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Kurzzeitkennzeichen - Rhein-Kreis Neuss

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<strong>Kurzzeitkennzeichen</strong><br />

Stand: November 2012<br />

Verwendungszweck<br />

Das <strong>Kurzzeitkennzeichen</strong> können Sie zu Prüfungs-,<br />

Probe- und Überführungsfahrten verwenden.<br />

Prüfungsfahrten sind Fahrten zur Prüfung des<br />

Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten<br />

Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr<br />

oder Prüfingenieur einer amtlich<br />

anerkannten Überwachungsorganisation<br />

einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum<br />

Prüfungsort und zurück (§ 2 Ziffer 24 Fahrzeug-Zulassungsverordnung<br />

- FZV).<br />

Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung<br />

und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit<br />

des Fahrzeugs (§ 2 Ziffer 23 FZV).<br />

Überführungsfahrten sind Fahrten zur Überführung<br />

des Fahrzeugs an einen anderen Ort<br />

(§ 2 Ziffer 25 FZV).<br />

Versicherung<br />

Als Nachweis für die Zulassungsbehörde über<br />

eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung<br />

ist eine Versicherungsbestätigung (mit eVB-<br />

Nummer) für <strong>Kurzzeitkennzeichen</strong> vorzulegen.<br />

Zum Verfahren<br />

Für die Zuteilung von <strong>Kurzzeitkennzeichen</strong> ist<br />

seit dem 01.11.2012 grundsätzlich die örtliche<br />

Zulassungsbehörde zuständig (Wohnort des<br />

Antragstellers).<br />

Bei Antragstellern mit Wohnsitz in einem EU-<br />

Mitgliedstaat ist die ausländische Anschrift<br />

nachzuweisen.<br />

Für die Zuteilung ist ein konkreter Bedarf zu<br />

belegen, z.B. durch Vorlage von Kfz-<br />

Dokumenten, Kaufverträgen oder sonstigen<br />

Nachweisen, aus denen die Fahrzeug-<br />

Identifizierungsnummer hervorgeht.<br />

Ein <strong>Kurzzeitkennzeichen</strong> kann nur für außer<br />

Betrieb gesetzte (oder bisher noch nicht zugelassene)<br />

Fahrzeuge erteilt werden.<br />

Das Kennzeichen darf nur für ein Fahrzeug<br />

genutzt werden. Die Verwendung an mehreren<br />

Fahrzeugen oder die Weitergabe an eine<br />

andere Person zur Nutzung an einem anderen<br />

Fahrzeug ist nicht zulässig.<br />

Hinweise zur Nutzung im Ausland<br />

Eine Überführung eines Fahrzeuges in ein<br />

Mitgliedsland der Europäischen Union ist mit<br />

dem <strong>Kurzzeitkennzeichen</strong> grundsätzlich möglich.<br />

Ein Rechtsanspruch darauf, dass der ausländische<br />

Staat das Kennzeichen anerkennt,<br />

besteht allerdings nicht, beim grenzüberschreitenden<br />

Verkehr kann es zu Problemen<br />

kommen. Bitte erkundigen Sie sich vor der<br />

Beantragung des Kennzeichens bei der zuständigen<br />

ausländischen Behörde wie Botschaft<br />

oder Konsulat oder auch bei einem Automobilclub,<br />

ob das <strong>Kurzzeitkennzeichen</strong> in<br />

dem betreffenden Land anerkannt wird.<br />

Inwieweit ein Versicherungsschutz bei Nutzung<br />

eines <strong>Kurzzeitkennzeichen</strong>s im Ausland<br />

gegeben ist, muss mit der jeweiligen Versicherung<br />

abgeklärt werden.<br />

Bei Unsicherheiten wird die Verwendung von<br />

Ausfuhrkennzeichen empfohlen.<br />

Fahrzeugschein<br />

Für das <strong>Kurzzeitkennzeichen</strong> wird von der<br />

Zulassungsbehörde ein besonderer Fahrzeugschein<br />

(Farbe: rosa) ausgestellt.<br />

Vor Antritt der Fahrt muss der Fahrzeugschein<br />

vollständig ausgefüllt, mit Ort und Datum versehen<br />

und unterschrieben sein. Die in dem<br />

Fahrzeugschein eingetragenen technischen<br />

Daten müssen mit dem verwendeten Fahrzeug<br />

übereinstimmen. Sie müssen mit dauerhafter<br />

Schrift (Tinte oder Kugelschreiber) ausgefüllt<br />

und unterschrieben sein (Radieren ist<br />

nicht zulässig).<br />

Seite 1<br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Kreis</strong> <strong>Neuss</strong><br />

www.rhein-kreis-neuss.de/sva


Bei der Fahrt mit einem <strong>Kurzzeitkennzeichen</strong><br />

ist der Fahrzeugschein mitzuführen und zuständigen<br />

Personen auf Verlangen auszuhändigen.<br />

Gültigkeit<br />

Die Gültigkeit des <strong>Kurzzeitkennzeichen</strong>s wird<br />

auf höchstens fünf Tage beschränkt.<br />

Das <strong>Kurzzeitkennzeichen</strong> wird in schwarzer<br />

Schrift auf weißem Grund hergestellt, am<br />

rechten Rand ist das Datum der Zuteilungsfrist<br />

ersichtlich. Nach Fristablauf verliert das <strong>Kurzzeitkennzeichen</strong><br />

automatisch seine Gültigkeit;<br />

der Antragsteller hat das Kennzeichen entsprechend<br />

den gesetzlichen Bestimmungen zu<br />

entsorgen.<br />

Gebühren<br />

Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen<br />

im Straßenverkehr ist für die Zuteilung von<br />

<strong>Kurzzeitkennzeichen</strong> eine Gebühr von 13,10 €<br />

zu erheben.<br />

Außerdem sind die Kennzeichenschilder auf<br />

Kosten des Antragstellers zu beschaffen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ihre Zulassungsbehörde<br />

des <strong>Rhein</strong>-<strong>Kreis</strong>es <strong>Neuss</strong><br />

Seite 2<br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Kreis</strong> <strong>Neuss</strong><br />

Straßenverkehrsamt<br />

Oberstraße 91<br />

41460 <strong>Neuss</strong> (Innenstadt)<br />

Fon 02131 928-9090<br />

Fax 02131 928-3605<br />

Mail strassenverkehrsamt<br />

@rhein-kreis-neuss.de<br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Kreis</strong> <strong>Neuss</strong><br />

www.rhein-kreis-neuss.de/sva

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