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Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des ...

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<strong>Der</strong> <strong>Antrag</strong> <strong>des</strong> <strong>Beklagten</strong>, <strong>die</strong> <strong>Berufung</strong> <strong>gegen</strong> <strong>das</strong> <strong>Urteil</strong> <strong>des</strong><br />

Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 8. Februar 2008<br />

zuzulassen, wird abgelehnt.<br />

<strong>Der</strong> Beklagte trägt <strong>die</strong> Kosten <strong>des</strong> <strong>Antrag</strong>sverfahrens.<br />

<strong>Der</strong> Streitwert wird für <strong>das</strong> <strong>Antrag</strong>sverfahren auf 1.455,08 €<br />

festgesetzt.<br />

Gründe:<br />

<strong>Der</strong> statthafte <strong>Antrag</strong> auf Zulassung der <strong>Berufung</strong> ist unbegründet.<br />

l. Die vom <strong>Beklagten</strong> geltend gemachten ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO<br />

an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung greifen nicht durch.<br />

1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, <strong>das</strong>s <strong>die</strong> Erstattungsregelungen der<br />

Beitragssatzung vom 27.10.2003 (BS 2003) angesichts der fehlerhaften Bestimmung <strong>des</strong><br />

Einheitssatzes (insgesamt) unwirksam seien. Dabei wird <strong>die</strong> auf <strong>die</strong> Ermittlung <strong>des</strong><br />

Einheitssatzes bezogene Rüge der Vorinstanz von der <strong>Antrag</strong>sbegründung nicht in Frage<br />

gestellt.<br />

2. Ent<strong>gegen</strong> der Ansicht <strong>des</strong> <strong>Beklagten</strong> ist auch <strong>die</strong> 3. Änderungssatzung vom 14.11.2005 i. V. m.<br />

den durch <strong>die</strong> Änderungssatzung unverändert gebliebenen Erstattungsregelungen der BS 2003<br />

keine wirksame Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid. Die vom Verwaltungsgericht<br />

zu Recht festgestellte Unwirksamkeit der Erstattungsregelungen der BS 2003 (insgesamt) kann<br />

durch <strong>die</strong> nachträgliche Änderung der Einheitssätze im Jahre 2005 nicht geheilt werden. Denn<br />

der Beklagte hat <strong>die</strong> 3. Änderungssatzung nicht rückwirkend zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Inkrafttretens der<br />

BS 2003, sondern erst am 18.12.2005, dem Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft gesetzt.<br />

Spätere Änderungen einer - hier mangels einer wirksamen Festsetzung <strong>des</strong> Einheitssatzes -<br />

nichtigen Satzung gehen aber ins Leere, weil eine unwirksame Satzung durch eine nachfolgende<br />

Änderung nicht wieder aufleben kann (OVG LSA, Beschl. v. 09.12.2004 - 1 M 421/04 -, m. w. N.).<br />

Zu Recht geht <strong>die</strong> Vorinstanz weiterhin davon aus, <strong>das</strong>s <strong>die</strong> 3. Änderungssatzung (allein)<br />

ent<strong>gegen</strong> § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA keine Regelungen über den Kreis der Schuldner, <strong>die</strong><br />

Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit <strong>des</strong> Erstattungsanspruchs enthält.<br />

Es ist zwar richtig, <strong>das</strong>s <strong>die</strong> Erstattungspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten<br />

wirksamen Erstattungsbestimmungen entsteht (§§ 8 Satz 4, 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA) und <strong>die</strong>se<br />

Regelungen auch bereits abgeschlossene Maßnahmen betreffen, weil<br />

-> j ->


ein Grundstück von einem Grundstücksanschluss unabhängig davon bevorteilt wird, ob der<br />

Anschluss vor oder nach Inkrafttreten der Erstattungsregelungen errichtet wurde. Die<br />

Anwendbarkeit der Erstattungsbestimmungen auf abgeschlossene Maßnahmen setzt aber <strong>die</strong><br />

Wirksamkeit der Satzungsregelungen voraus. Wie bereits ausgeführt, ist durch <strong>die</strong> 3.<br />

Änderungssatzung vom 14.11.2005 auch i. V. m. den nicht geänderten Bestimmungen der BS<br />

2003 jedoch keine wirksame Rechtsgrundlage geschaffen worden.<br />

II. Auch wenn man annähme, der Beklagte wolle mit seinem Einwand, <strong>die</strong> angefochtene<br />

Entscheidung stelle eine Überraschungsentscheidung dar, weil <strong>das</strong> Verwaltungsgericht zu dem<br />

Ergebnis gekommen sei, <strong>das</strong>s es dem angefochtenen Erstattungsbescheid an einer wirksamen<br />

Rechtsgrundlage fehle, <strong>die</strong> Zulassung der <strong>Berufung</strong> gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erreichen,<br />

liegt ein Verfahrensmangel nicht vor.<br />

Die Vorinstanz war zunächst nicht allgemein verpflichtet, <strong>die</strong> seine Entscheidung tragende<br />

Auffassung schon vor der abschließenden Entscheidungsfindung festzulegen und mit den<br />

Beteiligten zu erörtern. Von einer „Überraschungsentscheidung" ist nach der Rechtsprechung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 10.04.1991 -BVerwG 8 C 106.89 -, Buchholz<br />

310 § 108 VwGO Nr. 235) nur dann auszugehen, wenn <strong>das</strong> Gericht einen bis dahin nicht<br />

erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung<br />

macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der <strong>die</strong> Beteiligten nach dem<br />

bisherigen Verlauf <strong>des</strong> Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. So verhält es sich hier aber nicht.<br />

Die Frage, ob <strong>die</strong> Satzungen <strong>des</strong> <strong>Beklagten</strong> über <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen und<br />

Kostenerstattungen für <strong>die</strong> Abwasserbeseitigung vom 27.10.2003 (BS 2003) bzw. vom<br />

14.11.2005 (BS 2003/2005) eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erstattungsbescheid<br />

darstellen, war Schwerpunkt <strong>des</strong> erstinstanzlichen Verfahrens, so <strong>das</strong>s der Beklagte sich nicht<br />

darauf berufen kann, der Rechtsstreit habe eine überraschende Wende genommen; insoweit<br />

trägt der Beklagte selbst vor, <strong>das</strong>s <strong>die</strong> Vorinstanz in der mündlichen Verhandlung nur eine<br />

„vorläufige" Rechtsauffassung geäußert hat.<br />

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die<br />

Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.<br />

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3<br />

Satz 3 GKG).<br />

Stubben Schmidt Zehnder

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