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Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten für das Jahr 2011 (Firma ...

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1<strong><strong>Jahr</strong>esbericht</strong> <strong>des</strong> <strong>Gefahrgutbeauftragten</strong> für <strong>das</strong> <strong>Jahr</strong> <strong>2011</strong>(<strong>Firma</strong> nur vom ADR betroffen)1. Allgemeinesa) <strong>Firma</strong>: X,Y,Z-GmbHb) Die Min<strong>des</strong>tinhalte <strong>des</strong> <strong><strong>Jahr</strong>esbericht</strong>es richten sich nach § 8 der<strong>Gefahrgutbeauftragten</strong>verordnung vom 25.02.<strong>2011</strong>, gültig ab 01.09.<strong>2011</strong>Die <strong>Firma</strong> wird durch einen externen <strong>Gefahrgutbeauftragten</strong> betreut. Neben derErfüllung der Aufgaben gemäß GbV wurden folgende Leistungen vereinbart:- Durchführung von Schulungen/Weiterbildungen für Beauftragte Personen undsonstige verantwortliche Personen (jährlich).- Erstellen und Aktualisieren von Checklisten und Übersichten für die einzelnenBereiche gemäß Anforderung,- Beratung in allen Fragen zum Thema Gefahrguttransport,- laufende Informationen über aktuelle Änderungen im Gefahrgutrecht.2. Art und Menge der gefährlichen Güter – unterteilt nach KlassenErmittlung der im <strong>Jahr</strong> <strong>2011</strong> verpackten, beförderten, versendeten, übergebenenentladenen oder empfangenen GefahrgüterKlasse bis 5 t 5 t bis 50 t 50 t - 1000 t über 1000 t1Explosive Stoffe undGegenstände mitExplosivstoff (NEM)2Gase3XEntzündbare flüssige Stoffe4.1XEntzündbare feste Stoffe4.2Selbstentzündliche StoffeRedaktion Gefahr/gut, Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Str. 30, 81549 München,T:+49-(0)89-20 30 43-25 41, F:+49-(0)89-20 30 43-23 84; gertrud.kobler@springer.comMit freundlicher Genehmigung von Wolfgang Spohr


2- 24.3Stoffe, die in Berührung mitWasser entzündbare Gaseentwickeln5.1Entzündend (oxidierend)wirkende Stoffe5.2Organische Peroxide6.1Giftige Stoffe6.2AnsteckungsgefährlicheStoffe8Ätzende Stoffe7Radioaktive Stoffe(Radionuklid)9Verschiedene gefährlicheStoffe und GegenständeXXKat B3. Zahl und Art der Unfälle, über die ein Unfallbericht erstellt worden ist.<strong>2011</strong>: Kein Bericht erstelltDer Unfallbericht ist seit 01.01.2000 vorgeschrieben und muss unverzüglich erstelltwerden, wenn im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung durch StoffaustritteMenschen, Tiere, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind. Ein Formblattbefindet sich im Kapitel 1.8.5 <strong>des</strong> ADR. Der Gefahrgutbeauftragte trägt dafür Sorge,<strong>das</strong>s nach einem Unfall, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmendurchgeführten Beförderung oder während <strong>des</strong> von dem Unternehmenvorgenommenen Be- oder Entladens ereignet und bei dem Personen, Sachen oder dieUmwelt zu Schaden gekommen sind, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfteein Unfallbericht für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtlicheBehörde erstellt wird. Dieser Unfallbericht ersetzt nicht die Berichte derUnternehmensleitung, die entsprechend sonstiger internationaler oder innerstaatlicherRechtsvorschriften zu erstellen sind.4. Sonstige Angaben, die nach Auffassung <strong>des</strong> <strong>Gefahrgutbeauftragten</strong> fürdie Beurteilung der Sicherheitslage von Bedeutung sind.a) In folgenden Bereichen ist die <strong>Firma</strong> an der Gefahrgutbeförderung beteiligt:Verpacker, Absender, Verlader, Beförderer, Entlader und Empfänger von Gefahrgut mitdem Verkehrsträger StraßeRedaktion Gefahr/gut, Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Str. 30, 81549 München,T:+49-(0)89-20 30 43-25 41, F:+49-(0)89-20 30 43-23 84; gertrud.kobler@springer.comMit freundlicher Genehmigung von Wolfgang Spohr


3- 3b) Folgende Schulungen wurden <strong>2011</strong> durchgeführt:Siehe Schulungsbescheinigungc) UnterlagenIm Zuge der Betreuung sind im Bereich <strong>des</strong> Gefahrguttransportes folgende Teilzieleerreicht worden:- Lückenlose Erfassung der Gefahrgüter, die Dokumentation und ordnungsgemäßeBehandlung- Checklisten für die einzelnen Bereiche- Übersichten für die drei VerkehrsträgerFolgende Gesetzblätter und amtliche Veröffentlichungen werden regelmäßigausgewertet:- Bun<strong>des</strong>gesetzblatt Teil I- Bun<strong>des</strong>gesetzblatt Teil II- Verkehrsblatt- Bun<strong>des</strong>anzeiger- Allgemeines Ministerialblatt (Bund)- Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt- Allgemeines Ministerialblatt BayernÜber folgende wichtige Internetadressen wird die Aktualität gewährleistet:http:/www.bmvbs.dehttp:/www.unece.org/trans/danger/multi/multi.htm(deutsches) Bun<strong>des</strong>verkehrsministerium. AktuelleTelefonnummern und Stand der Gesetzgebung sindu.a. abrufbar.Hier können die derzeit bestehenden ADR-Vereinbarungeneingesehen werden (teilweise jedoch nur inEnglisch oder Französisch).http:/www.Umwelt-Online. de Umfangreiches Umweltrecht, aktuell, EG-Recht,Bun<strong>des</strong>recht, LänderrechtWeiterhin werden insgesamt ca. 25 Internetseiten systematisch ausgewertet. EineÜbersicht kann bei Bedarf eingesehen werden.d) Vorschlag über Betreuungsmaßnahmen im <strong>Jahr</strong> 2012Für 2012 wird wieder eine innerbetriebliche Schulung vorgesehen.Redaktion Gefahr/gut, Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Str. 30, 81549 München,T:+49-(0)89-20 30 43-25 41, F:+49-(0)89-20 30 43-23 84; gertrud.kobler@springer.comMit freundlicher Genehmigung von Wolfgang Spohr


4- 4e) KommunikationFür die Verbindungsaufnahme mit dem <strong>Gefahrgutbeauftragten</strong> stehenAnrufbeantworter, Fax, Telefon und e-Mail zur Verfügung.Anrufbeantworter, e-Mail und Fax werden in der Regel min<strong>des</strong>tens einmal täglich(spätestens abends) ausgewertet. Für dringende Fälle steht eine Handynummer zurVerfügung. Da <strong>das</strong> Handy bei Kundenbesuchen, Schulungen und Besprechungen inder Regel ausgeschaltet ist, sollte von der Mailbox Gebrauch gemacht werden. DieMailbox wird mehrmals täglich ausgewertet.f) Gefahrgutorganisation/AnsprechpartnerFür den <strong>Gefahrgutbeauftragten</strong> stehen entsprechende Ansprechpartner zur Verfügung.Die Festlegung von Verantwortlichkeiten bezüglich der Gefahrgutvorschriften ist nachmeinem Kenntnisstand erfolgt.In der <strong>Firma</strong> gibt es neben dem Unternehmer- 1 Beauftragte Person (Abteilungsleiter, Disponent)- 10 Personen, die regelmäßig an der Beförderung beteiligt sind (im Auftraghandelnde Personen) (z.B. Packer, Büropersonal)- 3 eigene FahrzeugführerDiese Personen sollten an den angesetzten Schulungen im <strong>Jahr</strong> 2012 wiederteilnehmen.g) Vorschriftenentwicklung (Ausblick)Im zweiten Halbjahr 2012 werden die Vorschriften zum ADR 2013 veröffentlicht. (MitWirkung zum 01.01.2013, 6 Monate Übergangszeit). Dies bedeutet, <strong>das</strong>s diefirmeninternen Unterlagen auf den aktuellen Stand gebracht werden müssen. DieNeuerungen werden bei den Schulungen ab Herbst 2012 berücksichtigt.i) Vertreterregelung (Gb) für NotfälleFür die Verkehrsträger Straße sind ausreichende Vertreterregelungen möglich.Dipl.-Ing. Jürgen Werny, München (Tel.: 089 / 43 73 90 05, Fax: 089/43 73 90 04,Handy: 0172 / 86 32 53 7)Diese werden bei längerer Abwesenheit (z.B. Urlaub) aktiviert, können aber in echtenNotfällen auch zwischendurch angerufen werden.Redaktion Gefahr/gut, Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Str. 30, 81549 München,T:+49-(0)89-20 30 43-25 41, F:+49-(0)89-20 30 43-23 84; gertrud.kobler@springer.comMit freundlicher Genehmigung von Wolfgang Spohr


5j) Einhaltung der Unternehmerpflichten- 5Auch der Unternehmer (Geschäftsführer) hat nach der <strong>Gefahrgutbeauftragten</strong>verordnungumfangreiche Pflichten zu erfüllen. Die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen einenÜberblick, welche Unternehmerpflichten es gibt und welche bußgeldbewehrt sind.Grundsätzlich hat der Unternehmer die Organisationsverantwortung.Organisationsmängel gehen zu seinen Lasten. Bezüglich der Verantwortung für dieEinhaltung der Gefahrgutvorschriften ist zunächst der § 9 (5) <strong>des</strong> Gefahrgutbeförderungsgesetzesmaßgebend. Die Unternehmerverantwortung ist also sozusagen anoberster Stelle festgelegt.Die Verantwortung kann jedoch im Rahmen <strong>des</strong> § 9 <strong>des</strong> Ordnungswidrigkeitengesetzesauf andere Mitarbeiter im Unternehmen übertragen werden. So nehmen häufigBetriebsleiter, Abteilungsleiter oder Werksleiter Unternehmerpflichten in eigenerVerantwortung war. Ergibt sich diese Verantwortung nicht schon aus der Stellung derPerson, muss der Unternehmer die Verantwortung ausdrücklich übertragen. Freiheit<strong>des</strong> Handelns, Entscheidungsbefugnisse und die soziale Adäquanz muss jedochgewahrt bleiben. Letzteres bedeutet, <strong>das</strong>s die Übertragung im Rahmen der üblichenRegeln liegen muss. So ist es z.B. unzulässig, Unternehmerpflichten auf einenArbeitnehmer zu übertragen, der faktisch keine Möglichkeiten hat, dieser Verantwortungauch gerecht zu werden.Im § 9 der GbV in der Fassung vom 25.02.<strong>2011</strong> sind Unternehmerpflichten formuliertworden. Viele davon sind für den Unternehmer bei Nichteinhaltung bußgeldbewehrt. Eslohnt sich also, sich mit der Thematik zu beschäftigen.Zusammenfassend stellen sich die Unternehmerpflichten wie folgt dar:Pflichten nach § 9 GbV:(1) Der Unternehmer darf den <strong>Gefahrgutbeauftragten</strong>wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nichtbenachteiligen.(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, <strong>das</strong>s derGefahrgutbeauftragtea) vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und aufdie Tätigkeiten <strong>des</strong> Unternehmens abgestelltenSchulungsnachweises istb) alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichensachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweitsie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen,Bußgeldbewehrtnach § 10GbV?NeinJaNeinBemerkungend.h. auch entsprechend dennotwendigen VerkehrsträgernRedaktion Gefahr/gut, Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Str. 30, 81549 München,T:+49-(0)89-20 30 43-25 41, F:+49-(0)89-20 30 43-23 84; gertrud.kobler@springer.comMit freundlicher Genehmigung von Wolfgang Spohr


7- 7k. Übersicht: Pflichten <strong>des</strong> <strong>Gefahrgutbeauftragten</strong>§ 8 Pflichten <strong>des</strong> <strong>Gefahrgutbeauftragten</strong>(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADRwahrzunehmen.(2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über seineÜberwachungstätigkeit unter Angabe <strong>des</strong> Zeitpunktes der Überwachung, der Namender überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.(3) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen nach Absatz 2 min<strong>des</strong>tens fünf<strong>Jahr</strong>e nach deren Erstellung aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind derzuständigen Behörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen.(4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, <strong>das</strong>s ein Unfallbericht nachUnterabschnitt 1.8.3.6 ADR erstellt wird.(5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen <strong><strong>Jahr</strong>esbericht</strong> über dieTätigkeiten <strong>des</strong> Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eineshalben <strong>Jahr</strong>es nach Ablauf <strong>des</strong> Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zuerstellen. Der <strong><strong>Jahr</strong>esbericht</strong> muss min<strong>des</strong>tens enthalten:1. Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,2. Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen:a. bis 5 Tonnen,b. mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen,c. mehr als 50 Tonnen bis 1000 Tonnen,d. mehr als 1000 Tonnen,3. Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nachUnterabschnitt 1.8.3.6 ADR erstellt worden ist,4. sonstige Angaben, die nach Auffassung <strong>des</strong> <strong>Gefahrgutbeauftragten</strong> für dieBeurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und5. Angaben, ob <strong>das</strong> Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nachAbschnitt 1.10.3 ADR beteiligt gewesen ist.(6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach § 4 der zuständigenBehörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, <strong>das</strong>s dieserSchulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.Redaktion Gefahr/gut, Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Str. 30, 81549 München,T:+49-(0)89-20 30 43-25 41, F:+49-(0)89-20 30 43-23 84; gertrud.kobler@springer.comMit freundlicher Genehmigung von Wolfgang Spohr


8- 8Pflichten nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR:Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung <strong>des</strong> Unternehmensleiters imWesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten <strong>des</strong> Unternehmensnach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die dieDurchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen undunter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern.Seine den Tätigkeiten <strong>des</strong> Unternehmens entsprechenden Aufgaben sindinsbesondere:• Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicherGüter;• Beratung <strong>des</strong> Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit derBeförderung gefährlicher Güter;• Erstellung eines <strong><strong>Jahr</strong>esbericht</strong>s für die Unternehmensleitung odergegebenenfalls für eine örtliche Behörde über die Tätigkeiten <strong>des</strong>Unternehmens in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter. Die Berichtesind fünf <strong>Jahr</strong>e lang aufzubewahren und den einzelstaatlichen Behörden aufVerlangen vorzulegen.Darüber hinaus umfassen die Aufgaben <strong>des</strong> <strong>Gefahrgutbeauftragten</strong> insbesondere dieÜberprüfung <strong>des</strong> nachstehenden Vorgehens bzw. der nachstehenden Verfahrenhinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:• Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung <strong>des</strong>beförderten gefährlichen Guts sichergestellt werden soll;• Vorgehen <strong>des</strong> Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln denbesonderen Erfordernissen in Bezug auf <strong>das</strong> beförderte gefährliche GutRechnung zu tragen;• Verfahren, mit denen <strong>das</strong> für die Beförderung gefährlicher Güter oder für <strong>das</strong> BeoderEntladen verwendete Material überprüft wird;• ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer <strong>des</strong> Unternehmens undVermerk über diese Schulung in der Personalakte;• Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oderZwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Beförderunggefährlicher Güter oder während <strong>des</strong> Be- oder Entladens gefährden;• Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung vonBerichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während derBeförderung gefährlicher Güter oder während <strong>des</strong> Be- oder Entladensfestgestellt wurden;• Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen <strong>das</strong> erneute Auftreten vonUnfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll;Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen derBeförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz vonSubunternehmern oder sonstigen Dritten;Redaktion Gefahr/gut, Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Str. 30, 81549 München,T:+49-(0)89-20 30 43-25 41, F:+49-(0)89-20 30 43-23 84; gertrud.kobler@springer.comMit freundlicher Genehmigung von Wolfgang Spohr


9- 9• Überprüfung, ob <strong>das</strong> mit der Beförderung gefährlicher Güter oder dem Verladenoder dem Entladen der gefährlichen Güter betraute Personal über ausführlicheArbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt;• Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei derBeförderung gefährlicher Güter oder beim Verladen oder Entladen dergefährlichen Güter;• Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung <strong>des</strong> Vorhandenseins der imBeförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungensowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen;• Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für<strong>das</strong> Be- und Entladen• Vorhandensein <strong>des</strong> Sicherungsplanes gemäß Unterabschnitt 1.10.3.2 ADRl. Verbesserungsvorschläge für die Arbeit <strong>des</strong> <strong>Gefahrgutbeauftragten</strong>Verbesserungsvorschläge bzw. Kritik an der Arbeit <strong>des</strong> <strong>Gefahrgutbeauftragten</strong> sind mirnicht bekannt geworden. Protokolle werden in der Regel als Entwurf erstellt, so <strong>das</strong>s dieBeteiligten jederzeit ihre Einwände und Änderungswünsche vorbringen können.5. Angaben, ob <strong>das</strong> Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nachAbschnitt 1.10.3 ADR beteiligt gewesen ist (Gefahrgut mit hohemGefahrenpotential)O Unternehmen ist beteiligt, d.h. ein Sicherungsplan liegt vorX Unternehmen ist nicht mit Gefahrgut mit hohem Gefahrenpotential beteiligt, d.h. es istkein Sicherungsplan erforderlich.Dieser <strong><strong>Jahr</strong>esbericht</strong> ist vom Unternehmer min<strong>des</strong>tens 5 <strong>Jahr</strong>e aufzubewahren.Poing, den 02.01.2012W. SpohrGefahrgutbeauftragterVon dem <strong><strong>Jahr</strong>esbericht</strong> <strong>2011</strong> (Seite 1 – 9) Kenntnis genommen:....................................................................................(Datum, Unterschrift <strong>des</strong> Unternehmers)Redaktion Gefahr/gut, Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Str. 30, 81549 München,T:+49-(0)89-20 30 43-25 41, F:+49-(0)89-20 30 43-23 84; gertrud.kobler@springer.comMit freundlicher Genehmigung von Wolfgang Spohr

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