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Code of Conduct - Stand Juni 2013 (pdf, 2,2 MB)

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• sie aus der einmaligen Zuwendung, die den redlichenGepflogenheiten des Marktes und der Positiondes Zuwendungsempfängers (wie z.B. zueinem Essen oder einem gesellschaftlichen odersportlichen Ereignis) entsprechen, bestehen.und• die Person, die die Zuwendung anbietet, denCompliance Officer vorab über die geplante Zuwendunginformiert. Compliance gibt eine Empfehlunghinsichtlich der geplanten Zuwendung ab.und• eine positive Entscheidung über die Zuwendungvorliegt. Die Entscheidungskompetenz liegtbeim Gewähren von Geschenken und Einladungendurch Mitarbeiter beim entsprechendenBereichsleiter, beim Gewähren von Geschenkenund Einladungen durch Abteilungs- oderBereichsleiter beim zuständigen Vorstandsmitglied.Bei Zuwendungen durch Mitarbeiter vonTochtergesellschaften entscheidet das zuständigeVorstandsmitglied bzw. der zuständigeGeschäftsführer der Tochtergesellschaft, beiZuwendungen durch Vorstandsmitglieder bzw.Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft daszuständige Vorstandsmitglied in der RLB OÖ.3.2.4 Information an das Präsidium desAufsichtsratesBei einer Einladung durch ein Mitglied des Konzernvorstandesoder des Aufsichtsrates ab einer Wertgrenzevon EUR 500,-- erfolgt eine Information an dasAufsichtsratspräsidium der RLB OÖ.3.2.5 Sonderregelungen• Aufsichtsorgane und Amtsträger:Geschenke und Einladungen an Personen, diegegenüber der RLB OÖ behördliche Aufsichtsfunktionenausüben (Aufsichtsbehörde, Finanzamt,Arbeitsinspektorat, Gewerbebehörde),haben gänzlich zu unterbleiben.Kleine Bewirtungen (Wasser, Kaffee, einfacheSnacks) dürfen erfolgen.Weder die Organe noch die Mitarbeiter nochsonstige für die RLB OÖ und deren Tochtergesellschaftentätige Personen leisten FacilitationPayments (Hingabe kleinerer Geldbeträge anöffentliche Amtsträger) um deren Leistungen, aufdie ein rechtlicher Anspruch besteht, zu erhaltenoder zu beschleunigen.• Bei allen Einladungen an Amtsträger ist stets dieWertobergrenze von EUR 100,-- zu beachten.Die Einladung muss ortsüblich, der Funktion desAmtsträgers angemessen sein und darf nicht zurBeeinflussung eines Amtsträgers geeignet sein.Unter dieser Prämisse sind beispielsweise Einladungenzu breit gestreuten Marketingveranstaltungen(z.B. Weltspartagsempfang, „Minister imDialog“, Kundenempfänge) möglich.Geschenke an Amtsträger sind nur im Rahmenkleinster Aufmerksamkeiten gestattet.• Einladungen im Zusammenhang mit Sponsoringaktivitäten:Tritt die RLB OÖ als Eventsponsor auf (z.B. VIP-Karten für Tennisturnier, Theaterkarten im Zusammenhangmit Sponsoring Bundestheater) werdenEinladungen entsprechend der Sponsoringrichtlinie(siehe unten) ausgesprochen. Die entsprechendenEinladungslisten werden im Vorstandentsprechend den Grundsätzen dieser Richtliniefestgelegt• Mehrtägige Veranstaltungen:Bei Einladungen zu mehrtägigen Veranstaltungenhat der fachliche Charakter der Veranstaltungeindeutig im Vordergrund zu stehen (Fachvorträge,fachbezogene Besichtigungen etc.).<strong>Code</strong> <strong>of</strong> <strong>Conduct</strong> 17

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