen schnell gemerkt<br />
werden (Harnverhalt, trockener Mund) werden bei modernen<br />
Antidepressiva teils Laboruntersuchungen (Salzverlustsyndrom)<br />
benötigt oder von vorneherein die Risiken abgewogen<br />
werden (erhöhte Blutungsneigung im Magen-Darmtrakt<br />
unter SSRI).<br />
Zu diskutieren wäre, ein verstärkter Einsatz ganzheitlicher<br />
Behandlungsstrategien, in denen Psychopharmaka lediglich<br />
eine unter mehreren Optionen darstellt. Dann hätten wir<br />
die Möglichkeit eines rationelleren Umgangs mit ihnen und<br />
könnten <strong>zum</strong>indestens solche Nebenwirkungen vermeiden,<br />
die durch unnötig hohe Dosierungen und unnötige Mehrfachkombinationen<br />
hervorgerufen oder verstärkte werden. 1<br />
Ein Paradigmenwechsel im Umgang mit psychisch Kranken,<br />
der auf dem Hintergrund der UN – Behindertenrechtskonvention<br />
an Bedeutung gewinnen wird?<br />
Arbeitsgruppe 3<br />
Unterbringung und Zwangsbehandlung<br />
Ruth Fricke, Bundesverband der Psychiatrieerfahrenen e.V., Unabhängige Beschwerdestelle Psychiatrie im Kreis Herford; Prof:<br />
Dr. Peter Kruckenberg, Sozialpsychiater, Bremen; Dr. Rolf Marschner, Rechtsanwalt, München;<br />
Moderation: Volker Lindemann, Vizepräsident OLG i.R., Schleswig<br />
Die Diskussion um Unterbringung und Zwangsbehandlung,<br />
sei es nach den zivilrechtlichen Vorgaben oder auf der<br />
Grundlage der länderspezifischen PsychKG´s ist nicht neu.<br />
Insbesondere bei den Betroffenen und ihren Verbänden steht<br />
das Thema dauerhaft auf der Tagesordnung. Die UN<br />
– Behindertenrechtskonvention bringt neue Sichtweisen und<br />
Impulse in die langjährige Debatte.<br />
In der Arbeitsgruppe sollen unterschiedliche Positionen und<br />
Sichtweisen vorgestellt werden und in der Diskussion der Arbeitsgruppe<br />
versucht werden die verschiedenen Sichtweisen<br />
zusammenzuführen und auf ihre Umsetzbarkeit in der Praxis<br />
zu prüfen.<br />
<br />
Thesen.von.Ruth.Fricke,.Mitglied.des.geschäftsführenden.<br />
Vorstandes.des.BPE.e .V .<br />
1. Zwangseinweisung; Zwangsbehandlung und sonstige<br />
Zwangsmaßnahmen sind für Menschen in psychischen<br />
Krisen immer traumatische Ereignisse, die letzlich in die<br />
Chronifizierung führen. Daher ist es dringend geboten hier<br />
andere Wege zu suchen und auch zu gehen.<br />
2. Wir kennen in Deutschland Zwangseinweisungen nach<br />
<strong>Betreuung</strong>srecht (§ 1906 BGB) und nach den PsychKG´s und<br />
Unterbringungsgesetzen der Länder. Schon bei der „alle-<br />
inklusive-Tagung“ in Osnabrück bestand Einigkeit darüber,<br />
dass der § 1906 BGB mit der UN-Konvention nicht vereinbar<br />
ist, da Behandlungsbedürftigkeit allein, kein Grund für<br />
freiheitsentziehende Maßnahmen sein kann. Der § 1906 BGB<br />
sollte also ersatzlos gestrichen werden. In diesem Zusammenhang<br />
ist auch die neu entbrannte Debatte über die<br />
Schaffung geschlossener Heime mit zu betrachten.<br />
3. Bezüglich der PsychKG´s und Unterbringungsgesetze der<br />
Länder, gibt es auch unter Betroffenen unterschiedliche Meinungen.<br />
Bei strikter Anwendung der UN-Konvention müßten<br />
diese Gesetze eigentlich aufgehoben werden, da es keine<br />
Sondergesetze aufgrund einer Behinderung geben sollte.<br />
Einigkeit besteht darin, dass bei Beibehaltung dieser Sondergesetze<br />
<strong>zum</strong> einen ein bundeseinheitliches Recht geschaffen<br />
werden sollte, sowie der Tatbestand der Selbst- oder Fremdgefährdung<br />
präziser definiert werden muss. Gegenwärtig<br />
reicht eine psychiatrische Vordiagnose häufig schon aus,<br />
um diesen Tatbestand als gegeben anzuehmen und eine<br />
Zwangseinweisung zu veranlassen.<br />
4. PatientInnen können einer Zwangsbehandlung vorbeugen,<br />
wenn sie in gesunden Zeiten eine Patientenverfügung<br />
verfassen oder eine Behandlungvereinbarung mit ihrer<br />
pflichtversorgenden Klinik abschließen. An diese Vorausverfügungen<br />
wären auch rechtliche BetreuerInnen gebunden.<br />
Sie müßten dafür sorgen, dass diese Vorausverfügungen<br />
auch umgesetzt werden.<br />
5. Um Zwangseinweisungen überflüssig zu machen müßte<br />
das ambulante System besser ausgebaut werden und überall<br />
eine aufsuchender Krisendienst etabliert werden, der 365<br />
Tage im Jahr 24 Stunden am Tag erreichbar ist.<br />
6. Im klinischen Bereich liessen sich Zwangsmaßnahmen<br />
und Zwangmedikation vermeiden, wenn überall nach dem<br />
Soteriakonzept gearbeitet würde. Dies setzt eine entsprechende<br />
Schulung der MitarbeiterInnen voraus.<br />
<br />
Thesen.von.Prof ..Dr ..Peter.Kruckenberg,.Sozialpsychiater,.<br />
Bremen<br />
1. Die Behindertenrechtskonvention (BRK, Artikel 14) schließt<br />
m.E. die Unterbringung eines psychisch kranken Menschen<br />
bei nicht anders abwendbarer erheblicher akuter Fremd-<br />
oder Selbstgefährdung nicht aus, vorausgesetzt, bei der Beurteilung<br />
von Art, Ausmaß und Wahrscheinlichkeit der Gefährdung<br />
einerseits und Einschränkung der Willensfähigkeit<br />
wird die Verhältnismäßigkeit kritisch beachtet. Ähnliches<br />
gilt für Unterbringungen nach dem <strong>Betreuung</strong>sgesetz, wobei<br />
hier eine ggfl. vorliegende Patientenverfügung zu beachten<br />
ist. Zwangsbehandlungen sollen an die - möglichst vorlaufende<br />
- Einbeziehung einer Ethikkommission gebunden sein.<br />
2. Die Beurteilung ist allerdings häufig mit z.T. unvermeidlicher<br />
Ungewissheit, aber auch mit einer Vielzahl von Fehlermöglichkeiten<br />
verbunden, sowohl bei den begutachtenden<br />
Ärzten wie bei den letztlich entscheidenden Polizisten oder<br />
Richtern. Dabei können neben der unvermeidlichen Prognoseunsicherheit<br />
defizitäre Informationen, Zeitmangel, Kommunikationsprobleme,<br />
evtl. auch Kompetenzdefizite bzgl.<br />
der Fachlichkeit oder der Grundhaltung bedeutsam sein. Zur<br />
Wahrnehmung ihrer Grundrechte können Betroffenen zwar<br />
juristischen Einspruch erheben, faktisch sind sie möglichen<br />
Fehlbeurteilungen weitgehend ausgeliefert.<br />
3. Im deutlichen Widerspruch zur BRK (u.a.§§ 25 und 26)<br />
stehen die strukturellen Mängel des psychiatrischen Versorgungssystems<br />
bzgl. der Hilfen für psychisch kranke Menschen<br />
mit funktionalen Beeinträchtigungen in der Lebensführung<br />
– z.B. unzureichende multiprofessionelle ambulante<br />
therapeutische Begleitung zur Verminderung krisenhafter<br />
Zuspitzungen, mobile Krisendienste rund-um-die-Uhr und<br />
die nicht selten zusätzlich belastende, manchmal traumatische<br />
Situation auf Akutstationen. Das psychiatrisch-psychotherapeutische<br />
Hilfesystem ist auf der Seite der Leistungsträger<br />
wie auf der der Leistungserbringer fragmentiert mit<br />
ökonomischen Anreizen, die auf Konkurrenz ausgerichtet<br />
sind und Kooperation auf allen Ebenen behindern - untereinander<br />
und vor allem mit Patienten und Angehörigen und<br />
ihren Selbsthilfeorganisationen.<br />
1<br />
siehe Greve in BtPrax 2/2010<br />
-28- -29-<br />
Thesen und einführende Gedanken zu den Arbeitsgruppen
Thesen und einführende Gedanken zu den Arbeitsgruppen<br />
4. Unstrittige Qualitätskriterien für erforderliche komplexen<br />
Behandlungsprogramme werden nicht oder nur in Ansätzen<br />
erfüllt:<br />
- respektvolle, zugewandte, offene, verlässliche… therapeutische<br />
Beziehung<br />
- bedürfnis- und ressourcenorientiert – selbsthilfeorientiert<br />
- zielorientiert (Fähigkeiten und Störungen, persönliche<br />
Beziehungen, Wohnen, Arbeiten, Freizeit)<br />
- Einbeziehung des Umfelds – Vorrang nichtpsychiatrischer<br />
Hilfen<br />
- fachlich kompetent – insbesondere psychotherapeutisch,<br />
sozialintegrativ<br />
- niedrigschwelliger und zeitgerechter Zugang<br />
- vorrangig ambulant, ortsnah, lebensnah - Normalisierung<br />
- kontinuierlich begleitet, koordiniert, überprüft, angepasst<br />
(koordinierende Bezugsperson, klientenzentriertesTeam)<br />
- mit dem Klienten sowie Berufs-, Einrichtungs- und<br />
Leistungsträger-übergreifend abgestimmt<br />
- effizient (nachhaltig wirksam und wirtschaftlich)<br />
Aus diesem Grunde kommt es häufig zu vermeidbaren krisenhaften<br />
Zuspitzungen mit Selbst- und Fremdgefährdung<br />
und daraufhin nicht selten zu unangemessenem Eingreifen<br />
von therapeutischer Diensten, Polizei und Gerichten. Dies ist<br />
ein wichtiger Grund für die Weiterentwicklung des gemeindepsychiatrischen<br />
Hilfesystems in trialogischer Kooperation<br />
auf Augenhöhe.<br />
5. Zur Stützung der Patientenrechte und Handlungsmöglichkeiten<br />
gem. der BRK ist ein Transparenz schaffendes System<br />
regionaler trialogischer Qualitätssicherung und Evaluation<br />
zu entwickeln und verlässlich zu finanzieren. Der Einstieg<br />
sollte durch den regionalen Ausbau und die Vernetzung unabhängiger<br />
Beschwerdestellen, einer Ethikkommission sowie<br />
einer staatlichen Besuchskommission erfolgen, die in Einzelfällen<br />
Einsprüche von Patienten oder Angehörigen zeitnah<br />
überprüfen und rückmelden sowie nach der Bündelung von<br />
Einzelfällen regelmäßig Empfehlungen für die Systemsteuerung<br />
aussprechen.<br />
<br />
Arbeitsgruppe 4:<br />
Inklusion in Arbeit<br />
Anton Senner, Geschäftsführer der Bundesarbeitsgemeinschaft Integrationsfirmen, Hamburg;<br />
Moderation: Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit im Landkreis Hildesheim<br />
Die große Bedeutung von Arbeit für die Festigung der Persönlichkeit,<br />
für das Ausbilden sozialer Kontakte und für die<br />
Förderung von Sinn und Verstand ist unbestritten. Menschen,<br />
die sich in einem stabilen Arbeitsumfeld bewegen, benötigen<br />
in der Regel weniger Hilfen als so genannte „arbeitsmarktferne“<br />
Personen. Erstaunlich in der Praxis ist festzustellen,<br />
dass schon geringe Zeiten des Bewegens in einem<br />
Arbeitsumfeld diese stabilisierenden Effekte bewirken.<br />
Die Chancen auf eine Teilhabe am Arbeitsleben hingegen,<br />
gerade für Menschen mit besonderen Unterstützungsbedarfen,<br />
verschlechtern sich kontinuierlich. Einfache Arbeit verliert<br />
in Deutschland dramatisch an Umfang, die Arbeitslosig-<br />
Thesen.von.Dr ..Rolf.Marschner,.Rechtsanwalt,.München<br />
1. Regelungen zur Zwangsbehandlung finden sich in den<br />
Unterbringungsgesetzen und Maßregelvollzugsgesetzen der<br />
Bundesländer. Diese Regelungen sind im Hinblick auf die<br />
UN-Konvention zu überprüfen. Regelungen, die eine Zwangsbehandlung<br />
ohne weitere Voraussetzungen zulassen (z.B. in<br />
Baden-Württemberg oder Niedersachsen), dürften konventionswidrig<br />
sein.<br />
2. Der Bundesgerichtshof hat die Zwangsbehandlung während<br />
einer Unterbringung durch den Betreuer nach § 1906<br />
Abs. 1 Nr. 2 BGB in engen Grenzen für zulässig gehalten.<br />
Die engen Grenzen werden in der Praxis – soweit ersichtlich<br />
– nicht immer beachtet. Es ist zudem fraglich, ob diese<br />
Rechtsprechung im Hinblick auf die Regelungen der UN-<br />
Konvention bestehen bleiben kann.<br />
3. Während einer Unterbringung nach öffentlichem Recht<br />
bzw. im Maßregelvollzug kann ein Betreuer zwar unter<br />
Umständen eine Einwilligung des Betroffenen ersetzen.<br />
Eine Zwangsbehandlung ist aber nicht möglich, da es sich<br />
jeweils um keine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB<br />
handelt. Die Zwangsbehandlung richtet sich ausschließlich<br />
nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften.<br />
4. Eine Patientenverfügung ist auch während einer Unterbringung<br />
nach § 1906 BGB und PsychKG/UG beachtlich (siehe<br />
hierzu Olzen, Gutachten für die DGPPN www.dgppn.de, und<br />
Brosey BtPrax 2010, 161).<br />
keit Schwerbehinderter steigt gegenläufig zur allgemeinen<br />
Entwicklung der Beschäftigung. Betriebliche Ausbildung<br />
findet für beeinträchtigte Jugendliche kaum noch statt.<br />
Ist es vor diesem Hintergrund überhaupt noch realistisch<br />
und gerechtfertigt, das Paradigma der Inklusion in Arbeit<br />
aufrecht zu erhalten? Was nützen die besten und wohlwollensten<br />
Programme und Maßnahmen, wenn es letztlich<br />
doch kaum Aussicht auf Beschäftigung gibt? Braucht der<br />
Arbeitsmarkt nur noch die hoch qualifizierten Fachkräfte<br />
und sondert er nicht alle andern gnadenlos aus?<br />
In der Arbeitsgruppe soll ein Überblick gegeben werden<br />
über die bestehenden Angebote und Möglichkeiten, die<br />
einen Zugang <strong>zum</strong> Arbeitsleben für sozial benachteiligte,<br />
gesundheitlich beeinträchtigte und behinderte Menschen<br />
bieten. Das Spektrum reicht hier von niedrigschwelligen<br />
zielgruppenspezifischen Angeboten bis hin zu vollumfänglichen<br />
regulären Arbeitsverhältnissen.<br />
Der Schwerpunkt der Betrachtung wird dabei auf Beschäftigungsstrukturen<br />
gelegt werden, die möglichst arbeitsmarkt-<br />
Arbeitsgruppe 5:<br />
Strukturen des <strong>Betreuung</strong>srechts wieder auf dem Prüfstand<br />
nah verfasst sind. Als Stichworte sei hier das Arbeitsplatzangebot<br />
in „Integrations-Arbeitsplätze“, „Zuverdienst-Tätigkeit“<br />
und „Integrationsfirmen“ genannt.<br />
Verknüpft werden soll die Erörterung mit den wichtigsten<br />
Grundlagen der öffentlichen Förderung von Inklusion in<br />
Arbeit nach den Sozialgesetzbüchern II, III, IX und XII. Die<br />
aktuelle Diskussion um eine Reform der Angebotsstruktur<br />
wie der ihr zugrunde liegenden gesetzlichen Grundlagen<br />
wird dabei Berücksichtigung finden.<br />
Rainer Pitschas im Gespräch mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern der „Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Optimierung des<br />
<strong>Betreuung</strong>srechts“<br />
Moderation: Brunhilde Ackermann, Leiterin der <strong>Betreuung</strong>sbehörde Kassel<br />
Aufgrund der Abschlussberichte aus der Rechtstatsachenforschung<br />
des Institutes für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik<br />
(ISG) und der „Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur<br />
Beobachtung der Kostenentwicklung im <strong>Betreuung</strong>srecht“<br />
beschloss das Bundesministerium der Justiz in Abstimmung<br />
mit den Landesjustizministerien, eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe<br />
zur Verbesserung des <strong>Betreuung</strong>srechts einzurichten.<br />
Unter Beachtung eines notwendig werdenden Finanzausgleichs<br />
der <strong>Betreuung</strong>skosten zwischen Bund, Ländern und<br />
Kommunen sollen Ansätze einer grundlegenden Optimierung<br />
der betreuungsrechtlichen Praxis beleuchtet werden.<br />
Umsetzungsfähige Lösungsansätze durch veränderte bzw.<br />
neue Aufgabenzuschnitte in der Kooperation von <strong>Betreuung</strong>sgerichten,<br />
<strong>Betreuung</strong>sbehörden und <strong>Betreuung</strong>svereine<br />
sollen gesucht und für die Gesetzgebung vorgeschlagen<br />
werden.<br />
Im Dezember 2009 konstituierte sich die Arbeitsgruppe.<br />
Einschließlich der Vertreter aus dem BMJ waren 23 Experten<br />
aus den Bereichen der Landesjustiz- und -sozialministerien,<br />
der Richter und Rechtspfleger, der kommunalen Spitzenverbände,<br />
<strong>Betreuung</strong>sbehörden und <strong>Betreuung</strong>svereine, sowie<br />
einem Vertreter der Rechtswissenschaft berufen worden. Dabei<br />
wurden vom BMJ bewusst Einzelpersonen berufen und<br />
keine Gremien- oder Verbandsvertreter ausgewählt, um eine<br />
möglichst offene Diskussion -ohne die sonst erforderlichen<br />
Rückversicherungen- zu ermöglichen.<br />
Außer der Diskussion über Einzelfragen wurden der Arbeitsgruppe<br />
folgende Punkte zu strukturellen Überlegungen<br />
vorgegeben:<br />
- soziale <strong>Betreuung</strong> durch umfassende soziale Fürsorge in<br />
einem wesentlich erweiterten <strong>Betreuung</strong>srecht,<br />
- Optimierung der bisherigen Ausgestaltung des <strong>Betreuung</strong>srechts,<br />
- <strong>Betreuung</strong>sbehörde als Eingangsinstanz und stärkere<br />
Einbindung der <strong>Betreuung</strong>sbehörde in das Verfahren<br />
der Betreuerbestellung,<br />
- Vollübertragung der Aufgaben auf die <strong>Betreuung</strong>sbehörden,<br />
- Verlagerung der Aufgabenkompetenz einschließlich der<br />
Entscheidungskompetenz mit Ausnahme der verfas-<br />
sungsrechtlich dem Richter vorbehaltenen Zuständigkeiten<br />
auf die <strong>Betreuung</strong>sbehörde.<br />
-<br />
In der Gruppe entstand schnell Einigkeit darüber, dass<br />
das System der rechtlichen <strong>Betreuung</strong> beibehalten und nicht<br />
durch eine soziale <strong>Betreuung</strong> ersetzt werden soll,<br />
das Ausufern der rechtlichen <strong>Betreuung</strong> durch gezielte Intervention<br />
im Sozialbereich eingedämmt werden muss und<br />
eine klare Abgrenzung zwischen der Rechtsfürsorge als Aufgabe<br />
der <strong>Betreuung</strong> und sozialen Hilfen notwendig ist.<br />
Nach den bisherigen Beratungen der Arbeitsgruppe ist eine<br />
Tendenz ersichtlich, dass es sinnvoll sei, die Stellung der örtlichen<br />
<strong>Betreuung</strong>sbehörde in ihrer Funktion als Schnittstelle<br />
zu stärken. Dies könnte dadurch erreicht werden, dass<br />
- die <strong>Betreuung</strong>sbehörde obligatorisch in das Verfahren<br />
eingebunden wird. Eine entsprechende rechtliche Regelung<br />
hierzu müsste im FamFG erfolgen.<br />
- eine Aufgabe der <strong>Betreuung</strong>sbehörde als „Anlaufstelle“<br />
zur Abklärung der „anderen Hilfen“ im Vorfeld im<br />
<strong>Betreuung</strong>sbehördengesetz definiert wird.<br />
Voraussetzungen sind klare und verbindliche Aufgabenbeschreibungen,<br />
die auch dazu führen, dass die <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />
entsprechend ihrer Aufgaben gestärkt und finanziell<br />
und personell adäquat ausgestattet werden.<br />
Dies wirft die grundlegende Frage auf, welche gesetzlichen<br />
und infrastrukturellen Maßnahmen geeignet und notwendig<br />
sind, um das betreuungsrechtliche Verfahren zukünftig<br />
effizienter und zielgerichteter zu gestalten.<br />
Dabei geht es u.a. um folgende Fragestellungen<br />
Wie stellt sich der verfassungsrechtliche Rahmen für eine<br />
bundesgesetzliche Strukturreform dar – wie wirkt sich hier<br />
insbesondere die Föderalismusreform aus?<br />
Vorausgesetzt eine gesetzliche Strukturreform ließe ausschließlich<br />
die Länder als Adressatenkreis zu – wie könnte<br />
gewährleistet werden, dass es zu weitgehend einheitlichen<br />
landesgesetzlichen Regelungen kommt?<br />
Welche strukturellen Veränderungen sind denkbar, wenn<br />
erreicht werden soll, dass zukünftig <strong>Betreuung</strong>en gezielt ver-<br />
-30- -31-<br />
Thesen und einführende Gedanken zu den Arbeitsgruppen
Thesen und einführende Gedanken zu den Arbeitsgruppen<br />
mieden werden und im Vorfeld eines betreuungsrechtlichen<br />
Verfahrens eine systematische „Filterfunktion“ eingerichtet<br />
wird (neu zu schaffende Landesbehörde, Neugestaltung<br />
betreuungsbehördlicher Aufgaben – z. B. Übertragung von<br />
pflichtgebundenen Weisungsaufgaben)?<br />
Wie können solche neuen Strukturen finanziert werden (Aufwendungsersatz<br />
der Kommunen, Verlagerung von Etatanteilen<br />
der Landesjustizhaushalte auf andere Rechtsträger)?<br />
Arbeitsgruppe 6<br />
Oh – nicht die schon wieder: Die Kommunikation des Betreuers mit Angehörigen von Betreuten<br />
Prof. Dr. Guntram Platter, Praxis für Kommunikation – Psychotherapie – Seelsorge,<br />
Hochschule für nachhaltige Entwicklung, Fachgebiet Kommunikation, Berlin<br />
Hier können wir es einmal ausprobieren: Wie gehe ich mit<br />
einem Angehörigen um? Ist er überhaupt relevant? Ist er<br />
mein Ansprechpartner? Was soll er denn eigentlich machen?<br />
Wegbleiben oder helfen? Oder ist er vielleicht selbst<br />
ein Problem? Angehörige erscheinen einem manchmal als<br />
Wesen der dritten Art. Wenn wir aber Angehörige als Partner<br />
begreifen, mit ihnen eine konstruktiven Umgang pflegen<br />
und sie dabei professionell unterstützen, im Sinne der uns<br />
anvertrauten Menschen tätig werden zu können, dann haben<br />
wir viel erreicht.<br />
In dieser Arbeitsgruppe geht es um Grundlagen für einen<br />
professionellen Umgang mit Angehörigen. Wir befassen uns<br />
mit Fragen der professionellen Distanz, der richtigen Anspra-<br />
che und Aussprache mit Angehörigen und lernen, wie man<br />
Angehörige strukturiert in die eigene Arbeit mit einbeziehen<br />
kann, und über erfolgreiche Gespräche mit Angehörigen<br />
ein.<br />
Themenschwerpunkte:<br />
• Probleme mit Angehörigen<br />
• Professioneller Umgang mit Angehörigen<br />
• Psychologisches <strong>zum</strong> Verhalten Angehöriger<br />
• Hilfe und Unterstützung durch die Angehörigen im Sinne<br />
der uns anvertrauten Menschen<br />
• Angehörige sanft und professionell „steuern“<br />
Arbeitsgruppe 7<br />
Behandlungsvereinbarungen für psychisch Kranke im Lichte des Patientenverfügungsgesetzes<br />
Oliver Tolmein, Rechtsanwalt, Hamburg, Margret Osterfeld, Ärztin für Psychiatrie und Psychiatrieerfahrene, Dortmund,<br />
Moderation: Annette Loer, Richterin am Amtsgericht, Hannover<br />
Während Behandlungsvereinbarungen sich in der klinischen<br />
psychiatrischen Praxis nur wenig durchgesetzt haben<br />
und in ihrer Wirksamkeit stets von der vollen Unterstützung<br />
durch Klinikleitung und Klinikorganisation abhängig waren,<br />
eröffnet das neue Gesetz zur Patientenverfügung – auch<br />
wenn während seiner Entstehung medizinische Behandlungen<br />
am Lebensende im Focus der Diskussion standen - auch<br />
für Menschen mit psychiatrischen Diagnosen einen Weg,<br />
ihre Wünsche und Grenzen für eine medizinische Behandlung<br />
im Falle ihrer aktuellen Einwilligungsunfähigkeit<br />
verbindlich festzulegen. Allerdings sind die Möglichkeiten<br />
und Grenzen des neuen Instruments noch nicht ausgelotet.<br />
Während manche hoffen, damit jede psychiatrische Diagnosestellung<br />
unterbinden und die <strong>Betreuung</strong> fast gänzlich<br />
abschaffen zu können, sehen andere die Patientenverfügung<br />
nur als ein sehr begrenzt wirksames Mittel, das aber<br />
immerhin die Behandlung von zwangsweise untergebrachten<br />
Menschen erheblich beeinflussen, d.h. begrenzen kann.<br />
Für Klienten eröffnen sich Räume, die Erkrankung und den<br />
persönlichen Umgang damit zu reflektieren und im Idealfall<br />
ein Stück Selbstwirksamkeit und Selbstbefähigung (Empowerment)<br />
zu erfahren. Diese Erfahrung kann durchaus zur<br />
Stabilisierung des seelischen Erlebens beitragen. Rechtlich<br />
geht es um mehr Selbstbestimmung psychisch erkrankter<br />
Die Arbeitsgruppe des VGT bietet den teilnehmenden<br />
Mitgliedern der Bund-Länder-Arbeitsgruppe, aber auch<br />
anderen Interessierten, die Möglichkeit, mit Prof. Dr. Rainer<br />
Pitschas, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften,<br />
einem anerkannten Kommentator in diesem Bereich, in<br />
einen fachlich fundierten Diskussionsprozess einzutreten und<br />
konkrete Umsetzungsmöglichkeiten auszuloten.<br />
Menschen in akuten Krisensituationen.<br />
Die Diskussion über Krankheitserfahrung und Behandlungswünsche<br />
ist eine Chance für Betreuerinnen und Betreuer, die<br />
Wünsche und Wertvorstellung ihrer Betreuten für den Krankheitsfall<br />
kennen zu lernen, um im Ernstfall besser in deren<br />
Sinne entscheiden zu können, wie es gem. § 1901 BGB stets<br />
ihre Aufgabe ist. Nicht verschwiegen werden soll, dass ein<br />
solch offener Umgang mit dem Instrument der Patientenverfügung<br />
auch eine eigene Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten,<br />
den Pflichten und den Grenzen der psychiatrischen<br />
Behandlung erfordert und sicher nicht selten auch die<br />
Auseinandersetzung im Rahmen des Arztgespräches, wenn<br />
der Betreuer der Patientenverfügung Geltung zu verschaffen<br />
hat. Der häufige psychiatrische Hang zur Polypharmazie ist<br />
keinesfalls immer des Betreuten Wohl und Wille.<br />
In dieser AG soll zunächst durch den Rechtsanwalt Dr. Oliver<br />
Tolmein die rechtlichen Rahmenbedingungen dargelegt<br />
werden, die bisher durchaus strittig diskutiert wurden. In einem<br />
zweiten Teil sollen durch die Psychiaterin Frau Margret<br />
Osterfeld, die auch selber über Erfahrungen als Patientin<br />
verfügt, die Chancen dieses Instrumentes in den Blick genommen<br />
werden. Wir wünschen uns nach kurzen einführen-<br />
den Statements eine anregende Diskussion. Lesehinweise: Brosey, BtPrax 2010,S. 161ff; Olzen (Gutachten) mit Stellungnahme<br />
der DGPPN, beides auf deren Homepage zu finden; Finzen, Psychosoziale<br />
Umschau 2009, S. 26; Crefeld, Psych.Umschau 2010 S.27ff.<br />
Arbeitsgruppe 8<br />
Beratung zur Patientenverfügung und Behandlungswünschen aus juristischer und ethischer Sicht<br />
Prof. Dr. Dagmar Brosey, Fachhochschule Köln; Prof. Dr. Carmen Kaminsky, Fachhochschule Köln<br />
Die AG soll sich mit der Schwierigkeit befassen, die bei der<br />
Beratung <strong>zum</strong> Abfassen einer Patientenverfügung bzw. von<br />
Behandlungswünschen bestehen. Die Differenz zwischen<br />
Information und Beratung soll zudem herausgestellt werden.<br />
Arbeitsgruppe 9<br />
Qualifizierung zur Sozialdiagnostik für <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />
Prof. Dr. Harald Ansen, Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg;<br />
Moderation: Reinhard Langholf, Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz, Hamburg<br />
<strong>Betreuung</strong>sbehörden unterstützen das <strong>Betreuung</strong>sgericht bei<br />
der Ermittlung des Sachverhaltes und bei der Gewinnung<br />
geeigneter Betreuer. In den letzten Jahren ist auf Tagungen<br />
und Workshops aus der Praxis heraus ein „Standard zur<br />
Sachverhaltsaufklärung nach § 8 BtBG“ 1 entwickelt worden,<br />
der inzwischen für viele Mitarbeiter von <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />
als hilfreich empfunden wird und Grundlage der Arbeit<br />
geworden ist. Das, was ein Gericht zur Lebenssituation eines<br />
Betroffenen wissen sollte, wenn es über die Bestellung eines<br />
Betreuers entscheiden soll, ist in diesem Standard strukturiert<br />
aufgenommen worden. Wie aber erlangt die Behörde ihr<br />
Wissen? Welche methodischen Hilfestellungen gibt es, wenn<br />
Mitarbeiter „vor Ort“ – in der Regel in einer Momentaufnahme<br />
– von und mit dem Betroffenen ein Bild seiner Lebenssitu-<br />
Arbeitsgruppe 10<br />
Beratung zu Vorsorgevollmachten in <strong>Betreuung</strong>svereinen<br />
Eik Schieferdecker, <strong>Betreuung</strong>sverein Merseburg<br />
Eigene Vorsorge ist die Regel, <strong>Betreuung</strong> ist die Ausnahme.<br />
Ein Wunsch, den der Gesetzgeber hatte und den er im<br />
Gesetz ausgedrückt hat. Vollmachten sollen als Alternativen<br />
vor die <strong>Betreuung</strong>, Privatautonomie vor staatlichem Eingriff<br />
gestellt werden. Wunsch oder Wirklichkeit?<br />
Wer sich rechtzeitig mit dieser Problematik beschäftigt<br />
kann vieles „in der Hand behalten „ was sonst der Staat für<br />
ihn regeln würde, wenn er es selbst nicht mehr kann. Aber<br />
Vollmachtsvorsorge nützt nur etwas, wenn es der Richtige<br />
zur richtigen Zeit erledigt. Form und Inhalt der Vollmacht<br />
entscheiden über ihre Gebräuchlichkeit. Weil eine notarielle<br />
Vollmacht nicht zwingend vorgeschrieben ist, sollen Vereine<br />
helfen Richtiges zu tun. Sie müssen Bevollmächtigte in der<br />
Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen, sie dürfen bei der<br />
Errichtung von Vollmachten oder <strong>Betreuung</strong>sverfügungen<br />
beraten. Beratung erfordert Kenntnis der persönlichen Um-<br />
Die AG soll sich an den Erfahrungen der Teilnehmenden orientieren.<br />
Erfahrungen sollen gemeinsam reflektiert werden.<br />
Herausgearbeitet werden soll überdies, worin Beratungsbedarf<br />
besteht und wie diesem entsprochen werden kann.<br />
ation zeichnen wollen, das Erkenntnisse darüber zulässt, ob<br />
und welche betreuungsrechtlichen Hilfen notwendig und/<br />
oder wünschenswert sind oder aber unterbleiben können,<br />
weil andere Ressourcen erschlossen werden können?<br />
Prof. Harald Ansen hat in Zusammenarbeit mit der Praxis<br />
ein Curriculum für Mitarbeiter von <strong>Betreuung</strong>sbehörden zur<br />
Sozialdiagnostik entwickelt und inzwischen auch Mitarbeiter<br />
der <strong>Betreuung</strong>sbehörde geschult. Er wird seine methodischen<br />
Ansätze zur Sozialdiagnostik vorstellen und diskutieren<br />
und gern auch Anregungen für die Entwicklung eines<br />
Praxishandbuchs aufgreifen.<br />
stände vor allem aber des Rechts. Nichts zu vergessen, was<br />
sich auf die Rechtsmacht auswirkt oder diese einschränkt,<br />
ist unumgänglich. Wer kann eine Vollmacht errichten? Wie<br />
muss er das tun? Was darf Inhalt sein? Innen- oder Außenvollmacht,<br />
mit oder ohne Einschränkung, wie ist Sie am<br />
sichersten gebräuchlich? Wer ist geeignet, die Vollmacht<br />
auszuüben? Gilt Sie ewig oder endet sie mit dem Tod? Muss<br />
sie in bestimmter Form widerrufen werden und was ist, wenn<br />
sie, wie üblich, schriftlich erteilt war? Wer kontrolliert den Bevollmächtigten?<br />
Hat er Vergütungsansprüche, bekommt er<br />
Auslagen erstattet? Welche Aufgaben hat ein Kontrollbetreuer?<br />
Ist er grundsätzlich erforderlich und wer kontrolliert ihn?<br />
Nicht immer ist eine Vollmachtserteilung möglich, weil sie<br />
bestimmte rechtlichte Voraussetzungen erfordert. Welche<br />
Alternative kann man Ratsuchenden darstellen. Ist das die<br />
<strong>Betreuung</strong>sverfügung und welche Folge hat Sie für den Be-<br />
1<br />
Veröffentlicht in : <strong>Betrifft</strong> <strong>Betreuung</strong> 10, Köln 2010<br />
-32- -33-<br />
Thesen und einführende Gedanken zu den Arbeitsgruppen
Thesen und einführende Gedanken zu den Arbeitsgruppen<br />
troffenen und seinen gesetzlichen Vertreter. Welche Grenzen<br />
der Beratungsmöglichkeit setzt das Rechtsdienstleistungsgesetz.<br />
Es nützt außerdem die beste Vorsorge nichts, wenn<br />
Arbeitsgruppe 11<br />
Teilhabe durch einfache Sprache bei <strong>Betreuung</strong>sverfügung,<br />
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung<br />
Carola von Looz, Richterin am Amtsgericht, Kerpen; Birgit Struck, Leben mit Behinderung , <strong>Betreuung</strong>sverein Hamburg<br />
Inklusion – ein neuer Begriff im Umgang mit Menschen mit<br />
Behinderung – geht davon aus, dass jeder Mensch ein Individuum<br />
mit eigenen Fähigkeiten ist, und diese Vielfalt eine<br />
Gesellschaft bereichert. Inklusion steht im Gegensatz zur Integration.<br />
Integration geht davon aus, dass es eine Mehrheit<br />
gibt und eine Minderheit, die darin integriert werden soll<br />
(also erst einmal außerhalb steht).<br />
Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit<br />
Behinderungen drückt das Recht auf rechtliche Teilhabe in<br />
leichter Sprache so aus:<br />
• „Behinderte Menschen haben die gleichen Rechte wie<br />
alle anderen Menschen auch.“<br />
• „Alle Menschen haben ein Recht auf Leben, auch behinderte<br />
Menschen.“<br />
• „Sie sollen selbst über ihr Leben bestimmen.<br />
• Sie sollen die Unterstützung und Hilfen bekommen, die<br />
sie brauchen.“<br />
• „Was die behinderte Person will, ist wichtig. Sie soll entscheiden.“<br />
• Barriere-Freiheit bedeutet auch, dass Menschen mit<br />
Lernschwierigkeiten Informationen erhalten.<br />
Es soll Menschen mit Behinderung möglich sein, ihre Zukunft<br />
zu gestalten, wenn sie das möchten. Sie sollen nicht von<br />
rechtlichen Möglichkeiten ausgeschlossen werden. In der<br />
Arbeitsgruppe wollen wir untersuchen, wie <strong>Betreuung</strong>sverfügung,<br />
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung geeignet<br />
sind, behinderten Menschen zur Teilhabe zu verhelfen.<br />
Dabei versteht es sich von selbst, dass wir einem Menschen<br />
nur empfehlen können, diese Instrumente zu nutzen, wenn er<br />
sie versteht. Das beginnt mit dem Wortverständnis. Juristische<br />
Zusammenhänge müssen also in leichter Sprache<br />
erklärt werden. Auch der Text einer Vollmacht soll einfach<br />
formuliert werden. Im <strong>Betreuung</strong>sverein von Leben mit<br />
Behinderung Hamburg sind mehrere Nutzer bei Vorsorgevollmachten<br />
in einfacher Sprache begleitet worden. Das<br />
Projekt sieht die Zusammenarbeit mit einem Notar vor, der<br />
Vorsorgevollmachten in leichter Sprache aufnimmt. In der<br />
Arbeitsgruppe wird dieses Projekt vorgestellt.<br />
sie nicht zur rechten Zeit gebräuchlich ist. Eigenverwahrung,<br />
Fremdverwahrung mit oder ohne Registrierung ist bedenkens-<br />
und beachtenswert.<br />
Wer eine Vorsorgevollmacht erteilt, muss geschäftsfähig sein.<br />
Eine <strong>Betreuung</strong>sverfügung kann jedoch auch erstellen, wer<br />
nicht geschäftsfähig ist. Darin kann man die eigene Wünsche<br />
und Vorstellungen für die Zukunft niederlegen. Dieses<br />
Instrument wird viel zu wenig genutzt, weil Menschen mit Behinderung<br />
oft die Fähigkeit abgesprochen wird, die Zukunft<br />
zu strukturieren. Der Gesellschaft muss bewusst werden,<br />
dass Menschen mit Behinderung über ihre Rechte in leichter<br />
Sprache aufgeklärt werden können. Danach sind sie weit<br />
entscheidungsfähiger als allgemein angenommen wird. In<br />
der Arbeitsgruppe wollen wir dieses Bewusstsein schärfen<br />
und üben, leicht verständlich zu sprechen. Entsprechende<br />
Projekte (z.B. Das neue Wörterbuch für Leichte Sprache von<br />
„Mensch zuerst – Netzwerk People First Deutschland e.V.“<br />
oder Kriterien der Leichten Sprache - worauf soll ich beim<br />
Schreiben achten? vom „Büro für Leichte Sprache, Lebenshilfe<br />
Bremen e. V.“ und Informationen vom „Netzwerk Leichte<br />
Sprache“) werden vorgestellt. Weil Menschen mit Lernschwierigkeiten<br />
sie selbst geschaffen haben, sind sie eine besonders<br />
gut geeignete Arbeitshilfe.<br />
Es soll nicht geleugnet werden, dass jedes rechtliche Instrument<br />
auch Gefahren birgt. Dies kann <strong>zum</strong> Beispiel für Patientenverfügungen<br />
gelten. Die Gesellschaft ist noch unklar<br />
im Umgang mit dem Patientenwillen. Zu viele Entscheider<br />
haben auch noch Vorstellungen von nicht lebenswertem<br />
Leben im Kopf. Wie legen Ärzte und Betreuer Patientenverfügungen<br />
behinderter Menschen aus? Wie ermitteln sie den<br />
mutmaßlichen Willen? Schleicht sich hier die Vorstellung<br />
ein, das Leben eines Menschen mit Behinderung sei sowieso<br />
weniger lebenswert? Wir werden von guten Beispielen und<br />
schlechten Erfahrungen berichten.<br />
Am Ende wollen wir dem Ziel der UN-Konvention, Menschen<br />
mit Behinderung zur gleichberechtigten Rechts- und Handlungsfähigkeit<br />
zu verhelfen, ein Stück näher gerückt sein.<br />
Abschließend wollen wir einen Überblick über den Stand der<br />
Umsetzung der Konvention in Deutsches Recht geben.<br />
Arbeitsgruppe 12<br />
<strong>Betreuung</strong>splanung<br />
Jürgen Thar, freiberuflicher Betreuer/Dipl. Sozialarbeiter, Erftstad, Hans-Jürgen Fischbach, Leiter der <strong>Betreuung</strong>sbehörde Stuttgart<br />
Das Thema <strong>Betreuung</strong>splanung wurde vom Vormundschaftsgerichtstag<br />
in den letzten Jahren immer wieder<br />
aufgegriffen. Auch der <strong>12.</strong> Vormundschaftsgerichtstag gibt<br />
Einsteigern und „alten Hasen“ Gelegenheit die Entwicklungen<br />
im <strong>Betreuung</strong>swesen im Hinblick auf die praktische<br />
Umsetzung in der <strong>Betreuung</strong>splanung zu diskutieren. So<br />
besteht neben einer Einführung in die <strong>Betreuung</strong>splanung<br />
für die Arbeitsgruppe die Möglichkeit einen Schwerpunkt<br />
zu wählen. Als Schwerpunkt wird vorgeschlagen, die in<br />
eine <strong>Betreuung</strong>splanung einfließenden Aspekte unter der<br />
Fragestellung, wann die Wünsche des Betreuten vor dessen<br />
objektivem Wohl rangieren, zu diskutieren.<br />
Auf Anordnung des Gerichts ist zu Beginn einer <strong>Betreuung</strong><br />
ein <strong>Betreuung</strong>splan zu erstellen. In diesem sind die Ziele der<br />
<strong>Betreuung</strong> und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen<br />
darzustellen. Der Betreuer ist damit nicht ausdrücklich<br />
verpflichtet immer einen <strong>Betreuung</strong>splan zu erstellen.<br />
Eine inhaltliche, dem Wohl des Betroffenen verpflichtete<br />
Ausgestaltung der <strong>Betreuung</strong> macht es für den Betreuer dennoch<br />
erforderlich, sich zu Beginn und im weiteren Verlauf<br />
der <strong>Betreuung</strong> mit den zu erreichenden Zielen der <strong>Betreuung</strong><br />
auseinanderzusetzen. Die Dokumentation unter der Überschrift<br />
„<strong>Betreuung</strong>splan“ wird in erster Linie vom Berufsbetreuer<br />
erwartet. Sie schafft Transparenz und ermöglicht den<br />
Arbeitsgruppe 13<br />
Abgrenzung von rechtlicher und sozialer <strong>Betreuung</strong><br />
Walter Dörrer, freiberuflicher Betreuer, Dipl. Soz. Arb (FH), Stuttgart;<br />
Gerold Oeschger, freiberuflicher Betreuer, Dipl. Soz. Arb (FH), Volkertshausen<br />
„Sie sind doch der Betreuer, kaufen Sie bitte Unterhosen<br />
ein“ oder „bringen Sie den Bewohner <strong>zum</strong> Arzt“ – so oder<br />
ähnliche Aussagen bekommen vor allem beruflich tätige<br />
gesetzliche Betreuer fast täglich zu hören. Aber nicht<br />
nur diese Fragestellung machen klare Abgrenzungen<br />
zwischen rechtlicher und sozialer <strong>Betreuung</strong> erforderlich.<br />
<strong>Betreuung</strong>srechtliche Vorgaben wie Subsidiaritäts- und<br />
Erforderlichkeitsprinzip und nicht zuletzt die Änderungen<br />
der Rahmenbedingungen durch das In Kraft Treten des<br />
neuen Vergütungsrechts einerseits und laufende Änderungen<br />
des Sozialrechtes haben die Diskussionen entsprechend<br />
befördert. Die Überschneidungen und Wechselwirkungen<br />
zwischen <strong>Betreuung</strong>s- und Sozialrecht haben letztlich dazu<br />
geführt, daß der Deutsche Verein für öffentliche und private<br />
Akteuren die Diskussion des Leistungsgeschehens.<br />
Die Grundlage jeder Planung ist die Klarheit des Auftrags.<br />
Der Arbeitsauftrag des Betreuers wird durch die Aufgabenkreise<br />
definiert. Es ist wichtig, Missverständnisse zu vermeiden,<br />
um Unstimmigkeiten zu der Frage, welche Tätigkeiten<br />
im Rahmen des beschlossenen Aufgabenkreises zu erledigen<br />
sind, zu begegnen. Eine mit dem Gericht abgestimmte<br />
betreuungsrechtliche Hilfeplanung konkretisiert den Handlungsauftrag<br />
und begegnet somit nicht nur unterschiedlichen<br />
Auffassungen zwischen Gericht und Betreuer, sondern<br />
kann auch Missverständnisse zwischen Betreuern und Dritten<br />
vermeiden. Er gibt Auskunft über den <strong>Betreuung</strong>sbedarf,<br />
die erforderliche Qualifikation des Betreuers und die vergangenen<br />
und zukünftigen zu erwartenden Änderungen.<br />
Die Inhalte der Dokumentation müssen die Grundrechte der<br />
Betreuten achten. Es ist zu beachten, dass jedem der aktuell<br />
und in Zukunft am Verfahren beteiligt ist die vom Betreuer<br />
zur Akte gegebenen Informationen offen liegen. Bei der<br />
Erstellung und Bewertung des <strong>Betreuung</strong>splans gilt es, der<br />
Gefahr entgegenzutreten, diesen als starres und abzuarbeitendes<br />
Konzept anzusehen. Das Handeln des Betreuers ist<br />
der aktuellen Dynamik des Lebens unterworfen.<br />
Fürsorge in Berlin in Zusammenarbeit mit Akteuren des <strong>Betreuung</strong>srechts<br />
als auch des Sozialrechts eine Handreichung<br />
erarbeitet und herausgegeben hat zur „Abgrenzung von<br />
rechtlicher <strong>Betreuung</strong> und Sozialleistungen“, deren Inhalt<br />
vorgestellt sowie Fragen der Umsetzung auf örtlicher Ebene<br />
Inhalt einer ergebnisorientierten Diskussion dieser Arbeitsgruppe<br />
sein soll. Es wäre wünschenswert, wenn die Teilnehmer<br />
dieser Arbeitsgruppe sich ebenfalls aus den Bereichen<br />
<strong>Betreuung</strong> und Sozialrecht zusammensetzen würden. 1<br />
-34-<br />
1<br />
Abgrenzung von rechtlicher <strong>Betreuung</strong> und Sozialleistungen, Handreichung des Deutschen Vereins zur Abgrenzung von Tätigkeiten an der Schnittstelle zwischen<br />
rechtlicher <strong>Betreuung</strong> und Sozialleistungen sowie Empfehlungen zur Kooperation der Beteiligten, Berlin 2007<br />
-35-<br />
Thesen und einführende Gedanken zu den Arbeitsgruppen
Thesen und einführende Gedanken zu den Arbeitsgruppen<br />
Arbeitsgruppe 14<br />
Garantenpflichten des Betreuers und der betreuenden Dienste<br />
Prof. Dr. jur. Birgit Hoffmann,FH für Sozialwesen, Mannheim,<br />
Moderation: Alexandra Neumann, Dipl. Rechtspflegerin, Berlin<br />
Gegen Betreuer, Bevollmächtigte, die einen Betroffenen in<br />
einer Einrichtung bzw. ambulant betreuende Fachkräfte<br />
sowie die Fachkräfte eines Allgemeinen Sozialen Dienst bzw.<br />
der <strong>Betreuung</strong>sbehörde werden nur selten Strafverfahren<br />
eingeleitet. Die Frage, ob und in welchem Umfang ihr Handeln<br />
oder Unterlassen nicht nur haftungsrechtliche, sondern<br />
auch strafrechtliche Folgen haben könnte, stellen sich die<br />
Genannten gleichwohl. Diese Überlegungen können die<br />
Entscheidung im Einzelfall – etwa für oder gegen freiheitsentziehende<br />
Maßnahmen – beeinflussen.<br />
Gerade Betreuer und Bevollmächtigte werden zudem immer<br />
wieder zu überlegen haben, ob sie selbst eine Strafanzeige<br />
gegen Fachkräfte eines ambulant betreuenden Dienstes<br />
oder einer Einrichtung machen bzw. einen Strafantrag als<br />
Stellvertreter des Betroffenen stellen wollen – beispielsweise,<br />
wenn dieser durch nicht fachgerechte Pflege einen Gesundheitsschaden<br />
erleidet.<br />
In der Arbeitsgruppe werden die Garantenpflichten des<br />
Betreuers und der betreuenden Dienste – gerade auch in<br />
ihren Zusammenhängen – betrachtet, um Rechtssicherheit<br />
hinsichtlich der eigenen Verpflichtungen, aber ebenso von<br />
deren Grenzen zu schaffen. Erst Gewissheit in diesen Fragen<br />
ermöglicht – im Idealfall allen Beteiligten gemeinsam – das<br />
bewusste Eingehen von „Risiken“ im Interesse und entsprechend<br />
den Wünschen und Vorstellungen des Betroffenen.<br />
In dem in die AG einführenden Referat werden in diesem<br />
Sinne unter anderen folgende Fragestellungen angesprochen:<br />
- Voraussetzungen einer Strafbarkeit (… für Pflichtverletzungen<br />
durch Nichtstun)<br />
- Tatbestandliche Voraussetzungen von Körperverletzungs-<br />
und Tötungsdelikten<br />
- Tatbestandliche Voraussetzungen einer Freiheitsberaubung<br />
- Grundlage und Inhalt der Garantenpflichten von Betreuern<br />
(… bei Delegation)<br />
- Grundlage und Inhalt der Garantenpflichten der Fachkräfte<br />
betreuender Diensten<br />
- Recht zur Selbstbestimmung Betroffener als Grenze jeder<br />
Pflicht<br />
- Bedeutung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung<br />
Arbeitsgruppe 16:<br />
Befähigung <strong>zum</strong> Ehrenamt - österreichische Sachwalter und deutsche Betreuer<br />
Barbara Lehner-Fallnbügl, Sachwalterin, A – Wolkersdorf; Erwin Biringer, ehrenamtlicher Sachwalter, A - Wolkersdorf, Adi Dietz,<br />
ehrenamtl. Sachwalter, A – Hollabrunn; Beate Gerigk, , Dipl.Sozialwissenschaftlerin, Gladenbach;<br />
Michael Poetsch, Lehrer für Pflegeberufe, Staufenberg;<br />
Moderation: Stephan Sigusch, <strong>Betreuung</strong>sverein Oeschersleben;<br />
Die Förderung und Begleitung ehrenamtlicher BetreuerInnen<br />
und Bevollmächtigter ist eine der wesentlichen Aufgaben<br />
der <strong>Betreuung</strong>svereine.<br />
Wir stellen drei unterschiedliche Konzepte zur Begleitung<br />
ehrenamtlicher BetreuerInnen einander gegenüber:<br />
Das Projekt BIT (<strong>Betreuung</strong> im Tandem) aus Hessen<br />
Das noch namenlose Projekt zur ortsnahen Begleitung ehrenamtlicher<br />
BetreuerInnen in Sachsen-Anhalt<br />
Gelebte Praxis der Ehrenamtlichen Sachwalterschaft in<br />
Österreich<br />
Im Anschluss daran laden wir Sie ein, Ihre Visionen zu<br />
einem eigenen Konzept zu entwickeln und mutig den ersten<br />
Schritt zu tun.<br />
Geht nicht gibt’s nicht.<br />
Arbeitsgruppe 17:<br />
<strong>Betreuung</strong>sgerichtliche Genehmigungen und Praxisprobleme der gesetzlichen Neuregelungen<br />
Horst Deinert, Dipl.Sozialarbeiter, Duisburg; Uwe Harm, Dipl.Rechtspfleger, Bad Segeberg;<br />
Die Arbeitsgruppe wird sich mit den Genehmigungsverfahren<br />
im <strong>Betreuung</strong>srecht befassen, den Grundsätzen gem.<br />
BGB, das Verfahrensrecht nach dem neuen FamFG und<br />
die neueste Rechtsprechung dazu (Liste wird vorbereitet).<br />
Diskutiert werden die Anforderungen an Betreuer seitens der<br />
Gerichte, aber ebenso die Praxisprobleme, die sich aus der<br />
neuen Gesetzgebung ergeben haben. Beispielhaft werden<br />
dazu folgende aktuelle Themen genannt:<br />
Der Gesetzgeber hat mit Änderungen des § 1813 BGB gewisse<br />
Erleichterungen für Verfügungen über das Girokonto von<br />
betreuten Personen geschaffen. Die Grenzen dieser Erleich-<br />
terungen sind nun aber umso deutlicher geworden, denn<br />
diese Vorschrift regelt nicht allein das Girokonto, sondern<br />
in erster Linie Ausnahmen der Genehmigungstatbestände<br />
des § 1812 BGB. Eines dieser Genehmigungstatbestände<br />
ist die „Annahme geschuldeter Leistungen“. Hier ist vom<br />
<strong>Betreuung</strong>sgericht – anders als im Schuldrecht – die sog.<br />
(evtl. auch veraltete) Vertragstheorie bei den Erfüllungsgeschäften<br />
anwendbar. In vielen Fällen ergeben sich dadurch<br />
für die Betreuer lästige Hindernisse, die kaum verständlich<br />
sind. Unter Fachleuten wird die Frage, ob hier tatsächlich die<br />
Vertragstheorie anwendbar ist, diskutiert. Diese Thematik<br />
wird eines der Schwerpunkte des Arbeitskreises sein. Hier<br />
könnte auch ein Änderungsvorschlag an den Gesetzgeber<br />
formuliert werden.<br />
Die Genehmigungsverfahren in <strong>Betreuung</strong>ssachen, insbesondere<br />
die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die erst<br />
Arbeitsgruppe 18:<br />
Zugang <strong>zum</strong> Betreuerberuf<br />
Prof. Dr. Hans-Jürgen Schimke, Jurist, Laer<br />
Moderation: Prof. Dr. Wolf Crefeld, Hochschullehrer a.D., Düsseldorf<br />
Wenn ich einer anderen Person eine Vollmacht zur Regelung<br />
wichtiger Angelegenheiten erteile, achte ich darauf, dass<br />
diese Person in der Lage ist, meine Angelegenheiten mit den<br />
notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten zuverlässig zu<br />
erledigen. Für Menschen, die dies aufgrund der Art ihrer gesundheitlichen<br />
Beeinträchtigung nicht selbst können, macht<br />
dies erforderlichenfalls der fürsorgende Staat. Dieser hat<br />
dann darauf zu achten, dass der Betreuer die notwendigen<br />
Voraussetzungen für die Übernahme dieser verantwortungsreichen<br />
Aufgabe besitzt.<br />
Wie groß diese Verantwortung ist, hat Werner Bienwald<br />
mit der Formulierung deutlich gemacht, dass die Führung<br />
einer <strong>Betreuung</strong> als die „Führung eines zweiten Lebens“ zu<br />
verstehen ist: Ein Betreuer führt nicht nur sein eigenes Leben,<br />
sondern auch das eines anderen Menschen. Ob Omnibusfahrer<br />
ihr Fahrzeug sicher führen, ob Bautechniker im Interesse<br />
der Sicherheit die Regeln der Statik und der Bauausführung<br />
beherrschen, ob Ärzte und Hebammen im Interesse der<br />
Gesundheit ihrer Patienten über die notwendigen Fähigkeiten<br />
verfügen – hier wie in vielen anderen gesellschaftlichen<br />
Bereichen gilt: Wer in seinem Beruf besondere Verantwortung<br />
trägt, hat über definierte, verbindlich geltende Qualifikationen<br />
zu verfügen.<br />
Im <strong>Betreuung</strong>srecht existiert zur Qualifikationen von Betreuern<br />
nur der unbestimmte, unterschiedlich ausgelegte Rechtsbegriff<br />
der „Eignung“. In der Diskussion der letzten Jahre wird<br />
von Berufsbetreuern eine berufsfachliche Eignung gefordert,<br />
auch damit sie ehrenamtliche Betreuer aufgabengerecht<br />
unterstützen können. Von der berufsfachlichen Eignung<br />
einer Person grundsätzlich zu unterscheiden ist die Eignung<br />
für den konkreten Einzelfall angesichts dessen besonderer<br />
Anforderungen an den Betreuer. Nach dem Grundsatz der<br />
Einheitsentscheidung gemäß BtG von 1990 kann die Entscheidung<br />
über den Einzelfall nur das Gericht treffen, wobei sich<br />
vielerorts inzwischen eine fruchtbare Zusammenarbeit mit<br />
der örtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörde bewährt hat.<br />
mit Rechtskraft wirksam wird (§ 40 Abs. 2 FamFG), sind ein<br />
weiteres Hauptthema des Arbeitskreises. In der Praxis gibt<br />
es dazu noch viele ungeklärte Fragen und auch bei den<br />
Gerichten Unsicherheiten. Wie können solche Verfahren prozessökonomisch<br />
durchgeführt werden, was können und sollten<br />
Betreuer dazu leisten, welche Genehmigungsverfahren<br />
fallen überhaupt in die Anwendung des § 40 Abs. 2 FamFG<br />
und was ist mit den anderen Genehmigungen verfahrensrechtlich<br />
gesehen und viele weitere praxisrelevanten Fragen<br />
um die betreuungsgerichtlichen Genehmigungen sollen in<br />
der Diskussion mit allen Teilnehmern geklärt werden. Zu diesem<br />
Thema gehören auch die verfahrensrechtlichen Lücken<br />
im FamFG, z. B. der Umgang mit den „Mitteilungen“ einer<br />
faktischen Wohnungsaufgabe gem. § 1907 Abs. 2 Satz 2 BGB,<br />
die im FamFG überhaupt nicht geregelt sind.<br />
Hinsichtlich der berufsfachlichen Eignung sieht man in<br />
der Fachdiskussion vor allem folgende Qualifikationen als<br />
notwendig an: Einerseits besondere Rechtsanwendungskompetenz,<br />
anderseits angesichts der oft erheblich psychisch<br />
beeinträchtigten Klientel professionelle Kommunikations-<br />
und Beziehungskompetenzen. An einigen Hochschulen sind<br />
entsprechende Masterstudiengänge entstanden oder werden<br />
vorbereitet.<br />
Völlig unklar ist bisher, nach welchem Verfahren die berufsfachliche<br />
Eignung festzustellen und demensprechend den<br />
Zugang <strong>zum</strong> Beruf zu steuern ist:<br />
Die örtliche Justiz stellt eine Liste geeigneter Personen auf. Als<br />
Vorbild wird das Verfahren zur Auswahl von Insolvenzverwaltern.<br />
Die örtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden formulieren Eignungsprofile,<br />
nach denen sie dem Gericht Vorschläge machen.<br />
Berufs- und Fachverbände führen ein Berufsregister, mit<br />
denen den Gerichten geeignete Personen vorgeschlagen<br />
werden.Der Gesetzgeber definiert nach Abstimmung mit den<br />
Berufs- und Fachverbänden in einem Berufsgesetz Inhalt und<br />
Mindestdauer der beruflichen Aus- und Weiterbildung als<br />
Voraussetzung für die Eignung.<br />
Die Eignung zur berufsmäßigen <strong>Betreuung</strong> ist staatlich geprüften<br />
<strong>Betreuung</strong>sinstitutionen vorbehalten. Vorbild könnten<br />
hier die Anerkennungsverfahren der Sozialversicherungen<br />
bezüglich suchttherapeutischer Dienste und Kliniken sein.<br />
In der Arbeitsgruppe werden diese Alternativen für die<br />
Feststellung der berufsfachlichen Eignung erörtert werden:<br />
Was ist überhaupt gemäß Art. 12 GG (Freiheit der Berufswahl)<br />
zulässig? Mögliche Auswirkungen rein örtlicher Regelungen<br />
auf das <strong>Betreuung</strong>swesen? Wie kann die berufsständische<br />
Zuständigkeit für die Definition berufsfachlicher Normen<br />
gewahrt werden? Wie können örtliche Kartelle (geschlossene<br />
Listen) verhindert werden? Unter welchen Voraussetzungen<br />
können fachliche Eignungskriterien für die Gerichte verbindlich<br />
werden?<br />
-36- -37-<br />
Thesen und einführende Gedanken zu den Arbeitsgruppen
-38- -39-<br />
Platz für Ihre Notizen<br />
Nutzertreffen Mailingliste<br />
Mailingliste mailto:betreuungsrecht@lists.ruhr-uni-bochum.de<br />
betreuungsrecht@lists.ruhr-uni-bochum.de - Nutzertreffen<br />
Moderation: Arnd T. May<br />
Notizen<br />
Die Mailingliste <strong>Betreuung</strong>srecht@lists.ruhr-uni-bochum.de<br />
wurde 22.07.1997 gestartet. Inzwischen sind über 1.900 Nutzer<br />
auf der Liste abonniert. Die Nutzer der Mailingliste kommen<br />
aus unterschiedlichen Bereichen und haben vielfältige Bezü-<br />
ge <strong>zum</strong> <strong>Betreuung</strong>srecht.<br />
Die Mailingliste <strong>Betreuung</strong>srecht@lists.ruhr-uni-bochum.de<br />
ist als Plattform der kollegialen Beratung konzipiert. Dabei<br />
steht die Liste jedem interessierten Nutzer kostenfrei zur<br />
Verfügung. Nach der Anmeldung kann jeder Nutzer an die<br />
Liste schreiben. Die durch die Nutzer an die Listenanschrift<br />
geschickte Mail wird an alle Abonnenten verteilt. Die Liste<br />
wird nicht moderiert.<br />
Der Austausch von Informationen und Meinungen rund<br />
um das <strong>Betreuung</strong>srecht findet mit bis zu 30 Mails tagtäg-<br />
lich statt. Die Vielfalt der Perspektiven der Nutzer garantiert<br />
eine breite Basis an Erfahrungen. Neben Betreuern sind<br />
Richter / Rechtspfleger ebenso auf der Liste abonniert wie<br />
<strong>Betreuung</strong>sbehördenmitarbeiter aber auch Angehörige von<br />
Betreuten.<br />
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Herausgeber der Liste sind Brunhilde Ackermann, Prof. Dr.<br />
Tobias Fröschle, Dr. Arnd T. May, Prof. Dr. Hans-Martin Sass,<br />
Stephan Sigusch.<br />
Die Diskussion in der Liste soll konstruktiv sein und sich an<br />
Argumenten orientieren und nicht zu persönlichen Angrif-<br />
fen führen. Beleidigungen sowie faschistische, rassistische,<br />
sexistische und sonstige Zuschriften, die dem Listenzweck<br />
entgegenlaufen, werden nicht geduldet. Trotz scheinbarer<br />
Anonymität des Internets ist die Mailingliste eine sachorien-<br />
tierte Autauschplattform.<br />
Die Mailingliste betreuungsrecht@lists.ruhr-uni-bochum.<br />
de wird vom gemeinnützigen Verein „Institut für Ethik in<br />
der Praxis e.V.“ unterstützt und zur Sicherung des Betriebs<br />
sind Spenden erforderlich. Zur komfortableren Nutzung der<br />
Mailingliste können Nutzer eine Fördermitgliedschaft <strong>zum</strong><br />
Jahresbeitrag von 24,00 Euro beim Institut für Ethik in der<br />
Praxis e.V. beantragen.<br />
Das Nutzertreffen am Freitag, den 05. November nach den<br />
Arbeitsgruppen soll die persönlichen Kontakte der Nutzer<br />
vertiefen.
Auszug UN - BRK<br />
Auszug aus der UN- Behindertenrechtskonvention<br />
<br />
Artikel.1.-.Zweck<br />
Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten<br />
Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten<br />
durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern,<br />
zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der<br />
ihnen innewohnenden Würde zu fördern. Zu den Menschen<br />
mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche,<br />
seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen<br />
haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen<br />
Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten<br />
Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.<br />
<br />
Artikel.3.-.Allgemeine.Grundsätze<br />
Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind:<br />
a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde,<br />
seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit,<br />
eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit;<br />
b) die Nichtdiskriminierung;<br />
c) die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und<br />
Einbeziehung in die Gesellschaft;<br />
d) die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen<br />
mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als<br />
Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit;<br />
e) die Chancengleichheit;<br />
f) die Zugänglichkeit;<br />
g) die Gleichberechtigung von Mann und Frau;<br />
h) die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von<br />
Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts<br />
auf Wahrung ihrer Identität.<br />
<br />
Artikel.4.-.Allgemeine.Verpflichtungen<br />
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung<br />
aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle<br />
Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung<br />
aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern.<br />
Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten,<br />
a) alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen<br />
Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen<br />
anerkannten Rechte zu treffen;<br />
b) alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer<br />
Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung<br />
bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und<br />
Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen<br />
mit Behinderungen darstellen;<br />
c) den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von<br />
Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten<br />
und allen Programmen zu berücksichtigen;<br />
d) Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen<br />
unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen,<br />
dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen<br />
im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln;<br />
e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung<br />
aufgrund von Behinderung durch Personen,<br />
Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen;<br />
f) Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen,<br />
Geräte und Einrichtungen in universellem Design, wie in<br />
Artikel 2 definiert, die den besonderen Bedürfnissen von<br />
Menschen mit Behinderungen mit möglichst geringem Anpassungs-<br />
und Kostenaufwand gerecht werden, zu betreiben<br />
oder zu fördern, ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern<br />
und sich bei der Entwicklung von Normen und Richtlinien<br />
für universelles Design einzusetzen;<br />
g) Forschung und Entwicklung für neue Technologien, die<br />
für Menschen mit Behinderungen geeignet sind, einschließlich<br />
Informations- und Kommunikationstechnologien,<br />
Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien,<br />
zu betreiben oder zu fördern sowie ihre Verfügbarkeit und<br />
Nutzung zu fördern und dabei Technologien zu erschwinglichen<br />
Kosten den Vorrang zu geben;<br />
h) für Menschen mit Behinderungen zugängliche Informationen<br />
über Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien,<br />
einschließlich neuer Technologien, sowie andere<br />
Formen von Hilfe, Unterstützungsdiensten und Einrichtungen<br />
zur Verfügung zu stellen;<br />
i) die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen<br />
mit Behinderungen arbeitendem Personal auf dem<br />
Gebiet der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte<br />
zu fördern, damit die aufgrund dieser Rechte garantierten<br />
Hilfen und Dienste besser geleistet werden können.<br />
(2) Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen<br />
Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung<br />
seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im<br />
Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen<br />
zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser<br />
Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen<br />
aus diesem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht<br />
sofort anwendbar sind.<br />
(3) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften<br />
und politischen Konzepten zur Durchführung dieses<br />
Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen<br />
in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen,<br />
führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen,<br />
einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die<br />
sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und<br />
beziehen sie aktiv ein.<br />
(4) Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der<br />
Rechte von Menschen mit Behinderungen besser geeignete<br />
Bestimmungen, die im Recht eines Vertragsstaats oder in<br />
dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht enthalten sind,<br />
unberührt. Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen,<br />
Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht<br />
anerkannten oder bestehenden Menschenrechte und Grundfreiheiten<br />
dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder<br />
außer Kraft gesetzt werden, dass dieses Übereinkommen<br />
derartige Rechte oder Freiheiten nicht oder nur in einem<br />
geringeren Ausmaß anerkenne.<br />
(5) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne<br />
Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.<br />
<br />
Artikel.5.-.Gleichberechtigung.und.Nichtdiskriminierung<br />
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor<br />
dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln<br />
sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen<br />
Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das<br />
Gesetz haben.<br />
(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung<br />
aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit<br />
Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz<br />
vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.<br />
(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung<br />
von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten<br />
alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener<br />
Vorkehrungen zu gewährleisten.<br />
(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder<br />
Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von<br />
Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht<br />
als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.<br />
<br />
Artikel.10.-.Recht.auf.Leben<br />
Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass jeder Mensch ein<br />
angeborenes Recht auf Leben hat, und treffen alle erforderlichen<br />
Maßnahmen, um den wirksamen und gleichberechtigten<br />
Genuss dieses Rechts durch Menschen mit Behinderungen<br />
zu gewährleisten.<br />
<br />
Artikel.<strong>12.</strong>-.Gleiche.Anerkennung.vor.dem.Recht<br />
(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit<br />
Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt<br />
anerkannt zu werden.<br />
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen<br />
in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit<br />
anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.<br />
(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um<br />
Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung<br />
zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und<br />
Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.<br />
(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung<br />
der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden<br />
Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen<br />
geeignete und wirksame Sicherungen<br />
vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese<br />
Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen<br />
betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit<br />
die Rechte, der Wille und die Präferenzen der<br />
betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten<br />
und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass<br />
die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände<br />
der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer<br />
Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung<br />
durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische<br />
Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen<br />
müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen<br />
die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig<br />
sein.<br />
(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten<br />
alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu<br />
gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das<br />
gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder<br />
zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln<br />
und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und<br />
anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass<br />
Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum<br />
entzogen wird.<br />
<br />
Artikel.14.-.Freiheit.und.Sicherheit.der.Person<br />
(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten,<br />
a) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit<br />
anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit<br />
genießen;<br />
b) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit<br />
anderen die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen<br />
wird, dass jede Freiheitsentziehung im Einklang mit<br />
dem Gesetz erfolgt und dass das Vorliegen einer Behinderung<br />
in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt.<br />
(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Menschen mit<br />
Behinderungen, denen aufgrund eines Verfahrens ihre<br />
Freiheit entzogen wird, gleichberechtigten Anspruch auf die<br />
in den internationalen Menschenrechtsnormen vorgesehe-<br />
nen Garantien haben und im Einklang mit den Zielen und<br />
Grundsätzen dieses Übereinkommens behandelt werden,<br />
einschließlich durch die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen.<br />
<br />
Artikel.17.-.Schutz.der.Unversehrtheit.der.Person<br />
Jeder Mensch mit Behinderungen hat gleichberechtigt mit<br />
anderen das Recht auf Achtung seiner körperlichen und<br />
seelischen Unversehrtheit.<br />
<br />
Artikel.19.-.Unabhängige.Lebensführung.und.Einbeziehung.<br />
in.die.Gemeinschaft<br />
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen<br />
das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit<br />
gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der<br />
Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete<br />
Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen<br />
Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die<br />
Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern,<br />
indem sie unter anderem gewährleisten, dass<br />
a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die<br />
Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu<br />
entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet<br />
sind, in besonderen Wohnformen zu leben; […]<br />
<br />
Artikel.22.-.Achtung.der.Privatsphäre<br />
(1) Menschen mit Behinderungen dürfen unabhängig von<br />
ihrem Aufenthaltsort oder der Wohnform, in der sie leben,<br />
keinen willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in ihr<br />
Privatleben, ihre Familie, ihre Wohnung oder ihren Schriftverkehr<br />
oder andere Arten der Kommunikation oder rechtswidrigen<br />
Beeinträchtigungen ihrer Ehre oder ihres Rufes<br />
ausgesetzt werden. Menschen mit Behinderungen haben<br />
Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder<br />
Beeinträchtigungen.<br />
(2) Die Vertragsstaaten schützen auf der Grundlage der<br />
Gleichberechtigung mit anderen die Vertraulichkeit von<br />
Informationen über die Person, die Gesundheit und die Rehabilitation<br />
von Menschen mit Behinderungen.<br />
<br />
Artikel.23.-.Achtung.der.Wohnung.und.der.Familie<br />
(1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen<br />
zur Beseitigung der Diskriminierung von Menschen<br />
mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung<br />
mit anderen in allen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft<br />
und Partnerschaften betreffen, um zu gewährleisten,<br />
dass<br />
a) das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen<br />
Alter, auf der Grundlage des freien und vollen<br />
Einverständnisses der künftigen Ehegatten eine Ehe zu<br />
schließen und eine Familie zu gründen, anerkannt wird;<br />
b) das Recht von Menschen mit Behinderungen auf freie<br />
und verantwortungsbewusste Entscheidung über die Anzahl<br />
ihrer Kinder und die Geburtenabstände sowie auf Zugang<br />
zu altersgemäßer Information sowie Aufklärung über Fortpflanzung<br />
und Familienplanung anerkannt wird und ihnen<br />
die notwendigen Mittel zur Ausübung dieser Rechte zur<br />
Verfügung gestellt werden;<br />
c) Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern,<br />
gleichberechtigt mit anderen ihre Fruchtbarkeit behalten.<br />
-40- -41-<br />
Auszug UN - BRK
Organisatorische Hinweise und Anfahrtsbeschreibung<br />
Organisatorische Hinweise<br />
Tagungsstätte ist die<br />
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,<br />
Willy-Brandt-Straße 1<br />
50321Brühl bei Köln<br />
02232 / 929-0<br />
www.fhbund.de.<br />
Anfahrtsbeschreibung<br />
Anreise mit dem Flugzeug<br />
Vom Flughafen Köln/Bonn (Terminal 2) fährt die Stadt-<br />
Schnellbahn S 13 <strong>zum</strong> Kölner Hauptbahnhof. Die Weiterfahrt<br />
nach Brühl finden Sie unter: „Anreise mit öffentlichen<br />
Verkehrsmitteln“.<br />
Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln<br />
Ab Flughafen.Köln/Bonn Terminal 2 mit Stadt-Schnellbahn<br />
S 13 (Richtung Köln-Hbf. / Horrem) oder Regionalbahn Linie 8<br />
nach Köln-Hbf.<br />
Ab Köln-Dom.Hbf mit Deutsche Bahn Richtung Koblenz Hbf.<br />
=> Brühl-Bahnhof (Anmerkung: Brühl-Hbf. ist für Rollstuhlfahrer<br />
bzw. Gehbehinderte nicht geeignet!) Von dort weiter mit<br />
der Buslinie 990 (Wesseling - Brühl-Mitte – Lechenich Markt)<br />
=> FH-Bund/BFA. (Fahrtzeit ca. 19 Minuten).<br />
Zu.Beginn.und.zu.Ende.der.Tagung.verkehren.von.Brühl.<br />
Bahnhof.Sonderbusse.zur.Fachhochschule!<br />
alternativ:<br />
U-/S-Bahnlinie 18 (verläuft von Köln-Hbf. (unterirdisch) im<br />
10- bzw. 20-Minuten-Takt) => Haltestelle Brühl-Mitte, von dort<br />
weiter mit der Buslinie 990 (Wesseling - Brühl-Mitte – Lechenich<br />
Markt) => FH-Bund/BFA. ( Fahrtzeit ca. 9 Minuten.).<br />
Ab Bonn.Hbf mit Stadtbahnlinie 18 (verläuft im 10- bzw.<br />
20-Minuten-Takt) => Haltestelle Brühl-Mitte, von dort weiter<br />
mit der Buslinie 990 (Wesseling - Brühl-Mitte – Lechenich<br />
Markt) => FH-Bund/BFA (Fahrtzeit ca. 9 Minuten)<br />
Jeweils Alternativ ab Haltestelle Brühl-Mitte: http://www.fhbund.de/nn_15756/DE/04__FH__Bund/40__Hochschulzentrale/30__Referat__Z4/10__Anreiseinformationen/anreiseinformationen.html“<br />
\l „AST“ \o „Anreiseinformationen“ \t „_self“<br />
Anrufsammeltaxi (AST) => FH-Bund/BFA.<br />
Wir bitten alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, sich am<br />
Anreisetag zunächst im Tagungsbüro an<strong>zum</strong>elden!<br />
Im Tagungsbüro erhalten Sie<br />
• die Teilnahmebescheinigung<br />
• aktuelle Informationen <strong>zum</strong> Programm und<br />
• eine Liste der Teilnehmer/innen<br />
• Informationen zur Unterkunft im Wohnheim der<br />
Fachhochschule.<br />
Alle Angaben zu Fahrzeiten und Preise finden Sie unter<br />
http://www.vrsinfo.de“ \o „Externer Link: Verlinkung zur<br />
Homepage des Verkehrsverbunds<br />
Rhein-Sieg (VRS) (Öffnet neues Fenster)“ \t „_blank“ www.<br />
vrsinfo.de<br />
Alle.Angaben.zu.Fahrzeiten.und.Preise.finden.Sie.unter<br />
www .vrsinfo .de<br />
Anreise mit dem Pkw<br />
Über den Kölner.Autobahnring, A 4 Ausfahrt Köln- Klettenberg,<br />
Luxemburger Straße (B 265) über Hürth in Richtung<br />
Erftstadt, links auf die Theodor-Heuss-Straße (L 184) Richtung<br />
Brühl, nach 1 km rechts in die Willy-Brandt- Straße (Hinweisschild:<br />
„Bundesakademie/FH Bund“), zweite Möglichkeit<br />
links abbiegen.<br />
Aus.Bonn die A 555 Ausfahrt Köln-Godorf Richtung Brühl,<br />
von Autobahnzubringer links abbiegen, ersten Kreisverkehr<br />
passieren, Sie befinden sich auf der Kölnstraße, im zweiten<br />
Kreisverkehr rechts abbiegen; weiter geradeaus bis <strong>zum</strong><br />
Ortsausgang, nach Ortsausgangsschild bei erster Gelegenheit<br />
von der Theodor- Heuss-Straße links in die Willy-Brandt-<br />
Straße (Hinweisschild: „Bundesakademie/FH Bund“), zweite<br />
Möglichkeit links abbiegen.<br />
Aus nördlicher.bzw ..südlicher.Richtung über A 61 Ausfahrt<br />
Erftstadt auf B 265 ca. 7 km in Richtung Hürth, rechts auf die<br />
Theodor-Heuss-Straße (L 184) in Richtung Brühl, nach 1 km<br />
rechts in die Willy-Brandt-Straße (Hinweisschild: „Bundesakademie/FH<br />
Bund“), zweite Möglichkeit links abbiegen<br />
HK-BUR<br />
Heidelberger Kommentar <strong>zum</strong> <strong>Betreuung</strong>s- und Unterbringungsrecht<br />
Herausgegeben von RA Prof. Dr. Thomas Klie, Axel Bauer, weiterer aufsichtsführender<br />
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