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U/Flug 1975 - Donau Versicherung

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ANHANG 847Seite 4Artikel 14.Ärztekommission.1. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfangder Unfallsfolgen oder darüber, in welchem Umfange der eingetreteneSchaden auf den <strong>Versicherung</strong>sfall zurückzuführen ist,ferner über die Beeinflussung der Unfallsfolgen durch Krankheit o-der Gebrechen entscheidet die Ärztekommission. Die Feststellung,die die Ärztekommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit trifft, istverbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie offenbar vonder wirklichen Sachlage erheblich abweicht.2. In den nach Pkt. 1 der Ärztekommission vorbehaltenenStreitfällen hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer innerhalb von sechs Monaten,nachdem ihm die Erklärung des Versicherers gemäß Art. 11,Z. I, zugegangen ist, unter Bekanntgabe seiner Forderung Widerspruchzu erheben und die Entscheidung der Ärztekommission zubeantragen; andernfalls sind weitergehende Ansprüche, als sievom Versicherer anerkannt sind, ausgeschlossen. Auf dieseRechtsfolgen hat der Versicherer in seiner Erklärung hinzuweisen.Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen,steht auch dem Versicherer zu.3. Für die Ärztekommission werden regelmäßig zwei Ärzte bestimmt,von denen jede Partei einen der anderen Partei mittels eingeschriebenenBriefes namhaft zu machen hat. Wenn eine Parteiinnerhalb von 14 Tagen ab Zustellung keinen Arzt benennt, wirddieser auf Antrag einer Partei von der für den Wohnsitz des Versichertenzuständigen Landesärztekammer bestellt. Die beiden Ärztebestellen einvernehmlich vor Beginn ihrer Tätigkeit einen weiterenArzt als Obmann, der für den Fall, daß sie sich nicht oder nur zumTeil einigen sollten, im Rahmen der durch die Gutachten der beidenÄrzte gegebenen Grenzen auf Grund der <strong>Versicherung</strong>sbedingungenentscheidet.Wenn sich die beiden Ärzte über die Wahl des Obmannes nichteinigen, erfolgt dessen Bestellung auf Antrag einer Partei durch diefür den Wohnsitz des Versicherten zuständige Landesärztekammer.Wenn ein bestellter Arzt oder der bestellte Obmann die Annahmeder Bestellung ablehnt oder die Erfüllung seiner Pflichten verweigertoder ungebührlich verzögert oder aus sonstigen Gründenausfällt, so hat die Bestellung eines entsprechenden Ersatzmannesunter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des erstenbzw. zweiten Absatzes zu erfolgen.4. Der Versicherte ist verpflichtet, sich von den Mitgliedern derÄrztekommission untersuchen zu lassen und sich jenen Maßnahmenzu unterziehen, die diese Kommission für notwendig hält. DieÄrztekommission hat die Parteien zu hören.5. Die Ärztekommission hat über ihre Tätigkeit ein Protokoll zuführen; in diesem ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Soweitsich die Mitglieder nicht einigen, hat jeder seine Auffassung imProtokoll gesondert niederzulegen. Ist eine Entscheidung durchden Obmann erforderlich, dann legt auch er sie in einem Protokollnieder. Die Akten dieses Verfahrens werden vom Versicherer verwahrt.6. Die Kosten der Ärztekommission werden von ihr festgesetztund sind im Verhältnis des Obsiegens von den Parteien zu tragen,wobei der Anteil der Kosten, die der <strong>Versicherung</strong>snehmer zu tragenhat, mit 1% der für Tod und Invalidität zusammen versichertenSumme - höchstens jedoch mit 25% des Streitwertes - beschränktwird.III. Das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis (Art. 15-19)Artikel 15.Rechtsverhältnis Dritter.1. Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem <strong>Versicherung</strong>snehmer,oder gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen,genommen werden.2. Eine <strong>Versicherung</strong> gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen,gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen. DieVorschriften der §§ 75 bis 79 VersVG. (siehe Anhang) finden entsprechendeAnwendung.3. Wird eine <strong>Versicherung</strong> gegen Unfälle, die einem anderenzustoßen, von dem <strong>Versicherung</strong>snehmer, für eigene Rechnunggenommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Einwilligungdes anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähigoder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und steht die Vertretungin den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem <strong>Versicherung</strong>snehmerzu, so kann dieser den anderen bei der Erteilung derEinwilligung nicht vertreten.4. Soweit im Falle des Abs. 3 die Kenntnis und das Verhaltendes <strong>Versicherung</strong>snehmers nach den Vorschriften des VersVG.von rechtlicher Bedeutung ist, kommt auch die Kenntnis und dasVerhalten des anderen in Betracht.Artikel 16.<strong>Versicherung</strong>speriode, Prämie, Beginn des <strong>Versicherung</strong>sschutzes.I. Als <strong>Versicherung</strong>speriode gilt, wenn der <strong>Versicherung</strong>svertragnicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres.II. 1. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat die erste oder einmaligePrämie einschließlich Nebengebühren bei Aushändigung der Polizzezu bezahlen. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt mit dieser Zahlung,jedoch nicht vor dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkte.Wird die Polizze nach diesem Zeitpunkte ausgehändigt, die Prämiesodann aber unverzüglich bezahlt, so beginnt der <strong>Versicherung</strong>sschutzzu dem festgesetzten Zeitpunkte.2. Folgeprämien einschließlich Nebengebühren sind zu demin der Polizze festgesetzten Zeitpunkte zu entrichten.3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung geltendie §§ 38, 39 VersVG. (siehe Anhang). Die gerichtliche Geltendmachungdes Anspruchs auf rückständige Folgeprämien samt Kostendarf nur innerhalb eines Jahres seit Ablauf der nach § 39VersVG. gesetzten Zahlungsfrist erfolgen.III. Kündigt der <strong>Versicherung</strong>snehmer gemäß Art. 17, Z. II, Art.1, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende<strong>Versicherung</strong>speriode, kündigt der Versicherer gemäß dieserBestimmung, so gebührt ihm nur derjenige Teil der Prämie, welcherder abgelaufenen <strong>Versicherung</strong>szeit entspricht.IV. Erlischt der Vertrag, weil der Versicherte gestorben oder,gemäß Art. 17, Z. III, weil er versicherungsunfähig geworden ist, sogebührt dem Versicherer, wenn der Tod oder die <strong>Versicherung</strong>sunfähigkeitauf einen <strong>Versicherung</strong>sfall zurückzuführen ist, die Prämiefür die laufende <strong>Versicherung</strong>speriode, ansonsten die Prämie, dieer hätte erheben können, wenn die <strong>Versicherung</strong> nur bis zu demZeitpunkte beantragt worden wäre, in welchem er von dem ErlöschungsgrundeKenntnis erlangt hat.V. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeiteine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einervorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betragesfordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre,wenn der Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre,während dessen er tatsächlich bestanden hat. Wird der <strong>Versicherung</strong>svertraggemäß Art. 17, Z. II, gekündigt oder endigt der <strong>Versicherung</strong>svertragvorzeitig, weil der Versicherte versicherungsunfähiggeworden oder gestorben ist, so kann eine solche Nachzahlungnicht gefordert werden.Artikel 17.Vertragsdauer, Kündigung.I. Der Vertrag ist zunächst auf die in der Polizze festgesetzteZeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein Jahr, so gilt der<strong>Versicherung</strong>svertrag jedesmal als um ein Jahr verlängert, wenn ernicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit von einemder Vertragsteile mittels eingeschriebenen Briefes gekündigtworden ist.II. 1. Nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles kanna) der <strong>Versicherung</strong>snehmer kündigen, wenn der Versicherer dieAnerkennung eines begründeten <strong>Versicherung</strong>sanspruchesganz oder teilweise verweigert oder verzögert hat. Die Kündigungkann nur innerhalb eines Monates nach Ablehnung der<strong>Versicherung</strong>sleistung, im Falle eines Rechtsstreites über dieseauch innerhalb eines Monates nach Rechtskraft des Urteileserfolgen; im Falle der Verzögerung der Anerkennung muß dieKündigung innerhalb eines Monates nach Fälligkeit der <strong>Versicherung</strong>sleistungausgesprochen werden.Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer bei Verzögerung der Anerkennungdes begründeten <strong>Versicherung</strong>sanspruches nicht innerhalbeines Monates nach Fälligkeit der <strong>Versicherung</strong>sleistunggekündigt und erfolgt nachher eine Ablehnung der <strong>Versicherung</strong>sleistungdurch den Versicherer, so kann der <strong>Versicherung</strong>snehmernoch innerhalb eines Monates nach dieser Ablehnungkündigen.Die Kündigung kann spätestens für den Zeitpunkt des Ablaufesder laufenden <strong>Versicherung</strong>speriode erfolgen;b) der Versicherer kündigen, wenn er eine <strong>Versicherung</strong>sleistungerbracht hat oder der <strong>Versicherung</strong>snehmer einen unbegründetenLeistungsanspruch arglistig erhoben hat. Die Kündigungmuß innerhalb eines Monates nach erbrachter Leistung oderAblehnung des unbegründeten <strong>Versicherung</strong>sanspruches erklärtwerden. Bei Kündigung nach erbrachter Leistung ist eineKündigungsfrist von mindestens einem Monat einzuhalten; dieKündigung wegen arglistiger Erhebung eines unbegründeten<strong>Versicherung</strong>sanspruches kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.2. Die Abrechnung der Prämie im Falle einer Kündigungnach Pkt. 1 erfolgt nach Art. 16, Z. III.III. Der Vertrag endet ohne Kündigung und trotz Prämienzahlungmit sofortiger Wirkung, sobald der Versicherte versicherungsunfähigim Sinne des Art. 5 geworden ist.

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