Ordnung für die Bachelor-Prüfung im Studiengang Architektur am ...
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<strong>Ordnung</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
<strong>Bachelor</strong>-<strong>Prüfung</strong><br />
<strong>im</strong> Stu<strong>die</strong>ngang <strong>Architektur</strong><br />
<strong>am</strong> Fachbereich <strong>Architektur</strong> und Stadtplanung<br />
an der Fachhochschule Koblenz<br />
Vom 14. Dezember 2005<br />
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und des § 86 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes<br />
(HochSchG) vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs<br />
<strong>Architektur</strong> und Stadtplanung der Fachhochschule Koblenz <strong>am</strong> 19. Mai 2005 <strong>die</strong> folgende<br />
<strong>Prüfung</strong>sordnung <strong>für</strong> den <strong>Bachelor</strong>-Stu<strong>die</strong>ngang <strong>Architektur</strong> an der Fachhochschule Koblenz<br />
beschlossen. Diese <strong>Prüfung</strong>sordnung hat das Ministerium <strong>für</strong> Wissenschaft, Weiterbildung,<br />
Forschung und Kultur mit Schreiben vom 13. Dezember 2005, Az.: 15224 Tgb.<br />
Nr. 2124/05 genehmigt.<br />
Sie wird hiermit bekannt gemacht.<br />
I N H A L T<br />
I. Allgemeines<br />
§ 1 Zweck der <strong>Prüfung</strong><br />
§ 2 Abschlussgrad<br />
§ 3 Regelstu<strong>die</strong>nzeit, Stu<strong>die</strong>naufbau und Umfang des Lehrangebotes<br />
§ 4 <strong>Prüfung</strong>sausschuss<br />
§ 5 Prüfende und Beisitzende, Betreuende der Thesis<br />
§ 6 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren<br />
§ 7 Arten der <strong>Prüfung</strong>s- und Stu<strong>die</strong>nleistungen, Fristen<br />
§ 8 Mündliche <strong>Prüfung</strong>en<br />
§ 9 Schriftliche <strong>Prüfung</strong>en<br />
§ 10 Projektarbeit<br />
§ 11 Thesis<br />
§ 12 Kolloquium über <strong>die</strong> Thesis<br />
§ 13 Bewertung der <strong>Prüfung</strong>sleistungen und Bildung der Fachnoten<br />
§ 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, <strong>Ordnung</strong>sverstoß<br />
§ 15 Bestehen, Nichtbestehen und Bescheinigung von <strong>Prüfung</strong>sleistungen<br />
§ 16 Freiversuch<br />
§ 17 Wiederholung von <strong>Prüfung</strong>en und Thesis<br />
§ 18 Anrechnung von Stu<strong>die</strong>nzeiten, Stu<strong>die</strong>nleistungen und<br />
<strong>Prüfung</strong>sleistungen<br />
§ 19 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zu Modulprüfungen<br />
§ 20 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Thesis<br />
§ 21 Bildung der Ges<strong>am</strong>tnote, Zeugnis<br />
§ 22 Urkunde
II Schlussbest<strong>im</strong>mungen<br />
§ 23 Ungültigkeit der <strong>Bachelor</strong>-<strong>Prüfung</strong><br />
§ 24 Einsicht in <strong>die</strong> <strong>Prüfung</strong>sakten<br />
§ 25 Inkrafttreten<br />
§ 26 Außerkrafttreten der bisherigen <strong>Prüfung</strong>sordnung<br />
§ 27 Übergangsvorschriften<br />
I. Allgemeines<br />
§ 1<br />
Zweck der <strong>Prüfung</strong><br />
Die <strong>Bachelor</strong>-<strong>Prüfung</strong> bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Stu<strong>die</strong>nganges <strong>Architektur</strong>.<br />
Durch <strong>die</strong> <strong>Bachelor</strong>-<strong>Prüfung</strong> soll festgestellt werden, ob <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>renden <strong>die</strong><br />
Zus<strong>am</strong>menhänge ihres Faches überblicken, <strong>die</strong> Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden<br />
und Erkenntnisse anzuwenden und <strong>die</strong> <strong>für</strong> den Eintritt in <strong>die</strong> Berufspraxis notwendigen<br />
gründlichen Fachkenntnisse erworben haben.<br />
Der <strong>Bachelor</strong>-Abschluss qualifiziert zur Tätigkeit in <strong>Architektur</strong>- und Planungsbüros, <strong>im</strong><br />
Bau- und Wohnungswesen, in der Immobilienwirtschaft, in Behörden und in der Bauwirtschaft.<br />
Der Abschluss des <strong>Bachelor</strong> qualifiziert nicht zur Registrierung durch <strong>die</strong> Architektenk<strong>am</strong>mer.<br />
§ 2<br />
Abschlussgrad<br />
Aufgrund der bestandenen <strong>Bachelor</strong>-<strong>Prüfung</strong> wird der akademische Grad "<strong>Bachelor</strong> of<br />
Arts" (abgekürzt: "B.A.") verliehen.<br />
§ 3<br />
Regelstu<strong>die</strong>nzeit, Stu<strong>die</strong>naufbau und Umfang des Lehrangebots<br />
(1) Die Stu<strong>die</strong>nzeit, in der das Studium in der Regel abgeschlossen werden kann (Regelstu<strong>die</strong>nzeit),<br />
beträgt 6 Semester. Darin sind praktische Stu<strong>die</strong>nphasen gemäß Absatz 3<br />
enthalten. Innerhalb der Regelstu<strong>die</strong>nzeit kann <strong>die</strong> Abschlussprüfung abgelegt werden.<br />
Insges<strong>am</strong>t ist dem Studium eine Arbeitsbelastung entsprechend 180 ECTS-Punkte (European<br />
credit transfer system) zugeordnet.<br />
(2) Das Lehrangebot erstreckt sich über 6 Semester. Der zeitliche Umfang der <strong>für</strong> den erfolgreichen<br />
Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen in den Pflicht- und<br />
Wahlmodulen ergibt sich aus der Anlage.
(3) Innerhalb der Regelstu<strong>die</strong>nzeit ist ein Praktikum in Form einer praktischen Stu<strong>die</strong>nphase<br />
enthalten. Es umfasst einen Zeitraum von mind. 9 Wochen (360 Std.). Die Praxisphase<br />
kann durch entsprechende Zeiten an einer ausländischen Hochschule bzw. durch ein Auslandssemester<br />
oder in Ausnahmefällen durch gleichwertige Praxisprojekte ersetzt werden.<br />
(4) Stu<strong>die</strong>rende sollen eine einschlägige praktische Vorbildung (§ 65 Abs. 2 HochSchG) <strong>im</strong><br />
Umfang von i.d.R. 6 Wochen nachweisen. Soweit <strong>die</strong>se nicht Zugangsvorrausetzung gem.<br />
§ 65 Abs. 1 HochSchG ist, kann der Nachweis bis zum Ende des 2. Fachsemesters erfolgen.<br />
Eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit wird angerechnet.<br />
(5) Einzelheiten zu den Absätzen 3 und 4 regelt der Stu<strong>die</strong>nplan.<br />
(6) Die <strong>Prüfung</strong>en können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern<br />
<strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zulassung zur <strong>Prüfung</strong> erforderlichen Voraussetzungen entsprechend den<br />
§ 21 erfüllt sind.<br />
§ 4<br />
<strong>Prüfung</strong>sausschuss<br />
(1) Dem <strong>Prüfung</strong>sausschuss gehören an:<br />
1. drei Professorinnen oder Professoren,<br />
2. ein studentisches Mitglied und<br />
3. ein Mitglied aus den Gruppen gem. § 37 Abs. 2 Nr. 3 und 4 HochSchG 1 .<br />
(2) Der <strong>Prüfung</strong>sausschuss ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Organisation der <strong>Prüfung</strong>en und <strong>für</strong> Entscheidungen<br />
in <strong>Prüfung</strong>sangelegenheiten zuständig. Er achtet darauf, dass <strong>die</strong> Best<strong>im</strong>mungen <strong>die</strong>ser<br />
<strong>Ordnung</strong> eingehalten werden. Das vorsitzende Mitglied des <strong>Prüfung</strong>sausschusses berichtet<br />
regelmäßig dem Fachbereich über <strong>die</strong> Entwicklung der <strong>Prüfung</strong>s- und Stu<strong>die</strong>nzeiten<br />
einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Thesis sowie über <strong>die</strong> Verteilung<br />
der Fach- und Ges<strong>am</strong>tnoten. Der <strong>Prüfung</strong>sausschuss gibt Anregungen zur Reform<br />
der <strong>Prüfung</strong>sordnung.<br />
(3) Die Mitglieder werden vom Fachbereichsrat, das vorsitzende Mitglied und <strong>die</strong> Stellvertretung<br />
vom <strong>Prüfung</strong>sausschuss gewählt. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt<br />
ein Jahr, <strong>die</strong> der übrigen Mitglieder drei Jahre. Vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder werden<br />
durch Nachwahl <strong>für</strong> den Rest der Amtszeit ersetzt.<br />
(4) Der <strong>Prüfung</strong>sausschuss kann einzelne Aufgaben dem vorsitzenden Mitglied übertragen.<br />
Ablehnende Entscheidungen kann nur der <strong>Prüfung</strong>sausschuss treffen, soweit eine<br />
entsprechende Entscheidungspraxis in vergleichbaren Angelegenheiten noch nicht besteht.<br />
(5) Vorsitz und Stellvertretung werden von einer Professorin oder einem Professor wahrgenommen.<br />
Das studentische Mitglied und das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 3 haben<br />
1 Dies gilt nur insoweit, wie <strong>die</strong> Hochschule <strong>im</strong> Rahmen der Grundordnung von § 37 Abs. 2 Satz 5, 2. Halbsatz<br />
HochSchG keinen Gebrauch macht. Sollte <strong>die</strong> Hochschule einen Beschluss entsprechend der vorgenannten<br />
Best<strong>im</strong>mung fassen, muss jede Gruppe durch ein Mitglied vertreten sein.
ei Entscheidungen des <strong>Prüfung</strong>sausschusses über <strong>die</strong> Bewertung und Anrechnung von<br />
<strong>Prüfung</strong>s- und Stu<strong>die</strong>nleistungen kein St<strong>im</strong>mrecht 2 . Die Mitglieder des <strong>Prüfung</strong>sausschusses<br />
haben das Recht, bei den <strong>Prüfung</strong>en zugegen zu sein, soweit sie sich nicht <strong>im</strong> gleichen<br />
Zeitraum zu derselben <strong>Prüfung</strong> angemeldet haben.<br />
(6) Die Mitglieder des <strong>Prüfung</strong>sausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern<br />
sie nicht <strong>im</strong> öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch das vorsitzende Mitglied oder<br />
durch <strong>die</strong> Stellvertretung zur Verschwiegenheit zu verpflichten.<br />
§ 5<br />
Prüfende und Beisitzende, Betreuende der Thesis<br />
(1) Der <strong>Prüfung</strong>sausschuss bestellt Prüfende und Beisitzende sowie Betreuende der Thesis.<br />
(2) Zu Prüfenden können nur Professorinnen und Professoren und Personen gem. § 25<br />
Abs. 4 und 5 Hochschulgesetz Satz 1 und 2 bestellt werden. Der <strong>Prüfung</strong>sausschuss kann<br />
bei Vorliegen zwingender Gründe über Ausnahmen entscheiden.<br />
(3) Zum Beisitz kann nur bestellt werden, wer in dem zu prüfenden Fach eine <strong>Bachelor</strong>-<br />
<strong>Prüfung</strong> oder eine vergleichbare <strong>Prüfung</strong> bestanden hat.<br />
(4) Betreuende der Thesis geben das Thema der Thesis aus. Zu Betreuenden können nur<br />
Personen gem. Abs. 2 bestellt werden.<br />
(5) Der <strong>Prüfung</strong>sausschuss sorgt da<strong>für</strong>, dass den Stu<strong>die</strong>renden <strong>die</strong> N<strong>am</strong>en der Prüfenden<br />
und Beisitzenden, <strong>die</strong> Meldefristen zu den <strong>Prüfung</strong>en sowie <strong>die</strong> <strong>Prüfung</strong>stermine rechtzeitig<br />
bekannt gegeben werden.<br />
(6) Die Stu<strong>die</strong>renden können <strong>für</strong> <strong>die</strong> Thesis <strong>die</strong> Betreuende oder den Betreuenden vorschlagen.<br />
Dieser Vorschlag begründet keinen Rechtsanspruch.<br />
(7) Für Prüfende und Beisitzende gilt § 4 Abs. 6 entsprechend.<br />
§ 6<br />
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren<br />
(1) Der <strong>Prüfung</strong>sausschuss legt <strong>die</strong> <strong>Prüfung</strong>stermine fest und best<strong>im</strong>mt, bis zu welcher<br />
Frist <strong>die</strong> Meldung und ggf. der Antrag auf Zulassung mit den erforderlichen Unterlagen<br />
spätestens vorliegen muss. Der Meldung bzw. dem Antrag be<strong>im</strong> Hochschulprüfungs<strong>am</strong>t<br />
haben <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>renden beizufügen:<br />
2 Sollte <strong>die</strong> Hochschule einen Beschluss nach § 37 Abs. 2 Satz 5, 2. Halbsatz HochSchG fassen, darf das<br />
Mitglied nach § 37 Abs. 2 Nr. 3, soweit es <strong>die</strong> Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 HochSchG erfüllt bei der<br />
Bewertung und Anrechnung von <strong>Prüfung</strong>s- und Stu<strong>die</strong>nleistungen mitbest<strong>im</strong>men.
<strong>die</strong> Nachweise der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> jeweilige <strong>Prüfung</strong> gemäß<br />
§ 21,<br />
1. eine Erklärung, ob sie eine Abschlussprüfung <strong>im</strong> Stu<strong>die</strong>ngang <strong>Architektur</strong> endgültig<br />
nicht bestanden haben, oder ob sie sich <strong>im</strong> Stu<strong>die</strong>ngang in <strong>Architektur</strong> an einer anderen<br />
Hochschule in einem <strong>Prüfung</strong>sverfahren befinden, und<br />
2. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie oft sowie in welchen Modulen oder <strong>Prüfung</strong>sgebieten<br />
sie bereits <strong>Prüfung</strong>sleistungen in demselben Stu<strong>die</strong>ngang oder in anderen<br />
Stu<strong>die</strong>ngängen an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland nicht bestanden<br />
haben.<br />
(2) Über <strong>die</strong> Zulassung entscheidet der <strong>Prüfung</strong>sausschuss. Die Zulassung ist zu versagen,<br />
wenn <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>renden <strong>die</strong> Abschlussprüfung <strong>im</strong> Stu<strong>die</strong>ngang <strong>Architektur</strong> an einer<br />
Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden haben, oder<br />
wenn sie sich in einem solchen Stu<strong>die</strong>ngang in einem <strong>Prüfung</strong>sverfahren befinden oder<br />
wenn Stu<strong>die</strong>rende wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gem. § 17 Abs. 1 Satz 3<br />
keine Möglichkeit mehr zur Erbringung von <strong>Prüfung</strong>sleistungen haben, <strong>die</strong> <strong>für</strong> das Bestehen<br />
der <strong>Bachelor</strong>-<strong>Prüfung</strong> erforderlich sind.<br />
(3) Ist es nicht möglich, <strong>die</strong> Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, kann<br />
der <strong>Prüfung</strong>sausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen.<br />
(1) <strong>Prüfung</strong>sleistungen sind<br />
1. mündliche <strong>Prüfung</strong>en gem. §§ 8 und 12,<br />
2. schriftliche <strong>Prüfung</strong>en gem. § 9,<br />
3. Projektarbeiten gem. § 10,<br />
4. <strong>die</strong> Thesis gem. § 11.<br />
§ 7<br />
Arten der <strong>Prüfung</strong>sleistungen, Fristen<br />
(2) Arten und Fristen werden zu Beginn des Semesters vom <strong>Prüfung</strong>sausschuss festgelegt<br />
und bekannt gegeben.<br />
(3) Machen Stu<strong>die</strong>rende glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger<br />
Behinderung nicht in der Lage sind, <strong>Prüfung</strong>en ganz oder teilweise in der vorgesehenen<br />
Form abzulegen, hat der <strong>Prüfung</strong>sausschuss zu gestatten, <strong>die</strong> <strong>Prüfung</strong>sleistung innerhalb<br />
einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige <strong>Prüfung</strong>sleistungen in anderer<br />
Form zu erbringen. Dazu kann <strong>die</strong> Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. Entsprechendes<br />
gilt <strong>für</strong> Stu<strong>die</strong>nleistungen.<br />
(4) Bei Stu<strong>die</strong>n- und <strong>Prüfung</strong>sleistungen von Stu<strong>die</strong>renden mit Behinderungen sind deren<br />
Belange zur Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen.<br />
(5) Hängt <strong>die</strong> Einhaltung einer <strong>für</strong> <strong>die</strong> Meldung oder Ablegung einer <strong>Prüfung</strong> oder ihrer<br />
Wiederholung vorgeschriebenen Frist von Stu<strong>die</strong>nzeiten ab, werden Verlängerungen und<br />
Unterbrechungen nicht berücksichtigt, soweit sie
1. durch <strong>die</strong> Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer<br />
Hochschule, einer Stu<strong>die</strong>rendenschaft oder eines Stu<strong>die</strong>rendenwerks,<br />
2. durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von den Stu<strong>die</strong>renden nicht zu<br />
vertretende Gründe oder<br />
3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes<br />
bedingt waren; <strong>im</strong> Falle der Nummer 3 ist mindestens <strong>die</strong> Inanspruchnahme der Fristen<br />
entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den<br />
Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über <strong>die</strong> Elternzeit zu ermöglichen.<br />
Unberücksichtigt bleibt ferner ein ordnungsgemäßes<br />
einschlägiges Auslandsstudium bis zu zwei Semestern; <strong>die</strong>s gilt nicht <strong>für</strong> Auslandsstu<strong>die</strong>nzeiten,<br />
<strong>die</strong> nach <strong>die</strong>ser <strong>Prüfung</strong>sordnung abzuleisten sind.<br />
§ 8<br />
Mündliche <strong>Prüfung</strong>en<br />
(1) In mündlichen <strong>Prüfung</strong>en sollen <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>renden nachweisen, dass sie <strong>die</strong> Zus<strong>am</strong>menhänge<br />
des <strong>Prüfung</strong>sgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in <strong>die</strong>se Zus<strong>am</strong>menhänge<br />
einzuordnen vermögen. Durch mündliche <strong>Prüfung</strong>en soll ferner festgestellt<br />
werden, ob <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>renden über ein breites Grundlagenwissen verfügen.<br />
(2) Mündliche <strong>Prüfung</strong>en werden von mehreren Prüfenden oder von einer bzw. einem Prüfenden<br />
in Gegenwart einer oder eines sachkundigen Beisitzenden abgenommen. Mündliche<br />
<strong>Prüfung</strong>en sind Einzelprüfungen oder Gruppenprüfungen. An Gruppenprüfungen dürfen<br />
nicht mehr als 4 Stu<strong>die</strong>rende teilnehmen.<br />
(3) Mündliche <strong>Prüfung</strong>en dauern in der Regel 20 Minuten. Eine Mindestprüfungszeit von<br />
15 Minuten darf nicht unterschritten werden.<br />
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen <strong>Prüfung</strong> sind in einem<br />
Protokoll (ggf. <strong>für</strong> <strong>die</strong> einzelnen Stu<strong>die</strong>renden) festzuhalten. Im Falle des Absatzes 2, 2.<br />
Halbsatz hören <strong>die</strong> Prüfenden vor der Festsetzung der Note gem. § 13 Abs. 1 <strong>die</strong> Beisitzenden.<br />
Die Anfertigung des Protokolls in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Das<br />
Ergebnis ist den Stu<strong>die</strong>renden <strong>im</strong> Anschluss an <strong>die</strong> mündliche <strong>Prüfung</strong> bekannt zu geben.<br />
(5) Stu<strong>die</strong>rende, <strong>die</strong> sich zu einem späteren <strong>Prüfung</strong>stermin der gleichen <strong>Prüfung</strong> unterziehen<br />
wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen<br />
werden, es sei denn, <strong>die</strong> zu Prüfenden haben bei der Meldung zur <strong>Prüfung</strong> widersprochen.<br />
(6) Auf Antrag weiblicher Stu<strong>die</strong>render kann <strong>die</strong> zentrale Frauenbeauftragte oder <strong>die</strong> Beauftragte<br />
des Fachbereichs bei mündlichen <strong>Prüfung</strong>en teilnehmen.
§ 9<br />
Schriftliche <strong>Prüfung</strong>en<br />
(1) In schriftlichen <strong>Prüfung</strong>en (Klausuren und Hausarbeiten) sollen <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>renden nachweisen,<br />
dass sie in begrenzter Zeit Probleme erkennen und mit fachspezifischen Methoden<br />
Lösungen entwickeln können.<br />
(2) Klausuren dauern mind. 1 Stunde, max. 5 Stunden und werden in der Regel von zwei<br />
Prüfenden bewertet.<br />
Klausuren in nicht stu<strong>die</strong>nbegleitend abgenommenen <strong>Prüfung</strong>en und <strong>im</strong> Falle der letzten<br />
Wiederholung einer schriftlichen <strong>Prüfung</strong> werden in der Regel von 2 Prüfenden bewertet.<br />
(3) Hausarbeiten sind Einzelarbeiten oder Gruppenarbeiten und können bis zu einem Semester<br />
dauern. Bei Gruppenarbeiten muss der als <strong>Prüfung</strong>sleistung zu bewertende Beitrag<br />
der einzelnen Stu<strong>die</strong>renden deutlich unterscheidbar und bewertbar sein. Für <strong>die</strong> Bewertung<br />
gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.<br />
(4) Schriftliche <strong>Prüfung</strong>en sind in der Regel innerhalb von vier Wochen zu bewerten.<br />
(5) Schriftliche <strong>Prüfung</strong>en finden stu<strong>die</strong>nbegleitend statt.<br />
(6) Schriftliche <strong>Prüfung</strong>en nach dem Multiple-Choice-Verfahren sind in der Regel ausgeschlossen.<br />
§ 10<br />
Projektarbeiten<br />
(1) Durch Projektarbeiten wird in der Regel <strong>die</strong> Fähigkeit zur Te<strong>am</strong>arbeit und insbesondere<br />
zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen. Hierbei<br />
sollen <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>renden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziel definieren<br />
sowie interdisziplinäre Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können.<br />
(2) § 9 Absätze 3, 4 und 5 gelten entsprechend.<br />
§ 11<br />
Thesis<br />
(1) Die Thesis ist eine <strong>Prüfung</strong>sarbeit. Sie soll zeigen, dass <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>renden in der Lage<br />
sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Fachproblem weitgehend selbständig mit wissenschaftlichen<br />
Methoden zu bearbeiten.
(2) Die Anfertigung der <strong>Bachelor</strong>-Thesis soll <strong>im</strong> 6. Fachsemester erfolgen und umfasst einen<br />
Bearbeitungszeitraum von in der Regel 6 Wochen, beginnend mit der Ausgabe des<br />
Themas. Im Einzelfall kann der <strong>Prüfung</strong>sausschuss auf begründeten Antrag <strong>die</strong> Bearbeitungszeit<br />
ausnahmsweise um bis zu 6 Wochen verlängern.<br />
(3) Die <strong>Bachelor</strong>-Thesis wird semesterweise angeboten. Den Stu<strong>die</strong>renden ist Gelegenheit<br />
zu geben, Themenvorschläge <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Bachelor</strong>-Thesis zu machen.<br />
(4) Das Thema und <strong>die</strong> Aufgabenstellung kann von jedem der nach § 5 <strong>Prüfung</strong>sberechtigten<br />
ausgegeben werden. Die Bestellung erfolgt durch den <strong>Prüfung</strong>sausschuss (§ 4). Thema,<br />
Aufgabenstellung und Umfang der <strong>Bachelor</strong>-Thesis müssen so gestellt sein, dass <strong>die</strong><br />
Bearbeitungszeit eingehalten werden kann.<br />
Soll <strong>die</strong> <strong>Bachelor</strong>-Thesis außerhalb der Hochschule durchgeführt werden,<br />
bedarf <strong>die</strong>ses der Zust<strong>im</strong>mung des <strong>Prüfung</strong>sausschusses. Die Ausgabe des Themas erfolgt<br />
über das vorsitzende Mitglied des <strong>Prüfung</strong>sausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe<br />
ist aktenkundig zu machen.<br />
(5) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit<br />
zurückgegeben werden. Im Rahmen der Wiederholung der <strong>Bachelor</strong>-Thesis ist<br />
<strong>die</strong> Rückgabe des Themas nur zulässig, wenn <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>renden in dem ersten Versuch<br />
von <strong>die</strong>ser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht<br />
haben.<br />
(6) Die Thesis kann auch als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als <strong>Prüfung</strong>sleistung<br />
zu bewertende Beitrag der einzelnen Stu<strong>die</strong>renden deutlich unterscheidbar und<br />
bewertbar ist und <strong>die</strong> Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt.<br />
(7) Die Thesis ist fristgemäß <strong>im</strong> Dekanat abzuliefern. Bei der Abgabe haben <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>renden<br />
schriftlich zu versichern, dass sie ihre Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren<br />
entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen<br />
als <strong>die</strong> angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig<br />
zu machen. Ist <strong>die</strong> Thesis nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als nicht bestanden.<br />
(8) Die Thesis ist von zwei Personen, <strong>die</strong> als Prüfende zugelassen sind, zu bewerten. Eine<br />
der beiden Personen soll <strong>die</strong> Arbeit betreut haben. Eine der Prüfenden soll Hochschullehrerin<br />
oder Hochschullehrer sein. Die Thesis ist in der Regel innerhalb von 4 Wochen zu<br />
bewerten.<br />
§ 12<br />
Kolloquium über <strong>die</strong> Thesis<br />
Die Stu<strong>die</strong>renden verteidigen ihre Thesis in einem Kolloquium (mündliche <strong>Prüfung</strong>) von in<br />
der Regel 15 Minuten. Die Verteidigung findet vor einer <strong>Prüfung</strong>skommission statt, der<br />
angehören<br />
1. <strong>die</strong> oder der Betreuende der Thesis und ein weiterer Prüfender gem. § 5 Abs. 2,
2. oder <strong>die</strong> oder der Betreuende der Thesis und weiteres, aus der Mitte des <strong>Prüfung</strong>sausschusses<br />
best<strong>im</strong>mtes sachkundiges beisitzendes Mitglied.<br />
§ 8 Abs. 4, 5 und 6 gilt entsprechend.<br />
§ 13<br />
Bewertung der <strong>Prüfung</strong>sleistungen und Bildung der Fachnoten<br />
(1) Die Noten <strong>für</strong> <strong>die</strong> einzelnen <strong>Prüfung</strong>sleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden<br />
festgesetzt. Für <strong>die</strong> Bewertung der <strong>Prüfung</strong>sleistungen sind folgende Noten zu verwenden:<br />
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung<br />
2 = gut = eine Leistung, <strong>die</strong> erheblich über den durch<br />
schnittlichen Anforderungen liegt<br />
3 = befriedigend = eine Leistung, <strong>die</strong> durchschnittlichen<br />
Anforderungen entsprechen<br />
4 = ausreichend = eine Leistung, <strong>die</strong> trotz ihrer Mängel noch den<br />
Anforderungen genügt<br />
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, <strong>die</strong> wegen erheblicher Mängel<br />
den Anforderungen nicht mehr genügt.<br />
Zur differenzierten Bewertung einer <strong>Prüfung</strong>sleistung können einzelne Noten um 0,3 auf<br />
Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; <strong>die</strong> Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind<br />
dabei ausgeschlossen.<br />
(2) Bei der Bewertung durch mehrere Prüfende und nicht übereinst<strong>im</strong>mender Bewertung<br />
der <strong>Prüfung</strong>sleistungen entscheidet der <strong>Prüfung</strong>sausschuss <strong>im</strong> Rahmen der abgegebenen<br />
Noten.<br />
(3) Werden mehrere <strong>Prüfung</strong>sleistungen in einer <strong>Prüfung</strong> zus<strong>am</strong>mengefasst, errechnet<br />
sich <strong>die</strong> Note aus dem einfachen Durchschnitt der Noten der einzelnen <strong>Prüfung</strong>sleistungen.<br />
Die Noten lauten:<br />
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut<br />
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut<br />
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend<br />
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend<br />
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.<br />
Bei der Bildung der Noten wird nur <strong>die</strong> erste Dez<strong>im</strong>alstelle hinter dem Komma berücksichtigt;<br />
alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.<br />
(4) Für <strong>die</strong> Umrechnung der Noten in <strong>die</strong> ECTS-Bewertungsskala gelten <strong>die</strong> Regeln der<br />
Kultusministerkonferenz (KMK) in der jeweilig gültigen Fassung.<br />
(5) Ist eine <strong>Prüfung</strong>sleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet, werden <strong>die</strong> entsprechenden<br />
Leistungspunkte (ECTS) gem. Anlage zugeordnet.
§ 14<br />
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, <strong>Ordnung</strong>sverstoß<br />
(1) Eine <strong>Prüfung</strong>sleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn Stu<strong>die</strong>rende zu<br />
einem <strong>Prüfung</strong>stermin ohne triftige Gründe nicht erscheinen oder wenn sie nach Beginn<br />
der <strong>Prüfung</strong> ohne triftige Gründe von der <strong>Prüfung</strong> zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn eine<br />
schriftliche <strong>Prüfung</strong>sleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht<br />
wird.<br />
(2) Die <strong>für</strong> das Versäumnis eines <strong>Prüfung</strong>stermins oder <strong>für</strong> den Rücktritt nach Beginn einer<br />
<strong>Prüfung</strong> geltend gemachten Gründe müssen dem vorsitzenden Mitglied des <strong>Prüfung</strong>sausschusses<br />
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit<br />
soll das Attest unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens bis zum dritten<br />
Tag nach dem <strong>Prüfung</strong>stermin bei dem vorsitzenden Mitglied des <strong>Prüfung</strong>sausschusses<br />
vorliegen. Das Attest muss <strong>die</strong> <strong>Prüfung</strong>sunfähigkeit erkennen lassen. Die Vorlage eines<br />
<strong>am</strong>tsärztlichen Attestes kann verlangt werden. Der Krankheit von Stu<strong>die</strong>renden steht <strong>die</strong><br />
Krankheit eines von ihnen allein zu versorgendes Kindes gleich. Werden <strong>die</strong> Gründe vom<br />
<strong>Prüfung</strong>sausschuss anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden<br />
<strong>Prüfung</strong>sergebnisse sind in <strong>die</strong>sem Fall anzurechnen.<br />
(3) Versuchen Stu<strong>die</strong>rende, das Ergebnis der <strong>Prüfung</strong>sleistung durch Täuschung oder Benutzung<br />
nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt <strong>die</strong> betreffende <strong>Prüfung</strong>sleistung<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong>se Stu<strong>die</strong>renden als mit "nicht ausreichend" bewertet. Stu<strong>die</strong>rende, <strong>die</strong> den<br />
ordnungsgemäßen Ablauf der <strong>Prüfung</strong> stören, können von den jeweils Prüfenden oder<br />
Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der <strong>Prüfung</strong> ausgeschlossen werden. In <strong>die</strong>sem<br />
Fall gilt <strong>die</strong> betreffende <strong>Prüfung</strong>sleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet.<br />
(4) Entscheidungen nach Abs. 3 sind vom <strong>Prüfung</strong>sausschuss den Stu<strong>die</strong>renden unverzüglich<br />
schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />
§ 15<br />
Bestehen, Nichtbestehen und Bescheinigung von <strong>Prüfung</strong>sleistungen<br />
(1) Die <strong>Bachelor</strong>-<strong>Prüfung</strong> ist bestanden, wenn alle <strong>Prüfung</strong>en mit mindestens "ausreichend"<br />
bewertet wurden. Die <strong>Bachelor</strong>-<strong>Prüfung</strong> ist endgültig nicht bestanden, wenn <strong>die</strong><br />
Wiederholungsmöglichkeiten der <strong>Prüfung</strong>sleistungen (§ 17 Abs. 1) erfolglos ausgeschöpft<br />
wurden.<br />
(2) Die Ergebnisse der schriftlichen <strong>Prüfung</strong>en sind den Aushängen zu entnehmen. Bei<br />
Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung erhalten <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>renden einen schriftlichen<br />
Bescheid, der gleichzeitig darüber Auskunft gibt, ob und ggf. innerhalb welcher Frist eine<br />
weitere Wiederholung der <strong>Prüfung</strong> möglich ist (§ 17 Abs. 3).
(3) Haben Stu<strong>die</strong>rende <strong>die</strong> <strong>Bachelor</strong>-<strong>Prüfung</strong> nicht bestanden, wird ihnen auf Antrag und<br />
gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine zus<strong>am</strong>menfassende Bescheinigung<br />
über <strong>die</strong> erbrachten Stu<strong>die</strong>n- und <strong>Prüfung</strong>sleistungen ausgestellt. Eine Bescheinigung in<br />
elektronischer Form ist ausgeschlossen.<br />
§ 16<br />
Freiversuch<br />
(1) Im Rahmen der <strong>Bachelor</strong>-<strong>Prüfung</strong> gilt eine schriftliche oder mündliche <strong>Prüfung</strong> gemäß<br />
§ 8 bzw. § 9 bzw. eine Projektarbeit gem. § 10 <strong>im</strong> Falle des erstmaligen Nichtbestehens<br />
als nicht unternommen, wenn sie zu dem in der Anlage vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt<br />
wurde (Freiversuch). Für <strong>die</strong> Thesis gemäß § 11 sowie <strong>für</strong> das Kolloquium über <strong>die</strong> Thesis<br />
gemäß § 12 wird ein Freiversuch nicht gewährt. <strong>Prüfung</strong>en, <strong>die</strong> wegen Täuschungen oder<br />
eines sonstigen ordnungswidrigen Verhalten <strong>für</strong> nicht bestanden erklärt wurden, sind vom<br />
Freiversuch ausgeschlossen.<br />
(2) Eine <strong>im</strong> Freiversuch bestandene <strong>Prüfung</strong> kann einmal zur Notenverbesserung zum<br />
jeweils nächsten <strong>Prüfung</strong>stermin wiederholt werden. Wird eine Notenverbesserung nicht<br />
erreicht, bleibt <strong>die</strong> <strong>im</strong> ersten <strong>Prüfung</strong>sversuch erzielte Note gültig.<br />
(3) Für <strong>die</strong> Berechnung der Frist nach Absatz 1 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.<br />
§ 17<br />
Wiederholung von <strong>Prüfung</strong>en und Thesis<br />
(1) <strong>Prüfung</strong>en außer der Thesis, <strong>die</strong> nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet worden<br />
sind, können zwe<strong>im</strong>al wiederholt werden. Nicht bestandene <strong>Prüfung</strong>en in einem Stu<strong>die</strong>ngang<br />
<strong>Architektur</strong> an einer anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland sind als<br />
Fehlversuche auf <strong>die</strong> zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Als Fehlversuche<br />
anzurechnen sind ferner nicht bestandene <strong>Prüfung</strong>sleistungen in Modulen oder<br />
<strong>Prüfung</strong>sgebieten eines anderen Stu<strong>die</strong>ngangs an einer Hochschule in der Bundesrepublik<br />
Deutschland, <strong>die</strong> denen <strong>im</strong> Stu<strong>die</strong>ngang <strong>Architektur</strong> <strong>im</strong> Wesentlichen entsprechen, soweit<br />
<strong>für</strong> deren Bestehen gleichwertige oder geringere Anforderungen gestellt wurden. Sind Teile<br />
einer <strong>Prüfung</strong> nicht bestanden, so müssen nur <strong>die</strong>se wiederholt werden. Die Wiederholung<br />
einer bestandenen <strong>Prüfung</strong> ist nicht zulässig. § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.<br />
(2) Die Thesis kann nur einmal wiederholt werden. Eine nicht bestandene Thesis muss<br />
spätestens bis zum nächstfolgenden Ausgabetermin neu angemeldet werden.<br />
(3) Die Wiederholungsprüfungen sind <strong>im</strong> Rahmen der <strong>Prüfung</strong>stermine des jeweils folgenden<br />
Semesters abzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der <strong>Prüfung</strong>sausschuss unter<br />
Beachtung des § 26 Abs.1 Nr. 8 HochSchG.
§ 18<br />
Anrechnung von Stu<strong>die</strong>nzeiten, Stu<strong>die</strong>nleistungen und <strong>Prüfung</strong>sleistungen<br />
(1) Stu<strong>die</strong>nzeiten, Stu<strong>die</strong>nleistungen und <strong>Prüfung</strong>sleistungen, <strong>die</strong> in einem Stu<strong>die</strong>ngang<br />
<strong>Architektur</strong> an einer Hochschule in der Bundesrepublik erworben wurden, werden ohne<br />
Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.<br />
(2) Stu<strong>die</strong>nzeiten, Stu<strong>die</strong>nleistungen und <strong>Prüfung</strong>sleistungen in anderen Stu<strong>die</strong>ngängen<br />
werden angerechnet, soweit <strong>die</strong> Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen,<br />
wenn Stu<strong>die</strong>nzeiten, Stu<strong>die</strong>nleistungen und <strong>Prüfung</strong>sleistungen in Inhalt, Umfang<br />
und in den Anforderungen <strong>die</strong>ser <strong>Prüfung</strong>sordnung und der Stu<strong>die</strong>nplan <strong>im</strong> Wesentlichen<br />
entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Ges<strong>am</strong>tbetrachtung<br />
und Ges<strong>am</strong>tbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Stu<strong>die</strong>nzeiten, Stu<strong>die</strong>nleistungen<br />
und <strong>Prüfung</strong>sleistungen, <strong>die</strong> außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht<br />
wurden, sind <strong>die</strong> von der Kultusministerkonferenz (KMK) und Hochschulrektorenkonferenz<br />
(HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen <strong>im</strong> Rahmen von<br />
Hochschulpartnerschaften zu beachten.<br />
(3) Für Stu<strong>die</strong>nzeiten, Stu<strong>die</strong>nleistungen und <strong>Prüfung</strong>sleistungen in staatlich anerkannten<br />
Fernstu<strong>die</strong>n, <strong>für</strong> mult<strong>im</strong>edial gestützte Stu<strong>die</strong>n- und <strong>Prüfung</strong>sleistungen sowie <strong>für</strong> Stu<strong>die</strong>n-<br />
und <strong>Prüfung</strong>sleistungen von Frühstu<strong>die</strong>renden gelten <strong>die</strong> Absätze 1 und 2 entsprechend;<br />
Absatz 2 gilt außerdem <strong>für</strong> Stu<strong>die</strong>nzeiten, Stu<strong>die</strong>nleistungen und <strong>Prüfung</strong>sleistungen an<br />
anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten<br />
Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Offizierhochschulen der ehemaligen<br />
Deutschen Demokratischen Republik.<br />
(4) Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten werden angerechnet,<br />
soweit Gleichwertigkeit besteht.<br />
(5) Werden Stu<strong>die</strong>n- und <strong>Prüfung</strong>sleistungen anerkannt, werden Noten - soweit <strong>die</strong> Notensysteme<br />
vergleichbar sind - übernommen und in <strong>die</strong> Berechnung der Ges<strong>am</strong>tnote einbezogen.<br />
Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk “bestanden” aufgenommen.<br />
Im Zeugnis wird eine Kennzeichnung der Anerkennung vorgenommen.<br />
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch<br />
auf Anerkennung. Die Anerkennung von Stu<strong>die</strong>nzeiten, Stu<strong>die</strong>nleistungen und <strong>Prüfung</strong>sleistungen,<br />
<strong>die</strong> in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen.<br />
Die Stu<strong>die</strong>renden haben <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 19<br />
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zu Modulprüfungen<br />
<strong>Bachelor</strong>stu<strong>die</strong>ngang <strong>Architektur</strong><br />
Fachgebiet<br />
PB - E1<br />
Analyt.+ methodische Entwurfsgrundlagen<br />
PB - E2<br />
Konzeptionelle Entwurfsgrundlagen<br />
PB - E3<br />
Entwurfsprojekt<br />
PB - E4<br />
Stegreifentwerfen<br />
PB – AGM<br />
<strong>Architektur</strong>theorie, GMA<br />
PB – KB<br />
Kultur- Baugeschichte,<br />
Methodische Grundl.<br />
PB – PIB<br />
Planen und Bauen <strong>im</strong> Bestand<br />
PB – IP<br />
Fächerintegrierendes Projekt<br />
PB – D1<br />
Darstellung & Kommunikation<br />
PB – D2<br />
Darstellung & Gestalten<br />
PB - S<br />
Städtebau<br />
PB - SF<br />
Stadt- + Freiraumplan.<br />
PB - GK<br />
Grundl. Konstruktion<br />
PB – K1<br />
Bau- + Tragkonstruktion<br />
PB – K2<br />
Bau- + Tragkonstruktion<br />
PB – K3<br />
Bau- + Tragkonstruktion<br />
PB – BT<br />
Baustoffkunde, Technischer Ausbau<br />
PB – BB<br />
Bauphysik, Brandschutz<br />
PB - B<br />
Baumanagement<br />
Zulassung zum Stu<strong>die</strong>ngang<br />
Zulassung zum Stu<strong>die</strong>ngang<br />
Erfolgreicher Abschluss der Module PB E1-E2<br />
Erfolgreicher Abschluss der Module PB E1-E2<br />
Zulassung zum Stu<strong>die</strong>ngang<br />
Zulassung zum Stu<strong>die</strong>ngang<br />
Erfolgreicher Abschluss der Module PB E1-E2<br />
Erfolgreicher Abschluss der Module PB K1-K3<br />
Zulassung zum Stu<strong>die</strong>ngang<br />
Zulassung zum Stu<strong>die</strong>ngang<br />
Erfolgreicher Abschluss der Module PB E1-E2<br />
Erfolgreicher Abschluss der Module PB E1-E2, PBS<br />
Zulassung zum Stu<strong>die</strong>ngang<br />
Erfolgreicher Abschluss des Moduls PB GK<br />
Erfolgreicher Abschluss des Moduls PB K1<br />
Erfolgreicher Abschluss des Moduls PB K2<br />
Zulassung zum Stu<strong>die</strong>ngang<br />
Erfolgreicher Abschluss des Moduls PB BT<br />
Zulassung zum Stu<strong>die</strong>ngang<br />
PB – R Recht Erfolgreicher Abschluss der Module PB E1-E3, PBS1<br />
PB - A<br />
Aktuelle Planungsstrategien + Projektstu- Zulassung zum Stu<strong>die</strong>ngang<br />
<strong>die</strong>n<br />
WB Zulassung zum Stu<strong>die</strong>ngang<br />
Erfolgreicher Abschluss der Module PB E1-E2, AGM<br />
PB - EX Exkursion<br />
PB - PX Praxisphase<br />
Erfolgreicher Abschluss der Module PB E1-E3, PB-<br />
AGM, PB-D1,PB-GK, PB-K1-K2, PB-BT
§ 20<br />
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Thesis<br />
(1) Zur Thesis kann nur zugelassen werden, wer alle Modulprüfungen bestanden hat.<br />
(2) Zuzulassen ist nur, wer mindestens <strong>im</strong> jeweiligen Semester an der Fachhochschule<br />
Koblenz <strong>im</strong> <strong>Bachelor</strong>-Stu<strong>die</strong>ngang <strong>Architektur</strong> eingeschrieben war.<br />
§ 21<br />
Bildung der Ges<strong>am</strong>tnote, Zeugnis<br />
(1) Die Ges<strong>am</strong>tnote ergibt sich aus der anteiligen Gewichtung der Moduleinzelnoten. Hierbei<br />
werden <strong>die</strong> Noten entsprechend ihrer Credits gewichtet. Die Praxisphase geht mit 1/6<br />
der modulspezifischen Credits in <strong>die</strong> Ges<strong>am</strong>tnote mit ein.<br />
Bei überragenden Leistungen (Ges<strong>am</strong>tnote 1,0) kann das Ges<strong>am</strong>turteil "Mit Auszeichnung<br />
bestanden" erteilt werden.<br />
(2) Über <strong>die</strong> bestandene <strong>Bachelor</strong>-<strong>Prüfung</strong> wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält<br />
1. Stu<strong>die</strong>nrichtung,<br />
2. Thema und Note der Thesis,<br />
3. Noten der <strong>Prüfung</strong>en,<br />
4. Ges<strong>am</strong>tnote.<br />
(3) Auf Antrag der Stu<strong>die</strong>renden wird <strong>die</strong> bis zum Abschluss der <strong>Bachelor</strong>-<strong>Prüfung</strong> benötigte<br />
Fachstu<strong>die</strong>ndauer in das Zeugnis aufgenommen.<br />
(4) Die Hochschule stellt ein Diploma-Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma-<br />
Supplement Modell“ von Europäischer Union/Europarat/UNESCO in deutscher und englischer<br />
Sprache aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist<br />
der zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz abgest<strong>im</strong>mte Text<br />
in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden 3 . Es enthält insbesondere Angaben über <strong>die</strong><br />
Hochschule, <strong>die</strong> Art des Abschlusses, das Stu<strong>die</strong>nprogr<strong>am</strong>m, <strong>die</strong> Zugangsvoraussetzungen,<br />
<strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>nanforderungen und den Stu<strong>die</strong>nverlauf sowie über das deutsche Stu<strong>die</strong>nsystem.<br />
Auf Antrag der Stu<strong>die</strong>renden soll ihnen <strong>die</strong> Hochschule zusätzlich zum Diploma-<br />
Supplement Übersetzungen der Urkunden und Zeugnisse in englischer Sprache aushändigen.<br />
(5) Das Zeugnis ist von dem vorsitzenden Mitglied des <strong>Prüfung</strong>sausschusses zu unterzeichnen<br />
und trägt das Datum des Tages, an dem der Stu<strong>die</strong>rende <strong>die</strong> letzte Leistung erbracht<br />
hat.<br />
(6) Die Ausstellung des Diploma-Supplements und des Zeugnisses in elektronischer Form<br />
ist ausgeschlossen.<br />
3 Die jeweils geltende Fassung ergibt sich aus: http://www.hrk.de (Stichwort: Diploma Supplement)
§ 22<br />
Urkunde<br />
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird <strong>die</strong> Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt.<br />
Darin wird <strong>die</strong> Verleihung des akademischen Grades beurkundet.<br />
(2) Die <strong>Bachelor</strong>-Urkunde wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Fachhochschule<br />
und dem vorsitzenden Mitglied des <strong>Prüfung</strong>sausschusses unterzeichnet und mit<br />
dem Siegel der Hochschule versehen.<br />
(3) § 21 Abs. 6 gilt entsprechend.<br />
II. Schlussbest<strong>im</strong>mungen<br />
§ 23<br />
Ungültigkeit der <strong>Bachelor</strong>-<strong>Prüfung</strong><br />
(1) Haben Stu<strong>die</strong>rende bei einer <strong>Prüfung</strong> getäuscht und wird <strong>die</strong>se Tatsache erst nach der<br />
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der <strong>Prüfung</strong>sausschuss nachträglich <strong>die</strong><br />
Noten <strong>für</strong> <strong>die</strong>jenigen <strong>Prüfung</strong>sleistungen, bei deren Erbringung getäuscht wurde, entsprechend<br />
berichtigen und <strong>die</strong> <strong>Prüfung</strong> ganz oder teilweise als nicht bestanden erklären.<br />
(2) Waren <strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zulassung zu einer <strong>Prüfung</strong> nicht erfüllt, ohne dass<br />
<strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>renden hierüber täuschen wollten, und wird <strong>die</strong>se Tatsache erst nach Aushändigung<br />
des Zeugnisses bekannt, so wird <strong>die</strong>ser Mangel durch das Bestehen der <strong>Prüfung</strong><br />
geheilt. Haben Stu<strong>die</strong>rende <strong>die</strong> Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet<br />
der <strong>Prüfung</strong>sausschuss.<br />
(3) Den Stu<strong>die</strong>renden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />
(4) Das unrichtige <strong>Prüfung</strong>szeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen.<br />
Mit dem unrichtigen <strong>Prüfung</strong>szeugnis ist auch <strong>die</strong> Urkunde einzuziehen, wenn <strong>die</strong> <strong>Prüfung</strong><br />
aufgrund einer Täuschung als "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung<br />
nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des<br />
<strong>Prüfung</strong>szeugnisses ausgeschlossen.<br />
§ 24<br />
Einsicht in <strong>die</strong> <strong>Prüfung</strong>sakten<br />
(1) Die Stu<strong>die</strong>renden können sich über Teilergebnisse der <strong>Prüfung</strong> vor Abschluss der <strong>Prüfung</strong><br />
unterrichten.<br />
(2) Innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Ergebnisses der jeweiligen <strong>Prüfung</strong> wird<br />
den Stu<strong>die</strong>renden auf Antrag Einsicht in ihre <strong>Prüfung</strong>sakten gewährt.
§ 25<br />
Inkrafttreten<br />
Die <strong>Prüfung</strong>sordnung tritt <strong>am</strong> Tage nach ihrer Veröffentlichung <strong>im</strong> Staatsanzeiger <strong>für</strong><br />
Rheinland-Pfalz in Kraft.<br />
§ 26<br />
Außerkrafttreten der bisherigen <strong>Prüfung</strong>sordnung<br />
(1) Mit dem Inkrafttreten <strong>die</strong>ser <strong>Prüfung</strong>sordnung tritt <strong>die</strong> <strong>Ordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Diplomprüfung in<br />
den Stu<strong>die</strong>ngängen <strong>Architektur</strong> und Stadtplanung an der Fachhochschule Koblenz vom<br />
02. Februar 1999 (StAnz. 1999, S. 510) außer Kraft.<br />
(2) Diese <strong>Prüfung</strong>sordnung gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>renden, <strong>die</strong> ab dem Wintersemester 2004-<br />
2005 das Studium <strong>im</strong> Stu<strong>die</strong>ngang <strong>Architektur</strong> aufgenommen haben.<br />
§ 27<br />
Übergangsvorschriften<br />
(1) Stu<strong>die</strong>rende, <strong>die</strong> das Studium in den Diplomstu<strong>die</strong>ngängen <strong>Architektur</strong> und Stadtplanung<br />
an der Fachhochschule Koblenz vor dem in § 26 Abs. 2 genannten Semester aufgenommen<br />
haben, erhalten <strong>im</strong> Sommersemester 2008 <strong>die</strong> letztmalig <strong>die</strong> Gelegenheit das<br />
Studium <strong>im</strong> Diplomstu<strong>die</strong>ngang abzuschließen. Ab dem Wintersemester 2008-2009 werden<br />
<strong>die</strong> verbleibenden Stu<strong>die</strong>renden der Diplomstu<strong>die</strong>ngänge in den <strong>Bachelor</strong>stu<strong>die</strong>ngang<br />
übernommen.<br />
Koblenz, den 14. Dezember 2005<br />
Der Dekan des Fachbereiches <strong>Architektur</strong> und Stadtplanung<br />
der Fachhochschule Koblenz<br />
Prof. Dipl.-Ing. Uwe S<strong>im</strong>on
E1<br />
Analytische Ent-<br />
wurfsgrundlagen<br />
GK<br />
Grundl. Konstrukti-<br />
on<br />
AGM<br />
<strong>Architektur</strong>theorie,<br />
GMA<br />
D1<br />
Darstellung und<br />
Kommunikation<br />
BT<br />
Baustoffkunde,<br />
technischer Aufbau<br />
E2<br />
Konzeptionelle<br />
Entwurfsgrundla-<br />
gen<br />
K1<br />
Bau + Tragkonstruktion <br />
<strong>Prüfung</strong>en<br />
1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester 5. Semester 6. Semester<br />
SWS ECTS <strong>Prüfung</strong>en<br />
2 6 6<br />
2 10 10<br />
SWS ECTS <strong>Prüfung</strong>en<br />
4 4 1 4 4<br />
1 4 4 3 4 4<br />
1 4 4 1 2 2<br />
2 6 6<br />
2 8 8<br />
SWS ECTS <strong>Prüfung</strong>en<br />
E3<br />
Entwurfsprojekt 1 4 7<br />
K2<br />
Bau + Tragkon-<br />
2 8 8<br />
struktion<br />
D2<br />
Darstellung &<br />
Gestalten<br />
SWS ECTS <strong>Prüfung</strong>en<br />
1 4 4 1 3 3<br />
S<br />
Städtebau 2 3 1 3 3<br />
BB<br />
Bauphysik, Brand-<br />
2 4 4 1 2 2<br />
schutz<br />
KB<br />
Kultur-<br />
Baugeschichte,<br />
Methodische<br />
Grundlagen<br />
IP<br />
Fächerintegriertes<br />
Projekt<br />
K3<br />
Bau + Tragkonstruktion<br />
4 6 6<br />
1 4 4<br />
2 6 6<br />
SWS ECTS <strong>Prüfung</strong>en<br />
SWS ECTS
A<br />
Aktuelle Planungsstrategien<br />
+ Pro-<br />
jektstu<strong>die</strong>n<br />
PIB<br />
Planen und Bauen<br />
<strong>im</strong> Bestand<br />
1 4 6<br />
1 4 4 1 4 4<br />
SF<br />
Stadt + Freiraum 2 4 1 3 4<br />
B<br />
Baumanagement 1 2 2 1 4 5<br />
R<br />
Recht 2 2 1 2 4<br />
E4<br />
Stegreifentwerfen 1 1 2 1 1 1<br />
WB<br />
Wahlbereich 1 2 2 2 4 6 1 2 4 1 2 2 1 2 2<br />
EX<br />
Exkursion 1 2 2<br />
PX<br />
Praxisphase 1 0 12<br />
TH<br />
<strong>Bachelor</strong>-Thesis TH 2 10<br />
Summen:<br />
7 30 30 11 28 30 7 24 30 13 33 30 4 14 30<br />
6 +<br />
TH<br />
18 30<br />
Erläuterungen:<br />
SWS = Semesterwochenstunden<br />
ECTS = European credit transfer system (student workload)<br />
TH = <strong>Bachelor</strong>-Thesis einschließlich Kolloquium<br />
Die Art der <strong>Prüfung</strong> wird zu Beginn jedes Semesters vom <strong>Prüfung</strong>sausschuss festgelegt (vgl. § 7 Abs. 2).<br />
Im Wahlbereich können <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>renden Module aus dem ges<strong>am</strong>ten Lehrangebot der FH Koblenz mit entsprechendem Stundenumfang wählen.<br />
Die ausgewiesene Anzahl der <strong>Prüfung</strong>sleistungen ist <strong>die</strong> Obergrenze