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Mietkauf

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VD8<br />

<strong>Mietkauf</strong><br />

– Handelsrecht Mi<br />

Dirk J. Lamprecht<br />

<strong>Mietkauf</strong><br />

H Handelsrecht<br />

H.1 Anwendungsbereich<br />

Regelungen zur bilanziellen Behandlung finden sich im Steuerrecht.<br />

Mangels handelsrechtlicher Regelungen werden daher die<br />

nachfolgenden Ausführungen auch handelsrechtlich anerkannt.<br />

H.2 Ansatz dem Grunde nach<br />

Bei einem <strong>Mietkauf</strong> wird bezüglich eines Gegenstands zwischen<br />

dem liefernden Unternehmer und einem späteren Erwerber ein<br />

Mietvertrag geschlossen und bei einem möglichen späteren<br />

Erwerb die Miete voll auf den Kaufpreis angerechnet. Der Unterschied<br />

zum (ausschließlichen) Kaufvertrag besteht darin, dass der<br />

Mieter ein vertraglich zugesichertes Recht erhält, den zuvor<br />

gemieteten Gegenstand unter Anrechnung der bis zu diesem Zeitpunkt<br />

gezahlten Mietbeträge käuflich und damit eigentumsrechtlich<br />

zu erwerben. Dieses Vorkaufsrecht i.S.d. § 577 BGB schützt<br />

den Mieter vor dem (vorzeitigen) Verkauf des Gegenstands durch<br />

den Vermieter. Mit Ausübung der Kaufoption wird dem Mieter<br />

zivilrechtlich das Eigentum übertragen.<br />

Die Zurechnung der Vermögensgegenstände / Wirtschaftsgüter ist<br />

bei Vorliegen eines Kaufvertrags wie auch eines Mietvertrags sowohl<br />

handels- wie auch steuerrechtlich unproblematisch. Die Zurechnung<br />

wird jedoch bei den sog. „Kauf nach Miete“, „<strong>Mietkauf</strong>verträgen“<br />

und dem „Leasing“ u.U. problematisch.<br />

Bedeutung<br />

<strong>Mietkauf</strong> vs.<br />

Kauf<br />

Zurechnung<br />

Bilanzierung aktuell – Praxishandbuch für das Rechnungswesen Seite 1


Mi<br />

Seite 2<br />

Kauf nach<br />

Miete<br />

Kaufverträge<br />

Abgrenzung<br />

Mietverträge<br />

• Kauf nach Miete:<br />

Kauf nach<br />

Miete<br />

echter<br />

<strong>Mietkauf</strong><br />

<strong>Mietkauf</strong>verträge<br />

<strong>Mietkauf</strong><br />

– Handelsrecht<br />

Dirk J. Lamprecht<br />

Leasingverträge<br />

unechter<br />

<strong>Mietkauf</strong><br />

(verdeckter<br />

Ratenkauf)<br />

Hierbei wird zunächst ein unbefristeter Mietvertrag über einen<br />

Gegenstand geschlossen, der Mietzins ist hierbei angemessen.<br />

Bei der Eigentumsübertragung (Veräußerung) wird der Gegenstand<br />

zu seinem Zeitwert (= beizulegender Wert / Teilwert) an<br />

den Mieter veräußert. Der bisher vom Mieter gezahlte Mietzins<br />

wird nicht auf den Kaufpreis angerechnet und hat damit keine<br />

Auswirkung auf den Kaufpreis.<br />

Der während der Mietzeit gezahlte Mietzins stellt beim Mieter<br />

Betriebsausgaben dar. Der Vermieter hat hingegen Betriebseinnahmen.<br />

Er hat den Mietgegenstand zu aktivieren und macht<br />

die Abschreibungen geltend.<br />

Durch den Kauf kommt es beim Mieter zur Aktivierung in<br />

Höhe der Anschaffungskosten und damit dann zur Berücksichtigung<br />

von Abschreibungen. Der bisherige Vermieter verbucht<br />

den Abgang des Gegenstands, dieses führt zu einem laufenden<br />

Gewinn oder Verlust, u.U. tritt der Fall des § 16 EStG ein.


VD8<br />

<strong>Mietkauf</strong><br />

– Handelsrecht Mi<br />

Dirk J. Lamprecht<br />

• Leasing:<br />

Leasing stellt eine Sonderform der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung<br />

von beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen<br />

/ Wirtschaftsgütern dar. Leasing (to lease = mieten)<br />

ist eine besondere Art der Miete, bei der die Zurechnung<br />

des Gegenstands je nach Vertragsgestaltung entweder beim<br />

Leasinggeber oder beim Leasingnehmer erfolgt. Bei Leasingverträgen<br />

ist der Leasingnehmer grundsätzlich verpflichtet, den<br />

Gegenstand in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten<br />

Zustand zu erhalten; dieses ist bei Mietverträgen grundsätzlich<br />

nicht der Fall. Bei der vertraglichen Ausgestaltung<br />

kann es sich jedoch auch um reine Mietverträge oder sogar<br />

Ratenkaufverträge handeln. Zur weiteren Abgrenzung und<br />

bilanziellen Behandlung der Gegenstände vgl. den Beitrag zu<br />

Õ Leasing.<br />

Nach Auffassung der Finanzverwaltung 1 wird der <strong>Mietkauf</strong> in<br />

einen echten <strong>Mietkauf</strong> und unechten <strong>Mietkauf</strong> unterteilt, wobei<br />

auf die Gesamtgestaltung des zu Grunde liegenden Vertrags<br />

abzustellen ist 2 :<br />

1 OFD Frankfurt vom 12. März 2008, S 2170 A – 103 – St 219.<br />

2 BFH-Urteil vom 12. September 1991, BStBl 1992 II S. 182.<br />

Leasing<br />

echter vs.<br />

unechter<br />

<strong>Mietkauf</strong><br />

Bilanzierung aktuell – Praxishandbuch für das Rechnungswesen Seite 3


Mi<br />

echter <strong>Mietkauf</strong> unechter <strong>Mietkauf</strong> / verdeckter Ratenkauf<br />

Abschluss eines Mietvertrags, weil die<br />

Vertragsparteien zunächst ernsthaft ein<br />

Mietverhältnis beabsichtigen.<br />

Dem Mieter wird das Recht eingeräumt,<br />

jederzeit den Mietgegenstand zu erwerben<br />

(die Ausübung der Kaufoption liegt im<br />

Ermessen des Mieters).<br />

Abschluss eines als „Mietvertrag“ bezeichneten<br />

Vertrags, obwohl die Vertragsparteien<br />

von Anfang an die Veräußerung des<br />

Wirtschaftsguts beabsichtigen.<br />

Evtl. beiderseits unkündbarer „Mietvertrag“<br />

bzw. die „Mietdauer“ wird so bemessen,<br />

dass bei Ablauf dieses Zeitraums das<br />

Wirtschaftsgut wirtschaftlich verbraucht ist<br />

und der „Mieter“ daher praktisch keine<br />

Möglichkeit mehr hat, dem „Vermieter“<br />

das Wirtschaftsgut zurückzugeben<br />

(vgl. BFH vom 25. Oktober 1963,<br />

BStBl 1964 II S. 44).<br />

Die vereinbarte Miete ist angemessen. Die vereinbarte „Miete“ ist bei wirtschaftlicher<br />

Betrachtung hinsichtlich Höhe,<br />

Dauer und Fälligkeit ungewöhnlich. Sie<br />

entspricht eher einer Kaufpreisrate<br />

(BFH vom 18. November 1970,<br />

BStBl 1971 II S. 133).<br />

Anrechnung der bis zur Veräußerung<br />

gezahlten Mietbeträge auf den Kaufpreis<br />

(Listenpreis); häufig wird der Kaufpreis<br />

erst bei Abschluss des Kaufvertrags in<br />

Höhe des Zeitwerts festgelegt.<br />

Seite 4<br />

<strong>Mietkauf</strong><br />

– Handelsrecht<br />

Dirk J. Lamprecht<br />

Der Kaufpreis entspricht beim Abschluss<br />

des „Mietvertrags“ dem geltenden Listenpreis,<br />

wobei die überhöhten „Mietbeträge“<br />

auf den Kaufpreis angerechnet werden;<br />

hierbei ergibt sich ein Restkaufpreis, der<br />

regelmäßig erheblich unter dem Teilwert<br />

des Wirtschaftsguts liegt.


VD8<br />

<strong>Mietkauf</strong><br />

– Handelsrecht Mi<br />

Dirk J. Lamprecht<br />

H.3 Ansatz der Höhe nach<br />

Daraus ergeben sich die Rechtsfolgen:<br />

echter <strong>Mietkauf</strong> unechter <strong>Mietkauf</strong> / verdeckter Ratenkauf<br />

Während der Mietdauer ist der Sachverhalt<br />

als Mietverhältnis zu behandeln.<br />

Erst durch den späteren Kaufvertrag ergeben<br />

sich folgende Konsequenzen:<br />

Der Vertrag gilt von Anfang an als Kaufvertrag<br />

(verdeckter Ratenkauf).<br />

Sofortiger Übergang des wirtschaftlichen<br />

Eigentums auf den Erwerber („Mieter“).<br />

Anschaffungskosten beim Erwerber: „Mietzahlungen“ gelten als Kaufpreisraten.<br />

restlicher Kaufpreis<br />

+ angerechnete Miete<br />

./. verbrauchte „AfA“ (Wertverzehr)<br />

vom Listenpreis für die Mietdauer (ab<br />

Ingebrauchnahme durch den späteren<br />

Käufer bis zum Erwerbszeitpunkt),<br />

höchstens angerechnete Miete<br />

= Anschaffungskosten beim Erwerb<br />

Die Anrechnung der gezahlten Miete gilt<br />

(wirtschaftlich betrachtet) als Rückgängigmachung<br />

des ursprünglichen Mietaufwands.<br />

Abschreibung ab Erwerb auf die Restnutzungsdauer<br />

des Wirtschaftsguts.<br />

H.4 Beispiel<br />

Beispiel 1: Echter <strong>Mietkauf</strong><br />

Der Gewerbetreibende G mietet ab 1. April 2010 eine Maschine<br />

gegen eine monatlich zu zahlende Miete in Höhe von 3.000 Euro<br />

zuzüglich im Mietvertrag offen ausgewiesener Umsatzsteuer von<br />

Bilanzierung aktuell – Praxishandbuch für das Rechnungswesen Seite 5


Mi<br />

<strong>Mietkauf</strong><br />

– Handelsrecht<br />

Dirk J. Lamprecht<br />

570 Euro. G steht bezüglich der Maschine das jederzeitige Optionsrecht<br />

zum Kauf zu. Im Fall der Kaufoptionsausübung wird ein<br />

Kaufpreis von 150.000 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

zugrunde gelegt, wobei sich dieser um 0,5 Prozent für jeden vollen<br />

Monat für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum Tage des<br />

Kaufes erhöht. Die Maschine hat eine zutreffende betriebsgewöhnliche<br />

Nutzungsdauer von zehn Jahren.<br />

Ende Januar 2011 übt G die Kaufoption aus. Der Verkäufer<br />

erteilt G auszugsweise folgende Rechnung:<br />

Maschinenverkauf 150.000 Euro<br />

+ Zuschlag 0,5 Prozent für 10 Monate<br />

(= 5 Prozent)<br />

7.500 Euro<br />

– Anrechnung der bisher gezahlten<br />

Nettomieten<br />

30.000 Euro<br />

Nettoverkaufspreis 127.500 Euro<br />

+ 19 Prozent Umsatzsteuer 24.225 Euro<br />

Verkaufspreis inkl. 19 Prozent Umsatzsteuer 151.725 Euro<br />

Der Kaufpreis wird ohne Abzug im März 2011 vom betrieblichen<br />

Bankkonto des G überwiesen.<br />

Die Mietzahlungen im Jahr 2010 für die Monate April bis<br />

Dezember 2010 stellen Gewinn mindernden Aufwand dar, der<br />

von G wie folgt verbucht wird:<br />

Mietaufwand 27.000 Euro an Bank 32.130 Euro<br />

Vorsteuer 5.130 Euro<br />

Des Weiteren muss die Mietzahlung im Januar 2011 als Aufwand<br />

erfasst werden (Umsatzsteuer = 19 Prozent):<br />

Mietaufwand 3.000 Euro an Bank 3.750 Euro<br />

Vorsteuer 570 Euro<br />

Seite 6


VD8<br />

<strong>Mietkauf</strong><br />

– Handelsrecht Mi<br />

Dirk J. Lamprecht<br />

Im Zeitpunkt der Kaufoptionsausübung wird die Maschine von G<br />

erworben. Ertragsteuerlich tätigt G ein entgeltliches Anschaffungsgeschäft<br />

und muss die Maschine mit den Anschaffungskosten erfassen.<br />

Nettokaufpreis der Maschine 127.500 Euro<br />

+ anrechenbare Miete 30.000 Euro<br />

Zwischensumme 157.500 Euro<br />

– fiktive lineare Abschreibung für den Zeitraum<br />

vom 1. April 2010 bis 31. Januar<br />

2011 = 10 Monate von 120 Monaten 13.125 Euro<br />

= Anschaffungskosten der Maschine 144.375 Euro<br />

Der von G während der Mietzeit gebuchte Mietaufwand in Höhe<br />

von 10 3.000 Euro = 30.000 Euro ist der anteiligen linearen<br />

Abschreibung für den gleichen Zeitraum in Höhe von 13.125<br />

Euro gegenüberzustellen, denn hätte von Beginn an ein Kaufvertrag<br />

bestanden, wäre unter Berücksichtigung der zeitanteiligen<br />

linearen Abschreibung nur ein Aufwand von insgesamt 13.125<br />

Euro entstanden. Den für diesen Zeitraum zuviel erfasste Aufwand<br />

in Höhe von 16.875 Euro muss G im Zeitpunkt der<br />

Anschaffung erfolgswirksam ausbuchen, indem der Mietaufwand<br />

von Januar in Höhe von 3.000 Euro ausgebucht wird und der<br />

Restbetrag von 13.875 Euro als sonstiger betrieblicher Ertrag<br />

erfasst wird.<br />

Der Anschaffungsvorgang ist wie folgt zu erfassen:<br />

Maschinen 144.375 Euro<br />

Vorsteuer 24.225 Euro<br />

an Mietaufwand 3.000 Euro<br />

an Sonstigen betrieblichen Ertrag 13.875 Euro<br />

an Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />

und Leistungen<br />

151.725 Euro<br />

Bilanzierung aktuell – Praxishandbuch für das Rechnungswesen Seite 7


Mi<br />

G ist als rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer im Jahr 2011<br />

berechtigt, planmäßige Abschreibungen vornehmen, die sich für<br />

2011 auf insgesamt 15.750 Euro beziffern.<br />

Anschaffungskosten 144.375 Euro<br />

verteilt auf eine Rest-Nutzungsdauer von 9,16 Jahren<br />

(110 / 120 Monate) ergibt sich eine Jahresabschreibung<br />

von 15.750 Euro jährlich<br />

Abschreibungen 15.750 Euro an Maschinen 15.750 Euro<br />

Seite 8<br />

Beispiel 2: Unechter <strong>Mietkauf</strong><br />

<strong>Mietkauf</strong><br />

– Handelsrecht<br />

Dirk J. Lamprecht<br />

Unternehmer U mietet ab 1. Mai 2010 einen Tieflader für eine<br />

monatliche Miete von 6.000 Euro zuzüglich im Mietvertrag offen<br />

ausgewiesener Umsatzsteuer von 1.140 Euro. Die Miete ist<br />

monatlich jeweils im Voraus zu zahlen. U kann den Tieflader zu<br />

jeder Zeit für 100.000 Euro zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer kaufen.<br />

Entschließt sich U zum Kauf, erfolgt eine Kaufpreisanrechnung<br />

in Höhe der bisher geleisteten Mietzahlungen. Die betriebsgewöhnliche<br />

Nutzungsdauer des Tiefladers liegt bei sechs Jahren.<br />

Am 30. November 2010 entschließt sich U zum Kauf und erhält<br />

daraufhin vom Verkäufer folgende (auszugsweise wiedergegebene)<br />

Rechnung vom 30. November 2010:<br />

Verkaufspreis 100.000 Euro<br />

./. bisher geleistete Mietzahlungen<br />

(6.000 Euro x 7 Monate)<br />

42.000 Euro<br />

Nettoverkaufspreis 58.000 Euro<br />

+ 19 Prozent Umsatzsteuer 11.020 Euro<br />

= zu zahlender Restbetrag 69.020 Euro


VD8<br />

<strong>Mietkauf</strong><br />

– Handelsrecht Mi<br />

Dirk J. Lamprecht<br />

Vergleicht man eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von<br />

sechs Jahren und Anschaffungskosten in Höhe von 100.000 Euro<br />

netto mit einem monatlich zu zahlenden Mietbetrag von 6.000<br />

Euro netto, amortisiert sich beim Vermieter die Investition bereits<br />

nach weniger als 17 Monaten. Diese relativ kurze Zeitdauer steht<br />

in einem auffälligen Missverhältnis zur 72-monatigen betriebsgewöhnlichen<br />

Nutzungsdauer des Tiefladers. Unter objektiven<br />

Gesichtspunkten kann deshalb davon ausgegangen werden, dass<br />

von Anfang an statt eines Mietverhältnisses ein Kauf angedacht<br />

war. Der Mieter würde unter diesen Umständen allein aus wirtschaftlichen<br />

Gründen die Option zum Erwerb ausüben.<br />

Von U vorzunehmende Buchungen in 2010:<br />

Fuhrpark 100.000 Euro Verbindlichkeiten aus Liefe-<br />

an<br />

Vorsteuer 19.000 Euro rungen und Leistungen<br />

Die von U geleisteten „Mietzahlungen“ stellen wirtschaftlich Kaufpreisraten<br />

dar und werden entsprechend korrigiert, d.h. gegen die<br />

eingebuchte Verbindlichkeit verrechnet.<br />

Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />

und Leistungen<br />

119.000 Euro<br />

49.980 Euro an Mietaufwand 9.980 Euro<br />

Die von U zulässigerweise in Anspruch zu nehmende Abschreibung<br />

beläuft sich für 2010 bei linearer Abschreibung auf 11.111<br />

Euro (100.000 Euro / 6 Jahre Nutzungsdauer 8 / 12).<br />

Abschreibungen 11.111 Euro an Fuhrpark 11.111 Euro<br />

Wird der restliche Kaufpreis von U bezahlt, wird wie folgt gebucht:<br />

Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />

und Leistungen<br />

69.020 Euro an Bank 69.020 Euro<br />

Bilanzierung aktuell – Praxishandbuch für das Rechnungswesen Seite 9


Mi<br />

Dauerschuldverhältnis<br />

Seite 10<br />

Umsatzsteuerrechtliche Besonderheiten<br />

Bei den <strong>Mietkauf</strong>verträgen handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse.<br />

In einem Vertrag über ein solches Dauerschuldverhältnis<br />

müssen die für eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG notwendigen<br />

Voraussetzungen enthalten sein (u.a. leistender Unternehmer,<br />

Leistungsempfänger, Beschreibung der Art und des Umfangs der<br />

zu erbringenden Leistung). Allerdings fehlt es bei solchen Verträgen<br />

in der Regel an der zeitlichen Konkretisierung sowie an dem<br />

jeweiligen Steuerbetrag. Zur Konkretisierung des Abrechnungszeitraums<br />

reicht es aus, wenn in dem Zahlungsbeleg (Überweisung,<br />

Quittung) auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum hingewiesen<br />

wird. 3 Die Finanzverwaltung lässt aus Vereinfachungsgründen bei<br />

Dauerschuldverhältnissen zu, dass auch in den Fällen, in denen<br />

der jeweilige Leistungszeitraum nicht angegeben wird, der Vorgang<br />

dem jeweiligen Zeitraum der Zahlung zugeordnet werden kann<br />

(Abschn. 183 Abs. 2 UStR 2000, Abschn. 14.1 Abs. 2 UStAE<br />

vom 1. Oktober 2010).<br />

H.5 Anhangangaben<br />

Aus <strong>Mietkauf</strong>verträgen ergibt sich u.U. eine Anhangangabe für<br />

Nicht in der Bilanz erscheinende Geschäfte i.S.d. § 285 Nr. 3<br />

HGB, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist.<br />

Im Anhang sind Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen anzugeben,<br />

soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig<br />

ist. Davon sind alle Transaktionen betroffen, die von vornherein<br />

dauerhaft keinen Eingang in die Handelsbilanz finden oder einen<br />

dauerhaften Abgang von Vermögensgegenständen oder Schulden<br />

aus der Handelsbilanz nach sich ziehen.<br />

3 BFH-Urteil vom 7. Juli 1988 – V B 72 / 86, BStBl II 1988, S. 913.<br />

<strong>Mietkauf</strong><br />

– Handelsrecht<br />

Dirk J. Lamprecht


VD8<br />

<strong>Mietkauf</strong><br />

– Handelsrecht Mi<br />

Dirk J. Lamprecht<br />

Nicht in der Bilanz erscheinende Geschäfte sind weiterhin z.B.:<br />

• Factoring;<br />

• Pensionsgeschäfte;<br />

• Verpfändung von Aktiva;<br />

• Leasingverträge;<br />

• Auslagerung von Tätigkeiten.<br />

Mittelgroße Gesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 2 HGB müssen nur<br />

Art und Zweck der außerbilanziellen Geschäfte angeben und können<br />

auf die Darstellung der Risiken und Vorteile verzichten,<br />

§ 288 Abs. 2 S. 1 HGB. Für kleine Gesellschaften i.S.d § 267<br />

Abs. 1 HGB entfällt die Berichtspflicht, § 288 Abs. 1 HGB.<br />

H.6 Übergangsregelungen<br />

Das BilMoG und damit auch die neuen Ansatz- und Bewertungsvorschriften<br />

gelten für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende<br />

Geschäftsjahre. Es ergeben sich keine Umstellungserfordernisse.<br />

Bilanzierung aktuell – Praxishandbuch für das Rechnungswesen Seite 11

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