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Merkblatt Baugebiet „Weinberg VI“

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<strong>Merkblatt</strong><strong>Baugebiet</strong> „Weinberg VI“1. ErschließungDie Erschließungsarbeiten beginnen ab 07.05.2012.Die Erschließung umfasst die Herstellung der Straßen, Gehwege, Parkplätze,Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung.Der Erschließungsbeitrag für diese Maßnahme wird mit einem Ablösungsvertragvon der Stadt Abensberg erhoben. Der Ablösebetrag beträgt 41,46 €/m² und istendgültig.Der Ablösevertrag ist Bestandteil des Kaufvertrages.Der Erschließungsbeitrag ist 4 Wochen nach dem Notartermin zur Zahlung fällig.2. AbwasserbeseitigungDie Abwasserbeseitigung wird im Trennsystem mit Versickerung der Oberflächenwässerauf eigenem Grund errichtet. Die notwendigen Grundstücksanschlüssewerden bis zur Grundstücksgrenze verlegt.Für jedes Grundstück ist nach der Beitrags- und Gebührensatzung ein Herstellungsbeitragzu leisten.Der Herstellungsbeitrag wird mit einem Ablösungsvertrag von den StadtwerkenAbensberg erhoben. Der Ablösebetrag beträgt 3,15 €/m². Der Ablösebetrag kannsich bei Abweichung von der Regelbebauung nach dem Bebauungsplan ändern.Der Ablösungsvertrag ist Bestandteil des Kaufvertrages.Der Herstellungsbeitrag ist 4 Wochen nach dem Notartermin zur Zahlung fällig.Für den Schmutzwasserkanal wird ein Hausanschlussschacht errichtet.Für den Oberflächenkanal wird ein Versickerungsschacht errichtet.Beide Schächte sind Bestandteil des Grundstücksanschlusses der ab der Grundstücksgrenze/dem Sickerschacht vom Käufer selbst errichtet werden muss.Für beide Schächte erheben die Stadtwerke Abensberg die tatsächlich entstehendenKosten.3. WasserversorgungDie Wasserversorgungsanlage wird bis zur Grundstücksgrenze verlegt.Für jedes Grundstück ist nach der Beitrags- und Gebührensatzung ein Herstellungsbeitragzu leisten.Der Herstellungsbeitrag wird mit einem Ablösevertrag von den StadtwerkenAbensberg erhoben. Der Ablösebetrag beträgt 1,55 €/m². Der Ablösebetrag kannsich bei Abweichung von der Regelbebauung nach dem Bebauungsplan ändern.


Der Ablösevertrag ist Bestandteil des Kaufvertrages.Der Herstellungsbeitrag ist 4 Wochen nach dem Notartermin zur Zahlung fällig.Der Grundstücksanschluss von der Grundstücksgrenze bis zur Wasseruhr wirdvon den Stadtwerken Abensberg erstellt und nach den satzungsmäßigen Bestimmungengesondert in Rechnung gestellt.4. ErdgasDie Fa. Energie Südbayern GmbH errichtet im <strong>Baugebiet</strong> eine Erdgasversorgung.Die Kosten der Erdgasversorgung sind im Grundstückspreis bereits beinhaltet.Für den Erdgasanschluss besteht kein Anschluss- und Benutzungszwang.5. Kabel DeutschlandDie Fa. Kabel Deutschland errichtet im <strong>Baugebiet</strong> ein Netz für Kabelfernsehen,Telefon und Internetanschluss. Die Hauszuführung und Installation einesÜbergabepunktes sind vom Käufer zu beantragen. Die Kosten trägt der Käuferdes Grundstückes.Für den Kabelanschluss besteht kein Anschluss- und Benutzungszwang.Leistungen von Kabel Deutschland:Die konkreten Leistungen der Kabel Deutschland sind auf der Website desUnternehmens unter: www.kabeldeutschland.de abrufbar.Es werden zum Beispiel für 24,90 €/Monat eine Internet- und Telefonflatrate mit16 MBit/s im Download und 1 MBit/s im Upload angeboten. Kabelfernsehen mitHD-Option wird bereits ab 18,90 € angeboten.6. Strom, TelefonDie Anschlüsse für Strom und Telefon werden von den jeweiligen Versorgungsunternehmenbis zur Grundstücksgrenze verlegt. Der Anschluss wird gesondert errichtetund in Rechnung gestellt.7. BebauungsplanDer Bebauungsplan und die baulichen Festsetzungen sind im Internet unterwww.abensberg.de einsehbar.


8. AuskunftGrundstückspreis, AblösebeträgeHr. Schreml, 09443/9103-31; tobias.schreml@abensberg.deHr. Maier, 09443/9103-30; hans.maier@abensberg.deAbwasserbeseitigung, WasserversorgungHr. Hans Schmid, 09443/91891-60; hans.schmid@abensberg.deBebauungsplan, baurechtliche FragenHr. Peter Schmid; 09443/9103-40; peter.schmid@abensberg.de9. ErläuterungAblösevertrag ErschließungNach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB i.V. mit § 11 der Erschließungsbeitragssatzungkann der Erschließungsbeitrag im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöstwerden. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe desvoraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages. Eine Abrechnung durchErschließungsbeitragsbescheid erfolgt nicht mehr.Ablösevertrag Herstellungsbeitrag zur AbwasserbeseitigungNach Art. 5 KAG i.V. mit § 7a der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzungkann der Herstellungsbeitrag zur Abwasserbeseitigung vor demEntstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nachder voraussichtlichen Höhe des Herstellungsbeitrages.Ablösevertrag Herstellungsbeitrag zur WasserversorgungNach Art. 5 KAG i.V. mit § 7a der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzungkann der Herstellungsbeitrag zur Wasserversorgung vor dem Entstehender Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nachder voraussichtlichen Höhe des Herstellungsbeitrages.

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