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Hinweis zur Ubungsklausur - Zivilistisches Seminar

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Rechtswissenschafltiche Fakultät<strong>Zivilistisches</strong> <strong>Seminar</strong>Prof. Dr. iur. Stephanie HrubeschBachelorklausur im Privatrecht16. Juni 2011<strong>Hinweis</strong>e:Es sind alle Fragen zu bearbeiten. Bilden Sie ganze Sätze. Stichworte gelten nicht als Antworten. DieAnspruchsvoraussetzungen sind nicht global zu bejahen oder zu verneinen, sondern im Einzelnenanhand des Gesetzes und unter Angabe der vollständigen Bestimmungen zu prüfen und zubegründen.Beachten Sie, dass neben der materiell-rechtlichen Qualität der Arbeit auch Aufbau, Sprache undjuristische Argumentation bei der Bewertung mitberücksichtigt werden.Die Antworten werden nur bewertet, wenn sie auch bei der richtigen Fragestellung beantwortetwerden.Punkte für das Aufführen der einschlägigen Gesetzesnormen werden nur gegeben, wenn dieBestimmung vollständig wiedergegeben wird. Bsp: Wird „Art. 28 Abs. 2 ZGB“ gefordert, so ergibt„Art. 28 ZGB“ noch keinen Punkt.Viel Erfolg!2/8


Fall 2SachverhaltDie Tonwerke Thayngen AG ist Eigentümerin der Liegenschaft GB Lohn Nr. 77, einer Wiese imUmfang von 12'015 m2, welche sie mit Vertrag vom 17. Oktober 1974 dem Fussballclub Lohn gegeneine jährliche Entschädigung von Fr. 300.-- <strong>zur</strong> Nutzung als Fussballplatz überliess. Der FussballclubLohn ist ein kleiner Fussballverein mit rund 80 Mitgliedern, der insbesondere durch Mitglieder- undGönnerbeiträge sowie durch einzelne wenige Sponsoringfirmen finanziert wird. Namentlich dieJuniorenmannschaft ist sehr erfolgreich. Das Einzugsgebiet der Mitglieder erstreckt sich auf einkleines Gebiet rund um den Fussballplatz. Dieser stellt mit dem angrenzenden Clubhaus seit vielenJahren den gesellschaftlichen Mittelpunkt der Fussballer und deren Fans dar.Am 1. Juni 2010 kündigte die Tonwerke Thayngen AG den Vertrag mit dem Fussballclub Lohnfristgerecht auf den 31. Dezember 2010. Der Fussballclub Lohn bemühte sich sogleich einenalternativen Platz zu finden, jedoch ohne Erfolg. Die in der Nähe liegenden Fussballfelder warenbereits von anderen Fussballvereinen belegt, der nächste freie Platz für die Mehrheit der Mitglieder,insbesondere die Junioren, zu weit entfernt. Folglich versuchte der Fussballclub Lohn in neuenGesprächen mit der Tonwerke Thayngen AG einen neuen Vertrag auszuarbeiten. In dennachfolgenden Verhandlungen offerierte der Fussballclub Lohn für die weitereGebrauchsüberlassung eine Entschädigung von Fr. 800.-- im Jahr. Die Grundeigentümerin überlegtesich das Angebot und unterbreitete dem Fussballclub Lohn Anfang Dezember 2010 einGegenangebot über Fr. 5'000.-- Miete pro Jahr. Dieses Angebot nahm der Fussballclub Lohnschliesslich mit Schreiben vom 24. Dezember 2010 an, da ansonsten ab Januar 2011 keineTrainingsmöglichkeiten bestanden hätten, bzw. der Verein möglicherweise aufgelöst hätte werdenmüssen. Die Parteien schlossen am 30. Dezember 2010 einen neuen Vertrag mit Nutzungsbeginn am1. Januar 2011. Das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung vereinbarten sie für die ersten fünf Jahre,d.h. bis Ende 2015 mit jährlich Fr. 5'000.--. Das Entgelt für das Jahr 2011 bezahlte der Fussballclub perEnde März 2011.Der Fussballplatz liegt als zonenwidrige Anlage in der Landwirtschaftszone, kann dort aber alsaltrechtliche Anlage weiterhin betrieben werden. Mit der Nutzung als Landwirtschaftsland würdesich ein Jahrespachtzins (als behördlich kontrollierter und vorgeschriebener Preis) von rund Fr. 480.--bis 720.-- erzielen lassen. Das marktübliche Durchschnittsentgelt für einen Fussballplatz beträgt Fr.800.-- pro Saison.Aufgabe 1:17 PunkteMit Klage vom 1. Juni 2011 beantragte der Fussballclub dem Gericht Schaffhausen den Vertrag alsunverbindlich zu erklären. Wird der Fussballclub mit seiner Klage erfolgreich sein?4/8


Variante des Sachverhalts:Mit Klage vom 1. Juni 2011 beantragte der Fussballclub dem Gericht Schaffhausen "denangefochtenen Mietzins auf Fr. 800.-- im Jahr herabzusetzen".Das Bundesgericht führte u.a. Folgendes aus (Auszüge aus BGE 123 III 292, E. 2):a) Das Obligationenrecht vom 14. Juni 1881 enthielt den Übervorteilungstatbestand nicht. Er wurde erst mitdessen Anpassung an das Zivilgesetzbuch - auf Veranlassung von Eugen Huber - in das Gesetz eingefügt,angelehnt an § 138 Abs. 2 BGB, mit dessen ursprünglicher Fassung (vor der Revision von 1976) er imTatbestand, nicht aber in der Rechtsfolge übereinstimmt, indem der wucherische Vertrag im Gegensatz <strong>zur</strong>deutschen Regelung nicht als nichtig, sondern bloss als einseitig unverbindlich und damit der Konvaleszenzzugänglich erklärt wird (<strong>zur</strong> Entstehungsgeschichte: KRAMER, Berner Kommentar, N. 1 zu Art. 21 OR mit<strong>Hinweis</strong>en). Die Möglichkeit richterlicher Vertragskorrektur erwähnt der Gesetzestext nicht.b) In der Expertenkommission <strong>zur</strong> Revision des Obligationenrechts war im Jahre 1908 ein Antrag eingebrachtworden, wonach der Übervorteilte den Vertrag hätte anfechten oder eine angemessene Herabsetzung seinerLeistung verlangen können, doch wurde er im Laufe der Beratungen wiederum <strong>zur</strong>ückgezogen. Diskutiertwurde der Vorschlag in der Kommission nicht, deren Beratungen beschränkten sich - soweit hier von Interesse -auf die Frage, ob als Rechtsfolge der Übervorteilung Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder Vertragsrücktritt zunormieren sei (Protokoll der Expertenkommission <strong>zur</strong> Revision des OR, erste Session 4.-9. Mai 1908, S. 5 ff. zuArt. 1036). Dies mag mit Blick darauf erstaunen, dass in der nämlichen Sitzung eine Bestimmung <strong>zur</strong>Teilnichtigkeit unmöglicher, rechts- oder sittenwidriger Verträge verabschiedet wurde, welche Art. 20 Abs. 2OR zugrunde liegt (Protokoll, a.a.O., S. 3 ff. zu Art. 1034; dazu auch ROLAND HÜRLIMANN Teilnichtigkeit vonSchuldverträgen nach Art. 20 Abs. 2 OR, Diss. Freiburg 1984, S. 14 ff.). Indessen scheint die Kommission sich derRegelungsdifferenz nicht bewusst gewesen zu sein. Jedenfalls lassen ihre Beratungen den Schluss nicht zu, derVerzicht auf eine mögliche Teilungültigkeit des Wuchergeschäfts beruhe auf einem qualifizierten Schweigendes Gesetzgebers. Zudem ist zutreffend darauf hingewiesen worden, dass die auf anderen dogmatischenGrundlagen beruhenden Materialien ohnehin keine zwingende Autorität mehr beanspruchen dürfen (SPIRO,Können übermässige Verpflichtungen oder Verfügungen in reduziertem Umfang aufrechterhalten werden?, in:ZBJV 88/1952, S. 449 ff., 517; dazu auch BGE 118 II 307 E. 3a S. 309; MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, N. 218zu Art. 1 ZGB).c) Das Bundesgericht hat in BGE 64 I 39 erwogen, das rechtzeitig angefochtene wucherische Geschäft sei wohlim ganzen Umfang unverbindlich, wenngleich auch eine blosse Teilungültigkeit gesetzgeberisch vertretbarwäre. Auf solche sei aber jedenfalls zu schliessen, wenn das Rechtsgeschäft verschiedene Verpflichtungenumfasse und eine davon als einwandfrei erscheine und eine ausgesprochene Sonderstellung einnehme (E. 4 S.47). In BGE 84 II 107 erkannte das Gericht, der Richter dürfe nicht in Analogie zu Art. 20 Abs. 2 OR auf blosseTeilnichtigkeit schliessen, wenn der Übervorteilte die vollständige Unverbindlichkeit des Vertrags geltendmache (E. 4). In BGE 92 II 168 hat es diese Auffassung in einem obiter dictum als zutreffend bestätigt, die Frageaber ausdrücklich offengelassen (E. 6c). Seither hat sich ihm die Frage der Teilungültigkeit eines wucherischenVertrags nicht mehr gestellt.d) In der älteren schweizerischen Literatur wurde die Aufrechterhaltung des wucherischen Vertrags mitreduzierter Verpflichtung und damit die Annahme blosser Teilungültigkeit regelmässig, wenngleich meist mitBedauern, abgelehnt (Nachweise bei SPIRO, a.a.O., S. 514 Fn 1 und S. 516 Fn 5). Dies entspricht im Ergebnis derin Deutschland herrschenden Auffassung zu § 138 Abs. 2 BGB, jedenfalls mit Ausnahme der gesondertgeregelten Miet- und Lohnwucher sowie der Missachtung normativ bestimmter Preise (PALANDT, BürgerlichesGesetzbuch, 56. Aufl., N. 75 zu § 138; STAUDINGER/SACK, 13. Aufl., N. 220 zu § 138, wobei dieser Autorallerdings mit der Mindermeinung für eine geltungserhaltende Reduktion des wucherischen Vertrags eintritt).Demgegenüber vertritt die herrschende jüngere Lehre in der Schweiz entschieden die Auffassung, dass auch imFalle des Art. 21 OR eine richterliche Reduktion oder Anhebung wucherisch überhöhter oder zu niedrigerLeistungen stattfinden könne, jedenfalls auf Begehren des Übervorteilten (KRAMER, Berner Kommentar, N. 495/8


zu Art. 21 OR mit zahlreichen <strong>Hinweis</strong>en; HUGUENIN JACOBS, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht,2. Aufl., N. 16 zu Art. 21 OR; WEBER, Berner Kommentar, N. 160 zu Art. 73 OR; SCHRANER, Zürcher Kommentar,N. 118 zu Art. 73 OR; BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 234 f.;GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Band I, Rz. 754 f.; ALFREDKOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, S. 297 f.; ENGEL, Traité des obligations endroit suisse, 2. Aufl., S. 305 f.; MERZ, ZBJV 95/1959, S.469 f.; JEAN-BAPTISTE ZUFFEREY-WERRO, Le contratcontraire aux bonnes moeurs, Diss. Freiburg 1988, S. 354 bei Fn 34; wohl auch HAUSHEER, DieAllgemeinverbindlicherklärung von Kollektivverträgen als gesetzgeberisches Gestaltungsmittel, ZSR 95/1976, S.225 ff., 275 bei Fn 87; für eine unterschiedliche Behandlung von Dauer- und Zielverträgen: HONSELL, DieAbwicklung sittenwidriger Darlehensverträge in rechtsvergleichender Sicht, in: Freiheit und Zwang, FS Giger,Bern 1989, S. 287 ff., insb. 295 f.).Die Möglichkeit einer geltungserhaltenden Behebung der verpönten Äquivalenzstörung durch Reduktion derübersetzten oder Anhebung der untersetzten Leistung wird dogmatisch unterschiedlich begründet, sei es miteiner analogen Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR (namentlich GAUCH, Die Übervorteilung - Bemerkungen zuArt. 21 OR, recht 1989, S. 91 ff., 100; GAUCH/SCHLUEP, a.a.O., Rz. 754; STARK, Die Übervorteilung im Lichte derbundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Erhaltung und Entfaltung des Rechts in der Rechtsprechung desSchweizerischen Bundesgerichts, Festgabe der schweizerischen Rechtsfakultäten <strong>zur</strong> Hundertjahrfeier desBundesgerichts, S. 377 ff., 393 ff.; PAUL PIOTET, JT 1958 I 535 ff.), mit einer aus dem Normzweck gewonnenenteleologischen Reduktion der Rechtsfolge von Art. 21 OR unbesehen eines hypothetischen Parteiwillens(namentlich KRAMER, Berner Kommentar, N. 53 zu Art. 21 OR; HUGUENIN JACOBS, a.a.O., N. 16 zu Art. 21 OR;HONSELL, a.a.O., S. 295), mit einer über Art. 20 Abs. 2 OR hinausreichenden prinzipiell-systematischenGesetzesauslegung (SPIRO, a.a.O., S. 519 ff.; HAUSHEER, a.a.O., S. 274 ff.) oder mit richterlicher Lückenfüllungnach Art. 1 Abs. 2 ZGB (OFTINGER, Betrachtungen über die laesio im schweizerischen Recht, in: AusgewählteSchriften, S. 155 ff., 171). Die verschiedenen Auffassungen divergieren zwar in dogmatischer Hinsicht, gehenaber teilweise ineinander über und führen in der praktischen Anwendung kaum zu unterschiedlichen Lösungen.Dies namentlich nicht, wenn der in einem Teil der Lehre als Inhaltsmassstab für die Vertragsanpassung inAnschlag gebrachte hypothetische Parteiwille im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR von subjektiver Betrachtunggelöst und ausschliesslich normativ am Handeln redlicher Vertragspartner gemessen, d.h. nicht individuellkonkret,sondern normativ objektiviert ermittelt wird (GAUCH/SCHLUEP, a.a.O., Rz. 700 und 754).e) Im Grundsatz ist jedenfalls der nunmehr herrschenden Lehre zu folgen:aa) Die Rechtsfindung hat sich um juristische Erkenntnis zu bemühen, welche die Umsetzung der normativenVorgaben regelfähig macht. Regelfähigkeit aber fordert nicht allein über den Einzelfall hinausgehendeWiederholbarkeit, sondern auch Widerspruchsfreiheit im Wertungssystem. Gefordert ist eine prinzipiellsystematischeRechtsfindung, die einerseits mit Ausrichtung des Entscheids auf die von der allgemeinenRechtsüberzeugung getragenen Prinzipien Wiederholbarkeit und damit Rechtssicherheit und anderseits mitdessen Einbindung in das vorgegebene System die erforderliche Kohärenz sicherstellt (vgl. Franz Bydlinski, Überprinzipiell-systematische Rechtsfindung im Privatrecht, Berlin/New York, 1995, passim).Beruhte das Obligationenrecht des Jahres 1881 noch auf einer «rein geschäftsmässigen Auffassung desVerkehrslebens» (BBl 1905 II 14), wandte bereits die Revision von 1911 - u.a. mit der Einführung deszivilrechtlichen Wuchertatbestands - sich einem vermehrt materialen Vertragsdenken zu, und hat dieseTendenz sich im sogenannt sozialen Privatrecht kontinuierlich verstärkt. Das Vertragsrecht wird zunehmend«materialisiert», die formale Vertragsfreiheit durch materielle Vertragsgerechtigkeit verdrängt, besondersdeutlich etwa in den Gebieten des Miet- und Arbeitsrechts, des Konsumentenschutzes oder der AllgemeinenGeschäftsbedingungen. Die zeitgemässe Rechtsüberzeugung ist nicht mehr allein vom Schwarz-weiss-Schemader Gültigkeit oder Nichtigkeit privater Rechtsgestaltung geprägt, sondern fasst immer fester auch in derGrauzone der geltungserhaltenden Reduktion fehlerhafter Kontakte durch richterliche Inhaltskorrektur Fuss.Die Möglichkeit richterlicher Vertragsgestaltung entspricht augenfällig dem Zeitgeist. Daran kann auch die6/8


Aufgabe 3:3 PunkteDas Bundesgericht führt aus, dass die Kommissionsberatungen nicht den Schluss zuliessen, „derVerzicht auf eine mögliche Teilungültigkeit des Wuchergeschäfts beruhe auf einem qualifiziertenSchweigen des Gesetzgebers“ (Erwägung 2.b Mitte).Erläutern Sie den Begriff des qualifizierten Schweigens sowie die Bedeutung der Aussage desBundesgerichts bzw. des Gesetzgebers für den vorliegenden Fall.Aufgabe 4:19 PunkteDie Möglichkeit einer geltungserhaltenden Behebung der verpönten Äquivalenzstörung durchReduktion der übersetzten oder Anhebung der untersetzten Leistung wird u.a. mit einer „richterlichenLückenfüllung nach Art. 1 Abs. 2 ZGB“ (E. 2.d zweite Hälfte) begründet.a) Erklären Sie den Begriff der Lücke und dessen gängige Unterteilung ausführlich.b) Liegt in casu eine Lücke vor?c) Erläutern Sie die Lückenfüllung nach Art. 1 Abs. 2 ZGB unter Darlegung der Rechtsquellen imAllgemeinen.d) Ist vorliegend eine Lückenfüllung nach Art. 1 Abs. 2 ZGB möglich, wie dies vertreten wird?Aufgabe 5:4 PunkteDie Möglichkeit einer geltungserhaltenden Behebung der verpönten Äquivalenzstörung durchReduktion der übersetzten oder Anhebung der untersetzten Leistung wird u.a. auch mit einer„teleologischen Reduktion der Rechtsfolge“ (E. 2.d zweite Hälfte) begründet.a) Erläutern Sie, was unter dem Begriff der teleologischen Reduktion verstanden wird.b) Ist vorliegend eine teleologische Reduktion möglich, wie dies von einigen Autoren vertretenwird?8/8

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