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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Sparkasse Südliche Weinstraße

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<strong>Allgemeine</strong> GeschäftsbedingungenGrundlagen der Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und <strong>Sparkasse</strong>Fassung März 2014<strong>Sparkasse</strong> Südliche WeinstraßeMarie-Curie-Str. 5, 76829 LandauInhaltsverzeichnis<strong>Allgemeine</strong>sNr. 1 Grundlagen der GeschäftsbeziehungNr. 2 Änderungen der Geschäftsbedingungenund von ZahlungsdiensterahmenverträgenNr. 3 BankauskünfteNr. 4 Vertretungs- und VerfügungsbefugnisseNr. 5 LegitimationsurkundenNr. 6 Rechtswahl, Gerichtsstand, ErfüllungsortKontokorrentkonten und andere GeschäfteNr. 7 Kontokorrent, RechnungsabschlussNr. 8 Korrektur fehlerhafter GutschriftenNr. 9 Gutschriften und Einlösung von EinzugspapierenNr. 10 Auftragsbestätigung vor AusführungNr. 11 Aufrechnung und VerrechnungNr. 12 Konten in ausländischer WährungNr. 13 Leistungsbefreiung bei Geschäftenin ausländischer WährungNr. 14 Geldeingang in ausländischer WährungNr. 15 WechselkursNr. 16 EinlagengeschäftEntgelte und AufwendungenNr. 17 Zinsen und EntgelteNr. 18 Ersatz von AufwendungenPflichten und Haftung von <strong>Sparkasse</strong> und KundeNr. 19 Haftung der <strong>Sparkasse</strong>Nr. 20 Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des KundenAGB-Pfandrecht, Nachsicherung, SicherheitenfreigabeNr. 21 Pfandrecht, SicherungsabtretungNr. 22 Nachsicherung und FreigabeEinzugspapiereNr. 23 Inkasso im EinzugsgeschäftNr. 24 Vorlegungsfrist, EilmittelNr. 25 Sicherungsrechte im EinzugsgeschäftAuflösung der GeschäftsbeziehungNr. 26 KündigungsrechtNr. 27 Weitergeltung der <strong>Allgemeine</strong>n GeschäftsbedingungenNr. 28 Schutz der Einlagen durch Institutssicherung<strong>Allgemeine</strong>sNr. 1 Grundlagen der Geschäftsbeziehung(1) Geschäftsbeziehung als VertrauensverhältnisDie Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der <strong>Sparkasse</strong> istdurch die Besonderheiten des Bankgeschäfts und ein besonderes Vertrauensverhältnisgeprägt. Der Kunde kann sich darauf verlassen, dassdie <strong>Sparkasse</strong> seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannsausführt und das Bankgeheimnis wahrt.(2) <strong>Allgemeine</strong> und besondere GeschäftsbedingungenFür die Geschäftsbeziehung gelten ergänzend zu den einzelvertraglichenVereinbarungen diese <strong>Allgemeine</strong>n Geschäftsbedingungen (AGB). Füreinzelne Geschäftszweige gelten ergänzend oder abweichend besondereBedingungen, z. B. für die Bereiche des Zahlungsverkehrs, des Sparverkehrsund der Wertpapiergeschäfte; diese werden beim Vertragsabschluss(etwa bei der Kontoeröffnung) oder bei der Erteilung von Aufträgenmit dem Kunden vereinbart.Nr. 2 Änderungen der Geschäftsbedingungen und von ZahlungsdiensterahmenverträgenBlindtext(1) Angebot der <strong>Sparkasse</strong>Änderungen der <strong>Allgemeine</strong>n Geschäftsbedingungen, der besonderenBedingungen oder von Zahlungsdiensterahmenverträgen sowie die Einführungzusätzlicher Bedingungen werden dem Kunden spätestens zweiMonate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in derjeweils gesetzlich zugelassenen Form angeboten.Anwendung, soweit abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Satz 1gilt nicht für Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten oder vonZahlungsdiensterahmenverträgen.Nr. 3 Bankauskünfte(1) Inhalt von BankauskünftenBankauskünfte sind allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungenüber die wirtschaftlichen Verhältnisse von Kunden, deren Kreditwürdigkeitund Zahlungsfähigkeit. Betragsmäßige Angaben über Kontostände,Sparguthaben, Depot- oder sonstige der <strong>Sparkasse</strong> anvertrauteVermögenswerte sowie Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht.(2) Voraussetzungen für die AuskunftserteilungDie <strong>Sparkasse</strong> darf Bankauskünfte über juristische Personen und im Handelsregistereingetragene Kaufleute erteilen, sofern sich die Anfrage aufderen geschäftliche Tätigkeit bezieht und der <strong>Sparkasse</strong> keine anderslautende Weisung des Kunden vorliegt. In allen anderen Fällen darf die<strong>Sparkasse</strong> Bankauskünfte nur erteilen, wenn der Kunde dem allgemeinoder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Bankauskünfte erhaltennur eigene Kunden sowie andere Kreditinstitute für deren eigene Zweckeund die ihrer Kunden; sie werden nur erteilt, wenn der Anfragende einberechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft darlegt.(3) Schriftliche BestätigungBei mündlichen Auskünften über Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeitbehält sich die <strong>Sparkasse</strong> eine unverzügliche schriftliche Bestätigung vor,deren Inhalt von diesem Zeitpunkt an maßgeblich ist.182 104.000 D1 (Fassung März 2014) - v4.2© Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlag - EHP 0540 300.06(2) Zustimmung zu ÄnderungenDie Zustimmung des Kunden zum Angebot der <strong>Sparkasse</strong> gilt als erteilt,wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt desWirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkungwird ihn die <strong>Sparkasse</strong> in ihrem Angebot besonders hinweisen.Die <strong>Sparkasse</strong> wird dann die geänderte Fassung der <strong>Allgemeine</strong>nGeschäftsbedingungen, die geänderten besonderen Bedingungen,den geänderten Zahlungsdiensterahmenvertrag bzw. die zusätzlich eingeführtenBedingungen der weiteren Geschäftsbeziehung zugrunde legen.(3) Sonderkündigungsrecht bei Änderungen von Bedingungen zuZahlungsdiensten oder von ZahlungsdiensterahmenverträgenWerden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten(z. B. Überweisungsbedingungen) oder von Zahlungsdiensterahmenverträgenangeboten, kann er den von den Änderungen betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertragvor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt desWirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen.Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die <strong>Sparkasse</strong> in ihrem Angebotbesonders hinweisen.(4) Abweichende VereinbarungenDas Änderungsverfahren gemäß Absatz 1 und Absatz 2 findet keineBlindtextNr. 4 Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse(1) BekanntgabeDer <strong>Sparkasse</strong> bekannt gegebene Vertretungs- oder Verfügungsbefugnissegelten, bis ihr eine Mitteilung über das Erlöschen oder eine Änderungschriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronischeKommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Online-Banking),auf diesem Wege zugeht, es sei denn, diese Umstände sind der <strong>Sparkasse</strong>bekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt. Dies gilt auch,wenn die Befugnisse in einem öffentlichen Register eingetragen sind undeine Änderung veröffentlicht ist.(2) Mangel in der Geschäftsfähigkeit des VertretersDer Kunde trägt den Schaden, der daraus entstehen sollte, dass die<strong>Sparkasse</strong> von einem eintretenden Mangel in der Geschäftsfähigkeitseines Vertreters unverschuldet keine Kenntnis erlangt.Nr. 5 Legitimationsurkunden(1) ErbnachweisNach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der <strong>Sparkasse</strong>auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der <strong>Sparkasse</strong> seineerbrechtliche Berechtigung nachzuweisen.Seite 1 von 5


<strong>Allgemeine</strong> Geschäftsbedingungen 2182 104.000 D1 (Fassung März 2014) - v4.2(2) Leistungsbefugnis der <strong>Sparkasse</strong>Die <strong>Sparkasse</strong> ist berechtigt, die in einer Ausfertigung oder beglaubigtenAbschrift eines eröffneten Testaments oder Erbvertrags des Kunden alsErbe oder Testamentsvollstrecker bezeichneten Personen als Berechtigteanzusehen, insbesondere sie verfügen zu lassen und mit befreiender Wirkungan sie zu leisten. Dies gilt nicht, wenn der <strong>Sparkasse</strong> die Unrichtigkeitoder Unwirksamkeit dieser Urkunden bekannt oder infolge Fahrlässigkeitnicht bekannt geworden ist.(3) Sonstige ausländische UrkundenWerden der <strong>Sparkasse</strong> ausländische Urkunden als Ausweis der Personoder zum Nachweis einer Berechtigung vorgelegt, so wird sie prüfen, obdie Urkunden zum Nachweis geeignet sind. Sie haftet jedoch für derenEignung, Wirksamkeit und Vollständigkeit sowie für deren richtige Übersetzungund Auslegung nur bei Fahrlässigkeit oder wenn die Urkundeinsgesamt gefälscht ist. Im vorstehenden Rahmen kann die <strong>Sparkasse</strong>die in den Urkunden als Berechtigte bezeichneten Personen als berechtigtansehen, insbesondere sie verfügen lassen und mit befreiender Wirkungan sie leisten.Nr. 6 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort(1) Deutsches RechtAuf die Geschäftsbeziehung findet deutsches Recht Anwendung, soferndem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.(2) ErfüllungsortErfüllungsort für die <strong>Sparkasse</strong> und den Kunden ist der Sitz der <strong>Sparkasse</strong>.Text(3) GerichtsstandIst der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichenRechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann die <strong>Sparkasse</strong>an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen und nur an diesemGerichtsstand verklagt werden.Kontokorrentkonten und andere GeschäfteNr. 7 Kontokorrent, Rechnungsabschluss(1) KontokorrentDie <strong>Sparkasse</strong> führt ein Konto zur Abwicklung des laufenden GeschäftsundZahlungsverkehrs (Girokonto) als Kontokorrent im Sinne des § 355des Handelsgesetzbuches (Konto in laufender Rechnung).(2) RechnungsabschlussSoweit nichts anderes vereinbart ist, erteilt die <strong>Sparkasse</strong> jeweils zumEnde eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss. Bei Vorliegeneines berechtigten Interesses einer der Vertragsparteien wird der Rechnungsabschlussauch zu sonstigen Terminen erteilt.(3) Einwendungen gegen den RechnungsabschlussEinwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen der <strong>Sparkasse</strong>schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronischeKommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Online-Banking), aufdiesem Weg zugehen. Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungengegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erheben (Nr. 20 Absatz 1Buchst. g), gelten diese als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf vonsechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochenwird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die <strong>Sparkasse</strong>wird den Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses aufdiese Folgen besonders hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeitheraus, so können sowohl der Kunde als auch die <strong>Sparkasse</strong> eineRichtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen.Nr. 8 Korrektur fehlerhafter Gutschriften(1) Stornobuchung vor RechnungsabschlussGutschriften, die ohne einen verpflichtenden Auftrag gebucht werden(z. B. wegen Irrtums, Schreibfehlers), darf die <strong>Sparkasse</strong> bis zum nächstenRechnungsabschluss durch einfache Buchung rückgängig machen(Stornobuchung), soweit ihr ein Rückforderungsanspruch gegen denKunden zusteht.(2) Korrekturbuchung nach RechnungsabschlussDen Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 kann die <strong>Sparkasse</strong> auchnoch nach Rechnungsabschluss durch Korrekturbuchung geltendmachen, wenn sie die fehlerhafte Gutschrift nicht mehr rechtzeitig vordiesem Zeitpunkt festgestellt hat. Bei Widerspruch des Kunden wird die<strong>Sparkasse</strong> die Korrekturbuchung rückgängig und ihren Anspruch anderweitiggeltend machen.(3) KennzeichnungStorno- und Korrekturbuchungen werden im Kontoauszug gekennzeichnet.TextNr. 9 Gutschriften und Einlösung von Einzugspapieren(1) Gutschriften „Eingang vorbehalten“Schreibt die <strong>Sparkasse</strong> den Gegenwert von Schecks, Lastschriften oderanderen Einzugspapieren schon vor ihrer Einlösung gut, so geschiehtdies unter dem Vorbehalt der Einlösung und des Einganges des Gegenwertes(E. v.-Gutschrift). Das gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriftenoder anderen Einzugspapiere bei der <strong>Sparkasse</strong> selbst zahlbarsind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder geht der<strong>Sparkasse</strong> der Gegenwert aus einem Einzugspapier nicht zu, so machtsie die Gutschrift gemäß Nr. 23 Absatz 2 dieser AGB rückgängig, undzwar auch nach einem zwischenzeitlich erfolgten Rechnungsabschluss.(2) EinlösungSchecks und andere Einzugspapiere sind erst eingelöst, wenn die Belastungsbuchungnicht bis zum Ablauf des übernächsten Bankarbeitstages 1rückgängig gemacht wird. Sie sind auch eingelöst, wenn die <strong>Sparkasse</strong>ihren Einlösungswillen schon vorher Dritten gegenüber erkennbar bekundethat (z. B. durch Bezahltmeldung). Für Lastschriften gelten die Einlösungsregelnin den hierfür vereinbarten besonderen Bedingungen. Überdie Abrechnungsstelle der Deutschen Bundesbank eingezogene Scheckssind eingelöst, wenn sie nach deren Geschäftsbedingungen nicht mehrzurückgegeben werden können. Barschecks sind mit Zahlung an denScheckvorleger eingelöst.Nr. 10 Auftragsbestätigung vor AusführungBei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten sowiebei nicht unterschriebenen Aufträgen behält sich die <strong>Sparkasse</strong> dieunverzügliche Einholung einer Bestätigung vor Auftragsausführung vor.Nr. 11 Aufrechnung und Verrechnung(1) Aufrechnung durch den KundenDer Kunde darf Forderungen gegen die <strong>Sparkasse</strong> nur insoweit aufrechnen,als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestelltsind.(2) Verrechnung durch die <strong>Sparkasse</strong>Die <strong>Sparkasse</strong> darf bestimmen, auf welche von mehreren fälligen ForderungenZahlungseingänge, die zur Begleichung sämtlicher Forderungennicht ausreichen, zu verrechnen sind. Dies gilt nicht, soweit der Kundeanderes bestimmt hat oder eine andere Verrechnung gesetzlich zwingendvorgeschrieben ist.Nr. 12 Konten in ausländischer WährungKonten in ausländischer Währung dienen ausschließlich zur bargeldlosenAbwicklung von Zahlungen an den Kunden und von Verfügungen desKunden in ausländischer Währung.Nr. 13 Leistungsbefreiung bei Geschäften in ausländischer WährungDie Verpflichtung der <strong>Sparkasse</strong> zur Ausführung einer Verfügung zulasteneines Guthabens in ausländischer Währung oder zur Erfüllung einerVerbindlichkeit in ausländischer Währung ist in dem Umfang und solangeausgesetzt, wie die <strong>Sparkasse</strong> in der Währung, auf die das Guthabenoder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmenoder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränktverfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oderEreignisse andauern, ist die <strong>Sparkasse</strong> auch nicht zu einer Erfüllung aneinem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderenWährung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet.Die Verpflichtung der <strong>Sparkasse</strong> zur Ausführung einer Verfügungzulasten eines Guthabens in ausländischer Währung ist dagegennicht ausgesetzt, wenn die <strong>Sparkasse</strong> diese vollständig im eigenen Hausausführen kann. Das Recht des Kunden und der <strong>Sparkasse</strong>, fälligegegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen,bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.Nr. 14 Geldeingang in ausländischer WährungGeldbeträge in ausländischer Währung darf die <strong>Sparkasse</strong> mangels ausdrücklichergegenteiliger Weisung des Kunden in Euro gutschreiben,sofern sie nicht für den Kunden ein Konto in der betreffenden Währungführt.Nr. 15 WechselkursDie Bestimmung des Wechselkurses bei Geschäften in ausländischerWährung ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Bei Zahlungsdienstengilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.Nr. 16 EinlagengeschäftMangels abweichender Vereinbarungen sind Einlagen ohne Kündigungfällig (täglich fällige Gelder). Täglich fällige Gelder werden mit dem jeweiligenZinssatz, den die <strong>Sparkasse</strong> für Einlagen dieser Art zahlt, verzinst;dieser Zinssatz wird durch Aushang bekannt gemacht. Für die Zinsberechnungbei Einlagen wird jeder Monat zu 30 Tagen gerechnet.Seite 2 von 5


<strong>Allgemeine</strong> Geschäftsbedingungen 3182 104.000 D1 (Fassung März 2014) - v4.2Entgelte und AufwendungenNr. 17 Zinsen und Entgelte(1) Zinsen und Entgelte im Geschäftsverkehr mit VerbrauchernDie Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Geschäftsverkehr mit Verbrauchernüblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem Preisaushangund ergänzend aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Wenn einVerbraucher einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführteLeistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarunggetroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oderPreis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte.(2) Zinsen und Entgelte außerhalb des Geschäftsverkehrs mitVerbrauchernAußerhalb des Geschäftsverkehrs mit Verbrauchern bestimmen sich dieZinsen und Entgelte für in Anspruch genommene Kredite und Leistungennach der getroffenen Vereinbarung, ergänzend nach dem Preis- undLeistungsverzeichnis in der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme geltendenFassung.(3) Entgelte für sonstige LeistungenFür Leistungen, die nicht Gegenstand einer Vereinbarung oder im Preisaushangbzw. im Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführt sind und dieim Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbrachtwerden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütungzu erwarten sind, kann die <strong>Sparkasse</strong> ein nach Maßgabe dergesetzlichen Bestimmungen angemessenes Entgelt verlangen.(4) Nicht entgeltpflichtige TätigkeitenFür Tätigkeiten, zu deren Erbringung die <strong>Sparkasse</strong> bereits gesetzlichoder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sieim eigenen Interesse erbringt, wird die <strong>Sparkasse</strong> kein Entgelt berechnen,es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe dergesetzlichen Regelungen erhoben.(5) Änderung von Zinsen, Kündigungsrecht des Kunden beiErhöhungDie Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatzerfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem Kunden.Die <strong>Sparkasse</strong> wird dem Kunden Änderungen von Zinsen mitteilen. Beieiner Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, diedavon betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nachder Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigtder Kunde, so werden die erhöhten Zinsen für die gekündigte Kreditvereinbarungnicht zugrunde gelegt. Eine Kündigung des Kunden gilt alsnicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweierWochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.(6) Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft inAnspruch genommenen LeistungenÄnderungen von Entgelten für Hauptleistungen, die vom Kunden imRahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruchgenommen werden (z. B. Depotführung), oder Änderungen von Entgeltenim Rahmen von Zahlungsdiensterahmenverträgen werden dem Kundenspätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdensin Textform angeboten. Hat der Kunde mit der <strong>Sparkasse</strong> imRahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationswegvereinbart (z. B. das Online-Banking), können die Änderungen auchauf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden giltals erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunktdes Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf dieseGenehmigungswirkung wird ihn die <strong>Sparkasse</strong> in ihrem Angebot besondershinweisen. Werden dem Kunden Änderungen angeboten, kann erden von den Änderungen betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenenZeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfreikündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die <strong>Sparkasse</strong> inihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderteEntgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrundegelegt.(7) Besonderheiten bei VerbraucherdarlehensverträgenBei Verbraucherdarlehensverträgen richten sich die Zinsen und Entgeltenach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen sowie ergänzend nachden gesetzlichen Vorschriften.(8) Besonderheiten bei Zahlungsdiensteverträgen mit VerbrauchernBei Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern richten sich die Entgeltenach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und besonderenBedingungen. Soweit dort keine Regelung getroffen ist, gelten dieAbsätze 1 und 4 sowie – für die Änderung jeglicher Entgelte bei Zahlungsdiensterahmenverträgen(z. B. Girovertrag) – Absatz 6.Nr. 18 Ersatz von AufwendungenDer Ersatz von Aufwendungen der <strong>Sparkasse</strong> richtet sich nach dengesetzlichen Vorschriften.Pflichten und Haftung von <strong>Sparkasse</strong> und KundeNr. 19 Haftung der <strong>Sparkasse</strong>(1) Haftung für VerschuldenDie <strong>Sparkasse</strong> haftet für eigenes Verschulden sowie das Verschuldenvon Personen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gegenüberdem Kunden bedient, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen, denbesonderen Bedingungen oder aus einzelvertraglichen Regelungenetwas Abweichendes ergibt. Haftet die <strong>Sparkasse</strong> und ist ein Schadennicht ausschließlich von der <strong>Sparkasse</strong> verursacht oder verschuldet, sorichtet sich die Verpflichtung zum Schadensersatz nach den Grundsätzendes Mitverschuldens, § 254 Bürgerliches Gesetzbuch.(2) Haftung für DritteDie <strong>Sparkasse</strong> darf Aufträge bei Fehlen einer gegenteiligen Weisungganz oder teilweise auf Dritte zur selbstständigen Erledigung übertragen,soweit dies unter Berücksichtigung der Art des Auftrages und der Interessenvon <strong>Sparkasse</strong> und Kunde erforderlich erscheint. In diesen Fällenbeschränken sich die Verpflichtung und Haftung der <strong>Sparkasse</strong> auf dieWeiterleitung des Auftrags einschließlich sorgfältiger Auswahl und Unterweisungdes Dritten.(3) Haftung bei höherer GewaltDie <strong>Sparkasse</strong> haftet nicht für Schäden, die durch Störung ihres Betriebs(z. B. Bombendrohung, Banküberfall), insbesondere infolge von höhererGewalt (z. B. von Kriegs- und Naturereignissen) sowie infolge von sonstigen,von ihr nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z. B. Streik, Aussperrung,Verkehrsstörung) verursacht sind oder die durch Verfügungen vonhoher Hand des In- und Auslands eintreten.Nr. 20 Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden(1) GrundsatzDie <strong>Sparkasse</strong> führt die Aufträge des Kunden mit der Sorgfalt einesordentlichen Kaufmanns aus. Für den Kunden bestehen seinerseitsbesondere Mitwirkungs- und sonstige Sorgfaltspflichten, insbesonderefolgende Pflichten:a) Mitteilung wesentlicher Angaben und ÄnderungenDer <strong>Sparkasse</strong> sind unverzüglich schriftlich oder, wenn im Rahmen derGeschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbartwurde (z. B. Online-Banking), auf diesem Wege alle für die Geschäftsbeziehungwesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Änderungendes Namens, der Anschrift, des Personenstandes, der Verfügungs- oderVerpflichtungsfähigkeit des Kunden (z. B. Eheschließung, Eingehung einerLebenspartnerschaft, Änderung des Güterstandes) oder der für ihn zeichnungsberechtigtenPersonen (z. B. nachträglich eingetretene Geschäftsunfähigkeiteines Vertreters oder Bevollmächtigten) sowie Änderungendes wirtschaftlich Berechtigten oder der der <strong>Sparkasse</strong> bekannt gegebenenVertretungs- oder Verfügungsbefugnisse (z. B. Vollmachten, Prokura).Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in öffentlichenRegistern eingetragen und veröffentlicht werden. Die Namen der für denKunden vertretungs- oder verfügungsbefugten Personen sind der <strong>Sparkasse</strong>mit eigenhändigen Unterschriftsproben auf den Vordrucken der<strong>Sparkasse</strong> bekannt zu geben. Darüber hinaus können sich weitergehendegesetzliche Mitteilungspflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetzergeben.b) Eindeutige Angaben bei Aufträgen und WeisungenAufträge und Weisungen jeder Art müssen den Inhalt des Geschäftszweifelsfrei erkennen lassen. Abänderungen und Bestätigungen müssenals solche gekennzeichnet sein. Bei Zahlungsaufträgen hat der Kundeinsbesondere auf richtige, vollständige, unmissverständliche und leserlicheAngaben, vor allem der Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN 2und BIC 3 zu achten.c) Sorgfalt bei besonderer AuftragsübermittlungBei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten Aufträgenoder Weisungen hat der Kunde dafür zu sorgen, dass sich keineÜbermittlungsfehler, Missverständnisse, Missbräuche und Irrtümer ergeben.d) Verwendung von VordruckenFür bestimmte Geschäfte, insbesondere im Scheck- und Lastschriftverkehr,bei Barabhebungen, Überweisungen, sind die von der <strong>Sparkasse</strong>zugelassenen Vordrucke zu verwenden.e) Ausdrücklicher Hinweis bei besonderer WeisungBesondere Weisungen für die Ausführung von Aufträgen hat der Kundeder <strong>Sparkasse</strong> gesondert mitzuteilen, bei formularmäßig erteilten Aufträgenaußerhalb des Formulars. Dies gilt insbesondere, wenn Zahlungenauf bestimmte Forderungen der <strong>Sparkasse</strong> verrechnet werden sollen.f) Hinweis auf Fristen und TermineDer Kunde hat entsprechend Buchst. e) besonders darauf hinzuweisen,wenn Aufträge innerhalb bestimmter Fristen oder zu bestimmten Terminenausgeführt sein sollen oder wenn bei nicht ordnungsgemäßer, insbesonderenicht fristgemäßer Ausführung von Aufträgen außergewöhnlicheSeite 3 von 5


<strong>Allgemeine</strong> Geschäftsbedingungen 4182 104.000 D1 (Fassung März 2014) - v4.2Schäden drohen. Auf die besondere Hinweispflicht bei knappen Scheckvorlegungsfristennach Nr. 24 wird verwiesen.g) Unverzügliche ReklamationEinwendungen gegen Rechnungsabschlüsse, Lastschriften, Kontoauszüge,Wertpapieraufstellungen oder sonstige Mitteilungen der <strong>Sparkasse</strong>sowie Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit von der <strong>Sparkasse</strong>gelieferter Wertpapiere oder sonstiger Werte müssen unverzüglich erhobenwerden. Falls Rechnungsabschlüsse oder Depotaufstellungen demKunden nicht zugehen, muss er die <strong>Sparkasse</strong> unverzüglich benachrichtigen.Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben andererAnzeigen, Mitteilungen oder Sendungen, deren Eingang der Kunde erwartenoder mit deren Eingang er rechnen muss.h) Kontrolle von Bestätigungen der <strong>Sparkasse</strong>Soweit Bestätigungen der <strong>Sparkasse</strong> von Aufträgen oder Weisungen desKunden abweichen, hat er dies unverzüglich zu beanstanden.(2) Haftung bei PflichtverletzungenSchäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungs-und sonstigen Sorgfaltspflichten gehen zulasten des Kunden. Beischuldhafter Mitverursachung des Schadens durch die <strong>Sparkasse</strong> richtetsich die Haftung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, § 254 BürgerlichesGesetzbuch.AGB-Pfandrecht, Nachsicherung, SicherheitenfreigabeNr. 21 Pfandrecht, Sicherungsabtretung(1) UmfangDer Kunde räumt hiermit der <strong>Sparkasse</strong> ein Pfandrecht ein an Wertenjeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oderdurch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmachtgelangen. Zu den erfassten Werten zählen sämtlicheSachen und Rechte jeder Art (Beispiele: Waren, Devisen, Wertpapiereeinschließlich der Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, Sammeldepotanteile,Bezugsrechte, Schecks, Wechsel, Konnossemente, Lager- undLadescheine). Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die<strong>Sparkasse</strong> (z. B. aus Guthaben). Forderungen des Kunden gegen Drittesind an die <strong>Sparkasse</strong> abgetreten, wenn über die Forderungen ausgestellteUrkunden im bankmäßigen Geschäftsverkehr in die Verfügungsmachtder <strong>Sparkasse</strong> gelangen.(2) AusnahmenGelangen Gelder oder andere Werte mit der ausdrücklichen Zweckbestimmungfür eine bestimmte Verwendung in die Verfügungsmacht der<strong>Sparkasse</strong> (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Schecks, Wechselsoder Ausführung einer bestimmten Überweisung), so erstreckt sich dasPfandrecht der <strong>Sparkasse</strong> nicht auf diese Werte. Im Ausland verwahrteWertpapiere unterliegen – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung –nicht dem Pfandrecht. Dasselbe gilt für die von der <strong>Sparkasse</strong> selbst ausgegebenenGenussrechte/Genussscheine und für Ansprüche des Kundenaus nachrangigem Haftkapital (z. B. nachrangig haftende Inhaberschuldverschreibung).Text(3) Gesicherte AnsprücheDas Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingtenoder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche der <strong>Sparkasse</strong> gegen denKunden, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt.Ansprüche gegen Kunden aus von diesen für Dritte übernommenen Bürgschaftenwerden erst ab deren Fälligkeit gesichert.(4) Geltendmachung des PfandrechtsDie <strong>Sparkasse</strong> darf die dem AGB-Pfandrecht unterliegenden Werte nurbei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Ein solchesbesteht insbesondere unter den Voraussetzungen des Nachsicherungsrechtsgemäß Nr. 22.(5) VerwertungDie <strong>Sparkasse</strong> ist zur Verwertung dieser Werte berechtigt, wenn derKunde seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung mitangemessener Nachfrist und einer Androhung der Verwertung entsprechend§ 1234 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch nicht nachkommt. Untermehreren Sicherheiten hat die <strong>Sparkasse</strong> die Wahl. Bei der Auswahl undVerwertung wird die <strong>Sparkasse</strong> auf die berechtigten Belange des KundenRücksicht nehmen. Die <strong>Sparkasse</strong> hat das Recht, Verwertungserlöse, dienicht zur Befriedigung sämtlicher Forderungen ausreichen, nach ihrembilligen Ermessen zu verrechnen. Die <strong>Sparkasse</strong> wird dem Kundenerteilte Gutschriften über Verwertungserlöse so gestalten, dass sie alsRechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen sind.Nr. 22 Nachsicherung und Freigabe(1) NachsicherungsrechtDie <strong>Sparkasse</strong> kann vom Kunden die Bestellung oder Verstärkung vonSicherheiten für seine Verbindlichkeiten verlangen, wenn sich aufgrundnachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände, z. B. aufgrundeiner Verschlechterung oder drohenden Verschlechterung der wirtschaftlichenVerhältnisse des Kunden, eines Mithaftenden oder Bürgenoder des Werts bestehender Sicherheiten, eine Veränderung der Risikolageergibt.Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Bestellungoder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten imKreditvertrag angegeben sind; wenn der Nettokreditbetrag 75.000 Euroübersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auchdann, wenn der Kreditvertrag keine oder keine abschließenden Angabenüber Sicherheiten enthält.(2) Freigabe-VerpflichtungDie <strong>Sparkasse</strong> ist auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrerWahl verpflichtet, soweit der realisierbare Wert aller Sicherheiten denGesamtbetrag aller Forderungen der <strong>Sparkasse</strong> nicht nur vorübergehendum mehr als 10 v. H. übersteigt. Diese Deckungsgrenze erhöht sich umden jeweils aktuellen Umsatzsteuersatz, soweit die <strong>Sparkasse</strong> im Verwertungsfallmit der Abführung der Umsatzsteuer aus Verwertungserlösenbelastet ist. Die <strong>Sparkasse</strong> wird bei der Auswahl der freizugebendenSicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.EinzugspapiereNr. 23 Inkasso im Einzugsgeschäft(1) Inkasso-VereinbarungSchecks, Wechsel, Lastschriften oder sonstige Einzugspapiere werdenvon der <strong>Sparkasse</strong> nur zum Einzug (Inkasso) hereingenommen, soweitnichts anderes vereinbart ist.(2) RückbelastungHat die <strong>Sparkasse</strong> den Gegenwert von Einzugspapieren schon vor Einganggutgeschrieben, so kann sie den Gegenwert bei Nichteinlösung derPapiere rückbelasten, und zwar auch nach einem zwischenzeitlichenRechnungsabschluss. Das Gleiche gilt, wenn– ihr der Gegenwert nicht zugeht oder– die freie Verfügung über den Gegenwert durch Gesetz oder behördlicheMaßnahmen beschränkt ist oder– die Papiere infolge unüberwindlicher Hindernisse nicht oder nicht rechtzeitigvorgelegt werden können oder– der Einzug mit im Zeitpunkt der Hereinnahme nicht bekannten unverhältnismäßigenSchwierigkeiten verbunden ist oder– in dem Land, in dem die Papiere einzulösen sind, ein Moratoriumergangen ist.Unter den gleichen Voraussetzungen kann die <strong>Sparkasse</strong> Einzugspapiereauch schon vor Fälligkeit zurückgeben. Die Rückbelastung ist auch zulässig,wenn die Papiere nicht zurückgegeben werden können. Ist dies vonder <strong>Sparkasse</strong> zu vertreten, so trägt sie einen sich hieraus ergebendenSchaden des Kunden.Nr. 24 Vorlegungsfrist, EilmittelWenn Schecks, die am Bankplatz der <strong>Sparkasse</strong> zahlbar sind, nicht spätestensam dritten Geschäftstag, Schecks auf auswärtige Bankplätzenicht spätestens am vierten Geschäftstag vor Ablauf der Vorlegungsfrist(Artikel 29 Scheckgesetz) eingereicht werden bzw. bei Übersendung nichtinnerhalb dieser Fristen vor Geschäftsschluss bei der <strong>Sparkasse</strong> eingehen,so hat der Kunde auf den Ablauf der Vorlegungsfrist und die eventuelleAnwendung von Eilmitteln gesondert hinzuweisen.Nr. 25 Sicherungsrechte im Einzugsgeschäft(1) SicherungseigentumMit der Einreichung von Schecks und Wechseln zum Einzug überträgt derKunde der <strong>Sparkasse</strong> das Sicherungseigentum an den Papieren für denFall, dass das Einzugspapier nicht eingelöst wird und der <strong>Sparkasse</strong> aufgrundvon Vorausverfügungen des Kunden im Hinblick auf das EinzugsgeschäftAnsprüche gegen den Kunden zustehen, und zwar bis zum Ausgleichdieser Ansprüche. Mit dem Erwerb des Sicherungseigentumsgehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die <strong>Sparkasse</strong> über.(2) SicherungsabtretungWerden andere Papiere zum Einzug eingereicht (z. B. Lastschriften, kaufmännischeHandelspapiere), so gehen die zugrunde liegenden Forderungenunter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die <strong>Sparkasse</strong> über.Seite 4 von 5


<strong>Allgemeine</strong> Geschäftsbedingungen 5Auflösung der GeschäftsbeziehungNr. 26 Kündigungsrecht(1) Ordentliche KündigungSoweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eineLaufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist,können sowohl der Kunde als auch die <strong>Sparkasse</strong> die gesamteGeschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltungeiner Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die <strong>Sparkasse</strong>, so wirdsie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnungtragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertragoder Kartenvertrag) durch die <strong>Sparkasse</strong> beträgt die Kündigungsfristmindestens zwei Monate.(2) Kündigung aus wichtigem GrundUngeachtet anderweitiger Vereinbarungen können sowohl der Kunde alsauch die <strong>Sparkasse</strong> die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelneGeschäftszweige jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grundvorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung derGeschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Dabei sind dieberechtigten Belange des anderen Vertragspartners zu berücksichtigen.Für die <strong>Sparkasse</strong> ist ein solcher Kündigungsgrund insbesondere gegeben,wenn aufgrund der nachfolgend beispielhaft aufgeführten Umständedie Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder die Durchsetzbarkeitder Ansprüche der <strong>Sparkasse</strong> – auch unter Verwertung etwaigerSicherheiten – gefährdet wird:a) wenn eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdungder Vermögensverhältnisse des Kunden oder in der Werthaltigkeitder für ein Darlehen gestellten Sicherheiten eintritt, insbesondere wennder Kunde die Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen,oder wenn von dem Kunden angenommene Wechsel zu Protest gehen;b) wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder zur Verstärkungvon Sicherheiten (Nr. 22 Absatz 1) nach Aufforderung durch die<strong>Sparkasse</strong> nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt;c) wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnissegemacht hat;d) wenn gegen den Kunden eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wird;e) wenn sich die Vermögensverhältnisse eines Mitverpflichteten oder despersönlich haftenden Gesellschafters wesentlich verschlechtert habenoder erheblich gefährdet sind, sowie bei Tod oder Wechsel des persönlichhaftenden Gesellschafters.Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag,ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfebestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Etwasanderes gilt nur, wenn der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültigverweigert, er die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oderinnerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die <strong>Sparkasse</strong> denFortbestand ihres Leistungsinteresses vertraglich an die Rechtzeitigkeitder Leistung gebunden hat, oder wenn besondere Umstände vorliegen,die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigungrechtfertigen.(3) Kündigung bei VerbraucherdarlehensverträgenSoweit das Bürgerliche Gesetzbuch zwingende Sonderregelungen für dieKündigung von Verbraucherdarlehensverträgen vorsieht, kann die <strong>Sparkasse</strong>nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen.(4) Rechtsfolgen bei KündigungMit der Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelnerGeschäftszweige werden die auf den betroffenen Konten geschuldetenBeträge sofort fällig. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, die <strong>Sparkasse</strong>insoweit von allen für ihn oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungenzu befreien.Die <strong>Sparkasse</strong> ist berechtigt, die für den Kunden oder in seinem Auftragübernommenen Verpflichtungen zu kündigen und sonstige Verpflichtungen,insbesondere solche in fremder Währung, mit Wirkung gegen denKunden auszugleichen sowie hereingenommene Wechsel und Scheckssofort zurückzubelasten; die wechsel- oder scheckrechtlichen Ansprüchegegen den Kunden und jeden aus dem Papier Verpflichteten auf Zahlungdes vollen Betrages der Wechsel und Schecks mit Nebenforderungenverbleiben der <strong>Sparkasse</strong> jedoch bis zur Abdeckung eines etwaigenSchuldsaldos.Nr. 27 Weitergeltung der <strong>Allgemeine</strong>n GeschäftsbedingungenAuch nach Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelnerGeschäftszweige gelten für die Abwicklung und in dem Abwicklungsverhältnisentsprechenden Umfange die <strong>Allgemeine</strong>n Geschäftsbedingungenweiter.Nr. 28 Schutz der Einlagen durch InstitutssicherungDie <strong>Sparkasse</strong> ist dem Sicherungssystem der Deutschen <strong>Sparkasse</strong>n-Finanzgruppe angeschlossen. Als institutssichernde Einrichtung im Sinnedes Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes schütztdieses System den Bestand der angeschlossenen Institute und überwachtdie Risikosituation. Die <strong>Sparkasse</strong> ist befugt, dem Sicherungssystemoder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhangerforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zustellen.1 Bankarbeitstage sind alle Werktage, außer Sonnabende und 24. und 31. Dezember.2 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer).3 Business Identifier Code (Bank-Identifizierungs-Code).182 104.000 D1 (Fassung März 2014) - v4.2Seite 5 von 5

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