Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt ENTSCHEID
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<strong>Baurekurskommission</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 7<br />
chen Verhältnisse, insbesondere die städtebaulichen Strukturen in ihrer Abhängigkeit<br />
von der konkreten Umgebung und ihrer geschichtlichen Entwicklung.<br />
15. Aus dem Wortlaut der Bestimmung sowie aus dem dazugehörenden Bericht ergibt sich,<br />
dass bei der Beurteilung der Ästhetik die Umgebung miteinzubeziehen ist. Die bestehenden<br />
Gebäude in der Umgebung eines Bauprojekts sind <strong>des</strong>halb bei der Beurteilung der<br />
Ästhetik zu berücksichtigen, wobei nicht die Zone, in welcher sie sich befinden, im Vordergrund<br />
steht, sondern vielmehr ihre sichtbare Gestaltung. Zu dieser gehört unter anderem<br />
auch die architektonische und kubische Form eines Bauwerks. Das Verwaltungsgericht<br />
hat in seinem Entscheid vom 8. Dezember 2004 i. S. P. AG dementsprechend festgehalten,<br />
grundsätzlich unterliege auch das Volumen eines Gebäu<strong>des</strong> den Vorgaben der<br />
ästhetischen Generalklausel. Da bei der Zonenordnung bereits Erwägungen ästhetischer<br />
Natur mitveranschlagt seien, sei aber im Zusammenhang mit zonenkonformen Baukörpern<br />
§ 58 Abs. 1 BPG zurückhaltend anzuwenden.<br />
16. Die <strong>Baurekurskommission</strong> und der beigezogene Experte für <strong>Stadt</strong>bildschutz beurteilen<br />
die gute Gesamtwirkung gemäss § 58 BPG als eingehalten. Die Tatsache, dass das Projekt<br />
der Beigeladenen die an der Bernoullistrasse bereits vorhandene Bautiefe aufnimmt,<br />
ist im Hinblick auf die Ästhetik nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als dass es<br />
sich um eine zonenkonforme Bautiefe handelt. Dass die Beigeladenen – beabsichtigt<br />
oder unbewusst - zusammen mit der Eigentümerschaft der Liegenschaft Bernoullistrasse<br />
4, welche auf ihrer Liegenschaft einen Neubau vorsieht, eine Hinterhofstrategie entworfen<br />
haben, ist zu begrüssen. Das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben muss jedoch<br />
unabhängig vom benachbarten Neubauprojekt beurteilt werden, das zufällig zeitgleich<br />
zur Beurteilung vorliegt. Im Übrigen befindet sich das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben<br />
im Unterschied zum Neubauprojekt nicht direkt am Zonenübergang. Die<br />
Einhaltung der guten Gesamtwirkung gemäss § 58 BPG ist eingehalten. Der Rekurs wird<br />
auch in diesem Punkt abgewiesen.<br />
Lichteinfallswinkel<br />
17. Schliesslich machen die Rekurrenten geltend, an den Rändern der Zone 5 habe sich der<br />
zulässige Lichteinfallswinkel nach den Vorschriften der angrenzenden Zone zu richten.<br />
Der geplante Umbau habe <strong>des</strong>halb den Lichteinfallswinkel der <strong>Stadt</strong>- und Dorfbild-<br />
Schutzzone einzuhalten; „im Zweifel“ gelte dort analog der Zone 2a bis 5a ein Lichteinfallswinkel<br />
von 45°.<br />
18. Das Bauinspektorat führt dazu aus, die geplante Aufstockung befinde sich, ebenso wie<br />
der angrenzende Teil der Nachbarparzelle mit dem „Schuppen“ der Rekurrenten, in der<br />
Zone 5. Ausserdem lege das BPG für die Schutzzone keinen Lichteinfallswinkel fest,<br />
weswegen der Neubau gegen die Nachbarparzelle der Rekurrenten auch keinen solchen<br />
Winkel einhalten müsse. Sei es dennoch notwendig, einen Winkel anzunehmen, werde<br />
in der Schutzzone praxisgemäss ein Lichteinfallswinkel von 60° angewandt; dies da die<br />
Schutzzone hauptsächlich in der Innenstadt vorkomme, wo aufgrund der <strong>Stadt</strong>entwicklungsgeschichte<br />
enge Verhältnisse herrschten.