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(PDF) Finanzielle Hilfen - pro familia Freiburg

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<strong>Finanzielle</strong> <strong>Hilfen</strong><br />

nach Trennung und<br />

Scheidung<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Wie regeln wir unsere Trennung und Scheidung?<br />

Wichtiges beim Antragstellen und im Kontakt mit den Ämtern<br />

Vorgehen zur finanziellen Sicherung nach der Trennung (für<br />

Alleinerziehende)<br />

Vorgehen zur finanziellen Sicherung nach der Trennung (für<br />

Alleinstehende)<br />

Unterhaltsansprüche aus der ehel. Gemeinschaft 4<br />

Kindesunterhalt 5<br />

Der Unterhaltsvorschuss 6<br />

Elterngeld 7<br />

Kindergeld 8<br />

Kinderzuschlag 8<br />

Betreuungszuschuss für Tagesmütter<br />

Elternbeitragsübernahme<br />

für Kindertageseinrichtungen<br />

Wohngeld/Wohnberechtigungschein<br />

11<br />

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld 12<br />

Sozialhilfe 14<br />

Beratungshilfe 15<br />

Prozesskostenhilfe<br />

16<br />

Sonstige <strong>Finanzielle</strong> <strong>Hilfen</strong><br />

16<br />

Zur weiteren Information 17<br />

2<br />

2<br />

3<br />

4<br />

10<br />

10<br />

1


Wie regeln wir unsere Trennung und Scheidung ?<br />

Es ist oft schwierig in der akuten Phase der Trennung miteinander zu reden und gemeinsam<br />

zu guten Vereinbarungen zu gelangen .<br />

Gelingt es Ihnen eine tragfähige Lösung zu finden, <strong>pro</strong>fitieren Sie und vor allem ihre Kinder<br />

davon.<br />

Um das zu erreichen gibt es unterschiedliche unterstützende Angebote.<br />

1. Die beste Möglichkeit ist immer, sich zusammen zu setzen und gemeinsam eine<br />

Regelung zu finden, die für beide Beteiligten, vor allem aber für die Kinder eine<br />

gerechte Lösung darstellt.<br />

Dazu bieten wir (<strong>pro</strong> <strong>familia</strong>) die Möglichkeit der Mediation an. Sie stellt ein<br />

Streitschlichtungsverfahren dar, um in allen Angelegenheiten einer Trennung/<br />

Scheidung einvernehmliche Lösungen zu finden. Die Mediation hat immer eine<br />

gütliche Einigung zum Ziel die beiden Parteien gerecht wird. Das Verfahren der<br />

Mediation stellt Ihnen einen unparteiischen Dritten zur Seite der zwischen Ihnen<br />

vermittelt.<br />

2. Allgemeine Informationen zu Fragen der Trennung/Scheidung bieten Beratungsstellen<br />

(z.B. Pro Familia) an. Auch das Jugendamt berät, wenn Kinder betroffen sind.<br />

3. In schwierigen Situationen können Sie sich in allen Angelegenheiten einer Trennung/<br />

Scheidung auch durch Anwälte beraten und vor Gericht vertreten lassen.<br />

Auch <strong>pro</strong> <strong>familia</strong> bietet Mediation an.<br />

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an:<br />

Frau E. Eitenbenz oder Herrn A. Honrath<br />

Diese Broschüre ist eine erste Orientierung über die finanziellen Möglichkeiten, die Sie zur<br />

Absicherung im Falle einer Trennung oder Scheidung beanspruchen können. Sie ersetzt damit<br />

keine ausführliche Beratung durch Beratungsstellen oder Rechtsanwälte. Die behandelten<br />

finanziellen <strong>Hilfen</strong> sind nur kurz aufgeführt, um Ihnen einen Überblick zu verschaffen.<br />

Wichtiges beim Antragstellen und im Kontakt mit den Ämtern:<br />

• Wenn Sie glauben, Anspruch auf eine Leistung zu haben, stellen Sie ihren Antrag so<br />

bald wie möglich, denn rückwirkend werden Leistungen in der Regel nur ab dem Tag<br />

der Antragstellung gezahlt.<br />

• Informieren Sie sich vorab telefonisch, welche Unterlagen Sie benötigen. Falls Ihnen<br />

Unterlagen fehlen, ist es sinnvoll, den Antrag trotzdem einzureichen. Sie können die<br />

Unterlagen immer noch nachreichen, denn leistungsberechtigt sind Sie meist ab dem<br />

Tag oder Monat der Antragstellung.<br />

• Es ist wichtig Ihre Anträge schriftlich einzureichen, machen Sie von Ihren Anträgen,<br />

die Sie einreichen, vorab Kopien.<br />

2


• Vorteilhaft kann es sein wenn Sie Ihre Anträge persönlich abgeben. So kann gleich<br />

geprüft werden, ob noch Unterlagen fehlen und sie können sich den Eingang ihrer<br />

Unterlagen bestätigen lassen.<br />

• Meist erhalten Sie auf ihren Antrag einen schriftlichen Bescheid. Sie haben die<br />

Möglichkeit innerhalb eines Monats rechtl. Widerspruch einzulegen. Dies gilt auch für<br />

alle anderen amtlichen Bescheide.<br />

Vorgehen zur finanziellen Sicherung nach der Trennung<br />

Für Alleinerziehende<br />

1. für den Elternteil: 2. für jedes Kind:<br />

- eigenes Einkommen? - Unterhalt nach der<br />

- Unterhalt vom Ex Partner? (S. 6) Düsseldorfer Tabelle? (S. 7)<br />

- evtl. Elterngeld? (S.10) - Kindergeld (S 11)<br />

3. Sollte es keinen oder geringen Unterhalt<br />

bekommen<br />

evtl. Unterhaltsvorschuss? (S.8)<br />

Wenn die Summe der aus 1-3 erlangten Beträge<br />

nicht ausreicht um den Bedarf der Familie<br />

zu decken kann entweder:<br />

4. Kinderzuschlag (S. 12) oder 5. ALG II bzw. Sozialgeld (S.18)<br />

und Wohngeld (S. 16)<br />

beantragt werden.<br />

3


Für Alleinstehende<br />

- durch eigenes Einkommen?<br />

- evtl. Unterhalt vom Ex- Partner?<br />

(Entsprechend Einkommen und Lebensverhältnisse, siehe S. 6)<br />

Sind beide Teile nicht ausreichend um ihren<br />

Bedarf zum Lebensunterhalt zu decken,<br />

können sie entweder:<br />

Wohngeld oder AlgII bzw. Sozialgeld<br />

(S. 16) beantragen (S. 18)<br />

Bitte beachten sie:<br />

Wenn Sie keinen Anspruch auf ALG II<br />

haben, weil Sie nicht erwerbsfähig sind,<br />

dann haben Sie und Ihre Kinder möglicherweise<br />

Anspruch auf Sozialhilfe (S. 15)<br />

Unterhaltsanspruch aus der ehelichen Gemeinschaft<br />

Unterhalt fällt an wenn beispielsweise:<br />

• Gemeinsame Kinder betroffen sind<br />

• Einer der beiden Partner ein wesentlich geringeres Einkommen hat<br />

• Eine Notlage vorliegt<br />

4


Ob Sie Anspruch auf Unterhalt haben und wie hoch dieser ausfällt ist u. a. abhängig von Alter<br />

und Anzahl der Kinder, Ihres Einkommens und nicht zuletzt vom Einkommen des<br />

Unterhaltspflichtigen.<br />

Trennungsunterhalt<br />

Nach der räumlichen Trennung bis zur Scheidung besteht ein Anspruch auf Unterhalt für die<br />

einkommensschwächere Partnerin oder den Partner. Das Paar kann selbst über die Höhe<br />

bestimmen und sich beraten lassen (z.B. bei Pro Familia) oder eine Rechtsberatung bei einem<br />

Rechtsanwalt einholen. Im Falle der Nichtzahlung kann der Trennungsunterhalt beim<br />

Familiengericht geltend gemacht werden.<br />

Nachehelicher Unterhalt<br />

Grundsätzlich ist nach einer Scheidung jeder der Ehegatten für sich selbst verantwortlich.<br />

Allerdings können Sie nachehelichen Unterhalt vom Ex- Partner oder der Ex- Partnerin<br />

erhalten, wenn dafür besondere Gründe vorliegen. Ob, in welcher Höhe und wie lange<br />

nachehelicher Unterhalt gezahlt wird, ist von vielen Faktoren abhängig. Die Dauer der Ehe,<br />

Betreuung gemeinsamer Kinder, Erwerbsverhältnisse während und nach der Ehe, Alter und<br />

Krankheit sind nur einige Gründe von vielen, die sich auf den nachehelichen Unterhalt<br />

auswirken.<br />

Unterhaltsanspruch aus nicht- ehelicher Gemeinschaft<br />

Grundsätzlich besteht in diesem Fall kein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Partner bzw.<br />

der Partnerin, es sei denn es gibt gemeinsame Kinder. Ist Ihnen eine Berufstätigkeit aufgrund<br />

der Kindesbetreuung nicht, oder nicht in Vollzeit zuzumuten, muss der nicht betreuende<br />

Elternteil den betreuen-den Elternteil finanziell unterstützen, insofern er selbst dazu in der<br />

Lage ist.<br />

Der Kindesunterhalt<br />

Wer hat ein Recht auf Kindesunterhalt?<br />

Jedes Kind hat ein Recht auf Unterhalt durch seine Eltern, in der Regel bis zum Abschluss<br />

einer Berufsausbildung. Diesen Anspruch gegenüber beide Elternteile behält es auch, wenn<br />

die Eltern getrennt leben, oder nie zusammengelebt haben.<br />

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet Unterhalt in Form von "Kost und Logis"<br />

(Naturalunterhalt), der andere Elternteil erbringt Unterhalt in Form von Geldleistungen<br />

(Barunterhalt).<br />

5


Wie hoch ist der Kindesunterhalt?<br />

Die Höhe des Kindesunterhaltes ist letztlich abhängig vom Einkommen des<br />

barunterhaltspflichtigen Elternteils (auch Schulden werden berücksichtigt), vom Alter des<br />

Kindes und wie viele Kinder Unterhalt beziehen. Dem Barunterhaltspflichtigen muss eine<br />

gewisse Summe nach Abzug der Unterhaltsleistungen zur Existenzsicherung bleiben.<br />

Für die Bemessung des Kindesunterhaltes wird in den alten Bundesländern die Düsseldorfer<br />

Tabelle zugrunde gelegt.<br />

Hat das Kind seinen Aufenthalt bei beiden Elternteilen gleichermaßen, kann die<br />

Barunterhaltspflicht ganz oder teilweise entfallen.<br />

Der Unterhaltsvorschuss<br />

Allgemeines zum Unterhaltsvorschuss<br />

Wenn Sie als Alleinerziehende/r keinen, nur wenig oder unregelmäßig Kindesunterhalt vom<br />

anderen Elternteil für Ihr Kind bekommen, dann besteht die Möglichkeit einen Antrag auf<br />

Unterhalt bei der Unterhaltsvorschusskasse zu stellen.<br />

Unterhaltsvorschuss ist ein vom Staat vorausgeleisteter Unterhalt, den sich der Staat, je nach<br />

Umständen, wieder vom Unterhaltspflichtigen zurückholt.<br />

Unterhaltvorschuss-Leistungen werden längstens für insgesamt 72 Monate, höchstens jedoch<br />

bis zum Tag der Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes gewährt.<br />

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?<br />

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach den für die betreffende Altersstufe<br />

festgelegten Regelbeträgen in der Regelbetragsverordnung.<br />

Ab 01.07.2005 gelten folgende Unterhaltsvorschussbeträge:<br />

• für Kinder bis 5 Jahre: € 127 monatlich<br />

• für Kinder von 6 - 12 Jahren: € 170 monatlich<br />

Da der Unterhaltsvorschuss niedriger ist, als der gesetzliche Mindestunterhalt, ist es sinnvoll,<br />

sich diesbezüglich vom Jugendamt beraten zu lassen.<br />

Voraussetzungen zum Unterhaltsvorschuss<br />

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) müssen Sie schriftlich<br />

beantragen. Ein mündlicher Antrag (z. B. durch Telefonanruf) genügt nicht.<br />

Unterhaltsvorschuss erhält Ihr Kind, wenn es:<br />

in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und<br />

• bei Ihnen als alleinerziehender Elternteil lebt und<br />

• von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in<br />

Höhe des maßgeblichen Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung erhält.<br />

6


Ausgeschlossen vom Unterhaltsvorschuss<br />

Sie bekommen keinen Unterhaltsvorschuss, wenn<br />

• Sie – ob verheiratet oder nicht – als Eltern zusammenleben,<br />

• Sie sich weigern, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskünfte zu erteilen oder<br />

• Sie sich weigern, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des<br />

anderen Elternteils mitzuwirken.<br />

An dieser Stelle erhalten Sie weitere Informationen und können Unterhaltsvorschuss<br />

beantragen:<br />

Der Antrag ist von Ihnen beim Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihr Kind lebt, zu<br />

stellen. Das Antragsformular und das Unterhaltsvorschuss-Merkblatt erhalten Sie beim Stadtbzw.<br />

Kreisjugendamt.<br />

Stadt <strong>Freiburg</strong>:<br />

Stadt Emmendingen:<br />

Sozial- und Jugendamt<br />

Landratsamt<br />

Kaiser-Joseph-Straße 143 Bahnhofstr. 2-4<br />

79098 <strong>Freiburg</strong> 79312 Emmendingen<br />

Tel.: 07 61/2 01-3501 oder 2 01 – 3507 Tel.: 07641/451-0<br />

Elterngeld<br />

Ab 1. 1. 2007 gelten die Regelungen des Elterngeldes. Anspruch auf Elterngeld haben<br />

Mütter und Väter, sowie auch Ehe- oder Lebenspartnerinnen und –partner, die das Kind<br />

nach der Geburt betreuen – auch wenn es nicht ihr eigenes ist. Wenn ein Elternteil seine<br />

Berufstätigkeit nach der Geburt des Kindes unterbricht oder reduziert, wird das Elterngeld<br />

für maximal 12 Monate gezahlt. Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden <strong>pro</strong> Woche ist zusätzlich<br />

möglich. Wird die Erziehungszeit von Mutter und Vater geteilt, wird das Elterngeld für<br />

maximal 14 Monate gezahlt. Das heißt, auch der andere Elternteil muss mindestens zwei<br />

Monate beruflich aussetzen oder seine Berufstätigkeit reduzieren (die sogenannten<br />

Partnermonate). Alleinerziehende erhalten die Leistungen, wenn sie das alleinige Sorgerecht<br />

oder zumindest das Aufenthaltsbestim-mungsrecht allein haben, über die vollen 14 Monate.<br />

Wie hoch ist das Elterngeld?<br />

Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des früheren Nettogehalts bzw. höchstens 1.800 Euro <strong>pro</strong><br />

Monat, des Elternteils, der sich der Betreuung des Kindes widmet. Der Mindestbetrag von<br />

300 Euro wird unabhängig von einer vorherigen Erwerbstätigkeit gezahlt.<br />

Für Eltern ohne Erwerbseinkommen ist wichtig: Während der Ihnen zustehenden Kernzeit<br />

von zwölf Monaten wird das Mindest-elterngeld in Höhe von 300 Euro nicht als<br />

Einkommen auf andere Sozialleistungen wie etwa Wohngeld, Arbeitslosengeld II, der<br />

Sozialhilfe oder dem Kinderzuschlag angerechnet.<br />

7


Geringverdienende (unter 1.000 Euro netto <strong>pro</strong> Monat) können bis zu 100% ihres bisherigen<br />

Einkommens als Elterngeld beziehen. Bei 800 ,- Nettoverdienst sind es z. B. 77 %, bei 400,-<br />

sind es 97 % Ihres Nettoeinkommens.<br />

Familien mit mehreren Kindern erhalten einen Geschwisterbonus von 10 Prozent oder<br />

mindestens 75 Euro. Die Dauer der Zahlung richtet sich hierbei nach dem Alter der<br />

Geschwisterkinder (ein Geschwisterkind unter drei oder zwei unter sechs Jahre).<br />

Bei Mehrlingsgeburten steigt das Elterngeld um 300 Euro je weiterem Kind an.<br />

Antragstellung und Information:<br />

Stadt <strong>Freiburg</strong> Bürgeramt, Baslerstr. 2, Tel.: 201-5690<br />

Stadt Emmendingen Standesamt, Landvogtei 10,<br />

Tel.: 07641/452 224-226<br />

Kindergeld<br />

Zuständig für Kindergeld sind die Familienkassen der jeweiligen Arbeitsagenturen an ihrem<br />

Wohnort.<br />

Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt und je nach Umständen,<br />

wenn die Kinder sich z. B. in Ausbildung befinden, auch darüber hinaus. An ausländische<br />

Familien wird Kindergeld abhängig vom Aufenthaltsstatus gezahlt.<br />

Im Moment wird <strong>pro</strong> Kind und Monat<br />

für das 1., 2. und 3. Kind 154 € bezahlt und<br />

für das 4. und jedes weitere Kind 179 €<br />

Die Antragstellung bei der Familienkasse kann ab dem Tag der Geburt erfolgen.<br />

Stadt <strong>Freiburg</strong>:<br />

Stadt Emmendingen<br />

Familienkasse<br />

Außenstelle der Familienkasse<br />

(Abteil. der Agentur für Arbeit) (Abteil. der Agentur für Arbeit)<br />

Lörracher Str. 16 a Dammweg 2/1<br />

79115 <strong>Freiburg</strong> 79312 Emmendingen<br />

Telefon: 0 1 80 / 1 54 63 37 Telefon: 07641/9115-0<br />

Der Kinderzuschlag<br />

Allgemeines zum Kinderzuschlag<br />

Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld, die für Kinder in Familien<br />

mit nicht ausreichendem Familieneinkommen gezahlt wird. Seit Januar 2005 erhalten Eltern<br />

mit geringem Einkommen einen Kinderzuschlag zur finanziellen Unterstützung Ihres<br />

minderjährigen Kindes bis zur einer Höhe von 140 € monatlich. Für jedes in der Familie<br />

lebende Kind kann der Kinderzuschlag beantragt werden, er wird längstens für 36 Monate<br />

gezahlt.<br />

8


Voraussetzungen um Kinderzuschlag zu erhalten<br />

Voraussetzung um Kinderzuschlag beantragen zu können ist, dass das Kind im Haushalt der<br />

Antragsteller/In lebt und diese/r für das Kind Kindergeld bezieht. Der Kinderzuschlag ist an<br />

eine Einkommens-grenze gebunden.<br />

TIPP: Unter www.bmfsfg.de finden Sie einen Rechner, der Ihnen Ihren Kindergeldzuschlag<br />

berechnet.<br />

Ausgeschlossen vom Kinderzuschlag<br />

Ausgeschlossen vom Kinderzuschlag sind Familien oder Alleinerziehende, die ALG II /<br />

Sozialgeld erhalten. (Auch erhalten Sie keinen Kinderzuschlag, wenn das Kind bereits<br />

volljährig ist.)<br />

Gemindert wird der Kinderzuschlag durch Einkommen des Kindes, z. B. Unterhalt durch die<br />

Unterhaltsvorschusskasse und Kindesunterhalt durch den anderen Elternteil, nicht zum<br />

Kindeseinkommen zählen Kindergeld und Wohngeld.<br />

An dieser Stelle erhalten Sie weitere Informationen und können Kinderzuschlag<br />

beantragen:<br />

Antragsunterlagen und Merkblatt gibt es bei den Familienkassen, diese sind der<br />

Arbeitsagentur zugehörige Einrichtungen, von denen Sie auch das Kindergeld erhalten.<br />

Stadt <strong>Freiburg</strong> :<br />

Stadt Emmendingen:<br />

Familenkasse<br />

Aussenstelle der Familienkasse<br />

(Abtl. der Agentur für Arbeit) (Abtl. der Agentur für Arbeit)<br />

Lörracher Straße 16a<br />

Dammweg2/1<br />

79115 <strong>Freiburg</strong> 79312 Emmendingen<br />

Telefon: 0 1 80 / 1 54 63 37 Telefon: 07641/9115-0<br />

Öffnungszeiten:<br />

Öffnungszeiten:<br />

Mo, Di, Mi, Fr 7:45 bis 12:30 Mo-Fr 7.45 – 12.30<br />

Do 7:45 bis 18:00 Do 13.30 – 18.00<br />

Außerhalb von <strong>Freiburg</strong> ist die jeweilige Familienkasse der Agenturen für Arbeit zuständig,<br />

von der Sie auch das Kindergeld erhalten.<br />

Im Internet erhalten sie Informationen:<br />

www.familienkasse.de<br />

www.Kinderzuschlag.de<br />

9


Betreuungszuschuss für Tagesmütter<br />

Das Sozial- und Jugendamt bezuschusst die Betreuungskosten von einer Tagesmutter, wenn<br />

Ihr Kind stundenweise oder ganztags von dieser betreut wird. Die Übernahme der<br />

Tagespflegekosten sind zum einen einkommensabhängig und werden übernommen bei<br />

Alleinerziehenden,<br />

• wenn Sie berufstätig sind (mind. 50% - Ausnahmen im Einzelfall)<br />

• wenn Sie sich in Ausbildung (Schule Studium) befinden oder<br />

• an einer Umschulung teilnehmen<br />

Paaren<br />

• wenn Sie sich in Ausbildung befinden oder<br />

• weil Sie zur Sicherung des Lebenunterhaltes der Familie, beide erwerbstätig sind.<br />

Weitere Bedingungen sind, dass<br />

• Kinder nur bis 3 Jahre von einer Tagesmutter betreut werden (Ausnahmen möglich)<br />

und<br />

• dass ein Betreuungsbedarf von mind. 7 Stunden <strong>pro</strong> Woche vorliegt u. die Betreuung<br />

längerfristig angelegt ist.<br />

Der Antrag für Betreuungszuschuss wird an das zuständige Sozial- und Jugendamt, bzw.<br />

Landratsamt gestellt:<br />

In <strong>Freiburg</strong><br />

In Emmendingen<br />

Sozial- Jugendamt<br />

Landratsamt<br />

Auf den Zinnen 1 Bahnhofstr. 2- 4<br />

Tel.: 201-3654, 201-3781 Tel.: 07641/451-411<br />

Mo, Mi, Fr: 8.00-11.00 Uhr<br />

Mo, Di, Do, Fr:<br />

8.3012.00 Uhr<br />

Do: 14.00-18.00 Uhr<br />

Elternbeitragsübernahme für Kindergärten<br />

Die Elternbeiträge für ihr Kind können unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder<br />

teilweise übernommen werden.<br />

Bei einer Betreuung im Regelkindergarten, hängt die Bezuschussung allein von der Höhe<br />

Ihres Einkommens ab.<br />

Bei der Betreuung in einer Krabbelgruppe, einem Ganztageskindergarten oder einem Hort<br />

ist die Übernahme der Elternbeiträge möglich, wenn<br />

• die Eltern erwerbstätig sind.<br />

10


• die Eltern sich in Ausbildung oder Studium befinden.<br />

• die Eltern an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen<br />

Die Kostenübernahme ist auch hier einkommensabhängig.<br />

Mit eingeschlossen in die Übernahme der Betreuungskosten sind sowohl private als auch<br />

öffentliche Einrichtungen, die vom Sozial- und Jugendamt anerkannt sind. Das Essensgeld<br />

für ihre Kinder müssen sie jedoch in jedem Fall selbst bezahlen.<br />

Der Antrag für Übernahme der Elternbeiträge für Kindertages-einrichtungen wird bei dem<br />

zuständigen Sozial- und Jugendamt, bzw. Landratsamt gestellt:<br />

In <strong>Freiburg</strong><br />

In Emmendingen<br />

Sozial-Jugendamt<br />

Landratsamt<br />

Auf den Zinnen 1 Bahnhofstr. 2-4<br />

Tel.: 201-3753 (A+B) Tel.: 07641/451-303<br />

201-3797 (C-H), 201-3786 (I-P) Mo, Di, Do, Fr:<br />

201-3785 (Q-Z)12.00 8.30 – 12.00 Uhr<br />

Mo, Mi, Fr: 8.00–11.00 Uhr Do: 14.00 – 18.00 Uhr<br />

Wohngeld<br />

Allgemeines zum Wohngeld<br />

Wohngeld gibt es für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers sowie als Zuschuss für den<br />

Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung. Dabei darf der Wohnraum in<br />

einem Alt- oder Neubau liegen oder öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert<br />

worden sein. Antragsberechtigt sind auch Bewohner von Heimen wie Altenheimen,<br />

Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen, die alte Menschen, Pflegebedürftige oder<br />

behinderte Volljährige auf Dauer aufnehmen und betreuen.<br />

Voraussetzungen zum Wohngeld<br />

Ob und in welcher Höhe Wohngeld gewährt werden kann, hängt von drei Faktoren ab:<br />

1. der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder<br />

2. der Höhe des Familieneinkommens<br />

3. der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung (abhängig u.a. vom Alter des<br />

Wohnraums und Wohnort)<br />

Ausgeschlossen von Wohngeld<br />

Ab dem 01.01.2005 sind bestimmte Personengruppen vom Wohngeld generell<br />

ausgeschlossen. Dies sind u. a. Empfänger von:<br />

• Arbeitslosengeld II/Sozialgeld<br />

Asylbewerberleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.<br />

11


Wie bekomme ich einen Wohnberechtigungsschein?<br />

Der Wohnberechtigungsschein ist die Voraussetzung, um in die städtische<br />

Wohnungssucherdatei aufgenommen zu werden. Um in eine Mietwohnung (Sozialwohnung)<br />

einziehen zu können, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS). Die Ausstellung<br />

eines Wohnberechtigungsscheins ist einkommensabhängig. Ebenso müssen Sie schon zwei<br />

Jahre in <strong>Freiburg</strong> wohnen und es muss eine nicht selbst verursachte Wohnungsnot vorliegen.<br />

Die Zuteilung der städtischen Sozialwohnungen richtet sich dann nach bestimmten<br />

Dringlichkeitsstufen, bei denen auch ihre familiären Verhältnisse berücksichtigt werden.<br />

Wo beantrage ich Wohngeld und den Wohnberechtigungsschein?<br />

In <strong>Freiburg</strong>:<br />

In Emmendingen<br />

Amt für Liegenschaften<br />

Rathaus Abt. Wohngeldstelle<br />

und Wohnungswesen,<br />

Fahnenbergplatz 4, Landvogtei 10<br />

79098 <strong>Freiburg</strong> 79312 Emmendingen<br />

Sprechzeiten:<br />

Sprechzeiten:<br />

Mo 10:30 bis 15:00 Mo – Fr 8.00-12.00<br />

Mi 7:30 bis 11:30 Do 14.00-18.00<br />

Donnerstag 08:00 bis 11:30 Telefonische Sprechz.:<br />

Telefonische Sprechz: Mo – Fr 8.00-12.00<br />

Mo – Do 8.00-12.00 13.00-15.30 Mo – Fr 14.00-16.00<br />

Fr. ´8.00 12.00 Tel. Wohngeld: 07641452 358<br />

Tel.:0761/201-5470 o.80 Tel. WBS: 07641/452 311<br />

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld<br />

Leistungen im Überblick<br />

Die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende orientiert sich an Ihrem Bedarf. Sie setzt sich<br />

aus der Regelleistung sowie den anteiligen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung<br />

zusammen. Ausschlaggebend ist, ob Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Wichtig ist<br />

auch, ob Sie alleine leben oder mit anderen Familienmitgliedern eine Bedarfsgemeinschaft<br />

bilden. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird Ihr Einkommen und Vermögen<br />

und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.<br />

Einkommen sind alle Einnahmen, die Sie während des Bewilligungszeitraumes erzielen.<br />

Sowohl auf Vermögen als auch auf Einkommen entfallen bestimmte Frei- bzw.<br />

Absetzbeträge.<br />

In Einzelfällen werden Mehrbedarfe übernommen. Ehemaligen Beziehern von<br />

Arbeitslosengeld wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschlag gezahlt. In der Regel<br />

12


werden auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />

übernommen.<br />

Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen erhalten für: Erstausstattung<br />

der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, Erstausstattung für Bekleidung (auch bei<br />

Schwangerschaften und Geburt) und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der<br />

schulrechtlichen Bestimmungen.<br />

Zur Einschätzung ihrer persönlichen Situation wenden sie sich bitte an die auf Seite 21<br />

angegebenen Adressen.<br />

Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

Ihr notwendiger Lebensunterhalt mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung wird<br />

in Regelsätzen gewährt. Das bedeutet, dass die Regelleistung die Kosten des täglichen Lebens<br />

pauschal abdeckt. Einen Anspruch auf die Regelleistung haben Alleinstehende,<br />

Alleinerziehende sowie Antragsteller, deren Partner minderjährig ist, vorausgesetzt die<br />

Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind entsprechen<br />

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (ALG II und Sozialgeld)<br />

beantragen Sie:<br />

In <strong>Freiburg</strong>:<br />

In Emmendingen:<br />

Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Arbeitsgemeinschaft (ARGE)<br />

Lehenerstr. 77 <strong>Freiburg</strong>erstr. 20<br />

Tel.: 0761/2710721 Tel.: 0180-100 250 950 302<br />

Mo-Mi: 7.45-16.30 Uhr<br />

Do: 7.45 - 17.00 Uhr<br />

Fr: 7.45 – 13.00 Uhr<br />

Außerdem erhalten Sie Informationen und Beratung zu Arbeitslosen-geld, Sozialgeld und<br />

Sozialhilfe in <strong>Freiburg</strong>:<br />

Arbeitslosentreff „Goethe2“, Goethestr. 2, Tel.:0761/7677-130<br />

Mo, Mi, Do, Fr: 10.00-12.30 Uhr und nach Vereinbarung<br />

Friga-<strong>Freiburg</strong>er Initiative gegen Arbeitslosigkeit, Habsburgerstr. 9, Tel.: 0900-1037442<br />

(1 Min. 15 Cent, ab 2 Min. 60Cent/Min aus dem Festnetz, Di-Do: 10.00-15.00 Uhr, Termine<br />

nach Vereinbarung<br />

Bürgertelefon bei Fragen zum Alg II des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Tarif<br />

12 Cent/Min. aus dem Festnetz)<br />

Tel.: 01805-676712<br />

13


Die Sozialhilfe<br />

Anspruch auf Sozialhilfe hat jeder Mensch, der sich nicht selbst helfen kann, also kein oder<br />

nur ein geringes Einkommen hat, und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält.<br />

Wenn Sie bedürftig und nicht erwerbsfähig sind, genauer: „nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert“,<br />

dann erhalten Sie Sozialhilfe. Das heißt, wenn Sie im Moment nicht in der Lage<br />

sind mind. 3 Stunden täglich auf dem Arbeitsmarkt zu arbeiten (z.B. aufgrund einer längeren<br />

Erkrankung oder Behinderung), erhalten Sie Sozialhilfe.<br />

Achtung: Alleinerziehende gelten als erwerbsfähig, wenn sie nur aufgrund der<br />

Kindesbetreuung nicht arbeiten können. Haben Sie z.B. ein Kind unter drei Jahren in Ihrer<br />

Obhut, dann sind Sie vielleicht grundsätzlich erwerbsfähig, stehen dem Arbeitsmarkt jedoch<br />

wegen der Erziehung und Pflege Ihres Kindes nicht zur Verfügung. Sie erhalten dann ALG I<br />

oder II.<br />

Bereiche der Sozialhilfe<br />

Die Sozialhilfe ist in sieben Bereiche gegliedert.<br />

• Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

• Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung<br />

• <strong>Hilfen</strong> zur Gesundheit<br />

• Eingliederungshilfe für behinderte Menschen<br />

• Hilfe zur Pflege<br />

• Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten<br />

• <strong>Hilfen</strong> in anderen Lebenslagen<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt kann Ihnen z. B. zustehen, wenn Sie kein Erwerbseinkommen<br />

haben, keine ausreichenden Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhalten oder wenn<br />

Unterhaltszahlungen ausbleiben oder zu gering sind. Wie auch beim ALG II gibt es Mehrbedarfszuschläge<br />

für einige Gruppen von Sozialhilfeempfängern. Z.B. für werdende Mütter, für<br />

Personen mit einem Kind unter 7 Jahren, oder mehreren Kindern unter 17 Jahren usw.<br />

Ausgenommen von der Sozialhilfe<br />

Ausgenommen von der Sozialhilfe sind erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter<br />

zwischen 15 und 64 Jahren die einen Anspruch auf ALG II haben. Ausgeschlossen sind<br />

auch Asylbewerber und Ausländer ohne verfestigte Aufenthaltsgenehmigung.<br />

Auszubildende, die dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind oder deren Ausbildung<br />

durch Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden könnten, haben nur bedingt einen<br />

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (ist allerdings der Unterhalt der Kinder von<br />

Studierenden und Auszubildenden nicht sichergestellt können für diese „Hilfe zum<br />

Lebensunterhalt“ beantragt werden).<br />

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Weitere und einmalige Unterstützungen der Sozialhilfe<br />

erhalten Sie z.B. für<br />

• Erstausstattung für die Wohnung<br />

• Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt<br />

• Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen,<br />

wenn sie vorher beantragt wurden und Ihnen die Leistungen zustehen.<br />

Diese Leistungen können Sie auch beantragen, wenn Sie keine monatliche Sozialhilfe<br />

erhalten.<br />

Informationen und Anträge bekommen Sie:<br />

In <strong>Freiburg</strong><br />

In Emmendingen<br />

Sozialamt<br />

Landratsamt<br />

Kaiser- Joseph- Straße 143 Bahnhofstr. 2-4<br />

Tel.: 0761/ 201- 3507 Tel.: 07641/4510<br />

Beratungshilfe<br />

Durch die Beratungshilfe soll es Bürgern mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich<br />

beraten und vertreten zu lassen. Diese Möglichkeit der Rechtsberatung besteht unabhängig<br />

von ihrer Staatsangehörigkeit und umfasst neben der Beratung auch die Hilfe zur Vertretung<br />

gegenüber Behörden.<br />

Beratungshilfe können Sie in Angelegenheiten des Zivil-,Verwaltungs-, Arbeits-, Sozialund<br />

Verfassungsrechts beanspruchen.<br />

Wer erhält Beratungshilfe?<br />

Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die<br />

für eine Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und keine<br />

anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe hat (hierbei wird auch geprüft ob Sie über<br />

einsetzbares Vermögen verfügen. Bei BezieherInnen von Arbeitslosengeld II oder<br />

Sozialhilfe genügt die Vorlage des entsprechenden Bescheids, da Sie in der Regel Anspruch<br />

auf Beratungshilfe haben, ansonsten orientiert sich die Unterstützung an festgelegte<br />

Einkommensgrenzen.<br />

Wo bekommen Sie Beratungshilfe?<br />

• Wenden Sie sich beim örtlichen Amtsgericht an eine RechtspflegerIn.<br />

(Berechtigungsschein erhalten Sie hier)<br />

• Sie gehen zur kostenlosen Rechtsberatung des Anwaltvereins (nur Beratung, keine<br />

Vertretung)<br />

• Sie suchen eine Anwaltskanzlei ihrer Wahl auf und legen Ihren Arbeitslosengeld II<br />

oder Sozialhilfe-Bescheid vor. Hiermit kann ein nachträglicher Antrag auf<br />

Bewilligung der Beratungshilfe beim Amtsgericht gestellt werden.<br />

Die AnwältInnen erheben eine Gebühr von 10 Euro für die Beratungshilfe. AnwältInnen<br />

sind grundsätzlich zur Beratungshilfe verpflichtet und können diese nur in begründeten<br />

Einzelfällen ablehnen.<br />

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Prozesskostenhilfe<br />

Über die Prozesskostenhilfe kann finanzielle Unterstützung zur Durchführung von<br />

Gerichtsverfahren für einkommensschwache Personen gewährt werden.<br />

Wann erhält man Prozesskostenhilfe?<br />

• Wenn die außergerichtliche Klärung eines Streits nicht möglich war und eine<br />

Prozessführung „hinreichend Aussicht auf Erfolg“ hat und<br />

• Wenn Sie die Kosten für eine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln oder nur<br />

zum Teil oder nur in Raten aufbringen können.<br />

Prozesskostenhilfe ist einkommensabhängig und es gelten die gleichen<br />

Einkommensgrenzen wie bei der Beratungshilfe. Liegt Ihr einzusetzendes Einkommen<br />

über der Einkommensgrenze, müssen Sie einen Eigenanteil leisten.<br />

Im Falle, dass Sie den Prozess verlieren, müssen Sie in der Regel für die Kosten der<br />

gegnerischen Partei aufkommen, auch wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wurde.<br />

Informationen und Antrag für Beratungshilfe bekommen Sie:<br />

In <strong>Freiburg</strong><br />

In Emmendingen<br />

Amtsgericht<br />

Amtsgericht<br />

Holzmarkt 2 Karl-Friedrichstr. 25<br />

Tel.: 205-1133 Tel.: 07641/450-234<br />

Mo-Fr: 9.00-11.30 Uhr Mo-Do: 8.30-11.30 +<br />

Mo-Do: 13.30-15.00 Uhr<br />

14.00-15.30 Uhr<br />

Fr: 8.30-12.00 Uhr<br />

Informationen und Antrag für Prozesskostenhilfe stellen Sie beim zuständigen Gericht,<br />

an dem der Prozess stattfinden wird. Ebenso erhalten Sie Informationen zur<br />

Prozesskostenhilfe im Rahmen der Beratungshilfe (siehe S.22).<br />

Sonstige finanzielle <strong>Hilfen</strong><br />

1. Als Empfänger von Sozialleistungen sollten Sie wissen, dass Banken und Sparkassen<br />

gesetzlich verpflichtet sind, Bezieher/innen von Sozialleistungen innerhalb der ersten sieben<br />

Tage nach Gutschrift auf dem Girokonto den vollen Betrag auszuzahlen; auch dann, wenn Sie<br />

Ihr Konto über einen längeren Zeitraum überzogen haben oder sogar ein Pfändungsbescheid<br />

vorliegt. Zu den Sozialleistungen gehören Arbeitslosengeld oder Rente (jeweils unterhalb der<br />

Pfändungsfreigrenzen), Sozialhilfe, Wohngeld, Elterngeld und BAFöG.<br />

2. Die deutsche Telekom gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergünstigung für<br />

Ihren Telefonanschluss. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Sozialtarif.<br />

Informationen dazu erhalten Sie beim Sozialamt.<br />

3. Rundfunk- und Fernsehgebühren können Ihnen auf Antrag erlassen werden. Informationen<br />

dazu erhalten Sie beim Sozialamt.<br />

4. Auch an dieser Stelle sei noch einmal erwähnt, dass Sie, auch wenn Sie nicht monatlich<br />

Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld beziehen, möglicherweise einen Anspruch auf einmalige<br />

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Unterstützungen haben. Z.B. Zuschuss für Klassenfahrten, Anschaffung von Hausrat,<br />

Beihilfen zu besonderen Familienereignissen, Weihnachtsbeihilfe, Übernahme von<br />

Mietschulden und vieles mehr.<br />

5. Ansonsten sei an dieser Stelle noch die Stiftung „Mutter Kind“ anges<strong>pro</strong>chen und die<br />

Stiftung „Familie in Not“. Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei <strong>pro</strong> <strong>familia</strong>.<br />

Zur weiteren Information:<br />

„Allein Erziehend, Tipps und Informationen“<br />

Verband alleinerziehender Mütter und Väter<br />

Bundesverband e.V.<br />

Im Internet unter: www.vamv.de<br />

Kontaktstelle Frau und Beruf<br />

www.frauundberuf-freiburg.de<br />

Scheidungsfamilie - Das Portal zum Thema Ehescheidung und Familie<br />

http://www.scheidungsfamilie.de<br />

Scheidung.de - Das Portal zu Trennung, Scheidung, Unterhalt und Neubeginn<br />

http://www.scheidung.de<br />

Eltern im Netz: Familie in der Krise<br />

http://www.elternimnetz.de/cms/paracms.php?site_id=5&dir=28<br />

Trennungskind.de<br />

http://www.trennungskind.de<br />

„Studieren mit Kind in <strong>Freiburg</strong>“<br />

Ein Ratgeber für Studierende Mütter und Väter<br />

und solche die es werden wollen<br />

Büro der Frauenbeauftragten der Universität <strong>Freiburg</strong><br />

Im Internet unter: www.frauenbuero.uni-freiburg.de<br />

„Sozialhilfe und Grundsicherung“<br />

Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung<br />

Merkblätter der Arbeitsagentur zu:<br />

Kinderzuschlag und<br />

ALG II<br />

„<strong>Finanzielle</strong> <strong>Hilfen</strong> während der Schwangerschaft<br />

und nach der Geburt“<br />

<strong>pro</strong> <strong>familia</strong> <strong>Freiburg</strong><br />

„Wie helfe ich unserem Kind durch die Scheidung?“<br />

Hinweise für Eltern zum Umgang mit ihrem Kind bei<br />

Trennung und Scheidung<br />

<strong>pro</strong> <strong>familia</strong> <strong>Freiburg</strong><br />

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