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Haftung der Architekten/Ingenieure für Baukostenüberschreitungen

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GPA-Mitt. Bau 5/2008Seite 12Neubauten. Letztlich kommt es ohnehin immer auf den Einzelfall an (BGH, Urt. v.23.01.1997, BauR 1997, 494; OLG Köln, a.a.O.).Einem Objektplaner werden <strong>Haftung</strong>stoleranzen aber nicht für grobe Fehler o<strong>der</strong> Unterlassungenin Kostenermittlungen zugestanden (BGH, Urt. v. 07.11.1996, BauR 1997, 335), z.B.für vergessene Mehrwertsteueransätze, unterlassene wichtige Kostenermittlungsposten(z.B. fehlende Ansätze für notwendige Verbauarbeiten) o<strong>der</strong> für grob fehlerhafte Ansätzebei Ermittlung <strong>der</strong> Kubatur.6.4 Ursachenzusammenhang zwischen Schadensereignis und SchadenseintrittDie Ausführungen zu Abschnitt 5.4 gelten entsprechend.6.5 SchadensnachweisDie Ausführungen zu Abschnitt 5.5 gelten entsprechend.6.6 Vereinfachtes Schema für die Schadensermittlung1. Maßgebliche Baukostenermittlung (z.B. Kostenberechung; 1.000.000 EURKostenanschlag wurde nicht erstellt)2. Zuzügl. <strong>Haftung</strong>stoleranzen (z.B. 20 v.H.) 200.000 EUR3. Abzügl. grober Fehler in <strong>der</strong> Kostenberechnung (z.B. ./. 100.000 EURfehlen<strong>der</strong> Ansatz für Verbau- bzw. Spundung)4. Zuzügl. vom Auftragnehmer unverschuldeter Baukostenerhöhungen(z.B. Zusatzaufträge des Auftraggebers)200.000 EUR5. Zwischensumme 1.300.000 EUR6. Tatsächliche Baukosten 1.500.000 EUR7. Baukostensteigerung (Ziffer 6 ./. 5) 200.000 EUR8. Verkehrswert ... EUR

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