Braucht es neue Regelungen für eine Situationsanalyse ... - vlp-aspan
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<strong>Braucht</strong> <strong>es</strong> <strong>eine</strong> untertägige Raumplanung? ____________________________________________________________________Juli 2011<br />
ginn d<strong>es</strong> letzten Jahrhunderts als sinnvolle Lösung zur vertikalen Begrenzung d<strong>es</strong> Grundeigentums<br />
ang<strong>es</strong>ehen werden konnte, lässt in der heutigen Zeit <strong>eine</strong> Rechts-, Planungsund<br />
somit auch Inv<strong>es</strong>titionsunsicherheit entstehen. Denn wer hat Vorrang, wenn private<br />
Nutzungsinter<strong>es</strong>sen auf Infrastrukturprojekte d<strong>es</strong> Staat<strong>es</strong> prallen? Wer hat dir Hoheit über<br />
den Untergrund?<br />
Raumplanungsrecht um die Dimension „Untergrund“ erweitern<br />
Um solche Nutzungskonflikte an der Erdoberfläche zu vermeiden, ist 1979 das Raumplanungsg<strong>es</strong>etz<br />
in Kraft getreten. Es hat zum Ziel, die RAUM-relevanten Tätigkeiten zu koordinieren,<br />
lässt den Untergrund in s<strong>eine</strong>r Definition d<strong>es</strong> Raum<strong>es</strong> jedoch aussen vor. Das<br />
Bewusstsein für den Untergrund und d<strong>es</strong>sen Einbezug ins Raumplanungsg<strong>es</strong>etzt erscheint<br />
hinsichtlich d<strong>es</strong> zunehmenden Konfliktpotenzials zentral und sinnvoll. In ihrem Bericht im<br />
Rahmen der RPG-Revision sieht die Arbeitsgruppe „Raumplanung im Untergrund“ das<br />
Raumplanungsg<strong>es</strong>etz als geeigneter Ort, um die Berücksichtigung d<strong>es</strong> Untergrund<strong>es</strong><br />
durch Einführung <strong>eine</strong>r Zusatzb<strong>es</strong>timmung g<strong>es</strong>etzlich zu verankern. Ausserdem ist die Arbeitsgruppe<br />
der Meinung, dass sich das bisherige, bewährte raumplanerische Instrumentarium<br />
problemlos auf den Untergrund ausweiten li<strong>es</strong>se.<br />
Dass die Ausweitung der raumplanerischen Instrumente auf den Untergrund funktioniert,<br />
zeigt sich bereits anhand einzelnen Beispiele wie Deponien oder Abbaugebiete, welche in<br />
Richtplänen vermerkt sind und somit <strong>eine</strong> Inter<strong>es</strong>senabwägung durchlaufen haben. Kapitel<br />
3 hat jedoch gezeigt, dass bei vielen Projekten, welche den Untergrund betreffen, k<strong>eine</strong><br />
Abstimmung mit anderen Nutzungsansprüchen stattfindet. Die Bewilligungsverfahren<br />
sehen <strong>eine</strong> solche Inter<strong>es</strong>senabwägung nicht vor. Da <strong>es</strong> sich bei Nutzungen im Untergrund<br />
meist um <strong>eine</strong> irreversible Beanspruchung d<strong>es</strong> Raum<strong>es</strong> handelt, wäre die Aufnahme<br />
solcher Vorhaben in die Richt- und Nutzungsplanungen im Vergleich zu Nutzungsansprüchen<br />
an der Oberfläche umso wichtiger.<br />
Grundsätze zur Nutzung d<strong>es</strong> Untergrund<strong>es</strong> definieren<br />
Um künftig <strong>eine</strong> Inter<strong>es</strong>senabwägung vornehmen zu können, muss der Untergrund ganzheitlich<br />
betrachtet und auf nationaler Ebene müssen strategische Grundsätze zur Nutzung<br />
d<strong>es</strong> Untergrund<strong>es</strong> f<strong>es</strong>tgelegt werden. Die b<strong>es</strong>tehenden und potentiellen Nutzungsansprüche<br />
an Untergrund müssen identifiziert und falls notwendig priorisiert werden.<br />
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