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U/Flug 1975 - Donau Versicherung

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ANHANG 847Seite 6c) Sofern der Todesfall als Folge der Erkrankung an Kinderlähmunginnerhalb eines Jahres ab Krankheitsbeginn eintritt,bezahlt der Versicherer die für den Todesfall vorgesehene <strong>Versicherung</strong>ssummeohne Anrechnung der bis zum Todestagebezahlten Wiedergenesungsbeiträge.d) Heil- und Rückholkosten werden nach Maßgabe des Art. 8, Z.IV, Pkt. 1 und 3 U FLUG <strong>1975</strong> ersetzt, soweit diese innerhalbvon drei Jahren, gerechnet von dem im Art. 2 genannten Tagdes Krankheitsbeginnes, aufgewendet werden, ferner dieTransportkosten vom und zum Spital und die Kosten für orthopädischeApparate.Der Ersatz der Kosten für Kur- und Erholungsreisen und-aufenthalte im Rahmen der Nachbehandlung sowie der nichtwährend des Krankenhausaufenthaltes entstehenden Kosten fürPflegepersonal ist ausgeschlossen.Artikel 4.Zusammentreffen mehrerer Unfallversicherungen.Bestehen für den Versicherten bei der DONAU Allgemeine <strong>Versicherung</strong>s-Aktiengesellschaftweitere Unfallversicherungen mitEinschluß des <strong>Versicherung</strong>sschutzes für die Kinderlähmung,gelten die in Art. 1 genannten Höchstbeträge auch als Höchstversicherungssummenfür alle Verträge zusammen.Bei anderen in Österreich zum Geschäftsbetrieb zugelassenenVersicherern bestehende weitere Unfallversicherungen bleibenhiebei außer Betracht.Artikel 5.Anwendung der Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungenfür die Unfall- und <strong>Flug</strong>gastunfallversicherung (U/FLUG <strong>1975</strong>).Die Bestimmungen der (U/FLUG <strong>1975</strong>) sowie der Zusatzbedingungenfür die Kinderunfallversicherung finden, soweit siedurch diese Zusatzbedingungen nicht abgeändert oderaufgehoben werden, sinngemäße Anwendung.Ist nicht in den Allgemeinen <strong>Versicherung</strong>sbedingungen oder durch besondere Vereinbarungen, soweit es das Gesetz zuläßt,Abweichendes bestimmt, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlichen Vorschriften, auf die in diesen BestimmungenBezug genommen ist, sind im Anhang abgedruckt.Genehmigt vom Bundesministerium für Finanzen mit Erlaß vom 1.8.<strong>1975</strong>, Z. 382.425-V 6 75.ANHANGAuszug aus dem <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz 1958 (Vers.VG.). (Wiedergabe der in den (U FLUG <strong>1975</strong>) erwähnten Bestimmungen desGesetzes).§ 38. (1) Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitiggezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirktist, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt,wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von dreiMonaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintrittesdes <strong>Versicherung</strong>sfalles noch nicht gezahlt, so ist der Versicherervon der Verpflichtung zur Leistung frei.§ 39. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kannder Versicherer dem <strong>Versicherung</strong>snehmer auf dessen Kostenschriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochenbestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung dereigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgenanzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Fristverbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieserVorschriften, ist unwirksam.(2) Tritt der <strong>Versicherung</strong>sfall nach dem Ablauf der Frist einund ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer zur Zeit des Eintrittes mit derZahlung der Folgeprämie oder der geschuldeten Zinsen oderKosten im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zurLeistung frei.(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das<strong>Versicherung</strong>sverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfristkündigen, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer mit der Zahlung imVerzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung derZahlungsfrist so verbunden werden, daß sie mit Fristablauf wirksamwird, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer in diesem Zeitpunkt mit derZahlung im Verzug ist; darauf ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer bei derKündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungender Kündigung fallen fort, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmerinnerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls dieKündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist,innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist dieZahlung nachholt, sofern nicht der <strong>Versicherung</strong>sfall bereitseingetreten ist.(4) Soweit die in Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsfolgendavon abhängen, daß Zinsen oder Kosten nicht gezahlt wordensind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe derZinsen oder den Betrag der Kosten angibt.§ 75. (1) Bei der <strong>Versicherung</strong> für fremde Rechnung stehen dieRechte aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag dem Versicherten zu. DieAushändigung eines <strong>Versicherung</strong>sscheines kann jedoch nur der<strong>Versicherung</strong>snehmer verlangen.(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des<strong>Versicherung</strong>snehmers über seine Rechte nur dann verfügen unddiese Rechte nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er imBesitz eines <strong>Versicherung</strong>sscheines ist.§ 76. (1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann über die dem Versichertenaus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag zustehenden Rechte imeigenen Namen verfügen.(2) Ist ein <strong>Versicherung</strong>sschein ausgestellt, so ist der<strong>Versicherung</strong>snehmer ohne Zustimmung des Versicherten nurdann zur Annahme der Zahlung und zur Ü bertragung der Rechtedes Versicherten befugt, wenn er im Besitz des Scheines ist.(3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den <strong>Versicherung</strong>snehmernur verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist,daß der Versicherte seine Zustimmung zur <strong>Versicherung</strong> erteilt hat.§ 77. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist nicht verpflichtet, dem Versichertenoder, falls über das Vermögen des Versicherten derKonkurs eröffnet ist, der Konkursmasse den <strong>Versicherung</strong>sscheinauszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten inbezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigtist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderunggegen den Versicherten und nach der Einziehung derForderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versichertenund dessen Gläubigern befriedigen.§ 78. Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes dieKenntnis und das Verhalten des <strong>Versicherung</strong>snehmers vonrechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der <strong>Versicherung</strong> für fremdeRechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versichertenin Betracht.§ 79. (1) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an,wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist odereine rechtzeitige Benachrichtigung des <strong>Versicherung</strong>snehmersnicht tunlich war.(2) Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Vertrag ohne Auftragdes Versicherten abgeschlossen und beim Abschluß das Fehlendes Auftrages dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieserdie Einwendung, daß der Vertrag ohne Wissen des Versichertenabgeschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen.

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