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I. Allgemeine Bestimmungen - ZV Fliesstal

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§ 17Datenschutz(1) Die zur Erfüllung der Pflichten aus dieser Satzung erforderlichen personen- undgrundstücksbezogenen Daten werden gemäß den <strong>Bestimmungen</strong> des BrandenburgischenDatenschutzgesetzes gespeichert, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben desVerbandes notwendig ist.§ 18InkrafttretenDiese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.Birkenwerder, den 30.11.2005K. VetterVerbandsvorsteherHinweis:Die Zustimmung zur Satzung erfolgte nach § 54 Abs. 4 BbgWG am25.11.2005 durch die Untere Wasserbehörde des Landkreises Oberhavel.

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