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Brief an den Deutschen Bundestag zur Wahlprüfung - Ergänzung ...

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War aber keine persönliche und h<strong>an</strong>dschriftliche Unterzeichnung der Niederschrift gesetzlich vorgeschrieben,konnte die Unterschrift von Frau Dr. Pauli als Versammlungsleiterin in deren Namen und Auftrag auchvon einem Stellvertreter geleistet wer<strong>den</strong>, wie geschehen.Die Niederschrift war daher rechtzeitig und formgerecht von <strong>den</strong> im Muster 23 <strong>zur</strong> BWO als "Protokoll<strong>an</strong>ten"beispielhaft <strong>an</strong>gegebenen Funktionsträgern Schriftführer und Versammlungsleiterin errichtet und eingereicht.Darüber hinaus haben die rechtsgutachtlichen Ausführungen des Einspruchsführers nachgewiesen, dass diewahlrechtlichen Vorschriften weder die Anzahl noch konkret die Person bzw. die Personen gesetzlich zwingendvorschreiben, die als Protokoll<strong>an</strong>t/en die Niederschrift zu unterzeichnen hat bzw. haben. Weder § 21 Abs. 6BWG, der die gesetzlichen Anforderungen <strong>an</strong> <strong>den</strong> Inhalt der Niederschrift festlegt, noch die Bestimmungen derBWO legen gesetzlich verbindlich fest, wer die Protokollperson sein muss.Die Soll-Vorschriften der BWO in § 34 Abs. 5 Nr. 3 a BWO und in § 39 Abs. 4 Nr. 3 BWO können rechtlichnicht <strong>zur</strong> Nichtigkeit der Niederschrift führen, wenn von <strong>den</strong> Mustern kein oder nur ein teilweiser Gebrauchgemacht wird, sol<strong>an</strong>ge die gesetzlich zwingen<strong>den</strong> Angaben des § 21 Abs. 6 BWG in der Niederschrift gemachtwer<strong>den</strong>.Um hier Wiederholungen zu vermei<strong>den</strong>, wird ergänzend auf die in der Einspruchsschrift vom 09.09.2009auf <strong>den</strong> Seiten 6 und 7 bereits gemachten Ausführungen hingewiesen und Bezug genommen.Abschließende Zusammenfassung:Nachdem die Niederschrift bereits durch <strong>den</strong> Schriftführer ordnungsgemäß und inhaltlich vollständig errichtetwor<strong>den</strong> war, musste Frau Dr. Pauli die Niederschrift von Gesetzes wegen nicht zusätzlich als zweiteProtokollperson unterzeichnen. Tat sie es <strong>den</strong>noch, um - freiwillig - dem Muster 23 <strong>zur</strong> BWO zu folgen, wardiese Unterschrift auch nicht persönlich und h<strong>an</strong>dschriftlich im Sinne von § 54 Abs. 2 BWG zu leisten, sondernkonnte mit ihrem Einverständnis auch in Stellvertretung geleistet wer<strong>den</strong>.Da diese Vorgänge rechtzeitig erfolgten und die zweite Unterschrift auch nicht gesetzlich zwingendvorgeschrieben ist, braucht auf die Frage der Nachholbarkeit der zweiten Unterschrift auch nicht mehreingeg<strong>an</strong>gen wer<strong>den</strong>.Sollte der Wahlprüfungsausschuss des <strong>Bundestag</strong>es wider Erwarten eine <strong>an</strong>dere Rechtsauffassung vertreten alsder Einspruchsführer, wird um einen rechtlichen Hinweis gebeten, damit der Einspruchführer von derabweichen<strong>den</strong> Rechtsauffassung nicht überrascht, sondern ihm dazu rechtliches Gehör gegeben wird.Mit freundlichen GrüßenHelmut Schallock2

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