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Rahmenreglement - BFH-TI - Berner Fachhochschule

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KompetenznachweiseArt. 71In jedem Modul haben die Studierenden einen oder mehrere Kompetenznachweisezu erbringen.2Das Nähere regeln die Studienreglemente.3. ECTS-SystemECTS-Berechnung Art. 81Die <strong>Berner</strong> <strong>Fachhochschule</strong> wendet das European Credit Transfer System(ECTS) an.2Ein ECTS-Credit erfordert ein Arbeitspensum (workload) der Studierenden vongrundsätzlich 30 Arbeitsstunden. 73Das Vollzeitstudium umfasst ein jährliches Arbeitspensum der Studierenden von60 ECTS-Credits.4Bei einem Teilzeitstudium verringert sich das jährliche Arbeitspensum entsprechend.5Das Arbeitspensum der Studierenden setzt sich zusammen ausabcdKontaktstudium,geführtem Selbststudium,freiem Selbststudium undKompetenznachweisen.4. BewertungBewertung der KompetenznachweiseArt. 91Kompetenznachweise werden mit Noten oder mit den Prädikaten „erfüllt“oder „nicht erfüllt“ bewertet.2Noten sind entweder numerische Noten oder ECTS-Noten. 83Die einzelnen Studienreglemente legen fest, welche Bewertungsformen zur Anwendungkommen. 9Numerische Noten1Art. 10 Numerische Noten sind- Note 6 ausgezeichnet- Note 5.5 sehr gut- Note 5 gut- Note 4.5 befriedigend- Note 4 ausreichend2Die Noten zwischen 1 und 3.5 gelten als ungenügend. 10 Die Note 3.5 kann mitdem Prädikat „Nachbesserung möglich“ ergänzt werden. 113Die Departemente regeln die Anwendung in ihren Studienreglementen. 127 Fassung gemäss Beschluss des Schulrats vom 23. Juni 2008, in Kraft seit 1. August 2008.8 Fassung gemäss Beschluss des Schulrats vom 4. Mai 2010, in Kraft seit 12. Mai 2010.9 Fassung gemäss Beschluss des Schulrats vom 4. Mai 2010, in Kraft seit 12. Mai 2010.10 Fassung gemäss Beschluss des Schulrats vom 23. Juni 2008, in Kraft seit 1. August 2008.11 Fassung gemäss Beschluss des Schulrats vom 4. Mai 2010, in Kraft seit 12. Mai 2010.Seite 3 von 7


ECTS-Noten1Art. 11 ECTS-Noten sindA ausgezeichnetB sehr gutC gutD befriedigendE ausreichendFX nicht bestanden; Verbesserungen erforderlichF nicht bestanden; erhebliche Verbesserungen erforderlich. 132Die Departemente regeln die Anwendung in ihren Studienreglementen.Bestehensnorm für Module,Vergabe von ECTS-CreditsArt. 12 1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 oder E oderdas Prädikat „erfüllt“ erreicht ist.2Für ein bestandenes Modul wird die volle Anzahl der dem Modul zugeordnetenECTS-Credits vergeben. Für ein nicht bestandenes Modul werden keine ECTS-Credits vergeben.Wiederholung von Modulenund KompetenznachweisenArt. 13 1 Nicht bestandene Module können höchstens zwei Mal wiederholt werden.2Die Wiederholung von Kompetenznachweisen wird in den Studienreglementengeregelt.Eröffnung der ErgebnisseArt. 14 1 Die Ergebnisse aller Kompetenznachweise eines Semesters werdeninnerhalb von 30 Werktagen nach Durchführung des letzten Kompetenznachweisesschriftlich eröffnet. 142Die Ergebnisse modulübergreifender Kompetenznachweise sind mit einem einzigenGesamtentscheid zu eröffnen.3Die Zuständigkeit für die Eröffnung richtet sich nach den Studienreglementen.Thesis5. StudienabschlussArt. 151Jeder Bachelor- und Master-Studiengang wird mit einer Thesis abgeschlossen,die Bestandteil des entsprechenden Studiengangs ist.2Die Thesis ist ein Modul. 153 164Das Nähere regeln die Studienreglemente.DiplomArt. 16 1 Das Bachelor-Diplom für einen bestimmten Studiengang erhält, wer inden durch den Studiengang vorgeschriebenen Modulen mindestens 180 ECTS-Credits erworben hat.12 Fassung gemäss Beschluss des Schulrats vom 4. Mai 2010, in Kraft seit 12. Mai 2010.13 Fassung gemäss Beschluss des Schulrats vom 4. Mai 2010, in Kraft seit 12. Mai 2010.14 Fassung gemäss Beschluss des Schulrats vom 23. Juni 2008, in Kraft seit 1. August 2008.15 Fassung gemäss Beschluss des Schulrats vom 23. Juni 2008, in Kraft seit 1. August 2008.16 Aufgehoben gemäss Beschluss des Schulrats vom 23. Juni 2008, in Kraft seit 1. August 2008.Seite 4 von 7


2Die Studienreglemente können weitere Sprachen vorsehen.Verschieben, Fernbleibenund AbbruchArt. 221Wer ohne wichtigen Grund einem Termin zur Ablegung eines Kompetenznachweisesfernbleibt oder diesen abbricht, erhält das Prädikat „nicht erfüllt“oder die Note 1 bzw. F.2Wer aus einem wichtigen Grund, namentlich Militärdienst, Zivildienst, Schwangerschaft,Krankheit, Unfall, unaufschiebbare Betreuungspflichten bei nächstenFamilienangehörigen oder Todesfall einer nahe stehenden Person zur Ablegungeines Kompetenznachweises verhindert ist, kann jenen auf Gesuch hin verschieben.Krankheit und Unfall müssen durch Arztzeugnis belegt werden und die Departementsleiterinoder der Departementsleiter kann einen Vertrauensarzt beiziehen.213Über das Gesuch gemäss Absatz 2 entscheidet die Departementsleiterin bzw.der Departementsleiter unverzüglich. Bei Gutheissung des Gesuchs legt sie Zeitpunktund Modalitäten der Nachprüfung fest. Nötigenfalls treffen die Prüfendenvorläufige Massnahmen. 224Das Nähere regeln die Studienreglemente.UnredlichkeitArt. 231Wer mit unredlichen Mitteln für sich oder andere eine bessere Bewertungzu erreichen versucht, erhält das Prädikat „nicht erfüllt“ oder die Note 1 bzw.F.2Die Prüfenden halten den Vorfall schriftlich fest und melden ihn der Departementsleiterinoder dem Departementsleiter. Im Streitfall entscheidet diese oderdieser mittels Verfügung. Ein weiteres Verfahren richtet sich nach Artikel 26. 23DokumentationArt. 241Die Prüfenden sind für die Dokumentation der erfolgten Kompetenznachweiseverantwortlich.2Die Akten sind bis zum Ablauf der Rekursfrist, im Rekursfall bis zum rechtskräftigenAbschluss des Verfahrens aufzubewahren. 243Das Nähere regeln die Studienreglemente.Begründung und AkteneinsichtArt. 251Ungenügende Bewertungen müssen begründet werden.2Die Studierenden haben das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen.3Das Nähere regeln die Studienreglemente.7. RechtspflegeArt. 261Die Rechtspflege richtet sich nach der Gesetzgebung über die <strong>Berner</strong><strong>Fachhochschule</strong>.2Gegen Verfügungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 kann innert 30 Tagen21 Fassung gemäss Beschluss des Schulrats vom 23. Juni 2008, in Kraft seit 1. August 2008.22 Fassung gemäss Beschluss des Schulrats vom 23. Juni 2008, in Kraft seit 1. August 2008.23 Fassung gemäss Beschluss des Schulrats vom 23. Juni 2008, in Kraft seit 1. August 2008.24 Fassung gemäss Beschluss des Schulrats vom 23. Juni 2008, in Kraft seit 1. August 2008.Seite 6 von 7


schriftlich Einsprache bei der Departementsleiterin oder dem Departementsleitererhoben werden 25 .3Gegen Einsprache-Entscheide nach Absatz 2 kann innert 30 Tagen Beschwerdebei der Rekurskommission der <strong>Berner</strong> <strong>Fachhochschule</strong> erhoben werden. DieRüge der Unangemessenheit ist unzulässig 26 .4 278. Übergangs- und SchlussbestimmungenÜbergangsbestimmungenArt. 27 1 Das Reglement vom 28. August 1998 über die Prüfungen und Promotionenan der <strong>Berner</strong> <strong>Fachhochschule</strong> wird aufgehoben.2Diejenigen Studierenden, die ihr Studium vor dem 1. September 2005 begonnenhaben, können dieses nach altem Recht fortsetzen. Die Übergangsfristen werden inden Studienreglementen festgelegt.3Die Studienreglemente sehen Übergangsbestimmungen für die vor dem 1. September2005 begonnenen Studiengänge vor. Den Grundsätzen des Vertrauensschutzesist Rechnung zu tragen.InkrafttretenArt. 28 Dieses Reglement tritt am 1. September 2005 in Kraft.Geändert mit Beschluss des Schulrats vom 23. Juni 2008, in Kraft seit 1. August 2008 undGeändert mit Beschluss des Schulrats vom 4. Mai 2010, in Kraft seit 12. Mai 2010.Bern, 7. Juli 2005 Bern, 18. August 2005Schulrat der <strong>Berner</strong> <strong>Fachhochschule</strong>Der Präsident:sig. Dr. G. BindschedlerErziehungsdirektion des Kantons BernDer Direktor:sig. M. Annoni, Regierungspräsident25 Fassung gemäss Beschluss des Schulrats vom 23. Juni 2008, in Kraft seit 1. August 2008.26 Fassung gemäss Beschluss des Schulrats vom 23. Juni 2008, in Kraft seit 1. August 2008.27 Aufgehoben gemäss Beschluss des Schulrats vom 23. Juni 2008, in Kraft seit 1. August 2008.Seite 7 von 7

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