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Mitglie<strong>de</strong>rversammlung AGkEAachen - 11.03.2009Sozialdatenschutz►Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Regelungen• Unterscheidung:► Befugnis („ich darf“):• Erlaubnis zur Datenerhebung o<strong>de</strong>r Datenübermittlung► Pflicht („ich muss“):• Wann müssen Daten erhoben o<strong>de</strong>r übermittelt wer<strong>de</strong>n?► Aufgabe („ich soll“):• Wahrnehmung <strong>de</strong>s Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII• freie Träger Erbringung von Leistungen• Jugendamt Inobhutnahme• Ob eine Pflicht o<strong>de</strong>r (nur) eine Befugnis besteht, wirdanhand <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r jeweiligen Fachkräftebeantwortet• Je<strong>de</strong> Befugnis/Pflicht bezieht sich nur auf die jeweilserfor<strong>de</strong>rlichen DatenAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg281. Informationsgewinnung► Informationsgewinnung = Datenerhebung• Regelfall: Erhebung beim Betroffenen• Ausnahme: Erhebung bei Dritten nur zulässig in <strong>de</strong>n im Gesetz ausdrücklichgenannten Fällen:► wenn die Kenntnis erfor<strong>de</strong>rlich ist• zur Erfüllung <strong>de</strong>s Schutzauftrages nach § 8a SGBVIII o<strong>de</strong>r zur Feststellung <strong>de</strong>r Voraussetzungen füreine Leistung (z.B. Hilfe zur Erziehung) und• die Erhebung beim Betroffenen unmöglich ist o<strong>de</strong>r• die Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei an<strong>de</strong>renerfor<strong>de</strong>rt► wenn die Erhebung beim Betroffenen <strong>de</strong>n Zugangzur Hilfe ernsthaft gefähr<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>Regelungen: § 62 SGB VIII (und § 67a SGB X)AGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg291. Informationsgewinnung► Be<strong>de</strong>utung für öffentliche und freie Träger• Be<strong>de</strong>utung für öffentliche Träger:► sie dürfen und müssen im Bedarfsfalle Daten beiDritten erheben (z.B. zur Abklärung <strong>de</strong>sGefährdungsrisikos)• Be<strong>de</strong>utung für freie Träger:► sie dürfen bei <strong>de</strong>n Betroffenen und inAusnahmefällen auch bei Dritten Daten erheben► sie müssen aber Dritte nicht einschalten• in diesem Falle aber Information <strong>de</strong>s Jugendamtesüber <strong>de</strong>n Fall prüfenAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg30Prof. Dr. Brigitta Goldberg10

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