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Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt ENTSCHEID

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<strong>Baurekurskommission</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 7<br />

chen Verhältnisse, insbesondere die städtebaulichen Strukturen in ihrer Abhängigkeit<br />

von der konkreten Umgebung und ihrer geschichtlichen Entwicklung.<br />

15. Aus dem Wortlaut der Bestimmung sowie aus dem dazugehörenden Bericht ergibt sich,<br />

dass bei der Beurteilung der Ästhetik die Umgebung miteinzubeziehen ist. Die bestehenden<br />

Gebäude in der Umgebung eines Bauprojekts sind <strong>des</strong>halb bei der Beurteilung der<br />

Ästhetik zu berücksichtigen, wobei nicht die Zone, in welcher sie sich befinden, im Vordergrund<br />

steht, sondern vielmehr ihre sichtbare Gestaltung. Zu dieser gehört unter anderem<br />

auch die architektonische und kubische Form eines Bauwerks. Das Verwaltungsgericht<br />

hat in seinem Entscheid vom 8. Dezember 2004 i. S. P. AG dementsprechend festgehalten,<br />

grundsätzlich unterliege auch das Volumen eines Gebäu<strong>des</strong> den Vorgaben der<br />

ästhetischen Generalklausel. Da bei der Zonenordnung bereits Erwägungen ästhetischer<br />

Natur mitveranschlagt seien, sei aber im Zusammenhang mit zonenkonformen Baukörpern<br />

§ 58 Abs. 1 BPG zurückhaltend anzuwenden.<br />

16. Die <strong>Baurekurskommission</strong> und der beigezogene Experte für <strong>Stadt</strong>bildschutz beurteilen<br />

die gute Gesamtwirkung gemäss § 58 BPG als eingehalten. Die Tatsache, dass das Projekt<br />

der Beigeladenen die an der Bernoullistrasse bereits vorhandene Bautiefe aufnimmt,<br />

ist im Hinblick auf die Ästhetik nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als dass es<br />

sich um eine zonenkonforme Bautiefe handelt. Dass die Beigeladenen – beabsichtigt<br />

oder unbewusst - zusammen mit der Eigentümerschaft der Liegenschaft Bernoullistrasse<br />

4, welche auf ihrer Liegenschaft einen Neubau vorsieht, eine Hinterhofstrategie entworfen<br />

haben, ist zu begrüssen. Das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben muss jedoch<br />

unabhängig vom benachbarten Neubauprojekt beurteilt werden, das zufällig zeitgleich<br />

zur Beurteilung vorliegt. Im Übrigen befindet sich das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben<br />

im Unterschied zum Neubauprojekt nicht direkt am Zonenübergang. Die<br />

Einhaltung der guten Gesamtwirkung gemäss § 58 BPG ist eingehalten. Der Rekurs wird<br />

auch in diesem Punkt abgewiesen.<br />

Lichteinfallswinkel<br />

17. Schliesslich machen die Rekurrenten geltend, an den Rändern der Zone 5 habe sich der<br />

zulässige Lichteinfallswinkel nach den Vorschriften der angrenzenden Zone zu richten.<br />

Der geplante Umbau habe <strong>des</strong>halb den Lichteinfallswinkel der <strong>Stadt</strong>- und Dorfbild-<br />

Schutzzone einzuhalten; „im Zweifel“ gelte dort analog der Zone 2a bis 5a ein Lichteinfallswinkel<br />

von 45°.<br />

18. Das Bauinspektorat führt dazu aus, die geplante Aufstockung befinde sich, ebenso wie<br />

der angrenzende Teil der Nachbarparzelle mit dem „Schuppen“ der Rekurrenten, in der<br />

Zone 5. Ausserdem lege das BPG für die Schutzzone keinen Lichteinfallswinkel fest,<br />

weswegen der Neubau gegen die Nachbarparzelle der Rekurrenten auch keinen solchen<br />

Winkel einhalten müsse. Sei es dennoch notwendig, einen Winkel anzunehmen, werde<br />

in der Schutzzone praxisgemäss ein Lichteinfallswinkel von 60° angewandt; dies da die<br />

Schutzzone hauptsächlich in der Innenstadt vorkomme, wo aufgrund der <strong>Stadt</strong>entwicklungsgeschichte<br />

enge Verhältnisse herrschten.

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