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I. Allgemeine Bestimmungen - ZV Fliesstal

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der belebten und begrünten oberen Bodenschicht vollständig auszunutzen (oberirdischeVersickerung).(2) In dem Umfang, in dem eine solche Versickerung ohne Beeinträchtigung des Wohlsder Allgemeinheit möglich ist, besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht an die öffentlichenNiederschlagsentwässerungsanlagen.(3) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, bei denen eine Beseitigungvon Niederschlagswasser auf dem Grundstück nicht oder nur teilweise möglichist und die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Niederschlagsentwässerungsanlageangeschlossen werden können.Ist eine Beseitigung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück nicht oder nurteilweise möglich, so haben die Grundstückseigentümer dies auf Aufforderung nachzuweisen.§ 5Anschluss- und Benutzungszwang(1) Der Zweckverband „Fließtal“ kann einen Anschluss- und Benutzungszwang einesGrundstückes an die öffentliche Niederschlagsentwässerungsanlage anordnen, wenneine Versickerung ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht möglichist, d. h. insbesondere dann, wenn- das Grundstück derart bebaut oder befestigt worden ist, dass das Niederschlagswassernicht versickern oder ablaufen kann,- mit temporär auftretendem oberflächennahen Schichtwasser gerechnet werdenmuss,oder- durch die Versickerung Untergrundverunreinigungen mobilisiert werden.Die Grundstückseigentümer haben den Anschluss innerhalb von drei Monaten nachder Anordnung des Zweckverbandes „Fließtal“ vorzunehmen.(2) Der Zweckverband “Fließtal” kann eine Rückhaltung und/oder zeitliche Abflussverzögerungdes Niederschlagswassers auf dem Grundstück fordern, wenn ein Anschlussan die öffentliche Niederschlagsentwässerungsanlage vorgenommen werden soll unddie zugelassene Niederschlagsabflussmenge überschritten wird. Der Zweckverband„Fließtal“ kann die zugelassene Niederschlagsabflussmenge angeben.III. Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüsse§ 6Grundstücksentwässerungsanlagen(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen auf den anzuschließenden Grundstückensind nach den den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhaltenund zu betreiben.(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf nur nach den geprüften und genehmigtenEntwässerungsplänen ausgeführt werden. Werden während der Bauausführung Abweichungenvon den geprüften und genehmigten Entwässerungsplänen festgestellt,so kann der Zweckverband „Fließtal“ die sofortige Einstellung der Arbeiten an denGrundstücksentwässerungsanlagen verlangen.

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