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AG Essen 131 C 110-99.pdf - Väter aktuell

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Arbeitskreis Eltern für Kinder(AEfK).Bundesverband gegen eine vaterlose Gesellschaft e.V. Gemeinnützig und besondersförderungswürdigRegistergericht Bremen VR 6057WIR INFORMIEREN:Schadenersatz für Fahrtkosten beiUmgangsverweigerungAmtsgericht <strong>Essen</strong>Urteil<strong>131</strong> C <strong>110</strong>/9917.12.1999In dem Rechtsstreitdes Herrn K., xxxxx, xxxxx,Klägers,g e g e nFrau K., xxxxxx, xxxxx xxxxx,Beklagte,Prozeßbevollmächtigte:Rechtsanwälte Dr. Lütkehaus, Dr. Steding, Braukmüller, Dr. NeschenHauptmanns, Müller-Vogelsang, Brandi, Gläsel und Lewis,Lindenallee 6-8, 45127 <strong>Essen</strong>hat das Amtsgericht <strong>Essen</strong>auf die mündliche Verhandlung vom 04.11.99durch die Richterin am Amtsgericht Lütge-Sudhofffür R e c h t erkannt:


Ferner behauptet die Beklagte, ihr Sohn habe ihr auch berichtet, sein Vater habe sexuelle Handlungen anihm vorgenommen.Auf Grund all dieser Vorkommnisse habe sie -die Beklagte- am 09.12.99 beim Familiengericht <strong>Essen</strong> denAntrag gestellt, dem Kläger einen Umgang mit dem Sohn nur noch in begleiteter Atmosphäre zu gestatten.Die Beklagte behauptet, der Kläger habe von diesem Antrag auch vor dem ersten Umgangstermin, der vonder Beklagten, verweigert wurde (19.12.98) gewußt und daher davon ausgehen können, dass die Beklagteihm das Kind nicht zum alleinigen Umgang herausgeben werde. Daher treffe sie auch kein Verschulden anden dem Kläger entstandenen Fahrtkosten.Für den Fall, dass dem Antrag des Klägers stattgegeben werde, rechne sie hilfsweise mit dem ihr gegenden Kläger zustehenden Unterhaltsanspruch für den Monat September 1999 auf.Hinsichtlich des Vorwurfs der Beklagten, der Sohn sei sexuell sexuell mißbraucht worden, behauptet derKläger, der zwischenzeitlich eingeschaltete Sachverständige habe in seinem Zwischenbericht festgestellt,dass kein sexueller Mißbrauch stattgefunden habe.Entscheidungsgründe:Die Klage ist begründet.Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts <strong>Essen</strong> ergibt sich aus § 23 Nummer 1 GVG.Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 592,80 DMgemäß § 823 Absatz 1 BGB zu.Das seit dem 01.07.98 in den §§ 1626 Absatz 3, 1684, 1685 BGB geregelte Umgangsrecht ist als absolutesRecht im Sinne des 823 Absatz 1 BGB anzusehen. Die Bedeutung des 1684 BGB als absolutes Recht folgtinsbesondere aus Artikel 6 Absatz 2 GG, denn das in § 1684 BGB bestimmte Umgangsrecht alseigenständiges Recht wird aus dem natürlichen Elternrecht nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG hergeleitet(<strong>AG</strong> Gütersloh, FamRZ 1998, 576 unter Hinweis auf BVerfG, FamRZ 1983, 872).Gestützt wird das Umgangsrecht ebenfalls auf § 8 EMRK.Laut Beschluß des OLG Hamm vom 29.09.98 (2 UF 279/98, Amtsgericht <strong>Essen</strong> =109, F 51/97) stand demKläger an jedem 1. und 3. Samstag des Monats sowie an den zweiten hohen Feiertagen jeweils der Zeitvon 10.00 Uhr bis 18:00 Uhr ein Umgangsrecht gemäß § 1684 Absatz 1 BGB mit seinem Sohn zu.Dieses Umgangsrecht hat die Beklagte verletzt, indem sie sich an den für den Umgang vorgesehenenTerminen geweigert hat, den Sohn seinem Vater mitzugeben.Die Beklagte handelte auch rechtswidrig, denn die Umgangsregelung in dem Beschluß des OLG Hammvom 29.09.98 (2 UF 279/98, Amtsgericht <strong>Essen</strong> 109 F 51/97) war weiterhin wirksam.Daran ändert auch der am 09.12.98 von der Beklagten beim Familiengericht <strong>Essen</strong> gestellte Antrag aufÄnderung der Umgangsregelung hin zu einem nur noch begleiteten Umgangsrecht nichts. Solange dasGericht noch nicht über diesen Antrag entschieden hatte, blieb die alte Umgangsregelung bestehen.Der Gedanke der Beklagten, ihr Kind vor der Beeinflussung durch den Vater und insbesondere demvermuteten Mißbrauch zu schützen, rechtfertigt ihr Handeln nicht. Der bloße Verdacht sexuellen Mißbrauchsdes Kindes durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil rechtfertigt nicht regelmäßig den Ausschluß seinesUmgangsrechts (OLG Stuttgart, FamRZ 1994, 718). Wenn also schon das Gericht in solchen Fällen nicht


uneingeschränkt das Um­gangsrecht auszuschließen vermag, so kann dieses Recht auch nicht, derBeklagten zustehen. Darüber hinaus hat sich der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs auch nicht erhärtet.Das OLG Hamm hatte bezüglich auf den Mißbrauch gerichteter Äußerungen der Beklagten bereits imVerfahren um die Neuregelung des Sorgerechts den Eindruck, dass dieser Vorwurf durch den Sohneingeübt wirkte (vergleiche OLG Hamm 2 UF 55/99 S. 5 1. Abs.).Der eingeschaltete Sachverständige fand laut seines Zwischenberichts keine Anhaltspunkte, die denVorwurf bestätigten.Die Beklagte handelte auch schuldhaft, denn sie hatte von dem Umgangsterminen auf Grund der Regelungim Beschluß des OLG Hamm (2 UF 279/98, Amtsgericht <strong>Essen</strong> = 109 F 51/98) und auf Grund desSchreibens des Klägers vor dem jeweiligen Umgangstermin Kenntnis.Ferner mußte ihr klar sein, dass der Umgang wie bisher durchgeführt werden sollte, denn mit Beschluß desFamiliengerichts <strong>Essen</strong> vom 21.04.99 (109 F 369/98) wurde der Beklagten bei schuldhafterZuwiderhandlung gegen den Beschluß des OLG Hamm vom 29.09.98 ein Zwangsgeld sowie Zwangshaftangedroht würde. Da diese Zwangsmittelandrohung erging, obwohl bereits der Abänderungsantrag gestelltworden war, wußte die Beklagte, dass sie dem Kläger den Umgang zu gewähren hatte.Ein Mitverschulden des Klägers kann sich nicht daraus ergeben, dass er von der Stellung desAbänderungsantrags Kenntnis hatte, denn er durfte auf Grund des rechtsgültigen Beschlusses des OLGHamm (2 UF 279/98, Amtsgericht <strong>Essen</strong> = 109 F 51/97) von seinem weiterhin bestehenden Umgangsrechtausgehen.Dem Kläger ist durch die vergeblichen Autofahrten zwischen sein ein Haus und der Wohnung der Beklagtenein Schaden in Höhe von 592,80 DM entstanden.Die pauschale Entschädigung für Fahrtkostenersatz ist ohne entsprechenden Einzelnachweis mit 0.52 DManzusetzen (LG Koblenz, FamRZ 97, 118). Diesen Betrag hat der Kläger seiner Berechnung zugrundegelegt.Eine Pflicht des Klägers, diesen Schaden zu mindern, indem er nach Kenntnis der Stellung desAbänderungsantrages die Fahrten einstellte, besteht nicht, denn er reiste allwöchentlich an, um seinUmgangsrecht nicht zu verlieren.Die Beklagte kann nicht mit dem von ihr hilfsweise geltend, gemachten Anspruch auf Unterhalt für denMonat September 1999 aufrechnen, denn dafür fehlt es bereits an einer genauen Bezifferung des Betrages,mit dem aufgerechnet werden soll.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 713 ZPO.Lütge-SudhoffAnmerkungen AEFK:Eine konsequente Entscheidung eines Amtsgerichtes, die das in den §§ 1626 Absatz 3,1684, 1685 BGB geregelte Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils alsabsolutes Recht im Sinne des 823 Absatz 1 BGB ansieht. Gleichzeitig verweist dasAmtsgericht auf § 8 EMRK, eine glatte Ohrfeige dem am gleichen Gericht tätigen


Familiengericht gegenüber, dass sich seit Jahren über die EMRK hinweg setzt.Es ist ein richtiger Weg, auch die Zivilgerichte einzuschalten, die sich offensichtlichgenauer an die geltenden Grundgesetze halten als die Familiengerichte, die sich zu ofthinter dem unklaren FGG verstecken.Die Entscheidung ist auch konsquent, da die seitens der Kindesmutter vorgetragenenVorwürfe sexuellem Missbrauches nicht zu einem Umgangsausschluss führen dürfen.Mittlerweile liegt uns in dieser Familiensache auch das Gutachten der von derStaatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen vor, dem Gutachten ist zu entnehmen,dass die sexuellen Missbrauchsvorwürfe von der Kindesmutter dem Kind wie einTheaterstück eingeübt wurden. Der Vater ist nachhaltig von jeglichem Verdachtfreigesprochen worden.Hervorhebungen durch AEfK© Urheberrechtsvermerk: Wir erlauben ausdrücklich die Weitergabe und Verlinkungunserer Veröffentlichungen und Zusammenstellungen, wenn diese Veröffentlichungen miteinem Hinweis auf den Arbeitskreis Eltern für Kinder (e.V.) und Angabe der Internetadressewww.aefk.net verbunden sind. Frei für den privaten nicht kommerziellen Gebrauch.

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