Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO - Gemeinde Arbing
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO - Gemeinde Arbing
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO - Gemeinde Arbing
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Kinderbetreuungseinrichtungsordnung</strong><br />
<strong>KBEO</strong> - NaBe<br />
für die schulische Nachmittagsbetreuung ARBING<br />
geltend ab 1. September 2012<br />
I. Betrieb<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Arbing</strong> betreibt eine ganztägige Schule nach den Bestimmungen des Oö. Pflichtschulgesetzes<br />
1992, LGBl. Nr. 35 idF. LBGl. Nr. 38/2011, mit dem Sitz in <strong>Arbing</strong>.<br />
II. Öffnungszeit der schulischen Nachmittagsbetreuung<br />
1.a. Die Betreuung beginnt am Dienstag in der ersten Schulwoche und endet am<br />
tag der letzten Schulwoche.<br />
Donners-<br />
1.b. Die Öffnungszeit ist<br />
von Montag bis Donnerstag ab Ende des stundenplanmäßigen Unterreichts bis<br />
16:30 Uhr.<br />
1.c. An schulautonom freien Tagen und in den Semesterferien wird die Betreuung im<br />
Bedarfsfall in Form von Freizeitprogramm in der Zeit von Montag bis Donnerstag von<br />
07:15 bis 15:30 Uhr und am Freitag von 07:15 bis 12:30, im Kindergarten angeboten.<br />
,<br />
2. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt die Kinder-betreuungseinrichtung<br />
geschlossen.<br />
3. Für die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes<br />
durch die Eltern/Erziehungsberechtigten erforderlich. Der vorläufige Bedarf wird im<br />
Frühjahr für das folgende Schuljahr erhoben. Die Anmeldung erfolgt schriftlich in den<br />
ersten beiden Schulwochen bei der Schulleitung.<br />
III. Elternbeiträge<br />
1. Der Besuch eines Schülers erfolgt gegen eine angemessene Kostenbeteiligung der Eltern<br />
/ Erziehungsberechtigten (Elternbeitrag entsprechend der Tarifordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Arbing</strong>).<br />
Näheres zum Elternbeitrag enthält die Tarifordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Arbing</strong>.<br />
2. Mit dem monatlich zu leistenden Kostenbeitrag der Eltern / Erziehungsberechtigten<br />
(Elternbeitrag) sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, außer<br />
- Die verabreichte Verpflegung<br />
- angemessene Materialbeiträge oder Veranstaltungsbeiträge<br />
IV. Besuchspflicht:<br />
GEMEINDEAMT ARBING<br />
A-4341 <strong>Arbing</strong>, Hauptstraße 39<br />
Pol. Bezirk Perg, O.ö.<br />
Telefon 07269/375-0, Fax 07269/375-29<br />
E-Mail: gemeinde@arbing.ooe.gv.at<br />
a) Die Schüler haben, gem. SchUG § 43 Abs. 1, den Unterricht und den Betreuungsteil an der<br />
ganztätigen Schulform, zu dem sie angemeldet sind regelmäßig und pünktlich zu besuchen,<br />
die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. Hausordnung<br />
einzuhalten.
) Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an der ganztägigen Schulform ist nur, gem. SchUG 45<br />
Abs. 7, zulässig:<br />
- Bei gerechtfertigter Verhinderung<br />
- Bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder<br />
Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist.<br />
V. Abmeldung von Betreuungsteil:<br />
Während des Unterrichtsjahres ist eine Abmeldung vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten<br />
Semesters möglich. Diese Abmeldung hat spätestens drei Wochen vor Ende des ersten Semesters<br />
schriftlich zu erfolgen. Gem. SchUG § 12a Abs. 2<br />
VI. Pflichten der Eltern / Erziehungsberechtigten<br />
1. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen<br />
Fachkräften zusammen zu arbeiten.<br />
2. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Kinder körperlich<br />
gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet sind und dass die vereinbarten<br />
Besuchszeiten eingehalten werden.<br />
3. Die Änderung der Telefonnummern unter der der Erziehungsberechtigte erreicht werden<br />
kann, ist ehest möglich bekannt zu geben.<br />
4. Die Anmeldung zur Nachmittagsbetreuung ist verbindlich.<br />
Änderung der gewählten Nachmittage ist nur nach Absprache mit der Schulleitung und<br />
aus besonderen Umständen möglich (Arbeitszeiten – Änderung, bes. fam. Umstände).<br />
Angeschlagen am:<br />
Der Bürgermeister:<br />
Georg Kragl<br />
Abgenommen am: Zl.: 240-2012-P/KL<br />
2