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AGB - Sparkasse Westholstein

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182 104.000 D1 (Fassung Juli 2012) - 0540 300.06 - f9 r1.0 - R1<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen 2<br />

wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament<br />

oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige<br />

Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.<br />

(2) Leistungsbefugnis der <strong>Sparkasse</strong><br />

Die <strong>Sparkasse</strong> ist berechtigt, auch die in Urkunden nach Absatz 1 Satz 2<br />

als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichneten Personen als<br />

Berechtigte anzusehen, insbesondere sie verfügen zu lassen und mit<br />

befreiender Wirkung an sie zu leisten. Dies gilt nicht, wenn der <strong>Sparkasse</strong><br />

die Unrichtigkeit oder Unwirksamkeit dieser Urkunden bekannt oder infolge<br />

Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.<br />

(3) Sonstige ausländische Urkunden<br />

Werden der <strong>Sparkasse</strong> ausländische Urkunden als Ausweis der Person<br />

oder zum Nachweis einer Berechtigung vorgelegt, so wird sie prüfen, ob die<br />

Urkunden zum Nachweis geeignet sind. Sie haftet jedoch für deren<br />

Eignung, Wirksamkeit und Vollständigkeit sowie für deren richtige<br />

Übersetzung und Auslegung nur bei Fahrlässigkeit oder wenn die Urkunde<br />

insgesamt gefälscht ist. Im vorstehenden Rahmen kann die <strong>Sparkasse</strong> die<br />

in den Urkunden als Berechtigte bezeichneten Personen als berechtigt<br />

ansehen, insbesondere sie verfügen lassen und mit befreiender Wirkung an<br />

sie leisten.<br />

Nr. 6 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort<br />

(1) Deutsches Recht<br />

Auf die Geschäftsbeziehung findet deutsches Recht Anwendung, sofern<br />

dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.<br />

(2) Erfüllungsort<br />

Erfüllungsort für die <strong>Sparkasse</strong> und den Kunden ist der Sitz der <strong>Sparkasse</strong>.<br />

(3) Gerichtsstand<br />

Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen<br />

Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann die<br />

<strong>Sparkasse</strong> an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen und nur an diesem<br />

Gerichtsstand verklagt werden.<br />

Kontokorrentkonten und andere Geschäfte<br />

Nr. 7 Kontokorrent, Rechnungsabschluss<br />

(1) Kontokorrent<br />

Die <strong>Sparkasse</strong> führt ein Konto zur Abwicklung des laufenden Geschäfts-<br />

und Zahlungsverkehrs (Girokonto) als Kontokorrent im Sinne des § 355 des<br />

Handelsgesetzbuches (Konto in laufender Rechnung).<br />

(2) Rechnungsabschluss<br />

Soweit nichts anderes vereinbart ist, erteilt die <strong>Sparkasse</strong> jeweils zum Ende<br />

eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss. Bei Vorliegen eines<br />

berechtigten Interesses einer der Vertragsparteien wird der<br />

Rechnungsabschluss auch zu sonstigen Terminen erteilt.<br />

(3) Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss<br />

Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen der <strong>Sparkasse</strong><br />

schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der<br />

elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Online-Banking),<br />

auf diesem Weg zugehen. Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen<br />

gegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erheben (Nr. 20 Absatz 1<br />

Buchst. g), gelten diese als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von<br />

sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen<br />

wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die<br />

<strong>Sparkasse</strong> wird den Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses auf<br />

diese Folgen besonders hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit<br />

heraus, so können sowohl der Kunde als auch die <strong>Sparkasse</strong> eine<br />

Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen.<br />

Nr. 8 Korrektur fehlerhafter Gutschriften<br />

(1) Stornobuchung vor Rechnungsabschluss<br />

Gutschriften, die ohne einen verpflichtenden Auftrag gebucht werden (z. B.<br />

wegen Irrtums, Schreibfehlers), darf die <strong>Sparkasse</strong> bis zum nächsten<br />

Rechnungsabschluss durch einfache Buchung rückgängig machen<br />

(Stornobuchung), soweit ihr ein Rückforderungsanspruch gegen den<br />

Kunden zusteht.<br />

(2) Korrekturbuchung nach Rechnungsabschluss<br />

Den Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 kann die <strong>Sparkasse</strong> auch<br />

noch nach Rechnungsabschluss durch Korrekturbuchung geltend machen,<br />

wenn sie die fehlerhafte Gutschrift nicht mehr rechtzeitig vor diesem<br />

Zeitpunkt festgestellt hat. Bei Widerspruch des Kunden wird die <strong>Sparkasse</strong><br />

die Korrekturbuchung rückgängig und ihren Anspruch anderweitig geltend<br />

machen.<br />

(3) Kennzeichnung<br />

Storno- und Korrekturbuchungen werden im Kontoauszug gekennzeichnet.<br />

Nr. 9 Gutschriften und Einlösung von Einzugspapieren<br />

(1) Gutschriften "Eingang vorbehalten"<br />

Schreibt die <strong>Sparkasse</strong> den Gegenwert von Schecks, Lastschriften oder<br />

anderen Einzugspapieren schon vor ihrer Einlösung gut, so geschieht dies<br />

unter dem Vorbehalt der Einlösung und des Einganges des Gegenwertes<br />

(E. v.-Gutschrift). Das gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften oder<br />

anderen Einzugspapiere bei der <strong>Sparkasse</strong> selbst zahlbar sind. Werden<br />

Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder geht der <strong>Sparkasse</strong> der<br />

Gegenwert aus einem Einzugspapier nicht zu, so macht sie die Gutschrift<br />

gemäß Nr. 23 Absatz 2 dieser <strong>AGB</strong> rückgängig, und zwar auch nach einem<br />

zwischenzeitlich erfolgten Rechnungsabschluss.<br />

(2) Einlösung<br />

Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsauftragslastschriften, Schecks und<br />

andere Einzugspapiere sind erst eingelöst, wenn die Belastungsbuchung<br />

nicht bis zum Ablauf des übernächsten Bankarbeitstages 1 rückgängig<br />

gemacht wird. Sie sind auch eingelöst, wenn die <strong>Sparkasse</strong> ihren<br />

Einlösungswillen schon vorher Dritten gegenüber erkennbar bekundet hat<br />

(z. B. durch Bezahltmeldung). Für Lastschriften aus anderen Verfahren<br />

gelten die Einlösungsregeln in den hierfür vereinbarten besonderen<br />

Bedingungen. Über die Abrechnungsstelle der Deutschen Bundesbank<br />

eingezogene Schecks sind eingelöst, wenn sie nach deren<br />

Geschäftsbedingungen nicht mehr zurückgegeben werden können.<br />

Barschecks sind mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst.<br />

Nr. 10 Auftragsbestätigung vor Ausführung<br />

Bei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten sowie bei<br />

nicht unterschriebenen Aufträgen behält sich die <strong>Sparkasse</strong> die<br />

unverzügliche Einholung einer Bestätigung vor Auftragsausführung vor.<br />

Nr. 11 Aufrechnung und Verrechnung<br />

(1) Aufrechnung durch den Kunden<br />

Der Kunde darf Forderungen gegen die <strong>Sparkasse</strong> nur insoweit<br />

aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig<br />

festgestellt sind.<br />

(2) Verrechnung durch die <strong>Sparkasse</strong><br />

Die <strong>Sparkasse</strong> darf bestimmen, auf welche von mehreren fälligen<br />

Forderungen Zahlungseingänge, die zur Begleichung sämtlicher<br />

Forderungen nicht ausreichen, zu verrechnen sind. Dies gilt nicht, soweit<br />

der Kunde anderes bestimmt hat oder eine andere Verrechnung gesetzlich<br />

zwingend vorgeschrieben ist.<br />

Nr. 12 Konten in ausländischer Währung<br />

Konten in ausländischer Währung dienen ausschließlich zur bargeldlosen<br />

Abwicklung von Zahlungen an den Kunden und von Verfügungen des<br />

Kunden in ausländischer Währung.<br />

Nr. 13 Leistungsbefreiung bei Geschäften in ausländischer Währung<br />

Die Verpflichtung der <strong>Sparkasse</strong> zur Ausführung einer Verfügung zulasten<br />

eines Guthabens in ausländischer Währung oder zur Erfüllung einer<br />

Verbindlichkeit in ausländischer Währung ist in dem Umfang und solange<br />

ausgesetzt, wie die <strong>Sparkasse</strong> in der Währung, auf die das Guthaben oder<br />

die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder<br />

Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen<br />

kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse<br />

andauern, ist die <strong>Sparkasse</strong> auch nicht zu einer Erfüllung an einem<br />

anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen<br />

Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld<br />

verpflichtet. Die Verpflichtung der <strong>Sparkasse</strong> zur Ausführung einer<br />

Verfügung zulasten eines Guthabens in ausländischer Währung ist<br />

dagegen nicht ausgesetzt, wenn die <strong>Sparkasse</strong> diese vollständig im<br />

eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der <strong>Sparkasse</strong>,<br />

fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu<br />

verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.<br />

Nr. 14 Geldeingang in ausländischer Währung<br />

Geldbeträge in ausländischer Währung darf die <strong>Sparkasse</strong> mangels<br />

ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in Euro gutschreiben,<br />

sofern sie nicht für den Kunden ein Konto in der betreffenden Währung<br />

führt.<br />

Nr. 15 Wechselkurs<br />

Die Bestimmung des Wechselkurses bei Geschäften in ausländischer<br />

Währung ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Bei<br />

Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.<br />

Nr. 16 Einlagengeschäft<br />

Mangels abweichender Vereinbarungen sind Einlagen ohne Kündigung<br />

fällig (täglich fällige Gelder). Täglich fällige Gelder werden mit dem<br />

jeweiligen Zinssatz, den die <strong>Sparkasse</strong> für Einlagen dieser Art zahlt,<br />

verzinst; dieser Zinssatz wird durch Aushang bekannt gemacht. Für die<br />

Zinsberechnung bei Einlagen wird jeder Monat zu 30 Tagen gerechnet.

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