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Wittig-imprimatur 1..536

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140 4. Kapitel. Der Besondere Teil des Wirtschaftsstrafrechts (StGB)<br />

41<br />

42<br />

– Ingerenz (= gefährdendes pflichtwidriges Vorverhalten; OLG<br />

Stuttgart NJW 1969, 1975; Mitsch, BT II/1, § 7 Rn. 31; NK/Kindhäuser,<br />

§ 263 Rn. 155). Das ist der Fall, wenn der Täter (unerlaubt)<br />

eine Irrtumsgefahr geschaffen hat. Relevante Fallgruppen sind erstens<br />

der Verzicht auf eine Richtigstellung einer zunächst gutgläubig,<br />

aber fahrlässig abgegebenen unwahren Behauptung, deren Unwahrheit<br />

der Täter später erkennt, zweitens das nachträgliche<br />

betrügerische Ausnutzen einer bewusst unwahren Behauptung,<br />

die aber ohne Schädigungsvorsatz oder Bereicherungsabsicht aufgestellt<br />

wurde (SSW/Satzger, § 263 Rn. 54).<br />

Beispiel: A bewarb ein Branchenverzeichnis mit rechnungsähnlichen Angebotsschreiben.<br />

Er hatte zum Zeitpunkt der Versendung der Schreiben<br />

noch die Absicht, das Branchenverzeichnis herauszugeben, so dass kein<br />

Betrug (Insertionsoffertenbetrug; siehe Rn. 25) vorlag, weil das Vorliegen<br />

eines Vermögensschadens bzw. eines entsprechenden Vorsatzes zweifelhaft<br />

war. Der Betrug liegt nach OLG Stuttgart NJW 1969, 1975 vielmehr darin,<br />

dass A den Plan aufgab, das Branchenverzeichnis herauszugeben, ohne die<br />

Einsender des Geldes davon zu verständigen. Dazu war er verpflichtet,<br />

weil er durch die vorhergegangene pflichtwidrige Täuschung (rechnungsähnliche<br />

Angebotsschreiben) die Gefahr geschaffen hatte, dass die Besteller<br />

bei einem Sinneswandel des A ihre Ansprüche nicht würden geltend machen,<br />

weil sie irrtümlich glaubten, ihre Leistungen als Vergütung für bereits<br />

erschienene Inserate erbracht zu haben. Im Ergebnis liegt also eine Täuschung<br />

durch Unterlassen vor, denn A war aufgrund Ingerenz garantenpflichtig.<br />

Weitere instruktive Beispiele bei Eisele, BT II, Rn. 509; Mitsch,<br />

BT II/1, § 7 Rn. 31.<br />

– Vertrag: Allgemeine vertragliche Pflichten reichen nicht aus. Der<br />

Abschluss eines Austauschvertrages begründet keine Offenbarungspflicht<br />

hinsichtlich solcher Umstände die in die Risikosphäre<br />

des Vertragspartners fallen. Es muss ein durch das Vertragsverhältnis<br />

vermitteltes besonderes Vertrauensverhältnis mit besonderen<br />

Umständen im zwischenmenschlichen Bereich hinzutreten. Das<br />

besondere Vertrauensverhältnis kann auch nicht einfach aus der<br />

besonderen Schutzbedürftigkeit des Opfers oder der Höhe des<br />

Schadens begründet werden. Vorausgesetzt ist vielmehr eine Situation,<br />

in der die eine Vertragspartei darauf angewiesen ist, dass ihr<br />

die andere Vertragspartei die für ihre Entschließung maßgebenden<br />

Umstände offenbart (BGH NJW 2000, 3013, 3014). Dies kann bei<br />

besonderem Fachwissen oder bei enger persönlicher Verbundenheit<br />

z.B. bei langjährigen Geschäftsbeziehungen, der Fall sein<br />

(Übersicht bei SSW/Satzger, § 263 Rn. 61).

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