12.07.2015 Aufrufe

PDF-Download - SPIO

PDF-Download - SPIO

PDF-Download - SPIO

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2007 8FSKFreiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft


InhaltPraxis der FSK-Altersfreigaben 4Geschichte der FSK 10FSK im Dialog 13FSK in der Diskussion 15


Jugendschutz ist eine Angelegenheit, die der Film- undVideowirtschaft in Deutschland sehr am Herzen liegt.Sie engagiert sich nachhaltig und mit großem Aufwandseit über 50 Jahren in der Freiwilligen Selbstkontrolleder Filmwirtschaft, der ältesten deutschen Selbstkontrolleinrichtung. Die FSK kennzeichnet Kinofilme,Videos und digitale Trägermedien mit den jeweils ge -setzlich vorgeschriebenen Altersfreigaben.Die FSK genießt eine hohe Akzeptanz – wozu entscheidendbeiträgt, dass an ihren Entscheidungen Bürgerinnenund Bürger aus vielen gesellschaftlichen Gruppenals Prüferinnen und Prüfer beteiligt sind.Immer wieder wird das Thema Jugendmedienschutzkontrovers diskutiert. Oft wird mehr von ihm er war tet,als er zu leisten vermag. Jugendschutz ist außerstandeProbleme zu lösen, die unsere Gesellschaft alsGanze betreffen.Die stets erneut auszuhandelnde Güterabwägungzwischen grundgesetzlich garantierter Freiheit der Kunstund gesetzlich vorgegebenen Schutzbestimmungenkann in einer offenen und pluralen Gesellschaft nur imständigen Diskurs aller Beteiligten angemessen undverantwortungsbewusst getroffen werden. Wir be grüssendeshalb sehr eine Stärkung der Selbstkontrolle aufSeiten der Anbieter; ebenso wie alle Bemühungen, dieMedienkompetenz der jugendlichen Zuschauerinnenund Zuschauer zu entwickeln und zu fördern.Steffen KuchenreutherPräsident der <strong>SPIO</strong>Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.Januar 2003Rechtliche Grenzen im Jugendmedienschutz sind notwendig.Die Länder und der Bund haben durch denStaatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde undden Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien und dasJugendschutzgesetz die Voraussetzungen zur Regulie -rung aller jugendschutzrelevanten Medienangebotegeschaffen. Dieser neue Rechtsrahmen für den Jugendmedienschutzoptimiert die bestehende Praxis für alleBereiche: Bei Trägermedien — wozu Filme, Videos, DVD‘s,Computerspiele zählen — wird die Übernahme der Prüfvotender Selbstkontrolle durch den Staat festgeschrieben.Für den Rundfunk und die Telemedien wird eben fallsein Schwerpunkt bei der Selbstkontrolle gesetzt.Die Obersten Landesjugendbehörden und die FreiwilligeSelbstkontrolle der Filmwirtschaft haben durch diebisherige Zusammenarbeit zwischen Staat und Wirt -schaft, zwischen staatlichen Aufgaben und freiwilligerSelbstverpflichtung ein überzeugendes und zukunftsweisendesModell geschaffen, das angesichts der Medienvielfaltim Offline- und Onlinebereich für den Jugendschutzbeispielgebend ist.Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Prüfvotenin den Ausschüssen der FSK sind Voraussetzungen füreine breite gesellschaftliche Akzeptanz. Hierzu trägt diejahrzehntelange Arbeit zwischen den Obersten Landesjugendbehörden,der Film- und Videowirtschaft, denFernsehveranstaltern, dem Bundesjugendring, den Kirchen,der Kultusministerkonferenz u.a. bei.Ebenso wichtig ist es, Kinder und Jugendliche zurdemokratischen Teilhabe an der Mediengesellschaft zubefähigen. Ich unterstütze es deshalb sehr, dass schonseit Jahren Veranstaltungen mit Jugendgruppen undSchulklassen in der FSK durchgeführt werden, um dieKriterien der Altersfreigaben kritisch mit Schülerinnenund Schülern zu diskutieren.Das für den Jugendschutz federführende Ministeriumfür Bildung, Frauen und Jugend Rheinland-Pfalz wirdsich auch künftig für eine konstruktive Zusammenarbeitder Länder mit der Spitzenorganisation der Filmwirtschaftund der FSK einsetzen.Doris AhnenMinisterin für Bildung, Frauen und JugendRheinland-Pfalz


Praxis der FSK-AltersfreigabenAufgaben und rechtliche Grundlagen der FSKIm Zentrum der Arbeit der Freiwilligen Selbstkontrolleder Filmwirtschaft stehen Altersfreigabeprüfungen fürFilme, seit Anfang der 80er-Jahre vermehrt auch fürVideokassetten, DVDs und „filmische“ CD-ROMs, diein der Bundesrepublik Deutschland für die öffentlicheVor führung und Verbreitung vorgesehen sind. Für dieseMedien führt die FSK freiwillige Prüfungen durch. SeitBeginn der Tätigkeit der FSK im Jahre 1949 sind aufdiese Weise insgesamt mehr als 100.000 Filme und Bildträgergeprüft worden, im Jahr 2005 waren dies zuletztüber 3.500 Einzelprüfungen.Entsprechend den Grundlagen der FSK wird eineFreigabe für eine bestimmte Altersklasse beschlossen.Darüber hinaus prüft die FSK auch die Eignung vonFilmen für die Vorführung an Feiertagen. Eine Vorlagepflichtbei der FSK besteht nicht; die in der Spitzenorganisationder Filmwirtschaft e.V. (<strong>SPIO</strong>) zusammengeschlossenenWirtschaftsverbände haben ihre Mitgliederjedoch verpflichtet, nur von der FSK geprüfte Produkteöffentlich anzubieten. Für eine Jugendfreigabe ist allerdingseine gesetzlich vorgeschriebene Alterskennzeichnungerforderlich, die von der FSK vorgenommen wird.Die Bundesländer haben in einer Ländervereinbarungbeschlossen, die FSK-Entscheidungen bundesweit zuübernehmen. Sie bedienen sich der FSK als gutachterlicherStelle.Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der FSK sind dasJugendschutzgesetz (bis 1.4.2003 JÖSchG, danachJuSchG §§ 11-15), die „Grundsätze der FSK“ in der derzeitiggültigen Fassung sowie die Feiertagsvorschriftender Länder. Filme und Bildträger mit dem FSK-Kennzeichen„keine Jugendfreigabe“ können von der Bundesprüfstellefür jugendgefährdende Medien (BPjM) nichtindiziert werden. Werbefilme und Trailer werden aufgesetzlicher Grundlage geprüft.FreigegebenohneAltersbeschränkunggemäß § 14JuSchGFSKGrundsätze der FSKDie „Grundsätze der FSK“ sind die Basis für die Prüfpraxis.Sie werden von der Grundsatzkommissionfestgelegt, die, um einen breiten Konsens zu wahren,Be schlüsse nur mit 3/4-Mehrheit fassen kann. Anliegendieser Grundsätze ist die wirksame Durchsetzung derim Grundgesetz verankerten Meinungs- und Informationsfreiheit,insbesondere auch der Presse- und Kunstfreiheit,in Abwägung mit anderen Grundrechten, wiedem Grundrecht von Kindern und Jugendlichen auf körperliche,geistige und seelische Unversehrtheit. § 2 derGrundsätze regelt die „Richtlinien für die Prüfung derFilme und Bildträger“. Die FSK hat die im Grundgesetzgeschützten Werte, insbesondere die verfassungsmäßigeOrdnung und das Sittengesetz (Art. 2 Abs. 1GG) sowie die in Art. 5 GG eingeräumte Freiheit derKunst zu beachten.In diesem Rahmen darf kein Film oder Bildträger:1. das sittliche oder religiöse Empfinden oder die Würdedes Menschen verletzen, entsittlichend oder verrohendwirken oder gegen den grundgesetzlich gewährleistetenSchutz von Ehe und Familie verstoßen, im Besonderenbrutale und sexuelle Vorgänge in übersteigerter,Die Mitglieder der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.- AG Verleih – Arbeitsgemeinschaft der unabhängigen Filmverleiher e.V.- Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e.V.- Bundesverband Audiovisuelle Medien e.V. (BVV)- Cineropa e.V.- FDW Werbung im Kino e.V. (FDW)- HDF KINO e.V. (HDF)- Verband der Filmverleiher e.V. (VdF)- Verband Deutscher Filmexporteure e.V. (VDFE)- Verband Deutscher Filmproduzenten e.V.- Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.V. (VTFF)Außerordentliche Mitglieder- AG Kino – Gilde deutscher Filmkunsttheater e.V.- Bundesverband Deutscher Film- und AV-Produzenten e.V. (BAV)- German-Films- Gesellschaft z. Verfolgung v. Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU)- Interessenverband Deutscher Schauspieler e.V. (IDS)- Verband Deutscher Schauspieler-Agenturen e.V.Freigegebenab 6 Jahrengemäß § 14JuSchGFSK4


Praxis der FSK-Altersfreigabenanreißerischer oder aufdringlich selbstzweckhafterForm schildern;2. die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdenoder die Menschenrechte oder Grundrechte missachten,im Besonderen durch totalitäre oder rassenhetzerischeTendenzen;3. das friedliche Zusammenleben der Völker stören unddadurch die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschlandzu anderen Staaten gefährden, imperialistischeoder militaristische Tendenzen fördern oder das Kriegsgeschehenverherrlichen oder verharmlosen.Für die Jugendprüfung übernehmen die FSK-Grundsätzein § 18 die Vorschriften des jeweils geltendenJugendschutzgesetzes (§§ 11-15 JuSchG).Rechtsform der FSKDie FSK ist eine Einrichtung der Spitzenorganisationder Filmwirtschaft e.V. (<strong>SPIO</strong>), dem Dachverband vonderzeit 16 film- und videowirtschaftlichen Verbänden.Seit dem 1. Januar 2002 wird die FSK als Tochtergesellschaftder <strong>SPIO</strong> e.V. in Form einer GmbH geführt. Eineninhaltlichen Einfluss auf die Arbeit und die Prüfentscheidungender FSK übt die <strong>SPIO</strong> nicht aus. Die FSK istfinanzi ell autonom und finanziert sich über die Prüfgebührender Antragsteller.Für die Einhaltung der FSK-Grundsätze ist die Grundsatzkommissionverantwortlich. Die Mitgliedsverbändeder <strong>SPIO</strong> sind folgende Selbstverpflichtung eingegangen:„Filme, Videokassetten und vergleichbare Bildträgerwerden nur dann zur Aufführung, in den Verleihoder in den Verkauf gebracht, wenn sie den Grundsätzender FSK entsprechen.“FSK als regulierte SelbstkontrolleAn den Entscheidungen der FSK sind die Bundesländerbeteiligt: zum einen durch die Entsendung von StändigenVertretern der Obersten Landesjugendbehörden beider FSK, zum anderen durch die Mitwirkung von Jugendschutzsachverständigenan den Prüfungen. Die privatrechtlicheTrägerschaft der FSK als Tochtergesellschaftder <strong>SPIO</strong> einerseits und die direkte Mitwirkung der Länderin der FSK andererseits ist für beide Seiten vorteilhaft:Die Länder übernehmen die FSK-Kennzeichnungenals eigene Entscheidungen. Das bedeutet Rechtssicherheitfür die Film- und Videowirtschaft sowie eine rascheund zeitnahe Abwicklung der Prüfverfahren in der FSK.Beantragung einer FSK-FreigabeDie FSK-Prüfungen finden im Rahmen eines Antragsverfahrensstatt. Auf der Basis der freiwilligen Selbstverpflichtungbeantragen die antragstellenden Firmen ausder Film- und Videowirtschaft – Produzenten, Verleiher,Videoprogrammanbieter – rechtzeitig vor der geplantenVeröffentlichung ihrer Produkte bei der FSK die Altersfreigabe.Dies geschieht mit Hilfe eines Formulars, dasunter www.fsk.de zur Verfügung steht. Nach Antragstellungfindet die Prüfung im Arbeitsausschuss statt.FSK-FreigabenDie FSK-Ausschüsse sprechen Freigaben nach der ge -setzlichen Vorgabe aus, dass Filme und vergleichbareBildträger, „die geeignet sind, die Entwicklung von Kin -dern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einereigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeitzu beeinträchtigen“, nicht für ihre Altersstufefreigegeben werden dürfen. In den FSK-Grundsätzenwird dabei bewusst auf eine vermutete potentielleWir kung abgestellt. Mit der Altersfreigabe ist keineFreigegebenab 12 Jahrengemäß § 14JuSchGFSKFreigegebenab 16 Jahrengemäß § 14JuSchGFSKKeineJugendfreigabegemäß § 14JuSchGFSK5


Praxis der FSK-Altersfreigabenpädagogische Empfehlung oder ästhetische Bewertungverbunden. Einen fest gefügten Kriterienkatalog für dieBeurteilung der möglichen Wirkungen kann es nichtgeben, wohl aber Maßstäbe, die der sachkundigenAuslegung bedürfen.Hierbei ist grundsätzlich das Wohl der jüngsten Jahrgängeeiner Altersgruppe zu beachten. Ebenso sindnicht nur durchschnittliche, sondern auch gefährdeteKinder und Jugendliche zu berücksichtigen.Alterseinstufungen„Freigegeben ohne Altersbeschränkung“Kleinkinder erleben filmische Darstellungen unmittelbarund spontan. Ihre Wahrnehmung ist vorwiegendepisodisch ausgerichtet, kognitive und strukturierendeFähigkeiten sind noch kaum ausgebildet. Schon dunkleSzenarien, schnelle Schnittfolgen oder eine laute undbedrohliche Geräuschkulisse können Ängste mobilisierenoder zu Irritationen führen. Kinder bis 6 Jahre identifizierensich vollständig mit der Spielhandlung undden Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationenfindet eine direkte Übertragung statt. Gewaltaktionen,aber auch Verfolgungen oder Beziehungskonflikte lösenÄngste aus, die nicht selbstständig und allein abgebautwerden können. Eine schnelle und positive Auflösungproblematischer Situationen ist daher sehr wichtig.„Freigegeben ab 6 Jahren“Ab 6 Jahren entwickeln Kinder zunehmend die Fähigkeitzu kognitiver Verarbeitung von Sinneseindrücken.Allerdings sind bei den 6- bis 11-Jährigen beträchtlicheUnterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen.Etwa mit dem neunten Lebensjahr beginnen Kinder,fik tionale und reale Geschichten unterscheiden zu können.Eine distanzierende Wahrnehmung wird damitmöglich. Bei jüngeren Kindern steht hingegen nochimmer die emotionale, episodische Impression im Vordergrund.Ein 6-jähriges Kind taucht noch ganz in dieFilmhandlung ein, leidet und fürchtet mit den Identifikationsfiguren.Spannungs- und Bedrohungsmomentekönnen zwar schon verkraftet werden, dürfen aberweder zu lang anhalten noch zu nachhaltig wirken. Einepositive Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hiermaßgebend.„Freigegeben ab 12 Jahren“Bei Jugendlichen dieser Altersgruppe ist die Fähigkeitzu distanzierter Wahrnehmung und rationaler Verarbeitungbereits ausgebildet. Erste Genre-Kenntnisse sindvorhanden. Eine höhere Erregungsintensität, wie siein Thrillern oder Sciencefiction-Filmen üblich ist, wirdverkraftet. Problematisch ist dagegen zum Beispieldie Bilderflut harter, gewaltbezogener Actionfilme, diezu meist noch nicht selbstständig verarbeitet werdenkann. 12- bis 15-Jährige befinden sich in der Pubertät,Das Sams – Der FilmD 2001 R: Ben Verbong2001 „freigegeben ohne Altersbeschränkung“ Walt Disneys – Der SchatzplanetUSA 2002 R: Ron Clements, John Musker2002 „freigegeben ab 6 Jahren“6


Praxis der FSK-Altersfreigabeneiner schwierigen Entwicklungsphase der Selbstfindung,die mit großer Unsicherheit und Verletzbarkeitverbunden ist. Insbesondere Filme, die zur Identifikationmit einem „Helden“ einladen, dessen Rollenmusterdurch antisoziales, destruktives oder gewalttätigesVerhalten geprägt ist, bieten ein Gefährdungspotenzial.Die Auseinandersetzung mit Filmen, die gesellschaftlicheThemen seriös problematisieren, ist dieser Altersgruppedurchaus zumutbar und für ihre Meinungs- undBewusstseinsbildung bedeutsam.„Freigegeben ab 16 Jahren“Bei 16- bis 18-Jährigen kann von einer entwickeltenMedienkompetenz ausgegangen werden. Problematischbleibt die Vermittlung sozial schädigender Botschaften.Nicht freigegeben werden Filme, die Gewalttendenziell verherrlichen, einem partnerschaftlichenRollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelneGruppen diskriminieren oder Sexualität auf einreines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren.Auch die Werteorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum,politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeitwird mit besonderer Sensibilität geprüft.„Keine Jugendfreigabe“Das „höchste“ Kennzeichen“ hat sich im Laufe der Ge -schichte gewandelt. Lautete es bei seiner Einführung1957 zunächst „freigegeben ab 18 Jahren“, so wurde es1985 durch „nicht freigegeben unter 18 Jahren“ ersetzt;im neuen Jugendschutzgesetz ab 2003 heißt es „keineJugendfreigabe“. Dieses Kennzeichen wird vergeben,wenn die Grenzen der oben zitierten Grund sätze derFSK eingehalten sind und keine (einfache bzw. schwere)Jugendgefährdung vorliegt.Prüfung für die stillen FeiertageNach Art. 140 des Grundgesetzes sind die Sonn- undFeiertage gesetzlich geschützt. Besonderen Rechtsschutzgenießen die „stillen“ Feiertage Karfreitag,Aller heiligen, Buß- und Bettag, Volkstrauertag undTotensonntag. Nicht freigegeben für die stillen Feiertagewerden Filme, die dem Charakter dieser Feiertageso sehr widersprechen, dass eine Verletzung des religiösenund sittlichen Empfindens zu befürchten ist.Tomb Raider – Lara CroftUSA 2001 R: Simon West2001 „freigegeben ab 12 Jahren“Fight ClubUSA 1999 R: David Fincher1999 „nicht freigegeben unter 18 Jahren“American BeautyUSA 1999 R: Sam Mendes2000 „freigegeben ab 16 Jahren“7


Praxis der FSK-AltersfreigabenDie FSK-PrüfgremienÜber 250 Prüferinnen und Prüfer sind ehrenamtlich fürdie FSK tätig, der Anteil der Frauen beträgt 45 Prozent.Die Prüfer werden zum einen Teil von den Verbändender Film- und Videowirtschaft, zum anderen Teil von deröffentlichen Hand benannt. Bei der FSK wird täglich indrei bis vier parallel arbeitenden Ausschüssen geprüft.Die Prüfer kommen aus unterschiedlichen gesellschaftlichenBereichen und Berufsfeldern. Unter ihnen sindJournalisten, Lehrer, Psychologen, Medienwissenschaftler,Filmhistoriker, Studenten, Sozialarbeiter, Hausfrauen,Richter und Staatsanwälte. Viele haben Erfahrungin der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. DieDiskus-sionen in den Ausschüssen sind vertraulich, dieAbstimmungsergebnisse bleiben geheim. Die Entscheidungenwerden mehrheitlich gefällt; Stimmenthaltungist nicht möglich. Die Ausschussmitglieder sind in ihrenEntscheidungen nicht an Weisungen gebunden. Keinvon der Film- und Videowirtschaft benannter Prüfer darfin einem Unternehmen der Branche beschäftigt sein.Bei der Jugendprüfung führt der Ständige Vertreterder Obersten Landesjugendbehörden bei der FSK denVorsitz. Eine Altersfreigabe kann auch mit Auflagenerteilt werden. Die antragstellende Firma hat die Wahl,die Auflagen, d.h. Schnitte, durchzuführen oder dienächst höhere Altersfreigabe zu akzeptieren. Sie kannauch eine geänderte Fassung zur Neuprüfung vorlegen.JuristenkommissionDie antragstellenden Firmen haben die Möglichkeit, bei der Ablehnungder Kennzeichnung oder anstelle der Prüfung durch die FSK einegutachterliche Stellungnahme durch die Juristenkommission (JK) der<strong>SPIO</strong> einzuholen. Diese aus drei unabhängigen Juristen bestehendeKommission prüft, ob ein Film oder Bildträger gegen strafrechtlicheBestimmungen verstößt. Ein JK-Votum hat den Status eines privatrechtlichenGutachtens, das lediglich die strafrechtliche Unbedenklichkeit,nicht jedoch eine Übereinstimmung mit den Prüfgrundsätzen der FSKzum Ausdruck bringt.Der ArbeitsausschussDer Arbeitsausschuss als erste Instanz besteht aus siebenPrüfern. Drei Prüfer sind von der Film- und Videowirtschaftbenannt, vier von der öffentlichen Hand. DiePrüfer der öffentlichen Hand sind: der Ständige Vertreterder Obersten Landesjugendbehörden, ein turnusmäßigwechselnder Jugendschutzsachverständiger aus einemder 16 Bundesländer sowie zwei – ebenfalls im Turnuswechselnde – Vertreter der gesellschaftlichen Gruppen,die in der Grundsatzkommission vertreten sind.Erste Prüfungen im Schloss Biebrich, Wiesbadenin den 50er-Jahren8


Praxis der FSK-AltersfreigabenGesonderte PrüfverfahrenSpielfilme unter 60 Minuten und Filme, die bereits imFernsehen ausgestrahlt wurden oder für die nach 10Jahren eine erneute Prüfung beantragt wird, prüft einverkleinerter Arbeitsausschuss. Er besteht aus je einemDelegierten der öffentlichen Hand, der Film- und Videowirtschaftsowie dem Ständigen Vertreter der OberstenLandesjugendbehörden.Für Dokumentationen, Videoclips und TV-Serien giltein vereinfachtes Prüfverfahren.Der Hauptausschuss als BerufungsinstanzFür den Antragsteller oder die überstimmte Minderheitdes Arbeitsausschusses besteht die Möglichkeit, denHauptausschuss als zweite Instanz für eine erneutePrüfung anzurufen. Die Berufung und ihre Begründungmüssen schriftlich eingereicht werden. Der Hauptausschussist mit neun Prüfern besetzt, von denen keiner ander Entscheidung der Vorinstanz beteiligt war. Bei einerBerufung des Antragstellers darf die angefochtene Entscheidungnicht zu dessen Nachteil geändert werden.AppellationJedem Bundesland steht das Recht der Appellationzu. Das gleiche Recht haben die Spitzenverbände derFilm- und Videowirtschaft über ihre Geschäftsstellenim Einvernehmen mit dem Antragsteller. Der Appellationsausschusssetzt sich aus einem Vorsitzenden,der die Be fähigung zum Richteramt oder zum höherenVer wal- tungsdienst hat, zwei Sachverständigen fürJugendschutz und vier von den Obersten Landesjugendbehördenberufenen Vertretern zusammen. DieEntscheidungen des Appellationsausschusses im FSK-Prüfverfahren haben abschließende Geltung.Kennzeichnung durch die IndustrieGemäß Jugendschutzgesetz (§ 14 Abs. 7 JuSchG) können filmischeMedien zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken, die offensichtlichnicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichenbeeinträchtigen, vom Anbieter entsprechend gekennzeichnetwerden. Die oberste Landesbehörde führt eine Missbrauchskontrolledieser Anbieterkennzeichnungen durch.Mitglieder eines Arbeitsausschusses bei der Filmprüfung 2003Hi. Reihe re.: Ursula Wedel, Leitung der FSK 1989 - 20029


Geschichte der FSKEntstehungAm 18. Juli 1949 prüfte die Freiwillige Selbstkontrolleder Filmwirtschaft im relativ unzerstört gebliebenenWestflügel des Biebricher Schlosses in Wiesbaden mitINTIMITÄTEN (Regie Paul Martin, mit Victor de Kowaund Camilla Horn) ihren ersten Film. Der Film war ein sogenannter Überläufer, d.h., er war noch in der NS-Zeithergestellt worden. Im Dezember 1944 von der NS-Filmprüfstelleverboten, wurde er 1947 von der AlliiertenMilitärzensur freigegeben und lag nun der neu gegründetenFSK zur Prüfung vor. Das Ergebnis lautete: Freigegebenzur öffentlichen Vorführung, „aber nicht vorJugendlichen unter 16 Jahren und nicht am Karfreitag,Buß- und Bettag und Allerseelen oder Totensonntag“.Bereits 1946 hatte die Stadt Wiesbaden den renommiertenDokumentar- und Kulturfilmregisseur CurtOertel (MICHELANGELO 1936) eingeladen, hier eine„geistige Heimstatt des deutschen und einen Schnittpunktdes internationalen Films“ zu schaffen. Oertel,damals Sprecher der Filmproduzenten der amerikanischenZone, und Erich Pommer, einst verdienstvollerProduzent der UFA (DER LETZTE MANN, METROPOLIS),jetzt als oberster Film-Offizier der amerikanischenBesatzungsmacht mit Wiederaufbau und Neuordnungder deutschen Filmindustrie betraut, konzipiertengemeinsam nach dem Vorbild des amerikanischenProduction Code von 1930/34 die Freiwillige Selbstkontrolleder Filmwirtschaft. Horst von Hartlieb, seit 1948Geschäftsführer des neu gegründeten Verbandes derFilmverleiher e.V. in Wiesbaden, war daran maßgeblichbeteiligt. Es war das erklärte Ziel der filmwirtschaftlichenVerbände, behördliches Eingreifen und staatlicheReglementierung überflüssig zu machen, zudem sollteeine Zersplitterung in regionale Einzelverfahren ausgeschlossenwerden.Anfang 1948 richteten die Kultusminister der Länderin den drei westlichen Besatzungszonen eine„Kommission zur Prüfung der Frage: Gefährdung derJugend durch Filme“ im Hessischen Kultusministeriumin Wiesbaden ein. Diese Kommission sollte Vorschlägefür einen ländereinheitlichen filmischen Jugendschutzentwickeln, denn Kinder und Jugendliche hatten bislangZugang zu jeder öffentlichen Filmvorführung.Bei der Filmzulassung der Alliierten Filmzensur hatteder Jugendschutz keine Rolle gespielt. Sie erfolgte nachden drei Maximen: Security – Wahrung der militärischenSicherheit, Reeducation – politische Umerziehung undScreening – Bereinigung von nationalsozialistischenund imperialistischen Inhalten. Die Kultusminister undder Arbeitsausschuss der Filmwirtschaft (ADF), die Vereinigungder Filmwirtschaftsverbände der Produzenten,der Filmtheater und der Verleiher in den drei westlichenZonen, einigten sich nach komplizierten Verhandlungenauf eine gemeinsame Selbstkontrolleinrichtung. Auchdie Kirchen nahmen ihre Verantwortung gegenüber demMedium Film wahr und suchten nach Mitwirkungsmöglichkeitenin einer künftigen freiwilligen Selbstkontrolle.So bestand das Gremium, das im Sommer 1949 zumersten Mal zusammentrat, aus Vertreterinnen und Vertreternder Filmwirtschaft, der Länder, der KatholischenJugend Bayerns und der Kirchen.10


Geschichte der FSKAm 28. September 1949 übertrugen die AlliiertenMilitärbehörden in einem offiziellen Festakt im BiebricherSchloss vor Vertretern des Bundes, der Länder, derKirchen und der Filmwirtschaft offiziell ihre Kontrollbefugnisauf die nunmehr auch formell etablierte FreiwilligeSelbstkontrolle der Filmwirtschaft.Die Gründung der FSK erfolgte ohne Beteiligung dersowjetisch besetzten Zone. In der 1949 gegründetenDDR wurden die Filme vom Staat geprüft. Nach derWiedervereinigung schlossen sich 1990 die neuen Bundesländerden Vereinbarungen über die FSK an undentsenden seitdem ihre Vertreter in die Prüfausschüsse.Die pluralistische Zusammensetzung der Gremienund die demokratische Entscheidungsfindung sinddamals wie heute Grundlage für die Arbeit der FSK. Seitihrer Gründung arbeiten fachkundige Vertreterinnenund Vertreter der Filmwirtschaft und der öffentlichenHand, d.h. der Länder und des Bundes, der beidenchristlichen Kirchen und der jüdischen Kultusgemeindesowie des Bundesjugendrings paritätisch zusammen.FSK und Jugendschutz – Regelungen für das KinoGeschichte und Arbeit der FSK sind eng bezogen aufdie Entwicklung der Jugendschutzgesetzgebung in derBundesrepublik Deutschland. In der noch weitgehendfernsehlosen Zeit des ersten Nachkriegsjahrzehntsund weit darüber hinaus wurden gesetzliche Regelungendes Jugendmedienschutzes so gut wie ausschließlichmit Blick auf das unangefochtene LeitmediumKinofilm getroffen.Bereits 1951 trat das erste Jugendschutzgesetz derBundesrepublik Deutschland in Kraft. Es sah die Einstufungvon Filmen nach den Altersgruppen „bis zu 10 Jahren“,„von 10 bis 16 Jahren“ und „ab 16 Jahren“ vor. Dieseitherigen Novellierungen des Jugendschutzgesetzesmodifizierten die Alterseinstufungen nach und nach inRichtung der uns heute geläufigen Klassifizierung.1972 zog sich die öffentliche Hand aus dem Kennzeichnungsverfahren„freigegeben ab 18 Jahren“ zurück.Über diese Freigabe entschieden bis 2003 die Prüferinnenund Prüfer der Film- und später auch der Videowirtschaftallein.Das 1985 novellierte Gesetz zum Schutze der Jugendin der Öffentlichkeit (JÖSchG) legte erstmals das ge setzlichesKennzeichen „freigegeben ohne Altersbeschränkung“fest. Von den Ländern wurde die Stelle des „StändigenVertreters der Obersten Landesjugendbehördenbei der FSK“ eingerichtet. Er nimmt den Vorsitz bei denJugendprüfungen der FSK wahr und zeichnet verwaltungsrechtlich für die Entscheidungen verantwortlich.Im 2003 in Kraft tretenden Jugendschutzgesetz(JuSchG) werden die bisherigen Einstufungen nachAl tersgruppen im Grundsatz beibehalten, wobei das bisherigeKennzeichen „nicht freigegeben unter 18 Jahren“in „keine Jugendfreigabe“ umbenannt wird. Als neueRegelung sieht das Jugendschutzgesetz die Möglichkeitvor, auch Kindern ab sechs Jahren in Begleitung mit„personensorgeberechtigten Personen“ wie Eltern denBesuch von Filmen zu gestatten, die erst ab 12 Jahrenfreigegeben sind.Regelungen für den Videomarkt unddigitale BildträgerSeit Anfang der 80er-Jahre ist die Videokassette aufdem Markt. Die im damaligen Bundesverband Videoe.V. (BVV) zusammengeschlossenen Programmanbietererreichten 1983 eine eigenverantwortliche Regelung inJugendschutzfragen: Auf Grundlage einer Vereinbarungzwischen der <strong>SPIO</strong> als Trägerin der FSK und dem BVVnahm die FSK die provisorische Freigabe von ca. 2700Videofilmen vor, die in der Kinoversion bereits gekennzeichnetworden waren.Mit der Novellierung des Gesetzes zum Schutze derJugend in der Öffentlichkeit von 1985 wurde gesetzlichverpflichtend eine Altersfreigabe für Videofilme undvergleichbare Bildträger festgeschrieben. Hierdurchhat sich das Prüfvolumen bei der FSK ausgeweitet. Dieneuen Bestimmungen galten nicht nur für die bereits11


Geschichte der FSKdurchgesetzten Videokassetten, sondern auch für vergleichbareneue Bildträger, die erst im folgenden Jahrzehntauf den Markt kamen (DVD, CD-ROM etc.). Seit1995 werden deshalb auch digitale Bildträger, sofernsie filmische Sequenzen enthalten, von der FSK geprüft.Das Jugendschutzgesetz 2003 fasst die Summe allerOff-line-Medien, die von der FSK geprüft werden, nunmehrunter dem Oberbegriff „Trägermedien“ zusammen– in Abgrenzung zu „Telemedien“ (On-line).Filme im Fernsehen – Regelung durch denRundfunkstaatsvertrag und den Jugendmedienschutz-StaatsvertragDer Jugendmedienschutz im Fernsehen wird durchStaatsverträge der Länder geregelt. Filme, die nachdem Jugendschutzgesetz von der FSK keine Jugendfreigabeerhalten haben, dürfen nur in der Zeit zwischen23.00 Uhr und 6.00 Uhr gezeigt werden; Filme, die ab16 Jahren freigegeben wurden, nur in der Zeit zwischen22.00 Uhr und 6.00 Uhr. Bei Filmen, die für Kinder unter12 Jahren nicht freigegeben sind, „ist bei der Wahl derSendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen“.Diese Platzierungsentscheidung treffen die Senderin eigener Verantwortung.Die öffentlich-rechtlichen Sender sind grundsätzlichan die Freigaben der FSK gebunden, über Ausnahmenkönnen sie selbst entscheiden. Für die privaten Fernsehveranstalterentscheiden die zuständigen Landesmedienanstaltenüber Ausnahmefälle, wobei sie diePrüfgutachten der seit 1994 bestehenden FreiwilligenSelbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) in ihre Entscheidungenmit einbeziehen müssen.Jugendliche in Filmvorführraum der FSK in WiesbadenJugendschutzgesetz – JuSchGAbschnitt 3 Jugendschutz im Bereich der MedienUnterabschnitt 1 Trägermedien(Wichtige Regelungen in Auszügen, vollständiger Gesetzestextunter www.fsk.de)§ 11 Filmveranstaltungen(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindernund Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der oberstenLandesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrollezur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oderwenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt,die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnetsind.(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungenmit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölfJahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechsJahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigtenPerson begleitet sind.(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheitbei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einerpersonensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Persongestattet werden1. Kindern unter sechs Jahren,2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhrbeendet ist.3. Jugendlichen unter sechzehn Jahren, wenn die Vorführung nach22 Uhr beendet ist,4. Jugendlichen ab sechzehn Jahren, wenn die Vorführung nach24 Uhr beendet ist.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmenunabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie geltenauch für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht fürFilme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solangedie Filme nicht gewerblich genutzt werden.(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholischeGetränke werben, dürfen unbeschadet der Voraussetzungen derAbsätze 1 bis 4 nur nach 18.00 Uhr vorgeführt werden.§ 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen(1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, fürdie Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmenoder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einemKind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglichgemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehördeoder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle fürihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oderwenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogrammehandelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“gekennzeichnet sind.(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und derHülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen.(3) Bildträger, die nicht oder mit „keine Jugendfreigabe“ nach § 14 Abs. 2von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligenSelbstkontrolle oder vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassenoder sonst zugänglich gemacht werden.2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kioskenoder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen,oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.§ 14 Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklungvon Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einereigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zubeeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligenSelbstkontrolle kennzeichnet die Filme und die Film- und Spielprogrammemit1. „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“,2. „Freigegeben ab sechs Jahren“,3. „Freigegeben ab zwölf Jahren“,4. „Freigegeben ab sechzehn Jahren“,5. „Keine Jugendfreigabe“.12


FSK im DialogZur Weiterentwicklung der alltäglichen Prüfpraxis engagiertsich die FSK in einer Reihe von medienpolitischenund -pädagogischen Feldern sowie in Projekten, die sichmit Medienwirkung befassen.Projekte mit Kindern und JugendlichenUm Kontakt mit jungen Zuschauern zu halten undihre Medienrezeption besser kennen zu lernen, sindBesuche von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenenbei der FSK sowie Veranstaltungen in Schulen zueiner festen Einrichtung geworden. So waren im Jahre2002 an einem umfangreichen Projekt „Medienkompetenzund Jugendschutz – Kinder und Jugendliche beurteilendie Wirkung von Kinofilmen“ insgesamt mehr als350 zwölf- bis sechzehnjährige Schülerinnen und Schülerverschiedener Schularten beteiligt. Diese Kooperationsveranstaltungwurde gemeinsam konzipiert unddurchgeführt von FSK GmbH, Ministerium für Bildung,Frauen und Jugend Rheinland-Pfalz, den StändigenVertretern der Obersten Landesjugendbehörden bei derFSK und der Landeszentrale für private RundfunkveranstalterRheinland-Pfalz. Nach dem gemeinsamen Filmerlebenstanden dabei die Diskussionen zu Fragen derDarstellung von Gewalt, Sexualität, Ge schlech terrollenund Drogen im Mittelpunkt, aber auch Aspekte derAlterskennzeichnung. Das Projekt wurde in einer Broschüreausgewertet, die über die FSK zu beziehen ist.Der Dialog von FSK-Verantwortlichen mit Kindernund Jugendlichen ist ein wichtiges Element für dieAnpassung der Beurteilungskriterien an gesellschaftlicheVeränderungen. Indem die Zielgruppen, für dieJugendmedienschutz und Alterseinstufungen entwickeltworden sind, ernstgenommen werden, erweitert sichbei allen Beteiligten der Horizont für die Beurteilungvon Filmwirkungen. Dabei wird nicht nur der Ermessensspielraumin der Anwendung der Prüfkriterien aufseine Inhalte und Grenzen reflektiert. In der direktenKommunikation mit Jugendlichen können Prüferinnenund Prüfer die Erfahrung machen, dass die FSK-Alterseinstufungenzum Teil auch kritisch befragt werden.Erfahrungsaustausch mit Forschung und ÖffentlichkeitDie FSK arbeitet seit langem mit Institutionen derJugend- und der Medienwirkungsforschung zusammen.So kommen der FSK-Arbeit wichtige aktuelle Erkenntnisseüber Film- und Medienkompetenz, Sozialisation,Jugendkultur und -entwicklung, Wertewandel, KinoundMedienkonsumgewohnheiten etc. zugute. Beiregelmäßigen Treffen zum Thema Jugendschutz führtdies zum Meinungs- und Erfahrungsaustausch und zurDiskussion von Studien- und Forschungsergebnissen.Die Prüferinnen und Prüfer der FSK wirken in medienpolitischund medienpädagogisch relevanten Ausschüssenund Kommissionen mit. Sie geben ihr Wissen undihre Erfahrungen auf Tagungen und Konferenzen weiter.Kooperation mit europäischenJugendmedien schutz-InstitutionenWeder die Bilder noch die Erfordernisse des Jugendmedienschutzesmachen an nationalen Grenzen halt.Dabei könnten Unterschiede zwischen den Kontrollregelungenin den einzelnen europäischen Ländernzum Teil größer nicht sein. Eingedenk dessen findetzwischen den europäischen Kontrollinstitutionen, dieFSK im Dialog mit KindernPeter Uhlig, Leitung der FSK 1989 – 2002,mit Schülern der 2. Klasse der Grundschulein Gissigheim/Ldkr. Tauberbischofsheim, 200213


FSK im DialogInstitutionen des JugendmedienschutzesEs besteht hierzulande gesellschaftlicher Konsens, dass ein effektiverKinder- und Jugendmedienschutz sinnvoll ist und auch institutionellgewährleistet werden muss. Neben der FSK als regulierter Selbstkontrollewird es künftig vermutlich weitere, lizensierte Selbstkontrolleinrichtungengeben. Der staatliche Jugendschutz gründet sich aufunterschiedliche gesetzliche Regelungen und Zuständigkeiten (JuSchG,Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder, Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz,Strafgesetzbuch, Ordnungswidrigkeitenrechtetc.). Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)als Bundesbehörde mit gerichtsähnlichen Funktionen ist zuständig fürdie Indizierung jugendgefährdender Medien. Den wichtigsten Beitragzu Jugendschutz und Förderung von Medienkompetenz in einer demokratischenGesellschaft haben die Institutionen zu leisten, die für dieErziehung von Kindern und Jugendlichen verantwortlich sind.mit Jugendschutz in Film, Video und Fernsehen betrautsind, seit Jahren ein Informationsaustausch statt. DieFSK als eine der größten Prüfeinrichtungen Europasarbeitet an den seit 1995 jährlich stattfindenden Konferenzender europäischen Film- und Videoprüfstellenmit. Gemeinsame Diskussionen über Ländergrenzenhinweg ebenso wie der seit 1997 praktizierte Austauschvon Prüferinnen und Prüfern zwischen der FSK und derÖsterreichischen Jugendmedienkommission dienendem besseren Verständnis für divergierende Altersfreigaberegelungen.Hierzu tragen auch Seminare derPrüfstellen von Deutschland, Belgien und Österreich mitSchulklassen bei.Gemeinsam mit der Freiwilligen SelbstkontrolleFern sehen (FSF) ist die FSK zudem in einer europäischenArbeitsgruppe der Filmprüfstellen tätig, in derneben Deutschland und Österreich auch Schweden,Großbritannien und Frankreich vertreten sind. DerenZielsetzung ist es, unter Berücksichtigung nationalerBesonderheiten eine künftige europäische Regelungim Jugen d medien schutz zu erarbeiten. Angesichtsgegenwärtiger wie zukünftiger Entwicklungen bei derMe dien distribution liegt ein verlässlicher Rahmenethischer und gesetzlicher Standards bei der europaweitenRegulierung länderübergreifender Programmeund Bildmedien im Interesse von Verbrauchern, Medienanbieternund Jugendschutz.Nachdem die technische Entwicklung der Telemedienlängst grenzüberschreitenden Empfang und Abruf ermöglicht,ist das „digital cinema“ nur noch eine Frage derZeit: Sobald auch das Kino technisch brillante Bilder,versehen mit unterschiedlichen Tonkanälen, direkt vomSatelliten erhält, werden deutsche Kinos ebenso wiespanische oder englische zentral und zeitgleich beliefertwerden können: eine neue Herausforderung für die FSKund den europäischen Jugendmedienschutz!Projekt „Medienkompetenz und Jugendschutz“Birgit Goehlnich, Ständiger Vertreter der OberstenLandes jugendbehörden bei der FSK, mit einer 8. Klassedes Bertha-von-Suttner-Gymnasiums Andernach, 2002Jahrestagung FSK und FSF, Bremen 1999V.l.n.r.: Folker Hönge, Ständiger Vertreter der OberstenLandesjugendbehörden bei der FSK; Joachim von Gottberg,Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen; Dr. Herbert Schwanda,Jugendmedienkommission des Bundesministeriums für Bildung,Wissenschaft und Kultur Wien14


FSK in der DiskussionDie Machart der Medien, ihre Sprache und Dramaturgie,die Art des Geschichtenerzählens und die Darstellungvon „Helden“ unterliegen ständigen Veränderungen.Dies bleibt nicht ohne Folgen für ihre Wirkung. Auchhaben sich, nicht zuletzt durch die Entwicklung neuerMedien, die Rezeptionssituation und das Mediennutzungsverhaltenvon Erwachsenen und mehr noch vonKindern und Jugendlichen stark gewandelt. Aber dergesellschaftliche Wertewandel mit seinen Folgeerscheinungentrifft nach wie vor auf Heranwachsende, die mitHilfe von Medien Orientierung und Identität erst nochsuchen. Die Veränderungen entwerten deshalb nichtdie Maßstäbe der FSK-Arbeit, sie modifizieren under weitern jedoch die Beurteilungskriterien. Sie erforderneinen aufgeklärten, dynamischen Jugendschutz inder Mediengesellschaft.Historische DimensionDie Geschichte der FSK und ihrer Freigabeentscheidungenlässt sich auch als eine Sittengeschichte derBundesrepublik lesen – insbesondere an Beispielen,die zu ihrer Zeit kontroverse Diskussionen auszulösenvermochten. Nicht zufällig kann man dies eher für dieFilm- und Kulturgeschichte der 50er- und 60er-Jahreals für unsere gegenwärtige Medien- und Erlebnisgesellschaftkonstatieren, innerhalb derer sich die Aufmerksamkeitsschwellenfür Kontroversen und Skandalegenerell verschoben haben. Kaum vorstellbar, dassFilme heute einen ähnlichen Eklat hervorrufen wie diebeiden, die in der frühen Bundesrepublik DeutschlandSkandalgeschichte geschrieben haben: DIE SÜNDERIN(Deutschland 1950, Regie: Willi Forst) und DAS SCHWEI-GEN (Schweden 1963, Regie: Ingmar Bergman).Beide Filme wurden von der FSK ab 18 Jahren freigegeben:DIE SÜNDERIN 1951 zunächst ab 16, 1957 dannab 18 Jahren, ebenso wie DAS SCHWEIGEN 1963 keineJugendfreigabe erhielt. Die Filme und ihre FSK-Freigabenriefen vehemente gesellschaftliche Proteste und örtlicheVerbotsmaßnahmen hervor. In beiden Fällen entschiedenhöchstrichterliche Instanzen: das Bundesverwaltungsgericht1954 bzw. das Bundesverfassungsgericht1965 gemäß Artikel 5 Abs. 3 GG zu Gunsten einer weitgehendenFreiheit filmischer Kunstwerke. Die Entscheidungender FSK lieferten, wie die Rechtsprechung unddie spätere Entwicklung bestätigen, einen gesellschaftlichrelevanten Beitrag zur Wahrung der Filmfreiheit.Wenn man heute auf die Spruchpraxis zurückblickt,kann man feststellen, dass die FSK im Verlauf ihrerGeschichte immer wieder auch Fehlurteile gefällt hat –neben all den Entscheidungen, die Bestand haben. Sowurde beispielsweise dem Film ROM – OFFENE STADT(Italien 1945, Regie: Roberto Rosselini), inzwischenlängst ein anerkannter Klassiker des Neorealismus,1950 von der FSK eine Freigabe mit der Begründung verweigert,er gefährde die Beziehungen Deutschlands zuItalien. 1960 wurde der Film der FSK erneut zur Prüfungvorgelegt und erhielt eine Altersfreigabe ab 16 Jahren.Bei einer erneuten Prüfung im Jahr 1999 erhielt ROM –OFFENE STADT schließlich eine Altersfreigabe ab12 Jahren.Am augenfälligsten haben sich die Beurteilungskriteriender FSK im Hinblick auf die Thematisierungund Darstellung von Sexualität gewandelt, was sich anungezählten Revisionen früherer Alterseinstufungenvon aus heutiger Sicht „harmlosen“ Filmen dieser Provenienzzeigt. Hier sind eine gesamtgesellschaftlicheLiberalisierung (Strafrechtsreform) und der Abschiedvon einer Bewahrpädagogik im Jugendschutz Hand inHand gegangen.Die SünderinD 1950 R: Willi Forst1951 „freigegeben ab 16 Jahren“1957 „freigegeben ab 18 Jahren“Neuprüfung 1994 “freigegeben ab 12 Jahren“15


FSK in der DiskussionDebatte „Gewalt und Medien“In ihrer unverminderten Sensibilität gegenüber Gewaltdarstellungenbefindet sich die FSK sowohl mit deröffentlichen Meinung wie mit der Rechtsprechung inÜbereinstimmung. Beginnend mit der in den Italowestern-,Action- und Horrorfilmgenres seit den späten60er-Jahren spektakulär inszenierten Gewalt hat sichdie FSK immer wieder mit der Angemessenheit der Darstellungsweisenvon Violenz befasst – auch unabhängigvon wiederkehrenden, vom Druck der jeweiligen Ereignissebestimmten Gewalt-und-Medien-Debatten.Aufschlussreich für die verantwortungsbewussteSpruchpraxis der FSK in Sachen Gewalt sind Filmbeispiele,die kaum weniger heftig in den Prüfausschüssenals in der Öffentlichkeit diskutiert worden sind.NATURAL BORN KILLERS (USA 1994, Regie: OliverStone), das Paradebeispiel für sarkastische Gewaltdarstellungim postmodernen Kino der 90er-Jahre, hatder FSK seit 1994 in mehreren Fassungen vorgelegenund trotz zahlreicher Schnitte bei den Gewaltspitzenkeine Freigabe für Jugendliche unter 18 Jahren erteiltbekommen. Umstritten war auch HANNIBAL (USA2001, Regie: Ridley Scott), der sich ein Jahrzehnt nachdem SCHWEIGEN DER LÄMMER erneut auf die Spurendes kannibalischen Serienmörder-Monsters Dr. Lecterbegibt. Aufgrund seines „spekulativen, selbstzweckhaftenGewaltvoyeurismus“ erhielt dieser Film von derFSK ebenfalls keine Jugendfreigabe.Kontroverse Diskussionen werden einzelne Altersfreigabeentscheidungender FSK immer wieder auslösen.So haben z.B. die für Kinder ab 6 Jahren freigegebenenHARRY POTTER-Filme (HARRY POTTER UND DER STEINDER WEISEN und HARRY POTTER UND DIE KAMMERDES SCHRECKENS, USA 2000 bzw. 2002, Regie: ChrisColumbus) einerseits ihr junges Publikum in Begeisterungversetzt, andererseits zu Debatten über die Freigabengeführt. In aller Regel finden die Alterseinstufungender FSK jedoch breite gesellschaftliche Akzeptanz.Sowohl die öffentliche Meinung wie die gesetzgebenden,ausführenden und rechtsprechenden Organedes Staates haben die FSK-Spruchpraxis als pluralistisch,kompetent und unabhängig erkannt und anerkannt. DieArbeit der FSK leistet einen Beitrag zu einem effektivenJugendschutz und zur umfassenden und verantwor tungsbewussten Freiheit im audiovisuellen Bereich. Die Zusammenarbeitzwischen privatwirtschaftlicher Selbst kontrolleund staatlichem Jugendschutz hat sich bewährt. WelcheMo delle hierzulande und in Europa in Zukunft auch immerzum Tragen kommen werden: Die FSK mit ihrer über50-jährigen Ge schichte liefert wichtige Impulse für diekünf tige Gestaltung des Jugendmedienschutzes.HannibalUSA 2001 R: Ridley Scott2001 „nicht freigegeben unter 18 Jahren“16Natural Born KillersUSA 1994 R: Oliver Stone1994 „nicht freigegeben unter 18 Jahren“mehrere Wiedervorlagen in veränderten FassungenHarry Potter und der Stein der WeisenUSA 2000 R: Chris Columbus2001 „freigegeben ab 6 Jahren“


Notizen


Notizen


ImpressumHerausgeberin:FSK Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH8. Auflage, Wiesbaden, Juni 2007Redaktion:Christiane von Wahlert (V.i.S.d.P.), Folker Hönge,unter Mitarbeit von Reinhard MiddelBildnachweisDeutsches Filminstitut-DIF e.V., FrankfurtFriedrich-Wilhelm-Murnau-Stiftung, WiesbadenFSK-Archiv, WiesbadenFilmverleihfirmen: Buena Vista; Concorde;Kinowelt; Tobis; Twentieth Century Fox; UIP;Warner Bros.Gestaltung:pinx., Wiesbaden, www.pinx-design.comDruck:Druckerei Dieter Hoffmann GmbHMainz-EbersheimBezugsadresse:FSK GmbH, Murnaustr. 6, 65189 WiesbadenTelefon 06 11 / 7 78 91-0, Fax 06 11 / 7 78 91-39,e-mail fsk@spio-fsk.dewww.fsk.deGeschäftsführung der FSK:Christiane von WahlertHelmut PoßmannVerwaltungsleitung der FSK:Inge KempenichSprecher der Film- und Videowirtschaft bei der FSK:Stefan LinzStändiger Vertreter derObersten Landesjugendbehörden bei der FSK:Folker Hönge Telefon 06 11 / 7 78 91-22Birgit Goehlnich Telefon 06 11 / 7 78 91-22Sabine Seifert Telefon 06 11 / 7 78 91-22e-mail staendigervertreter@spio-fsk.de© FSK


FSK Freiwillige Selbstkontrolleder Filmwirtschaft GmbHMurnaustr. 6 , 65189 WiesbadenTelefon 06 11 / 7 78 91 0Telefax 06 11 / 7 78 91 39e-mail fsk@spio-fsk.dewww.fsk.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!