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Mitglie<strong>de</strong>rversammlung AGkEAachen - 11.03.2009Rechtliche Aspekteinstitutionsübergreifen<strong>de</strong>r Kooperationim Rahmen präventiver HilfenVortrag auf <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung <strong>de</strong>r AGkEProf. Dr. Brigitta GoldbergEVANGELISCHE FACHHOCHSCHULE Rheinland-Westfalen-Lippe11. März 2009Glie<strong>de</strong>rung►Rechtliche Aspekte institutionsübergreifen<strong>de</strong>rKooperation•Rechtliche Rahmenbedingungen <strong>de</strong>rinstitutionsübergreifen<strong>de</strong>n Kooperation•Schweigepflicht, Datenschutz undZeugnisverweigerungsrechtAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg2Aufgaben <strong>de</strong>r JugendhilfeGrafik in Anlehnungan Reinhold SchoneFör<strong>de</strong>rung► Tageseinrichtungen► Familienbildung► JugendarbeitUnterstützungHilfe► Jugendamt/ASD► Erziehungsberatung► SPFH und an<strong>de</strong>reambulante Dienste► Heime undWohngruppenSchutz► Jugendamt/ASD► Inobhutnahme► FamiliengerichtEingriff„Eine Erziehung zumWohl <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s istnicht gewährleistet“(§ 27 SGB VIII)„Das Wohl <strong>de</strong>sKin<strong>de</strong>s ist gefähr<strong>de</strong>t“(§ 1666 BGB)AGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg3Prof. Dr. Brigitta Goldberg1


Mitglie<strong>de</strong>rversammlung AGkEAachen - 11.03.2009Aufgaben <strong>de</strong>r JugendhilfeGrafik in Anlehnungan Reinhold SchoneFör<strong>de</strong>rung► Tageseinrichtungen► Familienbildung► JugendarbeitHilfe► Jugendamt/ASD► Erziehungsberatung► SPFH und an<strong>de</strong>reambulante Dienste► Heime undWohngruppenSchutz► Jugendamt/ASD► Inobhutnahme► Familiengerichtfür allefür manchefür wenigeGemeinsamer Schutzauftrag-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------unterschiedliche HandlungsaufträgeAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg4Handlungsablauf im ASD§8a Abs. 1Risikoeinschätzungund Hilfeangebot„gewichtige Anhaltspunkte füreine Kin<strong>de</strong>swohlgefährdung“ (S. 1)„Abschätzung <strong>de</strong>sGefährdungsrisikos“ (S. 1)„im Zusammenwirkenmehrerer Fachkräfte“ (S. 1)„Einbeziehung <strong>de</strong>r Personensorgeberechtigtenund <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s“ (S. 2) Diagnose/Prognosezum Kin<strong>de</strong>swohlggf. Lösungsversuch mit <strong>de</strong>r Familie(„Hilfeangebot“, S. 3)§8a Abs. 3, 4ggf. Einschaltungan<strong>de</strong>rer InstitutionenAnrufung <strong>de</strong>s Familiengerichts(Abs. 3 S. 1)AGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldbergbei dringen<strong>de</strong>r Gefahr- Inobhutnahme (Abs. 3 S. 2)- Hilfe durch Polizei (Abs. 4 S. 2)5Handlungsablauf im ASDPräventionsbereichAngebot von Hilfen„Es besteht eine gegenwärtige o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>stunmittelbar bevorstehen<strong>de</strong> Gefahr, die bei ihrerFortdauer eine erhebliche Schädigung <strong>de</strong>skörperlichen, geistigen o<strong>de</strong>r seelischen Wohls <strong>de</strong>sKin<strong>de</strong>s/Jugendlichen mit ziemlicher Sicherheitvoraussehen lässt.“Gefahrenschwelle§ 1666 BGBInterventionsbereichInobhutnahmeAnrufung<strong>de</strong>s FamGAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg6Prof. Dr. Brigitta Goldberg2


Mitglie<strong>de</strong>rversammlung AGkEAachen - 11.03.2009Handlungsablauf bei freien Trägern§8a Abs. 2Risikoeinschätzungund Hilfeangebot„SchutzauftragnachAbs. 1 inentsprechen<strong>de</strong>rWeisewahrnehmen“gewichtige Anhaltspunkte füreine Kin<strong>de</strong>swohlgefährdung„durch Hinzuziehung einer insoweiterfahrenen Fachkraft“ (S. 1) Diagnose/Prognosezum Kin<strong>de</strong>swohlAbschätzung <strong>de</strong>sGefährdungsrisikosEinbeziehung <strong>de</strong>r Personensorgeberechtigtenund <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>sggf. Lösungsversuch mit <strong>de</strong>r Familie(„Hinwirken auf Inanspruchnahmevon Hilfen“, S. 2)ggf. Einschaltung<strong>de</strong>s Jugendamtes (S. 2)VereinbarungJugendamt – Freier Träger§ 8a Abs. 1, 3 und 4AGkE Aachen 11.03.2009Jugendamtweiter wie oben beschriebenProf. Dr. Brigitta Goldberg7Maßnahmen zum Kin<strong>de</strong>sschutzAnhaltspunktfür eine Kin<strong>de</strong>swohlgefährdungAbschätzung <strong>de</strong>sGefährdungsrisikos§ 8a SGB VIIIerzieherischesDefizitAngebot vonHilfen zur Erziehung§ 27 SGB VIIIAnnahmeAblehnung☺Gefährdung<strong>de</strong>sKin<strong>de</strong>swohlsAngebot vonHilfen zur Erziehung§ 27 SGB VIIIAnnahmeAblehnung☺Anrufung <strong>de</strong>sFamiliengerichts§ 1666 BGBSicherheitnichtgewährleistetInobhutnahme§ 42 SGB VIIIkein Wi<strong>de</strong>rspruchWi<strong>de</strong>rspruch☺AGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg8Glie<strong>de</strong>rung►Rechtliche Aspekte institutionsübergreifen<strong>de</strong>rKooperation•Rechtliche Rahmenbedingungen <strong>de</strong>rinstitutionsübergreifen<strong>de</strong>n Kooperation•Schweigepflicht, Datenschutz undZeugnisverweigerungsrechtAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg9Prof. Dr. Brigitta Goldberg3


Mitglie<strong>de</strong>rversammlung AGkEAachen - 11.03.2009Begriffsbestimmungen► Schweigepflicht• § 203 StGB: Strafbarkeit bei unbefugter Offenbarung vonPrivatgeheimnissen► bestimmte Berufsgruppen (u.a. SozialarbeiterInnen)► Amtsträger► Zeugnispflicht bzw. –verweigerungsrecht• Aussagepflicht bei gerichtlichen Verfahren► Unterscheidung Zivilgericht - Strafgericht► Datenschutz• Regelungen:► Datenschutzgesetze und kirchliche Datenschutzbestimmungen► Son<strong>de</strong>rfall Sozialdatenschutz• Inhalt: Umgang mit Daten► Befugnisse zur Datenerhebung, -nutzung, -übermittlung► Befugnis ≠PflichtAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg10Datenschutz und Kin<strong>de</strong>sschutz„Wir wür<strong>de</strong>n ja gerne noch engerkooperieren, aber wir unterliegen lei<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Schweigepflicht.“►Datenschutz als Chance o<strong>de</strong>r Grenze fürdie Zusammenarbeit?Schutz <strong>de</strong>s Vertrauens(wichtig für dieHilfebeziehung)Schutz <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>svor GefährdungAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg11Ausgangspunkt Grundgesetz► Recht auf informationelle Selbstbestimmung• Teilbereich <strong>de</strong>s allgemeinen Persönlichkeitsrechts nachArt. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG► Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht, 15.12.1983(„Volkszählungsurteil“):„Der Schutz <strong>de</strong>s Einzelnen gegen Erhebung, Speicherung,Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Datenwird vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (...) umfasst. Das Grundrechtgewährleistet insoweit die Befugnis <strong>de</strong>s Einzelnen,grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendungseiner persönlichen Daten zu bestimmen.“AGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg12Prof. Dr. Brigitta Goldberg4


Mitglie<strong>de</strong>rversammlung AGkEAachen - 11.03.2009Strafrechtliche SchweigepflichtAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg13Strafrechtliche Schweigepflicht► § 203 StGB –Verletzung von Privatgeheimnissen• Verpflichtete Personen:► Absatz 1:• Nr. 1: ÄrztInnen ...• Nr. 2: PsychologInnen ...• Nr. 4: Ehe-, Familien-, Erziehungs-, JugendberaterInnen undSuchtberaterInnen• Nr. 4a: SchwangerschaftskonfliktberaterInnen• Nr. 5: staatlich anerkannte SozialarbeiterInnen undSozialpädagogInnen► Abs. 2 Nr. 1: Amtsträger► Abs. 3 S. 2:• berufsmäßig tätige Gehilfen <strong>de</strong>r in Abs. 1 Genannten• Personen, die bei <strong>de</strong>n in Abs. 1 Genannten bei <strong>de</strong>r Vorbereitungauf <strong>de</strong>n Beruf tätig sindAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg14Strafrechtliche Schweigepflicht►§ 203 StGB•Tatbestand:►Offenbaren eines (ggf. anvertrauten) frem<strong>de</strong>nGeheimnisses• frem<strong>de</strong>s Geheimnis:►„Je<strong>de</strong> Tatsache aus <strong>de</strong>m persönlichen Lebensbereich, dienur <strong>de</strong>m Einzelnen selbst o<strong>de</strong>r einem beschränktenPersonenkreis bekannt ist und an <strong>de</strong>ren Geheimhaltungdie/<strong>de</strong>r Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat.“• anvertraut o<strong>de</strong>r sonst bekannt gewor<strong>de</strong>n:►anvertraut:„In <strong>de</strong>m Vertrauen mitgeteilt, dass darüber Schweigenbewahrt wird und kein an<strong>de</strong>rer davon Kenntnis erlangt.“• Offenbaren:►einem an<strong>de</strong>ren mitteilen o<strong>de</strong>r sonst zur Kenntnis bringen►unbefugt• ausgeschlossen bei Offenbarungsbefugnis (s. nächste Folie)AGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg15Prof. Dr. Brigitta Goldberg5


Mitglie<strong>de</strong>rversammlung AGkEAachen - 11.03.2009Strafrechtliche Schweigepflicht► Offenbarungsbefugnisse1. Einwilligung2. Rechtfertigen<strong>de</strong>r Notstand3. Gesetzliche Offenbarungspflichten4. Berufsspezifische OffenbarungspflichtenAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg16Strafrechtliche Schweigepflicht► Offenbarungsbefugnisse1. Einwilligung:► ausdrückliche Einwilligung• nur bei Einsichts- und Urteilsfähigkeit► stillschweigen<strong>de</strong> Einwilligung• aus <strong>de</strong>m Verhalten <strong>de</strong>r KlientIn ist eine Einwilligungabzuleiten• nicht anzunehmen für Gespräche mit KollegInnen immer nur anonymisiert!► mutmaßliche Einwilligung• Betroffener ist nicht erreichbar o<strong>de</strong>r nicht zu einerEinwilligung in <strong>de</strong>r Lage (z.B. wegenBewusstlosigkeit)• kann nach Abwägung <strong>de</strong>r Interessen davon ausgegangenwer<strong>de</strong>n, dass eine Einwilligung erteilt wür<strong>de</strong>?AGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg17Strafrechtliche Schweigepflicht► Offenbarungsbefugnisse2. Rechtfertigen<strong>de</strong>r Notstand, § 34 StGB:► gegenwärtige, nicht an<strong>de</strong>rs abwendbare Gefahr fürLeben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum o<strong>de</strong>r einan<strong>de</strong>res Rechtsgut► Weitergabe zur Abwendung dieser Gefahr► Abwägung <strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>n Interessen:• betroffene Rechtsgüter► informationelle Selbstbestimmung <strong>de</strong>r KlientIn► funktionaler Schutz <strong>de</strong>r Vertraulichkeit• Grad <strong>de</strong>r drohen<strong>de</strong>n Gefahren• geschütztes Interesse überwiegt das beeinträchtigtewesentlichAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg18Prof. Dr. Brigitta Goldberg6


Mitglie<strong>de</strong>rversammlung AGkEAachen - 11.03.2009Strafrechtliche Schweigepflicht► Offenbarungsbefugnisse3. Gesetzliche Offenbarungspflichten:► § 138 StGB: Nichtanzeige geplanter Straftaten• nur bezogen auf die genannten Straftaten• z.B. Mord, Totschlag, Raub, räuberische Erpressung► § 323c StGB / § 13 StGB: unterlasseneHilfeleistung► §§ 6 ff Infektionsschutzgesetz► Meldungen an Auslän<strong>de</strong>rbehör<strong>de</strong>n► Zeugnispflicht im Gerichtsverfahren s. untenAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg19Strafrechtliche Schweigepflicht►Offenbarungsbefugnisse4. Berufsspezifische Offenbarungspflichten:► bei Tätigkeiten mit doppeltem Mandat• Jugendamt hinsichtlich Kin<strong>de</strong>swohlgefährdungen► Mitteilung an das FamG, § 8a III SGB VIII• Beschäftigte freier Jugendhilfeträger hinsichtlichKin<strong>de</strong>swohlgefährdungen► Mitteilung an das Jugendamt, § 8a II SGB VIII►Achtung:• Eine bloße Offenbarungsbefugnis(s. unten: Sozialdatenschutz)ist noch keine Offenbarungspflicht in diesem Sinne!AGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg20Strafrechtliche Schweigepflicht►Zusammenfassung•SozialarbeiterInnen und ErziehungsberaterInnenunterliegen persönlich einerSchweigepflicht•sie dürfen frem<strong>de</strong> Geheimnisse nur in <strong>de</strong>nfolgen<strong>de</strong>n Fällen offenbaren:►Einwilligung►Rechtfertigen<strong>de</strong>r Notstand►gesetzliche Offenbarungspflicht►berufsspezifische Offenbarungspflicht• § 8a: Übermittlung bei Kin<strong>de</strong>swohlgefährdung(i.S.d. § 1666 BGB) an das Jugendamt bzw. das FamGAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg21Prof. Dr. Brigitta Goldberg7


Mitglie<strong>de</strong>rversammlung AGkEAachen - 11.03.2009SozialdatenschutzAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg22Sozialdatenschutz►Rechtsquellen zum Sozialdatenschutz•§ 35 SGB I►Sozialgeheimnis•§§ 67 ff SGB X►Regelungen für alle Sozialleistungsträger•§§ 61-68 SGB VIII►Son<strong>de</strong>rregelungen für die JugendhilfeAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg23Sozialdatenschutz►Das Sozialgeheimnis, § 35 SGB I§ 35 SGB I – Sozialgeheimnis(1) Je<strong>de</strong>r hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffen<strong>de</strong>n Sozialdaten (...) von<strong>de</strong>n Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet o<strong>de</strong>r genutztwer<strong>de</strong>n (Sozialgeheimnis).•Geltung für Leistungsträger►Leistungsträger in <strong>de</strong>r Jugendhilfe:• Kreise, kreisfreie Städte• in NRW auch bestimmte kreisangehörige Gemein<strong>de</strong>n• „Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>r freien Jugendhilfe“►Folge: keine direkte Verpflichtung <strong>de</strong>r freienJugendhilfe zur Wahrung <strong>de</strong>s SozialgeheimnissesAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg24Prof. Dr. Brigitta Goldberg8


Mitglie<strong>de</strong>rversammlung AGkEAachen - 11.03.2009Sozialdatenschutz►Was ist dann mit freien Trägern?•indirekte Verpflichtung zum Sozialdatenschutz►Nach <strong>de</strong>r Übermittlung von Sozialdaten bestehtVerpflichtung zum Sozialdatenschutz wie beimLeistungsträger (§ 78 SGB X)• Beispiel: Im Gespräch mit einer Mitarbeiterin <strong>de</strong>s ASDerfährt die Mitarbeiterin eines freien Trägerspersönliche Daten aus <strong>de</strong>r Familie <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s►Ansonsten müssen freie Jugendhilfeträger extrazum Sozialdatenschutz verpflichtet wer<strong>de</strong>n, z.B.durch Vereinbarungen (§ 61 Abs. 3 SGB VIII)§ 61 SGB VIII – Schutz von Sozialdaten: Anwendungsbereich(3) Wer<strong>de</strong>n Einrichtungen und Dienste <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r freien Jugendhilfe in Anspruchgenommen, so ist sicherzustellen, dass <strong>de</strong>r Schutz <strong>de</strong>r personenbezogenen Daten bei <strong>de</strong>rErhebung und Verwendung in entsprechen<strong>de</strong>r Weise gewährleistet ist.AGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg25Sozialdatenschutz►Reichweite <strong>de</strong>s Sozialdatenschutzes§ 35 SGB I – Sozialgeheimnis(2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen<strong>de</strong>s Zweiten Kapitels <strong>de</strong>s Zehnten Buches zulässig.•Erhebung, § 67 Abs. 5 SGB XErheben ist das Beschaffen von Daten über <strong>de</strong>n Betroffenen.•VerarbeitungVerarbeiten ist das Speichern, Verän<strong>de</strong>rn, Übermitteln, Sperren und Löschen vonSozialdaten.•NutzungNutzen ist je<strong>de</strong> Verwendung von Sozialdaten, soweit es sich nicht um Verarbeitunghan<strong>de</strong>lt, auch die Weitergabe innerhalb <strong>de</strong>r verantwortlichen Stelle.AGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg26Sozialdatenschutz► Bestimmungen sind zu beachten bei1. <strong>de</strong>r Informationsgewinnung► zur Abschätzung, ob die Anhaltspunkte für eineGefährdung zutreffen► zur Hilfeplanung2. <strong>de</strong>m Gespräch über <strong>de</strong>n Fall mit Fachkräften► innerhalb <strong>de</strong>r Einrichtung► zusammen mit einer externen Fachkraft3. <strong>de</strong>r Information an<strong>de</strong>rer Stellen► <strong>de</strong>s Jugendamtes, <strong>de</strong>s Familiengerichtes, <strong>de</strong>rPolizei4. <strong>de</strong>r DokumentationAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg27Prof. Dr. Brigitta Goldberg9


Mitglie<strong>de</strong>rversammlung AGkEAachen - 11.03.2009Sozialdatenschutz►Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Regelungen• Unterscheidung:► Befugnis („ich darf“):• Erlaubnis zur Datenerhebung o<strong>de</strong>r Datenübermittlung► Pflicht („ich muss“):• Wann müssen Daten erhoben o<strong>de</strong>r übermittelt wer<strong>de</strong>n?► Aufgabe („ich soll“):• Wahrnehmung <strong>de</strong>s Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII• freie Träger Erbringung von Leistungen• Jugendamt Inobhutnahme• Ob eine Pflicht o<strong>de</strong>r (nur) eine Befugnis besteht, wirdanhand <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r jeweiligen Fachkräftebeantwortet• Je<strong>de</strong> Befugnis/Pflicht bezieht sich nur auf die jeweilserfor<strong>de</strong>rlichen DatenAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg281. Informationsgewinnung► Informationsgewinnung = Datenerhebung• Regelfall: Erhebung beim Betroffenen• Ausnahme: Erhebung bei Dritten nur zulässig in <strong>de</strong>n im Gesetz ausdrücklichgenannten Fällen:► wenn die Kenntnis erfor<strong>de</strong>rlich ist• zur Erfüllung <strong>de</strong>s Schutzauftrages nach § 8a SGBVIII o<strong>de</strong>r zur Feststellung <strong>de</strong>r Voraussetzungen füreine Leistung (z.B. Hilfe zur Erziehung) und• die Erhebung beim Betroffenen unmöglich ist o<strong>de</strong>r• die Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei an<strong>de</strong>renerfor<strong>de</strong>rt► wenn die Erhebung beim Betroffenen <strong>de</strong>n Zugangzur Hilfe ernsthaft gefähr<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>Regelungen: § 62 SGB VIII (und § 67a SGB X)AGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg291. Informationsgewinnung► Be<strong>de</strong>utung für öffentliche und freie Träger• Be<strong>de</strong>utung für öffentliche Träger:► sie dürfen und müssen im Bedarfsfalle Daten beiDritten erheben (z.B. zur Abklärung <strong>de</strong>sGefährdungsrisikos)• Be<strong>de</strong>utung für freie Träger:► sie dürfen bei <strong>de</strong>n Betroffenen und inAusnahmefällen auch bei Dritten Daten erheben► sie müssen aber Dritte nicht einschalten• in diesem Falle aber Information <strong>de</strong>s Jugendamtesüber <strong>de</strong>n Fall prüfenAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg30Prof. Dr. Brigitta Goldberg10


Mitglie<strong>de</strong>rversammlung AGkEAachen - 11.03.20092. Fallgespräch mit Fachkräften►Fallgespräch innerhalb <strong>de</strong>r Einrichtung =Datennutzung• Nutzung ist zulässig,Regelungen: § 64 SGB VIII und §§ 67b, 67c SGB XAGkE Aachen 11.03.2009► wenn <strong>de</strong>r Betroffene eingewilligt hat o<strong>de</strong>r► zu <strong>de</strong>m Zweck, zu <strong>de</strong>m die Daten erhoben wur<strong>de</strong>n• Beispiel: Daten wur<strong>de</strong>n zur Abschätzung <strong>de</strong>s Gefährdungsrisikoserhoben sie dürfen in einer Teambesprechungan<strong>de</strong>ren Teammitglie<strong>de</strong>rn erläutert wer<strong>de</strong>n► o<strong>de</strong>r zur Erfüllung <strong>de</strong>r gesetzlichen Aufgabe =Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII / Hilfe zur Erziehung• Beispiel: Persönliche Daten wer<strong>de</strong>n während einer SPFHbekannt bzw. erhoben. Nach einiger Zeit ergeben sichAnhaltspunkte für eine Gefährdung die „alten“ Daten dürfen bei <strong>de</strong>r nun nötigen Abschätzungim Team mitgeteilt wer<strong>de</strong>nProf. Dr. Brigitta Goldberg312. Fallgespräch mit Fachkräften►Fallgespräch mit externer Fachkraft =Datenübermittlung•Übermittlung ist zulässig,►wenn <strong>de</strong>r Betroffene eingewilligt hat o<strong>de</strong>r►zu <strong>de</strong>m Zweck, zu <strong>de</strong>m die Daten erhoben wur<strong>de</strong>n►o<strong>de</strong>r zur Erfüllung <strong>de</strong>r gesetzlichen Aufgabe =Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII / Hilfe zurErziehung•Übermittlung aber nur nachAnonymisierung o<strong>de</strong>r PseudonymisierungRegelungen: § 64 SGB VIII und §§ 67b, 67d, 69 SGB XAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg323. Information an<strong>de</strong>rer Stellen►Information = Datenübermittlung•Die Übermittlung ist zulässig ...►mit Einwilligung o<strong>de</strong>r►zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe• z.B. Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII, HzE• Beispiele: Das Jugendamt informiert dasFamiliengericht über einen Fall von Kin<strong>de</strong>swohlgefährdung;<strong>de</strong>r freie Träger informiert das Jugendamt►Durchführung eines mit <strong>de</strong>r gesetzlichen Aufgabezusammenhängen<strong>de</strong>n Strafverfahrens• Beispiel: Das Jugendamt stellt Strafanzeige wegen <strong>de</strong>rKin<strong>de</strong>swohlgefährdung, um die Bereitschaft zurAnnahme einer Hilfe zur Erziehung zu erreichenRegelungen: § 64 SGB VIII und § 69 SGB XAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg33Prof. Dr. Brigitta Goldberg11


Mitglie<strong>de</strong>rversammlung AGkEAachen - 11.03.20093. Information an<strong>de</strong>rer Stellen►Information = Datenübermittlung•Die Übermittlung ist zulässig ...•... und es besteht keine Einschränkung<strong>de</strong>r Übermittlungsbefugnis►die Übermittlung wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Erfolg <strong>de</strong>r Jugendhilfeleistunggefähr<strong>de</strong>n (§ 64 Abs. 2 SGB VIII)• Beispiel: Strafanzeige bei Kin<strong>de</strong>swohlgefährdung istnur möglich, wenn dadurch die Betreuung in <strong>de</strong>rTagesgruppe nicht gefähr<strong>de</strong>t wird►beson<strong>de</strong>rer Vertrauensschutz bei anvertrautenDaten (§ 65 SGB VIII)• diese dürfen nur ausnahmsweise in <strong>de</strong>n im Gesetzgenannten Fällen übermittelt wer<strong>de</strong>n (s. nächste Folie)Regelungen: § 64 Abs. 2 und § 65 SGB VIIIAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg343. Information an<strong>de</strong>rer Stellen► „Anvertraute Daten“ i.S.d. § 65 SGB VIII•• „Alle Daten, die <strong>de</strong>m Mitarbeiter im Vertrauen auf seinebeson<strong>de</strong>re Schutzpflicht in <strong>de</strong>r Erwartung mitgeteilt wor<strong>de</strong>nsind, dass sie Dritten nicht zugänglich sind.“► Reichweite <strong>de</strong>s Schutzes:• je<strong>de</strong> Übermittlung ist unzulässig außer es han<strong>de</strong>lt sich umeinen <strong>de</strong>r in § 65 Abs. 2 SGB VIII genannten Ausnahmefälle1. Einwilligung zur Übermittlung liegt vor2. Anrufung <strong>de</strong>s FamG zur Erlangung einer Entscheidung nach§ 1666 BGB zur Ermöglichung einer Jugendhilfeleistung3. Wechsel <strong>de</strong>r Fallzuständigkeit und Vorliegen von Anhaltspunktenfür eine Kin<strong>de</strong>swohlgefährdung4. Hinzuziehung von Fachkräften zur Abschätzung <strong>de</strong>sGefährdungsrisikos nach § 8a5. es wäre auch eine Verletzung <strong>de</strong>r Schweigepflicht nach § 203StGB möglich bei rechtfertigen<strong>de</strong>m Notstand, § 34 StGBAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg353. Info freier Träger Jugendamt►Pflicht („ich muss“) das Jugendamtinformieren•wenn die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 2SGB VIII vorliegen:►Anhaltspunkte für Kin<strong>de</strong>swohlgefährdung sindbekannt►es wur<strong>de</strong> Gefährdungseinschätzung vorgenommen►es wur<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>n Personensorgeberechtigten auf dieInanspruchnahme von Hilfen hingewirkt►weitere Risikoeinschätzung ergab, dass Hilfen nichtausreichenAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg36Prof. Dr. Brigitta Goldberg12


Mitglie<strong>de</strong>rversammlung AGkEAachen - 11.03.20093. Info freier Träger Jugendamt►Befugnis („ich darf“) das Jugendamtinformieren• bei anvertrauten Daten sehr eingeschränkt (§ 65 Abs. 2)1. mit Einwilligung2. Voraussetzungen für Anrufung <strong>de</strong>s FamG (§ 1666 BGB)3. Wechsel <strong>de</strong>r Fallzuständigkeit bei Kin<strong>de</strong>swohlgefährdung4. Hinzuziehung von Fachkräften zur Abschätzung <strong>de</strong>sGefährdungsrisikos5. rechtfertigen<strong>de</strong>r Notstand, § 34 StGB in <strong>de</strong>n meisten Fällen besteht dann auch gleich die Pflicht• bei nicht anvertrauten Daten► wenn die Information <strong>de</strong>s Jugendamtes erfor<strong>de</strong>rlich ist zurWahrnehmung <strong>de</strong>s Schutzauftrages► und <strong>de</strong>r Erfolg <strong>de</strong>r eigenen Leistung (HzE) nicht gefähr<strong>de</strong>twirdAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg37Sozialdatenschutz►Zusammenfassung:Zulässigkeit einer Datenübermittlung•Schutzbereich:►Sozialdaten, § 35 I SGB I und § 67 I SGB X►Sozialleistungsträger / indirekt bei freien Trägern•Übermittlungsbefugnis?►Einwilligung, § 67b I 1 und II SGB X►gesetzliche Übermittlungsbefugnis, § 67d I i.V.m.§§ 68-75 SGB X insbes. zur Aufgabenerfüllung•Einschränkung <strong>de</strong>r Übermittlungsbefugnis?►anvertraute Daten, § 76 SGB X und § 65 SGB VIII►Gefährdung <strong>de</strong>s Erfolgs, § 64 II SGB VIII• nur anwendbar bei Übermittlung nach § 69 SGB XAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg384. Dokumentation►Dokumentation = Datenspeicherung•Regelungen:►„Speicherung“: auf allen Medien• schriftliche Akten, Notizzettel, Übergabebuch,PC-Dateien►zulässig, wenn zur Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgabeerfor<strong>de</strong>rlich►bei <strong>de</strong>r Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben i.d.R.keine Zusammenführung <strong>de</strong>r Akten•Dokumentationsrecht, aber nicht –pflicht►die Pflicht ergibt sich jedoch aus <strong>de</strong>r Aufgabe!Regelungen: § 63 SGB VIII (und §§ 67b, 67c SGB X)AGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg39Prof. Dr. Brigitta Goldberg13


Mitglie<strong>de</strong>rversammlung AGkEAachen - 11.03.2009Einzelfragen►Datenschutz in <strong>de</strong>r Hilfe zur Erziehung –Datenschutz bei § 8a•grundsätzlich gelten die gleichen Vorschriften•wichtigster Unterschied bei anvertrautenDaten►dürfen bei Kin<strong>de</strong>swohlgefährdung weitergegebenwer<strong>de</strong>n►bei Hilfen zur Erziehung Weitergabe nur mitEinwilligungAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg40Einzelfragen►Allgemeine Schweigepflichtentbindung?•Schweigepflichtentbindung = Einwilligungmöglichst konkret und einzelfallbezogen!!AGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg41Einzelfragen►Schweigepflicht nur bei anvertrautenDaten?•Schweigepflicht nach § 203 StGB►kein Unterschied zwischen anvertrauten und sonstbekannt gewor<strong>de</strong>nen Geheimnissen•Sozialdatenschutz►weitergehen<strong>de</strong>r Schutz bei anvertrauten Daten• ohne Einwilligung Weitergabe (fast) nur beiKin<strong>de</strong>swohlgefährdung►bei sonstigen Daten Weitergabe• zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe,• aber nur, wenn dadurch <strong>de</strong>r Erfolg <strong>de</strong>r Leistung nichtgefähr<strong>de</strong>t wirdAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg42Prof. Dr. Brigitta Goldberg14


Mitglie<strong>de</strong>rversammlung AGkEAachen - 11.03.2009Einzelfragen►Unterschie<strong>de</strong> zwischen Erziehungsberatungund sonstigen ambulanten Hilfen?•Schweigepflicht, § 203 StGB:►alle MitarbeiterInnen <strong>de</strong>r EB fallen darunter►bei <strong>de</strong>n ambulanten Hilfen aber nur dieSozialarbeiterInnen und PsychologInnen•Sozialdatenschutz:►keine Unterschie<strong>de</strong> zwischen <strong>de</strong>n Hilfen►in <strong>de</strong>r EB aber vermutlich häufiger anvertraute(und damit schützenswertere) DatenAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg43Einzelfragen►Was müssen Träger <strong>de</strong>r Hilfen zurErziehung <strong>de</strong>m Jugendamt übermitteln?•Daten, die erfor<strong>de</strong>rlich sind zur Aufgabenerfüllung►Aufgaben: u.a. Hilfeplanung, § 36 SGB VIII►Entwicklungsberichte zur Hilfeplanung?• problematisch:►generelle, vom Einzelfall abgehobene, standardisierteanamnestische o<strong>de</strong>r diagnostische Datenerhebung• ansonsten ist die Zulässigkeit umstritten►eA: Entwicklungsberichte grundsätzlich zulässig►aA: regelmäßige Berichte aus stationären Einrichtungeno<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Erziehungsbeistandschaft/SPFH unzulässig(besser Datenerhebung in Hilfeplangesprächen)AGkE Aachen 11.03.2009 Kontrolle statt <strong>de</strong>ssen durch TätigkeitsberichteProf. Dr. Brigitta Goldberg44Einzelfragen►Inoffizielle Information <strong>de</strong>s Jugendamtes?•Offizielle Information <strong>de</strong>s Jugendamtes:►Erfor<strong>de</strong>rlich (= Pflicht),• wenn die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 2 SGB VIIIvorliegen:►Anhaltspunkte für Kin<strong>de</strong>swohlgefährdung sind bekannt►es wur<strong>de</strong> Gefährdungseinschätzung vorgenommen►es wur<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>n Personensorgeberechtigten auf dieInanspruchnahme von Hilfen hingewirkt►weitere Risikoeinschätzung ergab, dass Hilfen nichtausreichen / Hilfen wer<strong>de</strong>n nicht angenommen• zu<strong>de</strong>m:►wenn eine dringen<strong>de</strong> Kin<strong>de</strong>swohlgefährdung vorliegt►wenn <strong>de</strong>r Kontakt abgebrochen wird•Inoffizielle Information höchstens zurRisikoabschätzung (anonymisiert/pseudonymisiert)AGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg45Prof. Dr. Brigitta Goldberg15


Mitglie<strong>de</strong>rversammlung AGkEAachen - 11.03.2009ZeugnisverweigerungsrechtAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg46Zeugnispflicht im Gerichtsverfahren►Strafprozess: §§ 51 ff StPO• § 53: Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichenGrün<strong>de</strong>n► aber nicht für SozialarbeiterInnen (obwohl es gefor<strong>de</strong>rt wird)► anerkannt ist aber in Ausnahmefällen ein übergesetzlichesZeugnisverweigerungsrecht• § 54: Aussagegenehmigung für Personen <strong>de</strong>söffentlichen Dienstes► darf nur erteilt wer<strong>de</strong>n, wenn Datenübermittlung nach <strong>de</strong>mSozialdatenschutz zulässig ist (vgl. § 35 Abs. 3 SGB I)• Folge:► MitarbeiterInnen öffentlicher Träger sind nichtaussagepflichtig► für MitarbeiterInnen freier Träger sehr umstrittenAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg47Zeugnispflicht im Gerichtsverfahren► Zivil-, Verwaltungs-, Sozial-, Arbeitsgerichtsverfahren• Zeugnisverweigerungsrecht auspersönlichen Grün<strong>de</strong>n► gilt für Personen, <strong>de</strong>nen kraft ihres AmtesTatsachen anvertraut sind, <strong>de</strong>ren Geheimhaltunggeboten ist also auch für SozialarbeiterInnen, ErzieherInnen...► § 383 I Nr. 6 ZPO, § 15 FGG, § 98 VwGO, § 118SGG, § 46 II ArbGG• zu<strong>de</strong>m ist Aussagegenehmigung erfor<strong>de</strong>rlichAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg48Prof. Dr. Brigitta Goldberg16


Mitglie<strong>de</strong>rversammlung AGkEAachen - 11.03.2009Einzelfragen►Schweigepflicht vor <strong>de</strong>m Familiengericht?•Schweigepflicht ergibt sich aus § 203 StGB►keine Schweigepflicht, wenn die Offenbarung befugtist wenn kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht►Zeugnisverweigerungsrecht besteht gem. § 15 FGGi.V.m. § 383 I Nr. 6 ZPO►Ergebnis: keine Aussage nötig!AGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg49Weitere datenschutzrechtlicheRegelungenAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg50Regelungen für kirchliche Träger►Kirchliches SelbstbestimmungsrechtAGkE Aachen 11.03.2009•Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV•Son<strong>de</strong>rstatus Kirchenrecht ist vorrangig vorstaatlichem Recht►kirchliche Datenschutzbestimmungen verdrängendie staatlichen Gesetze• eigentlich auch die aus <strong>de</strong>m SGB X und SGB VIII (s.oben), aber diese Regelungen sind für freie Träger nurindirekt anwendbar und daher gültig►Katholische Kirche = Anordnung über <strong>de</strong>nkirchlichen Datenschutz (KDO)►für die Caritas umstritten, ob dieser Son<strong>de</strong>rstatusebenfalls gilt(da sie in privatrechtlicher Form betrieben wird)Prof. Dr. Brigitta Goldberg51Prof. Dr. Brigitta Goldberg17


Mitglie<strong>de</strong>rversammlung AGkEAachen - 11.03.2009Regelungen für kirchliche Träger►Inhalte <strong>de</strong>r KDO•Regelungen ähneln <strong>de</strong>nen im BDSG•nicht so streng wie im Sozialdatenschutz in <strong>de</strong>r Jugendhilfe daher die obenbeschriebenen strengeren Regelungenanwen<strong>de</strong>n!AGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg52Datenschutzgesetze►Datenschutzgesetze• vorrangig Lan<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz (DSG NRW)► das DSG NRW gilt nach § 2 I aber nur für Behör<strong>de</strong>n,Einrichtungen und sonstige öffentlichen Stellen <strong>de</strong>sLan<strong>de</strong>s► zu<strong>de</strong>m nach § 2 II für Eigenbetriebe <strong>de</strong>r Kommunen usw.• Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz (BDSG)► gilt nach § 1 II Nr. 3 bei nichtöffentlichen Stellen, soweitsie Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlageno<strong>de</strong>r in bzw. aus nicht automatisierten Dateienverarbeiten► Regelungen ähnlich wie im Sozialdatenschutz, aber nichtso strengAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg53Arbeitsrecht►Arbeitsrechtliche Regelungen•Verschwiegenheitspflichten aus <strong>de</strong>m Heim-,Behandlungs- bzw. Beratungsvertrag•Verschwiegenheitspflicht aus <strong>de</strong>mArbeitsvertrag•Tarifvertragliche Regelungen►§ 5 Abs. 1 AVR (Caritas)AGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg54Prof. Dr. Brigitta Goldberg18


Mitglie<strong>de</strong>rversammlung AGkEAachen - 11.03.2009Einzelfragen►Akteneinsicht in Jugendamtsakten durchPolitiker?•Akteneinsichtsrecht, § 25 SGB X►„Muss“ für Beteiligte im Verwaltungsverfahren passt nicht auf Politiker►ansonsten Ermessensentscheidung►Grenze in je<strong>de</strong>m Fall beim Sozialgeheimnis (Abs. 3) Akteneinsicht nur bei Übermittlungsbefugnis(nichts ersichtlich)•Informationsfreiheitsgesetz NRW►Sozialdatenschutz nach SGB X ist vorrangig►zu<strong>de</strong>m keine Einsicht wegen <strong>de</strong>s Schutzespersonenbezogener Daten (§ 9 IFG NRW)AGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg55Literatur► Papenheim, Heinz-Gert: Schweigepflicht.Datenschutz und Zeugnisverweigerungsrecht imsozial-caritativen Dienst. Freiburg i.Br.:Lambertus 2008.► Tammen, Britta: Grundzüge <strong>de</strong>sSozialdatenschutzes. In: Unsere Jugend 2007,126-135, 180-186 und 225-233.► Meysen, Thomas: Kooperation beimSchutzauftrag und Datenschutz – alles rechtens?In: Jordan, Erwin (Hrsg.): Kin<strong>de</strong>swohlgefährdung.Weinheim/München: Juventa 2006AGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg56Vielen Dankfür Ihre Aufmerksamkeit!Kontakt:Prof. Dr. Brigitta Goldberg Tel. 0234/36901-208, Fax 0234/36901-300Ev. Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe Mail post@<strong>brigitta</strong>-<strong>goldberg</strong>.<strong>de</strong>Immanuel-Kant-Straße 18-20, 44803 Bochum Web http://www.<strong>brigitta</strong>-<strong>goldberg</strong>.<strong>de</strong>Prof. Dr. Brigitta Goldberg19

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