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9. BImSchV - Verordnung über das Genehmigungsverfahren Neunte ...

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. zur Begrenzung der Auswirkungen, die sich aus Störungen des bestimmungsgemäßenBetriebs ergeben können,3. die vorgesehenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz,4. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen undsonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen für dieAllgemeinheit und die Nachbarschaft im Falle der Betriebseinstellung und5. die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt.(2) Bei Anlagen, für die ein anlagenbezogener Sicherheitsbericht nach § 18 (Anm.: aufgehoben) Abs.1 der Störfall-<strong>Verordnung</strong> anzufertigen ist, muss dieser dem Antrag beigefügt werden. Soweit einegenehmigungsbedürftige Anlage Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist, für die einSicherheitsbericht nach § 9 der Störfall-<strong>Verordnung</strong> anzufertigen ist, müssen die Teile desSicherheitsberichts, die den Abschnitten II Nr. 1 und 3, III, IV und V Nr. 1 bis 3 des Anhangs II derStörfall-<strong>Verordnung</strong> entsprechen, dem Antrag beigefügt werden, soweit sie sich auf diegenehmigungsbedürftige Anlage beziehen oder für sie von Bedeutung sind. In einem<strong>Genehmigungsverfahren</strong> nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt dies nur, soweit durchdie beantragte Änderung sicherheitsrelevante Anlagenteile betroffen sind. In diesem Fall kann dieBehörde zulassen, <strong>das</strong>s sich die vorzulegenden Teile des Sicherheitsberichts nur auf diese Anlagenteilebeschränken, wenn sie trotz dieser Beschränkung aus sich heraus verständlich und prüffähig erstelltwerden können. Satz 1 gilt nicht, soweit die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller schriftlichzusagt, <strong>das</strong>s er mit Genehmigungserteilung gemäß § 18 (Anm.: aufgehoben) Abs. 2 der Störfall-<strong>Verordnung</strong> von den Pflichten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 3 der <strong>Verordnung</strong> ganz oder teilweisebefreit wird.(3) Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß eine Bekanntgabe der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 zueiner eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellenden Störung der Errichtung oderdes bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage durch Dritte führen kann, und sind Maßnahmen derGefahrenabwehr gegen<strong>über</strong> diesen nicht möglich, ausreichend oder zulässig, kann dieGenehmigungsbehörde die Vorlage einer aus sich heraus verständlichen und zusammenhängendenDarstellung verlangen, die für die Auslegung geeignet ist,§ 4c Plan zur Behandlung der AbfälleDie Unterlagen müssen die für die Entscheidung nach § 20 oder § 21 erforderlichen Angabenenthalten <strong>über</strong> die Maßnahmen zur Vermeidung oder Verwertung von Abfällen; hierzu sindinsbesondere Angaben zu machen zu1. den vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen,2. den vorgesehenen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen und schadlosen stofflichen oderthermischen Verwertung der anfallenden Abfälle,3. den Gründen, warum eine weitergehende Vermeidung oder Verwertung von Abfällentechnisch nicht möglich oder unzumutbar ist,4. den vorgesehenen Maßnahmen zur Beseitigung nicht zu vermeidender oder zu verwertenderAbfälle einschließlich der rechtlichen und tatsächlichen Durchführbarkeit dieserMaßnahmen und der vorgesehenen Entsorgungswege,5. den vorgesehenen Maßnahmen zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, die bei einerStörung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können, sowie6. den vorgesehenen Maßnahmen zur Behandlung der bei einer Betriebseinstellung vorhandenenAbfälle.§ 4d Angaben zur EnergieeffizienzDie Unterlagen müssen Angaben <strong>über</strong> vorgesehene Maßnahmen zur sparsamen und effizientenEnergieverwendung enthalten insbesondere Angaben <strong>über</strong> Möglichkeiten zur Erreichung hoher

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