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Die Alrosa-Entscheidung des EuGH und der Grundsatz ... - Just-Study

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Mainframe-Wartungsdiensten Ersatzteile <strong>und</strong> technische Informationenrasch <strong>und</strong> zu wirtschaftlich angemessenen <strong>und</strong> nichtdiskriminierenden Bedingungenzur Verfügung zu stellen 53 . Auch <strong>der</strong> vollständige Abbruch <strong>der</strong>Geschäftsbeziehungen zu einem an<strong>der</strong>en Unternehmen, wie es De Beers anbot,fällt hierunter.Verpflichtungszusagen struktureller Art sind zwar an<strong>der</strong>s als in Art. 7 nichtausdrücklich in Art. 9 erwähnt. Da aber die Unternehmen freiwillig Zusagenanbieten, steht es zu ihrer Disposition, trotzdem strukturelle Zusagen zuerwägen 54 . Bspw. können sich Unternehmen so zur Veräußerung vonTochtergesellschaften o<strong>der</strong> Unternehmensteilen verpflichten.<strong>Die</strong> sich daran anschließende Zusagenentscheidung <strong>der</strong> Kommission kannzudem gem. Art. 9 I 2 befristet werden <strong>und</strong> muss zwingend besagen, dassfür ein Tätigwerden <strong>der</strong> Kommission kein Anlass mehr besteht.D. <strong>Die</strong> Geltung <strong>des</strong> Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satzes i. R. d. Art. 9Aus dem eben Gesagten ergeben sich diverse Beson<strong>der</strong>heiten für Zusagenentscheidungen,wie z. B. <strong>der</strong> bedeutende Einfluss <strong>der</strong> Betroffenen auf denInhalt <strong>der</strong> <strong>Entscheidung</strong>en <strong>und</strong> die geringeren Beweispflichten <strong>der</strong> Kommissionhinsichtlich <strong>des</strong> Vorliegens eines Wettbewerbsverstoßes. Zu prüfenbleibt mithin, ob Art. 9 selbst <strong>und</strong> seine Beson<strong>der</strong>heiten eine Beschränkung<strong>des</strong> Prüfumfangs <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit tragen können.I. Wortlaut.Der Wortlaut <strong>des</strong> Art. 9 ist für die Beantwortung dieser Frage insoweit unergiebig,als er den Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit im Unterschied zu Art.7 mit keinem Wort erwähnt. Zwar lässt dies keine Bedenken hinsichtlich <strong>der</strong>Geltung <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>satzes aufkommen, da dieser als allgemeiner Rechtsgr<strong>und</strong>satzstets zu beachten ist 55 . Allerdings kann <strong>der</strong> Norm so auch keinHinweis auf einen beschränkten Prüfungsumfang entnommen werden.Hierbei ist aber zu beachten, dass zur Auslegung <strong>der</strong> Normen auch dieErwägungsgründe herangezogen werden können. In ErwGr 34 S. 3 steht,dass die „Verordnung nicht über das zur Erreichung ihres Ziels einer53 Kommission, Mitteilung v. 14.12.2011, IP/11/1539.54 Lampert u.a, Praxiskom., Art. 9 Rn. 161.55 Kellerbauer, EuZW 2010, 652, 655; Klees, RiW 2010, 688; le More, EuZW 2007, 722, 724.

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