AGB - Sparkasse Westholstein
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182 104.000 D1 (Fassung Juli 2012) - 0540 300.06 - f9 r1.0 - R1<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen 2<br />
wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament<br />
oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige<br />
Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.<br />
(2) Leistungsbefugnis der <strong>Sparkasse</strong><br />
Die <strong>Sparkasse</strong> ist berechtigt, auch die in Urkunden nach Absatz 1 Satz 2<br />
als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichneten Personen als<br />
Berechtigte anzusehen, insbesondere sie verfügen zu lassen und mit<br />
befreiender Wirkung an sie zu leisten. Dies gilt nicht, wenn der <strong>Sparkasse</strong><br />
die Unrichtigkeit oder Unwirksamkeit dieser Urkunden bekannt oder infolge<br />
Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.<br />
(3) Sonstige ausländische Urkunden<br />
Werden der <strong>Sparkasse</strong> ausländische Urkunden als Ausweis der Person<br />
oder zum Nachweis einer Berechtigung vorgelegt, so wird sie prüfen, ob die<br />
Urkunden zum Nachweis geeignet sind. Sie haftet jedoch für deren<br />
Eignung, Wirksamkeit und Vollständigkeit sowie für deren richtige<br />
Übersetzung und Auslegung nur bei Fahrlässigkeit oder wenn die Urkunde<br />
insgesamt gefälscht ist. Im vorstehenden Rahmen kann die <strong>Sparkasse</strong> die<br />
in den Urkunden als Berechtigte bezeichneten Personen als berechtigt<br />
ansehen, insbesondere sie verfügen lassen und mit befreiender Wirkung an<br />
sie leisten.<br />
Nr. 6 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort<br />
(1) Deutsches Recht<br />
Auf die Geschäftsbeziehung findet deutsches Recht Anwendung, sofern<br />
dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.<br />
(2) Erfüllungsort<br />
Erfüllungsort für die <strong>Sparkasse</strong> und den Kunden ist der Sitz der <strong>Sparkasse</strong>.<br />
(3) Gerichtsstand<br />
Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen<br />
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann die<br />
<strong>Sparkasse</strong> an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen und nur an diesem<br />
Gerichtsstand verklagt werden.<br />
Kontokorrentkonten und andere Geschäfte<br />
Nr. 7 Kontokorrent, Rechnungsabschluss<br />
(1) Kontokorrent<br />
Die <strong>Sparkasse</strong> führt ein Konto zur Abwicklung des laufenden Geschäfts-<br />
und Zahlungsverkehrs (Girokonto) als Kontokorrent im Sinne des § 355 des<br />
Handelsgesetzbuches (Konto in laufender Rechnung).<br />
(2) Rechnungsabschluss<br />
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erteilt die <strong>Sparkasse</strong> jeweils zum Ende<br />
eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss. Bei Vorliegen eines<br />
berechtigten Interesses einer der Vertragsparteien wird der<br />
Rechnungsabschluss auch zu sonstigen Terminen erteilt.<br />
(3) Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss<br />
Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen der <strong>Sparkasse</strong><br />
schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der<br />
elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Online-Banking),<br />
auf diesem Weg zugehen. Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen<br />
gegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erheben (Nr. 20 Absatz 1<br />
Buchst. g), gelten diese als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von<br />
sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen<br />
wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die<br />
<strong>Sparkasse</strong> wird den Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses auf<br />
diese Folgen besonders hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit<br />
heraus, so können sowohl der Kunde als auch die <strong>Sparkasse</strong> eine<br />
Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen.<br />
Nr. 8 Korrektur fehlerhafter Gutschriften<br />
(1) Stornobuchung vor Rechnungsabschluss<br />
Gutschriften, die ohne einen verpflichtenden Auftrag gebucht werden (z. B.<br />
wegen Irrtums, Schreibfehlers), darf die <strong>Sparkasse</strong> bis zum nächsten<br />
Rechnungsabschluss durch einfache Buchung rückgängig machen<br />
(Stornobuchung), soweit ihr ein Rückforderungsanspruch gegen den<br />
Kunden zusteht.<br />
(2) Korrekturbuchung nach Rechnungsabschluss<br />
Den Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 kann die <strong>Sparkasse</strong> auch<br />
noch nach Rechnungsabschluss durch Korrekturbuchung geltend machen,<br />
wenn sie die fehlerhafte Gutschrift nicht mehr rechtzeitig vor diesem<br />
Zeitpunkt festgestellt hat. Bei Widerspruch des Kunden wird die <strong>Sparkasse</strong><br />
die Korrekturbuchung rückgängig und ihren Anspruch anderweitig geltend<br />
machen.<br />
(3) Kennzeichnung<br />
Storno- und Korrekturbuchungen werden im Kontoauszug gekennzeichnet.<br />
Nr. 9 Gutschriften und Einlösung von Einzugspapieren<br />
(1) Gutschriften "Eingang vorbehalten"<br />
Schreibt die <strong>Sparkasse</strong> den Gegenwert von Schecks, Lastschriften oder<br />
anderen Einzugspapieren schon vor ihrer Einlösung gut, so geschieht dies<br />
unter dem Vorbehalt der Einlösung und des Einganges des Gegenwertes<br />
(E. v.-Gutschrift). Das gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften oder<br />
anderen Einzugspapiere bei der <strong>Sparkasse</strong> selbst zahlbar sind. Werden<br />
Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder geht der <strong>Sparkasse</strong> der<br />
Gegenwert aus einem Einzugspapier nicht zu, so macht sie die Gutschrift<br />
gemäß Nr. 23 Absatz 2 dieser <strong>AGB</strong> rückgängig, und zwar auch nach einem<br />
zwischenzeitlich erfolgten Rechnungsabschluss.<br />
(2) Einlösung<br />
Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsauftragslastschriften, Schecks und<br />
andere Einzugspapiere sind erst eingelöst, wenn die Belastungsbuchung<br />
nicht bis zum Ablauf des übernächsten Bankarbeitstages 1 rückgängig<br />
gemacht wird. Sie sind auch eingelöst, wenn die <strong>Sparkasse</strong> ihren<br />
Einlösungswillen schon vorher Dritten gegenüber erkennbar bekundet hat<br />
(z. B. durch Bezahltmeldung). Für Lastschriften aus anderen Verfahren<br />
gelten die Einlösungsregeln in den hierfür vereinbarten besonderen<br />
Bedingungen. Über die Abrechnungsstelle der Deutschen Bundesbank<br />
eingezogene Schecks sind eingelöst, wenn sie nach deren<br />
Geschäftsbedingungen nicht mehr zurückgegeben werden können.<br />
Barschecks sind mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst.<br />
Nr. 10 Auftragsbestätigung vor Ausführung<br />
Bei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten sowie bei<br />
nicht unterschriebenen Aufträgen behält sich die <strong>Sparkasse</strong> die<br />
unverzügliche Einholung einer Bestätigung vor Auftragsausführung vor.<br />
Nr. 11 Aufrechnung und Verrechnung<br />
(1) Aufrechnung durch den Kunden<br />
Der Kunde darf Forderungen gegen die <strong>Sparkasse</strong> nur insoweit<br />
aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig<br />
festgestellt sind.<br />
(2) Verrechnung durch die <strong>Sparkasse</strong><br />
Die <strong>Sparkasse</strong> darf bestimmen, auf welche von mehreren fälligen<br />
Forderungen Zahlungseingänge, die zur Begleichung sämtlicher<br />
Forderungen nicht ausreichen, zu verrechnen sind. Dies gilt nicht, soweit<br />
der Kunde anderes bestimmt hat oder eine andere Verrechnung gesetzlich<br />
zwingend vorgeschrieben ist.<br />
Nr. 12 Konten in ausländischer Währung<br />
Konten in ausländischer Währung dienen ausschließlich zur bargeldlosen<br />
Abwicklung von Zahlungen an den Kunden und von Verfügungen des<br />
Kunden in ausländischer Währung.<br />
Nr. 13 Leistungsbefreiung bei Geschäften in ausländischer Währung<br />
Die Verpflichtung der <strong>Sparkasse</strong> zur Ausführung einer Verfügung zulasten<br />
eines Guthabens in ausländischer Währung oder zur Erfüllung einer<br />
Verbindlichkeit in ausländischer Währung ist in dem Umfang und solange<br />
ausgesetzt, wie die <strong>Sparkasse</strong> in der Währung, auf die das Guthaben oder<br />
die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder<br />
Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen<br />
kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse<br />
andauern, ist die <strong>Sparkasse</strong> auch nicht zu einer Erfüllung an einem<br />
anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen<br />
Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld<br />
verpflichtet. Die Verpflichtung der <strong>Sparkasse</strong> zur Ausführung einer<br />
Verfügung zulasten eines Guthabens in ausländischer Währung ist<br />
dagegen nicht ausgesetzt, wenn die <strong>Sparkasse</strong> diese vollständig im<br />
eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der <strong>Sparkasse</strong>,<br />
fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu<br />
verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.<br />
Nr. 14 Geldeingang in ausländischer Währung<br />
Geldbeträge in ausländischer Währung darf die <strong>Sparkasse</strong> mangels<br />
ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in Euro gutschreiben,<br />
sofern sie nicht für den Kunden ein Konto in der betreffenden Währung<br />
führt.<br />
Nr. 15 Wechselkurs<br />
Die Bestimmung des Wechselkurses bei Geschäften in ausländischer<br />
Währung ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Bei<br />
Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.<br />
Nr. 16 Einlagengeschäft<br />
Mangels abweichender Vereinbarungen sind Einlagen ohne Kündigung<br />
fällig (täglich fällige Gelder). Täglich fällige Gelder werden mit dem<br />
jeweiligen Zinssatz, den die <strong>Sparkasse</strong> für Einlagen dieser Art zahlt,<br />
verzinst; dieser Zinssatz wird durch Aushang bekannt gemacht. Für die<br />
Zinsberechnung bei Einlagen wird jeder Monat zu 30 Tagen gerechnet.