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Hinweis zur Ubungsklausur - Zivilistisches Seminar

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Aufgabe 3:3 PunkteDas Bundesgericht führt aus, dass die Kommissionsberatungen nicht den Schluss zuliessen, „derVerzicht auf eine mögliche Teilungültigkeit des Wuchergeschäfts beruhe auf einem qualifiziertenSchweigen des Gesetzgebers“ (Erwägung 2.b Mitte).Erläutern Sie den Begriff des qualifizierten Schweigens sowie die Bedeutung der Aussage desBundesgerichts bzw. des Gesetzgebers für den vorliegenden Fall.Aufgabe 4:19 PunkteDie Möglichkeit einer geltungserhaltenden Behebung der verpönten Äquivalenzstörung durchReduktion der übersetzten oder Anhebung der untersetzten Leistung wird u.a. mit einer „richterlichenLückenfüllung nach Art. 1 Abs. 2 ZGB“ (E. 2.d zweite Hälfte) begründet.a) Erklären Sie den Begriff der Lücke und dessen gängige Unterteilung ausführlich.b) Liegt in casu eine Lücke vor?c) Erläutern Sie die Lückenfüllung nach Art. 1 Abs. 2 ZGB unter Darlegung der Rechtsquellen imAllgemeinen.d) Ist vorliegend eine Lückenfüllung nach Art. 1 Abs. 2 ZGB möglich, wie dies vertreten wird?Aufgabe 5:4 PunkteDie Möglichkeit einer geltungserhaltenden Behebung der verpönten Äquivalenzstörung durchReduktion der übersetzten oder Anhebung der untersetzten Leistung wird u.a. auch mit einer„teleologischen Reduktion der Rechtsfolge“ (E. 2.d zweite Hälfte) begründet.a) Erläutern Sie, was unter dem Begriff der teleologischen Reduktion verstanden wird.b) Ist vorliegend eine teleologische Reduktion möglich, wie dies von einigen Autoren vertretenwird?8/8

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