(PDF) Finanzielle Hilfen - pro familia Freiburg
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<strong>Finanzielle</strong> <strong>Hilfen</strong><br />
nach Trennung und<br />
Scheidung<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Wie regeln wir unsere Trennung und Scheidung?<br />
Wichtiges beim Antragstellen und im Kontakt mit den Ämtern<br />
Vorgehen zur finanziellen Sicherung nach der Trennung (für<br />
Alleinerziehende)<br />
Vorgehen zur finanziellen Sicherung nach der Trennung (für<br />
Alleinstehende)<br />
Unterhaltsansprüche aus der ehel. Gemeinschaft 4<br />
Kindesunterhalt 5<br />
Der Unterhaltsvorschuss 6<br />
Elterngeld 7<br />
Kindergeld 8<br />
Kinderzuschlag 8<br />
Betreuungszuschuss für Tagesmütter<br />
Elternbeitragsübernahme<br />
für Kindertageseinrichtungen<br />
Wohngeld/Wohnberechtigungschein<br />
11<br />
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld 12<br />
Sozialhilfe 14<br />
Beratungshilfe 15<br />
Prozesskostenhilfe<br />
16<br />
Sonstige <strong>Finanzielle</strong> <strong>Hilfen</strong><br />
16<br />
Zur weiteren Information 17<br />
2<br />
2<br />
3<br />
4<br />
10<br />
10<br />
1
Wie regeln wir unsere Trennung und Scheidung ?<br />
Es ist oft schwierig in der akuten Phase der Trennung miteinander zu reden und gemeinsam<br />
zu guten Vereinbarungen zu gelangen .<br />
Gelingt es Ihnen eine tragfähige Lösung zu finden, <strong>pro</strong>fitieren Sie und vor allem ihre Kinder<br />
davon.<br />
Um das zu erreichen gibt es unterschiedliche unterstützende Angebote.<br />
1. Die beste Möglichkeit ist immer, sich zusammen zu setzen und gemeinsam eine<br />
Regelung zu finden, die für beide Beteiligten, vor allem aber für die Kinder eine<br />
gerechte Lösung darstellt.<br />
Dazu bieten wir (<strong>pro</strong> <strong>familia</strong>) die Möglichkeit der Mediation an. Sie stellt ein<br />
Streitschlichtungsverfahren dar, um in allen Angelegenheiten einer Trennung/<br />
Scheidung einvernehmliche Lösungen zu finden. Die Mediation hat immer eine<br />
gütliche Einigung zum Ziel die beiden Parteien gerecht wird. Das Verfahren der<br />
Mediation stellt Ihnen einen unparteiischen Dritten zur Seite der zwischen Ihnen<br />
vermittelt.<br />
2. Allgemeine Informationen zu Fragen der Trennung/Scheidung bieten Beratungsstellen<br />
(z.B. Pro Familia) an. Auch das Jugendamt berät, wenn Kinder betroffen sind.<br />
3. In schwierigen Situationen können Sie sich in allen Angelegenheiten einer Trennung/<br />
Scheidung auch durch Anwälte beraten und vor Gericht vertreten lassen.<br />
Auch <strong>pro</strong> <strong>familia</strong> bietet Mediation an.<br />
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an:<br />
Frau E. Eitenbenz oder Herrn A. Honrath<br />
Diese Broschüre ist eine erste Orientierung über die finanziellen Möglichkeiten, die Sie zur<br />
Absicherung im Falle einer Trennung oder Scheidung beanspruchen können. Sie ersetzt damit<br />
keine ausführliche Beratung durch Beratungsstellen oder Rechtsanwälte. Die behandelten<br />
finanziellen <strong>Hilfen</strong> sind nur kurz aufgeführt, um Ihnen einen Überblick zu verschaffen.<br />
Wichtiges beim Antragstellen und im Kontakt mit den Ämtern:<br />
• Wenn Sie glauben, Anspruch auf eine Leistung zu haben, stellen Sie ihren Antrag so<br />
bald wie möglich, denn rückwirkend werden Leistungen in der Regel nur ab dem Tag<br />
der Antragstellung gezahlt.<br />
• Informieren Sie sich vorab telefonisch, welche Unterlagen Sie benötigen. Falls Ihnen<br />
Unterlagen fehlen, ist es sinnvoll, den Antrag trotzdem einzureichen. Sie können die<br />
Unterlagen immer noch nachreichen, denn leistungsberechtigt sind Sie meist ab dem<br />
Tag oder Monat der Antragstellung.<br />
• Es ist wichtig Ihre Anträge schriftlich einzureichen, machen Sie von Ihren Anträgen,<br />
die Sie einreichen, vorab Kopien.<br />
2
• Vorteilhaft kann es sein wenn Sie Ihre Anträge persönlich abgeben. So kann gleich<br />
geprüft werden, ob noch Unterlagen fehlen und sie können sich den Eingang ihrer<br />
Unterlagen bestätigen lassen.<br />
• Meist erhalten Sie auf ihren Antrag einen schriftlichen Bescheid. Sie haben die<br />
Möglichkeit innerhalb eines Monats rechtl. Widerspruch einzulegen. Dies gilt auch für<br />
alle anderen amtlichen Bescheide.<br />
Vorgehen zur finanziellen Sicherung nach der Trennung<br />
Für Alleinerziehende<br />
1. für den Elternteil: 2. für jedes Kind:<br />
- eigenes Einkommen? - Unterhalt nach der<br />
- Unterhalt vom Ex Partner? (S. 6) Düsseldorfer Tabelle? (S. 7)<br />
- evtl. Elterngeld? (S.10) - Kindergeld (S 11)<br />
3. Sollte es keinen oder geringen Unterhalt<br />
bekommen<br />
evtl. Unterhaltsvorschuss? (S.8)<br />
Wenn die Summe der aus 1-3 erlangten Beträge<br />
nicht ausreicht um den Bedarf der Familie<br />
zu decken kann entweder:<br />
4. Kinderzuschlag (S. 12) oder 5. ALG II bzw. Sozialgeld (S.18)<br />
und Wohngeld (S. 16)<br />
beantragt werden.<br />
3
Für Alleinstehende<br />
- durch eigenes Einkommen?<br />
- evtl. Unterhalt vom Ex- Partner?<br />
(Entsprechend Einkommen und Lebensverhältnisse, siehe S. 6)<br />
Sind beide Teile nicht ausreichend um ihren<br />
Bedarf zum Lebensunterhalt zu decken,<br />
können sie entweder:<br />
Wohngeld oder AlgII bzw. Sozialgeld<br />
(S. 16) beantragen (S. 18)<br />
Bitte beachten sie:<br />
Wenn Sie keinen Anspruch auf ALG II<br />
haben, weil Sie nicht erwerbsfähig sind,<br />
dann haben Sie und Ihre Kinder möglicherweise<br />
Anspruch auf Sozialhilfe (S. 15)<br />
Unterhaltsanspruch aus der ehelichen Gemeinschaft<br />
Unterhalt fällt an wenn beispielsweise:<br />
• Gemeinsame Kinder betroffen sind<br />
• Einer der beiden Partner ein wesentlich geringeres Einkommen hat<br />
• Eine Notlage vorliegt<br />
4
Ob Sie Anspruch auf Unterhalt haben und wie hoch dieser ausfällt ist u. a. abhängig von Alter<br />
und Anzahl der Kinder, Ihres Einkommens und nicht zuletzt vom Einkommen des<br />
Unterhaltspflichtigen.<br />
Trennungsunterhalt<br />
Nach der räumlichen Trennung bis zur Scheidung besteht ein Anspruch auf Unterhalt für die<br />
einkommensschwächere Partnerin oder den Partner. Das Paar kann selbst über die Höhe<br />
bestimmen und sich beraten lassen (z.B. bei Pro Familia) oder eine Rechtsberatung bei einem<br />
Rechtsanwalt einholen. Im Falle der Nichtzahlung kann der Trennungsunterhalt beim<br />
Familiengericht geltend gemacht werden.<br />
Nachehelicher Unterhalt<br />
Grundsätzlich ist nach einer Scheidung jeder der Ehegatten für sich selbst verantwortlich.<br />
Allerdings können Sie nachehelichen Unterhalt vom Ex- Partner oder der Ex- Partnerin<br />
erhalten, wenn dafür besondere Gründe vorliegen. Ob, in welcher Höhe und wie lange<br />
nachehelicher Unterhalt gezahlt wird, ist von vielen Faktoren abhängig. Die Dauer der Ehe,<br />
Betreuung gemeinsamer Kinder, Erwerbsverhältnisse während und nach der Ehe, Alter und<br />
Krankheit sind nur einige Gründe von vielen, die sich auf den nachehelichen Unterhalt<br />
auswirken.<br />
Unterhaltsanspruch aus nicht- ehelicher Gemeinschaft<br />
Grundsätzlich besteht in diesem Fall kein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Partner bzw.<br />
der Partnerin, es sei denn es gibt gemeinsame Kinder. Ist Ihnen eine Berufstätigkeit aufgrund<br />
der Kindesbetreuung nicht, oder nicht in Vollzeit zuzumuten, muss der nicht betreuende<br />
Elternteil den betreuen-den Elternteil finanziell unterstützen, insofern er selbst dazu in der<br />
Lage ist.<br />
Der Kindesunterhalt<br />
Wer hat ein Recht auf Kindesunterhalt?<br />
Jedes Kind hat ein Recht auf Unterhalt durch seine Eltern, in der Regel bis zum Abschluss<br />
einer Berufsausbildung. Diesen Anspruch gegenüber beide Elternteile behält es auch, wenn<br />
die Eltern getrennt leben, oder nie zusammengelebt haben.<br />
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet Unterhalt in Form von "Kost und Logis"<br />
(Naturalunterhalt), der andere Elternteil erbringt Unterhalt in Form von Geldleistungen<br />
(Barunterhalt).<br />
5
Wie hoch ist der Kindesunterhalt?<br />
Die Höhe des Kindesunterhaltes ist letztlich abhängig vom Einkommen des<br />
barunterhaltspflichtigen Elternteils (auch Schulden werden berücksichtigt), vom Alter des<br />
Kindes und wie viele Kinder Unterhalt beziehen. Dem Barunterhaltspflichtigen muss eine<br />
gewisse Summe nach Abzug der Unterhaltsleistungen zur Existenzsicherung bleiben.<br />
Für die Bemessung des Kindesunterhaltes wird in den alten Bundesländern die Düsseldorfer<br />
Tabelle zugrunde gelegt.<br />
Hat das Kind seinen Aufenthalt bei beiden Elternteilen gleichermaßen, kann die<br />
Barunterhaltspflicht ganz oder teilweise entfallen.<br />
Der Unterhaltsvorschuss<br />
Allgemeines zum Unterhaltsvorschuss<br />
Wenn Sie als Alleinerziehende/r keinen, nur wenig oder unregelmäßig Kindesunterhalt vom<br />
anderen Elternteil für Ihr Kind bekommen, dann besteht die Möglichkeit einen Antrag auf<br />
Unterhalt bei der Unterhaltsvorschusskasse zu stellen.<br />
Unterhaltsvorschuss ist ein vom Staat vorausgeleisteter Unterhalt, den sich der Staat, je nach<br />
Umständen, wieder vom Unterhaltspflichtigen zurückholt.<br />
Unterhaltvorschuss-Leistungen werden längstens für insgesamt 72 Monate, höchstens jedoch<br />
bis zum Tag der Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes gewährt.<br />
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?<br />
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach den für die betreffende Altersstufe<br />
festgelegten Regelbeträgen in der Regelbetragsverordnung.<br />
Ab 01.07.2005 gelten folgende Unterhaltsvorschussbeträge:<br />
• für Kinder bis 5 Jahre: € 127 monatlich<br />
• für Kinder von 6 - 12 Jahren: € 170 monatlich<br />
Da der Unterhaltsvorschuss niedriger ist, als der gesetzliche Mindestunterhalt, ist es sinnvoll,<br />
sich diesbezüglich vom Jugendamt beraten zu lassen.<br />
Voraussetzungen zum Unterhaltsvorschuss<br />
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) müssen Sie schriftlich<br />
beantragen. Ein mündlicher Antrag (z. B. durch Telefonanruf) genügt nicht.<br />
Unterhaltsvorschuss erhält Ihr Kind, wenn es:<br />
in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und<br />
• bei Ihnen als alleinerziehender Elternteil lebt und<br />
• von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in<br />
Höhe des maßgeblichen Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung erhält.<br />
6
Ausgeschlossen vom Unterhaltsvorschuss<br />
Sie bekommen keinen Unterhaltsvorschuss, wenn<br />
• Sie – ob verheiratet oder nicht – als Eltern zusammenleben,<br />
• Sie sich weigern, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskünfte zu erteilen oder<br />
• Sie sich weigern, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des<br />
anderen Elternteils mitzuwirken.<br />
An dieser Stelle erhalten Sie weitere Informationen und können Unterhaltsvorschuss<br />
beantragen:<br />
Der Antrag ist von Ihnen beim Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihr Kind lebt, zu<br />
stellen. Das Antragsformular und das Unterhaltsvorschuss-Merkblatt erhalten Sie beim Stadtbzw.<br />
Kreisjugendamt.<br />
Stadt <strong>Freiburg</strong>:<br />
Stadt Emmendingen:<br />
Sozial- und Jugendamt<br />
Landratsamt<br />
Kaiser-Joseph-Straße 143 Bahnhofstr. 2-4<br />
79098 <strong>Freiburg</strong> 79312 Emmendingen<br />
Tel.: 07 61/2 01-3501 oder 2 01 – 3507 Tel.: 07641/451-0<br />
Elterngeld<br />
Ab 1. 1. 2007 gelten die Regelungen des Elterngeldes. Anspruch auf Elterngeld haben<br />
Mütter und Väter, sowie auch Ehe- oder Lebenspartnerinnen und –partner, die das Kind<br />
nach der Geburt betreuen – auch wenn es nicht ihr eigenes ist. Wenn ein Elternteil seine<br />
Berufstätigkeit nach der Geburt des Kindes unterbricht oder reduziert, wird das Elterngeld<br />
für maximal 12 Monate gezahlt. Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden <strong>pro</strong> Woche ist zusätzlich<br />
möglich. Wird die Erziehungszeit von Mutter und Vater geteilt, wird das Elterngeld für<br />
maximal 14 Monate gezahlt. Das heißt, auch der andere Elternteil muss mindestens zwei<br />
Monate beruflich aussetzen oder seine Berufstätigkeit reduzieren (die sogenannten<br />
Partnermonate). Alleinerziehende erhalten die Leistungen, wenn sie das alleinige Sorgerecht<br />
oder zumindest das Aufenthaltsbestim-mungsrecht allein haben, über die vollen 14 Monate.<br />
Wie hoch ist das Elterngeld?<br />
Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des früheren Nettogehalts bzw. höchstens 1.800 Euro <strong>pro</strong><br />
Monat, des Elternteils, der sich der Betreuung des Kindes widmet. Der Mindestbetrag von<br />
300 Euro wird unabhängig von einer vorherigen Erwerbstätigkeit gezahlt.<br />
Für Eltern ohne Erwerbseinkommen ist wichtig: Während der Ihnen zustehenden Kernzeit<br />
von zwölf Monaten wird das Mindest-elterngeld in Höhe von 300 Euro nicht als<br />
Einkommen auf andere Sozialleistungen wie etwa Wohngeld, Arbeitslosengeld II, der<br />
Sozialhilfe oder dem Kinderzuschlag angerechnet.<br />
7
Geringverdienende (unter 1.000 Euro netto <strong>pro</strong> Monat) können bis zu 100% ihres bisherigen<br />
Einkommens als Elterngeld beziehen. Bei 800 ,- Nettoverdienst sind es z. B. 77 %, bei 400,-<br />
sind es 97 % Ihres Nettoeinkommens.<br />
Familien mit mehreren Kindern erhalten einen Geschwisterbonus von 10 Prozent oder<br />
mindestens 75 Euro. Die Dauer der Zahlung richtet sich hierbei nach dem Alter der<br />
Geschwisterkinder (ein Geschwisterkind unter drei oder zwei unter sechs Jahre).<br />
Bei Mehrlingsgeburten steigt das Elterngeld um 300 Euro je weiterem Kind an.<br />
Antragstellung und Information:<br />
Stadt <strong>Freiburg</strong> Bürgeramt, Baslerstr. 2, Tel.: 201-5690<br />
Stadt Emmendingen Standesamt, Landvogtei 10,<br />
Tel.: 07641/452 224-226<br />
Kindergeld<br />
Zuständig für Kindergeld sind die Familienkassen der jeweiligen Arbeitsagenturen an ihrem<br />
Wohnort.<br />
Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt und je nach Umständen,<br />
wenn die Kinder sich z. B. in Ausbildung befinden, auch darüber hinaus. An ausländische<br />
Familien wird Kindergeld abhängig vom Aufenthaltsstatus gezahlt.<br />
Im Moment wird <strong>pro</strong> Kind und Monat<br />
für das 1., 2. und 3. Kind 154 € bezahlt und<br />
für das 4. und jedes weitere Kind 179 €<br />
Die Antragstellung bei der Familienkasse kann ab dem Tag der Geburt erfolgen.<br />
Stadt <strong>Freiburg</strong>:<br />
Stadt Emmendingen<br />
Familienkasse<br />
Außenstelle der Familienkasse<br />
(Abteil. der Agentur für Arbeit) (Abteil. der Agentur für Arbeit)<br />
Lörracher Str. 16 a Dammweg 2/1<br />
79115 <strong>Freiburg</strong> 79312 Emmendingen<br />
Telefon: 0 1 80 / 1 54 63 37 Telefon: 07641/9115-0<br />
Der Kinderzuschlag<br />
Allgemeines zum Kinderzuschlag<br />
Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld, die für Kinder in Familien<br />
mit nicht ausreichendem Familieneinkommen gezahlt wird. Seit Januar 2005 erhalten Eltern<br />
mit geringem Einkommen einen Kinderzuschlag zur finanziellen Unterstützung Ihres<br />
minderjährigen Kindes bis zur einer Höhe von 140 € monatlich. Für jedes in der Familie<br />
lebende Kind kann der Kinderzuschlag beantragt werden, er wird längstens für 36 Monate<br />
gezahlt.<br />
8
Voraussetzungen um Kinderzuschlag zu erhalten<br />
Voraussetzung um Kinderzuschlag beantragen zu können ist, dass das Kind im Haushalt der<br />
Antragsteller/In lebt und diese/r für das Kind Kindergeld bezieht. Der Kinderzuschlag ist an<br />
eine Einkommens-grenze gebunden.<br />
TIPP: Unter www.bmfsfg.de finden Sie einen Rechner, der Ihnen Ihren Kindergeldzuschlag<br />
berechnet.<br />
Ausgeschlossen vom Kinderzuschlag<br />
Ausgeschlossen vom Kinderzuschlag sind Familien oder Alleinerziehende, die ALG II /<br />
Sozialgeld erhalten. (Auch erhalten Sie keinen Kinderzuschlag, wenn das Kind bereits<br />
volljährig ist.)<br />
Gemindert wird der Kinderzuschlag durch Einkommen des Kindes, z. B. Unterhalt durch die<br />
Unterhaltsvorschusskasse und Kindesunterhalt durch den anderen Elternteil, nicht zum<br />
Kindeseinkommen zählen Kindergeld und Wohngeld.<br />
An dieser Stelle erhalten Sie weitere Informationen und können Kinderzuschlag<br />
beantragen:<br />
Antragsunterlagen und Merkblatt gibt es bei den Familienkassen, diese sind der<br />
Arbeitsagentur zugehörige Einrichtungen, von denen Sie auch das Kindergeld erhalten.<br />
Stadt <strong>Freiburg</strong> :<br />
Stadt Emmendingen:<br />
Familenkasse<br />
Aussenstelle der Familienkasse<br />
(Abtl. der Agentur für Arbeit) (Abtl. der Agentur für Arbeit)<br />
Lörracher Straße 16a<br />
Dammweg2/1<br />
79115 <strong>Freiburg</strong> 79312 Emmendingen<br />
Telefon: 0 1 80 / 1 54 63 37 Telefon: 07641/9115-0<br />
Öffnungszeiten:<br />
Öffnungszeiten:<br />
Mo, Di, Mi, Fr 7:45 bis 12:30 Mo-Fr 7.45 – 12.30<br />
Do 7:45 bis 18:00 Do 13.30 – 18.00<br />
Außerhalb von <strong>Freiburg</strong> ist die jeweilige Familienkasse der Agenturen für Arbeit zuständig,<br />
von der Sie auch das Kindergeld erhalten.<br />
Im Internet erhalten sie Informationen:<br />
www.familienkasse.de<br />
www.Kinderzuschlag.de<br />
9
Betreuungszuschuss für Tagesmütter<br />
Das Sozial- und Jugendamt bezuschusst die Betreuungskosten von einer Tagesmutter, wenn<br />
Ihr Kind stundenweise oder ganztags von dieser betreut wird. Die Übernahme der<br />
Tagespflegekosten sind zum einen einkommensabhängig und werden übernommen bei<br />
Alleinerziehenden,<br />
• wenn Sie berufstätig sind (mind. 50% - Ausnahmen im Einzelfall)<br />
• wenn Sie sich in Ausbildung (Schule Studium) befinden oder<br />
• an einer Umschulung teilnehmen<br />
Paaren<br />
• wenn Sie sich in Ausbildung befinden oder<br />
• weil Sie zur Sicherung des Lebenunterhaltes der Familie, beide erwerbstätig sind.<br />
Weitere Bedingungen sind, dass<br />
• Kinder nur bis 3 Jahre von einer Tagesmutter betreut werden (Ausnahmen möglich)<br />
und<br />
• dass ein Betreuungsbedarf von mind. 7 Stunden <strong>pro</strong> Woche vorliegt u. die Betreuung<br />
längerfristig angelegt ist.<br />
Der Antrag für Betreuungszuschuss wird an das zuständige Sozial- und Jugendamt, bzw.<br />
Landratsamt gestellt:<br />
In <strong>Freiburg</strong><br />
In Emmendingen<br />
Sozial- Jugendamt<br />
Landratsamt<br />
Auf den Zinnen 1 Bahnhofstr. 2- 4<br />
Tel.: 201-3654, 201-3781 Tel.: 07641/451-411<br />
Mo, Mi, Fr: 8.00-11.00 Uhr<br />
Mo, Di, Do, Fr:<br />
8.3012.00 Uhr<br />
Do: 14.00-18.00 Uhr<br />
Elternbeitragsübernahme für Kindergärten<br />
Die Elternbeiträge für ihr Kind können unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder<br />
teilweise übernommen werden.<br />
Bei einer Betreuung im Regelkindergarten, hängt die Bezuschussung allein von der Höhe<br />
Ihres Einkommens ab.<br />
Bei der Betreuung in einer Krabbelgruppe, einem Ganztageskindergarten oder einem Hort<br />
ist die Übernahme der Elternbeiträge möglich, wenn<br />
• die Eltern erwerbstätig sind.<br />
10
• die Eltern sich in Ausbildung oder Studium befinden.<br />
• die Eltern an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen<br />
Die Kostenübernahme ist auch hier einkommensabhängig.<br />
Mit eingeschlossen in die Übernahme der Betreuungskosten sind sowohl private als auch<br />
öffentliche Einrichtungen, die vom Sozial- und Jugendamt anerkannt sind. Das Essensgeld<br />
für ihre Kinder müssen sie jedoch in jedem Fall selbst bezahlen.<br />
Der Antrag für Übernahme der Elternbeiträge für Kindertages-einrichtungen wird bei dem<br />
zuständigen Sozial- und Jugendamt, bzw. Landratsamt gestellt:<br />
In <strong>Freiburg</strong><br />
In Emmendingen<br />
Sozial-Jugendamt<br />
Landratsamt<br />
Auf den Zinnen 1 Bahnhofstr. 2-4<br />
Tel.: 201-3753 (A+B) Tel.: 07641/451-303<br />
201-3797 (C-H), 201-3786 (I-P) Mo, Di, Do, Fr:<br />
201-3785 (Q-Z)12.00 8.30 – 12.00 Uhr<br />
Mo, Mi, Fr: 8.00–11.00 Uhr Do: 14.00 – 18.00 Uhr<br />
Wohngeld<br />
Allgemeines zum Wohngeld<br />
Wohngeld gibt es für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers sowie als Zuschuss für den<br />
Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung. Dabei darf der Wohnraum in<br />
einem Alt- oder Neubau liegen oder öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert<br />
worden sein. Antragsberechtigt sind auch Bewohner von Heimen wie Altenheimen,<br />
Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen, die alte Menschen, Pflegebedürftige oder<br />
behinderte Volljährige auf Dauer aufnehmen und betreuen.<br />
Voraussetzungen zum Wohngeld<br />
Ob und in welcher Höhe Wohngeld gewährt werden kann, hängt von drei Faktoren ab:<br />
1. der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder<br />
2. der Höhe des Familieneinkommens<br />
3. der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung (abhängig u.a. vom Alter des<br />
Wohnraums und Wohnort)<br />
Ausgeschlossen von Wohngeld<br />
Ab dem 01.01.2005 sind bestimmte Personengruppen vom Wohngeld generell<br />
ausgeschlossen. Dies sind u. a. Empfänger von:<br />
• Arbeitslosengeld II/Sozialgeld<br />
Asylbewerberleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.<br />
11
Wie bekomme ich einen Wohnberechtigungsschein?<br />
Der Wohnberechtigungsschein ist die Voraussetzung, um in die städtische<br />
Wohnungssucherdatei aufgenommen zu werden. Um in eine Mietwohnung (Sozialwohnung)<br />
einziehen zu können, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS). Die Ausstellung<br />
eines Wohnberechtigungsscheins ist einkommensabhängig. Ebenso müssen Sie schon zwei<br />
Jahre in <strong>Freiburg</strong> wohnen und es muss eine nicht selbst verursachte Wohnungsnot vorliegen.<br />
Die Zuteilung der städtischen Sozialwohnungen richtet sich dann nach bestimmten<br />
Dringlichkeitsstufen, bei denen auch ihre familiären Verhältnisse berücksichtigt werden.<br />
Wo beantrage ich Wohngeld und den Wohnberechtigungsschein?<br />
In <strong>Freiburg</strong>:<br />
In Emmendingen<br />
Amt für Liegenschaften<br />
Rathaus Abt. Wohngeldstelle<br />
und Wohnungswesen,<br />
Fahnenbergplatz 4, Landvogtei 10<br />
79098 <strong>Freiburg</strong> 79312 Emmendingen<br />
Sprechzeiten:<br />
Sprechzeiten:<br />
Mo 10:30 bis 15:00 Mo – Fr 8.00-12.00<br />
Mi 7:30 bis 11:30 Do 14.00-18.00<br />
Donnerstag 08:00 bis 11:30 Telefonische Sprechz.:<br />
Telefonische Sprechz: Mo – Fr 8.00-12.00<br />
Mo – Do 8.00-12.00 13.00-15.30 Mo – Fr 14.00-16.00<br />
Fr. ´8.00 12.00 Tel. Wohngeld: 07641452 358<br />
Tel.:0761/201-5470 o.80 Tel. WBS: 07641/452 311<br />
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld<br />
Leistungen im Überblick<br />
Die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende orientiert sich an Ihrem Bedarf. Sie setzt sich<br />
aus der Regelleistung sowie den anteiligen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung<br />
zusammen. Ausschlaggebend ist, ob Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Wichtig ist<br />
auch, ob Sie alleine leben oder mit anderen Familienmitgliedern eine Bedarfsgemeinschaft<br />
bilden. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird Ihr Einkommen und Vermögen<br />
und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.<br />
Einkommen sind alle Einnahmen, die Sie während des Bewilligungszeitraumes erzielen.<br />
Sowohl auf Vermögen als auch auf Einkommen entfallen bestimmte Frei- bzw.<br />
Absetzbeträge.<br />
In Einzelfällen werden Mehrbedarfe übernommen. Ehemaligen Beziehern von<br />
Arbeitslosengeld wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschlag gezahlt. In der Regel<br />
12
werden auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />
übernommen.<br />
Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen erhalten für: Erstausstattung<br />
der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, Erstausstattung für Bekleidung (auch bei<br />
Schwangerschaften und Geburt) und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der<br />
schulrechtlichen Bestimmungen.<br />
Zur Einschätzung ihrer persönlichen Situation wenden sie sich bitte an die auf Seite 21<br />
angegebenen Adressen.<br />
Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />
Ihr notwendiger Lebensunterhalt mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung wird<br />
in Regelsätzen gewährt. Das bedeutet, dass die Regelleistung die Kosten des täglichen Lebens<br />
pauschal abdeckt. Einen Anspruch auf die Regelleistung haben Alleinstehende,<br />
Alleinerziehende sowie Antragsteller, deren Partner minderjährig ist, vorausgesetzt die<br />
Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind entsprechen<br />
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (ALG II und Sozialgeld)<br />
beantragen Sie:<br />
In <strong>Freiburg</strong>:<br />
In Emmendingen:<br />
Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Arbeitsgemeinschaft (ARGE)<br />
Lehenerstr. 77 <strong>Freiburg</strong>erstr. 20<br />
Tel.: 0761/2710721 Tel.: 0180-100 250 950 302<br />
Mo-Mi: 7.45-16.30 Uhr<br />
Do: 7.45 - 17.00 Uhr<br />
Fr: 7.45 – 13.00 Uhr<br />
Außerdem erhalten Sie Informationen und Beratung zu Arbeitslosen-geld, Sozialgeld und<br />
Sozialhilfe in <strong>Freiburg</strong>:<br />
Arbeitslosentreff „Goethe2“, Goethestr. 2, Tel.:0761/7677-130<br />
Mo, Mi, Do, Fr: 10.00-12.30 Uhr und nach Vereinbarung<br />
Friga-<strong>Freiburg</strong>er Initiative gegen Arbeitslosigkeit, Habsburgerstr. 9, Tel.: 0900-1037442<br />
(1 Min. 15 Cent, ab 2 Min. 60Cent/Min aus dem Festnetz, Di-Do: 10.00-15.00 Uhr, Termine<br />
nach Vereinbarung<br />
Bürgertelefon bei Fragen zum Alg II des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Tarif<br />
12 Cent/Min. aus dem Festnetz)<br />
Tel.: 01805-676712<br />
13
Die Sozialhilfe<br />
Anspruch auf Sozialhilfe hat jeder Mensch, der sich nicht selbst helfen kann, also kein oder<br />
nur ein geringes Einkommen hat, und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält.<br />
Wenn Sie bedürftig und nicht erwerbsfähig sind, genauer: „nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert“,<br />
dann erhalten Sie Sozialhilfe. Das heißt, wenn Sie im Moment nicht in der Lage<br />
sind mind. 3 Stunden täglich auf dem Arbeitsmarkt zu arbeiten (z.B. aufgrund einer längeren<br />
Erkrankung oder Behinderung), erhalten Sie Sozialhilfe.<br />
Achtung: Alleinerziehende gelten als erwerbsfähig, wenn sie nur aufgrund der<br />
Kindesbetreuung nicht arbeiten können. Haben Sie z.B. ein Kind unter drei Jahren in Ihrer<br />
Obhut, dann sind Sie vielleicht grundsätzlich erwerbsfähig, stehen dem Arbeitsmarkt jedoch<br />
wegen der Erziehung und Pflege Ihres Kindes nicht zur Verfügung. Sie erhalten dann ALG I<br />
oder II.<br />
Bereiche der Sozialhilfe<br />
Die Sozialhilfe ist in sieben Bereiche gegliedert.<br />
• Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
• Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung<br />
• <strong>Hilfen</strong> zur Gesundheit<br />
• Eingliederungshilfe für behinderte Menschen<br />
• Hilfe zur Pflege<br />
• Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten<br />
• <strong>Hilfen</strong> in anderen Lebenslagen<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt kann Ihnen z. B. zustehen, wenn Sie kein Erwerbseinkommen<br />
haben, keine ausreichenden Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhalten oder wenn<br />
Unterhaltszahlungen ausbleiben oder zu gering sind. Wie auch beim ALG II gibt es Mehrbedarfszuschläge<br />
für einige Gruppen von Sozialhilfeempfängern. Z.B. für werdende Mütter, für<br />
Personen mit einem Kind unter 7 Jahren, oder mehreren Kindern unter 17 Jahren usw.<br />
Ausgenommen von der Sozialhilfe<br />
Ausgenommen von der Sozialhilfe sind erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter<br />
zwischen 15 und 64 Jahren die einen Anspruch auf ALG II haben. Ausgeschlossen sind<br />
auch Asylbewerber und Ausländer ohne verfestigte Aufenthaltsgenehmigung.<br />
Auszubildende, die dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind oder deren Ausbildung<br />
durch Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden könnten, haben nur bedingt einen<br />
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (ist allerdings der Unterhalt der Kinder von<br />
Studierenden und Auszubildenden nicht sichergestellt können für diese „Hilfe zum<br />
Lebensunterhalt“ beantragt werden).<br />
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Weitere und einmalige Unterstützungen der Sozialhilfe<br />
erhalten Sie z.B. für<br />
• Erstausstattung für die Wohnung<br />
• Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt<br />
• Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen,<br />
wenn sie vorher beantragt wurden und Ihnen die Leistungen zustehen.<br />
Diese Leistungen können Sie auch beantragen, wenn Sie keine monatliche Sozialhilfe<br />
erhalten.<br />
Informationen und Anträge bekommen Sie:<br />
In <strong>Freiburg</strong><br />
In Emmendingen<br />
Sozialamt<br />
Landratsamt<br />
Kaiser- Joseph- Straße 143 Bahnhofstr. 2-4<br />
Tel.: 0761/ 201- 3507 Tel.: 07641/4510<br />
Beratungshilfe<br />
Durch die Beratungshilfe soll es Bürgern mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich<br />
beraten und vertreten zu lassen. Diese Möglichkeit der Rechtsberatung besteht unabhängig<br />
von ihrer Staatsangehörigkeit und umfasst neben der Beratung auch die Hilfe zur Vertretung<br />
gegenüber Behörden.<br />
Beratungshilfe können Sie in Angelegenheiten des Zivil-,Verwaltungs-, Arbeits-, Sozialund<br />
Verfassungsrechts beanspruchen.<br />
Wer erhält Beratungshilfe?<br />
Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die<br />
für eine Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und keine<br />
anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe hat (hierbei wird auch geprüft ob Sie über<br />
einsetzbares Vermögen verfügen. Bei BezieherInnen von Arbeitslosengeld II oder<br />
Sozialhilfe genügt die Vorlage des entsprechenden Bescheids, da Sie in der Regel Anspruch<br />
auf Beratungshilfe haben, ansonsten orientiert sich die Unterstützung an festgelegte<br />
Einkommensgrenzen.<br />
Wo bekommen Sie Beratungshilfe?<br />
• Wenden Sie sich beim örtlichen Amtsgericht an eine RechtspflegerIn.<br />
(Berechtigungsschein erhalten Sie hier)<br />
• Sie gehen zur kostenlosen Rechtsberatung des Anwaltvereins (nur Beratung, keine<br />
Vertretung)<br />
• Sie suchen eine Anwaltskanzlei ihrer Wahl auf und legen Ihren Arbeitslosengeld II<br />
oder Sozialhilfe-Bescheid vor. Hiermit kann ein nachträglicher Antrag auf<br />
Bewilligung der Beratungshilfe beim Amtsgericht gestellt werden.<br />
Die AnwältInnen erheben eine Gebühr von 10 Euro für die Beratungshilfe. AnwältInnen<br />
sind grundsätzlich zur Beratungshilfe verpflichtet und können diese nur in begründeten<br />
Einzelfällen ablehnen.<br />
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Prozesskostenhilfe<br />
Über die Prozesskostenhilfe kann finanzielle Unterstützung zur Durchführung von<br />
Gerichtsverfahren für einkommensschwache Personen gewährt werden.<br />
Wann erhält man Prozesskostenhilfe?<br />
• Wenn die außergerichtliche Klärung eines Streits nicht möglich war und eine<br />
Prozessführung „hinreichend Aussicht auf Erfolg“ hat und<br />
• Wenn Sie die Kosten für eine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln oder nur<br />
zum Teil oder nur in Raten aufbringen können.<br />
Prozesskostenhilfe ist einkommensabhängig und es gelten die gleichen<br />
Einkommensgrenzen wie bei der Beratungshilfe. Liegt Ihr einzusetzendes Einkommen<br />
über der Einkommensgrenze, müssen Sie einen Eigenanteil leisten.<br />
Im Falle, dass Sie den Prozess verlieren, müssen Sie in der Regel für die Kosten der<br />
gegnerischen Partei aufkommen, auch wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wurde.<br />
Informationen und Antrag für Beratungshilfe bekommen Sie:<br />
In <strong>Freiburg</strong><br />
In Emmendingen<br />
Amtsgericht<br />
Amtsgericht<br />
Holzmarkt 2 Karl-Friedrichstr. 25<br />
Tel.: 205-1133 Tel.: 07641/450-234<br />
Mo-Fr: 9.00-11.30 Uhr Mo-Do: 8.30-11.30 +<br />
Mo-Do: 13.30-15.00 Uhr<br />
14.00-15.30 Uhr<br />
Fr: 8.30-12.00 Uhr<br />
Informationen und Antrag für Prozesskostenhilfe stellen Sie beim zuständigen Gericht,<br />
an dem der Prozess stattfinden wird. Ebenso erhalten Sie Informationen zur<br />
Prozesskostenhilfe im Rahmen der Beratungshilfe (siehe S.22).<br />
Sonstige finanzielle <strong>Hilfen</strong><br />
1. Als Empfänger von Sozialleistungen sollten Sie wissen, dass Banken und Sparkassen<br />
gesetzlich verpflichtet sind, Bezieher/innen von Sozialleistungen innerhalb der ersten sieben<br />
Tage nach Gutschrift auf dem Girokonto den vollen Betrag auszuzahlen; auch dann, wenn Sie<br />
Ihr Konto über einen längeren Zeitraum überzogen haben oder sogar ein Pfändungsbescheid<br />
vorliegt. Zu den Sozialleistungen gehören Arbeitslosengeld oder Rente (jeweils unterhalb der<br />
Pfändungsfreigrenzen), Sozialhilfe, Wohngeld, Elterngeld und BAFöG.<br />
2. Die deutsche Telekom gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergünstigung für<br />
Ihren Telefonanschluss. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Sozialtarif.<br />
Informationen dazu erhalten Sie beim Sozialamt.<br />
3. Rundfunk- und Fernsehgebühren können Ihnen auf Antrag erlassen werden. Informationen<br />
dazu erhalten Sie beim Sozialamt.<br />
4. Auch an dieser Stelle sei noch einmal erwähnt, dass Sie, auch wenn Sie nicht monatlich<br />
Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld beziehen, möglicherweise einen Anspruch auf einmalige<br />
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Unterstützungen haben. Z.B. Zuschuss für Klassenfahrten, Anschaffung von Hausrat,<br />
Beihilfen zu besonderen Familienereignissen, Weihnachtsbeihilfe, Übernahme von<br />
Mietschulden und vieles mehr.<br />
5. Ansonsten sei an dieser Stelle noch die Stiftung „Mutter Kind“ anges<strong>pro</strong>chen und die<br />
Stiftung „Familie in Not“. Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei <strong>pro</strong> <strong>familia</strong>.<br />
Zur weiteren Information:<br />
„Allein Erziehend, Tipps und Informationen“<br />
Verband alleinerziehender Mütter und Väter<br />
Bundesverband e.V.<br />
Im Internet unter: www.vamv.de<br />
Kontaktstelle Frau und Beruf<br />
www.frauundberuf-freiburg.de<br />
Scheidungsfamilie - Das Portal zum Thema Ehescheidung und Familie<br />
http://www.scheidungsfamilie.de<br />
Scheidung.de - Das Portal zu Trennung, Scheidung, Unterhalt und Neubeginn<br />
http://www.scheidung.de<br />
Eltern im Netz: Familie in der Krise<br />
http://www.elternimnetz.de/cms/paracms.php?site_id=5&dir=28<br />
Trennungskind.de<br />
http://www.trennungskind.de<br />
„Studieren mit Kind in <strong>Freiburg</strong>“<br />
Ein Ratgeber für Studierende Mütter und Väter<br />
und solche die es werden wollen<br />
Büro der Frauenbeauftragten der Universität <strong>Freiburg</strong><br />
Im Internet unter: www.frauenbuero.uni-freiburg.de<br />
„Sozialhilfe und Grundsicherung“<br />
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung<br />
Merkblätter der Arbeitsagentur zu:<br />
Kinderzuschlag und<br />
ALG II<br />
„<strong>Finanzielle</strong> <strong>Hilfen</strong> während der Schwangerschaft<br />
und nach der Geburt“<br />
<strong>pro</strong> <strong>familia</strong> <strong>Freiburg</strong><br />
„Wie helfe ich unserem Kind durch die Scheidung?“<br />
Hinweise für Eltern zum Umgang mit ihrem Kind bei<br />
Trennung und Scheidung<br />
<strong>pro</strong> <strong>familia</strong> <strong>Freiburg</strong><br />
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