Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt ENTSCHEID
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<strong>Baurekurskommission</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 9<br />
lich das Recht hat, in der Zone 5 ein fünfstöckiges Gebäude zu errichten. Zudem sind<br />
die örtlichen Gegebenheiten am betroffenen Ort sehr eng, was ebenfalls für die Anwendung<br />
eines grösseren Lichteinfallswinkels spricht.<br />
22. Der Vorinstanz ist <strong>des</strong>halb zuzustimmen, dass die projektierte Gebäudehöhe die Bestimmungen<br />
über eine hinreichende Belichtung der Nachbargebäude einhält und demnach<br />
nicht reduziert werden muss. Der Rekurs ist auch in dieser Hinsicht abzuweisen.<br />
Fazit<br />
23. Die Liegenschaft der Beigeladenen befindet sich in der Zone 5 und darf grundsätzlich<br />
den Zonenvorschriften entsprechend überbaut werden. Das geplante Bauvorhaben erfordert<br />
jedoch einen zu starken Rückschnitt der nach Baumgesetz geschützten Linde im<br />
Hinterhof der betroffenen Liegenschaft, der das Überleben <strong>des</strong> Baumes gefährden würde.<br />
Aus diesem Grund wird zum Schutz <strong>des</strong> Baumes eine Redimensionierung <strong>des</strong> Bauvorhabens<br />
im Sinne der Erwägungen verlangt und der Rekurs in diesem Punkt gutgeheissen.<br />
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.<br />
24. Bei diesem Ausgang <strong>des</strong> Verfahrens wird den Parteien gemäss § 5 Abs. 4 BRKG und in<br />
Verbindung mit § 30 Abs. 1 Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG)<br />
und § 11 Ziff. 14 der Verordnung über die Gerichtsgebühren eine Spruchgebühr von<br />
CHF 2’500.- auferlegt, die sie je zur Hälfte zu tragen haben. Der Beigeladenen wird eine<br />
Parteientschädigung zugunsten der Rekurrenten in Höhe von CHF 1250.- auferlegt.