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Mitglie<strong>de</strong>rversammlung AGkEAachen - 11.03.2009Einzelfragen►Schweigepflicht vor <strong>de</strong>m Familiengericht?•Schweigepflicht ergibt sich aus § 203 StGB►keine Schweigepflicht, wenn die Offenbarung befugtist wenn kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht►Zeugnisverweigerungsrecht besteht gem. § 15 FGGi.V.m. § 383 I Nr. 6 ZPO►Ergebnis: keine Aussage nötig!AGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg49Weitere datenschutzrechtlicheRegelungenAGkE Aachen 11.03.2009Prof. Dr. Brigitta Goldberg50Regelungen für kirchliche Träger►Kirchliches SelbstbestimmungsrechtAGkE Aachen 11.03.2009•Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV•Son<strong>de</strong>rstatus Kirchenrecht ist vorrangig vorstaatlichem Recht►kirchliche Datenschutzbestimmungen verdrängendie staatlichen Gesetze• eigentlich auch die aus <strong>de</strong>m SGB X und SGB VIII (s.oben), aber diese Regelungen sind für freie Träger nurindirekt anwendbar und daher gültig►Katholische Kirche = Anordnung über <strong>de</strong>nkirchlichen Datenschutz (KDO)►für die Caritas umstritten, ob dieser Son<strong>de</strong>rstatusebenfalls gilt(da sie in privatrechtlicher Form betrieben wird)Prof. Dr. Brigitta Goldberg51Prof. Dr. Brigitta Goldberg17

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