Mietkauf
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VD8<br />
<strong>Mietkauf</strong><br />
– Handelsrecht Mi<br />
Dirk J. Lamprecht<br />
<strong>Mietkauf</strong><br />
H Handelsrecht<br />
H.1 Anwendungsbereich<br />
Regelungen zur bilanziellen Behandlung finden sich im Steuerrecht.<br />
Mangels handelsrechtlicher Regelungen werden daher die<br />
nachfolgenden Ausführungen auch handelsrechtlich anerkannt.<br />
H.2 Ansatz dem Grunde nach<br />
Bei einem <strong>Mietkauf</strong> wird bezüglich eines Gegenstands zwischen<br />
dem liefernden Unternehmer und einem späteren Erwerber ein<br />
Mietvertrag geschlossen und bei einem möglichen späteren<br />
Erwerb die Miete voll auf den Kaufpreis angerechnet. Der Unterschied<br />
zum (ausschließlichen) Kaufvertrag besteht darin, dass der<br />
Mieter ein vertraglich zugesichertes Recht erhält, den zuvor<br />
gemieteten Gegenstand unter Anrechnung der bis zu diesem Zeitpunkt<br />
gezahlten Mietbeträge käuflich und damit eigentumsrechtlich<br />
zu erwerben. Dieses Vorkaufsrecht i.S.d. § 577 BGB schützt<br />
den Mieter vor dem (vorzeitigen) Verkauf des Gegenstands durch<br />
den Vermieter. Mit Ausübung der Kaufoption wird dem Mieter<br />
zivilrechtlich das Eigentum übertragen.<br />
Die Zurechnung der Vermögensgegenstände / Wirtschaftsgüter ist<br />
bei Vorliegen eines Kaufvertrags wie auch eines Mietvertrags sowohl<br />
handels- wie auch steuerrechtlich unproblematisch. Die Zurechnung<br />
wird jedoch bei den sog. „Kauf nach Miete“, „<strong>Mietkauf</strong>verträgen“<br />
und dem „Leasing“ u.U. problematisch.<br />
Bedeutung<br />
<strong>Mietkauf</strong> vs.<br />
Kauf<br />
Zurechnung<br />
Bilanzierung aktuell – Praxishandbuch für das Rechnungswesen Seite 1
Mi<br />
Seite 2<br />
Kauf nach<br />
Miete<br />
Kaufverträge<br />
Abgrenzung<br />
Mietverträge<br />
• Kauf nach Miete:<br />
Kauf nach<br />
Miete<br />
echter<br />
<strong>Mietkauf</strong><br />
<strong>Mietkauf</strong>verträge<br />
<strong>Mietkauf</strong><br />
– Handelsrecht<br />
Dirk J. Lamprecht<br />
Leasingverträge<br />
unechter<br />
<strong>Mietkauf</strong><br />
(verdeckter<br />
Ratenkauf)<br />
Hierbei wird zunächst ein unbefristeter Mietvertrag über einen<br />
Gegenstand geschlossen, der Mietzins ist hierbei angemessen.<br />
Bei der Eigentumsübertragung (Veräußerung) wird der Gegenstand<br />
zu seinem Zeitwert (= beizulegender Wert / Teilwert) an<br />
den Mieter veräußert. Der bisher vom Mieter gezahlte Mietzins<br />
wird nicht auf den Kaufpreis angerechnet und hat damit keine<br />
Auswirkung auf den Kaufpreis.<br />
Der während der Mietzeit gezahlte Mietzins stellt beim Mieter<br />
Betriebsausgaben dar. Der Vermieter hat hingegen Betriebseinnahmen.<br />
Er hat den Mietgegenstand zu aktivieren und macht<br />
die Abschreibungen geltend.<br />
Durch den Kauf kommt es beim Mieter zur Aktivierung in<br />
Höhe der Anschaffungskosten und damit dann zur Berücksichtigung<br />
von Abschreibungen. Der bisherige Vermieter verbucht<br />
den Abgang des Gegenstands, dieses führt zu einem laufenden<br />
Gewinn oder Verlust, u.U. tritt der Fall des § 16 EStG ein.
VD8<br />
<strong>Mietkauf</strong><br />
– Handelsrecht Mi<br />
Dirk J. Lamprecht<br />
• Leasing:<br />
Leasing stellt eine Sonderform der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung<br />
von beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen<br />
/ Wirtschaftsgütern dar. Leasing (to lease = mieten)<br />
ist eine besondere Art der Miete, bei der die Zurechnung<br />
des Gegenstands je nach Vertragsgestaltung entweder beim<br />
Leasinggeber oder beim Leasingnehmer erfolgt. Bei Leasingverträgen<br />
ist der Leasingnehmer grundsätzlich verpflichtet, den<br />
Gegenstand in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten<br />
Zustand zu erhalten; dieses ist bei Mietverträgen grundsätzlich<br />
nicht der Fall. Bei der vertraglichen Ausgestaltung<br />
kann es sich jedoch auch um reine Mietverträge oder sogar<br />
Ratenkaufverträge handeln. Zur weiteren Abgrenzung und<br />
bilanziellen Behandlung der Gegenstände vgl. den Beitrag zu<br />
Õ Leasing.<br />
Nach Auffassung der Finanzverwaltung 1 wird der <strong>Mietkauf</strong> in<br />
einen echten <strong>Mietkauf</strong> und unechten <strong>Mietkauf</strong> unterteilt, wobei<br />
auf die Gesamtgestaltung des zu Grunde liegenden Vertrags<br />
abzustellen ist 2 :<br />
1 OFD Frankfurt vom 12. März 2008, S 2170 A – 103 – St 219.<br />
2 BFH-Urteil vom 12. September 1991, BStBl 1992 II S. 182.<br />
Leasing<br />
echter vs.<br />
unechter<br />
<strong>Mietkauf</strong><br />
Bilanzierung aktuell – Praxishandbuch für das Rechnungswesen Seite 3
Mi<br />
echter <strong>Mietkauf</strong> unechter <strong>Mietkauf</strong> / verdeckter Ratenkauf<br />
Abschluss eines Mietvertrags, weil die<br />
Vertragsparteien zunächst ernsthaft ein<br />
Mietverhältnis beabsichtigen.<br />
Dem Mieter wird das Recht eingeräumt,<br />
jederzeit den Mietgegenstand zu erwerben<br />
(die Ausübung der Kaufoption liegt im<br />
Ermessen des Mieters).<br />
Abschluss eines als „Mietvertrag“ bezeichneten<br />
Vertrags, obwohl die Vertragsparteien<br />
von Anfang an die Veräußerung des<br />
Wirtschaftsguts beabsichtigen.<br />
Evtl. beiderseits unkündbarer „Mietvertrag“<br />
bzw. die „Mietdauer“ wird so bemessen,<br />
dass bei Ablauf dieses Zeitraums das<br />
Wirtschaftsgut wirtschaftlich verbraucht ist<br />
und der „Mieter“ daher praktisch keine<br />
Möglichkeit mehr hat, dem „Vermieter“<br />
das Wirtschaftsgut zurückzugeben<br />
(vgl. BFH vom 25. Oktober 1963,<br />
BStBl 1964 II S. 44).<br />
Die vereinbarte Miete ist angemessen. Die vereinbarte „Miete“ ist bei wirtschaftlicher<br />
Betrachtung hinsichtlich Höhe,<br />
Dauer und Fälligkeit ungewöhnlich. Sie<br />
entspricht eher einer Kaufpreisrate<br />
(BFH vom 18. November 1970,<br />
BStBl 1971 II S. 133).<br />
Anrechnung der bis zur Veräußerung<br />
gezahlten Mietbeträge auf den Kaufpreis<br />
(Listenpreis); häufig wird der Kaufpreis<br />
erst bei Abschluss des Kaufvertrags in<br />
Höhe des Zeitwerts festgelegt.<br />
Seite 4<br />
<strong>Mietkauf</strong><br />
– Handelsrecht<br />
Dirk J. Lamprecht<br />
Der Kaufpreis entspricht beim Abschluss<br />
des „Mietvertrags“ dem geltenden Listenpreis,<br />
wobei die überhöhten „Mietbeträge“<br />
auf den Kaufpreis angerechnet werden;<br />
hierbei ergibt sich ein Restkaufpreis, der<br />
regelmäßig erheblich unter dem Teilwert<br />
des Wirtschaftsguts liegt.
VD8<br />
<strong>Mietkauf</strong><br />
– Handelsrecht Mi<br />
Dirk J. Lamprecht<br />
H.3 Ansatz der Höhe nach<br />
Daraus ergeben sich die Rechtsfolgen:<br />
echter <strong>Mietkauf</strong> unechter <strong>Mietkauf</strong> / verdeckter Ratenkauf<br />
Während der Mietdauer ist der Sachverhalt<br />
als Mietverhältnis zu behandeln.<br />
Erst durch den späteren Kaufvertrag ergeben<br />
sich folgende Konsequenzen:<br />
Der Vertrag gilt von Anfang an als Kaufvertrag<br />
(verdeckter Ratenkauf).<br />
Sofortiger Übergang des wirtschaftlichen<br />
Eigentums auf den Erwerber („Mieter“).<br />
Anschaffungskosten beim Erwerber: „Mietzahlungen“ gelten als Kaufpreisraten.<br />
restlicher Kaufpreis<br />
+ angerechnete Miete<br />
./. verbrauchte „AfA“ (Wertverzehr)<br />
vom Listenpreis für die Mietdauer (ab<br />
Ingebrauchnahme durch den späteren<br />
Käufer bis zum Erwerbszeitpunkt),<br />
höchstens angerechnete Miete<br />
= Anschaffungskosten beim Erwerb<br />
Die Anrechnung der gezahlten Miete gilt<br />
(wirtschaftlich betrachtet) als Rückgängigmachung<br />
des ursprünglichen Mietaufwands.<br />
Abschreibung ab Erwerb auf die Restnutzungsdauer<br />
des Wirtschaftsguts.<br />
H.4 Beispiel<br />
Beispiel 1: Echter <strong>Mietkauf</strong><br />
Der Gewerbetreibende G mietet ab 1. April 2010 eine Maschine<br />
gegen eine monatlich zu zahlende Miete in Höhe von 3.000 Euro<br />
zuzüglich im Mietvertrag offen ausgewiesener Umsatzsteuer von<br />
Bilanzierung aktuell – Praxishandbuch für das Rechnungswesen Seite 5
Mi<br />
<strong>Mietkauf</strong><br />
– Handelsrecht<br />
Dirk J. Lamprecht<br />
570 Euro. G steht bezüglich der Maschine das jederzeitige Optionsrecht<br />
zum Kauf zu. Im Fall der Kaufoptionsausübung wird ein<br />
Kaufpreis von 150.000 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer<br />
zugrunde gelegt, wobei sich dieser um 0,5 Prozent für jeden vollen<br />
Monat für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum Tage des<br />
Kaufes erhöht. Die Maschine hat eine zutreffende betriebsgewöhnliche<br />
Nutzungsdauer von zehn Jahren.<br />
Ende Januar 2011 übt G die Kaufoption aus. Der Verkäufer<br />
erteilt G auszugsweise folgende Rechnung:<br />
Maschinenverkauf 150.000 Euro<br />
+ Zuschlag 0,5 Prozent für 10 Monate<br />
(= 5 Prozent)<br />
7.500 Euro<br />
– Anrechnung der bisher gezahlten<br />
Nettomieten<br />
30.000 Euro<br />
Nettoverkaufspreis 127.500 Euro<br />
+ 19 Prozent Umsatzsteuer 24.225 Euro<br />
Verkaufspreis inkl. 19 Prozent Umsatzsteuer 151.725 Euro<br />
Der Kaufpreis wird ohne Abzug im März 2011 vom betrieblichen<br />
Bankkonto des G überwiesen.<br />
Die Mietzahlungen im Jahr 2010 für die Monate April bis<br />
Dezember 2010 stellen Gewinn mindernden Aufwand dar, der<br />
von G wie folgt verbucht wird:<br />
Mietaufwand 27.000 Euro an Bank 32.130 Euro<br />
Vorsteuer 5.130 Euro<br />
Des Weiteren muss die Mietzahlung im Januar 2011 als Aufwand<br />
erfasst werden (Umsatzsteuer = 19 Prozent):<br />
Mietaufwand 3.000 Euro an Bank 3.750 Euro<br />
Vorsteuer 570 Euro<br />
Seite 6
VD8<br />
<strong>Mietkauf</strong><br />
– Handelsrecht Mi<br />
Dirk J. Lamprecht<br />
Im Zeitpunkt der Kaufoptionsausübung wird die Maschine von G<br />
erworben. Ertragsteuerlich tätigt G ein entgeltliches Anschaffungsgeschäft<br />
und muss die Maschine mit den Anschaffungskosten erfassen.<br />
Nettokaufpreis der Maschine 127.500 Euro<br />
+ anrechenbare Miete 30.000 Euro<br />
Zwischensumme 157.500 Euro<br />
– fiktive lineare Abschreibung für den Zeitraum<br />
vom 1. April 2010 bis 31. Januar<br />
2011 = 10 Monate von 120 Monaten 13.125 Euro<br />
= Anschaffungskosten der Maschine 144.375 Euro<br />
Der von G während der Mietzeit gebuchte Mietaufwand in Höhe<br />
von 10 3.000 Euro = 30.000 Euro ist der anteiligen linearen<br />
Abschreibung für den gleichen Zeitraum in Höhe von 13.125<br />
Euro gegenüberzustellen, denn hätte von Beginn an ein Kaufvertrag<br />
bestanden, wäre unter Berücksichtigung der zeitanteiligen<br />
linearen Abschreibung nur ein Aufwand von insgesamt 13.125<br />
Euro entstanden. Den für diesen Zeitraum zuviel erfasste Aufwand<br />
in Höhe von 16.875 Euro muss G im Zeitpunkt der<br />
Anschaffung erfolgswirksam ausbuchen, indem der Mietaufwand<br />
von Januar in Höhe von 3.000 Euro ausgebucht wird und der<br />
Restbetrag von 13.875 Euro als sonstiger betrieblicher Ertrag<br />
erfasst wird.<br />
Der Anschaffungsvorgang ist wie folgt zu erfassen:<br />
Maschinen 144.375 Euro<br />
Vorsteuer 24.225 Euro<br />
an Mietaufwand 3.000 Euro<br />
an Sonstigen betrieblichen Ertrag 13.875 Euro<br />
an Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />
und Leistungen<br />
151.725 Euro<br />
Bilanzierung aktuell – Praxishandbuch für das Rechnungswesen Seite 7
Mi<br />
G ist als rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer im Jahr 2011<br />
berechtigt, planmäßige Abschreibungen vornehmen, die sich für<br />
2011 auf insgesamt 15.750 Euro beziffern.<br />
Anschaffungskosten 144.375 Euro<br />
verteilt auf eine Rest-Nutzungsdauer von 9,16 Jahren<br />
(110 / 120 Monate) ergibt sich eine Jahresabschreibung<br />
von 15.750 Euro jährlich<br />
Abschreibungen 15.750 Euro an Maschinen 15.750 Euro<br />
Seite 8<br />
Beispiel 2: Unechter <strong>Mietkauf</strong><br />
<strong>Mietkauf</strong><br />
– Handelsrecht<br />
Dirk J. Lamprecht<br />
Unternehmer U mietet ab 1. Mai 2010 einen Tieflader für eine<br />
monatliche Miete von 6.000 Euro zuzüglich im Mietvertrag offen<br />
ausgewiesener Umsatzsteuer von 1.140 Euro. Die Miete ist<br />
monatlich jeweils im Voraus zu zahlen. U kann den Tieflader zu<br />
jeder Zeit für 100.000 Euro zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer kaufen.<br />
Entschließt sich U zum Kauf, erfolgt eine Kaufpreisanrechnung<br />
in Höhe der bisher geleisteten Mietzahlungen. Die betriebsgewöhnliche<br />
Nutzungsdauer des Tiefladers liegt bei sechs Jahren.<br />
Am 30. November 2010 entschließt sich U zum Kauf und erhält<br />
daraufhin vom Verkäufer folgende (auszugsweise wiedergegebene)<br />
Rechnung vom 30. November 2010:<br />
Verkaufspreis 100.000 Euro<br />
./. bisher geleistete Mietzahlungen<br />
(6.000 Euro x 7 Monate)<br />
42.000 Euro<br />
Nettoverkaufspreis 58.000 Euro<br />
+ 19 Prozent Umsatzsteuer 11.020 Euro<br />
= zu zahlender Restbetrag 69.020 Euro
VD8<br />
<strong>Mietkauf</strong><br />
– Handelsrecht Mi<br />
Dirk J. Lamprecht<br />
Vergleicht man eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von<br />
sechs Jahren und Anschaffungskosten in Höhe von 100.000 Euro<br />
netto mit einem monatlich zu zahlenden Mietbetrag von 6.000<br />
Euro netto, amortisiert sich beim Vermieter die Investition bereits<br />
nach weniger als 17 Monaten. Diese relativ kurze Zeitdauer steht<br />
in einem auffälligen Missverhältnis zur 72-monatigen betriebsgewöhnlichen<br />
Nutzungsdauer des Tiefladers. Unter objektiven<br />
Gesichtspunkten kann deshalb davon ausgegangen werden, dass<br />
von Anfang an statt eines Mietverhältnisses ein Kauf angedacht<br />
war. Der Mieter würde unter diesen Umständen allein aus wirtschaftlichen<br />
Gründen die Option zum Erwerb ausüben.<br />
Von U vorzunehmende Buchungen in 2010:<br />
Fuhrpark 100.000 Euro Verbindlichkeiten aus Liefe-<br />
an<br />
Vorsteuer 19.000 Euro rungen und Leistungen<br />
Die von U geleisteten „Mietzahlungen“ stellen wirtschaftlich Kaufpreisraten<br />
dar und werden entsprechend korrigiert, d.h. gegen die<br />
eingebuchte Verbindlichkeit verrechnet.<br />
Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />
und Leistungen<br />
119.000 Euro<br />
49.980 Euro an Mietaufwand 9.980 Euro<br />
Die von U zulässigerweise in Anspruch zu nehmende Abschreibung<br />
beläuft sich für 2010 bei linearer Abschreibung auf 11.111<br />
Euro (100.000 Euro / 6 Jahre Nutzungsdauer 8 / 12).<br />
Abschreibungen 11.111 Euro an Fuhrpark 11.111 Euro<br />
Wird der restliche Kaufpreis von U bezahlt, wird wie folgt gebucht:<br />
Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />
und Leistungen<br />
69.020 Euro an Bank 69.020 Euro<br />
Bilanzierung aktuell – Praxishandbuch für das Rechnungswesen Seite 9
Mi<br />
Dauerschuldverhältnis<br />
Seite 10<br />
Umsatzsteuerrechtliche Besonderheiten<br />
Bei den <strong>Mietkauf</strong>verträgen handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse.<br />
In einem Vertrag über ein solches Dauerschuldverhältnis<br />
müssen die für eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG notwendigen<br />
Voraussetzungen enthalten sein (u.a. leistender Unternehmer,<br />
Leistungsempfänger, Beschreibung der Art und des Umfangs der<br />
zu erbringenden Leistung). Allerdings fehlt es bei solchen Verträgen<br />
in der Regel an der zeitlichen Konkretisierung sowie an dem<br />
jeweiligen Steuerbetrag. Zur Konkretisierung des Abrechnungszeitraums<br />
reicht es aus, wenn in dem Zahlungsbeleg (Überweisung,<br />
Quittung) auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum hingewiesen<br />
wird. 3 Die Finanzverwaltung lässt aus Vereinfachungsgründen bei<br />
Dauerschuldverhältnissen zu, dass auch in den Fällen, in denen<br />
der jeweilige Leistungszeitraum nicht angegeben wird, der Vorgang<br />
dem jeweiligen Zeitraum der Zahlung zugeordnet werden kann<br />
(Abschn. 183 Abs. 2 UStR 2000, Abschn. 14.1 Abs. 2 UStAE<br />
vom 1. Oktober 2010).<br />
H.5 Anhangangaben<br />
Aus <strong>Mietkauf</strong>verträgen ergibt sich u.U. eine Anhangangabe für<br />
Nicht in der Bilanz erscheinende Geschäfte i.S.d. § 285 Nr. 3<br />
HGB, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist.<br />
Im Anhang sind Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen anzugeben,<br />
soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig<br />
ist. Davon sind alle Transaktionen betroffen, die von vornherein<br />
dauerhaft keinen Eingang in die Handelsbilanz finden oder einen<br />
dauerhaften Abgang von Vermögensgegenständen oder Schulden<br />
aus der Handelsbilanz nach sich ziehen.<br />
3 BFH-Urteil vom 7. Juli 1988 – V B 72 / 86, BStBl II 1988, S. 913.<br />
<strong>Mietkauf</strong><br />
– Handelsrecht<br />
Dirk J. Lamprecht
VD8<br />
<strong>Mietkauf</strong><br />
– Handelsrecht Mi<br />
Dirk J. Lamprecht<br />
Nicht in der Bilanz erscheinende Geschäfte sind weiterhin z.B.:<br />
• Factoring;<br />
• Pensionsgeschäfte;<br />
• Verpfändung von Aktiva;<br />
• Leasingverträge;<br />
• Auslagerung von Tätigkeiten.<br />
Mittelgroße Gesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 2 HGB müssen nur<br />
Art und Zweck der außerbilanziellen Geschäfte angeben und können<br />
auf die Darstellung der Risiken und Vorteile verzichten,<br />
§ 288 Abs. 2 S. 1 HGB. Für kleine Gesellschaften i.S.d § 267<br />
Abs. 1 HGB entfällt die Berichtspflicht, § 288 Abs. 1 HGB.<br />
H.6 Übergangsregelungen<br />
Das BilMoG und damit auch die neuen Ansatz- und Bewertungsvorschriften<br />
gelten für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende<br />
Geschäftsjahre. Es ergeben sich keine Umstellungserfordernisse.<br />
Bilanzierung aktuell – Praxishandbuch für das Rechnungswesen Seite 11