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HPR aktuell Juni 2013 - BDZ Deutsche Zoll

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<strong>HPR</strong> <strong>aktuell</strong>und Beihilfe habe. Damit sei gewährleistet,dass das BMF alsDienstleister diese Aufgabe erhalteund festigen werde. Nur Dienstleistungszentrenab einer gewissenGröße könnten sich in Zukunft behaupten,so Staatssekretär Dr. Beus.Im Zuge der Personalverschiebungsoll auf die Sozialverträglichkeit derMaßnahme geachtet werden. Zielsetzungdes BMF ist eine Integrationdes neuen Personals in seine neuedienstliche Umgebung.Wie im Nachhinein zu erfahrenwar, scheint die Umsetzung zum 1.Juli <strong>2013</strong> jedoch nicht problemloserfolgen zu können, da seitens desBMVg und aufgrund der fehlendenZustimmung des <strong>HPR</strong> beim BMVgein reibungsloser (rechtssicherer)Übergang des Personals an dasBMF (Bundesfinanzdirektionen undBADV) nicht gewährleistet ist.<strong>HPR</strong>-Vorsitzender Dieter Dewesäußerte hierzu, dass die Barrierenauf der Seite des BMF beseitigt wordenseien und die Verantwortungnunmehr auf einer anderen Ebeneliege. „Wir heißen schon jetzt unsereneuen Kolleginnen und Kollegenwillkommen und werden versuchen,ihnen den Neustart so leicht wiemöglich zu machen. Hierfür werdenwir auch bei den aufzunehmendenDienststellen und deren Personalvertretungenwerben.“Bearbeiter: HeckerEvaluierung der ARZVWie bereits in einer früheren Informationmitgeteilt, wird derzeitzwischen dem Referat III A 4 beimBMF und dem <strong>HPR</strong> an der Evaluierungder ARZV gearbeitet. BMF und<strong>HPR</strong> tauschten die ersten Vorstellungenaus und verglichen die Änderungswünschemiteinander. Die vorkurzem durchgeführten bundesweitenStellenausschreibungen habenerneut die Notwendigkeit einer Evaluierungaufgezeigt.So geht aus Stellungnahmen hervor,dass es ein besonderes Anliegen ist,eine Neugestaltung des Adressatenkreises(Nr. 5.2.5 ARZV) und dieDifferenzierung des zugelassenenBewerberkreises (Nr. 5.5.3.) vorzunehmen,da dies bei den Stellenausschreibungenimmer wiederzu Nachfragen führt und entsprechendeÄnderungen gefordert werden.In einem vertrauensvollen Gesprächzwischen Herrn Dr. Scheuer (Leiterdes Referats III A 4) und HerrnKregel (Referat III A 4) sowie dem<strong>HPR</strong>-Vorsitzenden Dieter Dewesund dem Berichterstatter MichaelHecker wurde daher die Möglichkeiterörtert, ob nicht bereits im Vorfeldeiner evaluierten ARZV diese Punktevorgezogen werden sollten, zumalsich abzeichnet, dass eine endgültigeNeufasssung der ARZV erst imHerbst <strong>2013</strong> in Kraft treten kann.Deshalb wird nunmehr in der Juli-Sitzung <strong>2013</strong> über einen Erlassentwurfgesprochen werden, der diegenannten Punkte beinhalten soll.Demnach sollen bei künftigen Stellenausschreibungenim Bezirk derHauptzollämter und <strong>Zoll</strong>fahndungsämter(5.2.5. – neu) alle Angehörigender <strong>Zoll</strong>verwaltung, deren Behördebzw. Dienstsitz/Außenstelle im Bezirkder ausschreibenden Ortsbehördeliegt, zugelassene Bewerberinnenund Bewerber sein. Dies würde eineErweiterung des Bewerberkreisesbedeuten und viele Unklarheitenausräumen.Auch der Forderung, eine Regelungbei der Ausschreibung der gebündeltenDienstposten der BesoldungsgruppeA 9m/A 9m+Z festzuschreiben,würde das Referat III A 4 folgenund mit der Formulierung„Darüber hinaus können gebündelteDienstposten der BesoldungsgruppeA 9m/A 9m+Z künftig wahlweiseoffen oder zur Beförderung ausgeschriebenwerden“ (Nichtanwendungder Nr. 5.5.3.ARZV)in ihrem Erlass aufnehmen.Diese Regelungen werden dann imRahmen der anstehenden Evaluierungin die ARZV eingearbeitetwerden.Wir werden weiter berichten.Bearbeiter: Hecker<strong>HPR</strong> <strong>aktuell</strong> 06/<strong>2013</strong> | Seite 2 von 5


<strong>HPR</strong> <strong>aktuell</strong>Neufassung der waffen- und vollzugsrechtlichen Vorschriften in derBundesfinanzverwaltungDer <strong>HPR</strong> hat in seiner Sitzung diegesamte Entwicklung der neuenSchießausbildung seit dem BMF-Erlass vom 24. Januar 2008 bis zur<strong>aktuell</strong>en Fortsetzung des Beteiligungsverfahrenszu der Neufassungder waffen- und vollzugsrechtlichenVorschriften in der Bundesfinanzverwaltungdurch den BerichterstatterHans Eich chronologisch aufgearbeitet.Sämtliche Personalvertretungenhatten 2007/2008 der Einführungeines jährlich mit Erfolg zu absolvierendenSchießtestes zugestimmt.Nach den <strong>aktuell</strong> gültigen Vorschriftenmüssen Schusswaffenträgerden Schießtest Pistole jährlichmit Erfolg absolvieren. Termin undAnzahl möglicher Wiederholungeninnerhalb des Kalenderhalbjahreskönnen örtlich bestimmt werden(Anlage zum genannten BMF-Erlass,Seite 4 der Erläuterungen zum Konzeptder neuen Schießaus- und -fortbildung).Bei Nichtbestehen des Schießtestssind die persönlichen Voraussetzungenzum Führen der Schusswaffennicht mehr gegeben. Dies kanneinen Wechsel des Arbeitsbereichszur Folge haben, falls keine adäquateVerwendungsmöglichkeit imVollzugsdienst ohne Schusswaffebesteht. Die Umsetzung erfolgt dannauf Grundlage der geltenden Sozialstandardsder <strong>Zoll</strong>verwaltung (Seite 3des genannten BMF-Erlasses).Der <strong>BDZ</strong>-geführte <strong>HPR</strong> kann keineNotwendigkeit erkennen, weshalbdiese Regelungen verändert werdensollen.Die Neufassung der waffen- undvollzugsrechtlichen Vorschriften istbereits seit 2011 Gegenstand der Abstimmungzwischen den Vertreterndes BMF sowie dem <strong>HPR</strong>-VorsitzendenDieter Dewes und den BerichterstatternEich, Krämer und Schulze.Der <strong>HPR</strong> hat dabei bereits bis zur<strong>aktuell</strong>en Einleitung des Entwurfsder Dienstvorschrift über die Bewaffnungin der <strong>Zoll</strong>verwaltung (WaffDV-<strong>Zoll</strong>) erkennbare Erfolge erzielenkönnen:• Fortschreiben der Schusswaffenträgereigenschaftbei denKontrolleinheiten Sprechfunkzentrale(KESFZen)Die Beibehaltung des Anforderungsprofilshat Bedeutungfür die Verwendungsbreite imHinblick auf eine Anschlussverwendungnach Aufhebung derKESFZ.• Verzicht auf eine Begrenzung derAnzahl an Übungsschüssen fürSchießtrainer (Absatz 93 – EntwurfWaffDV-<strong>Zoll</strong>)• Aufnahme der Leitungen desSachgebiets C in den Kreis derVollzugsbediensteten (Schusswaffenträgereigenschaft– Anwendungunmittelbaren Zwangs[Absatz 7a] der Allgemeinen Verwaltungsvorschriftdes Bundesministeriumsder Finanzen zumGesetz über den unmittelbarenZwang bei Ausübung öffentlicherGewalt durch Vollzugsbeamtedes Bundes [UZwVwV-BMF]; Ausstattung mit Waffen(Absatz 6 Nr. 11 – Entwurf derWaffDV-<strong>Zoll</strong>• Erweiterung des Kreises der Ausübungunmittelbaren Zwangsauf die Binnenzollämter, Beauftragtenfür Eigensicherung,Schieß- Sport- und Hundetrainer,soweit sie bei vollzugsdienstlichenEinsatzlagen eingesetztwerden (Absatz 7 a) Nr. 9 Entwurfder UZwVwV-BMF)• Klarstellung zur Beibehaltungder geltenden Erlassregelungenund Vorgaben für die Bedienstetendes einfachen Dienstes inder <strong>Zoll</strong>verwaltung• Erhöhung der jährlichen Schusszahlin der Schießfortbildung mitder Pistole auf höchstens 400Übungsschüsse (Absatz 93 a –Entwurf WaffDV-<strong>Zoll</strong>)Der <strong>HPR</strong> hat beschlossen, in einemSchreiben an den Leitungsbereichder Abteilung III beim BMF zu denoben angeführten Kernfragen imZusammenhang mit dem Entwurfder WaffDV-<strong>Zoll</strong> weiteren Informationsbedarfnach § 68 Abs. 2 desBundespersonalvertretungsgesetzesanzumelden. Des Weiteren wird demBMF eine Auswertung der Stellungnahmender nachgeordneten Personalrätezugeleitet.<strong>HPR</strong>-Vorsitzender Dieter Dewes unddie Berichterstatter stehen dem BMFfür eine Erörterung sämtlicher Fragenund Eingaben zur Verfügung. Dieweiteren Abläufe richten sich nachdem Ausgang dieser Besprechungen.Weiterhin sieht der <strong>HPR</strong> Erörterungsbedarfin folgenden Punkten:(siehe Tabelle auf der nächs ten Seite)Bearbeiter: Eich/Krämer<strong>HPR</strong> <strong>aktuell</strong> 06/<strong>2013</strong> | Seite 3 von 5


<strong>HPR</strong> <strong>aktuell</strong>BMFLediglich zweimalige Wiederholungsmöglichkeit desSchießtestsStandpunkt <strong>HPR</strong>Schusswaffenträger müssen den Schießtest Pistole jährlich mitErfolg absolvieren. Termin und Anzahl möglicher Wiederholungeninnerhalb des Kalenderhalbjahres können örtlich bestimmt werden.Die Teilnahme eines Vertreters des örtlichen Personalrats beiWiederholung des Schießtests ist nicht vorgesehen.Streichen der bisherigen Ziffer 4.5 WaffDV-<strong>Zoll</strong> aus Gründendes Gebots des rechtssicheren HandelnsWegfall der Sozialverträglichkeit bei Nichtbestehen desSchießtestsNichtbestehen der jährlichen Schießübung „Pistole“; zweimaligeWiederholungsmöglichkeit innerhalb von sechs Monaten(Abs. 97 Entwurf WaffDV-<strong>Zoll</strong>)Teilnahmeoption der örtlichen Personalräte bei der Wiederholungdes Schießtests nach § 80 des BundespersonalvertretungsgesetzesBeibehalten der bisherigen Regelung der Ziffer 4.5 WaffDV-<strong>Zoll</strong>:Beamtinnen und Beamte, die nach amtsärztlichem Zeugnis aus Alters-oder Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage sind, an derFortbildung in waffenloser Selbstverteidigung − selbst in vereinfachterForm − teilnehmen, die übrigen Voraussetzungen zum Führen derWaffe aber erfüllen und denen damit die Waffe zur Notwehr/Nothilfebzw. Eigensicherung belassen werden kann.Der Grundsatz der Sozialverträglichkeit ist hier besonders zu beachten.Dies kann einen Wechsel des Arbeitsbereichs zur Folge haben,falls keine adäquate Verwendungsmöglichkeit im Vollzugsdienstohne Schusswaffe besteht. Die Umsetzung erfolgt dann auf Grundlageder geltenden Sozialstandards der <strong>Zoll</strong>verwaltung.Unklar ist, weshalb die Erlasse vom 23. Dezember 2004 und 21. Februar2005 mit der Maßgabe fortgelten sollen, dass der dort bezeichnete„längere Zeitraum“ durch Absatz 97 der WaffDV-<strong>Zoll</strong> bestimmtwird. Es ist kein Sachgrund erkennbar, weshalb der in den Erlassenaus den Jahren 2004 und 2005 längere Zeitraum von zwei Jahrennunmehr auf lediglich sechs Monate verkürzt werden soll.Absatz 13 Entwurf WaffDV-<strong>Zoll</strong>:„Bedienstete nach Absatz 6 a) und b) dürfen Schusswaffen nurführen, wenn sie über die Voraussetzungen des Absatzes 12hinausa) im vorgeschriebenen Umfang am <strong>Zoll</strong>training (Dienstsport– bestehend aus allgemeinem Dienstsport und einsatzorientierterSelbstverteidigung, Einsatztraining und Dienst begleitendemUnterricht) und Waffentraining teilnehmen.Um die persönlichen Voraussetzungen für das Führen von Waffenbeurteilen zu können, muss der <strong>HPR</strong> Kenntnis über den künftig vorgeschriebenenUmfang am <strong>Zoll</strong>training (Dienstsport usw.) besitzen.Deshalb hat der <strong>HPR</strong> das BMF um vorzeitiger Zuleitung des Entwurfsder DV-<strong>Zoll</strong>training gebeten.Arbeitsgruppe zur Neufassung der VollstrVergVDie Entscheidung über eine Neufassungder Vollstreckungsvergütungsverordnung(VollstrVergV) warvom BMF zunächst zurückgestelltworden, da erst die Auswirkungender Änderung zur Sachaufklärung inder Abgabenordnung im Bereich desVollstreckungsaußendienstes abgewartetwerden sollten.Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus§ 49 des Bundesbesoldungsgesetzes.Danach wird das BMF ermächtigt,durch Rechtsverordnung im Einvernehmenmit dem Bundesministeriumdes Innern (BMI) die Zahlungeiner Vergütung für Beamtinnenund Beamte zu regeln, die im Vollstreckungsdienstder Finanzverwaltungtätig sind. Es kann damit auchbestimmt werden, inwieweit mitder Vergütung ein besonderer Aufwanddes Beamten mit abgegoltenist. Geregelt werden soll dadurchauch die Abgeltung besondererAufwendungen, nicht jedoch die derErschwernisse (Nachtstunden). DerMaßstab für die Vergütung sind dievereinnahmten Beträge innerhalbder Bundesfinanzverwaltung.In der ersten Sitzung einer hierzueingerichteten Arbeitsgruppe unterBeteiligung des <strong>HPR</strong> wurden u.a.eine mögliche pauschale Vergütung(höchstmögliche Gerechtigkeit) aufder Basis der insgesamt vereinnahmtenBeträge oder auch eine Vergütunganhand der vereinnahmtenBeträge jeder einzelnen Person(leistungsbezogene Ausrichtung)diskutiert. Eine Festlegung erfolgtebisher nicht.Ein weiteres Treffen der Arbeitsgruppeist beabsichtigt.Bearbeiter: Eberle<strong>HPR</strong> <strong>aktuell</strong> 06/<strong>2013</strong> | Seite 4 von 5


<strong>HPR</strong> <strong>aktuell</strong>Aufwandsvergütung für VerpflegungsmehraufwendungenDas BMF beabsichtigt, auf Grund einerEmpfehlung des Prüfungsamtesdes Bundes Hamburg die Zahlungeines Tagegeldes gemäß § 6 desBundesreisekostengesetzes (ganztägigzurzeit 24 Euro) auf eine Pauschalvergütungin Höhe von 12 Europro Tag gemäß § 9 des Bundereisekostengesetzesumzustellen. DieseRegelung soll aber nur für „regelmäßigeDienstreisen an den gleichenDienstort mit Aufenthalt in einerangemieteten Wohnung mit Zubereitungs-und Aufbewahrungsmöglichkeitenvon Speisen und Getränken“angewendet werden.Die <strong>BDZ</strong>-Fraktion im <strong>HPR</strong> vertritt dieMeinung, dass es sich bei angemietetenZweitwohnungen immer nurum Einzelfälle handelt und deshalbeine generelle Regelung nicht zielführendist. Vielmehr müsse jedesMal eine Einzelfallprüfung durchge-führt werden, bei der die regionalenBesonderheiten und auch die Dauerund die Häufigkeit der durchzuführendenDienstreisen Berücksichtigungfinden müssten.Das BMF sagt eine Überarbeitungdes Erlassentwurfes zu. Wir werdenweiter berichten.Bearbeiter: BöingAktuelles aus dem TarifbereichIm Rahmen der Verhandlungen zumAbschluss einer Dienstvereinbarungzur Beurteilung der Tarifbeschäftigtenin der <strong>Zoll</strong>- bzw. Bundesmonopolverwaltungfür Branntwein hatdas ebenfalls neben dem Personalreferat<strong>Zoll</strong> zuständige Tarifreferatder Abteilung Z erhebliche Bedenkengegen die Gegenüberstellung derEntgeltgruppen zu den Besoldungsgruppeninsbesondere aufgrundder noch nicht vorliegenden neuenEntgeltordnung geäußert. Eine Zuordnungder Entgeltgruppen zu denBesoldungsgruppen im Hinblick aufden Beurteilungsstichtag sei so nichtgesichert möglich.Nach Auffassung des <strong>HPR</strong> sinddiese Bedenken eher als marginalzu betrachten, da für den einzelnenTarifbeschäftigten aufgrund derZuordnung zu einer Besoldungsgruppekeine echte tarifrechtliche Folgewirkungentsteht. Weder der TVöD/TVÜ-Bund noch anzuwendende Gesetzeschränken hierzu den Verhandlungsstandein. Des Weiteren wirddas Grundsatzreferat der AbteilungZ beim BMF die gesamte Dienstvereinbarungeiner rechtlichen Prüfungunterziehen. Es bleibt also abzuwarten,ob zur nächsten Sitzung einjuristisch abschließend geprüfterEntwurf dem Hauptpersonalrat vorgelegtwird.Weiterhin hat das BMF den <strong>HPR</strong> übereinen Erlass informiert, der die Höheder Urlaubsansprüche bei Wechselvon einem Ausbildungsverhältnis inein Arbeitsverhältnis regelt. Der Monat,in dessen Verlauf der Wechselvom Ausbildungsverhältnis in das Arbeitsverhältniserfolgt, wird bei derErmittlung der Anzahl der Urlaubstagewie ein voller Beschäftigungsmonatnach dem TVöD angesehen.Der Gesamtjahresurlaubsanspruchbeträgt bei einem nahtlosen Wechselim Lauf der Monate von Januarbis April 29 Urlaubstage, von Maibis Oktober 28 Urlaubstage und vonNovember bis Dezember 27 Urlaubstage.Bearbeiter: Knechtel<strong>HPR</strong> <strong>aktuell</strong> 06/<strong>2013</strong> | Seite 5 von 5

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