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Leitfaden für Schenkungen und Nachlässe (nur PDF)

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<strong>Leitfaden</strong> <strong>für</strong> <strong>Schenkungen</strong><strong>und</strong> <strong>Nachlässe</strong>Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen- 2013 -


Diese Broschüre ist unter der Aufsicht einer Arbeitsgruppe des Föderalen ÖffentlichenDienstes (FÖD) Finanzen zustande gekommen. Die Broschüre darf ohnevorherige Erlaubnis des FÖD weder durch Druck, anhand einer Kopie, eines Mikrofilmsoder auf irgendwelche andere Weise kopiert <strong>und</strong>/oder veröffentlicht werden.Die Broschüre darf auch nicht als ein ministerielles R<strong>und</strong>schreiben betrachtet <strong>und</strong>kann vor Gericht nicht geltend gemacht werden.Lay-out: Dienst Kommunikation.Verantwortliche Herausgeber:Nadine Daoût (Dienst Strategische Koordination <strong>und</strong> Kommunikation)FÖD Finanzen - North Galaxy B24Boulevard du Roi Albert II 33, boîte 70 - 1030 BrüsselD/2013 - 1418/19


Inhaltsverzeichnis<strong>Schenkungen</strong> 5Schenkung: Begriffsbestimmung, verschiedene Arten, ... 7Berechnung der Schenkungssteuer 9Steuersätze in den verschiedenen Regionen 10<strong>Nachlässe</strong> 35Kontosperrung <strong>und</strong> Aufhebung der Sperrung 37Tod <strong>und</strong> Erbfallanmeldung 45Erbschaft <strong>und</strong> Erbschaftsteuer 55Steuersätze in den verschiedenen Regionen 56Zahlung der Erbschaftssteuer 84Glossar 873


<strong>Leitfaden</strong> <strong>für</strong> <strong>Schenkungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nachlässe</strong><strong>Schenkungen</strong>5


Schenkung: Begriffsbestimmung, verschiedene Arten, ...Was ist eine Schenkung?Bei einer Schenkung handelt es sich um einen Vertrag, mit dem ein Schenker dasEigentum an einem beweglichen oder unbeweglichen Gut zu Gunsten eines diesannehmenden Beschenkten kostenfrei, unverzüglich <strong>und</strong> unwiderruflich aufgibt.Vor meinem Tod möchte ich gerne einen Teil meines Vermögensabgeben. Ist eine solche Schenkung steuerpflichtig?Wenn Sie eine Schenkung von beweglichem Vermögen anstreben, stehen Ihnenverschiedene Möglichkeiten offen: die Handschenkung, die indirekte Schenkungmittels Banküberweisung oder die notarielle Schenkung.Eine Schenkung von einem unbeweglichen Gut unterliegt der Pflicht zur notariellenBeurk<strong>und</strong>ung. Die notarielle Urk<strong>und</strong>e ist eintragungspflichtig <strong>und</strong> der Beschenktemuss eine Schenkungssteuer entrichten.Was versteht man unter einer Handschenkung?Im Rahmen einer Handschenkung geht das bewegliche Vermögen formlos voneiner Hand in die andere über. Für diese Art der Schenkung kommen Geld, Schmuck,Antiquitäten usw. in Betracht.Bei Handschenkungen besteht keinerlei Eintragungspflicht, sodass auch keineSchenkungssteuer fällig wird. Lässt man die Handschenkung allerdings eintragen,wird auch Schenkungssteuer fällig.7


Wurde die Schenkung nicht eingetragen <strong>und</strong> verstirbt der Schenkerinnerhalb von drei Jahren nach der Schenkung, so ist diese in derErbfallanmeldung anzugeben. Auf den Schenkungsbetrag wird dannErbschaftssteuer erhoben. Dabei ist zu beachten, dass der Erbschaftssteuersatzhöher ist als der Schenkungssteuersatz.Als Beschenkter können Sie eine Handschenkung ohne Hinzuzieheneines Notars eintragen lassen, indem Sie dem Registrierungsamtsämtliche die Schenkung belegenden Unterlagen (Briefe usw.) vorlegen.Wenn Sie Schenkungssteuer <strong>für</strong> bewegliches Vermögen gezahlthaben, sind Sie als Erbe nicht mehr zur Angabe der Schenkung in derErbfallanmeldung verpflichtet <strong>und</strong> müssen auch keine Erbschaftssteuermehr zahlen.Was versteht man unter einer indirekten Schenkung mittels Banküberweisung?Auch bei indirekten <strong>Schenkungen</strong> mittels Banküberweisung besteht keinerleiEintragungspflicht, sodass auch keine Schenkungssteuer fällig wird. Lässt maneine indirekte Schenkung allerdings eintragen, wird auch Schenkungssteuer fällig.Wurde die Schenkung nicht eingetragen <strong>und</strong> verstirbt der Schenkerinnerhalb von drei Jahren nach der Schenkung, so ist diese in der Erbfallanmeldunganzugeben. In der Folge wird Erbschaftssteuer auf denSchenkungsbetrag erhoben; diese ist höher als die Schenkungssteuer.Als Beschenkter können Sie eine indirekte Schenkung mittels Banküberweisungohne Hinzuziehen eines Notars eintragen lassen, indemSie dem Registrierungsamt sämtliche die Schenkung belegenden Unterlagen(Briefe, Überweisungsbelege usw.) vorlegen. Wenn Sie Schenkungssteuer<strong>für</strong> bewegliches Vermögen gezahlt haben, sind Sie alsErbe nicht mehr zur Angabe der Schenkung in der Erbfallanmeldungverpflichtet <strong>und</strong> müssen auch keine Erbschaftssteuer mehr zahlen.8


Berechnung der SchenkungssteuerWie berechnet sich die Schenkungssteuer?Die Schenkungssteuer wird folgendermaßen berechnet✓ anhand des Bruttowerts der vom Beschenkten erhaltenen Vermögenswerte✓ anhand eines Steuersatzes, der in Abhängigkeit vom Schenkungswert stufenweiseansteigt✓ anhand eines Steuersatzes, der je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker<strong>und</strong> Beschenktem variiert (je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, destohöher der Steuersatz)Die Steuersätze unterscheiden sich in Abhängigkeit von der Region, in der derSchenker zum Zeitpunkt der Schenkung seinen steuerlichen Wohnsitz hat. Hatsich der steuerliche Wohnsitz des Schenkers in den fünf Jahren vor der Schenkungan verschiedenen Orten in Belgien bef<strong>und</strong>en, findet das System der RegionAnwendung, in der sich der steuerliche Wohnsitz innerhalb dieses Zeitraums amlängsten befand.9


Steuersätze in den verschiedenen RegionenWALLONISCHE REGION1. Schenkung von unbeweglichen GüternWelcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region bei einerSchenkung von unbeweglichen Gütern an einen Ehegatten/gesetzlichZusammenwohnenden zum Tragen?Bei einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an einen Ehegatten/Zusammenwohnendenin der Wallonischen Region werden Registrierungsgebührenauf die vom Beschenkten erhaltene Bruttoschenkungssumme gemäß folgenderTabelle zahlbar.Schenkungstranche (Euro)von bis (einschl.) AnwendbarerSteuersatz auf diejeweilige Tranche0,0112.500,0125.000,0150.000,01100.000,01150.000,01200.000,01250.000,01Über 500.00012.50025.00050.000100.000150.000200.000250.000500.000An Ehegatten <strong>und</strong> gesetzlich Zusammenwohnende34571014182430Zahlbarer Steuerbetrag<strong>für</strong> dievorausgehendenTranchen (Euro)3758752.1255.62510.62517.62526.62586.62510


Besteht <strong>für</strong> mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer,wenn ich in der Wallonischen Region ein unbewegliches Gut von meinemEhegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden erhalte?Die Vergünstigung <strong>für</strong> einen beschenkten Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnendenmit mindestens drei Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendethaben, beträgt 4 % pro Kind unter 21 Jahren, wobei die Schenkungssteuer pro Kindum maximal 124 Euro reduziert werden kann.Was ist in der Wallonischen Region unter einem „gesetzlich Zusammenwohnenden“zu verstehen?Unter einem gesetzlich Zusammenwohnenden versteht man in der WallonischenRegion:✓ die Person, mit der der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung zusammenwohnt✓ <strong>und</strong> gemeinsam mit dem Schenker eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnenabgegeben hat✓ sofern diese Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen den Bestimmungendes belgischen Zivilgesetzbuchs oder des Internationalen PrivatrechtsentsprichtBesteht <strong>für</strong> mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer,wenn ich in der Wallonischen Region von meinem Ehegatten/gesetzlichZusammenwohnenden eine Immobilie zu Wohnzwecken erhalte?Im Falle einer Schenkung unter Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden desunbelasteten alleinigen Anteils des Schenkers an einer Immobilie, die ganz oderteilweise zu Wohnzwecken dient, in der Wallonischen Region gelegen ist <strong>und</strong> zumZeitpunkt der Schenkung seit mindestens 5 Jahren Hauptwohnsitz des Schenkersist, gelten <strong>für</strong> den Beschenkten, der dies beantragt, folgende vergünstigte Steuersätze.11


Schenkungstranche (Euro)von bis (einschl.) AnwendbarerSteuersatz auf diejeweilige Tranche0,0125.000,0150.000,01175.000,01250.000,01Über 500.00025.00050.000175.000250.000500.000An Ehegatten <strong>und</strong> gesetzlich Zusammenwohnende125122430Zahlbarer Steuerbetrag<strong>für</strong> dievorausgehendenTranchen (Euro)2507507.00016.00076.000Bei <strong>Schenkungen</strong>, die dem reduzierten Steuersatz unterliegen, entfällt die Schenkungssteuer<strong>für</strong> Vermögenswerte, die unter Ehegatten oder gesetzlich Zusammenwohnendengeschenkt werden:✓ <strong>für</strong> Beträge bis 12.500 Euro✓ <strong>für</strong> weitere 12.500 Euro, wenn der Bruttoschenkungswert pro Beschenkten125.000 Euro nicht übersteigt.Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region im Falle derSchenkung eines unbeweglichen Guts an einen Verwandten in aufoderabsteigender Linie (Kind, Enkel, Eltern, Großeltern) zum Tragen?Bei einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an einen Verwandten in auf- oderabsteigender Linie (Kind, Enkelkind, Eltern, Großeltern) wird in der WallonischenRegion eine Schenkungssteuer auf die vom Beschenkten erhaltene Bruttoschenkungssummegemäß folgender Tabelle zahlbar.12


Schenkungstranche (Euro)von bis (einschl.) AnwendbarerSteuersatz auf diejeweilige Tranche0,0112.500,0125.000,0150.000,01100.000,01150.000,01200.000,01250.000,01Über 500.00012.50025.00050.000100.000150.000200.000250.000500.000An Verwandte in auf- <strong>und</strong> absteigenderLinie34571014182430Zahlbarer Steuerbetrag<strong>für</strong> dievorausgehendenTranchen (Euro)3758752.1255.62510.62517.62526.62586.625Besteht <strong>für</strong> mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer, wennich in der Wallonischen Region von einem Verwandten in auf- oder absteigenderLinie (Kind, Enkelkind, Eltern, Großeltern) eine Schenkung erhalte?Im Falle einer Schenkung unter Verwandten in auf- oder absteigender Linie desunbelasteten alleinigen Anteils des Schenkers an einer Immobilie, die ganz oderteilweise zu Wohnzwecken dient, in der Wallonischen Region gelegen ist <strong>und</strong> zumZeitpunkt der Schenkung seit mindestens 5 Jahren Hauptwohnsitz des Schenkers ist,gelten <strong>für</strong> den Beschenkten, der dies beantragt, folgende vergünstigte Steuersätze.Schenkungstranche (Euro)von bis (einschl.) AnwendbarerSteuersatz auf diejeweilige Tranche0,0125.000,0150.000,01175.000,01250.000,01Über 500.00025.00050.000175.000250.000500.00013An Verwandte in auf- <strong>und</strong> absteigenderLinie125122430Zahlbarer Steuerbetrag<strong>für</strong> dievorausgehendenTranchen (Euro)2507507.00016.00076.000


Bei <strong>Schenkungen</strong> unter Verwandten in auf- oder absteigender Linie entfällt dieSchenkungssteuer:✓ <strong>für</strong> Beträge bis 12.500 Euro✓ <strong>für</strong> weitere 12.500 Euro, wenn der Bruttoschenkungswert pro Beschenkten125.000 Euro nicht übersteigt.Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region im Falle derSchenkung eines unbeweglichen Guts an Geschwister zum Tragen?Bei einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an Geschwister in der WallonischenRegion werden Registrierungsgebühren auf die vom Beschenkten erhalteneBruttoschenkungssumme gemäß folgender Tabelle zahlbar.Schenkungstranche (Euro)An Geschwistervon bis (einschl.) AnwendbarerSteuersatz auf diejeweilige TrancheZahlbarer Steuerbetrag<strong>für</strong> dievorausgehendenTranchen (Euro)0,0112.500,0125.000,0175.000,01Über 175.00012.50025.00075.000175.00020253550652.5005.62523.12573.125Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region bei einerSchenkung von unbeweglichen Gütern an Onkel, Tante, Nichte oderNeffen zum Tragen?Bei einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an Onkel, Tante, Nichte oderNeffen in der Wallonischen Region werden Registrierungsgebühren auf den vomBeschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert gemäß folgender Tabelle zahlbar.14


Schenkungstranche (Euro)von bis (einschl.) AnwendbarerSteuersatz auf diejeweilige Tranche0,0112.500,0125.000,0175.000,01Über 175.00012.50025.00075.000175.000An Onkel, Tanten, Nichten oderNeffen2530405570Zahlbarer Steuerbetrag<strong>für</strong> dievorausgehendenTranchen (Euro)3.1256.87526.87581.875Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region im Falle derSchenkung eines unbeweglichen Guts an eine Person zum Tragen, beider es sich nicht um einen Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden,einen Verwandten in auf- oder absteigender Linie, Geschwister,Onkel, Tanten, Neffen oder Nichten handelt?Im Falle einer Schenkung von unbeweglichen Gütern in der Wallonischen Regionan eine Person, die weder Ehegatte/Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oderabsteigender Linie, Onkel, Tante, Nichte oder Neffe ist, werden Registrierungsgebührenauf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert gemäßfolgender Tabelle zahlbar.Schenkungstranche (Euro)An sonstige Personenvon bis (einschl.) AnwendbarerSteuersatz auf diejeweilige TrancheZahlbarer Steuerbetrag<strong>für</strong> dievorausgehendenTranchen (Euro)0,0112.500,0125.000,0175.000,01Über 175.00012.50025.00075.000175.00030356080803.7508.12538.125118.12515


Besteht <strong>für</strong> mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer,wenn ich in der Wallonischen Region ein unbewegliches Gut von einerPerson erhalte, die nicht mein Ehegatte/gesetzlich Zusammenwohnenderist?Für einen Beschenkten mit mindestens drei lebenden Kindern, die zum Zeitpunktder Fälligkeit der entsprechenden Steuer das 21. Lebensjahr noch nicht vollendethaben, kommt ein um 2 % pro Kind reduzierter Steuersatz zur Anwendung, wobeidie Ermäßigung 62 Euro pro Kind nicht übersteigen darf.Für beschenkte Ehegatten <strong>und</strong> Zusammenwohnende gelten die doppelten Beträge(siehe oben).2. Schenkung von beweglichen VermögenswertenWelcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region bei einerSchenkung von beweglichen Vermögenswerten an einen Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden zum Tragen?Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert wird gr<strong>und</strong>sätzlichein Schenkungssteuersatz von 3,3 % erhoben. Allerdings müssen hier<strong>für</strong> bestimmteVoraussetzungen erfüllt sein. Ansonsten wird der <strong>für</strong> die Schenkung unbeweglicherGüter veranschlagte Steuersatz erhoben.Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region im Falle derSchenkung eines beweglichen Vermögenswerts an einen Verwandten inauf- oder absteigender Linie (Kind, Enkel, Eltern, Großeltern) zum Tragen?Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert wird gr<strong>und</strong>sätzlichein Schenkungssteuersatz von 3,3 % erhoben. Allerdings müssen hier<strong>für</strong> bestimmteVoraussetzungen erfüllt sein. Ansonsten wird der <strong>für</strong> die Schenkung unbeweglicherGüter veranschlagte Steuersatz erhoben.16


Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region bei einerSchenkung von beweglichen Vermögenswerten an Geschwister, Onkel,Tante, Nichte oder Neffen zum Tragen?Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert wird gr<strong>und</strong>sätzlichein Schenkungssteuersatz von 5,5 % erhoben. Allerdings müssen hier<strong>für</strong> bestimmteVoraussetzungen erfüllt sein. Ansonsten wird der <strong>für</strong> die Schenkung unbeweglicherGüter veranschlagte Steuersatz erhoben.Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region im Falle derSchenkung beweglicher Vermögenswerte an eine Person zum Tragen,bei der es sich nicht um einen Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden,einen Verwandten in auf- oder absteigender Linie, Geschwisteroder Onkel, Tante, Neffe oder Nichte handelt?Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region im Falle der Schenkungbeweglicher Vermögenswerte an eine Person zum Tragen, bei der es sich nichtum einen Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden, einen Verwandten in aufoderabsteigender Linie, Geschwister oder Onkel, Tante, Neffe oder Nichte handelt.REGION BRÜSSEL HAUPTSTADT1. Schenkung von unbeweglichen GüternWelcher Steuersatz kommt in der Region Brüssel-Hauptstadt bei einerSchenkung von unbeweglichen Gütern an einen Ehegatten/Zusammenwohnendenzum Tragen?Bei einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an einen Ehegatten/Zusammenwohnendenin der Region Brüssel-Hauptstadt werden Registrierungsgebührenauf die vom Beschenkten erhaltene Bruttoschenkungssumme gemäß folgenderTabelle zahlbar.17


Schenkungstranche (Euro)von bis (einschl.) AnwendbarerSteuersatz auf diejeweilige Tranche0,0150.000,01100.000,01175.000,01250.000,01Über 500.00050.000100.000175.000250.000500.000An Ehegatten <strong>und</strong> gesetzlich Zusammenwohnende389182430Zahlbarer Steuerbetrag<strong>für</strong> dievorausgehendenTranchen (Euro)1.5005.50012.25025.75085.750Besteht <strong>für</strong> mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer,wenn ich in der Region Brüssel-Hauptstadt ein unbewegliches Gut vonmeinem Ehegatten/Zusammenwohnenden erhalte?Die Vergünstigung <strong>für</strong> einen beschenkten Ehegatten/Zusammenwohnenden mitmindestens drei Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt4 % pro Kind unter 21 Jahren, wobei die Schenkungssteuer pro Kind um maximal124 Euro reduziert werden kann.Was ist in der Region Brüssel-Hauptstadt unter einem „Zusammenwohnenden“zu verstehen?Unter einem Zusammenwohnenden versteht man in der Region Brüssel-Hauptstadt:✓ die Person, mit der der Schenker gemeinsam eine Erklärung über das gesetzlicheZusammenwohnen abgegeben hat.18


Besteht <strong>für</strong> mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer, wennich in der Region Brüssel-Hauptstadt von meinem Ehegatten/gesetzlichZusammenwohnenden eine Immobilie zu Wohnzwecken erhalte?Im Falle einer Schenkung unter Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden desunbelasteten alleinigen Anteils des Schenkers an einer Immobilie, die ganz oderteilweise Wohnzwecken dient <strong>und</strong> in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegen ist,gelten folgende vergünstigte Steuersätze.Schenkungstranche (Euro)von bis (einschl.) AnwendbarerSteuersatz auf diejeweilige Tranche0,0150.000,01100.000,01175.000,01250.000,01Über 500.00050.000100.000175.000250.000500.000An Ehegatten <strong>und</strong> gesetzlich Zusammenwohnende25,36122430Zahlbarer Steuerbetrag<strong>für</strong> dievorausgehendenTranchen (Euro)1.0003.6508.15017.15077.150Achtung!Die Anwendung der vergünstigten Steuersätze erfolgt <strong>nur</strong> unter folgenden Voraussetzungen:1. Zum Zeitpunkt der Schenkung darf der Beschenkte nicht bereits im alleinigenunbelasteten Besitz anderer Wohngebäude sein, selbst wenn sich diese imAusland befinden.2. Der Beschenkte muss in der Schenkungsurk<strong>und</strong>e oder in der Schenkungsannahmeerklärungausdrücklich die Anwendung des vergünstigten Steuersatzesbeantragen.3. Des Weiteren muss in dieser Urk<strong>und</strong>e jeder der Beschenkten, der die Anwendungdes vergünstigten Steuersatzes wünscht, verbindlich erklären, hierzu auchberechtigt zu sein.19


4. Mindestens einer der Beschenkten, die die Anwendung des vergünstigtenSteuersatzes beantragen, verpflichtet sich in der Schenkungsurk<strong>und</strong>e:● innerhalb von 2 Jahren nach der Beurk<strong>und</strong>ung seinen Hauptwohnsitz unterder angegebenen Anschrift der Immobilie zu errichten, die Gegenstand derSchenkung ist● <strong>für</strong> eine Dauer von mindestens 5 Jahren ab der Beurk<strong>und</strong>ung den Hauptwohnsitzin dem Gebäude in der Region Brüssel-Hauptstadt, das Gegenstandder Schenkung ist, beizubehalten.Achtung: Per Verordnung vom 16. Dezember 2011 (B.S. vom 2. Februar 2012)wurden diese Voraussetzungen <strong>für</strong> Beurk<strong>und</strong>ungen, die ab dem 12. Februar2012 erfolgt sind, gestrichen.Dieser vergünstigte Steuersatz ist nicht anwendbar, wenn ein Baugr<strong>und</strong>stückGegenstand der Schenkung ist.Welcher Steuersatz kommt in der Region Brüssel-Hauptstadt im Falleder Schenkung eines unbeweglichen Guts an einen Verwandten in aufoderabsteigender Linie (Kind, Enkel, Eltern, Großeltern) zum Tragen?Im Falle einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an einen Verwandten inauf- oder absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern) in der RegionBrüssel-Hauptstadt werden Registrierungsgebühren auf die vom Beschenktenerhaltene Bruttoschenkungssumme gemäß folgender Tabelle zahlbar.Schenkungstranche (Euro)von bis (einschl.) AnwendbarerSteuersatz auf diejeweilige Tranche0,0150.000,01100.000,01175.000,01250.000,01Über 500.00050.000100.000175.000250.000500.00020An Verwandte in auf- <strong>und</strong> absteigenderLinie389182430Zahlbarer Steuerbetrag<strong>für</strong> dievorausgehendenTranchen (Euro)1.5005.50012.25025.75085.750


Besteht <strong>für</strong> mich die Möglichkeit einer vergünstigten Schenkungssteuer,wenn ich in der Region Brüssel-Hauptstadt von einem Verwandtenin auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkelkind, Eltern, Großeltern)eine Immobilie zu Wohnzwecken erhalte?Im Falle einer Schenkung des alleinigen Anteils des Schenkers an einem Gebäude,das ganz oder teilweise zu Wohnzwecken dient <strong>und</strong> in der Region Brüssel-Hauptstadtgelegen ist, gelten folgende vergünstigte Steuersätze.Schenkungstranche (Euro)von bis (einschl.) AnwendbarerSteuersatz auf diejeweilige Tranche0,0150.000,01100.000,01175.000,01250.000,01Über 500.00050.000100.000175.000250.000500.000An Verwandte in auf- <strong>und</strong> absteigenderLinie25,36122430Zahlbarer Steuerbetrag<strong>für</strong> dievorausgehendenTranchen (Euro)1.0003.6508.15017.15077.150Achtung!Die Anwendung der vergünstigten Steuersätze erfolgt <strong>nur</strong> unter folgenden Voraussetzungen:1. Zum Zeitpunkt der Schenkung darf der Beschenkte nicht bereits im alleinigenunbelasteten Besitz anderer Wohngebäude sein, selbst wenn sich diese imAusland befinden.2. Der Beschenkte muss in der Schenkungsurk<strong>und</strong>e oder in der Schenkungsannahmeerklärungausdrücklich die Anwendung des vergünstigten Steuersatzesbeantragen.3. Des Weiteren muss in dieser Urk<strong>und</strong>e jeder der Beschenkten, der die Anwendungdes vergünstigten Steuersatzes wünscht, verbindlich erklären, hierzu auchberechtigt zu sein.21


4. Mindestens einer der Beschenkten, die die Anwendung des vergünstigtenSteuersatzes beantragen, verpflichtet sich in der Schenkungsurk<strong>und</strong>e:● innerhalb von 2 Jahren nach der Beurk<strong>und</strong>ung seinen Hauptwohnsitz unterder angegebenen Anschrift der Immobilie zu errichten, die Gegenstand derSchenkung ist● <strong>für</strong> eine Dauer von mindestens 5 Jahren ab der Beurk<strong>und</strong>ung den Hauptwohnsitzin dem Gebäude in der Region Brüssel-Hauptstadt, das Gegenstandder Schenkung ist, beizubehalten.Achtung: Per Verordnung vom 16. Dezember 2011 (B.S. vom 2. Februar 2012)wurden diese Voraussetzungen <strong>für</strong> Beurk<strong>und</strong>ungen, die ab dem 12. Februar2012 erfolgt sind, gestrichen.Dieser vergünstigte Steuersatz ist nicht anwendbar, wenn ein Baugr<strong>und</strong>stückGegenstand der Schenkung ist.Welcher Steuersatz kommt in der Region Brüssel-Hauptstadt bei einerSchenkung von unbeweglichen Gütern an Geschwister zum Tragen?Im Falle einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an Geschwister in der RegionBrüssel-Hauptstadt werden Registrierungsgebühren auf die vom Beschenktenerhaltene Bruttoschenkungssumme gemäß folgender Tabelle zahlbar.Schenkungstranche (Euro)An Geschwistervon bis (einschl.) AnwendbarerSteuersatz auf diejeweilige TrancheZahlbarer Steuerbetrag<strong>für</strong> dievorausgehendenTranchen (Euro)0,0112.500,0125.000,0150.000,01100.000,01175.000,01Über 250.00012.50025.00050.000100.000175.000250.00022202530405560652.5005.62513.12533.12574.375119.375


Welcher Steuersatz kommt in der Region Brüssel-Hauptstadt bei einerSchenkung von einem unbeweglichen Gut an Onkel, Tante, Nichte oderNeffen zum Tragen?Im Falle einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an Onkel, Tante, Nichteoder Neffen in der Region Brüssel-Hauptstadt werden Registrierungsgebührenauf die vom Beschenkten erhaltene Bruttoschenkungssumme gemäß folgenderTabelle zahlbar.Schenkungstranche (Euro)von bis (einschl.) AnwendbarerSteuersatz auf diejeweilige Tranche0,0150.000,01100.000,01Über 175.00050.000100.000175.000An Onkel, Tanten, Nichten oderNeffen35506070Zahlbarer Steuerbetrag<strong>für</strong> dievorausgehendenTranchen (Euro)17.50042.50087.500Welcher Steuersatz kommt in der Region Brüssel-Hauptstadt im Falleder Schenkung eines unbeweglichen Guts an eine Person zum Tragen,bei der es sich nicht um einen Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden,einen Verwandten in auf- <strong>und</strong> absteigender Linie, Geschwister,Onkel, Tanten, Neffen oder Nichten handelt?Im Falle einer Schenkung von unbeweglichen Gütern in der Region Brüssel-Hauptstadt an eine Person, die weder Ehegatte/Zusammenwohnender, Verwandterin auf- oder absteigender Linie, Onkel, Tante, Nichte oder Neffe ist, werden Registrierungsgebührenauf die vom Beschenkten erhaltene Bruttoschenkungssummegemäß folgender Tabelle zahlbar.23


Schenkungstranche (Euro)An sonstige Personenvon bis (einschl.) AnwendbarerSteuersatz auf diejeweilige TrancheZahlbarer Steuerbetrag<strong>für</strong> dievorausgehendenTranchen (Euro)0,0150.000,0175.000,01Über 175.00050.00075.000175.0004055658020.00033.75098.750Besteht <strong>für</strong> mich die Möglichkeit einer vergünstigten Schenkungssteuer,wenn ich in der Region Brüssel-Hauptstadt ein unbewegliches Gutvon einer Person erhalte, die nicht mein Ehegatte/gesetzlich Zusammenwohnenderist?Für einen Beschenkten mit mindestens drei lebenden Kindern, die zum Zeitpunktder Fälligkeit der entsprechenden Steuer das 21. Lebensjahr noch nicht vollendethaben, kommt ein um 2 % pro Kind reduzierter Steuersatz zur Anwendung, wobeidie Ermäßigung 62 Euro pro Kind nicht übersteigen darf.Für beschenkte Ehegatten <strong>und</strong> gesetzlich Zusammenwohnende gelten die doppeltenBeträge (siehe oben).2. Schenkung von beweglichen VermögenswertenWelcher Steuersatz kommt in der Region Brüssel-Hauptstadt bei einerSchenkung von beweglichen Vermögenswerten an einen Ehegatten/Zusammenwohnenden zum Tragen?Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert kommt ein Steuersatzvon 3 % zur Anwendung.24


Welcher Steuersatz kommt in der Region Brüssel-Hauptstadt im Falleder Schenkung eines beweglichen Vermögenswerts an einen Verwandtenin auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkel, Eltern, Großeltern)zum Tragen?Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert kommt ein Steuersatzvon 3 % zur Anwendung.Welcher Steuersatz kommt in der Region Brüssel-Hauptstadt im Falleder Schenkung eines beweglichen Vermögenswerts an eine Person,die kein Ehegatte oder Verwandter in auf- oder absteigender Linie ist(Kind, Enkel, Eltern, Großeltern), zum Tragen?Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert kommt ein Steuersatzvon 7 % zur Anwendung.25


FLÄMISCHE REGION1. Schenkung von unbeweglichen GüternWelcher Steuersatz kommt in der Flämischen Region bei einer Schenkungvon einem unbeweglichen Gut an einen Ehegatten/Zusammenwohnendenzum Tragen?Schenkungstranche (Euro)von bis (einschl.) % AnwendbarerSteuersatz auf diejeweilige Tranche0,0112.500,0125.000,0150.000,01100.000,01150.000,01200.000,01250.000,01Über 500.00012.50025.00050.000100.000150.000200.000250.000500.000An Ehegatten <strong>und</strong> Zusammenwohnende34571014182430Zahlbarer Steuerbetrag<strong>für</strong> dievorausgehendenTranchen (Euro)3758752.1255.62510.62517.62526.62586.625Besteht <strong>für</strong> mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer,wenn ich in der Flämischen Region ein unbewegliches Gut von meinemEhegatten/Zusammenwohnenden erhalte?Die Vergünstigung <strong>für</strong> einen beschenkten Ehegatten/Zusammenwohnenden mitmindestens drei Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt4 % pro Kind unter 21 Jahren, wobei die Schenkungssteuer pro Kind um maximal124 Euro reduziert werden kann.Diese Vergünstigung gilt nicht im Falle einer zum reduzierten Steuersatz besteuertenSchenkung von Baugr<strong>und</strong>.26


Was ist in der Flämischen Region unter einem „Zusammenwohnenden“zu verstehen?In der Flämischen Region versteht man unter „Zusammenwohnenden“:✓ die Person, mit der der Schenker gemeinsam eine Erklärung über das gesetzlicheZusammenwohnen abgegeben hat (= gesetzlich Zusammenwohnender)✓ die Person/en, mit der/denen der Schenker am Tag der Schenkung seit mindestenseinem Jahr ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt(= tatsächlich Zusammenwohnender).Besteht <strong>für</strong> mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer,wenn ich in der Flämischen Region ein Gr<strong>und</strong>stück <strong>für</strong> die Errichtungvon Wohnraum gemäß den gesetzlichen Wohnbauvorschriften vonmeinem Ehegatten/Zusammenwohnenden erhalte?Im Falle der Schenkung eines Gr<strong>und</strong>stücks zwischen Ehegatten/Zusammenwohnendenzur Bebauung mit einem Wohngebäude wird bis zur Schenkungstranche von100.000 bis einschl. 150.000 Euro ein im Vergleich zum Normalsatz um 2 % ermäßigterSteuersatz erhoben.Schenkungstranche (Euro)von bis (einschl.) AnwendbarerSteuersatz auf diejeweilige Tranche0,0112.500,0125.000,0150.000,01100.000,01150.000,01200.000,01250.000,01Über 500.00012.50025.00050.000100.000150.000200.000250.000500.00027An Ehegatten <strong>und</strong> Zusammenwohnende1235814182430Zahlbarer Steuerbetrag<strong>für</strong> dievorausgehendenTranchen (Euro)1253751.1253.6257.62514.62523.62583.625


Bedingungen <strong>für</strong> den reduzierten SteuersatzFür Beurk<strong>und</strong>ungen vor dem 1. Januar 2012Innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Schenkung muss beim zuständigenBauamt ein vollständiger Bauantrag <strong>für</strong> ein Wohngebäude gestellt werden.Für Beurk<strong>und</strong>ungen zwischen dem 1. Januar 2012 <strong>und</strong> 31. Dezember 2014Sieht der Budget-Erlass 2012 letztmalig eine Verlängerung der steuerlichen Förderungbis zum 31. Dezember 2014 vor. Des Weiteren werden in dem Erlass neueVoraussetzungen <strong>für</strong> die Anwendung des reduzierten Steuersatzes festgelegt.Für das Gr<strong>und</strong>stück, das Gegenstand der Schenkung sein soll, muss eine Bebauungmit einem Wohngebäude nach geltenden Bauvorschriften vorgesehen sein. Neu ist,dass das Gr<strong>und</strong>stück sich darüber hinaus in der Flämischen Region befinden muss.Weitere Neuerung: Der Beschenkte muss sich verpflichten, innerhalb einer Fristvon fünf Jahren ab Beurk<strong>und</strong>ung der Schenkung unter der Gr<strong>und</strong>stücksanschriftseinen Hauptwohnsitz zu errichten. Hiermit soll gewährleistet werden, dass aufdem Gr<strong>und</strong>stück tatsächlich ein Wohngebäude errichtet wird, das dem Beschenktenpersönlich als Wohnsitz dient. Die frühere Regelung hingegen, der zufolge derBeschenkte einen vollständigen Bauantrag stellen musste, entfällt.Welcher Steuersatz kommt in der Flämischen Region im Falle derSchenkung eines unbeweglichen Guts an einen Verwandten in aufoderabsteigender Linie (Kind, Enkel, Eltern, Großeltern) zum Tragen?Schenkungstranche (Euro)von bis (einschl.) AnwendbarerSteuersatz auf diejeweilige Tranche0,0112.500,0125.000,0150.000,01100.000,01150.000,01200.000,01250.000,01Über 500.00012.50025.00050.000100.000150.000200.000250.000500.00028An Verwandte in auf- <strong>und</strong> absteigenderLinie34571014182430Zahlbarer Steuerbetrag<strong>für</strong> dievorausgehendenTranchen (Euro)3758752.1255.62510.62517.62526.62586.625


Besteht <strong>für</strong> mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer,wenn ich in der Flämischen Region ein Gr<strong>und</strong>stück <strong>für</strong> die Errichtungvon Wohnraum gemäß den gesetzlichen Wohnbauvorschriften voneinem Verwandten in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkel, Eltern,Großeltern) erhalte?Im Falle der Schenkung eines Gr<strong>und</strong>stücks an einen Verwandten in auf- oder absteigenderLinie zur Bebauung mit einem Wohngebäude wird bis zur Schenkungstranchevon 100.000 bis einschl. 150.000 Euro ein im Vergleich zum Normalsatz um2 % ermäßigter Steuersatz erhoben.Schenkungstranche (Euro)von bis (einschl.) AnwendbarerSteuersatz auf diejeweilige Tranche0,0112.500,0125.000,0150.000,01100.000,01150.000,01200.000,01250.000,01Über 500.00012.50025.00050.000100.000150.000200.000250.000500.000An Verwandte in auf- <strong>und</strong> absteigenderLinie1235814182430Zahlbarer Steuerbetrag<strong>für</strong> dievorausgehendenTranchen (Euro)1253751.1253.6257.62514.62523.62583.625Bedingungen <strong>für</strong> den reduzierten SteuersatzFür Beurk<strong>und</strong>ungen vor dem 1. Januar 2012Innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Schenkung muss beim zuständigenBauamt ein vollständiger Bauantrag <strong>für</strong> ein Wohngebäude gestellt werden.Für Beurk<strong>und</strong>ungen zwischen dem 1. Januar 2012 <strong>und</strong> 31. Dezember 2014Sieht der Budget-Erlass 2012 letztmalig eine Verlängerung der steuerlichen Förderungbis zum 31. Dezember 2014 vor. Des Weiteren werden in dem Erlass neueVoraussetzungen <strong>für</strong> die Anwendung des reduzierten Steuersatzes festgelegt.29


Für das Gr<strong>und</strong>stück, das Gegenstand der Schenkung sein soll, muss eine Bebauungmit einem Wohngebäude nach geltenden Bauvorschriften vorgesehen sein. Neu ist,dass das Gr<strong>und</strong>stück sich darüber hinaus in der Flämischen Region befinden muss.Weitere Neuerung: Der Beschenkte muss sich verpflichten, innerhalb einer Fristvon fünf Jahren ab Beurk<strong>und</strong>ung der Schenkung unter der Gr<strong>und</strong>stücksanschriftseinen Hauptwohnsitz zu errichten. Hiermit soll gewährleistet werden, dass aufdem Gr<strong>und</strong>stück tatsächlich ein Wohngebäude errichtet wird, das dem Beschenktenpersönlich als Wohnsitz dient. Die frühere Regelung hingegen, der zufolge derBeschenkte einen vollständigen Bauantrag stellen musste, entfällt.Welcher Steuersatz kommt in der Flämischen Region im Falle derSchenkung eines unbeweglichen Guts an Geschwister zum Tragen?Schenkungstranche (Euro)An Geschwistervon bis (einschl.) AnwendbarerSteuersatz auf diejeweilige TrancheZahlbarer Steuerbetrag<strong>für</strong> dievorausgehendenTranchen (Euro)0,0112.500,0125.000,0175.000,01Über 175.00012.50025.00075.000175.00020253550652.5005.62523.12573.12530


Welcher Steuersatz gilt in der Flämischen Region bei einer Schenkungvon einem unbeweglichen Gut an Onkel, Tante, Nichte oder Neffen?Schenkungstranche (Euro)von bis (einschl.) AnwendbarerSteuersatz auf diejeweilige Tranche0,0112.500,0125.000,0175.000,01Über 175.00012.50025.00075.000175.000An Onkel, Tanten, Nichten oderNeffen2530405570Zahlbarer Steuerbetrag<strong>für</strong> dievorausgehendenTranchen (Euro)3.1256.87526.87581.875Welcher Steuersatz kommt in der Flämischen Region im Falle derSchenkung eines unbeweglichen Guts an eine Person zum Tragen,bei der es sich weder um einen Ehegatten/ Zusammenwohnendenhandelt noch um einen Verwandten in auf- <strong>und</strong> absteigender Linie,Geschwister oder Onkel, Tante, Neffe oder Nichte?Schenkungstranche (Euro)An sonstige Personenvon bis (einschl.) AnwendbarerSteuersatz auf diejeweilige TrancheZahlbarer Steuerbetrag<strong>für</strong> dievorausgehendenTranchen (Euro)0,0112.500,0125.000,0175.000,01Über 175.00012.50025.00075.000175.00030355065803.7508.12533.12598.12531


Besteht <strong>für</strong> mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer, wennich in der Flämischen Region ein Gr<strong>und</strong>stück <strong>für</strong> die Errichtung von Wohnraumgemäß den gesetzlichen Wohnbauvorschriften von einer Personerhalte, die weder Ehegatte/Zusammenwohnender ist noch Verwandter inauf- oder absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern)?Im Falle der Schenkung eines Baugr<strong>und</strong>stücks zur Bebauung mit einem Wohngebäudezwischen Personen, die weder Ehegatten sind noch Verwandte in auf- oderabsteigender Linie, wird bis zur 150.000 Euro-Tranche ein Steuersatz von 10 %erhoben. Bei darüber liegenden Tranchen kommt unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgradszwischen Schenker <strong>und</strong> Beschenktem der normale Steuersatz<strong>für</strong> <strong>Schenkungen</strong> von unbeweglichen Gütern zum Tragen.Schenkungstranche (Euro)An Geschwistervon bis (einschl.) AnwendbarerSteuersatz auf diejeweilige TrancheZahlbarer Steuerbetrag<strong>für</strong> dievorausgehendenTranchen (Euro)0,01150.000,01Über 175.000150.000175.00010506515.00027.500Schenkungstranche (Euro)von bis (einschl.) AnwendbarerSteuersatz auf diejeweilige Tranche0,01150.000,01Über 175.000150.000175.000An Onkel, Tanten, Nichten oderNeffen105570Zahlbarer Steuerbetrag<strong>für</strong> dievorausgehendenTranchen (Euro)15.00028.75032


Schenkungstranche (Euro)An sonstige Personenvon bis (einschl.) AnwendbarerSteuersatz auf diejeweilige TrancheZahlbarer Steuerbetrag<strong>für</strong> dievorausgehendenTranchen (Euro)0,01150.000,01Über 175.000150.000175.00010658015.00031.250Besteht <strong>für</strong> mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer,wenn ich in der Flämischen Region ein unbewegliches Gut von einerPerson erhalte, die nicht mein Ehegatte/Zusammenwohnender ist?Für einen Beschenkten mit mindestens drei lebenden Kindern, die zum Zeitpunktder Fälligkeit der entsprechenden Steuer das 21. Lebensjahr noch nicht vollendethaben, kommt ein um 2 % pro Kind reduzierter Steuersatz zur Anwendung, wobeidie Ermäßigung 62 Euro pro Kind nicht übersteigen darf.Für beschenkte Ehegatten <strong>und</strong> Zusammenwohnende gelten die doppelten Beträge(siehe oben).2. Schenkung von beweglichen VermögenswertenWelcher Steuersatz kommt in der Flämischen Region bei einer Schenkungvon beweglichen Vermögenswerten an einen Ehegatten/Zusammenwohnendenzum Tragen?Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert kommt ein Steuersatzvon 3 % zur Anwendung.33


Welcher Steuersatz kommt in der Flämischen Region bei einer Schenkungeines beweglichen Vermögenswerts an einen Verwandten in aufoderabsteigender Linie (Kind, Enkel, Eltern, Großeltern) zum Tragen?Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert kommt ein Steuersatzvon 3 % zur Anwendung.Welcher Steuersatz kommt in der Flämischen Region bei einer Schenkungeines beweglichen Vermögenswerts an eine Person zum Tragen,die weder Ehegatte/Zusammenwohnender noch Verwandter in aufoderabsteigender Linie (Kind, Enkel, Eltern, Großeltern) ist?Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert kommt ein Steuersatzvon 7 % zur Anwendung.34


<strong>Leitfaden</strong> <strong>für</strong> <strong>Schenkungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nachlässe</strong><strong>Nachlässe</strong>35


Kontosperrung <strong>und</strong> Aufhebung der SperrungWarum wird im Todesfall das Bankkonto des Verstorbenen gesperrt?Steht beim Tod des Inhabers eines Bankkontos oder Bankschließfachs nicht zweifelsfreifest, wer erbberechtigt ist, wird das Konto/Schließfach vom Bankinstitut (auchDrittinhaber genannt) gesperrt.Eine Sperrung von Konten <strong>und</strong> Schließfächern auf behördliche Anordnung erfolgtausschließlich dann, wenn ein oder mehrere Erbe/n außerhalb des EuropäischenWirtschaftsraums leben (*).Lebt keiner der Erben außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (*), sind dieDrittinhaber lediglich auskunftspflichtig: Die Vermögenswerte des Verstorbenen oderseines Ehegatten dürfen erst überwiesen oder ausgehändigt werden, nachdem denBehörden eine Vermögensaufstellung (auch Liste 201 genannt) übermittelt wurde.(*) Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Dänemark, Spanien, Estland,Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein,Litauen, Luxemburg, Malta, Norwegen, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien,Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich, Slowakei, Slowenien <strong>und</strong> Schweden.Wie kann ich eine Kontosperrung aufheben lassen?Eine Kontosperrung kann gegen Vorlage eines der folgenden Dokumente aufgehobenwerden:✓ Notarielle Erburk<strong>und</strong>e✓ Erbschein, ausgestellt vom Einnehmer des Registrierungsamtes, der als ErbschaftssteueramtfungiertDer von den Gemeindeverwaltungen ausgestellte „Erbschein“ <strong>für</strong> Kleinstbeträge<strong>und</strong> die vom Friedensrichter ausgestellte „Offenk<strong>und</strong>igkeitsurk<strong>und</strong>e” sind <strong>für</strong> eineKontenfreigabe nicht ausreichend.37


An den überlebenden Partner (Ehegatte oder gesetzlich Zusammenwohnender)kann auch ohne Vorlage einer Erbfallanmeldung oder eines Erbscheins (die gr<strong>und</strong>sätzlichvorgeschrieben sind) zur Begleichung wichtiger anstehender Ausgabeneine Vorauszahlung in Höhe der Hälfte des Guthabens sämtlicher Konten geleistetwerden (maximal 5.000 Euro).Ist der Einnehmer des Registrierungsamtes in allen Fällen zuständig?Der Einnehmer des <strong>für</strong> die Führung der Erbschaftsakte des Verstorbenen zuständigenRegistrierungsamtes ist befugt, einen Erbschein auszustellen, sofern allenachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:✓ Der Nachlass unterliegt ausschließlich den Bestimmungen der gesetzlichenErbfolge gemäß belgischem Zivilgesetzbuch. Existieren ein oder mehrere Testamenteoder sonstige Urk<strong>und</strong>en, in denen der letzte Wille des Verstorbenenverfügt wurde, ist der Einnehmer nicht befugt, den Erbschein auszustellen;✓ Der Erblasser hat keinen Ehevertrag abgeschlossen <strong>und</strong> es gibt auch keineÄnderungsurk<strong>und</strong>e zu einem bestehenden Ehevertra;✓ Es gibt keine Erben, die nicht geschäftsfähig sind (z. B. Minderjährige, Entmündigte).Welche Änderungen sind am 1. Juli 2012 in Kraft getreten?Seit 1. Juli muss der Notar bzw. Einnehmer des Registrierungsamtes, den dieErben um die Ausstellung einer Erburk<strong>und</strong>e bzw. eines Erbscheins ersuchen, sichvorab mit den Finanz- <strong>und</strong> Sozialversicherungsbehörden in Verbindung setzen.Die Behörden ihrerseits sind verpflichtet, sich zu vergewissern, dass Erblasser <strong>und</strong>/oder Erben schuldenfrei sind. Ist dies der Fall, können sie innerhalb einer Frist von12 Werktagen den betreffenden Notar oder Einnehmer hiervon in Kenntnis setzen.Bankkonten können freigegeben werden, wenn im Erbschein, in der Erburk<strong>und</strong>eoder unten auf der <strong>für</strong> die verschiedenen Erben bestimmten Kopie („beglaubigteAbschrift“) vermerkt ist:38


✓ dass weder zulasten des Verstorbenen noch zulasten der Erben Schulden bekanntsind✓ dass- entweder sämtliche aufgeführten Schulden beglichen wurden- oder sämtliche aufgeführten Schulden vor Freigabe aus dem Guthabendes/der gesperrten Kontos/en beglichen werden. In diesem Fall benötigtdie Bank <strong>für</strong> die Freigabe die Einwilligung sämtlicher Erben.Diese neue Regelung betrifft sämtliche Erbscheine oder Erburk<strong>und</strong>en, die ab 1.Juli 2012 ausgestellt wurden/werden.Achtung:Die Erben sollten – im Rahmen des Möglichen – vor Beantragung einer Erburk<strong>und</strong>eoder eines Erbscheins sämtliche Steuerschulden <strong>und</strong> überfälligen Sozialversicherungsbeiträgebegleichen. Auf diese Weise wird vermieden, dass eine noch offeneSchuld aufgeführt wird, was eine kurzfristigere Freigabe der Bankkonten ermöglicht.Was kostet eine Erburk<strong>und</strong>e oder ein Erbschein?✓ Die Kosten <strong>für</strong> eine notarielle Erburk<strong>und</strong>e setzen sich zusammen aus der Eintragungsgebühr(25 Euro), der Gebühr auf Dokumente (7,50 Euro), den Honorarendes Notars <strong>und</strong> den Aktkosten des Notars.✓ Der vom Einnehmer des Registrierungsamtes ausgestellte Erbschein ist kostenfrei.Wie beantrage ich beim Einnehmer des Registrierungsamtes einenErbschein?Erben haben zwei Möglichkeiten, einen Erbschein zu beantragen :ERSTE MÖGLICHKEITSie wenden sich an ein beliebiges Registrierungsamt. Anhand der Informationen,über die Sie zu diesem Zeitpunkt bereits verfügen, wird des RegistrierungsamtIhnen ein Antragsformular zusenden.39


✓ Dieses Formular ist entweder leer✓ teilweise vorausgefüllt oder✓ vollständig vorausgefülltWenn Sie ein bereits vollständig ausgefülltes Formular wünschen, gehen Sie persönlichzum Registrierungsamt <strong>und</strong> legen Sie die folgenden Unterlagen vor:✓ Urschrift der von der Gemeindeverwaltung ausgestellten Sterbeurk<strong>und</strong>e;✓ Heiratsbuch (Original oder Kopie) des Verstorbenen (insbesondere die Seiten,auf denen die Personenangaben der Ehegatten vermerkt sind, die Nachkommensowie eventuelle Verweise auf einen bestehenden Ehevertrag);✓ war der Verstorbene kinderlos, eine Kopie des Heiratsbuchs/der Heiratsbücherder Eltern des Verstorbenen <strong>und</strong> seiner (Halb-)Geschwister.In jedem Fall müssen vollständige Angaben zur Person aller Erben des Verstorbenenauf dem Antragsformular vermerkt sein.Die Angaben des Antragstellers auf dem Antragsformular müssen richtig sein <strong>und</strong>nach bestem Wissen <strong>und</strong> Gewissen erfolgen.ZWEITE MÖGLICHKEIT✓ Füllen Sie das Antragsformular online aus✓ Speichern Sie dieses Dokument auf Ihrem Rechner.✓ Lesen Sie vor dem Ausfüllen die Erläuterungen auf dem Antragsformular.✓ Drucken Sie den Antrag aus <strong>und</strong> geben Sie ihn unterschrieben zusammen mitden oben genannten Unterlagen (Urschrift Sterbeurk<strong>und</strong>e, Heiratsbücher) ineinem Registrierungsamt ab.Jedes beliebige Registrierungsamt ist Ihnen bei Bedarf beim Ausfüllen des Antragsformularsbehilflich. Ihr Antrag wird schneller bearbeitet, wenn Sie ihn direkt an daszuständige Registrierungsamt übermitteln. Die Adressdaten des in Ihrem Fall zuständigenRegistrierungsamt finden Sie mit Hilfe der Anwendung „Info Succession“.40


Wie ermittle ich das in meinem Fall zuständige Registrierungsamt?Hier<strong>für</strong> benötigen Sie vorab folgende Angaben:✓ die nationale Nummer (NN) des Verstorbenen (die NN steht auf der Rückseitedes Personalausweises mit eID-Funktion des Verstorbenen sowie auf seinerSIS-Karte);✓ die Wohnsitze des Verstorbenen der letzten fünf Jahre gemäß Melderegister,einschließlich der jeweiligen Wohndauer (An- <strong>und</strong> Abmeldedatum <strong>für</strong> jedeAdresse).Gehen Sie wie folgt vor:✓ Gehen Sie auf die Seite des SPF (Service Public Fédéral) Finances www.minfin.fgov.be > E-services > Particuliers> Info-Succ✓ Klicken Sie auf „Version francophone“.✓ Bestätigen Sie das erscheinende Pop-up-Fenster, indem Sie auf „OK“ klicken.✓ Geben Sie die NN (nationale Nummer) des Verstorbenen in das da<strong>für</strong> vorgeseheneFeld ein.✓ Klicken Sie auf „service?“.✓ Füllen Sie den Teil „données du défunt“ (Daten des Verstorbenen) mit Name,Vorname <strong>und</strong> Todesdatum des Verstorbenen aus.✓ Füllen Sie den Teil „Vos données“ (Ihre Daten) mit Ihrem Namen, Vornamen <strong>und</strong>Ihrer Telefonnummer aus <strong>und</strong> kreuzen Sie unter Contact „Téléphone“ (Telefon)an.✓ Klicken Sie auf den Pfeil ➔ (weiter).✓ Klicken Sie auf die Schaltfläche „ajouter le domicile“ (Wohnsitz eingeben).✓ Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des Namens der Gemeinde oder Stadt aus,in deren Melderegister der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes geführtwurde.✓ Wählen Sie aus dem Dropdown-Menü die betreffende Gemeinde aus.✓ Tragen Sie ein, ab wann der Verstorbene dort gemeldet war.41


✓ Tragen Sie ein, bis wann der Verstorbene dort gemeldet war (Todesdatum).✓ Klicken Sie auf den Pfeil(zurück).✓ Fügen Sie ggf. die Wohnsitze hinzu, an denen der Verstorbene in den letztenfünf Jahren vor seinem Ableben noch wohnhaft war (klicken Sie hier<strong>für</strong> jedesMal auf die Schaltfläche „ajouter un domicile“ (Wohnsitz eingeben)).✓ Klicken Sie nach Eingabe aller Wohnsitze auf ➔ (weiter). Die Kontaktdaten deszuständigen Registrierungsamtes werden angezeigt. (Sie können diese Seiteausdrucken über „Datei“ ➔ „Drucken“).✓ Anschließend können Sie das Programm schließen.➔Wann erhalte ich den Erbschein vom Einnehmer des Registrierungsamtes?Der Erbschein wird unter Angabe des Erbteils jedes Erben ausgestellt, nach:✓ Prüfung der Belege (Sterbeurk<strong>und</strong>e usw.) <strong>und</strong> der gemachten Angaben✓ Anforderung eventueller Zusatzauskünfte✓ Sichtung der Verwaltungsunterlagen✓ Abfrage des Nationalregisters✓ Erhalt der Bestätigung des Nichtvorliegens einer bekannten Eintragung unterdem Namen des Verstorbenen im zentralen Testamentsregister (diese Informationgeht gr<strong>und</strong>sätzlich am Tag nach dem Antrag ein)✓ Benachrichtigung der Finanz- <strong>und</strong> Sozialversicherungsbehörden über dasVorliegen eines Erbscheinantrags✓ Ablauf der Frist von 12 Tagen, in deren Verlauf diese Behörden offene Schuldenmelden können✓ (ggf.) Eingang der Belege über die Begleichung der gemeldeten SchuldenDies bedeutet konkret :Es vergehen r<strong>und</strong> vier Wochen bis zur Ausstellung eines Erbscheins, in dem angegebenist, dass;42


- keine Schulden gemeldet wurden oder- die gemeldeten Schulden noch nicht beglichen wurden oder- die gemeldeten Schulden beglichen wurden, sofern alle entsprechendenZahlungsbelege vor Ausstellung des Erbscheins eingereicht wurden; werdendie gemeldeten Schulden erst nach Ausstellung des Erbscheins beglichen, sokann der Erbberechtigte bei dem zuständigen Registrierungsamt unter Vorlagevon Belegen (Bescheinigung des Gläubigers über die Begleichung sämtlicherSchulden) eine Zusatzbescheinigung beantragen, in der die Begleichung derSchulden bestätigt wird.Akzeptiert die Bank einen Erbschein auf jeden Fall?Sind alle Voraussetzungen erfüllt, willigt die Bank bei Vorlage eines Erbscheins indie Freigabe des auf den Namen des Verstorbenen <strong>und</strong>/oder seines Ehegattenlautenden Bar-, Fonds- <strong>und</strong> Wertpapiervermögens ein.Wie bereits erläutert, erhält der überlebende Partner (Ehegatte oder gesetzlichZusammenwohnender) auch ohne Vorlage einer Erburk<strong>und</strong>e bzw. eines ErbscheinsZugriff auf die Hälfte des Guthabens sämtlicher Konten, wobei ein Höchstbetragvon 5.000 Euro gilt.Allerdings behält sich jede Bank das Recht vor, die Freigabe eines vom Verstorbenenoder von seinem Ehegatten gemieteten Bankschließfachs trotz Vorlage einesErbscheins zu verweigern.Kann ein Registrierungsamt bzw. ein Notar die Ausstellung eines Erbscheinsbzw. einer Erburk<strong>und</strong>e verweigern?Eine Verweigerung ist dann möglich, wenn die Erben anhand der eingereichten Erklärungen<strong>und</strong> angestellten Recherchen nicht zweifelsfrei ermittelt werden können.Verfügt das Registrierungsamt nicht über die zur vorschriftsmäßigen Ausstellungdes Erbscheins erforderlichen Informationen, ist sie zur Ablehnung des Antragsverpflichtet.43


Reicht ein Erbschein bzw. eine Erburk<strong>und</strong>e zur Freigabe der Bankkontenaus?Diese Dokumente sind ausreichend, jedoch müssen <strong>für</strong> die Vermögensübertragungzugunsten der Erben sämtliche Erben anwesend sein bzw. die erforderlichenschriftlichen Vollmachten vorgelegt werden. Auskünfte zu den praktischen Abläufenerhalten Sie bei Ihrer Bank.Ist es möglich, über die Bank die Zahlung bestimmter normaler Schuldenausführen zu lassen, bevor das auf dem Konto liegende Vermögenvollständig freigegeben wird?Auf Antrag des Notars oder der Erbberechtigten (Erben, Gesamtvermächtnisnehmerusw.) kann die Bank die Zahlung bestimmter „normaler“ Schulden vornehmen:✓ vorrangige Schulden (gemäß Hypothekengesetz):- Gerichtskosten, entstanden im gemeinsamen Interesse der Gläubiger- Beerdigungskosten in einer dem Finanzstatus des Verstorbenen angemessenenHöhe- Kosten der letzten Erkrankung <strong>für</strong> die Dauer von einem Jahr- Forderungen des Landesinstituts <strong>für</strong> Kranken- <strong>und</strong> Invalidenversicherung (LIKIV)- offene Beitragsforderungen des Landesamts <strong>für</strong> Soziale Sicherheit- Mittel <strong>für</strong> den Lebensunterhalt des Schuldners <strong>und</strong> seiner Familie <strong>für</strong> dieDauer von sechs Monaten✓ die folgenden Kosten in Verbindung mit dem letzten Wohnsitz des Verstorbenenmit einer zeitlichen Befristung von drei Monaten vor <strong>und</strong> sechs Monaten nachdem Todesfall:- Bereitstellung von Wasser, Strom, Heizöl, Gas- Brandschutzversicherung- Miete- Rückzahlung eines Hypothekendarlehens (gemäß dem zum Zeitpunktdes Todes geltenden Tilgungsplan)✓ Im Rahmen von Erbscheinen <strong>und</strong> Erburk<strong>und</strong>en gelten die Kosten <strong>für</strong> Beerdigungsessen<strong>und</strong> Grabnutzungsrechte als Teil der Beerdigungskosten.44


Tod <strong>und</strong> ErbfallanmeldungWANN?Wann ist eine Erbfallanmeldung abzugeben?Eine Erbfallanmeldung ist abzugeben, wenn das Vermögen eines Verstorbenenbei seinem Tod auf eine andere Person übergeht.Ist in jedem Fall eine Erbfallanmeldung abzugeben?Gr<strong>und</strong>sätzlich ist die Abgabe einer Erbfallanmeldung verpflichtend vorgeschrieben.Die Behörden zeigen sich in der Regel recht flexibel <strong>und</strong> verlangen keine Erbfallanmeldung,wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:1. Der Nachlass eines Einwohners des Königreichs Belgien beinhaltet keine Immobilie2. Es fällt keine Erbschaftssteuer an.Welche Fristen gelten <strong>für</strong> die Abgabe einer Erbfallanmeldung?Die Frist <strong>für</strong> die Abgabe der Erbfallanmeldung bestimmt sich nach dem Ort, andem der Erbfall eingetreten ist.Die Berechnung der Frist erfolgt taggenau, ab dem Tag, an dem der Erbfalleingetreten ist.Die neue Frist beträgtvier Monatefünf Monatesechs Monatebei Eintritt des Erbfallsin Belgienin einem anderen europäischen Landaußerhalb Europas45


Achtung: Für jeden vor dem 1. August 2012 eingetretenen Erbfall erhöhensich die Fristen <strong>für</strong> die Abgabe der Erbfallanmeldung um jeweils einen Monat(5, 6, 7 statt 4, 5, 6).Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Tag, an dem das Registrierungsamtnicht geöffnet ist, verlängert sich die Frist bis zum nächsten darauf folgendenÖffnungstag des Amtes.Gibt es eine Möglichkeit zur Verlängerung der Abgabefrist <strong>für</strong> dieErbfallanmeldung?Im Falle ernster Schwierigkeiten können die Erben beim Registrierungsamt, beidem die Erklärung abzugeben ist, einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.Nach Ablauf der Abgabefrist <strong>für</strong> die Erbfallanmeldung ist das Einreichen einessolchen Antrags jedoch nicht mehr möglich.Die Verlängerung der Abgabefrist beinhaltet in keiner Weise eine Verschiebungder Zahlungsfrist <strong>für</strong> Steuern oder Zinsen.Was passiert, wenn die Erbfallanmeldung mit Verspätung abgegebenwird?Bei nicht fristgerechter Abgabe der Erbfallanmeldung fällt <strong>für</strong> jeden Erben eineGeldstrafe in Höhe von 25 Euro pro Verspätungsmonat an.WER?Wer ist zur Abgabe einer Erbfallanmeldung verpflichtet?Die folgenden Personen sind zur Abgabe einer Erbfallanmeldung verpflichtet:a) wenn es sich um den Nachlass eines im Königreich Belgien wohnhaften Erblassershandelt:● Erben● Gesamtvermächtnisnehmer46


) wenn es sich um den Nachlass eines nicht im Königreich Belgien wohnhaftenErblassers handelt:● Wer unbewegliche Güter in Belgien erhält, die Teil eines Nachlasses sind;wenn sich die unbeweglichen Güter im Zuständigkeitsbereich verschiedenerRegistrierungsämter befinden UND von verschiedenen Personen geerbtwerden, ist eine separate Erklärung <strong>für</strong> jedes Registrierungsamt abzugeben.Kann ich als Erbe die Erbfallanmeldung selbst verfassen?Da die Abfassung der Erbfallanmeldung weitreichende Kenntnisse des Zivilrechts<strong>und</strong> Steuerrechts erfordert, beauftragen die Erben in der Regel einen entsprechendenExperten (beispielsweise einen Notar).Als Erbe können Sie selbstverständlich die Erbfallanmeldung auch selbst verfassen.Bei dem Registrierungsamt, bei dem Sie die Erklärung einreichen müssen, erhaltenSie Auskunft zu den Rechtsvorschriften, denen die Erklärung zu genügen hat. Beider eigentlichen Abfassung der Erbfallanmeldung können die Mitarbeiter desRegistrierungsamtes jedoch nicht mitwirken.WIE?Wie erstelle ich die Erbfallanmeldung?Für die Erstellung der Erbfallanmeldung müssen die Erben ein Formular verwenden,das ihnen gemeinsam mit der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung seitens deszuständigen Registrierungsamtes zugeht. Sollte Ihnen ein solches Formular nichtzugehen, entbindet Sie dies nicht von der Pflicht zur Abgabe der Erklärung.Sie erhalten das Formular kostenfrei bei jedem beliebigen Registrierungsamt oderkönnen es unter der folgenden URL herunterladen: www.myminfin.be. (Klicken Sieauf die Rubrik „Deutsch“, dann auf „Zugriff auf MyMinfin ohne Authentifizierung...“,„Formulare“, Wählen Sie das Thema „Erbschaftssteuer“, dann Erbfallanmeldung.Sie haben die Wahl zwischen einem Blankoformular <strong>und</strong> einem Formularmit <strong>Leitfaden</strong>.47


Wenn Sie Ihr Formular selbst herunterladen, sind Sie gehalten, Papier von guterQualität zu verwenden. Die einzelnen Seiten sind zu nummerieren <strong>und</strong> zusammenzuheften.Auf der letzten Seite vermerken Sie, wie viele Seiten die Erklärungumfasst. „Diese Erklärung umfasst ... Seiten.“Die Erklärung muss sämtliche zur Berechnung der Erbschaftssteuer erforderlichenAngaben enthalten, d. h. die genaue Zusammensetzung des Nachlasses, den Wertder Vermögenswerte, wer was aus dem Nachlass erhält usw.WAS?Welche Vermögenswerte <strong>und</strong> Daten sind in der Erbfallanmeldunganzugeben?Die folgenden Vermögenswerte <strong>und</strong> Daten sind in der Erbfallanmeldung anzugeben:✓ Unterzeichnete bzw. ErklärendeDie Erbfallanmeldung ist von allen Erklärenden zu unterzeichnen. Jeder ist jedochzur Abgabe einer eigenen Erklärung berechtigt.Die Erklärenden geben ihren Namen, Vornamen, ihre NN (bei Nichtvorliegen einerNN sind Wohnsitz sowie Geburtsdatum <strong>und</strong> -ort anzugeben) <strong>und</strong> den Verwandtschaftsgradbzw. die Art der Beziehung zum Erblasser an. Sind die Erklärendenverheiratet, geben sie zudem Namen <strong>und</strong> Vornamen ihres Ehegatten an.✓ ErblasserDie Erklärung enthält Namen, Vorname(n), Beruf, Wohnsitz, Geburtsort <strong>und</strong> -datumdes Verstorbenen. Todesort <strong>und</strong> -datum sind ebenfalls anzugeben.Geht es beim Erbfall um einen Einwohner des Königreichs Belgien, muss dieErklärung ausdrücklich folgende Daten enthalten: Anschriften, Beginn des Meldezeitraums<strong>und</strong> Wohndauer an den verschiedenen steuerlichen Wohnsitzen, dieder Verstorbene in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod innehatte.48


✓ Ausgeschlossene ErbenHat der Erblasser einen Erben testamentarisch oder per vertraglicher Bestimmungvom Erbe ausgeschlossen, ist dieser Erbe in der Erklärung zu benennen.✓ Erben, Vermächtnisnehmer oder BeschenkteDiese Personen geben Namen, Vorname(n) <strong>und</strong> NN an sowie das, was sie jeweilsaus dem Nachlass erhalten.✓ Wahl eines gemeinsamen WohnsitzesDie Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkten wählen eine Anschrift aus, andie sämtliche Korrespondenz geht.✓ <strong>Schenkungen</strong> zwischen LebendenIn der Erklärung ist anzugeben, ob der Erblasser in den drei letzten Jahren vordem Todesdatum zugunsten seiner Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkten<strong>Schenkungen</strong> getätigt hat, <strong>für</strong> die Schenkungssteuer entrichtet bzw. nichtentrichtet wurde.Ist dies der Fall, so ist in der Erklärung anzugeben:● wer der Begünstigte der Schenkung war● der Schenkungswert, d. h. der steuerpflichtige Betrag, auf den Schenkungssteuerentrichtet wurde bzw. noch zu entrichten ist.Diese Regel kommt unabhängig vom Datum der Schenkung auch dann zur Anwendung,wenn die Schenkung unter aufschiebender Bedingung gewährt wurde,die infolge des Ablebens des Schenkers bzw. weniger als drei Jahre vor Eintritt desErbfalls erfüllt wurde.✓ NießbrauchDie Erklärung muss Angaben dazu enthalten, ob der Erblasser über Nießbrauchsrechtean bestimmten Vermögenswerten verfügte oder Vermögenswerte auseinem Nachlass erhalten hat, verb<strong>und</strong>en mit der testamentarischen Auflage, diesean einen Dritten weiterzugeben.49


Ist dies der Fall:● so ist anzugeben, um welche Vermögenswerte es sich handelt,● Darüber hinaus sind die Personen anzugeben, die infolge des Ablebens desErblassers in den Genuss des Volleigentums gelangt sind bzw. von der Pflichtzur Weitergabe an einen Dritten profitieren.✓ Bewegliche Vermögenswerte (Mobiliar usw.)Hinterlässt der Verstorbene bewegliche Vermögenswerte, müssen die Erklärendenin der Erbfallanmeldung angeben, ob diese Vermögenswerte gegen Brand, Diebstahloder sonstige Risiken versichert waren oder nicht.Waren die Vermögenswerte versichert, sind <strong>für</strong> alle am Todesdatum laufendenPolicen die folgenden Angaben zu machen:● Name/Firma <strong>und</strong> Anschrift der Versicherungsgesellschaft● Datum <strong>und</strong> Nummer der Police● versicherte Vermögenswerte <strong>und</strong> versicherter Wert.Die Erklärenden müssen auch ausdrücklich versichern, dass die Vermögenswertenach ihrer Kenntnis nicht Gegenstand anderer Policen waren.✓ Steuerpflichtiges VermögenWar der Erblasser Einwohner des Königreichs Belgien (siehe Glossar), so ist seingesamtes Vermögen, d. h. die Gesamtheit seiner beweglichen <strong>und</strong> unbeweglichenGüter, anzugeben, <strong>und</strong> zwar unabhängig davon, ob sie sich im In- oderAusland befinden. Der Nachlass eines Einwohners des Königreichs Belgien isterbschaftssteuerpflichtig.Achtung!Auch bestimmte Vermögenswerte, die nicht oder nicht mehr Teil des Nachlassesdes Verstorbenen sind, können erbschaftssteuerpflichtig sein :● Kapital oder Rente aus einer Lebensversicherung● bewegliche Vermögenswerte, die der Erblasser in den drei Jahren vor seinemTod ohne Gegenleistung einer anderen Person überlassen hat, ohne dass hier<strong>für</strong>Registrierungsgebühren entrichtet wurden.50


Bewegliche Güter sind einzeln aufzuführen, genau zu beschreiben <strong>und</strong> zu bewerten.Beispiele <strong>für</strong> bewegliche Vermögenswerte, die Teil des erbschaftssteuerpflichtigenVermögens sind:● Bankkonten, Inhalt von Schließfächern usw.● Bargeld, Termingeld, Aktien usw.● persönliche Gegenstände● Mobiliar● Sammlungen● Autos, Wohnwagen, Boote usw.Zum Nachlass zählende unbewegliche Güter sind unter Angabe der Katasterbezeichnung(Gemarkung, Flur <strong>und</strong> Flurstücknummer) einzeln aufzuführen.War der Erblasser kein Einwohner des Königreichs Belgien, ist lediglich eineErklärung über seine unbeweglichen Güter in Belgien abzugeben. Dieser Teil desNachlassvermögens eines nicht im Königreich Belgien wohnhaften Erblassers wirdmit einer Vermögensübergangsteuer belastet.✓ Passiva (Schulden, Beerdigungskosten usw.)War der Erblasser Einwohner des Königreichs Belgien, können bestimmte Kosten<strong>und</strong> Schulden vom steuerpflichtigen Vermögen abgezogen werden.Als Passiva abzugsfähige Kosten <strong>und</strong> Schulden sind:● Beerdigungskosten:- Sarg, Grabstein- Gottesdienst, Todesanzeigen, Essen am Tag der Beerdigung usw.● Schulden des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes:- Kosten der letzten Erkrankung- Rechnungen <strong>für</strong> Telefon, Wasser, Gas <strong>und</strong> Elektrizität, Steuern usw.Auch sonstige Schulden können als Passiva aufgeführt werden. Für jede Schuldsind die folgenden Angaben zu machen:- Name, Vorname <strong>und</strong> Wohnsitz des Gläubigers- Gr<strong>und</strong> der Schuld- wenn möglich Datum der Urk<strong>und</strong>e, sofern vorhanden.51


Das Vorliegen der Schuld, ihre Höhe <strong>und</strong> der Schuldanteil des Erblassers sind vonden Erben zu belegen. Belege sind der Erbfallanmeldung beizufügen. Für die Beerdigungskostengenügen als Beleg die entsprechenden Quittungen/Rechnungen.War der Erblasser kein Einwohner des Königreichs Belgien, so sind gr<strong>und</strong>sätzlichkeine Kosten als Passiva abzugsfähig.In der Flämischen Region/Region Brüssel-Hauptstadt gilt die folgendeRegelung: War der Erblasser kein Einwohner des Königreichs Belgien,befand sich aber sein Wohnsitz oder sein Geschäftssitz innerhalb desEuropäischen Wirtschaftsraums, so können diejenigen Verbindlichkeitenals Passiva berücksichtigt werden, <strong>für</strong> die die Erben nachweisen können,dass sie eigens zum Erwerb oder zur Unterhaltung von in Belgienbefindlichen unbeweglichen Gütern eingegangen wurden.In der Wallonischen Region sind alle Schulden mit Bezug zu in Belgiengelegenen unbeweglichen Gütern als Passiva abzugsfähig.Wer legt den Wert des Nachlassvermögens fest?Die Erben müssen den Wert des Nachlassvermögens bewerten.Der in der Erklärung anzugebende Wert ist der Verkehrswert am Todestag.Für in Belgien gelegene unbewegliche Güter gibt es zwei Methoden zur Wertermittlung:1. Die Erben selbst nehmen anhand aktueller Daten eine Bewertung vor (zumBeispiel anhand des Kaufpreises ähnlicher Vermögenswerte in der näherenUmgebung). Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass ein Vermögenswertin der Erbfallanmeldung unterbewertet wurde, teilt sie den Erben ihre eigeneBewertung mit.2. Die Erben beauftragen auf eigene Kosten einen oder drei Sachverständige mitder Bewertung des Verkehrswerts der Vermögenswerte. Diese Methode wird als„Vorabgutachten “ bezeichnet. Die Bewertung muss rechtzeitig (d. h. vor Endeder Abgabefrist <strong>für</strong> die Erbfallanmeldung) beantragt werden. Dieser Antrag52


ist per Einschreiben beim Einnehmer des Registrierungsamtes einzureichen,bei dem die Erbfallanmeldung vorzulegen ist. Der von den Sachverständigenfestgelegte Verkehrswert ist <strong>für</strong> die Erklärenden <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Verwaltung verbindlich.Wurde das Nachlassvermögen nach diesem Verfahren bewertet, kannin der Folge kein höherer Wert festgesetzt werden.WO?Wo ist die Erbfallanmeldung einzureichen?a) Der Erblasser war Einwohner des Königreichs Belgien.Die Erbfallanmeldung <strong>für</strong> einen Einwohner des Königreichs Belgien ist bei dem <strong>für</strong>den letzten steuerlichen Wohnsitz (s. Glossar S.87) des Erblassers zuständigenRegistrierungsamt einzureichen.AusnahmeDiese Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn der Erblasser seinen steuerlichenWohnsitz in den 5 Jahren vor seinem Tod in mehr als einer Region(Flämische Region, Region Brüssel-Hauptstadt, Wallonische Region) hatte (siehenachfolgende Frage).b) Der Erblasser war kein Einwohner des Königreichs Belgien.Das Registrierungsamt, bei dem die Erbfallanmeldung <strong>für</strong> einen zu Lebzeiten nichtim Königreich Belgien wohnhaften Erblasser einzureichen ist, bestimmt sich inAbhängigkeit von der Lage der unbeweglichen Güter in Belgien, die Eigentumdes Erblassers waren.Erhält ein Erbe verschiedene unbewegliche Güter, die im Zuständigkeitsbereichverschiedener Registrierungsämter liegen, so ist das zuständige Amt dasjenige,in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Anteil an Vermögenswerten mit demhöchsten Katasterwert befindet.53


Wo ist die Erbfallanmeldung einzureichen, wenn der Erblasser imKönigreich Belgien wohnhaft war <strong>und</strong> in den fünf Jahren vor seinemTod seinen steuerlichen Wohnsitz in mehr als einer Region hatte?Wenn der Erblasser Einwohner des Königreichs Belgien war <strong>und</strong> seinen steuerlichenWohnsitz in den fünf Jahren vor seinem Tod in mehr als einer Region hatte, so istdie Erbfallanmeldung wie folgt einzureichen:✓ Maßgeblich ist zunächst die Region, in der der Erblasser innerhalb dieser fünfJahre seinen steuerlichen Wohnsitz insgesamt am längsten hatte,✓ In dieser Region ist das Registrierungsamt des Ortes zuständig, an dem derErblasser zuletzt seinen steuerlichen Wohnsitz hatte.Beispiel:In den fünf Jahren vor seinem Tod hatte der Erblasser die folgenden steuerlichenWohnsitze:✓ 2 Jahre in Namur (Wallonische Region)✓ 1 Jahr in Brüssel (Region Brüssel-Hauptstadt)✓ 1 Jahr in Gembloux (Wallonische Region)✓ 1 Jahr in Antwerpen (Flämische Region).Damit hatte er in der Wallonischen Region im Verlauf der letzten fünf Jahre vorseinem Tod insgesamt am längsten seinen steuerlichen Wohnsitz (2 Jahre + 1 Jahr).Die Erklärung ist bei dem Registrierungsamt von Gembloux einzureichen (letztersteuerlicher Wohnsitz in der Wallonischen Region).54


Erbschaft <strong>und</strong> ErbschaftssteuerWie ist der Ablauf nach dem Einreichen der Erbfallanmeldung?Die Erbschaftssteuer wird anhand der Erbfallanmeldung berechnet.Die Erbschaftssteuer wird folgendermaßen berechnet:✓ anhand eines nach Tranchen stufenweise ansteigenden Steuersatzes,✓ anhand eines Steuersatzes, der je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser<strong>und</strong> Erben variiert.Die Steuersätze variieren zudem in Abhängigkeit von der Region, in der der Erblasserseinen letzten Wohnsitz hatte.55


Steuersätze in den verschiedenen RegionenWALLONISCHE REGIONIch war mit dem Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sichin der Wallonischen Region befand, verheiratet oder hatte mit ihm eineErklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben. Wie wirddie Erbschaftssteuer berechnet?In der Wallonischen Region kommt folgender Steuersatz auf den Nettoerbteil desüberlebenden Ehegatten zum Tragen:Besteuerungstranchenin EURSteuersatz proTranche (%)Auf die vorausgehendenTranchen zahlbarerGesamtbetragvon bis (einschl.)0,01 12.500 3 %12.500,01 25.000 4 % 375 EUR25.000,01 50.000 5 % 875 EUR50.000,01 100.000 7 % 2.125 EUR100.000,01 150.000 10 % 5.625 EUR150.000,01 200.000 14 % 10.625 EUR200.000,01 250.000 18 % 17.625 EUR250.000,01 500.000 24 % 26.625 EURÜber 500.000 30 % 86.625 EUR56


Ich war mit dem Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitzsich in der Wallonischen Region befand, verheiratet oder hatte mit ihmeine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben.Besteht <strong>für</strong> mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?Für den überlebenden Ehegatten oder gesetzlich Zusammenwohnenden gilt inder Wallonischen Region ein Freibetrag in Höhe von 12.500 Euro, d. h. dass auf dieerste Tranche des Erbteils, entsprechend 12.500 Euro, keine Erbschaftssteuererhoben wird.Wenn der Nettoerbteil des überlebenden Ehegatten oder gesetzlich Zusammenwohnenden125.000 Euro nicht übersteigt, kommt ein zusätzlicher Freibetrag inHöhe von 12.500 Euro, entsprechend der zweiten Tranche, zum Tragen.Auf den überlebenden Ehegatten oder gesetzlich Zusammenwohnendenentfällt die Hälfte der zusätzlichen Freibeträge aller gemeinsamen Kinder.Darüber hinaus gilt ein vergünstigter Steuersatz auf den Nettoanteil am Familienwohnsitz,den der überlebende Ehegatte oder gesetzlich Zusammenwohnendeerbt; <strong>für</strong> den Rest seines Erbteils kommt der normale Steuersatz zur Anwendung.Besteuerungstranchenin EURSteuersatz proTranche (%)Auf die vorausgehendenTranchen zahlbarerGesamtbetragvon bis (einschl.)0,01 25.000 1 %25.000,01 50.000 2 % 250 EUR50.000,01 175.000 5 % 750 EUR175.000,01 250.000 12 % 7.000 EUR250.000,01 500.000 24 % 16.000 EURÜber 500.000 30 % 76.000 EUR57


Was ist in der Wallonischen Region unter einem „Zusammenwohnenden“zu verstehen?Unter einem Zusammenwohnenden versteht man in der Wallonischen Region:✓ die Person, die bei Eintritt des Erbfalls mit dem Verstorbenen zusammengewohnt hat✓ <strong>und</strong> mit diesem gemeinsam eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnengemäß den Bestimmungen des belgischen Zivilgesetzbuchs oder desInternationalen Privatrechts abgegeben hatIch bin in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkelkind, Vater, Mutter,Großvater, Großmutter) Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicherWohnsitz sich in der Wallonischen Region befand. Wie wird dieErbschaftssteuer berechnet?In der Wallonischen Region wird auf den Nettoerbteil eines Kindes, eines Adoptivkindes(unter bestimmten Voraussetzungen) sowie eines anderen Erben in auf- oderabsteigender Linie der Steuersatz wie folgt berechnet:Besteuerungstranchenin EURSteuersatz proTranche (%)Auf die vorausgehendenTranchen zahlbarerGesamtbetragvon bis (einschl.)0,01 12.500 3 %12.500,01 25.000 4 % 375 EUR25.000,01 50.000 5 % 875 EUR50.000,01 100.000 7 % 2.125 EUR100.000,01 150.000 10 % 5.625 EUR150.000,01 200.000 14 % 10.625 EUR200.000,01 250.000 18 % 17.625 EUR250.000,01 500.000 24 % 26.625 EURÜber 500.000 30 % 86.625 EUR58


Ich bin in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkelkind, Vater, Mutter,Großvater, Großmutter) Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicherWohnsitz sich in der Wallonischen Region befand. Besteht <strong>für</strong>mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?Für Erben in auf- oder absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern)gilt in der Wallonischen Region ein Freibetrag in Höhe von 12.500 Euro, d. h. dassauf die erste Tranche des Erbteils, entsprechend 12.500 Euro, keine Erbschaftssteuererhoben wird.Wenn der Nettoerbteil des Erben in auf- oder absteigender Linie 125.000 Euronicht übersteigt, kommt ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 12.500 Euro,entsprechend der zweiten Tranche, zum Tragen.Bei Kindern des Verstorbenen, die bei Eintritt des Erbfalls das 21. Lebensjahrnoch nicht vollendet haben, kommt ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von2.500 Euro <strong>für</strong> jedes volle Kalenderjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahreszum Tragen.Beispiel:Pierre Desmet verstirbt <strong>und</strong> hinterlässt als Erbin seine Tochter Hilde. Hilde ist17 Jahre <strong>und</strong> 6 Monate alt.Nach Abzug der Bestattungskosten <strong>und</strong> der noch offenen Verpflichtungen vonPierre beläuft sich der Nachlass auf 150.000 Euro.Hilde hat Anspruch auf folgende Freibeträge:✓ eine steuerfreie Tranche in Höhe von 12.500 Euro✓ eine zusätzliche steuerfreie Tranche in Höhe von 2.500 Euro x 3 (= Anzahlder vollen Kalenderjahre bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres), d. h.7.500 EuroSumme: 20.000 Euro59


Die von Hilde zu entrichtende Erbschaftssteuer wird wie folgt berechnet:12.500 Freibetrag7.500 Freibetrag5.000 zu 4 % = 200 Euro25.000 zu 5 % = 1.250 Euro50.000 zu 7 % = 3.500 Euro50.000 zu 10 % = 5.000 Euro9.950 EuroDarüber hinaus gilt ein vergünstigter Steuersatz auf den Anteil am Familienwohnsitz,den die Erben in auf- oder absteigender Linie erben; <strong>für</strong> den Rest ihres Erbteilsgilt der normale Steuersatz.Besteuerungstranchenin EURSteuersatz proTranche (%)Auf die vorausgehendenTranchen zahlbarerGesamtbetragvon bis (einschl.)0,01 25.000 1 %25.000,01 50.000 2 % 250 EUR50.000,01 175.000 5 % 750 EUR175.000,01 250.000 12 % 7.000 EUR250.000,01 500.000 24 % 16.000 EURÜber 500.000 30 % 76.000 EUR60


Ich bin Bruder oder Schwester des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicherWohnsitz sich in der Wallonischen Region befand. Wie wird dieErbschaftssteuer berechnet?In der Wallonischen Region wird der Steuersatz auf den Nettoerbteil eines Brudersoder einer Schwester wie folgt berechnet:Besteuerungstranchenin EURSteuersatz proTranche (%)Auf die vorausgehendenTranchen zahlbarerGesamtbetragvon bis (einschl.)0,01 12.500 20 %12.500,01 25.000 25 % 2.500 EUR25.000,01 75.000 35 % 5.625 EUR75.000,01 175.000 50 % 23.125 EURÜber 175.000 65 % 73.125 EURIch bin Onkel oder Tante, Nichte oder Neffe des Verstorbenen, dessenletzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Wallonischen Region befand.Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet?In der Wallonischen Region wird der Steuersatz auf den Nettoerbteil eines Onkels,einer Tante, eines Neffen oder einer Nichte wie folgt berechnet:61


Besteuerungstranchenin EURSteuersatz proTranche (%)Auf die vorausgehendenTranchen zahlbarerGesamtbetragvon bis (einschl.)0,01 12.500 25 %12.500,01 25.000 30 % 3.125 EUR25.000,01 75.000 40 % 6.875 EUR75.000,01 175.000 55 % 26.875 EURÜber 175.000 70 % 81.875 EURIch bin Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sichin der Wallonischen Region befand, war aber weder dessen Ehegatte,gesetzlich Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oder absteigenderLinie, Bruder, Schwester, Onkel, Tante, Neffe oder Nichte. Wie wirddie Erbschaftssteuer berechnet?In der Wallonischen Region wird der Steuersatz auf den Nettoerbteil einerPerson, die weder Ehegatte des Verstorbenen war noch dessen gesetzlichZusammenwohnender, Verwandter in auf- oder absteigender Linie, Bruder,Schwester, Onkel, Tante, Neffe oder Nichte, wie folgt berechnet:Besteuerungstranchenin EURSteuersatz proTranche (%)Auf die vorausgehendenTranchen zahlbarerGesamtbetragvon bis (einschl.)0,01 12.500 30 %12.500,01 25.000 35 % 3.750 EUR25.000,01 75.000 60 % 8.215 EUR75.000,01 175.000 80 % 38.125 EURÜber 175.000 80 % 118.125 EUR62


REGION BRÜSSEL-HAUPTSTADTIch war mit dem Verstorbenen verheiratet, der seinen letzten steuerlichenWohnsitz in der Region Brüssel-Hauptstadt hatte. Wie wird dieErbschaftssteuer berechnet?In der Region Brüssel-Hauptstadt kommt folgender Steuersatz auf den Nettoerbteildes überlebenden Ehegatten zum Tragen.Besteuerungstranchenin EURSteuersatz proTranche (%)Auf die vorausgehendenTranchen zahlbarerGesamtbetragvon bis (einschl.)0,01 50.000 3 %50.000,01 100.000 8 % 1.500 EUR100.000,01 175.000 9 % 5.500 EUR175.000,01 250.000 18 % 12.250 EUR250.000,01 500.000 24 % 25.750 EURÜber 500.000 30 % 85.750 EURAuf Antrag der Erbberechtigten ist eine Ausnahme möglich, wenn der Nachlass✓ das Eigentum an der Immobilie umfasst✓ die mindestens 5 Jahre Hauptwohnsitz des Verstorbenen warIn diesem Fall kommt folgender Steuersatz <strong>für</strong> diesen Nachlassteil zum Tragen:63


Besteuerungstranchenin EURvon bis (einschl.)Steuersatz proTranche0,01 50.000 2 %50.000,01 100.000 5,3 %100.000,01 175.000 6 %175.000,01 250.000 12 %Der Steuervorteil ist auf einen Anteil von 250.000 Euro begrenzt, der darüber hinausgehendeWert wird zum Normaltarif versteuert.250.000,01 500.000 24 %Über 500.000 30 %Anmerkungen:1. Als Nachweis darüber, dass die fragliche Immobilie Hauptwohnsitz des Verstorbenenwar, muss eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts oder desAusländerregisters vorgelegt werden.2. Der Steuervorteil bleibt bestehen, wenn der Verstorbene seinen Hauptwohnsitzin der fraglichen Immobilie aufgr<strong>und</strong> höherer Gewalt nicht beibehalten konnte.Ich war mit dem Verstorbenen verheiratet, der seinen letzten steuerlichenWohnsitz in der Region Brüssel-Hauptstadt hatte. Besteht <strong>für</strong>mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?Für den überlebenden Ehegatten gilt ein Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro, d. h.dass in der ersten Tranche des Erbteils 15.0000 Euro steuerbefreit sind.Auf den überlebenden Ehegatten entfällt darüber hinaus die Hälfte der zusätzlichenFreibeträge aller gemeinsamen Kinder.64


Ich habe mit dem Verstorbenen, der seinen letzten steuerlichen Wohnsitzin der Region Brüssel-Hauptstadt hatte, zusammengewohnt. Wiewird die Erbschaftssteuer berechnet?Der Steuersatz auf den Nettoerbteil des zusammenwohnenden Erben wird wiefolgt berechnet.Besteuerungstranchenin EURSteuersatz proTranche (%)Auf die vorausgehendenTranchen zahlbarerGesamtbetragvon bis (einschl.)0,01 50.000 3 %50.000,01 100.000 8 % 1.500 EUR100.000,01 175.000 9 % 5.500 EUR175.000,01 250.000 18 % 12.250 EUR250.000,01 500.000 24 % 25.750 EURÜber 500.000 30 % 85.750 EURAuf Antrag der Erbberechtigten ist eine Ausnahme möglich, wenn der Nachlass✓ das Eigentum an der Immobilie umfasst✓ die mindestens 5 Jahre Hauptwohnsitz des Verstorbenen warIn diesem Fall kommt folgender Steuersatz <strong>für</strong> diesen Nachlassteil zum Tragen:Besteuerungstranchenin EURvon bis (einschl.)Steuersatz proTranche (%)0,01 50.000 2 %50.000,01 100.000 5,3 %100.000,01 175.000 6 %175.000,01 250.000 12 %65


Der Steuervorteil ist auf einen Anteil von 250.000 Euro begrenzt, der darüber hinausgehendeWert wird zum Normaltarif versteuert.250.000,01 500.000 24 %Über 500.000 30 %Anmerkungen:1. Als Nachweis darüber, dass die fragliche Immobilie Hauptwohnsitz des Verstorbenenwar, muss eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts oder desAusländerregisters vorgelegt werden.2. Der Steuervorteil bleibt bestehen, wenn der Verstorbene seinen Hauptwohnsitzin der fraglichen Immobilie aufgr<strong>und</strong> höherer Gewalt nicht beibehalten konnte.Was ist in der Region Brüssel-Hauptstadt unter einem „Zusammenwohnenden“zu verstehen?Unter einem Zusammenwohnenden versteht man in der Region Brüssel-Hauptstadt:✓ die Person, die bei Eintritt des Erbfalls mit dem Verstorbenen zusammengewohnthat✓ <strong>und</strong> mit diesem eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen vordem Standesbeamten des gemeinsamen Wohnsitzes abgegeben hatIch habe mit dem Verstorbenen, der seinen letzten steuerlichenWohnsitz in der Region Brüssel-Hauptstadt hatte, zusammengewohnt.Besteht <strong>für</strong> mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?Für den erbenden Zusammenwohnenden gilt ein Freibetrag in Höhe von 15.000Euro, d. h. dass in der ersten Tranche des Erbteils 15.000 Euro steuerbefreit sind.Wie dem überlebenden Ehegatten steht dem zusammenwohnenden Erbenzusätzlich die Hälfte der zusätzlichen Steuerfreibeträge zu, die der Gesamtheitaller gemeinsamen Kinder zustehen.66


Ich bin in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkelkind, Vater, Mutter,Großvater, Großmutter) Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicherWohnsitz sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befand. Wie wirddie Erbschaftssteuer berechnet?Der Steuersatz auf den Nettoerbteil der Erben in auf- oder absteigender Linie wirdwie folgt berechnet.Besteuerungstranchenin EURSteuersatz proTranche (%)Auf die vorausgehendenTranchen zahlbarerGesamtbetragvon bis (einschl.)0,01 50.000 3 %50.000,01 100.000 8 % 1.500 EUR100.000,01 175.000 9 % 5.500 EUR175.000,01 250.000 18 % 12.250 EUR250.000,01 500.000 24 % 25.750 EURÜber 500.000 30 % 85.750 EURAuf Antrag der Erbberechtigten ist eine Ausnahme möglich, wenn der Nachlass✓ das Eigentum an der Immobilie umfasst✓ die mindestens 5 Jahre Hauptwohnsitz des Verstorbenen warIn diesem Fall kommt folgender Steuersatz <strong>für</strong> diesen Nachlassteil zum Tragen:Besteuerungstranchenin EURvon bis (einschl.)Steuersatz proTranche (%)0,01 50.000 2 %50.000,01 100.000 5,3 %100.000,01 175.000 6 %175.000,01 250.000 12 %67


Der Steuervorteil ist auf einen Anteil von 250.000 Euro begrenzt, der darüber hinausgehendeWert wird zum Normaltarif versteuert.250.000,01 500.000 24 %Über 500.000 30 %Anmerkungen:1. Als Nachweis darüber, dass die fragliche Immobilie Hauptwohnsitz des Verstorbenenwar, muss eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts oder desAusländerregisters vorgelegt werden.2. Der Steuervorteil bleibt bestehen, wenn der Verstorbene seinen Hauptwohnsitzin der fraglichen Immobilie aufgr<strong>und</strong> höherer Gewalt nicht beibehalten konnte.In der Region Brüssel-Hauptstadt kommt der <strong>für</strong> Verwandte in auf- <strong>und</strong> absteigenderLinie geltende Steuersatz auch <strong>für</strong> „Stiefkinder“, „Stiefeltern“ <strong>und</strong> Adoptivkinderzur Anwendung. Von den Erbberechtigten ist der Nachweis zu erbringen, dass Siedie Voraussetzungen <strong>für</strong> oben genannte Steuervergünstigungen erfüllen.Was versteht man in der Region Brüssel-Hauptstadt unter „Stiefkind“einerseits <strong>und</strong> „Stiefvater“ oder „Stiefmutter“ andererseits?Unter einem „Stiefkind“ versteht man✓ das Kind des Ehegatten des Verstorbenen✓ oder der Person, mit der der Verstorbene zusammenwohnte✓ <strong>und</strong> das vor Vollendung seines 21. Lebensjahres✓ 6 Jahre ohne Unterbrechung✓ von seinem „Stiefelternteil“ all das erhalten hat, was leibliche Kinder im Normalfallvon ihren Eltern erhalten.Unter „Stiefeltern“ (Stiefvater oder Stiefmutter) versteht man✓ den Ehegatten des Verstorbenen oder✓ die Person, mit der der Verstorbene zusammenwohnte.68


Was versteht man in der Region Brüssel-Hauptstadt unter einem„Adoptivkind“?In der Region Brüssel-Hauptstadt versteht man unter einem Adoptivkind einePerson, die durch Volladoption oder einfache Adoption adoptiert wurde. Für dieAnwendung der Steuervorteile <strong>für</strong> Verwandte in auf- <strong>und</strong> absteigender Linie beieinfacher Adoption muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:1. Beim fraglichen Adoptivkind handelt es sich um eine Person, die● vor Vollendung des 21. Lebensjahres● 6 Jahre ohne Unterbrechung● vom Adoptierenden (oder auch von dieser Person <strong>und</strong> ihrem Ehegatten) alldas erhalten hat, was leibliche Kinder im Normalfall von ihren Eltern erhalten.2. Das Adoptivkind ist das Kind des Ehegatten des Adoptierenden.3. Zum Zeitpunkt der Adoption● befand sich das Kind unter Vorm<strong>und</strong>schaft des Fürsorge- oder Sozialamtsoder● war das Kind Waise eines Vaters oder einer Mutter, der/die <strong>für</strong> Belgien gestorbenist, oder.4. wurde von einer Person adoptiert, deren sämtliche Nachkommen <strong>für</strong> Belgiengestorben sind.Ich bin in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkelkind, Vater, Mutter,Großvater, Großmutter) Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicherWohnsitz sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befand. Besteht<strong>für</strong> mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?Für Erben in auf- oder absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern) giltein Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro, d. h. dass 15.000 Euro der ersten Trancheerbschaftssteuerbefreit sind.69


Bei Kindern des Verstorbenen, die bei Eintritt des Erbfalls das 21. Lebensjahrnoch nicht vollendet haben, kommt ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von2.500 Euro <strong>für</strong> jedes volle Kalenderjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahreszum Tragen.Beispiel:Anne Delebarre verstirbt <strong>und</strong> hinterlässt als Erbin ihre Tochter Elsa. Elsa ist 17Jahre <strong>und</strong> 6 Monate alt.Nach Abzug der Bestattungskosten <strong>und</strong> der noch offenen Verpflichtungen vonAnne beläuft sich der Nachlass auf 30.000 Euro.Hilde hat Anspruch auf folgende Freibeträge:✓ eine steuerfreie Tranche in Höhe von 15.000 Euro✓ eine zusätzliche steuerfreie Tranche in Höhe von 2.500 Euro x 3 (= Anzahlder vollen Kalenderjahre bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres), d. h.7.500 EuroSumme: 22.500 EuroDie von Elsa zu entrichtende Erbschaftssteuer wird wie folgt berechnet:15.000 Freibetrag7.500 Freibetrag7.500 zu 3 % = 225 Euro.Ich bin Bruder oder Schwester des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicherWohnsitz sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befand. Wie wirddie Erbschaftssteuer berechnet?In der Region Brüssel-Hauptstadt wird der Steuersatz auf den Nettoerbteil vonGeschwistern wie folgt berechnet.70


Besteuerungstranchenin EURSteuersatz proTranche (%)Auf die vorausgehendenTranchen zahlbarerGesamtbetragvon bis (einschl.)0,01 12.500 20 %12.500,01 25.000 25 % 2.500 EUR25.000,01 50.000 30 % 5.625 EUR50.000,01 100.000 40 % 13.125 EUR100.000,01 175.000 55 % 33.125 EUR175.000,01 250.000 60 % 74.375 EURÜber 250.000 65 % 119.375 EURIch bin Bruder oder Schwester des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicherWohnsitz sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befand. Besteht<strong>für</strong> mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?In der Region Brüssel-Hauptstadt entfällt auf den Nettoerbteil von Geschwisternein Freibetrag in Höhe von 1.250 Euro. Übersteigt der Nachlass diesen Betrag nicht,entfällt die Erbschaftssteuer somit ganz.Ich bin Onkel oder Tante, Neffe oder Nichte des Verstorbenen, dessenletzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Region Brüssel-Hauptstadtbefand. Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet?In der Region Brüssel-Hauptstadt wird der Steuersatz auf den Nettoerbteil vonOnkeln, Tanten, Nichten <strong>und</strong> Neffen wie folgt berechnet.71


Besteuerungstranchenin EURSteuersatz proTranche (%)Auf die vorausgehendenTranchen zahlbarerGesamtbetragvon bis (einschl.)0,01 50.000 35 %50.000,01 100.000 50 % 17.500 EUR100.000,01 175.000 60 % 42.500 EURÜber 175.000 70 % 87.500 EURIch bin Onkel oder Tante, Neffe oder Nichte des Verstorbenen, dessen letztersteuerlicher Wohnsitz sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befand.Besteht <strong>für</strong> mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?In der Region Brüssel-Hauptstadt entfällt auf den Nettoerbteil von Onkeln, Tanten,Nichten oder Neffen ein Freibetrag in Höhe von 1.250 Euro. Übersteigt der Nachlassdiesen Betrag nicht, entfällt die Erbschaftssteuer somit ganz.Ich bin Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitzsich in der Region Brüssel-Hauptstadt befand, war aber weder dessenEhegatte, gesetzlich Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oderabsteigender Linie, Bruder, Schwester, Onkel, Tante, Neffe oder Nichte.Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet?In der Region Brüssel-Hauptstadt wird der Steuersatz auf den Nettoerbteil einerPerson, die weder Ehegatte des Verstorbenen war noch dessen gesetzlich Zusammenwohnender,Verwandter in auf- oder absteigender Linie, Bruder, Schwester,Onkel, Tante, Neffe oder Nichte, wie folgt berechnet.72


Besteuerungstranchenin EURSteuersatz proTranche (%)Auf die vorausgehendenTranchen zahlbarerGesamtbetragvon bis (einschl.)0,01 50.000 40 %50.000,01 75.000 55 % 20.000 EUR75.000,01 175.000 65 % 33.750 EURÜber 175.000 80 % 98.750 EURIch bin Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitzsich in der Region Brüssel-Hauptstadt befand, war aber weder dessenEhegatte, gesetzlich Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oderabsteigender Linie, Bruder, Schwester, Onkel, Tante, Neffe oder Nichte.Besteht <strong>für</strong> mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?In der Region Brüssel-Hauptstadt sind Erbteile von Personen, die weder Ehegatte,gesetzlich Zusammenwohnende, Verwandte in auf- oder absteigender Linie, Geschwister,Onkel, Tanten, Neffen oder Nichten des Verstorbenen waren, gänzlichsteuerbefreit, sofern der Nachlass einen Vermögenswert von 1.250 Euro nichtübersteigt.FLÄMISCHE REGIONIch war mit dem Verstorbenen verheiratet, der seinen letzten steuerlichenWohnsitz in der Flämischen Region hatte. Wie wird die Erbschaftssteuerberechnet?In der Flämischen Region kommt folgender Steuersatz auf den Nettoerbteil desüberlebenden Ehegatten zum Tragen:73


Tranche Nettoanteilin EURTSteuersatz proTranche (%)Auf die vorausgehendenTranchen zahlbarerGesamtbetragvon bis (einschl.)0,01 50.000 3 %50.000,01 250.000 9 % 1.500 EURÜber 250.000 27 % 19.500 EURDiese Steuersätze sind anwendbar auf Nettoerbteile an beweglichen <strong>und</strong> unbeweglichenGütern.Ich war mit dem Verstorbenen verheiratet, der seinen letzten steuerlichenWohnsitz in der Flämischen Region hatte. Besteht <strong>für</strong> mich dieMöglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?Dem überlebenden Ehegatten wird eine degressive Vergünstigung der Erbschaftssteuergewährt, wenn der Nettoerbteil des Erben (= die Summe seines Nettoerbteilsan unbeweglichen <strong>und</strong> beweglichen Gütern) unter 50.000 Euro beträgt.Die Vergünstigung wird wie folgt berechnet:500 x [1 – (Nettoerbteil: 50.000 Euro)].Darüber hinaus muss der überlebende Ehegatte keine Erbschaftssteuer mehr aufden von ihm geerbten Anteil an der Familienimmobilie entrichten. Dieser Anteilkann variieren, abhängig davon, ob Kinder vorhanden sind, sowie nach Güterstand.Ich habe mit dem Verstorbenen, der seinen letzten steuerlichen Wohnsitzin der Flämischen Region hatte, zusammengewohnt. Wie wird dieErbschaftssteuer berechnet?In der Flämischen Region kommt folgender Steuersatz auf den Nettoerbteil deserbenden Zusammenwohnenden zum Tragen:74


Tranche Nettoanteilin EURSteuersatz proTranche (%)Auf die vorausgehendenTranchen zahlbarerGesamtbetragvon bis (einschl.)0,01 50.000 3 %50.000,01 250.000 9 % 1.500 EURÜber 250.000 27 % 19.500 EURDiese Steuersätze sind anwendbar auf Nettoerbteile an beweglichen <strong>und</strong> unbeweglichenGütern.Was ist in der Flämischen Region unter einem „Zusammenwohnenden“zu verstehen?Unter einem Zusammenwohnenden versteht man in der Flämischen Region:✓ die Person, die bei Eintritt des Erbfalls gesetzlich Zusammenwohnender desVerstorbenen war (zwischen beiden bestand zu diesem Zeitpunkt eine Erklärungüber das gesetzliche Zusammenwohnen)ODER✓ die Person/en, die bei Eintritt des Erbfalls● ihren dauerhaften Wohnsitz gemeinsam mit dem Verstorbenen hatten<strong>und</strong> mit ihm● in einem gemeinsamen Haushalt lebten, <strong>und</strong> zwar● seit mindestens 1 Jahr (tatsächlich Zusammenwohnender).Achtung!Für eine Steuerbefreiung auf die Familienwohnung muss <strong>für</strong> einendurchgehenden Zeitraum von mindestens drei Jahren ein Zusammenwohnenim selben Haushalt bestanden haben.75


Ich habe mit dem Verstorbenen, der seinen letzten steuerlichen Wohnsitzin der Flämischen Region hatte, zusammengewohnt. Besteht <strong>für</strong>mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?Dem überlebenden Ehegatten wird eine degressive Vergünstigung der Erbschaftssteuergewährt, wenn der Nettoerbteil des Erben (= die Summe seines Nettoerbteilsan unbeweglichen <strong>und</strong> beweglichen Gütern) unter 50.000 Euro beträgt.Die Vergünstigung wird wie folgt berechnet:500 x [1 – (Nettoerbteil: 50.000 Euro)].Darüber hinaus muss der überlebende zusammenwohnende Lebenspartnerkeine Erbschaftssteuer mehr auf den von ihm geerbten Anteil der Familienwohnungentrichten. Dieser Anteil kann variieren, je nachdem, ob Kinder vorhandensind sowie in Abhängigkeit von den Vereinbarungen, die zwischen den Zusammenwohnendengetroffen wurden.Ich bin in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkelkind, Vater, Mutter,Großvater, Großmutter) Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicherWohnsitz sich in der Flämischen Region befand. Wie wird dieErbschaftssteuer berechnet?In der Flämischen Region kommt folgender Steuersatz auf den Nettoerbteil einesVerwandten in auf- oder absteigender Linie zum Tragen:Tranche Nettoanteilin EURSteuersatz proTranche (%)Auf die vorausgehendenTranchen zahlbarerGesamtbetragvon bis (einschl.)0,01 50.000 3 %50.000,01 250.000 9 % 1.500 EURÜber 250.000 27 % 19.500 EUR76


Diese Steuersätze sind anwendbar auf Nettoerbteile an beweglichen <strong>und</strong> unbeweglichenGütern.In der Flämischen Region kommt der <strong>für</strong> Verwandte in auf- <strong>und</strong> absteigenderLinie geltende Steuersatz auch <strong>für</strong> „Stiefkinder”, „Stiefeltern“, „nicht leibliche Kinder“(Pflegekinder) <strong>und</strong> Adoptivkinder zur Anwendung. Von den Erbberechtigtenist der Nachweis zu erbringen, dass sie die Voraussetzungen <strong>für</strong> oben genannteSteuervergünstigungen erfüllen.Was versteht man in der Flämischen Region unter „Stiefkind“ einerseits<strong>und</strong> „Stiefvater“ oder „Stiefmutter“ andererseits?Unter einem „Stiefkind“ versteht man:✓ das Kind des Ehegatten des Verstorbenen,✓ oder der Person, mit der der Verstorbene zusammenwohnte.Unter „Stiefeltern“ (Stiefvater oder Stiefmutter) versteht man:✓ den Ehegatten des Verstorbenen oder,✓ die Person, mit der der Verstorbene zusammenwohnte.Was versteht man in der Flämischen Region unter einem „nicht leiblichenKind“ (Pflegekind)?Unter einem „nicht leiblichen Kind“ (Pflegekind) versteht man in der FlämischenRegion eine Person, die✓ vor Vollendung des 21. Lebensjahres✓ mindestens drei aufeinander folgende Jahre bei einem Elternteil gelebt hat,der nicht sein leiblicher Vater oder seine leibliche Mutter ist <strong>und</strong>✓ von dieser Person (oder von dieser Person <strong>und</strong> ihrem Ehegatten) all das erhaltenhat, was leibliche Kinder im Normalfall von ihren Eltern erhalten.77


Was versteht man in der Flämischen Region unter einem „Adoptivkind“?In der Flämischen Region versteht man unter einem Adoptivkind eine Person, diedurch Volladoption oder einfache Adoption adoptiert wurde. Für die Anwendungder Steuervorteile <strong>für</strong> Verwandte in auf- <strong>und</strong> absteigender Linie bei einfacherAdoption muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:1. Beim fraglichen Adoptivkind handelt es sich um eine Person, die● vor Vollendung des 21. Lebensjahres● mindestens drei aufeinander folgende Jahre beim Adoptierenden gelebthat● <strong>und</strong> von dieser Person (oder von dieser Person <strong>und</strong> ihrem Ehegatten) all daserhalten hat, was leibliche Kinder im Normalfall von ihren Eltern erhalten.2. Das Adoptivkind ist das Kind des Ehegatten des Adoptierenden.3. Zum Zeitpunkt der Adoption:● befand sich das Kind unter Vorm<strong>und</strong>schaft des Fürsorge- oder Sozialamts oder● war das Kind Waise eines Vaters oder einer Mutter, der/die <strong>für</strong> Belgiengestorben ist, oder.4. wurde von einer Person adoptiert, deren sämtliche Nachkommen <strong>für</strong> Belgiengestorben sind.Ich bin Erbe in auf- oder absteigender Linie (Kind, Stiefkind, nicht leiblichesKind (Pflegekind), Adoptivkind, Enkel, Vater, Mutter usw.) des Verstorbenen,der seinen letzten steuerlichen Wohnsitz in der Flämischen Region hatte.Besteht <strong>für</strong> mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?Erben in auf- <strong>und</strong> absteigender Linie, die von Gesetzes wegen erbberechtigt sind,wird eine degressive Vergünstigung der Erbschaftssteuer gewährt, wenn derNettoerbteil des Erben (= die Summe seines Nettoerbteils an unbeweglichen <strong>und</strong>beweglichen Gütern) unter 50.000 Euro beträgt.78


Die Vergünstigung wird wie folgt berechnet:500 x [1 – (Nettoerbteil: 50.000 Euro)].Bei Kindern des Verstorbenen, die bei Eintritt des Erbfalls das 21. Lebensjahrnoch nicht vollendet haben, kommt eine Vergünstigung in Höhe von 75 Euro <strong>für</strong>jedes volle Kalenderjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Tragen.Auf den überlebenden Ehegatten entfällt darüber hinaus die Hälfte der zusätzlichenFreibeträge, die der Gesamtheit der gemeinsamen Kinder angerechnetwerden.Beispiel:Peter Janssens verstirbt <strong>und</strong> hinterlässt als Erben seinen Sohn Wouter. Wouterist 17 Jahre <strong>und</strong> 6 Monate alt.Nach Abzug der Bestattungskosten <strong>und</strong> der noch offenen Verpflichtungen vonPeter beläuft sich der Nettoerbteil von Wouter auf 30.000 Euro (davon 20.000Euro an unbeweglichen <strong>und</strong> 10.000 Euro an beweglichen Gütern).Wouter hat Anspruch auf eine Steuervergünstigung in Höhe von:✓ 500 Euro x [1 – (30.000 Euro: 50.000 Euro)] =✓ 75 Euro x 3 (= Anzahl der vollen Kalenderjahre bis zurVollendung des 21. Lebensjahres) =Summe:200 Euro225 Euro425 EuroBei Anwendung des normalen Steuersatzes beliefe sich die Erbschaftssteuer auf:✓ 20.000 zu 3 % =✓ 10.000 zu 3 % =Summe:600 Euro300 Euro900 EuroNach Abzug der Vergünstigung hat Wouter somit 475 Euro Erbschaftssteuerzu zahlen.79


Ich bin Bruder oder Schwester des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicherWohnsitz sich in der Flämischen Region befand. Wie wird dieErbschaftssteuer berechnet?In der Flämischen Region kommt folgender Steuersatz auf den Nettoerbteil vonGeschwistern zum Tragen:Tranche Nettoanteilin EURSteuersatz proTranche (%)Auf die vorausgehendenTranchen zahlbarerGesamtbetragvon bis (einschl.)0,01 75.000 30 %75.000,01 125.000 55 % 22.500 EURÜber 125.000 65 % 50.000 EURDiese Steuersätze sind anwendbar auf Nettoerbteile an beweglichen <strong>und</strong> unbeweglichenGütern.Ich bin Bruder oder Schwester des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicherWohnsitz sich in der Flämischen Region befand. Besteht <strong>für</strong> michdie Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?Wenn der Erbteil als Bruder oder Schwester einer Summe von maximal 18.750Euro entspricht, steht Ihnen eine Steuervergünstigung zu, die wie folgt berechnetwird: 2.000 Euro x (Erbteil: 20.000 Euro).80


Beispiel:Bei einem Erbteil von 4.000 Euro entspricht die Steuervergünstigung einemBetrag von 400 Euro.2.000 Euro x (4.000 Euro : 20.000 Euro) = 400 Euro.Wenn der Erbteil als Bruder oder Schwester einer Summe von maximal 75.000Euro entspricht, steht Ihnen eine degressive Steuervergünstigung zu, die wiefolgt berechnet wird: 2.500 Euro x [1 - (Erbteil: 75.000 Euro)].Beispiel:Bei einem Erbteil von 30.000 Euro entspricht die Steuervergünstigung einemBetrag von 1.500 Euro.2.500 Euro x [1 – (30.000 Euro : 75.000 Euro) = 1.500 Euro.Ich bin Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich inder Flämischen Region befand, war aber weder dessen Ehegatte noch seingesetzlich Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oder absteigenderLinie, Bruder oder Schwester. Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet?In der Flämischen Region wird der Steuersatz auf den Nettoerbteil einer Person, dieweder Ehegatte des Verstorbenen war noch dessen Zusammenwohnender, Verwandterin auf- oder absteigender Linie, Bruder oder Schwester wie folgt berechnet:Tranche Nettoanteilin EURSteuersatz proTranche (%)Auf die vorausgehendenTranchen zahlbarerGesamtbetragvon bis (einschl.)0,01 75.000 45 %75.000,01 125.000 55 % 33.750 EURÜber 125.000 65 % 61.250 EURDiese Steuersätze sind anwendbar auf Nettoerbteile an beweglichen <strong>und</strong> unbeweglichenGütern.81


Ich bin Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitzsich in der Flämischen Region befand, war aber weder dessen Ehegattenoch sein gesetzlich Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oderabsteigender Linie, Bruder oder Schwester. Besteht <strong>für</strong> mich die Möglichkeiteiner vergünstigten Erbschaftssteuer?Wenn die Summe der Erbteile aller Personen, die weder Ehegatte noch gesetzlichZusammenwohnender, Verwandter in auf- oder absteigender Linie, Bruder oderSchwester des Verstorbenen waren, sich auf maximal 12.500 Euro beläuft, habenSie Anspruch auf eine Steuervergünstigung, die wie folgt berechnet wird: 2.000Euro x (Summe der Erbteile: 12.500).Die Vergünstigung wird addiert <strong>und</strong> anschließend proportional auf die verschiedenErben verteilt.Beispiel:Bei Erbteilen von insgesamt 6.000 Euro entspricht die Steuervergünstigungeinem Betrag von 960 Euro.2.000 Euro x (6.000 Euro : 12.500 Euro) = 960 Euro.Wenn die Summe der Erbteile aller Personen, die weder Ehegatte noch gesetzlichZusammenwohnender, Verwandter in auf- oder absteigender Linie,Bruder oder Schwester des Verstorbenen waren, sich auf mindestens 12.500Euro <strong>und</strong> maximal 75.000 Euro beläuft, haben Sie Anspruch auf eine Steuervergünstigung,die wie folgt berechnet wird: 2.400 Euro x [1 - (Summe derErbteile: 75.000)].Die Vergünstigung wird addiert <strong>und</strong> anschließend proportional auf die verschiedenErben verteilt.Beispiel:Bei Erbteilen von insgesamt 30.000 Euro entspricht die Steuervergünstigungeinem Betrag von 1.440 Euro.2.400 Euro x [1 – (30.000 Euro : 75.000 Euro) = 1.440 Euro.82


Ich bin schwerbehindert <strong>und</strong> Erbe eines Verstorbenen, der seinen letztensteuerlichen Wohnsitz in der Flämischen Region hatte. Besteht <strong>für</strong>mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?Bis zur Höhe eines bestimmten Betrags ist der Erbteil eines Schwerbehindertensteuerfrei. Dieser Betrag umfasst einen Gr<strong>und</strong>betrag, multipliziert mit einem bestimmtenKoeffizienten.Der Gr<strong>und</strong>betrag variiert je nach Verwandtschaftsgrad:✓ Für Erben in auf- oder absteigender Linie, den Ehegatten <strong>und</strong> den/die Zusammenwohnendengilt ein Gr<strong>und</strong>betrag von 3.000 Euro✓ Für alle sonstigen Erben gilt ein Gr<strong>und</strong>betrag von 1.000 EuroDer Koeffizient variiert je nach Alter der behinderten Person <strong>und</strong> Dauer derBehinderung. Je jünger die behinderte Person ist, desto höher ist der Freibetrag.Der Anspruch auf vergünstigte Erbschaftssteuer ist nachzuweisenmittels Bescheinigung oder Erklärung einer <strong>für</strong> die Feststellung desSchweregrads der Behinderung zuständigen Institution bzw. Stelle.Diese Bescheinigung bzw. Erklärung ist der Erbfallanmeldungbeizufügen.83


Zahlung der ErbschaftssteuerWer muss Erbschaftssteuer entrichten?Erben <strong>und</strong> Vermächtnisnehmer sind erbschaftssteuerpflichtig jeweils <strong>für</strong> den Teildes Nachlasses, den sie erhalten.An wen ist die Erbschaftssteuer zu zahlen?Die Erbschaftssteuer ist an den Einnehmer des Registrierungsamtes zu zahlen, beidem die Erbfallanmeldung eingereicht wurde.Wie kann die Erbschaftssteuer gezahlt werden?Erbschaftssteuer kann gezahlt werden mittels✓ Einzahlung oder Überweisung des Zahlbetrags auf das Konto des betreffendenRegistrierungsamtes✓ Übergabe von Kunstwerken (Diese Art der Zahlung ist besonderen Vorschriftenunterworfen.).Wann muss die Erbschaftssteuer gezahlt werden?Die Erbschaftssteuer ist innerhalb von 2 Monaten ab dem Tag des Fristablaufs<strong>für</strong> das Einreichen der Erklärung (siehe S. 46) zu entrichten. Nach Ablauf diesesZeitraums ist der gesetzliche Zinssatz fällig.84


Kann ich einen Zahlungsaufschub <strong>für</strong> die Erbschaftssteuer erhalten?Um einen Aufschub <strong>für</strong> die Zahlung der Erbschaftssteuer zu erhalten, müssen Sieeinen begründeten Antrag beim Einnehmer des Registrierungsamtes stellen, beidem die Erbfallanmeldung eingereicht wurde.Die Höchstfrist beträgt fünf Jahre ab dem Eintritt des Erbfalls. Ein Zahlungsaufschubbedeutet jedoch nicht, dass Ihnen keine Verzugszinsen entstehen!85


<strong>Leitfaden</strong> <strong>für</strong> <strong>Schenkungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nachlässe</strong>Glossar87


■ AdoptierenderEin Adoptierender ist eine Person, die ein Kind adoptiert.■ Degressive Vergünstigung der ErbschaftssteuerJe kleiner der Anteil, desto größer die Vergünstigung (in relativer Hinsicht).■ Steuerlicher WohnsitzDer steuerliche Wohnsitz ist der Ort, an dem✓ der Erblasser seinen tatsächlichen <strong>und</strong> dauerhaften Wohnsitz hatte✓ seine Familie wohnhaft war✓ sich der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des Erblassers oder der Sitz seinesUnternehmens oder seiner beruflichen Tätigkeit befand.Der steuerliche Wohnsitz entspricht nicht zwangsläufig dem gesetzlichenWohnsitz. Der gesetzliche Wohnsitz ist der Ort, den eine Persongegenüber der Stadt oder Gemeinde zu ihrem Hauptwohnsitz erklärthat.■ Einwohner des Königsreichs BelgienJede Person, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren tatsächlichen Wohnsitz in Belgienhatte oder deren Vermögen sich zu diesem Zeitpunkt in Belgien befand, gilt alsEinwohner des Königreichs Belgien.■ ErbschaftssteuerDie Erbschaftssteuer ist die Steuer, die auf alle Vermögenswerte erhoben wird,die nach Abzug der Bestattungskosten <strong>und</strong> Schulden des Verstorbenen Teil desNachlasses eines Einwohners des Königreichs Belgiens machen. Diese Steuer wirdvon den Regionen erhoben.89


Diese Broschüre kann über die Website:www.finances.belgium.be → Publicationsheruntergeladen oder bestellt werdenoder bei folgender Adresse angefordert werden:Föderaler Öffentlicher Dienst FinanzenDienst Strategische Koordination <strong>und</strong> KommunikationNorth GalaxyBoulevard du Roi Albert II 33 - bte 701030 BrüsselKontaktcenterFöderaler Öffentlicher Dienst Finanzen0257 257 57 (örtlicher Tarif )(8 - 17 Uhr)

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