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Jugendschutz im Internet Leitfaden für Anbieter von Websites - FSK

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<strong>Leitfaden</strong> <strong>für</strong> <strong>Anbieter</strong> <strong>von</strong> <strong>Websites</strong>Was müssen <strong>Anbieter</strong> <strong>von</strong> <strong>Websites</strong> beachten?1. Bestellung eines <strong>Jugendschutz</strong>beauftragtenGeschäftsmäßige <strong>Anbieter</strong> <strong>von</strong> <strong>Websites</strong> mit Inhalten, die <strong>für</strong> Kinder bzw. Jugendlicheentwicklungsbeeinträchtigend sind, müssen einen <strong>Jugendschutz</strong>beauftragten bestellen. Ermuss über die notwendige Fachkompetenz verfügen, berät <strong>Anbieter</strong> bei der jugendschutzkonformenGestaltung ihrer Webangebote und fungiert als Ansprechpartner <strong>für</strong>Nutzer und Aufsicht (vgl. § 7 JMStV).2. Hinweis auf die Kennzeichen <strong>von</strong> <strong>FSK</strong> und USKWerden filmische Inhalte (Filme, Trailer, Clips, Serien etc.), die bereits über eine <strong>FSK</strong>-Altersfreigabe verfügen, über eine Website angeboten oder verkauft (z. B. Video-on-Demand, Versandhandel) oder sind als Live-Stream abspielbar bzw. stehen zum Downloadzur Verfügung, muss der <strong>Anbieter</strong> auf das vorhandene <strong>FSK</strong>-Kennzeichen deutlichhinweisen (vgl. § 12 JMStV). Der Hinweis kann in Textform erfolgen oder durch diegrafische Abbildung des entsprechenden Kennzeichens in unmittelbarer Nähe desfilmischen Inhaltes. Die <strong>FSK</strong>-Kennzeichen zum Download finden Sie unter:www.fsk.de/<strong>FSK</strong>kennzeichen.Gleiches gilt <strong>für</strong> Spielprogramme, die über eine USK-Altersfreigabe verfügen.3. Keine Verbreitung absolut unzulässiger InhalteAngebote, die strafrechtlich relevant sind sowie schwer jugendgefährdende Inhalte, dieeinen der unter § 4 Abs. 1 JMStV aufgeführten Tatbestände erfüllen, dürfen nicht verbreitetwerden. Zu den Tatbeständen gehören u. a. die Verbreitung <strong>von</strong> Propagandamitteln, dieVerwendung <strong>von</strong> Hakenkreuzen und die Darstellung <strong>von</strong> Kindern oder Jugendlichen inunnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (Posendarstellung). Auch alle Angebote,die in die Liste B und D der Bundesprüfstelle <strong>für</strong> jugendgefährdende Medien aufgenommensind, dürfen <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> nicht verbreitet werden.4. Verbreitungsbeschränkungen <strong>für</strong> sonstige Inhalte beachtenEs liegt in der Verantwortung der <strong>Anbieter</strong> alle Inhalte (Text, Bild, Film, Spiel, UGC etc.) aufihrer Website einzuschätzen, ob sie <strong>für</strong> Kinder bzw. Jugendliche einer best<strong>im</strong>mtenAltersstufe entwicklungsbeeinträchtigend sind. Ist dies der Fall, muss die Website bzw. derbesagte Inhalt so gestaltet sein, dass die betroffene Altersstufe die Website bzw. denbesagten Inhalt üblicherweise nicht wahrn<strong>im</strong>mt (vgl. § 5 Abs. 1 JMStV). Diese Pflicht ist <strong>im</strong>Jugendmedienschutz-Staatsvertrag wie folgt konkretisiert:Stand: 01.06.2013 Seite 3 / 7

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