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U/Flug 1975 - Donau Versicherung

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ANHANG 847Seite 1ALLGEMEINE BEDINGUNGENFÜ R DIE UNFALL- UND FLUGGAST-UNFALL-VERSICHERUNG (U/FLUG <strong>1975</strong>)I. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz (Art. 1-6)Artikel 1.Gegenstand der <strong>Versicherung</strong>.1. <strong>Versicherung</strong>sleistungen werden nach Maßgabe derfolgenden Bestimmungen im Rahmen der versicherten Beträgeerbracht, wenn dem Versicherten während der Wirksamkeit des<strong>Versicherung</strong>sschutzes ein Unfall zustößt.2. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, dieder Versicherte als <strong>Flug</strong>gast eines zum zivilen Luftverkehrzugelassenen Motor- oder Strahlflugzeuges oder als ziviler<strong>Flug</strong>gast eines Militärflugzeuges, das zur Personenbeförderungeingesetzt ist, erleidet.Artikel 2.Begriff des Unfalles.1. Als Unfall im Sinne des Vertrages gilt jedes vom Willen desVersicherten unabhängige Ereignis, das, plötzlich von außenmechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkend, einekörperliche Schädigung oder den Tod des Versicherten nach sichzieht.2. Als Unfälle gelten auch folgende, vom Willen desVersicherten unabhängige Ereignisse:a) das Ertrinken;b) Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen - jedoch nicht derinneren Organe und Gefäße - infolge plötzlicher ungewohnterKraftanstrengung (siehe auch: Art. 3, Z. II Pkt. 8);c) Tod oder körperliche Schädigungen durch Verbrennungen,Blitzschlag oder elektrischen Strom;d) Wundinfektionen infolge einer Unfallverletzung;e) aa) Einatmen von Gasen oder Dämpfen;bb) Vergiftungen oder Verätzungen infolge Einnehmens vongiftigen oder ätzenden Stoffen,es sei denn, daß diese Einwirkungen allmählich erfolgen sieheauch den Ausschluß von Berufs- und Gewerbekrankheitenunter Pkt. 3, lit. a) oder, daß es sich um körperlicheSchädigungen durch Einnehmen von Arznei-, Nahrungs- oderGenußmitteln handelt.3. Als Unfälle gelten nicht:a) Krankheiten aller Art, insbesondere Berufs- und Gewerbekrankheiten,Malaria, Flecktyphus und sonstige übertragbareKrankheiten;b) körperliche Schädigungen infolge der Einflüsse von Strahlenaller Art, es sei denn, daß der Versicherte diesen Einflüssen beider ärztlichen Behandlung von Folgen eines <strong>Versicherung</strong>sfallesausgesetzt war;c) körperliche Schädigungen infolge der Einflüsse von Licht,Temperatur und Witterung, es sei denn, daß der Versichertediesen Einflüssen oder Einwirkungen durch einen <strong>Versicherung</strong>sfalloder bei der ärztlichen Behandlung von Folgen eines<strong>Versicherung</strong>sfalles ausgesetzt war.Artikel 3.Sachliche Begrenzung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes.I. 1. Eine <strong>Versicherung</strong>sleistung wird nur für die durch deneingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigungoder Tod) erbracht.Werden somita) die Unfallsfolgen durch nicht mit dem Unfall zusammenhängendeKrankheiten oder Gebrechen beeinflußt, so wird dieLeistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder desGebrechens an diesen Folgen gekürzt. Der Anteil bleibtunberücksichtigt, sobald er weniger als 25% beträgt;b) solche Körperteile oder Organe von dem Unfall betroffen, diebereits vor dem Unfalle ganz oder teilweise verkrüppelt,verstümmelt oder gebrauchsunfähig waren, oder wird durch dieUnfallsfolgen ein bestehendes organisches Leiden verschlimmert,so wird eine <strong>Versicherung</strong>sleistung nur im Ausmaße derSteigerung des Invaliditätsgrades erbracht.2. Für psychische und nervöse Störungen wird eine Leistungnur erbracht, wenn und soweit diese Störungen auf eine durchUnfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystemsoder auf eine Epilepsie zurückzuführen sind, die durch denUnfall erstmals entstanden ist.II. Ausgeschlossen von der <strong>Versicherung</strong> sind1. a) Unfälle im Falle von Kriegsereignissen jeder Art (einschließlichNeutralitätsverletzungen), wenn der Versicherte nichtnachweist, daß der Unfall mit diesen Ereignissen wederunmittelbar noch mittelbar zusammenhängt;b) Unfälle im Zusammenhang mit Auflauf, Aufstand, Aufruhr,öffentlicher Gewalttätigkeit, wenn der Versicherte bei diesenEreignissen auf seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;2. Unfälle, die der Versicherte bei der Begehung gerichtlichstrafbarer Handlungen erleidet, für die böser Vorsatz Tatbestandsmerkmalist;3. Unfälle des Versicherten als Lenker von Kraftfahrzeugen, wenner nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis (Führerschein)besitzt, ferner Unfälle unter jedweder Benützung vonKraftfahrzeugen bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen,bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeitankommt und bei den dazugehörigen Ü bungsfahrten;4. Unfälle bei der Benützung von Luftfahrzeugen, soweit sie nichtunter die Bestimmungen des Art. 1 fallen, ferner bei derBenützung von Luftfahrtgeräten und beiFallschirmabsprüngen,5. Unfälle, die durch einen Herzinfarkt herbeigeführt wurden;ferner gilt ein Herzinfarkt in keinem Falle als Unfallsfolge;6. Unfälle infolge von Schlaganfällen, von Geistes- oder Bewußtseinsstörungen(auch durch Alkohol- oder Rauschgifteinfluß),es sei denn, daß diese Anfälle oder Störungen durch ein unterdie <strong>Versicherung</strong> fallendes Unfallereignis hervorgerufenwurden;7. körperliche Schädigungen bei Heilmaßnahmen und Eingriffen,die der Versicherte an seinem Körper vornimmt odervornehmen läßt, soweit nicht ein <strong>Versicherung</strong>sfall hiezu derAnlaß war. Der Versicherer haftet aber für Unfälle beimSchneiden von Nägeln, Hühneraugen und harter Haut;8. als Unfallsfolgen (auch Verschlimmerungen): Bauch- oderUnterleibsbrüche irgendwelcher Art, Wasserbrüche, Unterschenkelgeschwüreoder Bandscheibenhernien. Sie fallenjedoch unter die <strong>Versicherung</strong>, sofern der Versicherte beweist,daß die Brüche der bezeichneten Art bzw. die Unterschenkelgeschwüredurch eine gewaltsame, von außen kommende undmechanische oder chemische Einwirkung direkt herbeigeführtworden sind und nicht anlagebedingt waren, bzw. daß dieBandscheibenhernien durch direkte schwere Verletzungen dersonst gesunden Wirbelsäule aufgetreten sind und es sich nichtum eine Verschlimmerung solcher schon vor dem Unfall bestehenderKrankheitserscheinungen handelt;9. als Unfallsfolgen: Krampfadern, Darmverschließungen, Blinddarmentzündungen,gleichgültig, ob die vorgenannten Krankheitendurch den Unfall herbeigeführt oder verschlimmertworden sind.Örtliche Geltung.Artikel 4.Der <strong>Versicherung</strong>sschutz gilt für die ganze Erde.Artikel 5.Nicht versicherungsfähige Personen.<strong>Versicherung</strong>sunfähig und trotz Prämienzahlung nichtversichert sinda) Personen, die von Epilepsie oder schwerem Nervenleidenbefallen sind, ferner Geisteskranke, Blinde, Taube, Gelähmteund solche Personen, die nach den Bestimmungen des Art. 10mehr als 70% dauernd invalid sind,b) Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres.52.ZK.847 (01.10) DVR: 0016683


ANHANG 847Seite 2Artikel 6.Gefahränderung.1. Veränderungen des im Antrag angegebenen Berufes oderder im Antrag angegebenen Beschäftigung des Versicherten sindunverzüglich anzuzeigen. Einberufungen zu einer kurzfristigen militärischenReserveübung gelten nicht als Gefahrerhöhung. SolcheVeränderungen sind ohne Einfluß auf den Fortbestand der<strong>Versicherung</strong>, soferne der Versicherer für den neuen Beruf (Beschäftigung)überhaupt <strong>Versicherung</strong>sschutz gewährt.a) Ergibt sich dadurch nach dem zur Zeit der Veränderunggültigen Tarif des Versicherers eine niedrigere Prämie, so ist nachAblauf eines Monates vom Zugang der Anzeige an nur diese zuzahlen.b) Ergibt sich jedoch eine höhere Prämie, so wird auf die Dauervon drei Monaten von dem Zeitpunkt an, an welchem dem Versichererdie Anzeige hätte zugehen müssen, auch für die erhöhteGefahr der volle <strong>Versicherung</strong>sschutz gewährt. Tritt ein <strong>Versicherung</strong>sfallnach dem Ablauf der drei Monate ein, ohne daß inzwischeneine Einigung über die Mehrprämie erzielt worden wäre, sowerden die Leistungen des Versicherers in der Weise bemessen,daß dem Vertrage als <strong>Versicherung</strong>ssummen jene Beträge zugrundegelegt werden, welche sich nach den für die erhöhte Gefahrerforderlichen Prämiensätzen auf Grund der tatsächlich in derPolizze berechneten Prämien ergeben.2. Eine Verschlechterung in den Gesundheitsverhältnissendes Versicherten ist, sofern nicht <strong>Versicherung</strong>sunfähigkeit gemäßArtikel 5 vorliegt, auf den Fortbestand des <strong>Versicherung</strong>svertragesohne Einfluß.II. Der <strong>Versicherung</strong>sfall (Art. 7-14)Artikel 7.Pflichten nach Eintritt eines Unfalles.Nach Eintritt eines Unfalles haben der <strong>Versicherung</strong>snehmer,die Versicherten und sonstigen Personen, die Ansprüche aus dem<strong>Versicherung</strong>svertrage geltend machen können, folgende Pflichtenzu erfüllen:1. Der Unfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.2. Ein Todesfall ist dem Versicherer innerhalb 24 Stunden telegraphischanzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Unfall bereitsangemeldet ist. Der Versicherer hat das Recht, die Leichedurch Ärzte besichtigen, nötigenfalls exhumieren und auch öffnenzu lassen.3. Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruchzu nehmen und die ärztliche Behandlung bis zum Abschlusse desHeilverfahrens regelmäßig fortzusetzen; ebenso ist für eine angemesseneKrankenpflege, sowie überhaupt nach Möglichkeit für dieAbwendung und Minderung der Unfallsfolgen zu sorgen.4. Nach Erhalt des Formulares für Unfallanzeigen ist diesesohne Verzug dem Versicherer sorgfältig ausgefüllt zuzusenden; außerdemsind dem Versicherer alle verlangten sachdienlichen Auskünftezu erteilen.5. Der behandelnde Arzt sowie diejenigen Ärzte, von denender Versicherte aus anderen Anlässen behandelt oder untersuchtworden ist, sind zu ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versicherergeforderten Auskünfte zu erteilen und Berichte zu liefern.Ist der Unfall einem Sozialversicherer gemeldet, so ist auch dieserim vorstehenden Sinne zu ermächtigen.6. Der Versicherer kann verlangen, daß sich der Versichertedurch die vom Versicherer bezeichneten Ärzte untersuchen läßt.7. Ist auch Spitalgeld und Genesungsgeld versichert, so istdem Versicherer, wenn der Versicherte in ein Spital (Art. 8, Z. V)eingewiesen ist, nach der Entlassung aus dem Spital eine Bescheinigungder Spitalsverwaltung einzusenden, in welcher der volleVor- und Zuname des Versicherten, dessen Geburtsdaten, derTag der Aufnahme in das Spital und der Tag der Entlassung sowiedie Diagnose angegeben sein müssen. Die Bescheinigung soll anden Versicherer adressiert sein.8. Im Falle der Mitversicherung von Heil-, Bergungs- undRückholkosten sind dem Versicherer die Originalbelege zu überlassen.Artikel 8.Leistungen des Versicherers.I. 1. Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltage an gerechnetder T o d als Folge des Unfalles ein, so erfolgt die Leistung desVersicherers auf Grund der für den Todesfall versicherten Summe.2. Auf die Todesfalleistung werden nur Zahlungen, die fürdauernde Invalidität aus demselben Ereignis erbracht worden sind,angerechnet. Einen Mehrbetrag an Leistung für dauernde Invaliditätkann der Versicherer nicht zurückverlangen.II. 1. Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltage an gerechnet,daß eine dauernde Invalidität zurückbleibt, so ista) entweder aus der hiefür versicherten Summe die dem Gradeder Invalidität entsprechende <strong>Versicherung</strong>sleistung(vergleiche Art. 10) zu erbringen oderb) ist der Versicherer berechtigt, den Grad der Invalidität, soweiter nicht nach Art. 10, Pkt. 1, eindeutig feststeht, bis längstensvier Jahre vom Unfalltage an jährlich neu feststellen zu lassen(Art. 12, Pkt. 3); nach zwei Jahren vom Unfalltage an muß dieseFeststellung durch ein Gutachten der Ärztekommission erfolgen(Art. 14), dessen Kosten der Versicherer trägt. Stirbt derVersicherte, ohne daß der Tod eine Leistung des Versicherersgemäß Z. I, Pkt. 1, bewirkt, vor endgültiger Feststellung derLeistung, so richtet sich deren Höhe nach dem zuletzt festgestelltenGrad der Invalidität.2. Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität ist innerhalbvon fünfzehn Monaten vom Unfalltage an geltend zu machenund unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes zu begründen.III. T a g g e l d wird im Falle einer dauernden oder vorübergehendenInvalidität, im Rahmen des hiefür versicherten Betrages,abgestuft nach dem Grade der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeitdes Versicherten in seinem angegebenen Beruf für die Dauerder ärztlichen Heilbehandlung mit der Maßgabe bezahlt, daß dieTaggeldzahlungen spätestens mit dem auf den Unfalltag folgenden365. Tag enden.IV. Bis zur Höhe der hiefür vorgesehenen <strong>Versicherung</strong>ssummewerden für jeden <strong>Versicherung</strong>sfall ersetzt:1. Heilkosten:a) Aufgewendete Heilkosten, die innerhalb eines Jahres nachdem Unfalle zur Behebung seiner Folgen nach ärztlicherVerordnung notwendig waren; hiezu zählen auch die notwendigenKosten des Krankentransportes, des Aufenthaltesund der Verpflegung in einer Heilanstalt, der erstmaligenAnschaffung künstlicher Gliedmaßen und eines Zahnersatzessowie anderweitiger nach dem ärztlichen Ermessenerforderlicher erstmaliger Anschaffungen.Die Kosten für Bade-, Erholungsreisen und -aufenthalte,ferner der Reparatur oder der Wiederbeschaffung einesZahnersatzes, künstlicher Gliedmaßen oder sonstigerkünstlicher Behelfe werden nicht ersetzt.b) Insoweit Heilkosten von einem Sozial- oder Privatversicherer(z.B. auf Grund einer Krankenversicherung oderweiteren Unfallversicherung) beansprucht und geleistetwerden, erfolgt auf Grund dieser Unfallversicherung keinErsatz. Der Leistungsanspruch ist insgesamt mit dem Betragebegrenzt, der tatsächlich für Heilkosten aufgewendetworden ist.2. Bergungskosten:Bergungskosten, die notwendig werden, wenn der Versichertea) durch Unfall oder infolge Berg- oder Wassernot den Tod erleidetund seine Bergung erfolgen muß.b) einen Unfall erlitten hat oder in Berg- oder Wassernot geratenist, verletzt oder unverletzt geborgen werden muß.Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des Suchensnach dem Versicherten und seines Transportes bis zurnächsten befahrbaren Straße.3. Rückholkosten:Die nachgewiesenen Kosten des Transportes des außerhalbseines Wohnortes verunfallten Versicherten von der Unfallstellebzw. dem Krankenhaus, in welches der Versicherte nachdem Unfall gebracht wurde, an seinen Wohnort bzw. zu demseinem Wohnort nächstgelegenen Krankenhaus.Ist als Folge des Unfalles der Tod des Versicherten eingetreten,werden die Kosten des Leichentransportes vom Ort, an demder Versicherte gestorben ist, bis zu dem seinem Wohnortnächstgelegenen Friedhof ersetzt. Keinesfalls fallen jedoch dieKosten des Begräbnisses unter die <strong>Versicherung</strong>. Rückholkostenwerden nur insoweit ersetzt, als sie innerhalb eines Jahresnach dem Unfall entstehen.V. S p i t a l g e l d wird neben den sonstigen versichertenLeistungen für einen Spitalaufenthalt, der durch einen U n f a l linnerhalb eines Jahres nach seinem Eintritt unbedingt notwendigist, für die nachgewiesene Dauer des Spitalaufenthaltesmit der Maßgabe bezahlt, daß die Spitalgeldzahlungen spätestensmit dem auf den Unfalltag folgenden 365. Tag enden.Als Spitäler im Sinne der <strong>Versicherung</strong>sbedingungen gelten:a) Unfallkrankenhäuser und öffentliche Krankenanstalten und derenSonderstationen für Unfallverletzte,b) sonstige Krankenanstalten und Sanatorien sowie Gemeindespitäler,die sanitätsbehördlich genehmigt sind, unter ärztlicherLeitung und Betreuung stehen und sich nicht auf die Anwendungbestimmter Behandlungsmethoden beschränken,


ANHANG 847Seite 3c) Werkspitäler und Krankenreviere der Exekutive.Nicht als Spitäler im Sinne dieser Bedingungen gelten daherz.B. Heil- und Pflegeanstalten für Lungenkranke sowie fürunheilbar chronisch Erkrankte, Erholungs- und Genesungsheime,Altersheime und deren Krankenabteilungen sowie Kuranstalten,ferner private Heil- und Pflegeanstalten für NervenundGeisteskranke.VI. G e n e s u n g s g e l d wird im Anschluß an den Spitalaufenthaltfür die gleiche Anzahl von Tagen für die das Spitalgeld(Art. 8, Z. V) gezahlt wird, höchstens jedoch für 100 Tagein folgender Höhe gewährt:Für den 1. bis 10. Tag 100 v.H.für den 11. bis 20. Tag 50 v.Hfür den 21. bis 100. Tag 25 v.H.des versicherten Spitalgeldes.Mehrere stationäre Spitalaufenhalte wegen desselben Unfalleswerden wie ein ununterbrochener Spitalaufenthalt gewertet.Artikel 9.Nebenleistungen.Neben den in Art. 8 angeführten Leistungen übernimmt der Versicherera) alle notwendigen Kosten, die durch die Erfüllung der in Art. 7,Pkt. 6, angeführten Pflichten entstehen;b) die Kosten der sonst vom Versicherer befragten Ärzte (siehejedoch Art. 14, Pkt. 6);c) die Gebühren für die zur Begründung des <strong>Versicherung</strong>sansprucheserforderlichen Zeugnisse bis zu 1/2% der <strong>Versicherung</strong>ssummefür Tod und dauernde Invalidität zusammen;d) die Kosten der von ihm angeordneten Besichtigung, Exhumierungund Öffnung der Leiche.Artikel 10.Feststellung des Grades der dauernden Invalidität1. Für die Bemessung der Leistung gelten unter Ausschluß desNachweises einer höheren oder geringeren Arbeitsfähigkeitfolgende Invaliditätsgrade:bei völligem Verlust oder völliger Gebrauchsunfähigkeiteines Armes ab Schultergelenk 80%eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenkes 75%eines Armes im Ellbogengelenk 70%eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenkes odereiner Hand 60%eines Daumens 20%eines Zeigefingers 10%eines 3. oder 4. Fingers 5%des 5. Fingers 10%eines Beines bis über die Mitte des Oberschenkels 70%eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60%eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels odereines Fußes 50%einer großen Zehe 5%einer anderen Zehe 2%bei völligem Verlust der Sehkraft beider Augen 100%bei völligem Verlust der Sehkraft eines Auges 30%sofern jedoch die Sehkraft des anderen Auges vor Eintrittdes <strong>Versicherung</strong>sfalles bereits verloren war 60%bei völligem Verlust des Gehörs beider Ohren 60%bei völligem Verlust des Gehörs eines Ohres 15%sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor Eintrittdes <strong>Versicherung</strong>sfalles bereits verloren war 30%bei völligem Verlust des Geruchsinnes 10%bei völligem Verlust des Geschmacksinnes 10%2. Bei teilweisem Verluste oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeitder vorgenannten Glieder oder Sinnesorgane werden dievorstehenden Sätze entsprechend herabgesetzt. Wenn durch einenUnfall die Sehkraft eines Auges oder das Gehör eines Ohreszur Gänze und gleichzeitig die Sehkraft des anderen Auges oderdas Gehör des anderen Ohres teilweise verlorengehen oder wennes zu einer teilweisen Herabsetzung der Sehkraft beider Augen o-der des Gehörs beider Ohren kommt, so bilden 50% der unterPunkt 1 für den Verlust der Sehkraft beider Augen oder der für denvölligen Verlust des Gehöres beider Ohren festgelegten höchstenInvaliditätsgrenze die Grundlage für die Bemessung der Leistungfür das einzelne Sinnesorgan.3. Soweit sich der Invaliditätsgrad nach Vorstehendem nichtbestimmen läßt, wird bei der Bemessung in Betracht gezogen, inwieweitder Versicherte imstande ist, Erwerb durch einen Berufææ(Beschäftigung) zu erzielen, der seinen Kräften und Fähigkeitenentspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildungund seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann.4. Bei dem Verluste oder der Gebrauchsunfähigkeit von mehrerender vorgenannten Glieder oder Sinnesorgane bzw. bei Vorliegeneines nach Pkt. 3 festgestellten Invaliditätsgrades werden diesich ergebenden Prozentsätze zusammengerechnet, wobei jedochnie mehr als 100% insgesamt geleistet werden.5. Beträgt der gemäß den Punkten 1 bis 4 festgestellte Invaliditätsgradmehr als 50%, dann wird für den 50% übersteigendenTeil des Invaliditätsgrades die doppelte Leistung erbracht.Artikel 11.Feststellung und Form der Leistung des VersicherersI. Der Versicherer ist verpflichtet, bei Ansprüchen auf Todesfalleistung,Taggeld, Heil-, Bergungs- und Rückholkosten, Spitalgeldoder Genesungsgeld innerhalb eines Monates, bei Ansprüchenauf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb dreier Monatezu erklären, ob und inwieweit er eine Leistungspflicht anerkennt.Die Fristen beginnen mit dem Eingang der Unterlagen, die der Ansprucherhebendezur Feststellung des Unfallherganges und derUnfallfolgen und über den Abschluß des Heilverfahrens beizubringenhat, bei der Spitalgeldversicherung mit dem Zeitpunkte desEinganges der beizubringenden Aufenthaltsbescheinigung oderersten Zwischenbescheinigung.II. Die Leistung des Versicherers erfolgt im Todesfall in Formder Kapitalzahlung. Das gleiche gilt im Falle der dauernden Invalidität;wenn jedoch im Invaliditätsfallea) der Versicherte innerhalb von 8 Tagen nach endgültiger Anerkennungder Leistungspflicht dem Versicherer schriftlich bekanntgibt,daß er die Erbringung der Leistung in Form einerRente wünscht, oderb) der Versicherte am Unfalltag bereits das 70. Lebensjahr vollendethat, oderdie dauernde Invalidität in einer nervösen Erkrankung oderGeisteskrankheit besteht (siehe auch Art. 3, Z. I, Pkt. 2),tritt an Stelle der Kapitalzahlung eine nach der beigedruckten Rententafelunter Zugrundelegung des vom Versicherten am Unfalltagevollendeten Lebensjahres zu bemessende Rente.Als kapitalsmäßige Bemessungsgrundlage der Rente dient jenerBetrag, der bei einer Kapitalzahlung vom Versicherer als <strong>Versicherung</strong>sleistungzu erbringen wäre.Die Rentenleistung beginnt gemäß Art. 12, Punkt 1, und erfolgtjeweils für einen Kalendermonat im voraus. Sie endet mit Ende desKalendermonates, in welches das Ableben des Versicherten fällt.Artikel 12.Fälligkeit der Leistung des Versicherers.1. Ist die Leistung des Versicheres dem Grunde und der Höhenach feststehend, so ist sie - vom Spitalgeld abgesehen - nach zweiWochen fällig.2. Steht die Leistungspflicht dem Grunde nach fest, so kannder <strong>Versicherung</strong>snehmer nach dem Ablauf eines Monates in Anrechnungauf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen bis zu derHöhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage derSache auf Grund von vorgelegten Bescheinigungen mindestens zubezahlen haben wird.3. Macht der Versicherer von seinem Recht gemäß Art. 8, Z.II, Pkt. 1, lit. b) Gebrauch, so hat er von jener noch ausstehendenLeistung, die dem vorläufig festgestellten Grade der Invalidität entspricht,jährlich im vorhinein 4% Zinsen zu bezahlen.4. Für Rentenleistungen gelten außerdem die Bestimmungendes Art. 11, Z. II.5. Spitalgeld wird, wenn die Leistungspflicht des Versicherersfeststeht, bei länger als einen Monat dauerndem Spitalaufenthaltauf Grund vorgelegter Bescheinigungen unverzüglich geleistet.Artikel 13.Verwirkung der Leistung.Die Verletzung einer der dem Versicherer gegenüber nachArt.æ7 zu erfüllenden Pflichten hat den Verlust des Rechtes auf dieLeistung des Versicherers zur Folge, es sei denn, daß die Verletzungweder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Beigrober Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung insoweitverpflichtet, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellungdes <strong>Versicherung</strong>sfalles noch auf die Feststellung oder den Umfangder dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.


ANHANG 847Seite 4Artikel 14.Ärztekommission.1. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfangder Unfallsfolgen oder darüber, in welchem Umfange der eingetreteneSchaden auf den <strong>Versicherung</strong>sfall zurückzuführen ist,ferner über die Beeinflussung der Unfallsfolgen durch Krankheit o-der Gebrechen entscheidet die Ärztekommission. Die Feststellung,die die Ärztekommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit trifft, istverbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie offenbar vonder wirklichen Sachlage erheblich abweicht.2. In den nach Pkt. 1 der Ärztekommission vorbehaltenenStreitfällen hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer innerhalb von sechs Monaten,nachdem ihm die Erklärung des Versicherers gemäß Art. 11,Z. I, zugegangen ist, unter Bekanntgabe seiner Forderung Widerspruchzu erheben und die Entscheidung der Ärztekommission zubeantragen; andernfalls sind weitergehende Ansprüche, als sievom Versicherer anerkannt sind, ausgeschlossen. Auf dieseRechtsfolgen hat der Versicherer in seiner Erklärung hinzuweisen.Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen,steht auch dem Versicherer zu.3. Für die Ärztekommission werden regelmäßig zwei Ärzte bestimmt,von denen jede Partei einen der anderen Partei mittels eingeschriebenenBriefes namhaft zu machen hat. Wenn eine Parteiinnerhalb von 14 Tagen ab Zustellung keinen Arzt benennt, wirddieser auf Antrag einer Partei von der für den Wohnsitz des Versichertenzuständigen Landesärztekammer bestellt. Die beiden Ärztebestellen einvernehmlich vor Beginn ihrer Tätigkeit einen weiterenArzt als Obmann, der für den Fall, daß sie sich nicht oder nur zumTeil einigen sollten, im Rahmen der durch die Gutachten der beidenÄrzte gegebenen Grenzen auf Grund der <strong>Versicherung</strong>sbedingungenentscheidet.Wenn sich die beiden Ärzte über die Wahl des Obmannes nichteinigen, erfolgt dessen Bestellung auf Antrag einer Partei durch diefür den Wohnsitz des Versicherten zuständige Landesärztekammer.Wenn ein bestellter Arzt oder der bestellte Obmann die Annahmeder Bestellung ablehnt oder die Erfüllung seiner Pflichten verweigertoder ungebührlich verzögert oder aus sonstigen Gründenausfällt, so hat die Bestellung eines entsprechenden Ersatzmannesunter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des erstenbzw. zweiten Absatzes zu erfolgen.4. Der Versicherte ist verpflichtet, sich von den Mitgliedern derÄrztekommission untersuchen zu lassen und sich jenen Maßnahmenzu unterziehen, die diese Kommission für notwendig hält. DieÄrztekommission hat die Parteien zu hören.5. Die Ärztekommission hat über ihre Tätigkeit ein Protokoll zuführen; in diesem ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Soweitsich die Mitglieder nicht einigen, hat jeder seine Auffassung imProtokoll gesondert niederzulegen. Ist eine Entscheidung durchden Obmann erforderlich, dann legt auch er sie in einem Protokollnieder. Die Akten dieses Verfahrens werden vom Versicherer verwahrt.6. Die Kosten der Ärztekommission werden von ihr festgesetztund sind im Verhältnis des Obsiegens von den Parteien zu tragen,wobei der Anteil der Kosten, die der <strong>Versicherung</strong>snehmer zu tragenhat, mit 1% der für Tod und Invalidität zusammen versichertenSumme - höchstens jedoch mit 25% des Streitwertes - beschränktwird.III. Das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis (Art. 15-19)Artikel 15.Rechtsverhältnis Dritter.1. Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem <strong>Versicherung</strong>snehmer,oder gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen,genommen werden.2. Eine <strong>Versicherung</strong> gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen,gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen. DieVorschriften der §§ 75 bis 79 VersVG. (siehe Anhang) finden entsprechendeAnwendung.3. Wird eine <strong>Versicherung</strong> gegen Unfälle, die einem anderenzustoßen, von dem <strong>Versicherung</strong>snehmer, für eigene Rechnunggenommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Einwilligungdes anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähigoder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und steht die Vertretungin den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem <strong>Versicherung</strong>snehmerzu, so kann dieser den anderen bei der Erteilung derEinwilligung nicht vertreten.4. Soweit im Falle des Abs. 3 die Kenntnis und das Verhaltendes <strong>Versicherung</strong>snehmers nach den Vorschriften des VersVG.von rechtlicher Bedeutung ist, kommt auch die Kenntnis und dasVerhalten des anderen in Betracht.Artikel 16.<strong>Versicherung</strong>speriode, Prämie, Beginn des <strong>Versicherung</strong>sschutzes.I. Als <strong>Versicherung</strong>speriode gilt, wenn der <strong>Versicherung</strong>svertragnicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres.II. 1. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat die erste oder einmaligePrämie einschließlich Nebengebühren bei Aushändigung der Polizzezu bezahlen. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt mit dieser Zahlung,jedoch nicht vor dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkte.Wird die Polizze nach diesem Zeitpunkte ausgehändigt, die Prämiesodann aber unverzüglich bezahlt, so beginnt der <strong>Versicherung</strong>sschutzzu dem festgesetzten Zeitpunkte.2. Folgeprämien einschließlich Nebengebühren sind zu demin der Polizze festgesetzten Zeitpunkte zu entrichten.3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung geltendie §§ 38, 39 VersVG. (siehe Anhang). Die gerichtliche Geltendmachungdes Anspruchs auf rückständige Folgeprämien samt Kostendarf nur innerhalb eines Jahres seit Ablauf der nach § 39VersVG. gesetzten Zahlungsfrist erfolgen.III. Kündigt der <strong>Versicherung</strong>snehmer gemäß Art. 17, Z. II, Art.1, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende<strong>Versicherung</strong>speriode, kündigt der Versicherer gemäß dieserBestimmung, so gebührt ihm nur derjenige Teil der Prämie, welcherder abgelaufenen <strong>Versicherung</strong>szeit entspricht.IV. Erlischt der Vertrag, weil der Versicherte gestorben oder,gemäß Art. 17, Z. III, weil er versicherungsunfähig geworden ist, sogebührt dem Versicherer, wenn der Tod oder die <strong>Versicherung</strong>sunfähigkeitauf einen <strong>Versicherung</strong>sfall zurückzuführen ist, die Prämiefür die laufende <strong>Versicherung</strong>speriode, ansonsten die Prämie, dieer hätte erheben können, wenn die <strong>Versicherung</strong> nur bis zu demZeitpunkte beantragt worden wäre, in welchem er von dem ErlöschungsgrundeKenntnis erlangt hat.V. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeiteine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einervorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betragesfordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre,wenn der Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre,während dessen er tatsächlich bestanden hat. Wird der <strong>Versicherung</strong>svertraggemäß Art. 17, Z. II, gekündigt oder endigt der <strong>Versicherung</strong>svertragvorzeitig, weil der Versicherte versicherungsunfähiggeworden oder gestorben ist, so kann eine solche Nachzahlungnicht gefordert werden.Artikel 17.Vertragsdauer, Kündigung.I. Der Vertrag ist zunächst auf die in der Polizze festgesetzteZeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein Jahr, so gilt der<strong>Versicherung</strong>svertrag jedesmal als um ein Jahr verlängert, wenn ernicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit von einemder Vertragsteile mittels eingeschriebenen Briefes gekündigtworden ist.II. 1. Nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles kanna) der <strong>Versicherung</strong>snehmer kündigen, wenn der Versicherer dieAnerkennung eines begründeten <strong>Versicherung</strong>sanspruchesganz oder teilweise verweigert oder verzögert hat. Die Kündigungkann nur innerhalb eines Monates nach Ablehnung der<strong>Versicherung</strong>sleistung, im Falle eines Rechtsstreites über dieseauch innerhalb eines Monates nach Rechtskraft des Urteileserfolgen; im Falle der Verzögerung der Anerkennung muß dieKündigung innerhalb eines Monates nach Fälligkeit der <strong>Versicherung</strong>sleistungausgesprochen werden.Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer bei Verzögerung der Anerkennungdes begründeten <strong>Versicherung</strong>sanspruches nicht innerhalbeines Monates nach Fälligkeit der <strong>Versicherung</strong>sleistunggekündigt und erfolgt nachher eine Ablehnung der <strong>Versicherung</strong>sleistungdurch den Versicherer, so kann der <strong>Versicherung</strong>snehmernoch innerhalb eines Monates nach dieser Ablehnungkündigen.Die Kündigung kann spätestens für den Zeitpunkt des Ablaufesder laufenden <strong>Versicherung</strong>speriode erfolgen;b) der Versicherer kündigen, wenn er eine <strong>Versicherung</strong>sleistungerbracht hat oder der <strong>Versicherung</strong>snehmer einen unbegründetenLeistungsanspruch arglistig erhoben hat. Die Kündigungmuß innerhalb eines Monates nach erbrachter Leistung oderAblehnung des unbegründeten <strong>Versicherung</strong>sanspruches erklärtwerden. Bei Kündigung nach erbrachter Leistung ist eineKündigungsfrist von mindestens einem Monat einzuhalten; dieKündigung wegen arglistiger Erhebung eines unbegründeten<strong>Versicherung</strong>sanspruches kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.2. Die Abrechnung der Prämie im Falle einer Kündigungnach Pkt. 1 erfolgt nach Art. 16, Z. III.III. Der Vertrag endet ohne Kündigung und trotz Prämienzahlungmit sofortiger Wirkung, sobald der Versicherte versicherungsunfähigim Sinne des Art. 5 geworden ist.


ANHANG 847Seite 5Artikel 18.Klagefrist.Wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb einer Frist vonsechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem der Versichererihn unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenenRechtsfolge dem <strong>Versicherung</strong>snehmer oder Bezugsberechtigten gegenüberschriftlich abgelehnt hat, ist der Versicherer von der Verpflichtungzur Leistung frei. Falls eine Entscheidung der Ärztekommission beantragtwird, endet die Frist erst einen Monat nach dieser Entscheidung.Artikel 19.Schriftliche Form der Erklärungen.Sämtliche für den Versicherer bestimmte Anzeigen und Erklärungenmüssen schriftlich an die Direktion des Versicherers erfolgen. Die Agentensind zu deren Entgegennahme nicht berechtigt. Bei Todesfällen giltArt. 7, Pkt. 2.Rententafelauf Grund der österreichischen Sterbetafel MÖ 1930/33 und eines Zinsfußes von jährlich 3% (Art. 11, Z. II).Jahresbetrag der monatlich im voraus zahlbaren l e b e n s l a n g e n Rente für eine kapitalsmäßige Berechnungsgrundlage von EUR 1000,--.Alter012345678941,7837,3737,1537,1937,3137,4637,6437,8338,0438,281011121314151617181938,5538,8339,1439,4739,8240,1740,5340,8941,2441,602021222324252627282941,9742,3542,7443,1443,5744,0244,4945,--45,5346,083031323334353637383946,6747,2847,9248,5949,2950,0350,8051,6152,4753,374041424344454647484954,3355,3356,3957,5158,6959,9361,2462,6364,1065,665051525354555657585967,3069,0570,8972,8474,9277,1279,4781,9984,6787,54Zusatzbedingungen für die Kinderunfallversicherung6061626364656667686990,6293,9297,45101,21105,25109,59114,26119,30124,78130,727071727374757677787980JahresrentrentrentrentrentrentrenteJahres-Jahres-Jahres-Jahres-Jahres-Jahres-EUR Alter EUR Alter EUR Alter EUR Alter EUR Alter EUR Alter EUR AlterJahresrenteEUR137,17144,15151,70159,82168,58177,94188,01198,85210,48223,06236,57I. Solange ein Versicherter das 15. Lebensjahr nicht vollendet hat, gelten neben den Allgemeinen Bedingungen für die Unfall- und<strong>Flug</strong>gastversicherung (U FLUG <strong>1975</strong>) in deren teilweiser Abänderung und Ergänzung diese Zusatzbedingungen.II. Art. 7, U FLUG <strong>1975</strong> wird dahin ergänzt, daß der <strong>Versicherung</strong>snehmer, wenn sich der Versicherte nicht in seiner Obsorge befindet, verpflichtetist, dafür zu sorgen, daß alle in diesem Artikel übernommenen Verpflichtungen von den Personen erfüllt werden, in deren Obsorge sich derVersicherte befindet und denen die Ausübung dieser Verpflichtungen an Stelle des <strong>Versicherung</strong>snehmers zumutbar ist. Art. 13, U FLUG <strong>1975</strong> findetauch auf diese Verpflichtungen des <strong>Versicherung</strong>snehmers Anwendung.III. Im Falle des Todes als Unfallsfolge (Art. 8, Z. I. Pkt. 1, U FLUG <strong>1975</strong>), werden die aufgewendeten angemessenen Begräbniskosten innerhalbder versicherten Summe ersetzt.IV. Art. 10, U FLUG <strong>1975</strong> wird durch folgenden Punkt (6) ergänzt:6. Wenn und insoweit der Invaliditätsgrad endgültig feststeht, hat der Versicherer die polizzenmäßige Leistung zu erbringen. In allen anderenFällen gelten die Bestimmungen des Art. 8, Z. II, Pkt. 1, lit. b), U/FLUG <strong>1975</strong> mit der Änderung, daß die Ärztekommission nur überVerlangen eines Vertragsteiles angerufen wird.V. Bei einem <strong>Versicherung</strong>svertrag von dem nur Personen erfaßt werden, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, treten dieBestimmungen des Art. 17, Z. I. U FLUG <strong>1975</strong> außer Kraft.Zusatzbedingungen für die Erweiterung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes auf die Folgen der Kinderlähmung (KLVB <strong>1975</strong>)Artikel 1.Gegenstand der <strong>Versicherung</strong>.Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich auch auf die Folgen derErkrankung des Versicherten an Kinderlähmung (Poliomyelitis), soferndie Krankheit frühestens 15 Tage nach Beginn und spätestens 15 Tagenach Erlöschen der <strong>Versicherung</strong> zum Ausbruch kommt.<strong>Versicherung</strong>sschutz wird für die im ersten Absatz genannte Erkrankungim Rahmen der vertraglich vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssummen,höchstens jedoch bis zu folgenden Beträgen gewährt:EUR 14.534,57EUR 14.534,57EUR 1.453,46für den Todesfall,bei Versicherten bis zum 15. Lebensjahr jedoch begrenztmit den aufgewendeten Begräbniskosten,für dauernde Invalidität(hievon 50% für Wiedergenesungsbeitrag, 50% fürKapitalabfertigung),für Heil- und Rückholkosten.Taggeld, Spitalgeld, Genesungsgeld und Bergungskosten geltenfür dieses Risiko nicht mitversichert.Artikel 2.Begriff des <strong>Versicherung</strong>sfalles.Ein <strong>Versicherung</strong>sfall liegt vor, wenn ärztlich festgestellt ist, daßder Versicherte an Kinderlähmung erkrankt ist. Als Krankheitsbeginngilt der Tag, an dem erstmals ein Arzt wegen der als Kinderlähmungdiagnostizierten Krankheit zu Rate gezogen wurde.Artikel 3.<strong>Versicherung</strong>sleistungen.a) Falls voraussichtlich vollständige Dauerinvalidität gegeben ist, wirdvom Versicherer ein Wiedergenesungsbeitrag gemäß Art. 1vergütet. Die Leistung erfolgt längstens durch fünf Jahre, und zwarin Form einer Rente in der Höhe von jährlich 20% des Wiedergenesungsbeitrages(d.i. von 50% der <strong>Versicherung</strong>ssumme fürDauerinvalidität), zahlbar in Halbjahresraten.Im Falle von teilweiser Invalidität wird der dem jeweiligenInvaliditätsgrad entsprechende Teil des für vollständige Invaliditätzu leistenden Wiedergenesungsbeitrages bezahlt.Die Leistung des Wiedergenesungsbeitrages kann erstmalsfrühestens drei Monate nach Krankheitsbeginn beanspruchtwerden und endet mit dem Zeitpunkt der Wiedergenesung desVersicherten, spätestens jedoch fünf Jahre nach Zahlung derersten Rate.b) Sobald der Grad der Dauerinvalidität endgültig feststellbar ist,spätestens nach Ablauf der fünf Jahre, gelangt der dem Grad derfestgestellten Dauerinvalidität entsprechende Teil der gemäß Art. 1vorgesehenen Kapitalabfertigung (d.i. von 50% der <strong>Versicherung</strong>ssummefür Dauerinvalidität) zur Auszahlung.Die Bestimmungen des Art. 12, Pkt. 3, U/FLUG <strong>1975</strong> finden keineAnwendung.Ist jedoch die zu erwartende dauernde Invalidität nicht höher als5%, wird keine Invaliditätsentschädigung ausbezahlt.


ANHANG 847Seite 6c) Sofern der Todesfall als Folge der Erkrankung an Kinderlähmunginnerhalb eines Jahres ab Krankheitsbeginn eintritt,bezahlt der Versicherer die für den Todesfall vorgesehene <strong>Versicherung</strong>ssummeohne Anrechnung der bis zum Todestagebezahlten Wiedergenesungsbeiträge.d) Heil- und Rückholkosten werden nach Maßgabe des Art. 8, Z.IV, Pkt. 1 und 3 U FLUG <strong>1975</strong> ersetzt, soweit diese innerhalbvon drei Jahren, gerechnet von dem im Art. 2 genannten Tagdes Krankheitsbeginnes, aufgewendet werden, ferner dieTransportkosten vom und zum Spital und die Kosten für orthopädischeApparate.Der Ersatz der Kosten für Kur- und Erholungsreisen und-aufenthalte im Rahmen der Nachbehandlung sowie der nichtwährend des Krankenhausaufenthaltes entstehenden Kosten fürPflegepersonal ist ausgeschlossen.Artikel 4.Zusammentreffen mehrerer Unfallversicherungen.Bestehen für den Versicherten bei der DONAU Allgemeine <strong>Versicherung</strong>s-Aktiengesellschaftweitere Unfallversicherungen mitEinschluß des <strong>Versicherung</strong>sschutzes für die Kinderlähmung,gelten die in Art. 1 genannten Höchstbeträge auch als Höchstversicherungssummenfür alle Verträge zusammen.Bei anderen in Österreich zum Geschäftsbetrieb zugelassenenVersicherern bestehende weitere Unfallversicherungen bleibenhiebei außer Betracht.Artikel 5.Anwendung der Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungenfür die Unfall- und <strong>Flug</strong>gastunfallversicherung (U/FLUG <strong>1975</strong>).Die Bestimmungen der (U/FLUG <strong>1975</strong>) sowie der Zusatzbedingungenfür die Kinderunfallversicherung finden, soweit siedurch diese Zusatzbedingungen nicht abgeändert oderaufgehoben werden, sinngemäße Anwendung.Ist nicht in den Allgemeinen <strong>Versicherung</strong>sbedingungen oder durch besondere Vereinbarungen, soweit es das Gesetz zuläßt,Abweichendes bestimmt, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlichen Vorschriften, auf die in diesen BestimmungenBezug genommen ist, sind im Anhang abgedruckt.Genehmigt vom Bundesministerium für Finanzen mit Erlaß vom 1.8.<strong>1975</strong>, Z. 382.425-V 6 75.ANHANGAuszug aus dem <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz 1958 (Vers.VG.). (Wiedergabe der in den (U FLUG <strong>1975</strong>) erwähnten Bestimmungen desGesetzes).§ 38. (1) Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitiggezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirktist, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt,wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von dreiMonaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintrittesdes <strong>Versicherung</strong>sfalles noch nicht gezahlt, so ist der Versicherervon der Verpflichtung zur Leistung frei.§ 39. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kannder Versicherer dem <strong>Versicherung</strong>snehmer auf dessen Kostenschriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochenbestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung dereigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgenanzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Fristverbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieserVorschriften, ist unwirksam.(2) Tritt der <strong>Versicherung</strong>sfall nach dem Ablauf der Frist einund ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer zur Zeit des Eintrittes mit derZahlung der Folgeprämie oder der geschuldeten Zinsen oderKosten im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zurLeistung frei.(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das<strong>Versicherung</strong>sverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfristkündigen, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer mit der Zahlung imVerzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung derZahlungsfrist so verbunden werden, daß sie mit Fristablauf wirksamwird, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer in diesem Zeitpunkt mit derZahlung im Verzug ist; darauf ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer bei derKündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungender Kündigung fallen fort, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmerinnerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls dieKündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist,innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist dieZahlung nachholt, sofern nicht der <strong>Versicherung</strong>sfall bereitseingetreten ist.(4) Soweit die in Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsfolgendavon abhängen, daß Zinsen oder Kosten nicht gezahlt wordensind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe derZinsen oder den Betrag der Kosten angibt.§ 75. (1) Bei der <strong>Versicherung</strong> für fremde Rechnung stehen dieRechte aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag dem Versicherten zu. DieAushändigung eines <strong>Versicherung</strong>sscheines kann jedoch nur der<strong>Versicherung</strong>snehmer verlangen.(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des<strong>Versicherung</strong>snehmers über seine Rechte nur dann verfügen unddiese Rechte nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er imBesitz eines <strong>Versicherung</strong>sscheines ist.§ 76. (1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann über die dem Versichertenaus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag zustehenden Rechte imeigenen Namen verfügen.(2) Ist ein <strong>Versicherung</strong>sschein ausgestellt, so ist der<strong>Versicherung</strong>snehmer ohne Zustimmung des Versicherten nurdann zur Annahme der Zahlung und zur Ü bertragung der Rechtedes Versicherten befugt, wenn er im Besitz des Scheines ist.(3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den <strong>Versicherung</strong>snehmernur verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist,daß der Versicherte seine Zustimmung zur <strong>Versicherung</strong> erteilt hat.§ 77. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist nicht verpflichtet, dem Versichertenoder, falls über das Vermögen des Versicherten derKonkurs eröffnet ist, der Konkursmasse den <strong>Versicherung</strong>sscheinauszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten inbezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigtist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderunggegen den Versicherten und nach der Einziehung derForderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versichertenund dessen Gläubigern befriedigen.§ 78. Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes dieKenntnis und das Verhalten des <strong>Versicherung</strong>snehmers vonrechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der <strong>Versicherung</strong> für fremdeRechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versichertenin Betracht.§ 79. (1) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an,wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist odereine rechtzeitige Benachrichtigung des <strong>Versicherung</strong>snehmersnicht tunlich war.(2) Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Vertrag ohne Auftragdes Versicherten abgeschlossen und beim Abschluß das Fehlendes Auftrages dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieserdie Einwendung, daß der Vertrag ohne Wissen des Versichertenabgeschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen.

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