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I. Allgemeine Bestimmungen - ZV Fliesstal

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(3) Die Herstellung, die Erhaltung des betriebsfertigen Zustandes und die Erneuerungder Grundstücksentwässerungsanlagen sowie die Beseitigung von Abflussstörungensind Sache des Grundstückseigentümers. Insbesondere ist vor und während des Betriebssicherzustellen, dass kein mit Wasserschadstoffen verunreinigtes Niederschlagswasserin die öffentliche Niederschlagsentwässerungsanlage gelangt. Fehlanschlüsseund Verunreinigungen des Wassers auf dem Weg zur öffentlichen Niederschlagsentwässerungsanlagesind auszuschließen.(4) Die Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit der Grundstücksentwässerungsanlagenist durch eine regelmäßige Wartung zu erhalten. Die Grundstückseigentümer habendie unverzügliche Beseitigung von Verstopfungen, größeren Stoffanreicherungen undbaulichen Schäden vorzunehmen. Im Winter sind bei einsetzendem Tauwetter ZuundÜberläufe von Schnee und Eis freizuhalten.(5) Werden Mängel festgestellt, so kann der Zweckverband „Fließtal“ fordern, dass dieGrundstücksentwässerungsanlagen auf Kosten der Grundstückseigentümer in denvorschriftsmäßigen Zustand gebracht werden. Die Kosten der Überprüfung derGrundstücksentwässerungsanlagen haben die Grundstückseigentümer zu tragen,wenn bauliche Mängel festgestellt werden.(6) Die Außerbetriebsetzung von Grundstücksentwässerungsanlagen haben die Grundstückseigentümerdem Zweckverband „Fließtal“ umgehend mitzuteilen, damit dieGrundstücksanschlüsse verschlossen oder beseitigt werden können.(7) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind an die Anforderungen dieserSatzung anzupassen, wenna) ansonsten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird,b) Änderungen an den öffentlichen Niederschlagsentwässerungsanlagen dies erforderlichmachen,c) sich die Niederschlagswasserzusammensetzung wesentlich ändert oderd) bauliche Veränderungen (z.B. Um- oder Anbauten, Flächenbefestigungen)vorgenommen werden.§ 7Entwässerungsgenehmigung(1) Die Entwässerungsgenehmigung des Zweckverbandes „Fließtal“ ist einzuholena) für den Anschluss an die öffentlichen Niederschlagsentwässerungsanlagen und derenBenutzung,b) für die Errichtung und wesentliche Änderungen von Grundstücksentwässerungsanlagen,die an öffentliche Niederschlagsentwässerungsanlagen angeschlossen werden,c) für wesentliche Änderungen der eingeleiteten Niederschlagswassermenge oder derNiederschlagswasserzusammensetzung.(2) Änderungen nach (1) a) bis c) sind dem Zweckverband „Fließtal“ schriftlich mitzuteilen.Der Zweckverband “Fließtal” entscheidet dann unter Berücksichtigung von Artund Umfang, ob Änderungsgenehmigungen erforderlich sind.(3) Ist für ein Bauvorhaben eine Baugenehmigung oder eine Bauanzeige erforderlich, soist der Entwässerungsantrag spätestens gleichzeitig mit dem Bauantrag bzw. derBauanzeige einzureichen.(4) Der Zweckverband “Fließtal” entscheidet, in welcher Weise die Grundstücke anzuschließensind. Er kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie die Begutachtungdurch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über denEntwässerungsantrag erforderlich erscheint.

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