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Brief an den Deutschen Bundestag zur Wahlprüfung - Ergänzung ...

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NotarHelmut SchallockNotar Helmut Schallock • Postfach 119501 • 90105 Nürnberg_________________________________________________________________________________An <strong>den</strong><strong>Deutschen</strong> <strong>Bundestag</strong>Ausschuss für Wahlprüfung, Immunitätund GeschäftsordnungPlatz der Republik 111011 Berlinvorab per Telefax: 030 227 36097 Josephsplatz 1, 90403 NürnbergEing<strong>an</strong>g Adlerstraße, gegenüber PostamtP Parkhaus AdlerstraßeU Lorenzkirche oder Weißer Turm, Linie U1 (0911) 2 37 55 - 3 (0911) 2 37 55 - 44 mail@notar-schallock.deAkt:SB.:Einspruch <strong>zur</strong> WahlprüfungNotar SchallockDurchwahl: (0911) 2 37 55 - 45E-Mail:schallock@notar-schallock.de_________________________________________________________________________________Ihre Nachricht vom 06.05.2010 Ihr Zeichen WP 92/09 Datum 02. Juni 2010Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. <strong>Deutschen</strong> <strong>Bundestag</strong> in Bayern – WP 92/09 –Hier: Stellungnahme zum Schreiben des Bundeswahlleiters vom 30.04.2010 – eingeg<strong>an</strong>gen am 10.05.2010Sehr geehrte Damen und Herren,zu meiner Stellungnahme vom 01.06.2010, die wegen der <strong>an</strong>gesprochenen Rechtsfragen <strong>den</strong> Umf<strong>an</strong>g einesRechtsgutachtens <strong>an</strong>genommen hat, fasse ich die entscheidungserheblichen Punkte kurz wie folgt zusammen:Der für die Zurückweisung der L<strong>an</strong>desliste Bayern der Partei Freie Union geltend gemachte Ablehnungsgrund„der fehlen<strong>den</strong> und nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht nachholbaren Unterschrift der VersammlungsleiterinFrau Dr. Pauli unter der Niederschrift vom 26. Juni 2009 (nach Anlage 23 <strong>zur</strong> BWO)“ hat in <strong>den</strong>wahlrechtlichen Vorschriften keine gesetzliche Grundlage und ist daher rechtswidrig.Die Niederschrift vom 26. Juni 2009 entsprach inhaltlich <strong>den</strong> gesetzlichen Anforderungen des § 21 Absatz 6BWG, war von dem Schriftführer als Protokollperson persönlich und h<strong>an</strong>dschriftlich unterzeichnet und wurde inAusfertigung mit dem L<strong>an</strong>deslistenvorschlag eingereicht.Die bei der Einreichung der Unterlagen beim L<strong>an</strong>deswahlleiter unter der Niederschrift "fehlende Unterschrift"der Versammlungsleiterin Frau Dr. Pauli wurde noch im Büro des L<strong>an</strong>deswahlleiters in Stellvertretung der amH<strong>an</strong>dy "zugeschalteten" Frau Dr. Pauli auf deren ausdrücklich erklärten Willen hin geleistet. DieseUnterschriftsleistung erfolgte vor Ablauf der Einreichungsfrist. Zusätzlich wurde nach Ablauf derEinreichungsfrist - jedoch vor der Entscheidung des L<strong>an</strong>deswahlausschusse über die Zulassung der L<strong>an</strong>deslisteder Partei Freie Union - die Unterschrift von Frau Dr. Pauli persönlich und h<strong>an</strong>dschriftlich "nachgeholt" bzw. -zutreffender ausgedrückt - zusätzlich <strong>zur</strong> bereits in Stellvertretung geleisteten Unterschrift wiederholt.Die Ausführungen in der Stellungnahme des Einspruchsführers vom 01.06.2010 haben nachgewiesen, dass dieVorschriften des § 54 Abs. 2 BWG über die persönliche und h<strong>an</strong>dschriftliche Unterzeichnung vonwahlrechtlichen Willenserklärungen und deren Vorliegen im Original bei <strong>den</strong> zuständigen Behör<strong>den</strong> für dieNiederschrift über die Aufstellungsversammlung gesetzlich nicht einschlägig sind, da die Niederschrift überdie Aufstellungsversammlung keine wahlrechtliche Willenserklärung darstellt. Deshalb muss sie auch nichtim Original <strong>den</strong> zuständigen Behör<strong>den</strong> vorliegen, sondern in "Ausfertigung", was hier einfach Fotokopie oderAbschrift bedeutet.1


War aber keine persönliche und h<strong>an</strong>dschriftliche Unterzeichnung der Niederschrift gesetzlich vorgeschrieben,konnte die Unterschrift von Frau Dr. Pauli als Versammlungsleiterin in deren Namen und Auftrag auchvon einem Stellvertreter geleistet wer<strong>den</strong>, wie geschehen.Die Niederschrift war daher rechtzeitig und formgerecht von <strong>den</strong> im Muster 23 <strong>zur</strong> BWO als "Protokoll<strong>an</strong>ten"beispielhaft <strong>an</strong>gegebenen Funktionsträgern Schriftführer und Versammlungsleiterin errichtet und eingereicht.Darüber hinaus haben die rechtsgutachtlichen Ausführungen des Einspruchsführers nachgewiesen, dass diewahlrechtlichen Vorschriften weder die Anzahl noch konkret die Person bzw. die Personen gesetzlich zwingendvorschreiben, die als Protokoll<strong>an</strong>t/en die Niederschrift zu unterzeichnen hat bzw. haben. Weder § 21 Abs. 6BWG, der die gesetzlichen Anforderungen <strong>an</strong> <strong>den</strong> Inhalt der Niederschrift festlegt, noch die Bestimmungen derBWO legen gesetzlich verbindlich fest, wer die Protokollperson sein muss.Die Soll-Vorschriften der BWO in § 34 Abs. 5 Nr. 3 a BWO und in § 39 Abs. 4 Nr. 3 BWO können rechtlichnicht <strong>zur</strong> Nichtigkeit der Niederschrift führen, wenn von <strong>den</strong> Mustern kein oder nur ein teilweiser Gebrauchgemacht wird, sol<strong>an</strong>ge die gesetzlich zwingen<strong>den</strong> Angaben des § 21 Abs. 6 BWG in der Niederschrift gemachtwer<strong>den</strong>.Um hier Wiederholungen zu vermei<strong>den</strong>, wird ergänzend auf die in der Einspruchsschrift vom 09.09.2009auf <strong>den</strong> Seiten 6 und 7 bereits gemachten Ausführungen hingewiesen und Bezug genommen.Abschließende Zusammenfassung:Nachdem die Niederschrift bereits durch <strong>den</strong> Schriftführer ordnungsgemäß und inhaltlich vollständig errichtetwor<strong>den</strong> war, musste Frau Dr. Pauli die Niederschrift von Gesetzes wegen nicht zusätzlich als zweiteProtokollperson unterzeichnen. Tat sie es <strong>den</strong>noch, um - freiwillig - dem Muster 23 <strong>zur</strong> BWO zu folgen, wardiese Unterschrift auch nicht persönlich und h<strong>an</strong>dschriftlich im Sinne von § 54 Abs. 2 BWG zu leisten, sondernkonnte mit ihrem Einverständnis auch in Stellvertretung geleistet wer<strong>den</strong>.Da diese Vorgänge rechtzeitig erfolgten und die zweite Unterschrift auch nicht gesetzlich zwingendvorgeschrieben ist, braucht auf die Frage der Nachholbarkeit der zweiten Unterschrift auch nicht mehreingeg<strong>an</strong>gen wer<strong>den</strong>.Sollte der Wahlprüfungsausschuss des <strong>Bundestag</strong>es wider Erwarten eine <strong>an</strong>dere Rechtsauffassung vertreten alsder Einspruchsführer, wird um einen rechtlichen Hinweis gebeten, damit der Einspruchführer von derabweichen<strong>den</strong> Rechtsauffassung nicht überrascht, sondern ihm dazu rechtliches Gehör gegeben wird.Mit freundlichen GrüßenHelmut Schallock2

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