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Bauinspektorat

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Baudepartement des Kantons Basel-Stadt<br />

<strong>Bauinspektorat</strong><br />

Baubewilligungen<br />

Müller Rolf<br />

Rittergasse 4, Postfach, 4001 Basel<br />

Telefon +41 61 267 91 49<br />

Telefax +41 61 267 60 40<br />

E-Mail rolf.mueller@bs.ch<br />

Basel, 15.02.2005/mü/at<br />

An die Einsprecherinnen<br />

und Einsprecher<br />

Einspracheentscheid BBG 9006805<br />

Adresse: Basel, Wanderstr. , Im langen Loh<br />

Objekt: Neubau einer Antennenanlage für Mobilkommunikation<br />

Neben Haus Wanderstrasse 108<br />

(An best BVB Mast Nr. 1)<br />

Berechtigung zur Einsprache ist gegeben bis 309 m.<br />

Sehr geehrte Damen und Herren<br />

Sie haben gegen das obgenannte Bauvorhaben Einsprache erhoben resp. eine Sammeleinsprache<br />

mitunterzeichnet. In Beantwortung Ihrer Einsprache erlässt das <strong>Bauinspektorat</strong><br />

folgenden Einspracheentscheid:<br />

1. Formelles<br />

Das Baubegehren wurde am 24. November 2004 publiziert. Gemäss § 48 Abs. 1 der<br />

Bau- und Planungsverordnung sind Einsprachen innert 30 Tagen nach der Publikation<br />

einzureichen. Einsprachefrist war der 24. Dezember 2004.<br />

Zur Einsprache ist berechtigt, wer innerhalb eines Radius vom 309 m vom Antennenstandort<br />

wohnt, arbeitet, oder eine Liegenschaft besitzt und die Einsprache termingerecht<br />

eingereicht hat. Da dies vorwiegend für eine Vielzahl von Einsprecherinnen und<br />

Einsprecher zutrifft, sind Sie durch das Vorhaben berührt und haben deshalb im Sinne<br />

von § 91 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) ein schutzwürdiges Interesse an der<br />

Behandlung Ihrer Einsprache. Auf die Einsprache ist somit einzutreten.<br />

2. Materielles<br />

Wir haben die von Ihnen vorgebrachten Argumente im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens<br />

sorgfältig geprüft. Im Folgenden möchten wir die in Ihrer Einsprache geltend<br />

gemachten Punkte beantworten:<br />

Das Lufthygieneamt beider Basel, welches die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte<br />

für nichtionisierende Strahlung überprüft, konnte beim vorliegenden Projekt keine Über-<br />

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schreitung feststellen. Die Stadtbildkommission hat die Einhaltung der in § 58 BPG geforderten<br />

guten Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen in Bezug auf die Umgebung<br />

festgestellt. Deshalb besteht für das <strong>Bauinspektorat</strong> keine rechtliche Grundlage, das<br />

Baubegehren abzuweisen.<br />

Allgemeine Bemerkungen zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung<br />

bzw. zur Thematik Elektrosmog und Gesundheit:<br />

Die eidgenössische Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung<br />

(NISV), verlangt, dass Elektrosmog von Versorgungsanlagen wie Mobilfunksender oder<br />

Starkstromleitungen die Gesundheit der Bevölkerung nicht beeinträchtigen darf. Zusätzlich<br />

soll die Langzeitbelastung der Bevölkerung im Sinn der Vorsorge möglichst gering<br />

gehalten werden. Um die Bevölkerung vor erwiesenen schädlichen Wirkungen zu bewahren,<br />

wurden in der NISV Immissionsgrenzwerte festgelegt, die sich an den Empfehlungen<br />

der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung<br />

(ICNIRP) anlehnen. Diese Grenzwerte berücksichtigen wissenschaftlich erhärtete und<br />

unbestrittene Erkenntnisse über akute körperliche Reaktionen, die für Menschen eine<br />

Gefahr bedeuten.<br />

Aufgrund der gewählten Sicherheitsspanne sind bei Einhaltung dieser ICNIRP-<br />

Grenzwerte insbesondere unzulässige Gewebeerwärmungen (sogenannte thermische<br />

Effekte) ausgeschlossen. Aufgrund einer ersten Bestandesaufnahme kann man davon<br />

ausgehen, dass diese Immissionsgrenzwerte bereits heute überall eingehalten werden,<br />

wo sich Menschen - auch nur kurzfristig - aufhalten können.<br />

Wie verschiedene Studien zeigen, können biologische Effekte durch nichtionisierende<br />

Strahlung unter bestimmten Bedingungen aber auch bei Belastungen im Bereich unterhalb<br />

der Immissionsgrenzwerte auftreten (sogenannte athermische oder nichtthermische<br />

Effekte). Beim Menschen hat man beispielsweise neurovegetative Störungen,<br />

eine Schwächung des Immunsystems oder die Beeinträchtigung des Schlafs festgestellt.<br />

Aus statistischen Untersuchungen an exponierten Bevölkerungsgruppen in verschiedenen<br />

Ländern hat sich ausserdem ein Verdacht auf eine krebsfördernde Wirkung<br />

durch nichtionisierende Strahlung ergeben. Diese Forschungsergebnisse und statistischen<br />

Hinweise stellen für die Wissenschaft ein Problem dar, weil es bis anhin kein<br />

plausibles Wirkungsmodell zur Erklärung dieser Phänomene gibt. Gemäss dem Vorsorgeprinzip<br />

im Umweltschutzgesetz (siehe auch nachfolgender Abschnitt) genügt es jedoch<br />

nicht, nur die erwiesenen Gesundheitsschäden zu verhindern. Vielmehr sind auch<br />

vermutete oder noch nicht absehbare Gesundheitsrisiken so weit zu reduzieren, als<br />

dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die NISV trägt dieser<br />

Forderung mit sogenannten Anlagegrenzwerten Rechnung. Die Anlagegrenzwerte<br />

sind deutlich tiefer angesetzt als die Immissionsgrenzwerte. Sie sollen die Langzeitbelastung<br />

im Sinne der Vorsorge niedrig halten. Anlagegrenzwerte dürfen an Orten, wo<br />

sich Menschen längere Zeit aufhalten können, nicht überschritten werden. Solche "Orte<br />

mit empfindlicher Nutzung" sind beispielsweise Wohnräume, Schulen, Spitäler, Kinderspielplätze,<br />

Arbeitsräume und nicht überbaute Bauzonen, auf denen die vorgängig genannten<br />

Nutzungen vorgesehen sind. Die Anlagegrenzwerte wurden auf der Basis der<br />

technischen und betrieblichen Möglichkeiten, mit denen sich die Langzeitbelastung generell<br />

verringern lässt, festgelegt. Für den konkreten Fall von Mobilfunksendeantennen<br />

sind die Anlagegrenzwerte rund zehnmal tiefer als die entsprechenden Immissionsgrenzwerte.<br />

Diese Ausführungen belegen, dass das Schutzkonzept der NISV neben der<br />

direkten Abwehr von wissenschaftlich anerkannten Gesundheitsschäden auch heute<br />

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noch nicht abschliessend bekannte Risiken zu minimieren trachtet. Die Schweiz hat mit<br />

dieser Verordnung im internationalen Vergleich eine sehr strenge Regelung getroffen.<br />

Übereinstimmung der Verordnung über nichtionisierende Strahlung (NISV) mit dem<br />

Umweltschutzgesetz (USG):<br />

Die Unschädlichkeit nichtionisierender Strahlung konnte bis heute nicht nachgewiesen<br />

werden. Wie weiter oben unter den allgemeinen Bemerkungen dargelegt wurde, ist das<br />

Schutzkonzept der NISV jedoch so ausgelegt, dass auch heute noch unbekannte Risiken<br />

minimiert werden. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 1A.94/2000 vom<br />

30.8.2000 mit dem Schutzkonzept der NISV befasst. Das Bundesgericht betont darin,<br />

dass die NISV dem im Umweltschutzgesetz verankerten Vorsorgeprinzip (Art. 13 USG)<br />

genügt und dass die Anlagegrenzwerte gemäss dem heutigen Stand des Wissens geeignet<br />

sind, das unbekannte Risiko für Gesundheitsschäden bei tiefen Strahlenbelastungen<br />

zu minimieren. Sobald jedoch zuverlässige neue Erkenntnisse im medizinischen<br />

oder technischen Bereich vorlägen, die eine sachgerechte Qualifizierung der nichtthermischen<br />

Wirkungen von nichtionisierenden Strahlen zulassen, müssten die Immissions-<br />

bzw. die Anlagegrenzwerte überprüft und soweit nötig angepasst werden. Diese<br />

laufende Überprüfung ist Aufgabe der zuständigen Bundesbehörden. Das Bundesgericht<br />

hat diese Beurteilung im Entscheid 1A.116/2002 vom 17.11.2003 sowie im Entscheid<br />

1A.251/2002 vom 24.10.2003 bekräftigt.<br />

Prüfung des Baubegehrens bezüglich Einhaltung NISV:<br />

Das Lufthygieneamt beider Basel hat als zuständige Fachstelle des Kantons das Baugesuch<br />

bezüglich der Einhaltung der Anforderungen der NISV überprüft. Die Angaben<br />

des sogenannten Standortdatenblattes, das dem Baugesuch beiliegt, ermöglichen eine<br />

Berechnung der Strahlungsbelastung in der Umgebung der Mobilfunkanlage anhand<br />

eines vom BUWAL vorgegebenen Verfahrens, und zwar bei maximaler Sendeleistung.<br />

Aufgrund dieser Berechnungen kann bestätigt werden, dass im Einflussbereich der geplanten<br />

Mobilfunkantenne der Immissionsgrenzwert an allen Orten, wo sich Personen<br />

kurzfristig aufhalten können, eingehalten ist. Der Anlagegrenzwert wird ebenfalls an<br />

allen Orten mit empfindlicher Nutzung im Einflussbereich der Anlage eingehalten.<br />

Nach Inbetriebnahme der Anlage ist die tatsächliche Strahlenbelastung durch eine Abnahmemessung<br />

zu kontrollieren. Wird bei der Abnahmemessung eine Überschreitung<br />

des Immissionsgrenzwerts bzw. des Anlagegrenzwerts festgestellt, so muss die Anlage<br />

umgehend durch eine Reduktion der Sendeleistung bzw. andere bauliche oder betriebliche<br />

Massnahmen an die Vorschriften der NISV angepasst werden.<br />

Ein weitergehender Anspruch auf Schutz vor nichtionisierender Strahlung als in der<br />

NISV vorgegeben, besteht nicht.<br />

Kumulation der Strahlung benachbarter Antennenanlagen:<br />

Die Berechnung der Kumulation der Strahlung benachbarter Antennenanlagen wird in<br />

der Vollzugsempfehlung zur NISV (BUWAL, Juni 2002) geregelt. Diese bestimmt, dass<br />

die Immissionen kumuliert werden müssen, wenn eine bestehende Antennenanlage<br />

innerhalb des sogenannten Anlageperimeters der geplanten Anlage liegt. Im vorliegenden<br />

Fall beträgt der Radius des Anlageperimeters 31 m. Da die nächstliegenden Antennen<br />

weiter entfernt sind, müssen die Immissionen nicht kumuliert werden.<br />

Die Sendeanlage der BVB muss nicht in die Berechnung einbezogen werden.<br />

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Wertverminderungen:<br />

Schadenersatzansprüche müssen auf dem zivilrechtlichen Weg geltend gemacht werden.<br />

Die Gesetze, deren Einhaltung im Baubewilligungsverfahren geprüft wird, sehen<br />

keine Entschädigungspflicht vor.<br />

Öffentliches Interesse / Bedürfnisprüfung der geplanten Anlage:<br />

Grundsätzlich ist es Sache der privaten Mobilfunkbetreiber, ihr Mobilfunknetz zu planen<br />

und geeignete Antennenstandorte hierfür auszuwählen. Eine Bedürfnisprüfung ist nicht<br />

Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens. Es ist davon auszugehen, dass ein Netzaufbau<br />

bzw. -ausbau nach technischen und ökonomischen Aspekten erfolgt und somit<br />

eine Antenne nur geplant und gebaut wird, wenn auch tatsächlich ein Bedarf besteht.<br />

Aufgabe des Kantons ist es, dafür zu sorgen, dass die Anlage zonenkonform ist und<br />

alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.<br />

3. Beschluss<br />

Aufgrund dieser Ausführungen und gestützt auf die in Ziffer 2 dargestellten rechtlichen<br />

Grundlagen beantworten wir Ihre Einsprache wie folgt:<br />

://: 1. Die Einsprache wird abgewiesen.<br />

2. Das Baubegehren wird mit Auflagen bewilligt (Bauentscheid Nr. BBG 9006805).<br />

Mit freundlichen Grüssen<br />

BAUINSPEKTORAT BASEL-STADT<br />

Bader Roland Müller Rolf<br />

Beilage:<br />

− Bauentscheid BBG 9006805<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen diese Verfügung kann bei der Baurekurskommission, Münsterplatz 11, 4001 Basel,<br />

Rekurs erhoben werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung<br />

schriftlich anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist<br />

die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten<br />

und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.<br />

Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend<br />

aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine,<br />

Beweiserhebung und anderen besonderen Vorkehren der Rekurrentin oder dem Rekurrenten<br />

ganz oder teilweise auferlegt werden.<br />

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