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FSK Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH - SPIO

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<strong>FSK</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Selbstkontrolle</strong> <strong>der</strong> <strong>Filmwirtschaft</strong> <strong>GmbH</strong>Informationen zum Ersten Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung desJugendschutzgesetzes (JuSchG)Das erste Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) istseit 1. Juli 2008 in Kraft.Verhandelt wird <strong>der</strong>zeit, wie die neuen <strong>FSK</strong> Kennzeichen gestaltet seinwerden.Sobald Entscheidungen und weitere Informationen zu diesen Themenvorliegen, werden wir diese auf unserer Webseite zur Verfügung stellen.Der Bundesverband Audiovisuelle Medien (BVV) gibt dazu in seinerHandelsinformation vom 2. Juli 2008 (unter: www.bvv-medien.de) diefolgenden Informationen:„Jugendschutzgesetz (JuSchG)Kennzeichnung von Filmen und Film- und SpielprogrammenMit dem zum 1. Juli 2008 in Kraft tretenden Ersten Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung desJugendschutzgesetzes werden u. a. die Mindestgröße und Sichtbarkeit <strong>der</strong>Alterskennzeichen <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Selbstkontrolle</strong> <strong>der</strong> <strong>Filmwirtschaft</strong> (<strong>FSK</strong>)und <strong>der</strong> Unterhaltungssoftware <strong>Selbstkontrolle</strong> (USK) gesetzlichfestgeschrieben.Im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung desJugendschutzgesetzes und die damit verbundenen neuenKennzeichnungsbestimmungen weisen die Obersten Landesjugendbehörden(fe<strong>der</strong>führend: Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und KulturRheinland-Pfalz und Ministerium für Generationen, Familie, Frauen undIntegration Nordrhein-Westfalen) zur Planungssicherheit und Vorbereitung<strong>der</strong> Anbieter und des Handels aufFolgendes hin:1. Sukzessive Umstellung auf die neuen KennzeichenDie Umstellung auf die neue Kennzeichengröße erfolgt sukzessive, d. h. eskönnen für einen längeren Zeitraum - längstens jedoch bis zum 31.03.2010- neue und alte Kennzeichnungen rechtmäßig gleichzeitig im Handelvertrieben o<strong>der</strong> in sonstiger Weise vermarktet werden.Über die endgültige zukünftig vorzunehmende gestalterischeÄn<strong>der</strong>ungen/Anpassungen <strong>der</strong> Kennzeichnungen wird <strong>der</strong>zeit noch zwischenden zuständigen Stellen verhandelt.1


2. In Produktion befindliche und für die Produktion vorgeseheneBildträgerDie Kennzeichnung <strong>der</strong>zeit in Produktion befindlicher o<strong>der</strong> für die Produktionvorgesehener Bildträger soll nach Inkrafttreten des Gesetzes sukzessiveumgestellt werden.3. Fertig produzierte und ausgelieferte BildträgerBereits in den Einzelhandel zum Abverkauf ausgelieferte Bildträger mit FilmundSpielprogramme brauchen nicht neu gekennzeichnet werden. Für dieseBildträger setzen die Obersten Landesjugendbehörden im Rahmen <strong>der</strong>Zuständigkeit <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> für den Vollzug des Jugendschutzgesetzes eineÜbergangsfrist für die Abgabe mit <strong>der</strong> bisherigen Kennzeichengröße undInformation über die Alterskennzeichnung in <strong>der</strong> Öffentlichkeit, d. h. Verkauf,Vermietung o<strong>der</strong> Abgabe in sonstiger Weise sowie zur Auslieferung für denAbverkauf bis zum 31.03.2010.Altbestände, die bis zum 31.03.2010 nicht abverkauft sind, sind ab diesemZeitpunkt (ab 01.04.2010) nachträglich mit einer auf <strong>der</strong> Umverpackungaufgebrachten Information über die Alterskennzeichnung in <strong>der</strong> neuenKennzeichengröße zu versehen (Nachstickerung).4. Fertig produzierte Bildträger auf LagerFür bereits fertig produzierte und gelagerte, aber noch nicht zum Abverkaufausgelieferte Bildträger gilt das Gleiche wie unter Punkt 3.5. Kennzeichen für Filme, Film- und Spielprogramme zuInformations-, Instruktions- und LehrzweckenFür die Kennzeichnung von Filmen, Film- und Spielprogrammen zuInformations-, Instruktions- und Lehrzwecken, die vom Anbietergekennzeichnet werden dürfen, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklungvon Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen beeinträchtigen (§ 14 Abs. 7 JuSchG), geltendie vorstehend gemachten Ausführungen entsprechend.6. Kennzeichen für Bildträger, die Auszüge von Film- undSpielprogrammen enthalten und die im Verbund mit periodischenDruckschriften vertrieben werdenFür Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten unddie im Verbund mit periodischen Druckschriften vertrieben werden, gelten dievorstehend gemachten Ausführungen ebenfalls entsprechend.“Was än<strong>der</strong>t sich durch das Erste Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung desJugendschutzgesetzes (JuSchG)?Die wichtigsten Än<strong>der</strong>ungen im Überblick1. Vergrößerung und Neupositionierung des <strong>FSK</strong> Kennzeichens auf demBildträger und auf <strong>der</strong> Hülle des BildträgersDie Mindestgröße und Platzierung <strong>der</strong> Alterskennzeichen <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n<strong>Selbstkontrolle</strong> <strong>der</strong> <strong>Filmwirtschaft</strong> (<strong>FSK</strong>) und <strong>der</strong> Unterhaltungssoftware2


<strong>Selbstkontrolle</strong> (USK) werden verän<strong>der</strong>t und bundesgesetzlichfestgeschrieben.In § 12 Abs. 2 JuSchG wird nach S. 1 folgen<strong>der</strong> Satz eingefügt:Das Zeichen ist auf <strong>der</strong> Frontseite <strong>der</strong> Hülle links unten auf einer Fläche vonmindestens 1200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche vonmindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen.2. Schwere JugendgefährdungDurch den Gesetzesvorschlag wird <strong>der</strong> Katalog <strong>der</strong> schwerjugendgefährdenden Trägermedien, die kraft Gesetzes indiziert sind, imHinblick auf Gewaltdarstellungen erweitert. Neu ist in diesem Zusammenhanginsbeson<strong>der</strong>e die Terminologie <strong>der</strong> „Gewaltbeherrschtheit“.Der genaue Wortlaut des neuen § 15 Abs. 2 Nr. 3a JuSchG lautet: „DenBeschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahmein die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdendeTrägermedien, die (...)3a. beson<strong>der</strong>s realistische, grausame und reißerische Darstellungenselbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen...“3. Einfache JugendgefährdungMit <strong>der</strong> vorgeschlagenen Ausgestaltung <strong>der</strong> Indizierungskriterien werdenweitere Kriterien in das Gesetz aufgenommen.Vom § 18 Abs. 1 S. 2 JuSchG werden zukünftig auch erfasst:Medien in denen1. Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft unddetailliert dargestellt werden o<strong>der</strong>2. Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung <strong>der</strong>vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.Wiesbaden, 11. Juli 20083

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