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Praxis der FSK-AltersfreigabenAufgaben und rechtliche Grundlagen der FSKIm Zentrum der Arbeit der Freiwilligen Selbstkontrolleder Filmwirtschaft stehen Altersfreigabeprüfungen fürFilme, seit Anfang der 80er-Jahre vermehrt auch fürVideokassetten, DVDs und „filmische“ CD-ROMs, diein der Bundesrepublik Deutschland für die öffentlicheVor führung und Verbreitung vorgesehen sind. Für dieseMedien führt die FSK freiwillige Prüfungen durch. SeitBeginn der Tätigkeit der FSK im Jahre 1949 sind aufdiese Weise insgesamt mehr als 100.000 Filme und Bildträgergeprüft worden, im Jahr 2005 waren dies zuletztüber 3.500 Einzelprüfungen.Entsprechend den Grundlagen der FSK wird eineFreigabe für eine bestimmte Altersklasse beschlossen.Darüber hinaus prüft die FSK auch die Eignung vonFilmen für die Vorführung an Feiertagen. Eine Vorlagepflichtbei der FSK besteht nicht; die in der Spitzenorganisationder Filmwirtschaft e.V. (<strong>SPIO</strong>) zusammengeschlossenenWirtschaftsverbände haben ihre Mitgliederjedoch verpflichtet, nur von der FSK geprüfte Produkteöffentlich anzubieten. Für eine Jugendfreigabe ist allerdingseine gesetzlich vorgeschriebene Alterskennzeichnungerforderlich, die von der FSK vorgenommen wird.Die Bundesländer haben in einer Ländervereinbarungbeschlossen, die FSK-Entscheidungen bundesweit zuübernehmen. Sie bedienen sich der FSK als gutachterlicherStelle.Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der FSK sind dasJugendschutzgesetz (bis 1.4.2003 JÖSchG, danachJuSchG §§ 11-15), die „Grundsätze der FSK“ in der derzeitiggültigen Fassung sowie die Feiertagsvorschriftender Länder. Filme und Bildträger mit dem FSK-Kennzeichen„keine Jugendfreigabe“ können von der Bundesprüfstellefür jugendgefährdende Medien (BPjM) nichtindiziert werden. Werbefilme und Trailer werden aufgesetzlicher Grundlage geprüft.FreigegebenohneAltersbeschränkunggemäß § 14JuSchGFSKGrundsätze der FSKDie „Grundsätze der FSK“ sind die Basis für die Prüfpraxis.Sie werden von der Grundsatzkommissionfestgelegt, die, um einen breiten Konsens zu wahren,Be schlüsse nur mit 3/4-Mehrheit fassen kann. Anliegendieser Grundsätze ist die wirksame Durchsetzung derim Grundgesetz verankerten Meinungs- und Informationsfreiheit,insbesondere auch der Presse- und Kunstfreiheit,in Abwägung mit anderen Grundrechten, wiedem Grundrecht von Kindern und Jugendlichen auf körperliche,geistige und seelische Unversehrtheit. § 2 derGrundsätze regelt die „Richtlinien für die Prüfung derFilme und Bildträger“. Die FSK hat die im Grundgesetzgeschützten Werte, insbesondere die verfassungsmäßigeOrdnung und das Sittengesetz (Art. 2 Abs. 1GG) sowie die in Art. 5 GG eingeräumte Freiheit derKunst zu beachten.In diesem Rahmen darf kein Film oder Bildträger:1. das sittliche oder religiöse Empfinden oder die Würdedes Menschen verletzen, entsittlichend oder verrohendwirken oder gegen den grundgesetzlich gewährleistetenSchutz von Ehe und Familie verstoßen, im Besonderenbrutale und sexuelle Vorgänge in übersteigerter,Die Mitglieder der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.- AG Verleih – Arbeitsgemeinschaft der unabhängigen Filmverleiher e.V.- Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e.V.- Bundesverband Audiovisuelle Medien e.V. (BVV)- Cineropa e.V.- FDW Werbung im Kino e.V. (FDW)- HDF KINO e.V. (HDF)- Verband der Filmverleiher e.V. (VdF)- Verband Deutscher Filmexporteure e.V. (VDFE)- Verband Deutscher Filmproduzenten e.V.- Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.V. (VTFF)Außerordentliche Mitglieder- AG Kino – Gilde deutscher Filmkunsttheater e.V.- Bundesverband Deutscher Film- und AV-Produzenten e.V. (BAV)- German-Films- Gesellschaft z. Verfolgung v. Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU)- Interessenverband Deutscher Schauspieler e.V. (IDS)- Verband Deutscher Schauspieler-Agenturen e.V.Freigegebenab 6 Jahrengemäß § 14JuSchGFSK4

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