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Wie gestalte ich ein „eigenhändiges" Testament richtig? - Herbstzeit

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<strong>Wie</strong> <strong>gestalte</strong> <strong>ich</strong> <strong>ein</strong> „eigenhändiges" <strong>Testament</strong> r<strong>ich</strong>tig?Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben <strong>ein</strong> <strong>Testament</strong> err<strong>ich</strong>tet. Aber selbst diesevorausschauenden Personen scheuen oftmals den Gang zu <strong>ein</strong>em spezialisiertenRechtsanwalt, weshalb es zu oftmals vermeidbaren Streitigkeiten zwischen den Erbenkommt.Es gibt zwei unterschiedl<strong>ich</strong>e Formen des <strong>Testament</strong>s: das notarielle und daseigenhändige <strong>Testament</strong> (auch „privatschriftl<strong>ich</strong>" genannt).Das notarielle <strong>Testament</strong> hat <strong>ein</strong>ige Nachteile (z.B. kann es ohne weiteres geändertwerden), weshalb viele Bundesbürger das eigenhändige <strong>Testament</strong> bevorzugen.Form des privatschriftl<strong>ich</strong>en <strong>Testament</strong>s:Ein eigenhändiges <strong>Testament</strong> müssen Sie selbst mit der Hand niederschreiben undunterschreiben. Mit dem Computer oder der Schreibmaschine geschriebene <strong>Testament</strong>esind unwirksam! Es gilt dann die gesetzl<strong>ich</strong>e Erbfolge oder, wenn der Erblasser früher <strong>ein</strong>formgültiges und noch n<strong>ich</strong>t vern<strong>ich</strong>tetes oder widerrufenes <strong>Testament</strong> err<strong>ich</strong>tet hatte,dieses frühere <strong>Testament</strong>.Um Verwechslungen auszuschließen unterschreibt man am besten mit Vor- undZunamen.Auch der Ort und Datum sollten angeführt werden, da sonst Zweifel an der Gültigkeit des<strong>Testament</strong>s bestehen könnten, z.B. weil n<strong>ich</strong>t klar ist, ob <strong>ein</strong> anderes <strong>Testament</strong> jüngerist. Ein jüngeres <strong>Testament</strong> hebt <strong>ein</strong> älteres auf!Kann n<strong>ich</strong>t bewiesen werden, welches von mehreren, <strong>ein</strong>ander widersprechenden<strong>Testament</strong>en das jüngere ist, so gilt k<strong>ein</strong>es der <strong>Testament</strong>e.Beispiel:„Ich setze m<strong>ein</strong>e Tochter, Frau Vorname Name, zur All<strong>ein</strong>erbin <strong>ein</strong>.Berlin, den 2. Oktober 2005Frau Vorname Name, geborene Mädchenname."Ehepartner haben die Mögl<strong>ich</strong>keit <strong>ein</strong> gem<strong>ein</strong>schaftl<strong>ich</strong>es <strong>Testament</strong> zu err<strong>ich</strong>ten. Diesesmuss <strong>ein</strong> Ehepartner eigenhändig err<strong>ich</strong>ten und der andere Ehepartner eigenhändigunterschreiben.Ein gem<strong>ein</strong>schaftl<strong>ich</strong>es <strong>Testament</strong> ist auch das in Deutschland weit verbreitete „Berliner<strong>Testament</strong>".In diesem setzen s<strong>ich</strong> die Ehegatten gegenseitig zu all<strong>ein</strong>igen Erben <strong>ein</strong> und bestimmen,dass der gem<strong>ein</strong>same Nachlass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten <strong>ein</strong>emDritten, z.B. den gem<strong>ein</strong>samen Kindern, zufallen soll (sog. Schlusserben<strong>ein</strong>setzung).Grund für die Err<strong>ich</strong>tung <strong>ein</strong>es Berliner <strong>Testament</strong>s ist meist die berechtigte Sorge um dieVersorgung des überlebenden Ehegatten. Da viele Menschen auf professionellen Rat beider Err<strong>ich</strong>tung ihres <strong>Testament</strong>s verz<strong>ich</strong>ten, kommt es aber immer wieder zuvermeidbaren Nachteilen für die Erben.Stellen Sie klar, wer Erbe und wer Vermächtnisnehmer werden sollStellen Sie klar, wer Erbe s<strong>ein</strong> soll und wer n<strong>ich</strong>t (=Enterbung). So vermeiden SieStreitigkeiten zwischen den Erben und erle<strong>ich</strong>tern es dem Nachlassger<strong>ich</strong>t die Arbeit, sodass Ihre Erben z.B. schneller <strong>ein</strong>en Erbsch<strong>ein</strong> erhalten.Die Beze<strong>ich</strong>nung als „Erbe" ist besonders w<strong>ich</strong>tig, wenn <strong>ein</strong>er Person ledigl<strong>ich</strong> <strong>ein</strong>en<strong>ein</strong>zelnen Gegenstand zugewandt werden soll. Er wird dann näml<strong>ich</strong>, sofern s<strong>ich</strong> n<strong>ich</strong>taus anderen Umständen ergibt, dass er Erbe ist, nur als „Vermächtnisnehmer" behandelt.Dies hat z.B. zur Folge, dass er n<strong>ich</strong>t Mitglied der Erbengem<strong>ein</strong>schaft wird, sondern <strong>ein</strong>enAnspruch auf Herausgabe gegen die Erben. Wenn Sie <strong>ein</strong>em Erben <strong>ein</strong>en bestimmtenVermögensgegenstand zuwenden wollen, sollten Sie außerdem klarstellen, ob dieseFormularbeispiel von <strong>Herbstzeit</strong> SeniorenportalAlle Formularbeispiele sind ledigl<strong>ich</strong> Vorschläge und haben k<strong>ein</strong>en Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtl<strong>ich</strong>e Bindung.


Zuwendung auf den Erbteil angerechnet werden soll.Beispiel:„Ich setze m<strong>ein</strong>e Tochter, Frau Vorname Name, und m<strong>ein</strong>en Sohn, Herrn Vorname Name,jeweils zur Hälfte zu Erben <strong>ein</strong>. M<strong>ein</strong>e Tochter Vorname Name, geborene Mädchenname,soll n<strong>ich</strong>ts erhalten. M<strong>ein</strong> Tochter Vorname Name soll unter Anrechnung auf ihren Erbteildas Haus in Berlin erhalten. M<strong>ein</strong>er Freundin Vorname Name vermache <strong>ich</strong> m<strong>ein</strong> Haus aufTeneriffa.Berlin, den 2. Oktober 2005Frau Vorname Name, geborene Mädchenname."Benennen Sie ErsatzerbenErben kann nur, wer Sie überlebt. Es ist nie auszuschließen, dass jemand vor Ihnenverstirbt. Stellen Sie daher klar, wer für den Fall des vorzeitigen Ablebens Ihres Erben ans<strong>ein</strong>e Stelle treten soll (sog. Ersatzerbe).Beispiel:„Ich setze m<strong>ein</strong>e Tochter, Frau Vorname Name, als All<strong>ein</strong>erbin <strong>ein</strong>. Sollte sie vor mirversterben, soll ihre Tochter Vorname Name erben.Berlin, den 2. Oktober 2005Frau Vorname Name, geborene Mädchenname."Sie können Vorerben und Nacherben <strong>ein</strong>setzenSie können in Ihrem <strong>Testament</strong> auch bestimmen, dass Ihr Vermögen zunächst <strong>ein</strong>erbestimmten Person zukommen soll, welche n<strong>ich</strong>t frei über das Erbe verfügen kann(=Vorerbe) und nach ihm <strong>ein</strong>e von Ihnen bestimmte Person erben soll (= Nacherbe).Dies kann insbesondere Sinnvoll s<strong>ein</strong>, wenn der Vorerbe vermögenslos ist, da Gläubigernur beschränkt auf das ererbte Vermögen des Vorerben zugreifen können. Oftmals wirdhiermit aber auch nur bezweckt, das Vermögen in der Familie zu halten.Beispiel:„Ich setze m<strong>ein</strong>e Tochter, Frau Vorname Name, als all<strong>ein</strong>ige Vorerbin <strong>ein</strong>. Nach ihr sollihre Tochter Vorname Name erben (Nacherbin).Berlin, den 2. Oktober 2005Frau Vorname Name, geborene Mädchenname."Soll <strong>ich</strong> <strong>ein</strong>en <strong>Testament</strong>svollstrecker ernennen?Sie können im <strong>Testament</strong> <strong>ein</strong>en <strong>Testament</strong>svollstrecker bestimmen, welcher IhrenNachlass verwalten soll. Das ist insbesondere sinnvoll, wenn mehrere Personen erbensollen. Diese bilden näml<strong>ich</strong> <strong>ein</strong>e sog. Erbengem<strong>ein</strong>schaft.Die Erbengem<strong>ein</strong>schaft kann nur gem<strong>ein</strong>sam über den Nachlass verfügen. Der<strong>Testament</strong>svollstrecker stellt dann s<strong>ich</strong>er, dass diese s<strong>ich</strong> n<strong>ich</strong>t gegenseitig blockieren, daer bis zur endgültigen Verteilung den Nachlass verwaltet (z.B. kümmert er s<strong>ich</strong> um dieErhaltung <strong>ein</strong>er Immobilie, klagt Forderungen des verstorbenen <strong>ein</strong>). Nach Klärung allerFragen verteilt er das Vermögen unter den Erben. Wenn Sie dies anordnen stellt eraußerdem die Erfüllung von Auflagen s<strong>ich</strong>er (z.B. soll s<strong>ich</strong> <strong>ein</strong> Erbe um den Hundkümmern).<strong>Wie</strong> stelle <strong>ich</strong> s<strong>ich</strong>er, dass das <strong>Testament</strong> auch gefunden wird?Um s<strong>ich</strong>erzustellen, dass Ihr eigenhändiges <strong>Testament</strong> auch gefunden wird sollten Sie es<strong>ein</strong>em vertrauenswürdigen Freund übergeben oder beim Amtsger<strong>ich</strong>t hinterlegen. Siekönnen entscheiden, zu welchem Amtsger<strong>ich</strong>t Sie gehen.Formularbeispiel von <strong>Herbstzeit</strong> SeniorenportalAlle Formularbeispiele sind ledigl<strong>ich</strong> Vorschläge und haben k<strong>ein</strong>en Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtl<strong>ich</strong>e Bindung.


Kann <strong>ich</strong> m<strong>ein</strong> eigenhändiges <strong>Testament</strong> widerrufen?Gegenüber dem notariellen <strong>Testament</strong> ist <strong>ein</strong> großer Vorteil des eigenhändigen<strong>Testament</strong>s, dass Sie es ohne weiteres durch Vern<strong>ich</strong>tung (z.B. zerreißen oderverbrennen) oder durch Err<strong>ich</strong>tung <strong>ein</strong>es neuen <strong>Testament</strong>s widerrufen können. Diesessetzt das ältere außer Kraft, soweit es ihm widerspr<strong>ich</strong>t (vgl. oben). Am bestenvern<strong>ich</strong>ten Sie aber auch in diesem Fall das ältere <strong>Testament</strong>, um Missverständnisse zuvermeiden.Ein gem<strong>ein</strong>schaftl<strong>ich</strong>es <strong>Testament</strong> kann nur noch <strong>ein</strong>geschränkt widerrufen werden: zuLebzeiten der Ehegatten können sog. „wechselbezügl<strong>ich</strong>e Verfügungen" (d.h.Verfügungen, welche <strong>ein</strong> Ehegatte ohne die Verfügung des anderen Ehegatten n<strong>ich</strong>tgetroffen hätte) <strong>ein</strong>vernehml<strong>ich</strong> durch gem<strong>ein</strong>sames Aufhebungstestament oder durchnotarielle Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen werden.Mit dem Tod <strong>ein</strong>es Ehegatten erlischt außerdem das Widerrufsrecht, d.h. der überlebendeEhegatte ist an <strong>ein</strong>e erfolgte Schlusserben<strong>ein</strong>setzung (z.B. der gem<strong>ein</strong>samen Kinder)gebunden und <strong>ein</strong>e Abänderung ist n<strong>ich</strong>t mehr mögl<strong>ich</strong>, wenn im <strong>Testament</strong> n<strong>ich</strong>tsanderes bestimmt ist.FazitSofern <strong>ein</strong>ige Fallstricke bedacht werden, ist die Err<strong>ich</strong>tung <strong>ein</strong>es eigenhändigen<strong>Testament</strong>s oftmals unschwer mögl<strong>ich</strong>.Bei größeren Vermögen (Erbschaftsteuer!) oder komplizierten Sachverhalten(Auslandsbezug!) sollten Sie aber auf jeden Fall <strong>ein</strong>en spezialisierten Rechtsanwaltkonsultieren.Formularbeispiel von <strong>Herbstzeit</strong> SeniorenportalAlle Formularbeispiele sind ledigl<strong>ich</strong> Vorschläge und haben k<strong>ein</strong>en Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtl<strong>ich</strong>e Bindung.

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