§ 10 Abs. 3 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch öffentliche Bekanntmachungbenachrichtigt werden.§ 18 Verlauf(1) Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeitausgeschlossen werden. Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zurAusbildung beschäftigt sind, sind zur Teilnahme berechtigt.(2) Der Verhandlungsleiter kann bestimmen, daß Einwendungen zusammengefaßt erörtert werden. Indiesem Faß hat er die Reihenfolge der Erörterung bekanntzugeben. Er kann für einen bestimmtenZeitraum <strong>das</strong> Recht zur Teilnahme an dem Erörterungstermin auf die Personen beschränken, derenEinwendungen zusammengefaßt erörtert werden sollen.(3) Der Verhandlungsleiter erteilt <strong>das</strong> Wort und kann es demjenigen entziehen, der eine von ihmfestgesetzte Redezeit für die einzelnen Wortmeldungen <strong>über</strong>schreitet oder Ausführungen macht, dienicht den Gegenstand des Erörterungstermins betreffen oder nicht in sachlichem Zusammenhang mitder zu behandelnden Einwendung stehen,(4) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. Er kann Personen, die seineAnordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Der Erörterungstermin kann ohne diese Personenfortgesetzt werden.(5) Der Verhandlungsleiter beendet den Erörterungstermin, wenn dessen Zweck erreicht ist. Er kannden Erörterungstermin ferner für beendet erklären, wenn, auch nach einer Vertagung, derErörterungstermin aus dem Kreis der Teilnehmer erneut so gestört wird, daß seine ordnungsmäßigeDurchführung nicht mehr gewährleistet ist. Personen, deren Einwendungen noch nicht oder noch nichtabschließend erörtert wurden, können innerhalb eines Monats nach Aufhebung des Termins ihreEinwendungen gegen<strong>über</strong> der Genehmigungsbehörde schriftlich erläutern; hierauf sollen dieAnwesenden bei Aufhebung des Termins hingewiesen werden.§ 19 Niederschrift(1) Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angabenenthalten <strong>über</strong>1. den Ort und den Tag der Erörterung,2. den Namen des Verhandlungsleiters,3. den Gegenstand des <strong>Genehmigungsverfahren</strong>s,4. den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins.Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen wordenist, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht dieAufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf dieAnlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen. Genehmigungsbehörde kann denErörterungstermin zum Zwecke der Anfertigung der Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen.Tonaufzeichnungen sind nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung <strong>über</strong> denGenehmigungsantrag zu löschen; liegen im Falle eines Vorbescheidsverfahrens die Voraussetzungendes § 9 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor, ist die Löschung nach Eintritt derUnwirksamkeit durchzuführen.(2) Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Niederschrift zu <strong>über</strong>lassen. Auf Anforderung ist auchdemjenigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, eine Abschrift der Niederschrift zu<strong>über</strong>lassen.
Vierter AbschnittGenehmigung§ 20 Entscheidung(1) Sind alle Umstände ermittelt, die für die Beurteilung des Antrags von Bedeutung sind, hat dieGenehmigungsbehörde unverzüglich <strong>über</strong> den Antrag zu entscheiden. Nach dem Ablauf derEinwendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden ist, nach dem Erörterungstermin eingehendeStellungnahmen von nach § 11 beteiligten Behörden sollen dabei nicht mehr berücksichtigt werden, essei denn, die vorgebrachten öffentlichen Belange sind der Genehmigungsbehörde bereits bekannt oderhätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen vonBedeutung.(1a) Bei UVP-pflichtigen Anlagen erarbeitet die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der nachden §§ 4 bis 4e beizufügenden Unterlagen, der behördlichen Stellungnahmen nach den §§ 11 und 11a,der Ergebnisse eigener Ermittlungen sowie der Äußerungen und Einwendungen Dritter einezusammenfassende Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1agenannten Schutzgüter, einschließlich der Wechselwirkung, sowie der Maßnahmen, mit denenerhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter vermieden, vermindert oder ausgeglichenwerden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen inNatur und Landschaft. Die Darstellung ist möglichst innerhalb eines Monats durch die Wörter nachAblauf der Einwendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden ist, des Erörterungstermins zu erarbeiten. Bedarf <strong>das</strong>Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, so obliegt die Erarbeitung der zusammenfassendenDarstellung der Genehmigungsbehörde nur, wenn sie gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes<strong>über</strong> die Umweltverträglichkeitsprüfung als federführende Behörde bestimmt ist; sie hat dieDarstellung im Zusammenwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbehörden und derNaturschutzbehörde zu erarbeiten, deren Aufgabenbereich durch <strong>das</strong> Vorhaben berührt wird,(1b) Genehmigungsbehörde bewertet möglichst innerhalb eines Monats nach Erarbeitung derzusammenfassenden Darstellung auf deren Grundlage und nach den für ihre Entscheidungmaßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1agenannten Schutzgüter. Bedarf <strong>das</strong> Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, so haben dieseim Zusammenwirken auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach Absatz 1a eineGesamtbewertung der Auswirkungen vorzunehmen; ist die Genehmigungsbehörde federführendeBehörde, so hat sie <strong>das</strong> Zusammenwirken sicherzustellen. Die Genehmigungsbehörde hat dievorgenommene Bewertung oder Gesamtbewertung bei der Entscheidung <strong>über</strong> den Antrag nachMaßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.(2) Der Antrag ist abzulehnen, sobald die Prüfung ergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nichtvorliegen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann. Er sollabgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen innerhalbeiner ihm gesetzten Frist, die auch im Falle ihrer Verlängerung drei Monate nicht <strong>über</strong>schreiten soll,nicht nachgekommen ist.(3) Für die ablehnende Entscheidung gilt § 10 Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzesentsprechend. Betrifft die ablehnende Entscheidung eine UVP-pflichtige Anlage und ist einezusammenfassende Darstellung nach Absatz 1a von der Genehmigungsbehörde erarbeitet worden, soist diese in die Begründung für die Entscheidung aufzunehmen.(4) Wird <strong>das</strong> <strong>Genehmigungsverfahren</strong> auf andere Weise abgeschlossen, so sind der Antragsteller unddie Personen, die Einwendungen erhoben haben, hiervon zu benachrichtigen. § 10 Abs. 8 Satz 1 desBundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.