Kurzzeitkennzeichen - Rhein-Kreis Neuss
Kurzzeitkennzeichen - Rhein-Kreis Neuss
Kurzzeitkennzeichen - Rhein-Kreis Neuss
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<strong>Kurzzeitkennzeichen</strong><br />
Stand: November 2012<br />
Verwendungszweck<br />
Das <strong>Kurzzeitkennzeichen</strong> können Sie zu Prüfungs-,<br />
Probe- und Überführungsfahrten verwenden.<br />
Prüfungsfahrten sind Fahrten zur Prüfung des<br />
Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten<br />
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr<br />
oder Prüfingenieur einer amtlich<br />
anerkannten Überwachungsorganisation<br />
einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum<br />
Prüfungsort und zurück (§ 2 Ziffer 24 Fahrzeug-Zulassungsverordnung<br />
- FZV).<br />
Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung<br />
und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit<br />
des Fahrzeugs (§ 2 Ziffer 23 FZV).<br />
Überführungsfahrten sind Fahrten zur Überführung<br />
des Fahrzeugs an einen anderen Ort<br />
(§ 2 Ziffer 25 FZV).<br />
Versicherung<br />
Als Nachweis für die Zulassungsbehörde über<br />
eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung<br />
ist eine Versicherungsbestätigung (mit eVB-<br />
Nummer) für <strong>Kurzzeitkennzeichen</strong> vorzulegen.<br />
Zum Verfahren<br />
Für die Zuteilung von <strong>Kurzzeitkennzeichen</strong> ist<br />
seit dem 01.11.2012 grundsätzlich die örtliche<br />
Zulassungsbehörde zuständig (Wohnort des<br />
Antragstellers).<br />
Bei Antragstellern mit Wohnsitz in einem EU-<br />
Mitgliedstaat ist die ausländische Anschrift<br />
nachzuweisen.<br />
Für die Zuteilung ist ein konkreter Bedarf zu<br />
belegen, z.B. durch Vorlage von Kfz-<br />
Dokumenten, Kaufverträgen oder sonstigen<br />
Nachweisen, aus denen die Fahrzeug-<br />
Identifizierungsnummer hervorgeht.<br />
Ein <strong>Kurzzeitkennzeichen</strong> kann nur für außer<br />
Betrieb gesetzte (oder bisher noch nicht zugelassene)<br />
Fahrzeuge erteilt werden.<br />
Das Kennzeichen darf nur für ein Fahrzeug<br />
genutzt werden. Die Verwendung an mehreren<br />
Fahrzeugen oder die Weitergabe an eine<br />
andere Person zur Nutzung an einem anderen<br />
Fahrzeug ist nicht zulässig.<br />
Hinweise zur Nutzung im Ausland<br />
Eine Überführung eines Fahrzeuges in ein<br />
Mitgliedsland der Europäischen Union ist mit<br />
dem <strong>Kurzzeitkennzeichen</strong> grundsätzlich möglich.<br />
Ein Rechtsanspruch darauf, dass der ausländische<br />
Staat das Kennzeichen anerkennt,<br />
besteht allerdings nicht, beim grenzüberschreitenden<br />
Verkehr kann es zu Problemen<br />
kommen. Bitte erkundigen Sie sich vor der<br />
Beantragung des Kennzeichens bei der zuständigen<br />
ausländischen Behörde wie Botschaft<br />
oder Konsulat oder auch bei einem Automobilclub,<br />
ob das <strong>Kurzzeitkennzeichen</strong> in<br />
dem betreffenden Land anerkannt wird.<br />
Inwieweit ein Versicherungsschutz bei Nutzung<br />
eines <strong>Kurzzeitkennzeichen</strong>s im Ausland<br />
gegeben ist, muss mit der jeweiligen Versicherung<br />
abgeklärt werden.<br />
Bei Unsicherheiten wird die Verwendung von<br />
Ausfuhrkennzeichen empfohlen.<br />
Fahrzeugschein<br />
Für das <strong>Kurzzeitkennzeichen</strong> wird von der<br />
Zulassungsbehörde ein besonderer Fahrzeugschein<br />
(Farbe: rosa) ausgestellt.<br />
Vor Antritt der Fahrt muss der Fahrzeugschein<br />
vollständig ausgefüllt, mit Ort und Datum versehen<br />
und unterschrieben sein. Die in dem<br />
Fahrzeugschein eingetragenen technischen<br />
Daten müssen mit dem verwendeten Fahrzeug<br />
übereinstimmen. Sie müssen mit dauerhafter<br />
Schrift (Tinte oder Kugelschreiber) ausgefüllt<br />
und unterschrieben sein (Radieren ist<br />
nicht zulässig).<br />
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Bei der Fahrt mit einem <strong>Kurzzeitkennzeichen</strong><br />
ist der Fahrzeugschein mitzuführen und zuständigen<br />
Personen auf Verlangen auszuhändigen.<br />
Gültigkeit<br />
Die Gültigkeit des <strong>Kurzzeitkennzeichen</strong>s wird<br />
auf höchstens fünf Tage beschränkt.<br />
Das <strong>Kurzzeitkennzeichen</strong> wird in schwarzer<br />
Schrift auf weißem Grund hergestellt, am<br />
rechten Rand ist das Datum der Zuteilungsfrist<br />
ersichtlich. Nach Fristablauf verliert das <strong>Kurzzeitkennzeichen</strong><br />
automatisch seine Gültigkeit;<br />
der Antragsteller hat das Kennzeichen entsprechend<br />
den gesetzlichen Bestimmungen zu<br />
entsorgen.<br />
Gebühren<br />
Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen<br />
im Straßenverkehr ist für die Zuteilung von<br />
<strong>Kurzzeitkennzeichen</strong> eine Gebühr von 13,10 €<br />
zu erheben.<br />
Außerdem sind die Kennzeichenschilder auf<br />
Kosten des Antragstellers zu beschaffen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Ihre Zulassungsbehörde<br />
des <strong>Rhein</strong>-<strong>Kreis</strong>es <strong>Neuss</strong><br />
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<strong>Rhein</strong>-<strong>Kreis</strong> <strong>Neuss</strong><br />
Straßenverkehrsamt<br />
Oberstraße 91<br />
41460 <strong>Neuss</strong> (Innenstadt)<br />
Fon 02131 928-9090<br />
Fax 02131 928-3605<br />
Mail strassenverkehrsamt<br />
@rhein-kreis-neuss.de<br />
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