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Vertrag AOK / BKK / IKK (pdf) - Wuhletal gGmbH

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<strong>Vertrag</strong>gemall § 132 b i. V. m. § 37 a SGB VOber die Versorgung mit SoziotherapiezwischenName: <strong>Wuhletal</strong> - Psychosoziales Zentrum <strong>gGmbH</strong>Strafle: Dorfstr. 45 - 47PLZ: 12621Ort: Berlin- im Folgenden Leistungserbringer genannt —undder <strong>AOK</strong> Berlin — Die Gesundheitskassezugleich fiir die Bundesknappschaft,dem <strong>BKK</strong>-Landesverband Ost-Landesreprasentanz Berlin-Brandenburg-,der <strong>IKK</strong> Brandenburg und Berlin,zugleich fur den Landesverband der Landwirtschaftlichen Krankenversicherungin Berlin, vertreten durch die Krankenkasse fur den Gartenbau,- im Folgenden Krankenkassenverbande genannt -


InhaltsverzeichnisKapitel I 3- Allgemeine Grundsatze - 3§ 1 Gegenstand des <strong>Vertrag</strong>es 3§ 2 Genehmigung von Soziotherapie 4§ 3 Vorlaufige Kostenzusage 5§ 4 Zuzahlungen 5§ 5 Leistungsinhalt 6§ 6 Soziotherapeutischer Betreuungsplan 6§ 7 Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem verordnenden Arzt 7§.8 Datenschutz, Schweigepflicht 7§ 9 <strong>Vertrag</strong>sverstoffe 8Kapitel II 9- Abrechnungsverfahren - 9§ 10 Institutionskennzeichen 9§ 11 Rechnungslegung 10§ 11a Abrechnung gemall § 302 SGB V 11Kapitel III 15- Organisatorische Anforderungen und Qualitatssicherung - 15§ 12 Raumliche Mindestvoraussetzungen 15§ 13 Soziotherapeutische Dokumentation 15§ 14 Organisatorische Voraussetzungen 16§ 15 Fachliche Anforderungen 17§ 16 Qualitatssicherung 18§ 17 Wirtschaftlichkeit 19§ 18 Vergiitung 19Kapitel IV 20- Inkrafttreten und Kiindigung - 20§ 19 Inkrafttreten 20§ 20 Kundigung 20§ 21 Einstellung des Betriebes 20§ 22 Geltungsbereich der Betriebskrankenkassen 21§ 23 Salvatorische Klausel 212


Kapitel I- Aligemeine Grundsatze -§1Gegenstand des <strong>Vertrag</strong>es(1) Der Leistungserbringer erbringt Leistungen der Soziotherapie gemail § 132 b SGB V fOr dieVersicherten der Mitgliedskassen der Krankenkassenverbande (§ 22 ist dabei zu beachten)im Bezirk Marzahn — Hellersdorf. Die MafInahmen konnen sowohl im sozialen Umfeld desVersicherten als such in geeigneten Raumen gem. § 12 stattfinden.Die "Allgemeinen Anforderungen an Leistungserbringer der Soziotherapie gemaa§ 37 a SGB V in Berlin" in der jeweils gultigen Fassung sind Bestandteil dieses <strong>Vertrag</strong>es.(2) Es ist eine fachlich kompetente and bedarfsgerechte Soziotherapie nach dem allgemeinanerkannten Stand der psychosozialen Erkenntnisse unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotszu gewahrleisten.(3) Soziotherapie wird nach diesem <strong>Vertrag</strong> (vorbehaltlich Absatz 4) ausschlief3lich durch dienamentlich benannten Therapeuten (Anlage 1) erbracht.(4) Der Leistungserbringer stellt bei Krankheit oder Urlaub der namentlich genannten Therapeutendie Erbringung der medizinisch notwendigen Leistungen sicher, indem er sich zurErfUllung seiner Leistungspflicht einer Vertretung bedient, die den fachlich qualifiziertenAnforderungen nach § 15 genOgt. Die Krankenkassenverbande werden vom LeistungserbringerhierOber zeitnah informiert.(5) Werden vom Leistungserbringer neben dem Betriebssitz noch sogenannte Filialen oderZweigstellen betrieben, ist fOr diese ein gesonderter <strong>Vertrag</strong> erforderlich. Mit diesem <strong>Vertrag</strong>ist keine Inanspruchnahmegarantie durch die Mitgliedskassen der Krankenkassenverbandeoder durch die Versicherten verbunden,3


§2Genehmigung von Soziotherapie(1) Aufler bei Verordnungen nach § 2 Abs. 3 dieses <strong>Vertrag</strong>es bedarf jede Erbringung vonSoziotherapie der vorherigen Genehmigung durch die Ieistungspflichtige Krankenkassedes Versicherten. Leistungen der Soziotherapie werden von der Krankenkasse nur genehmigt,wenn eine ordnungsgema g ausgef011te arztliche Verordnung gemail Muster 26vorliegt. Grundlage hierfur sind die in den Richtlinien gemail § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6i. V. m. § 37 a Abs. 2 SGB V beschriebenen Bestimmungen. BeizufOgen ist der soziotherapeutischeBetreuungsplan gemafl Muster 27, der vom zur Verordnung berechtigten Arzt,dem Versicherten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter sowie vom Therapeuten unterschriebenist. Kann die Unterschrift durch den Versicherten bzw. seinen gesetzlichen Vertreternicht erbracht werden, bleibt das Unterschriftsfeld auf dem Betreuungsplan frei. DerTherapeut gibt dort oder auf einer Anlage zu dem soziotherapeutischen Betreuungsplandie GrOnde hierfur an. Anderungen oder Erganzungen vertragsarztlicher Verordnungenbedeirfen der Unterschrift des zur Verordnung berechtigten Arztes.(2) Art, Umfang und Dauer der vom Leistungserbringer zu erbringenden Leistungen ergebensich aus der Genehmigung der leistungspflichtigen Krankenkasse. Die Grundlagen hierfOrbilden die Verordnung des zur Verordnung berechtigten <strong>Vertrag</strong>sarztes und der erstellteBetreuungsplan.(3) 1st der Versicherte nicht in der Lage, einen zur Verordnung berechtigten Arzt selbstandigin Anspruch zu nehmen, kann der behandelnde Arzt einen soziotherapeutischen Leistungserbringerper Verordnung hinzuziehen. Diese Verordnung erfolgt gema g Muster 28und umfasst maximal drei Therapieeinheiten. Sie bedarf nicht der Genehmigung durch diezustandige Krankenkasse. Ziel dieser Verordnung ist die Motivierung des Patienten, denzur Verordnung von Soziotherapie berechtigten Arzt aufzusuchen.(4) Es konnen vom zur Verordnung berechtigten Arzt bis zu Wulf Probestunden zur Abklarungder Therapiefahigkeit des Patienten und zur Erstellung des soziotherapeutischen Betreuungsplanesverordnet werden. Diese bea-fen der vorherigen Genehmigung durch die leistungspflichtigeKrankenkasse. Die Probestunden werden in jedem Fall auf den HOchstanspruchdes Versicherten von 120 Stunden innerhaib von 3 Jahren angerechnet.4


- aktueller Befund mit Art und Auspragung der FahigkeitsstOrungen des Patienten undSchweregrad gerna13 GAF,- die angestrebten Therapieziele und die erforderlichen Teilschritte (Nahziel und Fernziel),- die zur Erreichung der Therapieziele vorgesehenen therapeutischen Maflnahmen,- die zeitliche Strukturierung der therapeutischen MafInahmen,- Prognose.§7Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem verordnenden Arzt(1) Zur Sicherstellung der Leistungserbringung wirkt der Therapeut mit dem verordnendenArzt und der zustandigen Krankenkasse eng zusammen.(2) Der Therapeut, der verordnende Arzt und der Patient stimmen sich entsprechend der Soziotherapie-Richtlinien(Nr. 24) in regelma g igen Zeitabstanden ab, urn die soziotherapeutischenLeistungen unter BerUcksichtigung des Therapieverlaufs hinsichtlich der Therapiefahigkeitzu bewerten und ggf. anzupassen.§8Datenschutz, Schweigepflicht(1) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Bestimmungen Ober den Schutz der Sozialdatenzu beachten (z.B. SGB X 2. Kapitel), personenbezogene Daten nur zur Erfullung dersich aus diesem <strong>Vertrag</strong> ergebenden Aufgaben zu verarbeiten, bekannt zu geben, zuganglichzu machen oder sonst zu nutzen.(2) Der Leistungserbringer und der Therapeut unterliegen hinsichtlich der Person des Versichertenund dessen Krankheiten der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind AngabengegenOber der leistungspflichtigen Krankenkasse und dem MDK soweit sie zur ErfOllungder gesetzlichen Aufgaben der Krankenkasse erforderlich sind und dem behandelndenArzt.7


(3) Der Leistungserbringer hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Datenschutzbestimmungenund der Schweigepflicht zu verpflichten. Die Verpflichtung ist zu dokumentieren.§9<strong>Vertrag</strong>sverstolle(1) Bei Verstorl gegen <strong>Vertrag</strong>spflichten konnen Krankenkassenverbande- eine Verwarnung oder- eine Abmahnung aussprechen oder- nach billigem Ermessen eine <strong>Vertrag</strong>sstrafe verhangen.(2) Wenn der Leistungserbringer bzw. der Therapeut seine gesetzlichen oder vertraglichenVerpflichtungen gegenOber den Versicherten oder deren Kostentragern derart groblichverletzt, dass ein Festhalten an dem <strong>Vertrag</strong> nicht zumutbar ist, kann der <strong>Vertrag</strong> fristlosgekOndigt werden (s. § 20 Absatz 2 dieses <strong>Vertrag</strong>es). Dies gilt insbesonderewenn der Versicherte infolge der Pflichtverletzung an Leib und Leben zu Schadenkommt oder in seinen vermogenswerten Rechten verletzt wird,bei Manipulationen jeder Art, z.B. Leistungsbestatigungen im Voraus,bei Abrechnung nicht erbrachter Leistungen,bei der Forderung oder Annahme von Zahlungen vom Versicherten zu den <strong>Vertrag</strong>sleistungen(§ 4) oderbei wiederholtem oder schwerem Verstof1 gegen Datenschutzbestimmungen (§ 8).(3) SchadenersatzansprOche bleiben davon unberuhrt.8


Kapitel 11- Abrechnungsverfahren -§10Institutionskennzeichen(1) Jeder Leistungserbringer verfugt gemafl § 293 SGB V Ober ein Institutionskennzeichen(IK), das er bei der Abrechnung mit den Krankenkassen verwendet. FOr jede Filiale,Zweigstelle etc, ist ein gesondertes IK zu fuhren (vgl. § 1 Abs. 3). Sonstige Leistungserbringer,die Ober kein IK verfOgen, verfahren gemafl § 302 SGB V.(2) Das IK ist bei der Sammel- und Verteilungsstelle IK der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen(SVI), Alte Heerstr. 111, 53757 St. Augustin, zu beantragen.Anderungen der unter dem IK gespeicherten Daten sind der SVI unverzOglich mitzuteilen.Mitteilungen an die Krankenkassen oder ihre mit der AbrechnungsprOfung beauftragtenDienstleister werden nicht berucksichtigt.(3) Das gegenOber den Krankenkassen eingesetzte IK ist den Krankenkassenverbanden bei<strong>Vertrag</strong>sabschluss mitzuteilen. Abrechnungen mit den Krankenkassen erfolgen ausschliefIlichunter diesem IK.Das IK ist in jeder Abrechnung anzugeben. Abrechnungen ohne IK oder mit fehlerhaftemIK werden von den Krankenkassen zuruckgewiesen. Gleiches gilt fOr Abrechnungen miteinem der Krankenkasse unbekannten IK.Die unter dem gegenOber den Krankenkassen verwandten IK bei der SVI gespeichertenAngaben, einschliefIlich der Bank- und Kontoverbindung sind verbindlich fur die Abrechnungsbegleichungdurch die Krankenkassen. Andere Bank- und Kontoverbindungen werdenvon den Krankenkassen bei der Abrechnung nicht berOcksichtigt.9


§11Rechnungslegung(1) Die Rechnungslegung erfolgt nach den Ma ggaben des § 302 SGB V. Es gelten dieRichtlinien der Spitzenverbande der Krankenkassen Ober Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrensmit den sonstigen Leistungserbringern nach § 302 Abs. 2 SGB V in derjeweils geltenden Fassung.(2) Die Rechnungen Ober die ausgefuhrten Leistungen sind nach Abschluss der soziotherapeutischenBehandlung bei der leistungspflichtigen Krankenkasse einzureichen. Der Abrechnungsind beizufugen• der Leistungsnachweis gem. § 11 a (6)• ggf. Leistungszusagen der Krankenkassen im Original.Abgerechnet werden dOrfen nur genehmigte, tatsachlich erbrachte und dokumentierteLeistungen.(3) Die Bezahlung vertragsgerna g erstellter Rechnungen erfolgt innerhalb von 4 Wochennach Eingang bei der leistungspflichtigen Krankenkasse. Bei Zahlung durch Uberweisunggilt die Frist als gewahrt, wenn der Auftrag innerhalb dieser Zeit dem Geldinstitut erteiltwurde.(4) Auf jeder Rechnung ist die Krankenversichertennummer und das von der Vergabestellevergebene Institutionskennzeichen (IK) anzugeben.(5) Ubertragt der Leistungserbringer die Abrechnung einer Abrechnungsstelle, so gilt§ 11 a (10).(6) Sofern die Rechnungslegung einer Abrechnungsstelle gema g Abs. 5 ubertragen werdensoil, ist der Auftragnehmer unter besonderer BerOcksichtigung der von ihm getroffenentechnischen und organisatorischen Ma g nahmen zur Sicherstellung der Ma ggaben dieses<strong>Vertrag</strong>es und des § 6 Abs. 1 BDSG durch den Leistungserbringer auszuwahlen. EineVereinbarung Ober Datenschutz und Datensicherung beim Auftragnehmer (Abrechnungsstelle)ist mit dem Auftragnehmer zu schlie gen und den Krankenkassenverbandenvorzulegen.(7) Es gilt § 11 a (8).10


§ 11 aAbrechnung gema1 § 302 SGB V(1) Nach Einfuhrung des maschinellen Abrechnungsverfahrens hat die Abrechnung folgendeBestandteile:• Abrechnungsdaten,• Urbelege (Verordnungsblatter, soziotherapeutischer Betreuungsplan im Original),• ggf. Leistungszusagen der Krankenkassen im Original,• Leistungsnachweis im Original (durchgefOhrte soziotherapeutische MaRnahmen gem.Anlage 1)• Gesamtaufstellung der Abrechnung (Gesamtrechnung, ggf. Sammelrechnung),• Begleitzettel fur Urbelege (bei maschineller Abrechnung)Nach § 303 Abs. 3 SGB V cl0rfen die Krankenkassen Abrechnungen der Leistungserbringernur vergOten, wenn die jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Daten nach § 2 Abs. 1,Buchstaben a) (Abrechnungsdaten) und e) (Gesamtaufstellung der Abrechnung) derRichtlinien im zugelassenen Umfang maschinenlesbar oder auf maschinell verwertbarenDatentragern angegeben oder Obermittelt und die Daten nach Buchstaben b) (Urbelege)und d) (Leistungszusagen) sowie Leistungsnachweise in der dem Leistungserbringer vorliegendenForm vorgelegt worden sind.Ab dem Zeitpunkt der Einfuhrung des maschinellen Abrechnungsverfahrens in der Soziotherapiedurch die Spitzenverbande der Krankenkassen sind die folgenden Abrechnungsanforderungenzu beachten. Abrechnungen, die nicht den Richtlinien nach § 302 SGB Ventsprechen, werden ab diesem Zeitpunkt von den Krankenkassen abgewiesen.(2) Jeder neue <strong>Vertrag</strong>spartner ist verpflichtet, sich vor der erstmaligen Datenlieferung nachAbs. 1 bei der jeweils zustandigen "Kopfstelle" der einzelnen Kassenarten anzumelden.Dies gilt auch, wenn ein Abrechnungszentrum mit der Erstellung der Abrechnung beauftragtwurde.(3) Zur Sicherstellung der Vergutung erbrachter Leistungen ist bei der Aufnahme des maschinellenAbrechnungsverfahrens vom einzelnen neuen <strong>Vertrag</strong>spartner zunachst eine Erprobungsphasemit den einzelnen Krankenkassen durchzufeihren. In der Erprobungsphaseerfolgt eine parallele Ubermittlung von maschinellen Abrechnungsdaten sowie Papierab-11


echnungen nach dem bisherigen Abrechnungsverfahren. Dabei sind die maschinellenDaten mit der Kennung "TSOL" als Testdaten zu kennzeichnen. Die maschinellen Abrechnungsdatenund die Papierabrechnungen mOssen identisch und vergleichbar sein.Der Leistungserbringer kann die Erprobungsphase mit einer Krankenkasse beenden,wenn er der datenannehmenden Stelle der Krankenkassen dreimal hintereinander technischund inhaltlich einwandfreie maschinelle Daten Obermittelt hat, Dies gilt dann als er-Milt, wenn die betreffende Krankenkasse dem Leistungserbringer keine ROckmeldung O-ber Fehler in den Daten gibt.Nach der Beendigung der Erprobungsphase werden vom Leistungserbringer ausschlielllichmaschinell verwertbare Datentrager ubermittelt. Als maschinell verwertbar in diesemSinne gelten dabei ausschliefIlich Daten auf elektronischen Datentragern nach der TechnischenAnlage zu den Richtlinien der Spitzenverbande der Krankenkassen. Die Datensind durch die Kennung "ESOL" als "Echtdaten" zu kennzeichnen.(4) Die Rechnungslegung erfolgt je Verordnung. Zwischenabrechnungen sind — nach Absprachemit der zustandigen Krankenkasse —moglich. Die maschinell verwertbaren Daten sindan die von den Krankenkassen benannten Stellen zu liefern.Es werden nur syntaktisch einwandfreie Daten gema(3 den Richtlinien angenom men. FehlerhafteDatenlieferungen sowie nicht korrekt vom Leistungserbringer ausgef011te Urbelegewerden an den Absender mit einem entsprechenden Fehlerhinweis zurOckgesendet.(5) Die rechnungsbegrundenden Unterlagen nach § 2 Abs. 1 Buchstaben b) (Urbelege) und d)(Leistungszusagen) der Richtlinien sowie Leistungsnachweise sind jeweils zeitgleich mitder Rechnungslegung (Ubermittlung der maschinellen Abrechnungsdaten nach § 2 Abs. 1Buchstaben a) und e) der Richtlinien) an die von den Krankenkassen benannten Stellenzu liefern. Die Unterlagen sind im Original in der in den Richtlinien beschriebenen Sortierreihenfolgezu Obermitteln. Die Leistungsnachweise sind den zu Grunde liegenden Verordnungenzuzuordnen. Nicht ordnungsgernafle oder fehlerhafte Angaben auf den Urbelegenfuhren zur Abweisung der Rechnung.Den rechnungsbegrOndenden Unterlagen ist bei maschineller Abrechnung ein Begleitzettelgemail § 2 Abs. 1 Buchstabe f) der Richtlinien beizufUgen.12


(6) Der Versicherte hat die Abgabe der verordneten Leistungen am Tag der Leistungserbringungdurch Unterschrift auf dem Leistungsnachweis (Anlage 2) zu bestatigen. Quittierungenim Voraus oder nachtraglich sind unzulassig.1st der Versicherte nicht in der Lage, den Leistungsnachweis selbst zu unterschreiben,kann die Unterschrift durch einen Vertretungsberechtigten erfolgen. Hieraber ist die Krankenkassein der Abrechnung schriftlich zu unterrichten. Kann die Unterschrift im Ausnahmefallweder durch den Versicherten noch durch einen Vertretungsberechtigten erbrachtwerden, bleibt das Unterschriftsfeld auf dem Leistungsnachweis frei. Der Therapeut gibtauf dem Leistungsnachweis, ggf. auf einer Anlage zum Leistungsnachweis, die Grandehierfar an. Eine Unterschrift far den Versicherten durch den Leistungserbringer oder seineMitarbeiter ist ausgeschlossen.(7) In der Abrechnung ist der in der vereinbarten Vergutungsliste festgelegte 7-stelligeSchlassel "Leistungserbringergruppe" anzugeben.(8) Bei Differenzen bzw. begrundeten Beanstandungen der Abrechnung kann die Krankenkassedem Leistungserbringer die eingereichten Unterlagen oder die Datensatze zur Frulungbzw. Korrektur zuruckgeben.Beanstandungen massen innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungseingang schriftlichgeltend gemacht werden. Rackforderungen konnen - auch ohne Einverstandnis des Zugelassenen- mit der nachsten Abrechnung verrechnet werden.(9) Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der yolkstandigen Abrechnungsunterlagen bei den von den Krankenkassen benannten Stellen, BeiZahlung durch Uberweisung gilt die Frist als gewahrt, wenn der Auftrag innerhalb dieserZeit dem Geldinstitut erteilt wurde.(10) Ubertragt ein Leistungserbringer die Abrechnung einer Abrechnungsstelle, so hat der Leistungserbringerdie Krankenkassenverbande unverzuglich schriftlich hieruber zu informieren.Der Beginn und das Ende des Auftragsverhaltnisses, der Name der beauftragten Abrechnungsstelleund das Institutionskennzeichen, unter dem die Abrechnungsstelle dieRechnungslegung vornimmt, ist mitzuteilen. Das Abrechnungszentrum ist verpflichtet, sichebenfalls gemall Abs. 2 zum maschinellen Datenaustausch anzumelden. Abrechnungs-13


zentren liefern die Abrechnung ausschlieillich auf maschinell verwertbaren Datentragernnach Abs. 1.Der Leistungserbringer ist Mr die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regelungendurch das Abrechnungszentrum verantwortlich.Hat der Leistungserbringer dem Abrechnungszentrum eine Inkasso-Vollmacht erteilt, erfolgtdie Zahlung an das Abrechnungszentrum fOr die Krankenkassen mit schuldbefreienderWirkung. Wird dem Abrechnungszentrum die Inkasso-Vollmacht entzogen, ist der Leistungserbringerfur die Einhaltung des Entzugs der Vollmacht verantwortlich und die Zahlungender Krankenkassen an das Abrechnungszentrum erfolgen so lange mit schuldbefreienderWirkung, bis den Krankenkassenverbanden eine Information Ober den Entzugder Inkassovoilmacht schriftlich zugegangen ist. MafIgeblich ist der Eingang der schriftlichenInformation bei den Krankenkassenverbanden.(11) Sofern die Rechnungslegung einer Abrechnungsstelle gemall Ziffer 10 ubertragen werdensoil, ist der Auftragnehmer unter besonderer Berucksichtigung der von ihm getroffenentechnischen und organisatorischen Mailnahmen zur Sicherstellung der Mal2gaben dieses<strong>Vertrag</strong>es und des § 6 Abs. 1 BDSG durch den Leistungserbringer auszuwahlen. Die getroffeneVereinbarung Ober Datenschutz und Datensicherung beim Auftragnehmer (Abrechnungsstelle)ist den Krankenkassenverbanden vorzulegen.(12) Fur Anspruchsberechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), SED-Unrechtsbereinigungsgesetz, Straf-Reha-Gesetz sowie Personen, die nach zwischenstaatlichemKrankenversicherungsrecht im Auftrag auslandischer Krankenversicherungstragerbetreut werden, ist eine zusatzliche Einzelrechnung in Papierform fur die Krankenkassezu erstellen. Die Verordnung(en) ist/sind der Abrechnung stets gesondert beizuf0-gen.14


Kapitel III- Organisatorische Anforderungen und Qualitatssicherung -§12Raumliche Mindestvoraussetzungen(1) Fur Gruppengesprache muss ein geeigneter Raum zur VerfOgung stehen. Toilette undHandwaschbecken mussen vorhanden sein.(2) Die Raumhbhe sollte durchgehend 2, 40 m — lichte Hohe — betragen. Alle Raume mussenausreichend be- und entiOftbar sowie beheizbar und beleuchtbar sein. Ein barrierefreierZugang sollte moglich sein.(3) Zur Aufbewahrung von Versichertendaten mussen abschliellbare Schranke vorhandensein.§13Soziotherapeutische Dokumentation(1) Von dem Therapeuten ist eine soziotherapeutische fortlaufende Dokumentation zu fOhren.Sie hat insbesondere Angaben Ober die Betreuung, Art, Dauer und Umfang der durchgefOhrtenMailnahmen, dem Behandlungsverlauf und den bereits erreichten bzw. den nochverbliebenen Therapiezielen zu enthalten. Diese Dokumentation schlie gt die Berichterstattungan den verordnenden Arzt, die Krankenkasse und ggf. den Medizinischen Dienst ein.(2) Die soziotherapeutische Dokumentation muss vor dem Zugriff von Unberechtigten geschOtztwerden.(3) Die Aufbewahrungsfrist fur die Dokumentation betragt 5 Jahre nach Ende des Kalenderjahresder Leistungserbringung.15


§14Organisatorische Voraussetzungen(1) Der Leistungserbringer hat den Krankenkassenverbanden vor <strong>Vertrag</strong>sschluss schriftlichund verbindlich folgende Nachweise vorzulegen:a) Abschluss einer ausreichenden Betriebshaftpflicht kir Personen-, Sach- und Vermbgensschaden,die regelmaflig an die aktuelle Betriebsgrofle angepasst wirdb) Vorlage einer beglaubigten Kopie des Auszugs aus dem Bundeszentralregister derGeneralbundesanwaltschaft (polizeiliches Fuhrungszeugnis; nicht alter als 3 Monate)fOr die Leitung/den Inhaberc) Kopie des Mietvertrages/Eigentumsnachweises bzw. Nutzungsvertrages mit Nachweiszur gewerblichen Nutzung geeigneter, in sich geschlossener Geschaftsraume, Nachweiseines eigenstandigen Telefonanschlusses (nicht allein Funktelefon)d) Angaben Ober die Gesellschafter des Leistungserbringers bei der Rechtsform:1. einer Gesellschaft bOrgerlichen Rechts (GbR),Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag in Kopie mit Angabe der Gesellschafter,Geschaftsfuhrung, Unternehmenszweck,2. einer Gesellschaft mit beschrankter Haftung (GmbH),Auszug aus dem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag in Kopie mitAngabe der Gesellschafter, GeschaftsfOhrung, Unternehmenszweck sowieeinen beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister des zustandigen Amtsgerichtes,3. eines eingetragenen Vereins (e. V.),Auszug aus der Vereinssatzung in Kopie mit Angabe der Vorstandsmitglieder,GeschaftsfOhrung, Vereinszweck sowieeinen beglaubigten Auszug aus dem Vereinsregister,4. FOr andere Gesellschaftsformen (z. B. OHG, KG, AG, Partnergesellschaften sowieMischformen) und Korperschaften, Anstalten und Stiftungen des offentlichenRechts gelten die vorstehenden Nachweispflichten entsprechend.e) Beglaubigte Kopien der Qualifikationsnachweise der/des Soziotherapeutenh) Institutionskennzeichen des jeweiligen LeistungserbringersAnderungen sind den Krankenkassenverbanden unverzuglich schriftlich bekannt zu geben.16


(2) Der bzw. die Therapeuten verpflichtet / verpflichten sich, die Tatigkeit spatestens ein Jahrnach <strong>Vertrag</strong>sabschluss hauptberuflich auszu0ben. Der Leistungserbringer weist dies gegenOberden Krankenkassenverbanden nach.(3) Der Leistungserbringer hat eine Mitarbeiterdokumentation, die u. a. die g0Itigen Arbeitsvertragesowie Nachweise Ober die Qualifikation, Fortbildung und Sozialversicherung derTherapeuten enthalt, entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu fOhrenund Personaleinsatzplane zu erstellen. Personelle Veranderungen sind den Krankenkassenverbandenunter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (gemaa den „Allgemeinen Anforderungenan Leistungserbringer der Soziotherapie gemail § 37 a SGB V in Berlin")schriftlich anzuzeigen.§15Fachliche Anforderungen(1) Soziotherapie kann nur durch Angehorige folgender Berufsgruppen erbracht werden:- Diplom-SozialarbeiterInnen/-SozialpadagogInnen- Fachkrankenschwester/-pfleger fur Psychiatrie(2) Der Leistungserbringer weist fur alle Personen, die Soziotherapie erbringen eine vorherigemindestens dreijahrige psychiatrische Berufspraxis, davon mindestens ein Jahr in einemallgemein-psychiatrischen Krankenhaus mit regionaler Versorgungsverpflichtung sowie einJahr in einer Einrichtung der ambulanten sozialpsychiatrischen Versorgung, nach.(3) Der Leistungserbringer weist fur alle Personen, die Soziotherapie erbringen zusatzlichFolgendes nach:- Kenntnisse der psychiatrischen Erkrankungen- Kenntnisse und praktische Erfahrungen mit schwer psychisch Kranken, insbesondere imHinblick auf deren Verhaltensweisen und Krisenfr0hwarnzeichen- Kenntnisse und Erfahrungen in koordinierender und begleitender UnterstOtzung undGruppenarbeit- Kenntnisse Ober komplexe, aktivierende und handlungsorientierte Methoden und Verfahren- Kenntnisse in der Aufstellung und Umsetzung von soziotherapeutischen Betreuungsplanen- Kenntnisse in der Form ulierung von Therapiezielen17


- Kenntnisse in der Dokumentation von Behandlungsverlaufen- Kenntnis des gemeindepsychiatrischen Verbundsystems- Kenntnis des Sozialleistungssystems- Kenntnisse in Rechtskunde, insbesondere im Hinblick auf die Betreuung von psychischKranken.(4) Der Leistungserbringer fur Soziotherapie muss in ein gemeindepsychiatrisches Verbundsystemoder vergleichbare Versorgungsstrukturen eingebunden sein und mindestens dreider nachstehenden fOnf Leistungskomplexe erbringen:• Sozialpsychiatrische Leistungen zur ambulanten Grundversorgung• Sozialpsychiatrische Leistungen zur Selbstversorgung• Sozialpsychiatrische Leistungen zur Tagesstrukturierung/-gestaltung und Kontaktfindung• Sozialpsychiatrische Leistungen zur Arbeit und Beschaftigung• Sozialpsychiatrische Leistungen zur Planung, Koordinierung und Abstimmung der HilfenEntsprechende Nachweise sind bei <strong>Vertrag</strong>sabschluss vorzulegen. Der Leistungserbringer verpflichtetsich, nach Abschluss des <strong>Vertrag</strong>es dem Psychiatriekoordinator der in § 1 (1) genanntenBezirke die Aufnahme der soziotherapeutischen Versorgung anzuzeigen. Die Kontaktaufnahmeist den Krankenkassen auf dem hierfOr vorgesehenen Formblatt (Anlage 3) nachzuweisen.§16Qualitatssicherung(1) Der Leistungserbringer hat fur alle Personen, die Soziotherapie erbringen, folgende Verpflichtungenzu erf011en und umgehend nachzuweisen:a) lnnerhalb der ersten zwei Jahre der soziotherapeutischen Tatigkeit sind mindestens20 Doppelstunden Teilnahme an einer Balintgruppe oder einer kognitivverhaltenstherapeutischenGruppe (KVG) oder einer Fallsupervision erforderlichb) Besuch von jahrlich vier Fortbildungsveranstaltungen, mit jeweils zwei Doppelstunden,insgesamt 16 Stunden, die zur Halfte Fortbildungsveranstaltungen zur allgemeinenPsychiatrie und zur anderen Halfte Fortbildungsveranstaltungen zu sozialpadagogischenThemen sind.18


c) Jahrlich mindestens 16 Stunden (im Durchschnitt zwei Doppelstunden pro Quartal) Erfahrungsaustauschunter berufstatigen soziotherapeutischen Leistungserbringern.d) Der Leistungserbringer legt den Krankenkassenverbanden jahrlich unaufgefordert biszum 31,1. des Folgejahres eine Bescheinigung gem. Anlage 4 der Psychiatriekoordinatorender in § 1 (1) theses <strong>Vertrag</strong>es benannten Bezirke vor.§17Wirtschaftlichkeit(1) Die Leistungen der Leistungserbringer sind im Rahmen des Notwendigen insgesamt ausreichend,zweckmaflig und wirtschaftlich zu erbringen. Leistungen, die diese Voraussetzungennicht erfullen, konnen Versicherte nicht beanspruchen, Krankenkassen nicht bewilligenund die Leistungserbringer nicht zu Lasten der Krankenkassen erbringen.(2) Sind die verordneten Leistungen der Soziotherapie im Hinblick auf das Behandlungszielnicht mehr notwendig oder wirksam, ist der behandelnde <strong>Vertrag</strong>sarzt und die zustandigeKrankenkasse umgehend zu informieren. Die Soziotherapie ist in diesen Fallen zu beenden.Entsprechendes gilt auch bei Probestunden.§18Vergutung(1) Die Hohe der VergOtung fur eine Soziotherapieeinheit ergibt sich aus der jeweils galtigenVergutungsvereinbarung. Wegegebuhren sind fester Bestandteil dieser Vergutung undkonnen nicht gesondert abgerechnet werden.(2) Die Rechnungen sind innerhalb von 28 Kalendertagen nach Eingang bei der zustandigenKrankenkasse oder der von ihr benannten Abrechnungsstelle zu zahien, sofern keine Beanstandungengemall §§ 11 Abs. 7, 11 a Abs. 8 schriftlich geltend gemacht worden sindBei RechnungskOrzung gilt dies auch fur den unstreitigen Rechnungsbetrag. Als Zahltaggilt der Tag der Uberweisung oder der Tag der Ubergabe des Uberweisungsauftrages anein Geldinstitut. Auch nach Bezahlung der Rechnung konnen Beanstandungen undROckforderungsansprOche geltend gemacht und Ruckforderungen mit der nachsten Abrechnungverrechnet werden.19


Kapitel IV- Inkrafttreten und Kiindigung -§19InkrafttretenDieser <strong>Vertrag</strong> tritt am 01.01.2005 in Kraft.§ 20Kiindigung(1) Der <strong>Vertrag</strong> kann von jedem <strong>Vertrag</strong>spartner unter Angabe des Grundes mit sechswochigerFrist zum Ende eines Quartals gekundigt werden (ordentliche Kundigung). DieKundigung bedarf der Schriftform.(2) FOr den Fall eines schweren Verstoiles nach § 9 Absatz 2 haben die Krankenkassen dasRecht, den <strong>Vertrag</strong> mit sofortiger Wirkung zu kOndigen (fristlose Kundigung).§21Einstellung des Betriebes(1) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Krankenkassenverbande vor der beabsichtigtenvollstandigen oder teilweisen Einstellung seiner Tatigkeit nach diesem <strong>Vertrag</strong> rechtzeitig,spatestens 6 Wochen vorher, schriftlich oder vorab per Telefax zu unterrichten.(2) Den Krankenkassen sind in diesem Falle Name und Versichertennummer der betroffenenVersicherten, die bei ihnen versichert sind, mitzuteilen.20


§ 22Geltungsbereich der BetriebskrankenkassenDiese Vereinbarung gilt nur fOr die Betriebskrankenkassen, die ihren Beitritt schriftlich gegen-Ober dem <strong>BKK</strong>-Landesverband Ost erklart haben, Eine Nennung der beigetretenen Betriebskrankenkassenerfolgt nach Vereinbarungsabschluss durch den <strong>BKK</strong>-Landesverband Ost anden Leistungserbringer.§ 23Salvatorische KlauselSollten einzelne Bestimmungen dieses <strong>Vertrag</strong>es nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungenganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des <strong>Vertrag</strong>esim Ubrigen nicht berOhrt. Tritt ein solcher Fall ein, verstandigen sich die <strong>Vertrag</strong>spartner unverzuglichOber notwendige Neuregelungen.Anlagen:Anlage 1: Aufstellung der namentlich benannten TherapeutenAnlage 2: Soziotherapeutischer LeistungsnachweisAnlage 3: Bescheinigung Ober die Anmeldung beim gemeindepsychiatrischen VerbundAnlage 4: Bescheinigung Ober die Mitarbeit im gemeindepsychiatrischen Verbund21


Berlin, den )" k'/-dt-c. (A-113<strong>AOK</strong> Berlin — Die Gesundheitskasse,zugleich Mr die BundesknappschaftBK -Landesverband Ost-Landesre rasentanz Berlin-Brandenburg-<strong>IKK</strong> Brandenburg and Berlinzugleich fur den Landesverband derLandwirtschaftlichen Krankenversicherung in Berlin,vertreten durch die Krankenkasse far den GartenbauLeistungserbringerWuhietal-PsychosezialesZentrum <strong>gGmbH</strong>Dorfstrafle 45-4712621 BerlinTel,: 030 - 56 59 95 90Fax: 030 - 56 59 95 99e-mail: postewuhletal.de22

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