(PDF) Finanzielle Hilfen - pro familia Freiburg
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Die Sozialhilfe<br />
Anspruch auf Sozialhilfe hat jeder Mensch, der sich nicht selbst helfen kann, also kein oder<br />
nur ein geringes Einkommen hat, und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält.<br />
Wenn Sie bedürftig und nicht erwerbsfähig sind, genauer: „nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert“,<br />
dann erhalten Sie Sozialhilfe. Das heißt, wenn Sie im Moment nicht in der Lage<br />
sind mind. 3 Stunden täglich auf dem Arbeitsmarkt zu arbeiten (z.B. aufgrund einer längeren<br />
Erkrankung oder Behinderung), erhalten Sie Sozialhilfe.<br />
Achtung: Alleinerziehende gelten als erwerbsfähig, wenn sie nur aufgrund der<br />
Kindesbetreuung nicht arbeiten können. Haben Sie z.B. ein Kind unter drei Jahren in Ihrer<br />
Obhut, dann sind Sie vielleicht grundsätzlich erwerbsfähig, stehen dem Arbeitsmarkt jedoch<br />
wegen der Erziehung und Pflege Ihres Kindes nicht zur Verfügung. Sie erhalten dann ALG I<br />
oder II.<br />
Bereiche der Sozialhilfe<br />
Die Sozialhilfe ist in sieben Bereiche gegliedert.<br />
• Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
• Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung<br />
• <strong>Hilfen</strong> zur Gesundheit<br />
• Eingliederungshilfe für behinderte Menschen<br />
• Hilfe zur Pflege<br />
• Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten<br />
• <strong>Hilfen</strong> in anderen Lebenslagen<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt kann Ihnen z. B. zustehen, wenn Sie kein Erwerbseinkommen<br />
haben, keine ausreichenden Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhalten oder wenn<br />
Unterhaltszahlungen ausbleiben oder zu gering sind. Wie auch beim ALG II gibt es Mehrbedarfszuschläge<br />
für einige Gruppen von Sozialhilfeempfängern. Z.B. für werdende Mütter, für<br />
Personen mit einem Kind unter 7 Jahren, oder mehreren Kindern unter 17 Jahren usw.<br />
Ausgenommen von der Sozialhilfe<br />
Ausgenommen von der Sozialhilfe sind erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter<br />
zwischen 15 und 64 Jahren die einen Anspruch auf ALG II haben. Ausgeschlossen sind<br />
auch Asylbewerber und Ausländer ohne verfestigte Aufenthaltsgenehmigung.<br />
Auszubildende, die dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind oder deren Ausbildung<br />
durch Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden könnten, haben nur bedingt einen<br />
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (ist allerdings der Unterhalt der Kinder von<br />
Studierenden und Auszubildenden nicht sichergestellt können für diese „Hilfe zum<br />
Lebensunterhalt“ beantragt werden).<br />
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