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AG Essen 131 C 110-99.pdf - Väter aktuell

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uneingeschränkt das Um­gangsrecht auszuschließen vermag, so kann dieses Recht auch nicht, derBeklagten zustehen. Darüber hinaus hat sich der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs auch nicht erhärtet.Das OLG Hamm hatte bezüglich auf den Mißbrauch gerichteter Äußerungen der Beklagten bereits imVerfahren um die Neuregelung des Sorgerechts den Eindruck, dass dieser Vorwurf durch den Sohneingeübt wirkte (vergleiche OLG Hamm 2 UF 55/99 S. 5 1. Abs.).Der eingeschaltete Sachverständige fand laut seines Zwischenberichts keine Anhaltspunkte, die denVorwurf bestätigten.Die Beklagte handelte auch schuldhaft, denn sie hatte von dem Umgangsterminen auf Grund der Regelungim Beschluß des OLG Hamm (2 UF 279/98, Amtsgericht <strong>Essen</strong> = 109 F 51/98) und auf Grund desSchreibens des Klägers vor dem jeweiligen Umgangstermin Kenntnis.Ferner mußte ihr klar sein, dass der Umgang wie bisher durchgeführt werden sollte, denn mit Beschluß desFamiliengerichts <strong>Essen</strong> vom 21.04.99 (109 F 369/98) wurde der Beklagten bei schuldhafterZuwiderhandlung gegen den Beschluß des OLG Hamm vom 29.09.98 ein Zwangsgeld sowie Zwangshaftangedroht würde. Da diese Zwangsmittelandrohung erging, obwohl bereits der Abänderungsantrag gestelltworden war, wußte die Beklagte, dass sie dem Kläger den Umgang zu gewähren hatte.Ein Mitverschulden des Klägers kann sich nicht daraus ergeben, dass er von der Stellung desAbänderungsantrags Kenntnis hatte, denn er durfte auf Grund des rechtsgültigen Beschlusses des OLGHamm (2 UF 279/98, Amtsgericht <strong>Essen</strong> = 109 F 51/97) von seinem weiterhin bestehenden Umgangsrechtausgehen.Dem Kläger ist durch die vergeblichen Autofahrten zwischen sein ein Haus und der Wohnung der Beklagtenein Schaden in Höhe von 592,80 DM entstanden.Die pauschale Entschädigung für Fahrtkostenersatz ist ohne entsprechenden Einzelnachweis mit 0.52 DManzusetzen (LG Koblenz, FamRZ 97, 118). Diesen Betrag hat der Kläger seiner Berechnung zugrundegelegt.Eine Pflicht des Klägers, diesen Schaden zu mindern, indem er nach Kenntnis der Stellung desAbänderungsantrages die Fahrten einstellte, besteht nicht, denn er reiste allwöchentlich an, um seinUmgangsrecht nicht zu verlieren.Die Beklagte kann nicht mit dem von ihr hilfsweise geltend, gemachten Anspruch auf Unterhalt für denMonat September 1999 aufrechnen, denn dafür fehlt es bereits an einer genauen Bezifferung des Betrages,mit dem aufgerechnet werden soll.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 713 ZPO.Lütge-SudhoffAnmerkungen AEFK:Eine konsequente Entscheidung eines Amtsgerichtes, die das in den §§ 1626 Absatz 3,1684, 1685 BGB geregelte Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils alsabsolutes Recht im Sinne des 823 Absatz 1 BGB ansieht. Gleichzeitig verweist dasAmtsgericht auf § 8 EMRK, eine glatte Ohrfeige dem am gleichen Gericht tätigen

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