Bauinspektorat
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Baudepartement des Kantons Basel-Stadt<br />
<strong>Bauinspektorat</strong><br />
Baubewilligungen<br />
Müller Rolf<br />
Rittergasse 4, Postfach, 4001 Basel<br />
Telefon +41 61 267 91 49<br />
Telefax +41 61 267 60 40<br />
E-Mail rolf.mueller@bs.ch<br />
Basel, 15.02.2005/mü/at<br />
An die Einsprecherinnen<br />
und Einsprecher<br />
Einspracheentscheid BBG 9006805<br />
Adresse: Basel, Wanderstr. , Im langen Loh<br />
Objekt: Neubau einer Antennenanlage für Mobilkommunikation<br />
Neben Haus Wanderstrasse 108<br />
(An best BVB Mast Nr. 1)<br />
Berechtigung zur Einsprache ist gegeben bis 309 m.<br />
Sehr geehrte Damen und Herren<br />
Sie haben gegen das obgenannte Bauvorhaben Einsprache erhoben resp. eine Sammeleinsprache<br />
mitunterzeichnet. In Beantwortung Ihrer Einsprache erlässt das <strong>Bauinspektorat</strong><br />
folgenden Einspracheentscheid:<br />
1. Formelles<br />
Das Baubegehren wurde am 24. November 2004 publiziert. Gemäss § 48 Abs. 1 der<br />
Bau- und Planungsverordnung sind Einsprachen innert 30 Tagen nach der Publikation<br />
einzureichen. Einsprachefrist war der 24. Dezember 2004.<br />
Zur Einsprache ist berechtigt, wer innerhalb eines Radius vom 309 m vom Antennenstandort<br />
wohnt, arbeitet, oder eine Liegenschaft besitzt und die Einsprache termingerecht<br />
eingereicht hat. Da dies vorwiegend für eine Vielzahl von Einsprecherinnen und<br />
Einsprecher zutrifft, sind Sie durch das Vorhaben berührt und haben deshalb im Sinne<br />
von § 91 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) ein schutzwürdiges Interesse an der<br />
Behandlung Ihrer Einsprache. Auf die Einsprache ist somit einzutreten.<br />
2. Materielles<br />
Wir haben die von Ihnen vorgebrachten Argumente im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens<br />
sorgfältig geprüft. Im Folgenden möchten wir die in Ihrer Einsprache geltend<br />
gemachten Punkte beantworten:<br />
Das Lufthygieneamt beider Basel, welches die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte<br />
für nichtionisierende Strahlung überprüft, konnte beim vorliegenden Projekt keine Über-<br />
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schreitung feststellen. Die Stadtbildkommission hat die Einhaltung der in § 58 BPG geforderten<br />
guten Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen in Bezug auf die Umgebung<br />
festgestellt. Deshalb besteht für das <strong>Bauinspektorat</strong> keine rechtliche Grundlage, das<br />
Baubegehren abzuweisen.<br />
Allgemeine Bemerkungen zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung<br />
bzw. zur Thematik Elektrosmog und Gesundheit:<br />
Die eidgenössische Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung<br />
(NISV), verlangt, dass Elektrosmog von Versorgungsanlagen wie Mobilfunksender oder<br />
Starkstromleitungen die Gesundheit der Bevölkerung nicht beeinträchtigen darf. Zusätzlich<br />
soll die Langzeitbelastung der Bevölkerung im Sinn der Vorsorge möglichst gering<br />
gehalten werden. Um die Bevölkerung vor erwiesenen schädlichen Wirkungen zu bewahren,<br />
wurden in der NISV Immissionsgrenzwerte festgelegt, die sich an den Empfehlungen<br />
der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung<br />
(ICNIRP) anlehnen. Diese Grenzwerte berücksichtigen wissenschaftlich erhärtete und<br />
unbestrittene Erkenntnisse über akute körperliche Reaktionen, die für Menschen eine<br />
Gefahr bedeuten.<br />
Aufgrund der gewählten Sicherheitsspanne sind bei Einhaltung dieser ICNIRP-<br />
Grenzwerte insbesondere unzulässige Gewebeerwärmungen (sogenannte thermische<br />
Effekte) ausgeschlossen. Aufgrund einer ersten Bestandesaufnahme kann man davon<br />
ausgehen, dass diese Immissionsgrenzwerte bereits heute überall eingehalten werden,<br />
wo sich Menschen - auch nur kurzfristig - aufhalten können.<br />
Wie verschiedene Studien zeigen, können biologische Effekte durch nichtionisierende<br />
Strahlung unter bestimmten Bedingungen aber auch bei Belastungen im Bereich unterhalb<br />
der Immissionsgrenzwerte auftreten (sogenannte athermische oder nichtthermische<br />
Effekte). Beim Menschen hat man beispielsweise neurovegetative Störungen,<br />
eine Schwächung des Immunsystems oder die Beeinträchtigung des Schlafs festgestellt.<br />
Aus statistischen Untersuchungen an exponierten Bevölkerungsgruppen in verschiedenen<br />
Ländern hat sich ausserdem ein Verdacht auf eine krebsfördernde Wirkung<br />
durch nichtionisierende Strahlung ergeben. Diese Forschungsergebnisse und statistischen<br />
Hinweise stellen für die Wissenschaft ein Problem dar, weil es bis anhin kein<br />
plausibles Wirkungsmodell zur Erklärung dieser Phänomene gibt. Gemäss dem Vorsorgeprinzip<br />
im Umweltschutzgesetz (siehe auch nachfolgender Abschnitt) genügt es jedoch<br />
nicht, nur die erwiesenen Gesundheitsschäden zu verhindern. Vielmehr sind auch<br />
vermutete oder noch nicht absehbare Gesundheitsrisiken so weit zu reduzieren, als<br />
dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die NISV trägt dieser<br />
Forderung mit sogenannten Anlagegrenzwerten Rechnung. Die Anlagegrenzwerte<br />
sind deutlich tiefer angesetzt als die Immissionsgrenzwerte. Sie sollen die Langzeitbelastung<br />
im Sinne der Vorsorge niedrig halten. Anlagegrenzwerte dürfen an Orten, wo<br />
sich Menschen längere Zeit aufhalten können, nicht überschritten werden. Solche "Orte<br />
mit empfindlicher Nutzung" sind beispielsweise Wohnräume, Schulen, Spitäler, Kinderspielplätze,<br />
Arbeitsräume und nicht überbaute Bauzonen, auf denen die vorgängig genannten<br />
Nutzungen vorgesehen sind. Die Anlagegrenzwerte wurden auf der Basis der<br />
technischen und betrieblichen Möglichkeiten, mit denen sich die Langzeitbelastung generell<br />
verringern lässt, festgelegt. Für den konkreten Fall von Mobilfunksendeantennen<br />
sind die Anlagegrenzwerte rund zehnmal tiefer als die entsprechenden Immissionsgrenzwerte.<br />
Diese Ausführungen belegen, dass das Schutzkonzept der NISV neben der<br />
direkten Abwehr von wissenschaftlich anerkannten Gesundheitsschäden auch heute<br />
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noch nicht abschliessend bekannte Risiken zu minimieren trachtet. Die Schweiz hat mit<br />
dieser Verordnung im internationalen Vergleich eine sehr strenge Regelung getroffen.<br />
Übereinstimmung der Verordnung über nichtionisierende Strahlung (NISV) mit dem<br />
Umweltschutzgesetz (USG):<br />
Die Unschädlichkeit nichtionisierender Strahlung konnte bis heute nicht nachgewiesen<br />
werden. Wie weiter oben unter den allgemeinen Bemerkungen dargelegt wurde, ist das<br />
Schutzkonzept der NISV jedoch so ausgelegt, dass auch heute noch unbekannte Risiken<br />
minimiert werden. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 1A.94/2000 vom<br />
30.8.2000 mit dem Schutzkonzept der NISV befasst. Das Bundesgericht betont darin,<br />
dass die NISV dem im Umweltschutzgesetz verankerten Vorsorgeprinzip (Art. 13 USG)<br />
genügt und dass die Anlagegrenzwerte gemäss dem heutigen Stand des Wissens geeignet<br />
sind, das unbekannte Risiko für Gesundheitsschäden bei tiefen Strahlenbelastungen<br />
zu minimieren. Sobald jedoch zuverlässige neue Erkenntnisse im medizinischen<br />
oder technischen Bereich vorlägen, die eine sachgerechte Qualifizierung der nichtthermischen<br />
Wirkungen von nichtionisierenden Strahlen zulassen, müssten die Immissions-<br />
bzw. die Anlagegrenzwerte überprüft und soweit nötig angepasst werden. Diese<br />
laufende Überprüfung ist Aufgabe der zuständigen Bundesbehörden. Das Bundesgericht<br />
hat diese Beurteilung im Entscheid 1A.116/2002 vom 17.11.2003 sowie im Entscheid<br />
1A.251/2002 vom 24.10.2003 bekräftigt.<br />
Prüfung des Baubegehrens bezüglich Einhaltung NISV:<br />
Das Lufthygieneamt beider Basel hat als zuständige Fachstelle des Kantons das Baugesuch<br />
bezüglich der Einhaltung der Anforderungen der NISV überprüft. Die Angaben<br />
des sogenannten Standortdatenblattes, das dem Baugesuch beiliegt, ermöglichen eine<br />
Berechnung der Strahlungsbelastung in der Umgebung der Mobilfunkanlage anhand<br />
eines vom BUWAL vorgegebenen Verfahrens, und zwar bei maximaler Sendeleistung.<br />
Aufgrund dieser Berechnungen kann bestätigt werden, dass im Einflussbereich der geplanten<br />
Mobilfunkantenne der Immissionsgrenzwert an allen Orten, wo sich Personen<br />
kurzfristig aufhalten können, eingehalten ist. Der Anlagegrenzwert wird ebenfalls an<br />
allen Orten mit empfindlicher Nutzung im Einflussbereich der Anlage eingehalten.<br />
Nach Inbetriebnahme der Anlage ist die tatsächliche Strahlenbelastung durch eine Abnahmemessung<br />
zu kontrollieren. Wird bei der Abnahmemessung eine Überschreitung<br />
des Immissionsgrenzwerts bzw. des Anlagegrenzwerts festgestellt, so muss die Anlage<br />
umgehend durch eine Reduktion der Sendeleistung bzw. andere bauliche oder betriebliche<br />
Massnahmen an die Vorschriften der NISV angepasst werden.<br />
Ein weitergehender Anspruch auf Schutz vor nichtionisierender Strahlung als in der<br />
NISV vorgegeben, besteht nicht.<br />
Kumulation der Strahlung benachbarter Antennenanlagen:<br />
Die Berechnung der Kumulation der Strahlung benachbarter Antennenanlagen wird in<br />
der Vollzugsempfehlung zur NISV (BUWAL, Juni 2002) geregelt. Diese bestimmt, dass<br />
die Immissionen kumuliert werden müssen, wenn eine bestehende Antennenanlage<br />
innerhalb des sogenannten Anlageperimeters der geplanten Anlage liegt. Im vorliegenden<br />
Fall beträgt der Radius des Anlageperimeters 31 m. Da die nächstliegenden Antennen<br />
weiter entfernt sind, müssen die Immissionen nicht kumuliert werden.<br />
Die Sendeanlage der BVB muss nicht in die Berechnung einbezogen werden.<br />
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Wertverminderungen:<br />
Schadenersatzansprüche müssen auf dem zivilrechtlichen Weg geltend gemacht werden.<br />
Die Gesetze, deren Einhaltung im Baubewilligungsverfahren geprüft wird, sehen<br />
keine Entschädigungspflicht vor.<br />
Öffentliches Interesse / Bedürfnisprüfung der geplanten Anlage:<br />
Grundsätzlich ist es Sache der privaten Mobilfunkbetreiber, ihr Mobilfunknetz zu planen<br />
und geeignete Antennenstandorte hierfür auszuwählen. Eine Bedürfnisprüfung ist nicht<br />
Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens. Es ist davon auszugehen, dass ein Netzaufbau<br />
bzw. -ausbau nach technischen und ökonomischen Aspekten erfolgt und somit<br />
eine Antenne nur geplant und gebaut wird, wenn auch tatsächlich ein Bedarf besteht.<br />
Aufgabe des Kantons ist es, dafür zu sorgen, dass die Anlage zonenkonform ist und<br />
alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.<br />
3. Beschluss<br />
Aufgrund dieser Ausführungen und gestützt auf die in Ziffer 2 dargestellten rechtlichen<br />
Grundlagen beantworten wir Ihre Einsprache wie folgt:<br />
://: 1. Die Einsprache wird abgewiesen.<br />
2. Das Baubegehren wird mit Auflagen bewilligt (Bauentscheid Nr. BBG 9006805).<br />
Mit freundlichen Grüssen<br />
BAUINSPEKTORAT BASEL-STADT<br />
Bader Roland Müller Rolf<br />
Beilage:<br />
− Bauentscheid BBG 9006805<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen diese Verfügung kann bei der Baurekurskommission, Münsterplatz 11, 4001 Basel,<br />
Rekurs erhoben werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung<br />
schriftlich anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist<br />
die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten<br />
und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.<br />
Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend<br />
aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine,<br />
Beweiserhebung und anderen besonderen Vorkehren der Rekurrentin oder dem Rekurrenten<br />
ganz oder teilweise auferlegt werden.<br />
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