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Braucht es neue Regelungen für eine Situationsanalyse ... - vlp-aspan

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<strong>Braucht</strong> <strong>es</strong> <strong>eine</strong> untertägige Raumplanung? ____________________________________________________________________Juli 2011<br />

3.2 Nutzungsspezifische G<strong>es</strong>etzgebung<br />

3.2.1 Baugrund<br />

Wird der Untergrund als Raum für den Bau von Infrastrukturanlagen und Versorgungsnetze<br />

gebraucht, wie für Verkehrstunnels, Leitungen aller Art, Unterniveaugaragen oder<br />

auch andere Gebäudeteile, welche in grössere Tiefen reichen, stösst man auf ein komplex<strong>es</strong><br />

Gefüge von <strong>Regelungen</strong> und G<strong>es</strong>etzen auf unterschiedlicher staatlicher Ebene. Je<br />

nach Sachbereich sind neben dem Bund auch die Kantone und Gemeinden zur Rechtsetzung<br />

befugt oder zumind<strong>es</strong>t für die Vollzug zuständig (Schmid 2010). Gemäss Schmid<br />

findet die Vielfalt der rechtlichen B<strong>es</strong>timmungen ein Spiegelbild in der Vielfalt der tatsächlichen<br />

Verhältnisse.<br />

Grundsätzlich sieht Art. 22 d<strong>es</strong> Raumplanungsg<strong>es</strong>etzt<strong>es</strong> für die ganze Schweiz und alle<br />

Bauten und Anlagen <strong>eine</strong> behördliche Bewilligungspflicht, d.h. das Einholen <strong>eine</strong>r Baubewilligung,<br />

vor. Je nach Projekt kann die Baubewilligung sowohl vom Kanton als auch von<br />

der Gemeinde erteilt werden. Mit der Erteilung <strong>eine</strong>r Baubewilligung wird jedoch bloss<br />

f<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>tellt, dass die massgebenden Vorschriften eingehalten sind. Die Koordination der<br />

unterschiedlichen Nutzungen muss daher bei der Erarbeitung der massgebenden Vorschriften<br />

(wie den Nutzungsplänen) stattfinden.<br />

Bei Infrastrukturvorhaben von nationaler Bedeutung hat der Bund umfassende G<strong>es</strong>etzgebungskompetenzen<br />

und kann selbst raumplanerische F<strong>es</strong>tlegungen treffen. Er muss dabei<br />

das kantonale (und kommunale) Recht soweit berücksichtigen, als di<strong>es</strong><strong>es</strong> die Erfüllung<br />

der Bund<strong>es</strong>aufgabe nicht unverhältnismässig einschränkt. Für die Realisierung bedeutet<br />

di<strong>es</strong>, dass <strong>eine</strong> umfassende Abstimmung aller Nutzungsinter<strong>es</strong>sen am Raum (inkl. d<strong>es</strong>sen<br />

Untergrund) stattgefunden hat.<br />

3.2.2 Rohstoffe<br />

In der Schweiz ist grundsätzlich die Privatwirtschaft für die Versorgung mit nichter<strong>neue</strong>rbaren<br />

Rohstoffen zuständig (Schweizerischer Bund<strong>es</strong>rat 2008). Wer Ki<strong>es</strong>, Sand<br />

oder ander<strong>es</strong> Material ausbeuten oder vorbereitende Grabungen dazu vornehmen will,<br />

braucht gemäss Gewässerschutzg<strong>es</strong>etz Art. 44 jedoch <strong>eine</strong> Bewilligung. Einige Kantone<br />

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